Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.10.1977 – C-25/68

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:158

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 25/68

ANDRÉ SCHERTZER, früherer Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Cap d'Agde (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans-Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Maßnahme vom 19. September 1968, mit der das Europäische Parlament angeblich den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit mit Wirkung vom 16. September 1968 kündigte, ferner der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben vom 12. März 1968, mit dem die Fraktion der Europäischen Demokratischen Union (heute: Fraktion der Europäischen Demokraten für den Fortschritt) seiner Tätigkeit als Verwaltungsgeneralsekretär ein Ende setzte, sowie der mit Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 24. Juli 1968 wegen Unzuständigkeit erfolgten Zurückweisung einer Beschwerde des Klägers

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Pescatore als amtierender Kammerpräsident, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffe- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Darstellung des Sachverhalts

Herr André Schertzer, der seit dem 1. Juli 1963 Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften war, übte vom 1. Juni 1964 an das Amt des Verwaltungsgeneralsekretärs der Fraktionslosen des Europäischen Parlaments aus, aus denen später die Fraktion der Europäischen Demokratischen Union (EDU, heute: Fraktion der Europäischen Demokraten für den Fortschritt) wurde.

Aufgrund eines am 29. Januar 1965 gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften geschlossenen und für das Europäische Parlament von Herrn Jacques Vendroux in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzender der EDU unterzeichneten Dienstvertrags auf unbestimmte Dauer wurde Herr Schertzer mit Wirkung vom 1. Januar 1965 im gleichen Amt Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe A 3.

Mit Schreiben vom 12. März 1968, das vom Fraktionsvorsitzenden der EDU, Jean de Lipkowski, und vom Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, Louis Terrenoire, unterschrieben war, teilte die EDU Herrn Schertzer mit, sie habe beschlossen, daß er seine Tätigkeit als Generalsekretär mit Wirkung von diesem Tage beenden solle; mit der Mitteilung dieser Entscheidung beginne aber eine dreimonatige Kündigungsfrist

Am 20. Mai 1968 unterrichtete der parlamentarische Sekretär der EDU, Edmond Borocco, den Generalsekretär des Europäischen Parlaments davon, daß das Ende des Dienstvertrags des Herrn Schertzer endgültig auf den 16. September 1968 festgesetzt werde, da es diesem aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Teil des ihm während seiner Beschäftigung bei der EDU zustehenden regelmäßigen Jahresurlaubs zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1968 teilte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Herrn Borocco mit, er habe den neuen Zeitpunkt für die Beendigung des Vertrags des Herrn Schertzer vorgemerkt, auch wenn die Begründung für diese Verlängerung mit Artikel 4 des Anhangs V zum Beamtenstatut nicht vereinbar sei.

Ebenfalls am 10. Juni 1968 legte Herr Schertzer nach Artikel 90 des Beamtenstatuts (Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) beim Präsidenten des Europäischen Parlaments als der in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments genannten Stelle Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der EDU vom 12. März 1968 ein.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1968 teilte der Fraktionsvorsitzende der EDU, de Lipkowski, dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments mit, das von Herrn Borocco mit seinem Schreiben vom 20. Mai eingeschlagene Verfahren stimme nicht mit der Entscheidung der EDU überein, diese Verlängerung setze aber jedenfalls den Beziehungen des Herrn Schertzer zur EDU definitiv ein Ende.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1968 ließ der Präsident des Europäischen Parlaments Herrn Schertzer wissen, daß seine Beschwerde vom 10. Juni falsch adressiert sei: Am 12. Dezember 1962 habe das Präsidium des Europäischen Parlaments in Anwendung von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten den einzelnen Fraktionen die Bestimmung der Stelle überlassen, die zum Abschluß von Dienstverträgen mit ihren Bediensteten ermächtigt sei. Da die Fraktion der Europäischen Demokratischen Union ihren Vorsitzenden benannt habe, sei dieser die zur Entgegennahme geeignete Stelle. Der Präsident des Europäischen Parlaments seinerseits habe keinerlei Befugnis, über derartige Beschwerden zu entscheiden.

Am 19. September 1968 sandte der Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments Herrn Schertzer die Abrechnung über das Abgangsgeld, das Ihnen zum Zeitpunkt der Auflösung Ihres Zeitvertrags am 16. September 1968 abends zusteht.

II — Verfahren

Herr Schertzer hat am 9. Oktober 1968 die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

Am 26. September 1969 hat der Kläger zur Begründung seiner Klage bestimmte Schriftstücke bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, unter anderem Fotokopien von Protokollen über Arbeitssitzungen der EDU und die Kopie eines Schreibens des Vorsitzenden der EDU, Jean de Lipkowski, vom 17. Mai 1968.

Da das Europäische Parlament dem Gerichtshof mitgeteilt hat, die Fraktion der EDU sehe einige dieser Schriftstücke als falsch an und Herr Lipkowski bestreite die Echtheit des Schreibens vom 17. Mai 1968, hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes dem Kläger mit Beschluß vom 1. Oktober 1969 aufgegeben, die fraglichen Schriftstücke im Original vorzulegen.

Nachdem das Europäische Parlament zu diesen Urkunden schriftliche Stellung genommen hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Parteien am 29. Oktober 1969 in nichtöffentlicher Sitzung angehört.

Da der Kläger in dieser Sitzung erläutert hat, weshalb er mit der Erfüllung des Beschlusses vom 1. Oktober 1969 in Verzug sei, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) mit Beschluß vom 29. Oktober 1969 die Vorlage der umstrittenen Schriftstücke zugelassen, zu denen das Europäische Parlament am 18. November 1969 neue Erklärungen eingereicht hat.

Die Parteien haben den Gerichtshof (Zweite Kammer) davon unterrichtet, daß der Kläger am 3. Oktober 1969 beim dienstältesten Untersuchungsrichter des Tribunal de grande instance Paris Strafanzeige wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit der Echtheit des Schreibens des Herrn de Lipkowski vom 17. Mai 1968 erstattet habe und daß außerdem sowohl das Mitglied der EDU Edmond Borocco als auch deren Vorsitzender Raymond Triboulet am 18. November 1969 beim Procureur de la République beim Tribunal de grande instance Straßburg Strafanzeige gegen Herrn Schertzer wegen Urkundenfälschung und Gebrauchs falscher Urkunden erstattet hätten.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat daher am 3. Dezember 1969 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und seine Fortsetzung zu beschließen, wenn die Parteien die Gerichtsentscheidungen über die Strafanzeigen vorgelegt hätten.

Mit einem weiteren Beschluß vom 3. Dezember 1969 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 1. Oktober 1969 auf Bewilligung des Armenrechts ausgesetzt

Da der Kläger dem Gerichtshof am 30. August 1976 mitgeteilt hat, er wünsche, daß die Rechtssache anhängig bleibe, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen. Der Termin für die Sitzung ist mehrmals verlegt worden.

Am 27. Januar 1977 hat der Kläger dem Gerichtshof die Verfügung des Untersuchungsrichters beim Tribunal de grande instance Straßburg vom 6. November 1976 vorgelegt, mit der das gegen ihn wegen Fälschung von Privaturkunden und Gebrauchs falscher Privaturkunden eingeleitete Verfahren eingestellt worden ist

Der Gerichtshof (Zweite Kammer), bei dem am 27. Januar und 12. April 1977 neue Angaben und neue Schriftstücke eingegangen sind, hat dem Kläger mit Beschluß vom 28. April 1977 das Armenrecht bewilligt.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

a) in erster Linie: die Entscheidung vom 19. September 1968, mit der der Zeitpunkt für die Beendigung seines Vertrages als Bediensteter auf Zeit auf den 16. September 1968 festgesetzt wurde, für unwirksam zu erklären;

b) hilfsweise:

das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 wegen Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit und Ermessensmißbrauch aufzuheben;

festzustellen, daß sein Dienstvertrag als Bediensteter auf Zeit vom 29. Januar 1965 weiterhin wirksam ist;

c) den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

d) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen belgischen Franken als symbolischen Ersatz des verursachten immateriellen Schadens zu zahlen.

Das Europäische Parlament beantragt in seiner Klagebeantwortung,

a) die Klage für unzulässig zu erklären;

b) hilfsweise, sie für unbegründet zu erklären;

c) über die Kosten gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden.

Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,

a) in erster Linie:

davon Kenntnis zu nehmen, daß er die Entscheidung über die Beteiligung des in der Klageschrift genannten Zweit- und Drittbeklagten am Rechtsstreit in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;

die von der beklagten Partei erhobenen prozeßbehindernden Einreden als unbegründet zu verwerfen;

im ubngen seinen früher gestellten Klageanträgen stattzugeben;

b) hilfsweise und soweit erforderlich:

zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger Beweis durch Zeugen, insbesondere durch Vernehmung des parlamentarischen Sekretärs und Schatzmeisters der EDU, E. Borocco, für die Tatsachen anbietet,

1. daß der Kläger bei den halbamtlichen Kontakten, die er im Mai 1968 zur Fraktion gehabt hat, die ausdrückliche Zusicherung erhalten hat, daß die Entscheidung über seine Entlassung vom 12. Mai 1968 als widerrufen zu betrachten und sein Dienstvertrag demgemäß auf unbestimmte Dauer verlängert worden sei;

2. daß diese Widerrufs- und Verlängerungsentscheidung jedoch dem Organ erst später, spätestens im September 1968, zur Kenntnis gebracht werden sollte;

3. daß bis zu dieser offiziellen Mitteilung der Dienstvertrag vorläufig für die Zeit bis zum 16. September 1968 verlängert wurde und dies der eigentliche Sinn des Schreibens des Herrn Borocco vom 20. Mai 1968 war.

Das Europäische Parlament beantragt in seiner Gegenerwiderung,

a) das Vorbringen, die Klageanträge und den Beweisantrag des Klägers zurückzuweisen;

b) den Anträgen der beklagten Partei aus ihrer Klagebeantwortung stattzugeben.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

1. Die Bezeichnung der beklagten Parteien

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Stelle, im vorliegenden Fall der Vorsitzende der EDU, könne nicht Partei in einem Verwaltungsgerichtsverfahren sein. Das gleiche gelte für die Fraktion der EDU, die im übrigen keine Rechtspersönlichkeit besitze. Es sei nur eine Klage gegen das Europäische Parlament zulässig.

Der Kläger stellt insoweit die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes und verweist auf das Urteil vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 79 und 82/63 (Jean Reynier und Piero Erba/Kommission, Slg. 1964, 559), wonach die Anstellungsbehörde, die den Beamten gegenüber die Befugnisse des Dienstherrn ausübe, fähig sei, in Streitsachen zwischen den Bediensteten und der Verwaltung vor Gericht aufzutreten.

2. Der Streitgegenstand

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, sein Schreiben vom 19. September 1968 stelle keine anfechtbare Entscheidung dar. Mit ihm sei dem Kläger nur zur Durchführung der Entscheidung über die Kündigung seines Vertrages vom 12. März 1968, so wie sie durch das Schreiben des Herrn Borocco vom 20. Mai 1968 ergänzt worden sei, die Abrechnung über sein Abgangsgeld mitgeteilt Worden. Die Klage sei demnach unzulässig, soweit sie gegen das Schreiben vom 19. September 1968 gerichtet sei.

Was die angebliche stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers vom 10. Juni 1968 angehe, so schließe die ausdrückliche Antwort des Präsidenten des Parlaments vom 24. Juli 1968 aus, daß von einem Schweigen der Verwaltung gesprochen werden könne.

Indem der Kläger gegen das Kündigungsschreiben der EDU vom 12. März 1968 die Rüge der Unzuständigkeit geltend mache, betrachte er zwangsläufig den Präsidenten des Parlaments als die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Stelle. Die Verwaltungsbeschwerde sei demnach falsch adressiert worden.

Tatsächlich beschwere sich der Kläger gegen das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968.

Der Kläger bestreitet, daß das Schreiben des Parlaments vom 19. September 1968 nur zu Durchführung einer früheren Entscheidung gedient habe.

Wenn die vom Präsidenten des Parlaments in seinem Schreiben vom 24. Juli 1968 gerügte Unzuständigkeit gegeben sei, so folge daraus, daß die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Stelle, die auch Adressat der Verwaltungsbeschwerde vom 10. Juni 1968 sei, länger als zwei Monate geschwiegen habe. Die diesem Schweigen zu entnehmende stillschweigende Ablehnung könne dann also Gegenstand des Rechtsstreits sein. Sei dagegen der Präsident des Parlaments zuständig, so könne das Schreiben vom 24. Juli 1968 als Bescheid zur Sache angesehen werden, und das Schweigen habe sich über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt

Das Schreiben des Parlamentspräsidenten vom 24. Juli 1968 werde für den Fall angefochten, daß es als Bescheid zur Sache betrachtet werden könne.

Die Klage sei nicht gegen das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 gerichtet, sondern gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde, deren Gegenstand dieses Schreiben gewesen sei.

3. Die Klagefrist

Das Europäische Parlament hält die Klage, soweit sie gegen das Schreiben des Parlamentspräsidenten vom 24. Juli 1968 gerichtet ist, für verspätet: Die zweimonatige Frist vom Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde an sei am 24. oder spätestens 26. September 1968 abgelaufen.

Der Kläger ist dagegen der Auffassung, die Verwaltung habe die Verwaltungsbeschwerde vom 10. Juni 1968 nicht beantwortet und die Klage gegen dieses Schweigen sei am 9. Oktober 1968 rechtzeitig erhoben worden. Unterstellt, das Schreiben des Parlamentspräsidenten sei als ein ausdrücklicher Bescheid zur Sache anzusehen, so sei die Klage ebenfalls zulässig, da die dreimonatige Klagefrist durch die Einlegung der Verwaltungsbeschwerde gewahrt worden und erst am 24. Oktober 1968 abgelaufen sei.

4. Das Verhalten des Klägers

Das Europäische Parlament trägt vor, die Klage sei wegen des Anerkenntnisses des Klägers in vollem Umfang als unzulässig anzusehen: Mit Schreiben vom 21. Mai 1968 habe der Kläger davon Kenntnis genommen, daß das Ende seiner Tätigkeit auf September verschoben worden sei, und demzufolge dem Parlament unter anderem das Bankkonto angegeben, auf das das Abgangsgeld zu zahlen gewesen sei. Das Verhalten des Klägers könne nur als Zustimmung zu dem in bezug auf sein Ausscheiden aus dem Dienst getroffenen Entscheidungen ausgelegt werden.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Anerkenntnis eines öffentlichen Bediensteten, das sich aus seinem Verhalten ergebe, dürfe nur mit allergrößter Vorsicht angenommen werden. Er habe sich sowohl aus einfacher Höflichkeit als auch, um nicht disziplinarisch verantwortlich gemacht zu werden, gezwungen gesehen, der Bitte des Europäischen Parlaments um Auskunft zu entsprechen.

B — Zur Begründetheit

Klagegründe in bezug auf das Schriftstück vom 19. September 1968

1. Verstoß gegen Statutsbestimmungen

Der Kläger trägt vor, das Europäische Parlament habe, indem es mit Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 19. September 1968 den Zeitpunkt der Kündigung seines Vertrags auf den 16. September 1968 festgesetzt habe, das Schreiben der EDU vom 12. März 1968 als unwirksam betrachtet Die Kündigung des Dienstvertrags sei also ausgesprochen worden, ohne daß die darin vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten beachtet worden sei. Diese Kündigung sei nicht wirksam, weil sie gegen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Beamtenstatut verstoße.

Der Kläger habe bei seinen halbamtlichen Kontakten zu Mitgliedern der EDU im Mai 1968 ausdrückliche Zusagen erhalten, denen zu entnehmen gewesen sei, daß die Fraktion die Entscheidung vom 12. März 1968 rückgängig gemacht habe. Er bietet hierzu Beweis durch Zeugen an (s. oben III — Anträge der Parteien, Nr. 3 b).

Das Europäische Parlament ist demgegenüber der Auffassung, die Verlängerung des Vertrags des Klägers habe die Entscheidung über die Kündigung vom 12. März 1968 keineswegs wieder in Frage gestellt

Das Schreiben des Herrn Borocco vom 20. Mai 1968 habe lediglich die Wahrung der Rechte des Klägers in bezug auf die nicht in Anspruch genommenen Urlaubszeiten bezweckt Der Umstand, daß das darin befürwortete Ausgleichsverfahren nicht völlig mit Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Statut übereingestimmt habe, sei unerheblich, da der Kläger kein Interesse daran habe, einen Fehler geltend zu machen, der für ihn vorteilhafter sei als die strikte Anwendung des Statuts. Auf jeden Fall habe der Kläger das Schreiben vom 20. Mai 1968 nicht angefochten.

Der Beweisantrag des Klägers, der erstmalig in der Erwiderung ohne irgendeine Begründung für diese Verspätung gestellt worden sei, sei unzulässig.

Außerdem habe die Entscheidung über die Kündigung vom 12. März 1968, wie der Kläger selbst zugebe, nur schriftlich widerrufen werden können. Darüber hinaus bestreite Herr Borocco die vom Kläger behaupteten Zusagen; auf jeden Fall sei er nicht befugt gewesen, eine Entscheidung im Namen der Fraktion zu treffen. Diese bestreite ihrerseits ausdrücklich die Behauptung des Klägers. Der Beweisantrag sei daher auch nicht erheblich.

Es wäre unverständlich, wenn die Verwaltung des Parlaments mit ihrem Schreiben vom 19. September 1968 an den Kläger nicht die Kündigungsentscheidung vom 12. März 1968, von der sie Kenntnis gehabt habe, hätte durchführen, sondern eine neue Kündigung hätte aussprechen wollen, die an die Stelle der früheren, angeblich widerrufenen Entscheidung getreten sei, obgleich ihr dieser Widerruf selbst nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Auch wenn man annehme, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit dem Schreiben vom 19. September 1968 beendet worden sei, gehe es im Rechtsstreit einzig und allein um die vertragliche Kündigungsfrist, da die Kündigung des Vertrags auf jeden Fall bestehen bleibe. Die Klage könne demnach höchstens zur Gewährung einer Ausgleichsentschädigung führen.

2. Mangelnde Begründung

Der Kläger rügt, daß das Schreiben vom 19. September 1968 entgegen Artikel 25 des Statuts in Verbindung mit Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht mit Gründen versehen sei.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, daß die zum ersten Klagegrund eingereichten Erklärungen diese Rüge gegenstandslos machten.

Klagegründe in bezug auf die Entscheidung vom 12. März 1968

Für den Fall, daß die dreimonatige Kündigungsfrist, die am 12. Juni 1968 habe ablaufen sollen, als bis zum 16. September 1968 wirksam verlängert gelten könne, macht der Kläger gegenüber dem Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 folgende Rügen geltend:

1. Unzuständigkeit

Der Kläger trägt vor, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 habe, um Rechtswirkungen zu erzeugen, von der Anstellungsbehörde im Namen des Europäischen Parlaments unterzeichnet werden müssen, und nicht vom Vorsitzenden einer Fraktion. Die Gegenzeichnung eines der acht Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, eines Mitglieds der EDU, könne das Organ nicht binden.

Die EDU habe niemals die Anstellungsbehörde bestimmt; daher habe der Dienstvertrag nur von den gesetzlichen Vertretern des Organs selbst wirksam gekündigt werden können.

Im Dienstvertrag habe der Vorsitzende der EDU ausdrücklich für das Europäische Parlament gehandelt; die Kündigungsentscheidung dagegen sei nicht im Namen und für Rechnung des Parlaments ergangen.

Für die Kündigung des Dienstvertrags eines Bediensteten auf Zeit sei stets eine Entscheidung des Organs erforderlich, selbst wenn die in Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Stelle ordnungsgemäß bestimmt worden sei.

Das Europäische Parlament macht geltend, die für den Abschluß des Dienstvertrags wie auch für dessen Kündigung zuständige Stelle sei der Vorsitzende der EDU.

Aus der Entscheidung des Parlamentspräsidenten vom 12. Dezember 1962, mit der den Fraktionen die Bestimmung der zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigten Stelle übertragen worden sei, ergebe sich stillschweigend, daß auch die Befugnis zur Kündigung dieser Verträge der Fraktion übertragen worden sei. Die gesetzlichen Vertreter des Parlaments hätten also auf diesem Gebiet keine Zuständigkeit besessen. Die EDU habe beschlossen, daß sie bei Handlungen aller Art durch ihren Vorsitzenden vertreten werde. Diese Entscheidung sei nicht schriftlich festgelegt worden, weil die EDU niemals Protokolle über ihre Beratungen erstellt habe.

Auch wenn man annehme, die EDU habe die zuständigen Stellen nicht ausdrücklich bestimmt, müsse sie ihre Befugnisse im Personalbereich durch die Stellen ausüben, durch die sie normalerweise vertreten werde.

Die angefochtene Entscheidung sei im Namen und für Rechnung des Europäischen Parlaments getroffen worden. In rechtlicher Beziehung dürfe die Entscheidung nicht außer acht gelassen werden, mit der den Fraktionen die Befugnis zur Einstellung ihrer Bediensteten auf Zeit übertragen worden sei.

2. Mangelnde Begründung

Der Kläger rügt, daß die Kündigungsentscheidung vom 12. März 1968 entgegen den Vorschriften des Artikels 25 des Statuts und des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht begründet worden sei.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, daß sich die Begründung einer Entscheidung über die Kündigung eines Vertrages auf unbestimmte Dauer eines Bediensteten auf Zeit auf die Aufgabe der Kündigungsfrist beschränken könne.

3. Ermessensmißbrauch

Der Kläger rügt, daß die Entscheidung vom 12. März 1968 nicht auf Gründe des dienstlichen Interesses gestützt worden sei: Aus einem Schreiben des Herrn Terrenoire vom 14. April 1967 gehe hervor, daß der Dienstposten des Generalsekretärs der EDU mit einem unserer Kollegen, dessen Abgeordnetenmandat nicht erneuert worden ist, besetzt werden soll.

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterscheiden nicht zwischen politischen Bediensteten und solchen in der Verwaltung. Es müsse ein und dieselbe Regelung auf alle Bediensteten auf Zeit des Organs angewandt werden. Die Ablösung des Klägers verstoße insbesondere gegen Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Was das Vertrauensverhältnis zwischen dem Sekretär der Fraktion und der Fraktion selbst angehe, so beweise das Protokoll einer am 24. April 1967 in Paris abgehaltenen Sitzung das eindeutig positive Urteil der EDU über die vom Kläger geleisteten Dienste.

Das Europäische Parlament trägt vor, das Organ sei nach Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten berechtigt gewesen, den Dienstvertrag des Klägers unter der einzigen Bedingung, daß die Kündigungsfrist eingehalten werde, zu kündigen. Die Bediensteten der Fraktionen würden nach besonderen Kriterien ausgewählt und befänden sich tatsächlich in einer Lage, die sie von den anderen Bediensteten auf Zeit unterscheide. Daher habe der Kläger, Bediensteter des Rates in der Besoldungsgruppe B 2, sofort in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 4, aufsteigen können. Die Kehrseite davon sei zwangsläufig eine gewisse Unsicherheit des Arbeitsplatzes.

Zum Schreiben des Herrn Terrenoire vom 14. April 1967 sei festzustellen, daß es keine Auswirkung gehabt habe, da fast ein Jahr bis zur Absendung des Kündigungsschreibens vom 12. März 1968 vergangen sei.

Das Europäische Parlament habe die Beweggründe, die die EDU zu ihrer Entscheidung über die Beendigung des Vertrages des Klägers veranlaßt haben könnten, nicht zu prüfen und tatsächlich auch nicht geprüft

Was das vom Kläger angeführte Protokoll der Sitzung der EDU vom 24. April 1967 betreffe, so bestätige die EDU ausdrücklich, daß sie zu der Zeit, als der Kläger ihr Generalsekretär gewesen sei, Protokolle über ihre Beratungen niemals habe erstellen lassen und daher auch niemals genehmigt habe. In einer Fraktionssitzung im April 1967 in Paris sei nur davon die Rede gewesen, daß dem Schreiben des Herrn Terrenoire vom 14. April 1967 nicht Folge geleistet und der Kläger vorläufig im Dienst belassen werde, bis er im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren wieder vom Generalsekretariat des Europäischen Parlaments übernommen werden könne.

4. Verschleierte Strafmaßnahme

Der Kläger ist der Ansicht, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 stelle in Wirklichkeit eine verschleierte Strafmaßnahme dar, weil es ihn von jeder Dienstleistung während der Kündigungsfrist entbunden habe.

Das Europäische Parlament meint dagegen, es handele sich im vorliegenden Fall um eine Vergünstigung für den Bediensteten, dem auf diese Weise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtert worden sei. Im übrigen habe die Fraktion, bei der der Kläger angestellt gewesen sei, wegen des besonderen Charakters seiner Aufgaben auf seine Dienste mit sofortiger Wirkung verzichten dürfen.

Klagegrund in bezug auf das Schreiben vom 24. Juli 1968

Der Kläger ist nach wie vor davon überzeugt, daß der Präsident des Europäischen Parlaments befugt gewesen sei, über seine Beschwerde vom 10. Juni 1968 dem Grunde nach zu entscheiden. Wenn er sich für unzuständig gehalten habe, hätte er die Verwaltungsbeschwerde der zuständigen Stelle übermitteln müssen. Die einfache Zurückweisung aus formellen Gründen sei eine Rechtsverletzung.

Das Europäische Parlament bestreitet im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit Sein Präsident sei keineswegs verpflichtet gewesen, die Beschwerde des Klägers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Nach dem Bescheid vom 24. Juli 1968 sei es Sache des Klägers gewesen, seine Beschwerde an die im Schreiben des Präsidenten angegebenen Stellen zu richten.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juni 1977 mündlich verhandelt

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Klageschrift vom 9. Oktober 1968 beantragt der Kläger die Aufhebung der Maßnahme, mit der die im Europäischen Parlament gebildete Fraktion der Europäischen Demokratischen Union (EDU) seine Tätigkeit als Verwaltungsgeneralsekretär beendete.

Zum Stand des Verfahrens

2/9 Nach dem Abschluß des schriftlichen Verfahrens hat der Kläger am 26. September 1969 eine Reihe von neuen Urkunden in bezug auf seinen Streit mit der EDU vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 1. und 29. Oktober 1969 die Vorlage dieser Schriftstücke unbeschadet der Rechte des Beklagten und mit allen Vorbehalten bezüglich der Zulässigkeit der Vorlage, der Echtheit und der Tragweite der fraglichen Schriftstücke, von denen einige umstritten waren, zugelassen. Zur gleichen Zeit ist dem Gerichtshof mitgeteilt worden, daß der Kläger im Zusammenhang mit den genannten Urkunden beim Tribunal de grande instance Paris Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung erstattet habe, während zwei der EDU angehörende Mitglieder des Europäischen Parlaments ihrerseits beim Tribunal de grande instance Straßburg Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung und Gebrauchs falscher Urkunden eingereicht hätten. Wegen des Zusammenhangs dieser Handlungen mit dem Streitgegenstand hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 3. Dezember 1969 das Verfahren bis zu den auf die erwähnten Strafanzeigen ergehenden Entscheidungen ausgesetzt. Da der Gerichtshof nach längerer Wartezeit keinerlei Angaben über diese Entscheidungen erhielt, hat er dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 1975 seine Absicht mitgeteilt, die Rechtssache im Register zu streichen, und den Parteien eine Frist zur Einreichung etwaiger Erklärungen gesetzt. Auf diese Ankündigung hin hat der Kläger den Gerichtshof wissen lassen, er wolle das Verfahren fortsetzen; später hat er mitgeteilt, daß das gegen ihn beim Tribunal de grande instance Straßburg eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. Andererseits ist er nicht imstande gewesen, irgendwelche Auskünfte über das Ergebnis der Strafanzeige zu geben, die er selbst beim Tribunal de grande instance Paris erstattet hatte. Nachdem die Akten ergänzt worden sind, ist die Rechtssache in der Sitzung vom 9. Juni 1977 verhandelt und auf die Schlußanträge des Generalanwalts beraten worden.

Zum Streitgegenstand und zur Zulässigkeit

10/11 Dem Kläger wurde mit vom Vorsitzenden und einem Mitglied der EDU unterzeichneten Schreiben vom 12. März 1968 mitgeteilt, daß die Fraktion beschlossen habe, seiner Tätigkeit ein Ende zu setzen, die er aufgrund eines am 29. Januar 1965 geschlossenen Dienstvertrags übernommen hatte. Nach dem Inhalt des gleichen Schreibens eröffnete die Mitteilung dieser Entscheidung eine dreimonatige Kündigungsfrist wobei davon ausgegangen wurde, daß die auf diese Zeit entfallenden Bezüge gezahlt würden, doch wurde der Kläger von der Ableistung seines Dienstes entbunden.

12/16 Am 10. Juni 1968 legte der Kläger nach Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft und Artikel 90 des Beamtenstatuts beim Präsidenten des Europäischen Parlaments eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Mitteilung vom 12. März 1968 ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 1968 teilte der Präsident dem Kläger mit, seine Beschwerde sei falsch adressiert, da das Präsidium des Parlaments mit Beschluß vom 12. Dezember 1962 den Fraktionen die Bestimmung der zum Abschluß der Dienstverträge mit ihren Bediensteten ermächtigten Stelle übertragen habe und die Beschwerde daher an den Fraktionsvorsitzenden hätte gerichtet werden müssen. Gleichzeitig wandte sich die EDU an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments, um zu erreichen, daß der Ablauf des Dienstvertrags des Klägers auf den 16. September 1968 verschoben werde, da es dem Betroffenen aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Teil des ihm zustehenden Urlaubs zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. Juni 1968 an den parlamentarischen Sekretär der EDU teilte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments mit, er habe den neuen Endtermin des Beschäftigungsvertrags vorgemerkt, und er werde ihm trotz seiner Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Verlängerung mit den einschlägigen Statutsbestimmungen Rechnung tragen. Demgemäß übermittelte der Generaldirektor für Verwaltung des Europäischen Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1968 eine Abrechnung über das dem Kläger im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsvertrags am 16. September 1968 zustehende Abgangsgeld.

17/18 Der Kläger hat seine Klage in erster Linie gegen das Schreiben des Generaldirektors für Verwaltung vom 19. September 1968 gerichtet, hilfsweise gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die am 10. Juni 1968 beim Präsidenten des Europäischen Parlaments gegen das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 eingelegte Beschwerde. Das Europäische Parlament ist dagegen der Ansicht, die entscheidende Maßnahme sei das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968, und bestreitet daher die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Fristversäumnis.

19/20 Auch wenn das Kündigungsschreiben der EDU vom 12. März 1968 allein als Streitgegenstand anzusehen ist, so kann doch dem Kläger die Verzögerung, mit der er seine Klage erhoben hat, wegen der für ihn vorhandenen Schwierigkeit, die für die Entgegennahme seiner Beschwerde zuständige Stelle festzustellen, sowie wegen der Unsicherheit über die Dauer der Kündigungsfrist im Anschluß an die von der EDU zu seinen Gunsten erbetene und vom Generalsekretär des Parlaments gewährte Verlängerung nicht vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß die falsch adressierte Beschwerde vom 10. Juni 1968 die Erhaltung des Klagerechts bewirkt hat.

21 Die Klage ist demnach zulässig.

Zur Begründetheit

22 Der Kläger macht im wesentlichen vier Klagegründe geltend: Unzuständigkeit der Stelle, die seine Entlassung beschlossen hat, Verstoß gegen Statutsbestimmungen, fehlende Begründung der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung und Ermessensmißbrauch.

23/25 Für die Beurteilung dieser Klagegründe ist daran zu erinnern, daß die Grundlage der Beziehungen des Klägers zum beklagten Organ und zu seinem unmittelbaren Arbeitgeber, der Fraktion der EDU, ein Dienstvertrag eines Bediensteten auf Zeit war, der am 29. Januar 1965 vom Kläger und dem im Namen des Europäischen Parlaments handelnden Vorsitzenden der EDU unterzeichnet worden war. Nach dem Inhalt dieses Vertrages wurde der Kläger zu den in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften festgelegten Bedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft. Der Vertrag wurde auf bestimmte Dauer geschlossen und sah ein Kündigungsrecht vor, wobei die Kündigungsfrist — unbeschadet der Artikel 48, 49 und 50 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, wonach eine fristlose Kündigung möglich ist — für den Arbeitgeber auf drei Monate und für den Betroffenen selbst auf einen Monat festgesetzt wurde.

Zum Klagegrund der Unzuständigkeit

26 Der Kläger trägt vor, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 hätte, um Rechtswirkungen erzeugen zu können, von der Anstellungsbehörde im Namen des Europäischen Parlaments unterzeichnet werden müssen, und nicht vom Vorsitzenden einer Fraktion, zumal sein Dienstvertrag seinerzeit vom Vorsitzenden der EDU, handelnd für das Europäische Parlament, unterschrieben worden sei.

27/28 Es ist unstreitig, daß durch Beschluß des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 den Fraktionen die Befugnis zum Abschluß und zur Kündigung der Beschäftigungsverträge für das ihnen zur Verfügung gestellte Personal übertragen worden ist. Der Kläger spricht demnach dem Vorsitzenden der EDU zu Unrecht die Befugnis zur Kündigung eines Vertrages ab, der von dessen Vorgänger in der gleichen Eigenschaft geschlossen worden war.

29 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Statutsbestimmungen

30 Der Kläger behauptet, als sein Vertrag nach dem Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 verlängert worden sei, sei ihm keine neue Kündigungsfrist eingeräumt worden; somit sei Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verletzt worden, nach dessen Absatz 2 das Beschäftigungsverhältnis bei den Verträgen auf unbestimmte Dauer erst nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ende.

31/33 Das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 bekundet unzweifelhaft die Absicht der EDU, die Tätigkeit des Klägers definitiv zu beenden.

Diese Beendigungsabsicht wird dadurch bestätigt, daß der Kläger von der Ableistung seines Dienstes während der Kündigungsfrist entbunden wurde. Die von der EDU unternommenen Schritte, um für den Kläger eine Verlängerung dieses bezahlten Zeitraums ohne tatsächliche Dienstleistung zu erreichen, können nicht als Widerruf einer formell ausgesprochenen Kündigung angesehen werden.

34 Dieses Vorbringen ist somit gleichfalls zurückzuweisen.

Zur mangelnden Begründung

35/37 Der Kläger macht geltend, das Kündigungsschreiben vom 12. März 1968 enthalte keine Angabe über die Gründe für sein Ausscheiden aus dem Dienst. Diese Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatuts, wonach jede beschwerende Verfügung… mit Gründen versehen sein [muß]; hierbei werde davon ausgegangen, daß sich der Kläger auf diese Bestimmung aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten berufen könne, der bestimme, daß die Artikel 11 bis 26 des Statuts über Rechte und Pflichten der Beamten … entsprechend [gelten]. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf die Ausführungen des Gerichtshofes in seinen Urteilen vom 15. Juli 1960 und 16. Dezember 1960 (verbundene Rechtssachen 43, 45 und 48/59, von Lachmüller u.a., und Rechtssache 44/59, Fiddelaar, Slg. 1960, 967 und 1159) über die Merkmale der Beschäftigungsverträge und die Stabilitätsgarantien für die vertraglich eingestellten Bediensteten.

38/42 Nach Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten endet das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit bei Verträgen auf bestimmte Dauer zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt und bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist Die einseitige Beendigung des Beschäftigungsvertrags, die in der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist und die außerdem vom Kläger bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung anerkannt wurde, findet ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag und braucht daher nicht begründet zu werden. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Lage des Klägers wesentlich von der eines statutarischen Beamten, so daß die Analogie, die die Rechtfertigung und die Grenze für die Verweisung des Artikels 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf bestimmte Statutsvorschriften bildet, hier der Grundlage entbehrt Gegenüber dieser rechtlichen Beurteilung können keine auf die sogenannte prästatutarische Zeit abgestellten Erwägungen geltend gemacht werden, die durch die Generalisierung vertraglicher Beziehungen, die später im Rahmen des Statuts im ganzen konsolidiert werden sollten, gekennzeichnet war. Derartige Erwägungen sind folglich unbeachtlich, denn es geht darum, die Lage eines Bediensteten zu beurteilen, der für eine besondere, im wesentlichen politische Aufgabe, so wie sie in Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten definiert ist, eingestellt wurde.

Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

43/44 Der Kläger macht schließlich eine Reihe von Erwägungen geltend, die nachweisen sollen, daß seine Kündigung aus Gründen, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun gehabt hätten, ausgesprochen worden sei und ihm gegenüber eine verschleierte Strafmaßnahme dargestellt habe. Denn ungeachtet der lobenden Beurteilungen über seine Tätigkeit, die in Protokollen der EDU und an ihn gerichteten Schriftstücken enthalten gewesen seien, sei der maßgebende Grund für seine Kündigung gewesen, einen Dienstposten für einen Abgeordneten der gleichen Fraktion, dessen Mandat nicht erneuert worden sei, zu beschaffen.

45/47 Indem der Kläger eine Tätigkeit mit ganz besonderen Merkmalen, wie die des Generalsekretärs einer parlamentarischen Fraktion, übernahm, mußte er sich der politischen Faktoren und Risiken bewußt sein, die sowohl bei seiner Einstellung als auch bei seiner späteren Entlassung ausschlaggebend waren. Die von ihm gegen seinen früheren Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe lassen keinerlei Vertragsverletzung erkennen, welche die Fraktion, in deren Dienst er stand, ihm gegenüber begangen hätte. Seine Entlassung kann auch nicht als verschleierte Strafmaßnahme bezeichnet werden, da sié nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts darstellt, das sich die Vertragspartner zur Zeit des Abschlusses des Beschäftigungsvertrags vorbehalten hatten.

48 Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.

49 Aus allen diesen Gründen sind sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 12. März 1968 ausgesprochenen Kündigung als auch der Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens zurückzuweisen.

Kosten

50/52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

53/54 Mit Beschluß vom 28. April 1977 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) dem Kläger das Armenrecht bewilligt. Nach Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ist die Einziehung der aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichtskasse anzuordnen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Der Kläger erstattet dem Gerichtshof die von diesem aufgrund der Bewilligung des Armenrechts vorgestreckten Beträge.