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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.11.1977 – C-26/77
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:174
In der Rechtssache 26/77
betreffend aus dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BALKAN-IMPORT-EXPORT GMBH, Berlin,
gegen
HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Bestimmungen in Verordnungen des Rates und der Kommission über die Berechnung und die Festsetzung der Abschöpfung für ein Milcherzeugnis
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Serensen, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Balkan-Import-Export GmbH mit Sitz in Berlin führte in Erfüllung eines mit dem staatlichen bulgarischen Handelsunternehmen Rodopa-Impex geschlossenen langfristigen Alleinvertriebsvertrages am 28. Juli 197614460 kg Schafkäse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1976 forderte das Hauptzollamt Berlin-Packhof von der Balkan-Import-Export GmbH neben den Währungsausgleichsbeträgen und der Einfuhrumsatzsteuer die Zahlung einer Abschöpfung von 27585,34 DM, berechnet auf der Grundlage von 59,25 RE je 100 kg.
Am 18. August 1976 erhob die Firma beim Finanzgericht Berlin ohne Vorverfahren Klage auf teilweise Aufhebung dieses Bescheids.
Sie ist der Ansicht, die von ihr geforderte Abschöpfung sei überhöht, da sie auf einem zu niedrigen Frei-Grenze-Preis beruhe. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (Abl. L 151, S. 3), geändert durch die Verordnung Nr. 467/75 des Rates vom 27. Februar 1975 (ABl. L 52, S. 10), und der Verordnung Nr. 1073/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 180, S. 25), hätte im vorliegenden Fall nur zu einer Abschöpfung von 9306,39 DM auf der Grundlage von 39,25 RE je 100 kg geführt.
Der III. Senat des Finanzgerichts Berlin hat mit Beschluß vom 10. Februar 1977 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Hat die Klägerin nach dem Gemeinschaftsrecht trotz Nichtanpassung der Angebotspreise frei Grenze für Kashkaval und Schafkäse für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 einen Rechtsanspruch darauf, daß die Abschöpfung der von ihr am 30. Juli 1976 eingeführten Ware nach einem Abschöpfungssatz von 126,41 DM je 100 kg und nicht, wie vom Beklagten gefordert, nach einem Abschöpfungssatz von 190,77 DM je 100 kg berechnet wird?
2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Handelt es sich bei der Festsetzung der Preise frei Grenze im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse für Erzeugnisse der Tarifnummer 04.04 E I b 3/4 Gemeinsamer Zolltarif um eine Präferenzregelung im Sinne des Artikels 14 Absatz 6 der vorgenannten Verordnung oder um eine Regelung zur Festsetzung der Abschöpfung im Sinne des Artikels 14 der vorgenannten Verordnung?
3. Für den Fall einer normalen Abschöpfungsregelung: Haben die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen Artikel 14 der vorgenannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 2 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse verstoßen, als sie trotz Kenntnis der Entwicklung der Angebotspreise für Erzeugnisse der Tarifnummer 04.04 E I b 3/4 Gemeinsamer Zolltarif im Rahmen der Preisfestsetzung für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 es unterlassen haben, in Abänderung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse den Mindestpreis für die genannten Erzeugnisse auf mindestens 150 beziehungsweise 135 RE festzusetzen?
4. Bei Annahme einer Sonder-(Präferenz)Regelung:
a) Werden die Frei-Grenze-Preise für die genannten Erzeugnisse nur in Abstimmung mit den interessierten Drittländern festgesetzt, oder hat auch die Klägerin im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sowie der dazu ergangenen Verordnungen ein Recht, bei der Kommission eine Anpassung der Preise frei Grenze zu beantragen?
b) Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1073/68 auch bei der Festsetzung der Preise frei Grenze im Rahmen des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68?
c) Waren der Rat und die Kommission verpflichtet, im Rahmen der Preisfestsetzungen für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 die Preise frei Grenze für die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.04 E I b 3/4 Gemeinsamer Zolltarif auf mindestens 150/135 RE anzuheben?
Der Beschluß des Finanzgerichts Berlin ist am 23. Februar 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. April 1977, die Firma Balkan-Import-Export GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 28. April 1977 und der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 3. Mai 1977 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist jedoch aufgefordert worden, dem Gerichtshof vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung einige Zahlenangaben zu machen. Diese sind am 6. Juli 1977 eingereicht worden.
Durch Beschluß vom 22. Juni 1977 hat der Gerichtshof die Rechtssache nach Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Balkan-Import-Export GmbH, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, trägt im wesentlichen folgendes vor:
Zur ersten Frage
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe sich darauf beschränkt, zur Begründung ihrer Anfechtungsklage zu erklären, inwieweit sie die erhobene Abschöpfung als gemeinschaftsrechtswidrig ansehe; sie habe im Rahmen der Formel zur Berechnung der Abschöpfung einen Mindestpreis von 150 RE anstelle von 130 RE zugrunde gelegt, woraus sich ein Abschöpfungssatz von 126,41 DM anstelle des angewandten Abschöpfungssatzes von 190,77 DM ergeben habe. Sie erhebe damit Anspruch auf einen bestimmten Abschöpfungssatz.
Zur zweiten Frage
a) Die Abschöpfung für Schafkäse bestimme sich nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 467/75. Die Verordnung Nr. 823/68 sei auf die Verordnung Nr. 804/68, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6, gestützt. Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 sei daher als besondere Vorschrift für die Errechnung der Abschöpfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 804/68 erlassen worden.
b) Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 stelle jedoch als besondere Abschöpfungsregelung keine Präferenzregelung dar, die einem bestimmten Lieferland zugestanden worden sei. Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 gebe nicht an, worin die Besonderheiten bei der Errechnung der Abschöpfungen lägen; Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 werde bei den Erzeugnissen der Gruppe Nr. 11 gegenüber allen Drittländern angewandt. Die Besonderheit könne auch nicht darin bestehen, daß die Abschöpfungen nicht aus der Differenz zwischen dem Schwellenpreis und dem Preis frei Grenze des Leiterzeugnisses berechnet würden. Gerade dieses in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 aufgestellte Prinzip liege dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 zugrunde. Die Besonderheit könne allenfalls darin gesehen werden, daß die Angebotspreise frei Grenze für einen längeren Zeitraum festgesetzt würden; hiergegen seien keine Einwendungen zu erheben, sofern die festgesetzten Angebotspreise frei Grenze den tatsächlichen Angebotspreisen frei Grenze weitestgehend angepaßt würden.
Zur dritten Frage
Gute Gründe sprächen dafür, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 eine Sonderregelung im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 darstelle. Im übrigen decke sich diese Frage mit der zu 4 c.
Zur vierten Frage
a) Die Kommission müsse nach der Verordnung Nr. 1073/68 allen Informationen, von denen sie unmittelbar oder über die Mitgliedstaaten Kenntnis erhalte, Rechnung tragen. Bei der Ausübung des ihr hinsichtlich der Festsetzung der Angebotspreise frei Grenze zustehenden Ermessens müsse sie alle Fakten in bezug auf die tatsächlich geltenden Angebotspreise, die ihr — auch von einem interessierten Importeur — unterbreitet würden, nach objektiven Kriterien berücksichtigen.
Die Abschöpfungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 würden ebenfalls nach objektiven Kriterien festgesetzt, nämlich nach der Differenz zwischen Schwellenpreis und Angebotspreis frei Grenze. Der Gemeinschaftsbürger, der der Auffassung sei, daß das objektive Preiskriterium des Angebotspreises frei Grenze nicht richtig beurteilt worden sei, habe aufgrund der unmittelbaren Geltung des Abschöpfungssatzes das Recht, bei der Kommission eine Anpassung des Preisfaktors an die tatsächliche Situation zu beantragen. Artikel 14 der Verordnung Nr. 804/68 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 verlangten keinen Antrag seitens der Drittländer oder eine Abstimmung mit diesen. Die Kommission setze die Abschöpfungen im Rahmen der besonderen Vorschriften des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 autonom nach Maßgabe objektiver Preiskriterien fest. Die Auffassung, die der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 55/75 (Balkan-Import-Export, Slg. 1976, 34) vertreten habe, wonach es Sache des Exportlandes sei, für die notwendige Übereinstimmung der festgesetzten Mindestpreise mit den tatsächlichen Angebotspreisen zu sorgen, sei nicht zutreffend.
b) Die Verordnung Nr. 1073/68 der Kommission sei insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 gestützt. Sie gelte zwar nicht für einen Ratsbeschluß aufgrund von Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68, doch binde sie die Kommission bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts zur Änderung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Abschöpfung aus der Differenz zwischen Schwellenpreis und Angebotspreis frei Grenze errechne. In diesem Fall habe die Kommission auf die objektiven Kriterien der Verordnung Nr. 1073/68 für die Festsetzung der Preise frei Grenze zurückzugreifen und vor allem die tatsächliche Preisentwicklung auf den repräsentativen Märkten — wie dem bulgarischen — zu berücksichtigen.
Die Kommission bestreite nicht, daß sie den Angebotspreis frei Grenze nach objektiven Kriterien festzusetzen habe, auch wenn die Verordnung Nr. 1073/68 nicht für die Festsetzung dieses Preises im Rahmen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 gelten solle.
c) Kommission und Rat verfügten bei der Anpassung der Angebotspreise frei Grenze an die tatsächlichen Angebotspreise über einen Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens müsse die Kommission jedoch der Entwicklung der tatsächlichen Angebotspreise Rechnung tragen und die Auswirkungen einer Anhebung der Schwellenpreise auf die Abschöpfungen berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr 1976/77 habe die Kommission keins von beiden getan, obgleich sie gewußt habe, daß sich die Angebotspreise seit 1975 erhöht hätten und die Schwellenpreise von 173,80 RE am 1. Februar 1975 auf 194 RE je 100 kg am 16. September 1976 gestiegen seien. Da außerdem der festgesetzte Mindestpreis gleichgeblieben sei, habe dies zu einer ständigen Erhöhung der Abschöpfungen geführt, die von 170,80 RE im Januar 1974 auf 202,05 RE im November 1976 angewachsen seien. Dieser Anstieg habe sich äußerst negativ auf die Umsatzentwicklung der Klägerin des Ausgangsverfahrens bei Schafkäse ausgewirkt.
Trotz mehrerer Anträge der Firma Balkan-Import-Export GmbH und der Angaben zur Begründung dieser Anträge habe die Kommission keine Maßnahme zur Anpassung der Mindestpreise im Rahmen der Preisbeschlüsse für das Wirtschaftsjahr 1976/77 getroffen. Daher sei es zu einer wirklichen Höherbelastung des importierten Schafkäses gekommen.
Die Kommission habe sich somit eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht:
Die Abschöpfung für Schafkäse werde nach objektiven Kriterien, unter anderem nach dem Angebotspreis frei Grenze, berechnet. Dieser Preis sei auf über 160 RE je 100 kg gestiegen. Die Beibehaltung eines Mindestpreises von 115 RE sei daher nicht aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt gewesen.
Bei der Festsetzung der Abschöpfung habe die Kommission nicht nur den Anstieg der tatsächlichen Angebotspreise, sondern auch die nicht unbeträchtliche Anhebung der Schwellenpreise berücksichtigen müssen. Entgegen der bestehenden Übung, das Gleichgewicht zwischen den gestiegenen Angebotspreisen und den erhöhten Schwellenpreisen zu wahren, habe die Kommission bei den Preisbeschlüssen für 1976/77 eine zweimalige Anhebung der Schwellenpreise vorgeschlagen, die Angebotspreise frei Grenze für Schafkäse trotz ihrer .tatsächlichen Steigerung .aber nicht neu festsetzen lassen.
Nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 804/68 habe die Kommission bei der Festsetzung der Abschöpfungen den Zielen des Artikels 110 EWG-Vertrag Rechnung zu tragen. Diese Verpflichtung habe sie dadurch verletzt, (daß sie dem Rat keine Anpassung der Mindestpreise an die tatsächlichen Angebotspreise vorgeschlagen habe.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe ihre Klage rechnerisch auf einen Mindestpreis von 150 RE gestützt. Dieser Preis beruhe auf Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68. Aufgrund dieser Bestimmung hätte die Kommission im Rahmen ihres Ermessens den Angebotspreis frei Grenze für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 auf mindestens 150 RE anheben müssen, um der tatsächlichen Erhöhung der Preise sowie der Anhebung der Schwellenpreise Rechnung zu tragen.
Der Rat bemerkt, das Finanzgericht Berlin sei sowohl bei der Formulierung der Fragen als auch bei ihrer Begründung weitgehend den Anregungen und Rechtsausführungen der Klageschrift gefolgt und daher verschiedenen Irrtümern erlegen.
Es handele sich im Ausgangsrechtsstreit nur um Schafkäse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 und nicht um Kashkaval der Tarifstelle 04.04 E I b 3. Da die Abschöpfungsregeln für diese beiden Warengruppen nicht völlig übereinstimmten, möge der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen nur insoweit beantworten, als sie Schafkäse beträfen.
Die Vorlagefragen litten unter einer mangelnden begrifflichen Unterscheidung zwischen den beiden Abschöpfungssystemen, die die Grundverordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zur Wahl stelle.
Das generelle System zur Berechnung der Abschöpfung sei in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung festgelegt, wonach die Abschöpfung für die Erzeugnisse einer Gruppe, soweit sie nicht nach besonderen Vorschriften festgesetzt wird, … gleich dem Schwellenpreis des Leiterzeugnisses [ist], vermindert um dessen Preis frei Grenze. Dieses System verwende das in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene und aufgrund der Ermächtigung in Absatz 6 erster Gedankenstrich dieses Artikels durch die Verordnung Nr. 823/68 eingeführte Hilfsinstrument der Erzeugnisgruppen, bestehend aus einem Leiterzeugnis und! mit diesem gekoppelten Erzeugnissen, die handelsmäßig ausreichend vergleichbare Merkmale aufwiesen. Maßgebende Faktoren für die Berechnung der Abschöpfung auch für ein gekoppeltes Erzeugnis seien der vom Rat jährlich nur für das Leiterzeugnis festgesetzte Schwellenpreis sowie der ebenfalls nur für das Leiterzeugnis ermittelte Preis frei Grenze der Gemeinschaft. Der tatsächliche Angebotspreis, der für das gekoppelte Erzeugnis selbst frei Grenze der Gemeinschaft bestehe, sei für die Berechnung der auf dieses: Erzeugnis zu erhebenden Abschöpfung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Für einzelne Erzeugnisse könne die Abschöpfung nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 auch durch besondere Vorschriften festgesetzt werden. Praktisch kämen hier nur gekoppelte Erzeugnisse in Betracht. Zuständig für den Erlaß dieser Vorschriften sei der Rat, der auf Vorschlag der Kommission handele. Er besitze dabei eine weitgehende Ermessensfreiheit, die ihre Schranken lediglich in den allgemeinen Zielsetzungen der Grundverordnung sowie den einschlägigen Vorschriften des Vertrages finde, auf denen die Verordnung fuße.
Auf dieser Grundlage habe der Rat mit den Artikeln 2 bis 8 der Verordnung Nr. 823/68 für eine Reihe zu verschiedenen Erzeugnisgruppen gehörender gekoppelter Erzeugnisse besondere Vorschriften ganz unterschiedlicher Art erlassen. Eine besondere Vorschrift für Schafkäse habe erstmals die Verordnung Nr. 2307/70 des Rates vom 10. November 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 823/68 (ABl. L 249, S. 13) enthalten. Zweck dieser Sonderbestimmung sei es gewesen, daß die Abschöpfung für Schafkäse, gemessen an dem nach dem generellen System für das Leiterzeugnis berechneten Abschöpfungssatz, aufgrund der typischen Eigenschaften des Schafkäses habe vermindert werden können. Die Bestimmung sei in der Folgezeit mehrmals, den Veränderungen der Markt- und Preissituation angepaßt worden, ohne eine Änderung in ihrer Struktur und grundsätzlichen Wirkung — Verminderung der Abschöpfung — zu erfahren. Sie habe im Sommer 1976 in der Fassung der Verordnung Nr. 467/75 gegolten. Nach Artikel 2 dieser Verordnung sei die Abschöpfung je 100 kg eines Erzeugnisses der Tarifstelle 04.04 E I b 4 gegenüber dritten Ländern, bei' denen festgestellt worden sei; daß bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses mit Ursprung in und Herkunft aus diesen Drittländern der Preis nicht niedriger sei als 115 RE je 100 kg, gleich dem um 130 RE. verminderten Schwellenpreis. Im Sommer 1976 habe der Schwellenpreis 189,25 RE je 100 kg. betragen. Daraus habe sich der auf die Firma Balkan-Import-Export GmbH angewandte Abschöpfungssatz von 59,25 RE errechnet.
Zuv ersten Frage
a) Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall sei den nationalen Gerichten vorbehalten; die Frage könne daher in der vorgelegten Form vom Gerichtshof nicht beantwortet werden.
b) Das Finanzgericht Berlin stelle die Frage, ob — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meine — bei der Berechnung der Abschöpfung für Schafkäse vom Wirtschaftsjahr 1976/77 an ein Festbetrag von 150 RE anstelle des in Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 genannten Betrags von 130) RE vom Schwellenpreis abzuziehen sei.
Die Argumentation der Balkan-Import-Export GmbH stütze sich insoweit auf das generelle Abschöpfungssystem, obwohl im vorliegenden Fall besondere Vorschriften bestünden. Sie fordere die Änrwendung der Gleichung: Abschöpfung = Schwellenpreis des Leiterzeugnisses abzüglich des Preises frei Grenze für das gekoppelte Erzeugnis.
Die Abschöpfung bezwecke aber, den außerhalb der Gemeinschaft bestehenden Preis eines Erzeugnisses auf das innergemeinschaftlich erwünschte Niveau anzuheben. Die Abschöpfungsberechnung als Differenz zwischen diesen beiden Größen müsse daher jeweils bei demselben Erzeugnis ansetzen. Folgerichtig stelle Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 daher auf den Schwellenpreis und den Preis frei Grenze des Leiterzeugnisses ab. Indem der Gesetzgeber die gekoppelten Erzeugnisse aus Gründen administrativer Vereinfachung sowie wegen handelsmäßig ausreichend vergleichbarer Merkmale an diese Größen in bezug auf die Abschöpfung binde, drücke er lediglich eine Wertung dahin gehend aus, daß die Abschöpfung für diese Erzeugnisse gleich der für das Leiterzeugnis sein solle; dagegen lasse er grundsätzlich die Möglichkeit offen, daß sich deren tatsächliche Angebotspreise frei Grenze mehr oder weniger deutlich unter oder über denjenigen für die Leiterzeugnisse bewegten.
Es sei mit dem System unvereinbar, die Abschöpfung für ein gekoppeltes Erzeugnis als Differenz zwischen dem Schwellenpreis des Leiterzeugnisses und dem tatsächlichen Angebotspreis frei Grenze des gekoppelten Erzeugnisses zu berechnen.
Wichtig sei, daß die besondere Abschöpfungsregelung für Schafkäse völlig losgelöst sei vom Begriff des Preises frei Grenze im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68. Der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 festgesetzte Betrag von 130 RE, der zur Berechnung der Abschöpfung vom Schwellenpreis abzuziehen sei, habe keine rechtliche Beziehung zum ermittelten Frei-Grenze-Preis. Dasselbe gelte für den durch die genannte Vorschrift bestimmten Mindestpreis von 115 RE. Der ermittelte Preis frei Grenze spiele daher für die hier in Rede stehende Abschöpfung ebensowenig eine Rolle wie der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich gezahlte Angebotspreis frei Grenze oder der an den Außengrenzen der Gemeinschaft übliche Marktpreis.
Charakteristisch für die in das Rechtsetzungsermessen des Rates gestellten besonderen Vorschriften sei, daß sie von dem generellen Prinzip (Abschöpfung = Schwellenpreis abzüglich Preis frei Grenze) abweichen könnten, wobei das Ausmaß des Abweichens im Ermessen des Rates liege. Dem Rat stehe es auch frei, durch eine Sonderregelung über die Abschöpfung für ein bestimmtes Erzeugnis dessen Preis innerhalb der Gemeinschaft gezielt zu beeinflussen, soweit er sich dabei im Rahmen der Leitlinien der Grundverordnung sowie im Rahmen der Artikel 39, 42, 43 und 110 EWG-Vertrag bewege. Er sehe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Grenzen seiner Zuständigkeit bei der erstmaligen Einführung der besonderen Vorschriften, bei den späteren unregelmäßigen Anpassungen derselben oder sogar durch bloßes Unterlassen vermeintlich notwendiger Änderungen überschritten worden seien.
Die Sonderregelung für Schafkäse sowie Rhythmus und Ausmaß ihrer späteren Anpassungen seien außer durch die typischen Eigenschaften dieser Käseart auch durch handelspolitische Interessen der Gemeinschaft gegenüber bestimmten Erzeugerländern beeinflußt worden. Solche Gesichtspunkte führten des öfteren im Gemeinschaftsrecht zur Senkung von sonst aufgrund genereller Vorschriften anwendbaren Abschöpfungssätzen. Das bewußte Unterlassen einer späteren Anpassung derartiger Spezialregelungen an sich ändernde Preisverhältnisse sei Ausdruck dafür, daß das handelspolitische Interesse der Gemeinschaft, dem dritten Erzeugerland entgegenzukommen, schwächer geworden sei.
Im übrigen sei die Spanne zwischen der nach dem generellen System für Schafkäse festgesetzten Abschöpfung und dem aufgrund der besonderen Vorschrift der Verordnung Nr. 467/75 geltenden verminderten Betrag in der Zeit bis zum Sommer 1976 nicht kleiner geworden, sondern — bei etwa 60 RE — konstant geblieben.
Die erste Frage sei danach auf jeden Fall zu verneinen.
Zur zweiten Frage
Bei der Regelung der Abschöpfung für Schafkäse in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 handele es sich um eine Festsetzung der Abschöpfung nach besonderen Vorschriften im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 804/68.
Zur dritten Frage
Da diese Frage nur für den Fall gestellt sei, daß Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 eine Regelung im Rahmen des generellen Abschöpfungssystems darstelle, sei sie gegenstandslos.
Im übrigen werde mit der Frage die Feststellung begehrt, daß die Organe der Gemeinschaft gegen ihre Pflichten verstoßen hätten; die Frage betreffe weder die Gültigkeit noch die Auslegung eines Rechtsaktes im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag.
Zur vierten Frage
a) Eine etwaige Änderung der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 getroffenen Regelung über die Abschöpfung auf Schafkäse obliege den zuständigen Organen der Gemeinschaft. Weder die Erzeugerländer außerhalb der Gemeinschaft noch Privatpersonen hätten ein entsprechendes Antragsrecht.
b) Soweit die Abschöpfung für Schafkäse durch Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 festgesetzt worden sei, finde die Verordnung Nr. 1073/68 keine Anwendung.
c) Diese Frage könne im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht behandelt werden.
Die Kommission trägt vor, das Finanzgericht Berlin habe sich dem Einfluß der in der Klageschrift enthaltenen sachlichen Mißverständnisse und terminologischen Irrtümer nicht ganz entziehen können. Sie legt daher die Grundzüge der in Rede stehenden Abschöpfungsregelung dar, wie sie sich insbesondere aus den Verordnungen Nr. 804/68, 823/68 und 1073/68 ergeben.
Zur ersten Frage
Die geltenden Berechnungsregeln für die Abschöpfung erlegten weder der Kommission noch dem Rat die Verpflichtung auf, die Abschöpfungsbeträge für Schafkäse anhand der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens tatsächlich gezahlten Einkaufs- oder Angebotspreise zu berechnen.
Der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführte Schafkäse gehöre als gekoppeltes Erzeugnis zur Gruppe Nr. 11. Die normalerweise nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 804/68 zu erhebende Abschöpfung errechne sich allein nach den Marktdaten und Preisen frei Grenze des Leiterzeugnisses dieser Gruppe (Käse des Typs Gouda) und nicht nach dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis für diese Gruppe und den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gezahlten Einfuhrpreisen für Schafkäse.
Die seit der Verordnung Nr. 2307/70 für diese Käseerzeugnisse geltende Abschöpfungsregelung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 sei völlig unabhängig von den genannten Einfuhrpreisen. Es werde ein langfristig festgesetzter Pauschalbetrag erhoben, der sich am Schutzbedürfnis des Gemeinschaftsmarktes orientiere. Eine fortlaufende Anpassung dieses Betrags an die Schwankungen der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gezahlten Einfuhrpreise sei nicht vorgesehen, nicht erforderlich und bislang nicht erfolgt.
Die in Artikel 8 vorgesehenen Mindestpreise zeigten nur an welches Niveau der Einfuhrpreise zum Schutze des Gemeinschaftsmarktes mindestens für erforderlich gehalten werde. Sie ließen den Lieferländern jeden Spielraum für die Durchsetzung höherer Exporterlöse und -preise.
Zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft bestehe kein Handelsabkommen, das den Rat zur Anpassung der in Artikel 8 festgesetzten Werte verpflichtete. Jedenfalls könnte die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus derartigen Verpflichtungen keine eigenen Rechte herleiten.
Auch aus dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragenen Argument des Ermessensmißbrauchs lasse sich kein Rechtsanspruch auf eine Senkung der Abschöpfungen begründen:
Artikel 8 sei ein Instrument gemeinsamer Handelspolitik gegenüber dritten Ländern, mit dem die Gemeinschaft den Belangen bestimmter Exportländer entgegenkomme. Er sei keine Vorschrift, mit der die Gemeinschaft Verpflichtungen gegenüber einzelnen Importeuren nachkomme, deren Erfüllung diese Importeure einklagen könnten. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Einfuhr bulgarischen Schafkäses durch eine Vorzugsabschöpfung begünstigt werden solle, habe der Rat die handelspolitischen Interessen der Gemeinschaft gegenüber den mit der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgten Zielen abzuwägen, nicht aber seine Politik den geschäftlichen Wünschen eines einzelnen Importeurs unterzuordnen.
Für einen Ermessensmißbrauch fehle jeder Anhaltspunkt. Die Lage auf dem Markt für Milcherzeugnisse habe sich in den letzten Jahren nicht gebessert; einer ständig steigenden Eigenerzeugung an Schafkäse stehe keine entsprechende Ausweitung der Absatzmöglichkeiten gegenüber. Wegen der zunehmenden Schwierigkeiten bei der Ausfuhr von Schafkäse aus der Gemeinschaft habe die Kommission davon abgesehen, die bereits stark verbilligte Einfuhr bulgarischen Schafkäses zusätzlich zu begünstigen.
Auch wenn ein Ermessensmißbrauch bei der Festsetzung der in Artikel 8 genannten Preise und Beträge die der Klägerin des Ausgangsverfahrens auferlegte Abschöpfung ungültig mache, so habe dies doch nicht zur Folge, daß die Abschöpfung nun zwangsweise anhand der tatsächlich gezahlten Einfuhrpreise zu berechnen wäre. Finde die Sonderregelung des Artikels 8 aus Rechtsgründen keine Anwendung, so gelte der gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 festgesetzte Abschöpfungsbetrag.
Zur zweiten Frage
Für den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Schafkäse würden, da es sich um ein gekoppeltes Erzeugnis handele, keine Preise frei Grenze festgesetzt. Die Abschöpfung für die Erzeugnisse der Gruppe Nr. 11 sei vielmehr gleich dem Schwellenpreis des Leiterzeugnisses, vermindert um dessen Preis frei Grenze. Dies sei die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehene normale Abschöpfungsregelung.
Zur dritten Frage
Nach dem Wortlaut von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 gelte die dort vorgesehene Abschöpfung nur, soweit sie nicht nach besonderen Vorschriften festgesetzt wird. Eine solche ausschließliche Sondervorschrift sei Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68. Ihre Regelung habe mit den Preisen frei Grenze nichts zu tun, die der Normalabschöpfung zugrunde zu legen seien.
Ganz abgesehen davon, daß der Rat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen nicht gezwungen sei, die von ihm an die Kommission delegierten Durchführungsbestimmungen einzuhalten, könne die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 schon rein begrifflich nicht gegen die in der Verordnung Nr. 1073/68 festgelegten Regeln zur Ermittlung der Preise frei Grenze verstoßen.
Zur vierten Frage
Diese Frage sei gegenstandslos.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Balkan-Import-Export GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, zugelassen in Köln, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Bernhard Schloh, Berater im Juristischen Dienst, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf für Herrn Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 14. Juli 1977 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Berlin stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 10. Februar 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Februar 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3) in ihrer durch die Verordnung Nr. 467/75 des Rates vom 27. Februar 1975 (ABl. L 52, S. 10) geänderten Fassung sowie der Verordnung Nr. 1073/68 der Kommission vom 24. Juli 1968 über die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Preise frei Grenze sowie zur Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 180, S. 25); die Fragen stehen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Abschöpfung für die am 28. Juli 1976 erfolgte Einfuhr einer Partie Schafkäse (Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs) aus Bulgarien.
2 Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben darauf hingewiesen, daß es sich bei der erwähnten Einfuhr entgegen den Angaben im Vorlagebeschluß nur um Erzeugnisse der Tarifstelle 04.04 E I b 4 gehandelt habe. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diesen tatsächlichen Umstand zu prüfen, der ohne Einfluß auf die Beantwortung der aufgeworfenen Auslegungsfragen ist.
3 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen die vom Hauptzollamt Berlin-Packhof vorgenommene Festsetzung der Abschöpfung, die nach ihrer Ansicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angebotspreises frei Grenze für die fraglichen Erzeugnisse zu hoch ist. Sie macht insoweit geltend, der Umstand, daß die zuständigen Gemeinschaftsbehörden den zur Berechnung der Abschöpfung dienenden Angebotspreis frei Grenze nicht an die Entwicklung der tatsächlichen Preise angepaßt hätten, habe zur Folge gehabt, daß ihr eine nicht gerechtfertigte Belastung auferlegt und ihr Einfuhrvolumen ungünstig beeinflußt worden sei. Sie verlangt daher, daß die Festsetzung der Abschöpfung anhand des tatsächlichen Einfuhrpreises berichtigt wird.
4 Nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68, die für die in Rede stehende Zeit die Grundlagen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse festlegte, kann zwischen dem allgemeinen Abschöpfungssystem und den besonderen Vorschriften unterschieden werden; deren Bestimmung, die nach Absatz 6 des gleichen Artikels dem Rat vorbehalten ist, erfolgte in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in der seinerzeit durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 geänderten Fassung (nachstehend als Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 bezeichnet). Wegen dieser Zweispurigkeit im System ist die zweite Frage des Finanzgerichts zuerst zu prüfen.
Zur zweiten Frage, die die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem besonderen System betrifft
5 Die zweite Frage geht sinngemäß dahin, ob es sich bei der im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 804/68 für Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden Regelung um eine Sonderregelung im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung oder um eine Regelung des in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten allgemeinen Systems handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist das Wesen dieser beiden Systeme näher zu bestimmen und ihr jeweiliger Geltungsbereich abzugrenzen.
6 Nach Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 804/68 wird bei der Einfuhr der in Artikel 1 der gleichen Verordnung angegebenen Erzeugnisse eine Abschöpfung erhoben. Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 sieht im Hinblick auf die Anwendung dieser Abschöpfung vor, daß die fraglichen Erzeugnisse in Gruppen zusammengefaßt werden und für jede Gruppe ein Leiterzeugnis bestimmt wird. Die Bestimmung dieser Gruppen und der Leiterzeugnisse ist mit der Verordnung Nr. 823/68 erfolgt, deren Anhang I zwölf Gruppen aufführt, von denen fünf (die Gruppen Nr. 7 bis 11) die verschiedenen Käsesorten mit danebenstehender Bezeichnung der Leiterzeugnisse umfassen. Die Untersuchung der Tarifstellen, auf die in der Verordnung Nr. 823/68 in ihrer ursprünglichen Fassung Bezug genommen wird, läßt erkennen, daß die Käsesorten, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, in einem ersten Stadium zur Gruppe Nr. 11 gehörten und als solche dem allgemeinen System unterlagen. Nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 ist die Abschöpfung für die Erzeugnisse jeder Gruppe gleich dem Schwellen preis des entsprechenden Leiterzeugnisses, vermindert um dessen Preis frei Grenze. Nach Absatz 4 des gleichen Artikels wird der Preis frei Grenze der Gemeinschaft unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel ermittelt. Im Hinblick auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit ist hervorzuheben, daß diese auf den Vergleich zwischen dem Angebotspreis an der Grenze und dem Preis innerhalb der Gemeinschaft gegründete Regelung zur Festsetzung der Abschöpfung nur für die unter das allgemeine System fallenden Erzeugnisse gilt.
7 Aufgrund der Vorschriften der Grundverordnung Nr. 804/68 sieht Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner zur Zeit der fraglichen Einfuhr geltenden Fassung für die Festsetzung der Abschöpfung ein im Verhältnis zu einigen dritten Ländern anzuwendendes Sondersystem vor, soweit es um die Erzeugnisse bestimmter Tarifstellen, darunter der Tarifstellen 04.04 E I b 3, Kashkaval, und 4, Schafkäse, geht. Mit Rücksicht auf ein Mißverständnis, dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens erlegen ist und auf das der Rat und die Kommission mit Recht hingewiesen haben, ist in diesem Zusammenhang zu betonen, daß dieses System — im Unterschied zu dem auf einem Vergleich zwischen Einfuhrpreis und Schwellenpreis fußenden allgemeinen System — nicht auf den Einfuhrpreis Bezug nimmt, sondern nur auf einen Mindestpreis als Anwendungsvoraussetzung und auf den Schwellenpreis als Grundlage für die Berechnung der Abschöpfung. Aus den ausdrücklichen Tarifhinweisen des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68, so wie er zur Zeit der fraglichen Einfuhr gefaßt war, ergibt sich unzweifelhaft, daß die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr der im Ausgangsrechtsstreit befangenen Erzeugnisse nicht unter das allgemeine System der Verordnung Nr. 804/68 fällt, sondern unter das vorstehend umschriebene besondere System.
8 Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, daß die zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Vorgänge im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 für Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs geltende Regelung unter die besonderen Vorschriften im Sinne dieses Artikels 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 6 zweiter Gedankenstrich fällt, die später in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 vom 27. Februar 1975 geänderten Fassung festgelegt wurden.
9 Die dritte Frage, die nur für den Fall gestellt wird, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse dem mit der Verordnung Nr. 804/68 errichteten allgemeinen System unterliegen, braucht folglich nicht beantwortet zu werden.
Zur ersten und vierten Frage bezüglich der Festsetzung der Abschöpfung
10 Mit der ersten Frage wird sinngemäß um Entscheidung darüber ersucht, ob für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 die bei der Einfuhr von Kashkaval und Schafkäse geforderten Abschöpfungen an die Entwicklung der Frei-Grenze-Preise für diese Erzeugnisse hätten angepaßt werden müssen. Die vierte Frage — die von der Annahme einer Sonderregelung ausgeht — lautet unter Buchstabe a, ob die Frei-Grenze-Preise für die fraglichen Erzeugnisse nur in Abstimmung mit den interessierten Drittländern festgesetzt werden oder ob auch die Klägerin im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 804/68 sowie der dazu ergangenen Verordnungen ein Recht hat, bei der Kommission eine Anpassung dieser Preise zu beantragen.
11 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 ist unter der Voraussetzung — deren Vorliegen hier nicht bestritten wird —, daß bei der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse der Preis nicht niedriger ist als 130 RE oder — je nachdem — 115 RE je 100 kg, die Abschöpfung je 100 kg gleich dem um 130 Rechnungseinheiten verminderten Schwellenpreis. Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge ist die Abschöpfung gleich dem Schwellenpreis — das heißt, einem gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 804/68 unter Zugrundelegung des innerhalb der Gemeinschaft geltenden Richtpreises für Milch festgesetzten Preis —, vermindert um den in der Verordnung angegebenen Pauschalbetrag. Hieraus folgt, daß die nach diesem pauschalierenden Verfahren ermittelten Abschöpfungen auf die fraglichen Erzeugnisse ohne Rücksicht auf den Preis frei Grenze und somit ungeachtet aller Erwägungen festgesetzt werden, die die interessierten Drittländer oder ein Importeur in bezug auf einen Preisfaktor geltend machen könnten, der mit den in der Verordnung Nr. 823/68 niedergelegten Berechnungsmodalitäten nichts zu tun hat.
12 Auf diesen Teil der vierten Frage ist demnach zu antworten, daß im Rahmen des Sondersystems des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner zur Zeit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vorgänge geltenden Fassung die Abschöpfung anhand des gemäß der Verordnung Nr. 804/68 festgesetzten Schwellenpreises ohne Rücksicht auf den Frei-Grenze-Preis der diesem Sondersystem unterliegenden Erzeugnisse zu berechnen ist, sofern nur das Erdernis der in der Verordnung Nr. 823/68 vorgesehenen Mindestpreise beachtet ist.
13 Die vierte Frage geht unter Buchstabe b dahin, ob die Verordnung Nr. 1073/68 auch bei der Festsetzung der Preise frei Grenze im Rahmen des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 gilt.
14 Die Verordnung Nr. 1073/68 ist von der Kommission im Hinblick auf die Ermittlung der Preise frei Grenze erlassen worden, die zur Berechnung der Abschöpfung im Rahmen des allgemeinen Systems dienen. Oben ist dargelegt worden, daß die Preise frei Grenze keine Rolle spielen, soweit es um die Festsetzung der Abschöpfungen im Rahmen des Sondersystems des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 geht, das, wie ausgeführt, nicht auf dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem Preis frei Grenze des Leiterzeugnisses beruht, sondern auf dem Schwellenpreis, vermindert um einen Pauschalbetrag von 130 RE je 100 kg.
15 Da also die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1073/68 für die Festsetzung der bei der Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses erhobenen Abschöpfung außer Betracht bleiben, erweist sich dieser Teil der Frage als gegenstandslos.
16 Die vierte Frage geht schließlich unter Buchstabe c dahin, ob der Rat und die Kommission verpflichtet waren, im Rahmen der Preisfestsetzungen für das Milchwirtschaftsjahr 1976/77 die Preise frei Grenze für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs auf mindestens 150/135 RE anzuheben.
17 Den vorstehenden Erwägungen zufolge bestand für den Rat und die Kommission, da die Preise frei Grenze für die fraglichen Erzeugnisse in keiner Weise bei der Festsetzung der Abschöpfung gemäß dem Sondersystem des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 herangezogen werden, kein Anlaß, Frei-Grenze-Preise für diejenigen Erzeugnisse zu bestimmen oder gegebenenfalls abzuändern, auf die eine nach pauschalen Kriterien, auf der Grundlage des Schwellenpreises und ohne jede Rücksicht auf den tatsächlichen Angebotspreis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ermittelte Abschöpfung erhoben wurde. Gegenüber den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in dieser Hinsicht vorgetragenen Argumenten ist nicht nur zu bemerken, daß ihr Vorbringen insoweit völlig unbeachtlich ist, sondern auch, daß die Anwendung des in Artikel 14 der Grundverordnung Nr. 804/68 vorgesehenen und in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner später geänderten Fassung durchgeführten Sondersystems den fraglichen Erzeugnissen — selbst nach dem von der Klägerin ins Feld geführten Anstieg der Einfuhrpreise — eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zu den unter das allgemeine System fallenden Erzeugnissen sichert. Hat sich die zu einem gegebenen Zeitpunkt vorhandene Präferenzspanne durch die Preisentwicklung im Erzeugerland verringert, so besitzt der Importeur kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieses Vorteils, und die Gemeinschaft muß — unbeschadet der unter Umständen gegenüber dritten Ländern eingegangenen Verpflichtungen — jederzeit ihre Freiheit behalten, die Voraussetzungen für die Einfuhr von aus Drittländern stammenden Agrarerzeugnissen nach Maßgabe der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und der Erfordernisse ihrer Handelspolitik zu bestimmen.
18 Auf diesen Teil der vierten Frage ist sonach zu antworten, daß für die zuständigen Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtung bestand, zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Vorgänge die nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 geltende Einfuhrregelung zu ändern.
Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
19 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Oktober 1977, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter Berufung auf zwei neue Tatsachen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekannt waren, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
20 Zum einen macht sie geltend, der Rat habe mit der Verordnung Nr. 1638/77 vom 18. Juli 1977 zur Änderung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 die Mindestpreise für einige Käsesorten angehoben, die Mindestpreise für Kashkaval und Schafkäse jedoch unverändert gelassen. Hierzu ist nicht nur festzustellen, daß diese Maßnahme nach der Festsetzung der streitbefangenen Abschöpfungen erging, sondern auch, daß sie für die vom Finanzgericht Berlin vorgelegten Fragen hinsichtlich einer etwaigen Berücksichtigung des Frei-Grenze-Preises, so wie er in der Verordnung Nr. 804/68 bestimmt ist, keine Bedeutung hat. Dieses neue Vorbringen, das sowohl auf einer Verkennung der Grundsätze über die zeitliche Geltung der Rechtsnormen als auch auf einer Verwechslung der Rollen beruht, die die Mindestpreise im Sinne von Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 und die Preise frei Grenze im Sinne der Verordnung Nr. 804/68 innerhalb des in Rede stehenden Abschöpfungssystems spielen, ist daher zurückzuweisen.
21 Zum anderen trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, sie sei im Besitz der Durchschrift eines Schreibens der bulgarischen Regierung an die Kommission, in dem dieser die Preisentwicklung bei Schafkäse und Kashkaval mitgeteilt werde, um eine Änderung der Einfuhrregelung zu erreichen. Eine solche Mitteilung kann zwar unter Umständen eine künftige Änderung der fraglichen Regelung durch die zuständigen Gemeinschaftsbehörden herbeiführen, sie hat aber auf jeden Fall keinen Einfluß auf den Ausgang des beim Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreits. Das in Bezug genommene Schriftstück ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich.
22 Aus diesen Gründen besteht kein Anlaß, dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattzugeben.
Kosten
23 Die Auslagen der Kommission und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 10. Februar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Vorgänge im Rahmen des Artikels 14 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse für Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 des Gemeinsamen Zolltarifs geltende Regelung fällt unter die besonderen Vorschriften im Sinne dieses Artikels 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 6 zweiter Gedankenstrich, die in Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse in seiner durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 des Rates vom 27. Februar 1975 geänderten Fassung festgelegt wurden.
2. Im Rahmen des Sondersystems des Artikels 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Vorgänge geltenden Fassung ist die Abschöpfung anhand des gemäß der Verordnung Nr. 804/68 festgesetzten Schwellenpreises ohne Rücksicht auf den Frei-Grenze-Preis der diesem Sondersystem unterliegenden Erzeugnisse zu berechnen, sofern nur das Erfordernis der in der Verordnung Nr. 823/68 vorgesehenen Mindestpreise beachtet ist.
3. Für die zuständigen Gemeinschaftsorgane bestand keine Verpflichtung, zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Vorgänge die nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 823/68 in seiner durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 467/75 geänderten Fassung für die Erzeugnisse der Tarifstellen 04.04 E I b 3 und 4 geltende Einfuhrregelung zu ändern.