Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.10.1977 – C-32/77

ECLI:EU:C:1977:165

In der Rechtssache 32/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Sozialgericht Augsburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ANTONIO GIULIANI, San Marco in Lamis (Italien),

gegen

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN, Augsburg,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sarensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der in Italien wohnende italienische Staatsangehörige Giuliani, legte im Laufe seines Erwerbslebens in Italien 156 und in Deutschland 89 anrechnungsfähige Versicherungsmonate zurück. Seit dem 1. Februar 1974 bezieht er in Italien wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Jahresrente, die nach Proratisierung 507030 Lire beträgt.

Auf seinen Antrag gewährte ihm der zuständige deutsche Versicherungsträger, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit Wirkung vom 1. Februar 1974 eine Rente, die vom 1. Juli 1976 an auf monatlich 64,80 DM festgesetzt wurde. Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 wurde die Rente zunächst nur nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften berechnet, wobei sich ein Betrag von monatlich 102,60 DM ergab. Anschließend berechnete die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 die gleiche Rente, indem sie die italienischen und deutschen Versicherungszeiten zusammenrechnete und eine Proratisierung vornahm. Dieses Verfahren ergab einen theoretischen Betrag der Leistung (im Sinne von Artikel 46 Absatz 2) von 2747,38 DM jährlich und einen anteilig berechneten Betrag von 81,30 DM monatlich.

Ungeachtet des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Petroni (24/75, Slg. 1975, 1149) berichtigte die Beklagte des Ausgangsverfahrens in Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 die deutsche Rente und gelangte damit zu dem Betrag von 64,80 DM.

Mit Beschluß vom 27. Januar 1977 hat das Sozialgericht Augsburg den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Hält der Gerichtshof an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 1975 — Petroni, Rechtssache 24/75) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz fest, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 51 des EWG-Vertrages unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird?

2. Ist Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates gegebenenfalls insoweit gültig, als darin Zahlungsansprüche beschränkt werden, die ohne das Gemeinschaftsrecht nicht bestünden?

3. bestehen Zahlungsansprüche ohne das Gemeinschaftsrecht, oder sind diese Zahlungsansprüche allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erworben worden, wenn diese Ansprüche für einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmer aufgrund innerstaatlicher Ruhensvorschriften nur durch die Aufhebung von Wohnortklauseln nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 realisiert werden können?

4. Wie ist die letzte Frage zu beantworten, wenn bereits bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine dem Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechende Regelung vorsahen?

Das Sozialgericht Augsburg hat gewisse Bedenken, ob die vom Gerichtshof in der genannten Rechtssache Petroni vorgenommene Auslegung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde die ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend und damit als verfassungswidrig angesehen. Man könne sich fragen, ob nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes eine neue Diskriminierung zu Lasten der Arbeitnehmer schaffe, für die nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegolten hätten. Da nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht der Rentenanspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig sei, habe diese Rechtsprechung außerdem zur Folge, daß ein Wanderarbeitnehmer, der die erforderliche Anzahl von Beitragsmonaten nicht erreicht habe, benachteiligt werde.

Es frage sich, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mit dem im deutschen Verfassungsrecht anerkannten Grundsatz der Gewaltenteilung kollidiere. Solange es kein einheitliches System der sozialen Sicherbeit gebe, müsse dem Gesetzgeber ein der Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Gesetze und Verordnungen eingeräumt werden.

Weiter sei zu fragen, ob die Entscheidung Petroni auch für den Fall gelte, daß ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften erst durch das Gemeinschaftsrecht realisiert werden könne. Nach den deutschen Rechtsvorschriften ruhe ein Rentenanspruch grundsätzlich, solange der Berechtigte nicht Deutscher sei und sich freiwillig außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Der Zahlungsanspruch könne erst durch die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel realisiert werden.

Der Vorlagebeschluß ist am 14. März 1977 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, das Problem bestehe darin, ob Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 nur soweit mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar sei, als er vorschreibe, daß durch ihn eine allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworbene Leistung beschränkt werde.

Die vom Sozialgericht Augsburg aufgeworfene Frage, ob die Entscheidung Petroni nicht eine neue Diskriminierung zu Lasten der Arbeitnehmer schaffe, für die nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gälten, könne nicht bejaht werden. Es sei nämlich keineswegs davon auszugehen, daß die rein innerstaatliche Rente immer höher sein müsse als die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Rente.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 46 Absatz 3 kollidiere nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Soweit der Gerichtshof über die Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane entscheide, setze er nicht sein Ermessen an die Stelle des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens. Er prüfe und entscheide unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmäßigkeit, ob die beanstandete Rechtsnorm mit dem EWG-Vertrag vereinbar sei oder nicht.

Der Gerichtshof habe in der Rechtssache Massonet (50/75, Slg. 1975, 1473) ausgeführt, daß den Wanderarbeitnehmern zum Ausgleich für die ihnen aus der Gemeinschaftsregelung entstehenden Vorteile, die sie ohne deren Anwendung nicht hätten, Beschränkungen auferlegt werden könnten. Wenn ein Anspruch nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften erst durch das Gemeinschaftsrecht, d. h. durch die in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel, realisiert werden könne, sei eine Kürzung nach Artikel 46 Absatz 3 zulässig. Durch die Anwendung dieser bestimmten Norm sei der Arbeitnehmer dann immer noch besser gestellt als bei alleiniger Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften, d. h. im Ausgangsverfahren des § 1315 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zu einem Ruhen der Rente eines Ausländers bei Wohnsitz im Ausland führe.

Entscheidend sei wohl, welche Wirkung den bei Inkrafttreten der EWG-Verordnungen bereits vorhandenen zwei- und mehrseitigen Sozialversicherungsabkommen zukomme, die eine dem Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechende Regelung vorgesehen hätten. Es müsse geprüft werden, ob die Beachtung ihrer Vorschriften eine Kürzung der innerstaatlichen Leistungen nach Artikel 46 Absatz 3 verbiete.

Was das deutsch-italienische Sozialversicherungsabkommen vom 5. Mai 1953 angehe, so sei für das Ausgangsverfahren unerheblich, daß dieses Abkommen eine dem Artikel 10 vergleichbare Regelung enthalten habe, da sich der Versicherte auch bei Anwendung des Abkommens keinesfalls günstiger gestellt sähe als bei Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71. (Nach Artikel 20 des Abkommens sei die Summe der gekürzten Renten höchstens auf die Höhe der innerstaatlichen Rente anzuheben gewesen, während Artikel 46 Absatz 3 sicherstelle, daß der Versicherte insgesamt mindestens die höchste theoretische Rente erhalte.) Was das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 betreffe, so enthalte dieses keine Kürzungsregelung, wohl aber eine dem Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vergleichbare Regelung. Doch auch hier sei die nach Artikel 46 Absatz 3 zu gewährende Rente stets günstiger. Es bleibe daher zu entscheiden, ob die Kürzung der Rente nach Artikel 46 Absatz 3 zulässig sei, weil die Gewährung der so gekürzten Rente den Rentenberechtigten dennoch besser stellen würde, als er bei Anwendung des vorläufigen Europäischen Abkommens stände.

Wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Kürzung der Rente nach Artikel 46 Absatz 3 für zulässig erachte, sei noch zu klären, ob die Kürzung dazu führen dürfe, daß der Betrag der nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b zu berechnenden anteiligen Rente unterschritten werde. Die anteilige Rente würde hier jedenfalls die nach Artikel 46 Absatz 3 gekürzte Rente überschreiten.

Das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlassene Urteil des Gerichtshofes binde die innerstaatlichen Gerichte nur in bezug auf die vorgelegte Rechtsfrage. Da die vorliegende Rechtsfrage bisher nicht entschieden worden sei, brauche nicht von der in anderem Zusammenhang ausgesprochenen Nichtigkeit des Artikels 46 Absatz 3 ausgegangen zu werden.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt nach alldem fest, die ersten beiden Fragen des Sozialgerichts Augsburg seien unstreitig und daher zu bejahen. Der Entscheidung des Gerichtshofes über die letzten beiden Fragen sehe sie mit großem Interesse entgegen.

Die Kommission bemerkt zunächst, das Sozialgericht Augsburg stelle das Urteil Petroni in seiner Substanz in Frage, obwohl der Gerichtshof in der Rechtssache Strehl (Urteil vom 3. Februar 1977, 62/76, Slg. 1977, 211) erneut im gleichen Sinne entschieden habe. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung messe der Gerichtshof seinen Vorabentscheidungen eine nur auf die Parteien des Ausgangsverfahrens beschränkte Wirkung bei. In der erwähnten Rechtssache 62/76 sei er stillschweigend davon ausgegangen, daß ihm Fragen, die er bereits beantwortet habe, erneut vorgelegt werden dürften. Dies entspreche auch der überwiegenden Ansicht im Schrifttum.

Sowohl das Grundrechtsargument des Sozialgerichts (Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes) als auch der von ihm erhobene Vorwurf der Mißachtung deutscher Verfassungsstrukturen (Eingriff in die Befugnis des Gesetzgebers) lägen neben der Sache. Die Anrufung nationaler Verfassungsgrundsätze stelle eine Gefährdung der Gemeinschaftsrechtsordnung dar. Sie sollte deshalb zum Anlaß genommen werden, die bereits in der Rechtssache Internationale Handelsgesellschaft (11/70, Slg. 1970, 1125) aufgestellten Grundsätze zu wiederholen.

Die Behauptung, der Gerichtshof habe den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, sei schlicht falsch. Ihm obliege nach Artikel 164 EWG-Vertrag die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane. Je nach Lage des Falles habe er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Rechtsakte des Rates und der Kommission, soweit sie gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstießen, für ungültig oder im konkreten Fall für unanwendbar zu erklären. Dieses Recht ergebe sich eindeutig aus den Artikeln 173, 177 und 184 des Vertrages. Der Gerichtshof habe bei Artikel 46 Absatz 3 von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, um sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Gesetzgebers der Gemeinschaft zu setzen, sondern weil er von jeher ein Bestreben als mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar angesehen habe, das dahin gehe, die Rente bei Bestehen von Rentenansprüchen gegenüber mehreren Mitgliedstaaten auf den Betrag zu beschränken, den der Berechtigte als höchsten theoretischen Betrag hätte erreichen können, wenn er sein gesamtes Erwerbsleben nur in einem Mitgliedstaat verbracht hätte. Dies ergebe sich aus einer langen Reihe von Entscheidungen zur Verordnung Nr. 3 (Rechtssachen 100/63, 1 und 2/67, 11 und 12/67, 27 und 28/71, 140/73 sowie 191/73). Das Urteil Petroni beruhe ausschließlich auf rechtlichen Erwägungen: Weder der Wortlaut noch der Zweck des Artikels 51 erlaubten die Beschneidung allein nach nationalem Recht erworbener Ansprüche. Von einem Versuch, auf den Rat als Gemeinschaftsgesetzgeber einen indirekten Zwang auszuüben, damit er ein einheitliches System der sozialen Sicherheit schaffe, könne keine Rede sein. Bei sich überschneidenden Versicherungszeiten oder beim Zusammentreffen von Renten des Typs A mit solchen des Typs B stehe es dem Rat frei, Antikumulierungsbestimmungen zu erlassen.

Es sei gar nicht sicher, ob sich Wanderarbeitnehmer durch das Verbot der Kürzung allein nach nationalem Recht erworbener Renten in jedem Fall besser ständen als Versicherte, die ihr Beschäftigungsland nie verlassen hätten. Die Rentensysteme der Mitgliedstaaten seien so verschieden, daß ein Wanderarbeitnehmer eine insgesamt niedrigere Rente erhalten könne als die, die er beziehen würde, wenn er sein ganzes Leben nur in einem Mitgliedstaat gearbeitet hätte. Das Gemeinschaftsrecht verbiete zudem die Ungleichbehandlung nur aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Die Situation eines Wanderarbeitnehmers, der den Mut und die Initiative aufgebracht habe, sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einen anderen Staat zu begeben, sei mit der eines Arbeitnehmers, der sein gesamtes Erwerbsleben in einem einzigen Mitgliedstaat verbracht habe, nicht zu vergleichen. Von einer Bevorzugung des Wanderarbeitnehmers könne daher keine Rede sein. Darüber hinaus stehe dem zu Unrecht angeführten Gleichheitsargument auch das Verbot des Eingriffs in wohlerworbene Rechte entgegen.

Bei seiner zweiten Frage gehe es dem Sozialgericht darum, ob im Sinne des Urteils Petroni von ohne Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts oder von allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen auch dann gesprochen werden könne, wenn ein nach nationalem Recht bestehender Anspruch nur durch die Anwendung von Gemeinschaftsrecht realisiert werden könne. Nach § 1315 RVO ruhten nämlich die Renten für Nichtdeutsche grundsätzlich, solange der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt freiwillig in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe. Die zweite und die vierte Frage beträfen also im Kern das gleiche Problem.

Es könne nicht angenommen werden, daß von den in Artikel 51 Buchstabe b des Vertrages vorgesehenen Regeln (Verpflichtung zur Gestattung des Leistungsexports) nur dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die fragliche Leistung nur durch Anwendung der in Artikel 51 Buchstabe a genannten Zusammenrechnungsregeln zur Entstehung gelangt sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes stütze sich nur auf den Grundgedanken der Zusammenrechnungsregeln und habe mit den in Artikel 51 Buchstabe b vorgesehenen Bestimmungen nichts zu tun. Die immer wieder verwendete Formel, wonach allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene Leistungen nicht gekürzt werden dürften, stelle somit nur darauf ab, ob der Rentenanspruch als solcher allein nach nationalem Recht oder nur in Anwendung der Regeln erworben worden sei, die der Vertrag zugunsten von Wanderarbeitnehmern in Artikel 51 Buchstabe a vorgesehen habe. Aus dieser Rechtsprechung dürfe außerdem geschlossen werden, daß der Gerichtshof auch dann keine Rentenkürzung zulasse, wenn das Recht zur Auszahlung einer nach nationalem Recht erworbenen Rente nur durch Rückgriff auf die in Artikel 51 Buchstabe b des Vertrages und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltene Verpflichtung zum Leistungsexport erworben worden sei.

Die vom Sozialgericht mit seiner vierten Frage dargestellte Variante sei damit für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

In der Sitzung vom 7. Juli 1977 haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn R. Traub, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Karpenstein als Bevollmächtigten, mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 27. Januar 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. März 1977, hat das Sozialgericht Augsburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Gültigkeit des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen deutschen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines in Italien wohnenden italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der zunächst in Italien, später in Deutschland gearbeitet hatte. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rentenanspruchs allein nach den deutschen Rechtsvorschriften erfüllt, daß die Auszahlung dieser Rente jedoch aufgrund einer Wohnortklausel in diesen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 hätte ruhen müssen. Unter Berufung auf die in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 angeordnete Begrenzung der Leistungen hat der deutsche Träger die Rente des Betroffenen berechnet, indem er die italienischen und die deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet, eine Proratisierung durchgeführt und dann diese Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 3 berichtigt hat. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragt, daß ihm eine Rente gewährt wird, die ausschließlich nach deutschem Recht berechnet worden ist.

3 Zunächst wird dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob er an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Oktober 1975 — Petroni, Rechtssache 24/75) im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz fest[-hält], daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates mit Artikel 51 des EWG-Vertrags unvereinbar ist, soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird. Sodann wird gefragt, ob Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates gegebenenfalls insoweit gültig [ist], als darin Zahlungsansprüche beschränkt werden, die ohne das Gemeinschaftsrecht nicht bestünden. Eine weitere Frage geht dahin, ob Zahlungsansprüche ohne das Gemeinschaftsrecht [bestehen] oder … diese Zahlungsansprüche allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erworben worden [sind], wenn diese Ansprüche für einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmer aufgrund innerstaatlicher Ruhensvorschriften nur durch die Aufhebung von Wohnortklauseln nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 realisiert werden können. Schließlich wird gefragt, wie … die letzte Frage zu beantworten [ist], wenn bereits bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine dem Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechende Regelung vorsahen.

4 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut: Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

5 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt hat, ist Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden. Artikel 51 des Vertrages nennt zwei Ziele, die, wenn sie auch miteinander im Zusammenhang stehen, dennoch verschieden sind, nämlich a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Die Entscheidung, auf die sich das Sozialgericht bezogen hat, betrifft jedoch gerade eine Leistung, die allein kraft der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben worden ist, ohne daß ein Rückgriff auf Zusammenrechnung und Proratisierung im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a erforderlich gewesen wäre.

6 Auf die beiden ersten Fragen ist daher zu antworten, daß Artikel 46 Absatz 3 nur Anwendung finden kann, wenn für den Erwerb des Leistungsanspruchs im Sinne des Artikel 51 Buchstabe a des Vertrages auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden muß. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Aufhebung der Wohnortklauseln durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 derselben Verordnung führen kann, da sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt.

7 Wegen der Antworten auf die drei ersten Fragen ist die vierte Frage gegenstandslos geworden.

Kosten

8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Augsburg mit Beschluß vom 27. Januar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 findet nur dann Anwendung, wenn für den Erwerb eines Leistungsanspruchs im Sinne des Artikels 51 Buchstabe a des Vertrages auf die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zurückgegriffen werden muß.

2. Die Aufhebung der Wohnortklauseln durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 führt nicht zur Anwendbarkeit des Artikels 46 Absatz 3 derselben Verordnung, da sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt.