Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.1977 – C-29/77
ECLI:EU:C:1977:164
In der Rechtssache 29/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Lille in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
SA ROQUETTE FRÈRES, Aktiengesellschaft des französischen Rechts mit Sitz in Lestrem (Departement Pas-de-Calais)
gegen
FRANZÖSISCHEN STAAT, ZOLLVERWALTUNG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1), sowie über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79 vom 25. März 1976, S. 4),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. 'Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliche Verfahren
Nachdem die französische Regierung im März 1976 den französischen Franken aus der Europäischen Währungsschlange herausgenommen hatte, erließ die Kommission am 24. März 1976 die Verordnung Nr. 652/76, die mit Wirkung vom 25. März 1976 im Handel Frankreichs mit den übrigen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern Währungsausgleichsbeträge einführte.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die hauptsächlich Stärkemehl-Erzeugnisse aus Mais herstellt und einen Großteil ihrer Produktion ausführt, wurde von der französischen Zollverwaltung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen für ihre Ausfuhren ab 25. März 1976 — einschließlich solcher in die Länder der Franc-Zone — herangezogen.
Da die mit der Verordnung Nr. 652/76 eingeführten Ausgleichsbeträge nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens rechtswidrig sind und Artikel 39 EWG-Vertrag widersprechen, erhob sie Klage beim Tribunal d'instance Lille mit dem Antrag, die Erhebung der Beträge zu untersagen und die Zollverwaltung zur Erstattung der erhaltenen Beträge zu verurteilen.
Nach Auffassung des angerufenen Gerichts stellen sich Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Daher hat es mit Urteil vom 4. Februar 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verpflichtet Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 die Kommission, bei der Einführung oder Aufrechterhaltung von Währungsausgleichsbeträgen
a) auf die Gefahr von Störungen des Warenverkehrs abzustellen,
b) und/oder verbietet es ihr diese Vorschrift bei Nichtvorliegen einer solchen Gefahr, Ausgleichsbeträge festzusetzen?
2. Worin müssen die genannten Störungen bestehen?
3. Beurteilt sich die Gefahr von Störungen nach den Grunderzeugnissen (die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gemeint sind) oder nach den betroffenen Weiterverarbeitungserzeugnissen (die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 gemeint sind)?
4. Sind die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 sowie die anschließenden Verordnungen im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Grundvorschriften als gültig anzusehen, soweit sie für Mais (10.05 B) und die davon abhängigen, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 genannten Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge einführen, deren Höhe der gesamten Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Preis des Grunderzeugnisses entspricht und die einfach durch einen pauschalen Abschlag angepaßt werden, ohne daß erwogen wurde, ob diese umfassende Maßnahme unbedingt erforderlich ist?
5. Sind die Einführung und die Beibehaltung von .Währungsausgleichsbeträgen durch die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission und die späteren Vorschriften mit Artikel 39 des Vertrages von Rom vereinbar, obwohl diese Beträge, die eingeführt wurden, damit sich kurzfristige Wechselkursänderungen nicht sofort auf die in Landeswährung ausgedrückten Agrarpreise auswirken, nach Ansicht der Kommission (Verordnungsvorschlag vom 5. November 1976) sich störend auf die Einheitlichkeit des Agrarmarktes auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und nach Ansicht der Firma Roquette das Realeinkommen der französischen Landwirte schmälern?"
Das Vorlageurteil ist am 1. März 1977 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellt zunächst fest, die Verordnung Nr. 652/76 enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen von Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen, obwohl nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 von der Möglichkeit, Ausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren, nur Gebrauch gemacht wird, sofern die Anwendung der einzelstaatlichen Währungsmaßnahmen zu derartigen Störungen führen würde. Im übrigen habe der Gerichtshof in den Rechtssachen 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und 74/74 (CNTA, Slg. 1975, 533) diesen Grundsatz wiederholt.
Im Maissektor sei das Interventionssystem niemals angewandt worden, denn die Erzeugung dieses Getreides sei in Europa defizitär, so daß der übliche Marktpreis eindeutig über dem Interventionspreis liege.
Die Entwicklung des französischen Franken habe nicht zu Störungen des Warenverkehrs mit den hier in Frage stehenden Erzeugnissen geführt. Der Grund für die Störungen sei im Gegenteil auch nach Ansicht der Kommission die ständige Beibehaltung der Ausgleichsbeträge (siehe Verordnungsvorschlag ABl. 1976, C 274, S. 3).
Die Einführung von Ausgleichsbeträgen durch die Verordnung Nr. 652/76 widerspreche Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag insofern, als sie den französischen Landwirt, dessen Produktionskosten aufgrund der Schwäche des Franken im Steigen begriffen seien, darin hinderten, diese Erhöhung auf den Verkaufspreis seines Erzeugnisses, hier Mais, abzuwälzen.
Schließlich könnten die Kursschwankungen des französischen Franken sich im Handel mit den Ländern der Franc-Zone offensichtlich nicht auswirken.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens veranschaulicht die abwegigen Konsequenzen eines solchen Systems anhand einer Tabelle, der zufolge Mais aus einem Drittland, in Deutschland gekauft, billiger ist als Mais gleicher Herkunft in den Niederlanden und viel billiger als in Frankreich.
Die Kommission führt zunächst aus, der Begriff der Störung sei vor dem Hintergrund der Währungsausgleichsbeträge zu sehen. Der erste Teil der ersten Frage laufe darauf hinaus, ob die Gefahr einer Störung von der Kommission vermutet werden dürfe, da sie nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 nicht ausdrücklich verpflichtet sei, bei der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge auf eine Störung des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen abzustellen. Diesbezüglich räume die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Kommission und dem Verwaltungsausschuß einen weiten Ermessensspielraum zur Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts ein, der globale oder pauschalierende Beurteilungen rechtfertige (vgl.: Rechtssachen 43/72 und 74/74 a.a.O. sowie Rechtssache 55/75, Balkan, Slg. 1976, 19). Nach der Rechtsprechung könne auch nicht verlangt werden, daß die Begründung die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anführe, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen sei, und noch weniger, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdige (vgl. Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 127 ff, 144).
Aus Gründen, die sowohl mit dem Erfordernis rascher Anpassung an die Währungsschwankungen als auch mit der Praktikabilität des Systems der Ausgleichsbeträge zusammenhingen, müsse die Kommission die Störungen nur nach Warengruppen, nicht aber nach einzelnen Erzeugnissen beurteilen; auch eine Unterscheidung nach dem Ausfuhrland sei nicht erforderlich (vgl. Schlußanträge von Generalanwalt Reischl in der bereits erwähnten Rechtssache 55/75).
Die Gefahr einer Störung des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen, auf die Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 abstelle, liege im wesentlichen in einer Verlagerung der Handelsströme. Solche ausschließlich auf den Währungsereignissen und auf Spekulationen beruhenden Verlagerungen führten insbesondere zu einer Abwärtstendenz der Preise auf dem Markt des Mitgliedstaats mit höher bewerteter Währung und brächten damit das dortige Interventionssystem durcheinander. Im außergemeinschaftlichen Handelsverkehr erfolgten die Einfuhren über den Mitgliedstaat, dessen Abschöpfungen am niedrigsten seien, also über den Staat mit der am schwächsten bewerteten Währung, während die Ausfuhren über den Mitgliedstaat mit den höchsten Erstattungen liefen, also über den mit höher bewerteter Währung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr einer Störung gegeben sei, habe die Kommission demnach sowohl die Marktbedingungen der einer Interventionsregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse als auch die sich aus dem Wert der Währungen der Mitgliedstaaten ergebenden Währungsfaktoren zu berücksichtigen.
Sobald beim Grunderzeugnis die Gefahr einer Störung bestehe, werde vermutet, daß sich diese Gefahr auf die Verarbeitungserzeugnisse übertragen könne; im vorliegenden Fall habe sie sogar im Hinblick auf Substitutionserzeugnisse beurteilt werden müssen (die übrigen Futtergetreide, insbesondere Hafer, dessen Ausfuhren von Frankreich — oder von Drittländern — nach Deutschland bei Fehlen von Ausgleichsbeträgen für Mais benachteiligt worden wären). Die Kommission sei mithin verpflichtet, die Gefahr einer Störung sowohl in geographischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Gruppen von Substitutionserzeugnissen global zu beurteilen.
Beim Erlaß der Verordnung Nr. 652/76 habe die Kommission Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 genau beachtet; danach sei die Festsetzung des bei Verarbeitungserzeugnissen geltenden Währungsausgleichsbetrags auf die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse abzustellen.
Die Verordnung Nr. 652/76 gehöre zu einem System — nämlich dem der Verordnung Nr. 974/71 —, dessen Vereinbarkeit mit Artikel 39 EWG-Vertrag der Gerichtshof bereits bejaht habe (vgl. Rechtssache 5/73). Der am 5. November 1976 vorgelegte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der in der Landwirtschaft repräsentativen Umrechnungskurse betreffe einen ganz anderen Sachverhalt als den des Ausgangsverfahrens. Mit dem Vorschlag habe vermieden werden sollen, daß das System der Währungsausgleichsbeträge dazu führe, zu hohe Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten festzuschreiben, wenn sich die repräsentativen Umrechnungskurse der Landeswährungen beträchtlich von ihrem Wert auf dem Devisenmarkt entfernten. Mithin könne die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge nur in ganz seltenen Fällen zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wie sie in der dritten Begründungserwägung des erwähnten Verordnungsvorschlags genannt seien.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Veroone, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Delmoly, haben in der Sitzung vom 29. Juni 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. September 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Tribunal d'instance Lille stellt mit Urteil vom 4. Februar 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), sowie nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4).
2/3 Die französische Regierung hatte im März 1976 beschlossen, den französischen Franken aus dem System herauszunehmen, nach dem die Währungen einiger Mitgliedstaaten nach außen hin floateten, untereinander jedoch bestimmte Bandbreiten beibehielten (die Schlange). Hierauf erließ die Kommission die vorgenannte Verordnung Nr. 652/76, die mit Wirkung vom 25. März 1976 für den Handelsverkehr Frankreichs mit den übrigen Mitgliedstaaten oder mit Drittstaaten Währungsausgleichsbeträge einführte. Die Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen geht, welche die Klägerin des Ausgangsverfahrens seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 652/76 für ihre Ausfuhren von Stärkemehl-Erzeugnissen aus Mais entrichtet hatte. Die Fragen lauten:
4 Verpflichtet Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 die Kommission, bei der Einführung oder Aufrechterhaltung von Währungsausgleichsbeträgen auf die Gefahr von Störungen des Warenverkehrs abzustellen, und/oder verbietet es ihr diese Vorschrift bei Nichtvorliegen einer solchen Gefahr, Ausgleichsbeträge festzusetzen?
5 Worin müssen die genannten Störungen bestehen?
6 Beurteilt sich die Gefahr von Störungen nach den Grunderzeugnissen (die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gemeint sind) oder nach den betroffenen Verarbeitungserzeugnissen (die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 gemeint sind)?
7 Sind die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 sowie die anschließenden Verordnungen im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Grundvorschriften als gültig anzusehen, soweit sie für Mais (10.05 B) und die davon abhängigen, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 genannten Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge einführen, deren Höhe der gesamten Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf den Preis des Grunderzeugnisses entspricht, und die einfach durch einen pauschalen Abschlag angepaßt werden, ohne daß erwogen wurde, ob diese umfassende Maßnahme unbedingt erforderlich ist?
8 Sind die Einführung und die Beibehaltung von Währungsausgleichsbeträgen durch die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission und die späteren Vorschriften mit Artikel 39 des Vertrages von Rom vereinbar, obwohl diese Beträge, die eingeführt wurden, damit sich kurzfristige Wechselkursänderungen nicht sofort auf die in Landeswährung ausgedrückten Agrarpreise auswirken, nach Ansicht der Kommission (Verordnungsvorschlag vom 5. November 1976) sich störend auf die Einheitlichkeit des Agrarmarktes auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und nach Ansicht der Firma Roquette das Realeinkommen der französischen Landwirte schmälern?
9 Die Fragen zielen im Kern also darauf ab, ob die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission und die anschließenden Verordnungen gültig sind.
10/11 Das mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnungen Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) und Nr. 509/73 vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) eingeführte System der Ausgleichsbeträge sieht folgendes vor: Läßt ein Mitgliedstaat für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, so werden im Handel mit den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern a) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt; b) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt. Artikel 1 Absatz 1 wird nach Absatz 3 nur angewandt, sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Ob diese Sachlage gegeben ist, entscheidet die Kommission nach Anhörung des zuständigen Verwaltungsausschusses.
13/18 Die Störungsmöglichkeiten im Handel mit Agrarerzeugnissen sind so zahlreich und vielgestaltig, daß es für die Kommission schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, alle diese Möglichkeiten in einer Verordnung aufzuzählen. Die Kommission darf daher die Gefahr von Störungen schon dann bejahen, wenn der Wechselkurs einer Währung erheblich nachgelassen hat. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 652/76 stellen nicht ausdrücklich darauf ab, daß ohne Währungsausgleichsbeträge Störungen eintreten könnten, vielmehr heißt es dort lediglich: Die auf den Devisenmärkten für den französischen Franken festgestellten Kurse haben seit dem 15. März 1976 erheblich nachgelassen. Damit sind die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 974/71, die zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen berechtigen, erfüllt. Es ist offensichtlich, daß dieser Hinweis die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung meint und in diesem Sinne zu verstehen ist. Die Kommission hat zwar nicht ausdrücklich gesagt, ohne die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen seien Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen zu befürchten, doch ist ohne weiteres einzusehen, daß die Aufnahme einer derartigen Begründungserwägung eine bloße Formalität gewesen wäre. Der Umstand, daß die Begründung in Gestalt einer Verweisung auf die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 erfolgte, darf nicht als dem Fehlen einer Begründung gleichbedeutend angesehen werden.
19/20 Da es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, verfügen die Kommission und der Verwaltungsausschuß in dieser Hinsicht über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
21/23 Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 kann nicht so ausgelegt werden, als verpflichte er die Kommission, von Fall zu Fall oder für jedes Erzeugnis getrennt und je nach Ausfuhrland zu entscheiden, ob die Gefahr einer Störung gegeben ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung läßt erkennen, daß insoweit pauschale Beurteilungen zulässig sind. Namentlich gestatten es zwingende, mit der Praktikabilität des Systems der Ausgleichsbeträge zusammenhängende Gründe, für die Beurteilung der Frage, ob Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen möglich sind, auf Warengruppen abzustellen.
24 Da die Störungen im Handel mit Agrarerzeugnissen häufig in Verkehrsverlagerungen bestehen, berücksichtigt die Kommission bei der Abwägung der gegebenen Gefahr sowohl die Marktbedingungen als auch die monetären Faktoren, die sich aus dem Wert der Währungen der Mitgliedstaaten ergeben.
25 Die Kommission kann die bestehende Gefahr von Störungen entweder für den Handel mit Grunderzeugnissen oder für den Handel mit Grund- und Verarbeitungserzeugnissen feststellen.
26/28 Die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge für die Verarbeitungserzeugnisse aus Mais erfolgte in genauer Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71; danach sind bei den übrigen in Artikel 1 genannten Erzeugnissen die Ausgleichsbeträge gleich der Inzidenz auf die Preise des betreffenden Erzeugnisses bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf die Preise dieses Erzeugnisses im Sinne von Absatz 1, nach denen sich die Preise des betreffenden Erzeugnisses richten. Bei dem angeführten pauschalen Abschlag handelt es sich um die Verringerung um 1,50 Punkte, die den Durchschnitt der Prozentsätze darstellt, der dem bei schwächer bewerteten Währungen festgestellten Unterschied entspricht; die genannte Zahl ist in Artikel 4 der Verordnung Nr. 557/76 des Rates vom 15. März 1976 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 67, S. 1) festgelegt. Die Kommission hat somit lediglich die Verordnungen des Rates genau angewandt.
29/31 Was die Frage der Gültigkeit der Grundverordnung betrifft, so zählt Artikel 39 des Vertrages verschiedene Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf. Bei der Verfolgung dieser Ziele müssen die Gemeinschaftsorgane ständig jenen Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten. Die Verordnung Nr. 974/71 verletzte Artikel 39 nicht dadurch, daß sie wegen der Entwicklung der Währungslage den Erfordernissen der Marktstabilisierung möglicherweise den Vorzug gab.
32/34 Was das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission vom 5. November 1976 betrifft, so stand der Kommission bei ihrem Vorschlag die Gefahr vor Augen, daß die Regelung der Währungsausgleichsbeträge sich von ihrer ursprünglichen Zielsetzung entfernen würde, wenn weiter unzulängliche repräsentative Wechselkurse beibehalten würden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nicht behauptet, daß dies in entscheidungserheblicher Zeit beim französischen Franken der Fall war. Somit ist diese Rüge zurückzuweisen.
35 Aus alledem folgt, daß die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung und der im Anschluß daran erlassenen Verordnungen beeinträchtigen könnte.
Kosten
36/37 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal d'instance Lille mit Urteil vom 4. Februar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 beeinträchtigen könnte.