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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1977 – C-37/77

ECLI:EU:C:1977:155

In der Rechtssache 37/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FERNANDO GRECO, Chatelineau,

gegen

FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS, Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der italienische Staatsangehörige Greco war vom 3. September 1949 bis zum 19. Mai 1956 (also 278 Wochen) in Italien als Bauarbeiter und vom 22. November 1956 bis zum 31. März 1971 (also mehr als 14 Jahre) in Belgien als Untertagearbeiter beschäftigt Da er zu jener Zeit arbeitsunfähig wurde, erhielt er allein aufgrund der in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten eine belgische Rente im Rahmen des Sondersystems für Bergarbeiter. Diese Rente wurde ihm gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Arrêté Royal vom 19. November 1970 gewährt, wonach die Invaliditätsrente demjenigen Bergarbeiter zusteht, der eine mindestens 10jährige Beschäftigung in Bergwerken nachweist Dem Betroffenen wurde außerdem eine anteilige Invaliditätsrente zu Lasten der italienischen Versicherung bewilligt, die aufgrund der Zusammenrechnung der belgischen und italienischen Beschäftigungszeiten gewährt wurde.

Die zuständige belgische Kasse, der FNROM (Fonds National de Retraite des Ouvriers Mineurs, Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), zog in Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen (Artikel 23 Absatz 1 des genannten Arrêté Royal) den Betrag der italienischen Rente von der belgischen Rente ab und forderte von Herrn Greco die als widerruflichen Vorschuß gezahlte Summe von 51693 FB zurück.

Auf die Klage gegen den Bescheid, mit dem die belgische Rente gekürzt wurde, hat das Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 24. März 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Ist es mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbar, daß eine von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Artikels 46 Absatz 1 gewährte Invaliditätsrente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aufgrund von Leistungen gleicher Art gekürzt wird, die vom Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurden?

Das Urteil des Tribunal du Travail Charleroi ist am 30. März 1977 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Herr Greco verweist auf die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 112/76 (Manzoni/FNROM, noch nicht entschieden) und vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 22/77 (FNROM/Mura, noch nicht entschieden) eingereichten Erklärungen.

Darüber hinaus trägt er folgendes vor:

Aus dem Urteil in der Rechtssache 35/74 (Rzepa, Slg. 1974, 1241) ergebe sich, daß eine Leistung, auf die nur nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch bestehe, nicht als widerruflicher Vorschuß qualifiziert werden könne.

Da sich die italienischen und die belgischen Versicherungszeiten nicht überschnitten, dürfe der FNROM die italienische Rente nicht für die Kürzung der allein nach den belgischen Rechtsvorschriften geschuldeten Rente heranziehen.

Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 erlaube ausdrücklich die Kumulierung von Leistungen gleicher Art, die im Rahmen der Gemeinschaftsregelung festgestellt würden.

Der Betroffene erleide wegen der verschiedenen Arten der Leistungsanpassung und der Abwertung der italienischen Währung einen Schaden. Er beziehe eine belgische Rente und eine italienische Rente, deren Gesamtbetrag niedriger sei als die vollständige belgische Rente, die ihm allein nach den belgischen Rechtsvorschriften zustünde. Die belgische Kasse habe im übrigen bei der Umrechnung der von der belgischen Rente abzuziehenden italienischen Rente in FB nicht den in den Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Umrechnungssatz angewandt

Was Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 angehe, so müßten die Wanderarbeitnehmer untereinander verglichen werden, und nicht die Wanderarbeitnehmer mit seßhaften Arbeitnehmern. Wenn zwei Wanderarbeiter in objektiv gleicher Lage die gleichen Leistungen erhielten, gebe es keine gegen den Vertrag verstoßende Diskriminierung.

Falls der Gerichtshof der Ansicht sei, daß die Unvereinbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages auch die Unvereinbarkeit des Artikels 12 mit dem genannten Artikel 51 nach sich ziehe, müsse man zu dem Schluß gelangen, daß die Regeln des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 574/72 auch für Leistungen gleicher Art gelten. In diesem Fall dürfe der FNROM bei der Kürzung der belgischen Rente nur einen Teil und nicht die Gesamtheit der italienischen Leistung berücksichtigen.

Im Anhang zu seinen Erklärungen zeigt der Kläger des Ausgangsverfahrens anhand von Zahlenbeispielen, wie eine belgische Hinterbliebenenrente mit der Begründung auf Null herabgesetzt werden kann, daß der Berechtigte eine über die nach den belgischen Rechtsvorschriften zugelassene Kumulierungsgrenze hinausgehende niederländische Altersrente bezieht, und wie ein Arbeitnehmer, der in Italien, Belgien und Frankreich beschäftigt war, alle Vorteile aus den in den beiden letztgenannten Ländern zurückge legten Beschäftigungszeiten verlieren kann, wenn die anteilige italienische und französische Rente vollständig von den belgischen Leistungen abgezogen wird.

Nach Auffassung des FNROM gelten die Antikumulierungsregeln des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht für die gemäß Artikel 46 berechneten Leistungen. Denn die ungerechtfertigten Kumulierungen, die dieser Artikel verhindern wolle, seien durch Artikel 46 Absatz 3 ausgeschaltet

Entscheide man aber, daß die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Berichtigung mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, so habe dies zur Folge,

daß Artikel 46 Diskriminierungen gegenüber dem Nichtwanderarbeitnehmer hervorrufe,

daß auch Artikel 12 im Widerspruch zu Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 stehe.

daß Artikel 12 für unvereinbar mit den Artikeln 7, 48 und 51 des Vertrages erklärt werden müsse und demnach keinen Vorrang vor den innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen haben könne.

Die belgische Regierung verweist auf ihre Ausführungen in den erwähnten Rechtssachen Manzoni und Mura und trägt im übrigen das gleiche vor wie der FNROM.

Die niederländische Regierung ist der Ansicht, die in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 enthaltene Umschreibung der Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Satzes 1 besage, daß die Ausnahme auf nationale Kürzungsbestimmungen nicht anwendbar sei. Sie gelte nur für den Fall, daß Leistungen gleicher Art von Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 festgestellt würden. Unter den gemäß Artikel 46 festgestellten Leistungen seien nicht die zu verstehen, auf die bereits nach dem nationalen Recht Anspruch bestehe. Daher fielen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Leistungen nicht unter die Ausnahme des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2.

Überdies gebe es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni (Slg. 1975, 1149) formulierte Einschränkung der Tragweite von Artikel 46 Absatz 3 habe also zur Folge, daß die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 (vgl. die Rechtssachen 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1449, und 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473) fortgeführt werden könne; sie lasse klar erkennen, daß bei einer Kumulierung wie der im Ausgangsverfahren nationale Kürzungsbestimmungen einzuführen seien. Sei dies nicht möglich, so müsse der Teil der Leistung, der sonst wegen der genannten Bestimmungen nicht gewährt worden wäre, dennoch aufgrund der Verordnung gezahlt werden, was im Hinblick auf das Urteil Petroni bedeute, daß gegen die Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 keine Bedenken bestünden. Das Verhältnis zwischen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 46 Absatz 3 sei demnach praktisch so, daß stets aufgrund einer dieser beiden Bestimmungen eine Kürzung möglich sein müsse.

Schließlich dürften die Artikel 48 und 51 des Vertrages nicht zur Folge haben, daß der Betroffene Leistungen beziehen könne, die insgesamt über den Betrag des Arbeitsentgelts hinausgingen, das er während seiner Beschäftigung bezogen habe. Außerdem werde der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn die nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gewährten Leistungen sehr wohl für die Kürzung herangezogen würden. In diesem Zusammenhang verweist die niederländische Regierung auf die vom Sozialgericht Augsburg in der Rechtssache 32/77 (Giuliani/Landesversicherungsanstalt Schwaben) vorgelegten Vorabentscheidungsfragen.

Die Kommission bemerkt, die eigentliche Auslegungsfrage, die sich hier stelle, sei die, ob nach Artikel 12 Absatz 2 die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Kürzungsbestimmungen für den Fall des Zusammentreffens mit Invaliditätsleistungen gleicher Art, die von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats festgestellt würden, zur Kürzung einer Invaliditätsrente angewandt werden dürften, die ohne Zusammenrechnung gemäß Artikel 46 Absatz 1 gewährt werde. Aus dem Vorlageurteil ergebe sich, daß die Herrn Greco geschuldete Invaliditätsrente zunächst aufgrund der Verordnung Nr. 3 und dann aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 die Versicherungsträger nur auf Antrag der Betroffenen die aufgrund der Verordnung Nr. 3 festgestellten Leistungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 neu feststellen könnten und daß die nach der Verordnung Nr. 3 gewährten Leistungen jedenfalls nicht aufgrund der neuen Verordnung gekürzt werden könnten.

Artikel 12 stelle den Grundsatz auf, daß die in nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen auf die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Arbeitnehmer angewandt werden könnten, außer es handele sich um bestimmte Leistungen gleicher Art, insbesondere um Invaliditätsleistungen, die gemäß Artikel 46 festgestellt würden. Demnach könnten die Mitgliedstaaten, ohne das Gemeinschaftsrecht zu verletzen, ihre nationalen Antikumulierungsbestimmungen nur innerhalb des durch Artikel 12 Absatz 2 zugelassenen Spielraums anwenden.

Im Fall des Ausgangsverfahrens sei die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sicher zur Entstehung des Leistungsanspruchs in Italien erforderlich gewesen, und die Rente sei aufgrund des Artikels 46 Absatz 2 festgestellt worden. Dagegen sei die Zusammenrechnung nicht zur Entstehung des Leistungsanspruchs in Belgien erforderlich gewesen. Daher habe der FNROM die Herrn Greco zustehende Invaliditätsrente aufgrund des Artikels 46 Absatz 1 festgestellt Die beiden Leistungen seien somit sehr wohl aufgrund des Artikels 46 festgestellt worden, und gemäß Artikel 12 Absatz 2 habe weder der italienische Träger, vorausgesetzt, für ihn gelte eine Antikumulierungsbestimmung, noch der FNROM die Invaliditätsrente aufgrund der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen kürzen dürfen.

Uber die wörtliche Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 hinaus müsse die Bestimmung teleologisch ausgelegt werden. Die Anwendung der nationalen Antikumulierungsbestimmungen stelle sich im allgemeinen als ein Verfahren dar, bei dem von der Rente, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein aufgrund der unter diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben worden sei, die Rente abgezogen werde, die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Verordnung gewährt werde. Hieraus ergebe sich, daß die gemäß innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen vorgenommene Kürzung einer aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 gewährten Rente zur Verringerung einer nur nach den nationalen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führe — eine solche Begrenzung der Kumulierung zweier Leistungen habe der Gerichtshof mit Recht als unvereinbar mit Artikel 51 des Vertrages angesehen — und daß außerdem die Anwendung derartiger Bestimmungen die Absicht des Verordnungsgebers der Gemeinschaft außer acht lasse, der auf jeden Fall und unabhängig von der Frage, ob eine solche Bestimmung mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar sei, dem Wanderarbeitnehmer die Summe der nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 errechneten Leistungen bis zum höchsten der theoretischen Beträge habe garantieren wollen; dieser Betrag sei nicht zwangsläufig derjenige, der von dem Träger, der die Leistung nach Artikel 46 Absatz 1 feststelle, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werde.

Es scheine, daß der Gerichtshof im Urteil Petroni den Grundsatz, daß der Rat die den Versicherten nach dem Vertrag zustehenden Renten kürzen dürfe, nicht verworfen habe (vgl. Randnr. 20 der Entscheidungsgründe). Dürfe man demnach zulassen, daß die nach Artikel 46 Absatz 2 erworbene Leistung aufgrund einer innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmung in den Rechtsvorschriften gekürzt werde, die für den Träger gelten, der die Leistung gemäß Artikel 12 Absatz 2 feststelle? Beim gegenwärtigen Stand der Bestimmungen erlaube die letztgenannte Vorschrift nicht die Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen, gleichgültig, ob es sich um aufgrund von Artikel 46 Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 erworbene Leistungen handele. Falls die Rentenkumulierung als ungerechtfertigt anzusehen sei, sei es im übrigen nicht wünschenswert, daß die Kürzung aufgrund interner Antikumulierungsbestimmungen vorgenommen werde. Mangels eines gemeinsamen Systems der sozialen Sicherheit sei es sehr viel besser, über eine Gemeinschaftsbestimmung zu verfügen, mit der die ungerechtfertigten Kumulierungen verhindert werden könnten. Es stelle sich dann aber die Frage, was eine ungerechtfertigte Kumulierung sei.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, die dem Tribunal du Travail Charleroi zu erteilende Antwort könne wie folgt formuliert werden:

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates verbietet bei richtiger Auslegung, daß die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen angewandt werden, um im Fall des Zusammentreffens mit Invaliditätsleistungen gleicher Art, die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurden, eine Invaliditätsrente zu kürzen, die ohne Zusammenrechnung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates gewährt wird.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des italienischen Sozialdienstes Patronate ACLI Rossini, der FNROM, vertreten durch Rechtsanwalt Stein, und die Kommission der EG, vertreten durch Fräulein Jonczy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 14. Juli 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 24. März 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. März 1977, hat das Tribunal du Travail Charleroi gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), vorgelegt.

2/5 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der zunächst in Italien als Bauarbeiter, später in Belgien als Untertagearbeiter gearbeitet hatte. Er erfüllte in Belgien alle in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen für den Erwerb eines Invaliditätsrentenanspruchs nach dem System für Bergarbeiter. Dagegen mußte er sich für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in Italien auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen; für die Berechnung dieser Leistung wurden die in den beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, die italienische Leistung wurde proratisiert. In Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften zog der belgische Träger den Betrag der proratisierten italienischen Rente von der Invaliditätsrente ab und verlangte vom Betroffenen die Rückzahlung der als Vorschuß gewährten Beträge.

6 Die vorgelegte Frage lautet, ob es mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar ist, daß eine von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Artikels 46 Absatz 1 gewährte Invaliditätsrente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aufgrund von Leistungen gleicher Art gekürzt wird, die vom Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurden.

7/11 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt hat, ist Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden. Daraus ergibt sich, daß Artikel 46 Absatz 3 dann nicht anwendbar ist, wenn er zu einer Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führt, und daß in einem solchen Fall Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung findet. Ist aber Satz 2 nicht anzuwenden, so findet Satz 1 mit der Folge Anwendung, daß die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen dem Begünstigten entgegengehalten werden können. Jedoch folgt aus Artikel 46 Absatz 1, daß die Vorschriften über die Zusammenrechnung und die Proratisierung angewandt werden müssen, wenn diese Anwendung für den Arbeitnehmer hinsichtlich des Erwerbs und der Berechnung des Anspruchs günstiger ist als die Anwendung allein der nationalen Rechtsvorschriften.

12 Dem vorlegenden Gericht ist sonach zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

Kosten

13/14 Die Auslagen der belgischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission der europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 24. März 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.