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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.11.1977 – C-36/77

ECLI:EU:C:1977:175

In der Rechtssache 36/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der italienischen Corte suprema di cassazione (Sezioni unite civili) in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit

AZIENDA DI STATO PER GLI INTERVENTI SUL MERCATO AGRICOLO (AIMA)

gegen

ROCCO MICHELE GRECO, Melendugno (Lecce),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und der Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 über die Beihilfe für Olivenöl

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens De Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Laufe des Ölwirtschaftsjahres 1967/68, als die Oliven bereits reif waren, pachtete Herr Greco, Geschäftsführer einer Ölmühle in Melendugno (Lecce), in der Gemarkung Manduria Olivenhaine von rund 130 ha mit 7000 Bäumen, um sich die Ernte des Wirtschaftsjahres zu beschaffen. Nachdem er die Oliven geerntet und Öl hergestellt hatte, beantragte er bei der Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo (AIMA) die für Olivenöl vorgesehene Beihilfe. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei nicht der Erzeuger der Oliven.

Daraufhin klagte Herr Greco vor dem Tribunale Lecce, das die AIMA mit Urteil vom 30. Juni 1970 — 21. Januar 1971 zur Zahlung von 45325000 Lit nebst Zinsen verurteilte. Die Corte d'appello Lecce bestätigte dieses Urteil mit Urteil vom 27. Juni — 27. Juli 1972 und erklärte, Herr Greco könne als Erzeuger der Oliven angesehen werden, weil er, wenn auch nur in einer späteren Phase, am Produktionszyklus beteiligt gewesen sei.

Daraufhin stellte die Corte suprema di cassazione (Sezioni unite civili) fest, daß einige Artikel des Decreto-legge Nr. 1051 vom 21. November 1967, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 10 vom 18. Januar 1968 (Vorschriften für die Zahlung der Beihilfe für Olivenöl des Jahres 1967/68), welches insbesondere vorsah, die Beihilfe an die Erzeuger von Oliven zu zahlen, die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen ändern, und legte mit Beschluß Nr. 34374 vom 18. Dezember 1975 (Giurisprudenza Costituzionale 1976, II. S. 439) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der genannten Artikel der italienischen Corte costituzionale vor, die mit Urteil vom 15. Juli 1976 — 28. Juli 1976 (Giurisprudenza Costituzionale 1976, I. S. 1292) die Verfassungswidrigkeit dieser Artikel feststellte, soweit sie an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen Nr. 136/66/EWG und Nr. 754/67/EWG getreten waren.

Die Corte suprema die cassazione, die daraufhin die streitige Frage der Erzeugereigenschaft des Herrn Greco erneut zu prüfen hatte, hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. Dezember 1976 wiederum ausgesetzt und den Gerichtshof ersucht, den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 enthaltenen Ausdruck Erzeuger von Olivenöl — auch in bezug auf die spätere Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967, die in ihrer Präambel ebenfalls von Erzeugern von Olivenöl spricht — auszulegen und insbesondere klarzustellen, ob

a) der vorgenannte Audruck Erzeuger von Olivenöl für die Zwecke der vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen gleichzusetzen ist mit Erzeuger von Oliven und ob

b) Erzeuger von Olivenöl auch derjenige ist, der bereits in reifem Zustand am Baum hängende Oliven gekauft hat, sie erntet und Öl daraus gewinnt.

Die Corte suprema di cassazione hat weiter hinzugefügt, im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [könne] — sofern je nach den von den Parteien dort vorgebrachten besonderen Argumenten erforderlich — die noch offene Frage der Ungültigkeit der Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu den genannten Verordnungen, welche die AIMA zur Stütze für die von ihr erstrebte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften heranzieht, geprüft werden.

Der Vorlagebeschluß der Corte suprema di cassazione ist am 17. März 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwaltes beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über das Statut des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen

Erklärungen des Herrn Greco

Herr Greco faßt zunächst die anwendbare Gemeinschaftsregelung zusammen und erklärt, die Beihilfe für Olivenöl sei durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG eingeführt worden, dessen erster Absatz laute: Ist der Erzeugerrichtpreis höher als der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltende Marktrichtpreis, so wird den Erzeugern von Olivenöl, das in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Oliven erzeugt worden ist, eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen gewährt; …

Er verweist weiter auf Artikel 5 dieser Verordnung, wonach der Erzeugerrichtpreis … unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft das erforderliche Produktionsvolumen aufrechtzuerhalten, in einer für den Erzeuger angemessenen Höhe festgesetzt [wird].

Aufgrund von Artikel 4 dieser Verordnung seien der Erzeugerrichtpreis und der Marktrichtpreis für das Wirtschaftsjahr 1967/68 mit der Verordnung Nr. 778/67/EWG des Rates vom 27. Oktober 1967 festgelegt worden. Außerdem habe die Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 klargestellt (Artikel 1), daß die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66 genannte Beihilfe für Olivenöl gewährt wird, daß (Artikel 2) die Beihilfe … auf Antrag gewährt [wird], der in den Olivenanbaugebieten der Gemeinschaft von den Beteiligten gestellt wird, daß (Artikel 3) bis zur Einführung einer Gemeinschaftskontrolle … jeder Erzeugermitgliedstaat eine Verwaltungskontrolle ein[führt], mit der sichergestellt wird, daß für das in Artikel 1 genannte Erzeugnis Anspruch auf Beihilfe besteht, und daß diese Kontrolle … insbesondere die Feststellung ermöglichen [muß], daß die Menge Olivenöl, für welche die Beihilfe beantragt wird, der Menge der in der Gemeinschaft geernteten, zur Herstellung dieses Öls verwendeten Oliven entspricht. Die letztgenannte Vorschrift sei von dem Bestreben diktiert gewesen, aus Oliven von außerhalb der Gemeinschaft gewonnenes Öl von der Beihilfe auszuschließen.

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 754/67 seien an die Stelle der Vorschriften der Verordnung Nr. 168/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 getreten, in deren Artikel 1 es ebenfalls geheißen habe, daß die Beihilfe nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für Olivenöl gewährt werde.

In allen nacheinander erlassenen Verordnungen des Rates werde ausschließlich von Olivenöl als dem einzigen Objekt der Beihilfe und von den Erzeugern von Olivenöl als den einzigen Empfängern der Beihilfe gesprochen.

Aus allen diesen Vorschriften ergebe sich klar, daß den Mitgliedstaaten nur die Aufgabe der Kontrolle, nicht aber die Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften übertragen sei, welche sich der Rat zum Teil selbst vorbehalten und zum Teil der Kommission übertragen habe.

Vor der Corte costituzionale wie auch in der zweiten Phase des Verfahrens vor der Corte suprema die cassazione (Sezioni unite civili) habe die AIMA die Auffassung vertreten, man dürfe sich nicht an den Anschein halten, sondern müsse Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG entgegen seinem Wortlaut auslegen. Außerdem habe sie behauptet, die Verordnung Nr. 754/67/EWG delegiere den Mitgliedstaaten in Wirklichkeit nicht nur die Kontrollbefugnisse, sondern auch die Befugnis, zu entscheiden, wer Empfänger der Beihilfe sein solle, die Ölmühlen oder an ihrer Stelle die Erzeuger von Oliven.

Jedoch hätten diese Vorschriften gewiß nicht die Bedeutung, die ihnen die AIMA zulege. Deren Auslegung verstoße nicht nur gegen den Wortlaut der Vorschriften, sondern auch gegen alle anderen Bestimmungen der Verordnungen, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission später erlassen worden seien, und insbesondere gegen die Vorschrift des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66, der nicht den Mitgliedstaaten, sondern der Kommission die Aufgabe übertrage, die Durchführungsbestimmungen zu erlassen, und zwar nach dem Verfahren des Artikels 38, das heißt mit Hilfe eines mit Beamten aus allen Mitgliedstaaten — und nicht nur einem einzigen — besetzten Verwaltungsausschusses.

Den von der AIMA herangezogenen Vorschriften der Verordnung Nr. 754/67 wendet sich Herr Greco besonders eingehend zu, um die gegnerische Auffassung eindringlich zurückzuweisen, und trägt vor, die zwingende Bedeutung der Präambel und des Wortlauts dieser Verordnung schließe offensichtlich jegliche Delegierung der Rechtsetzungsbefugnisse seitens des Rates an die Mitgliedstaaten, insbesondere eine Delegierung der Befugnis, von Geist und Buchstaben des Artikels 10 der gemeinschaftlichen Grundverordnung Nr. 136/66 abzuweichen, aus.

Dieses Ergebnis werde auch durch folgendes bestätigt:

1. Die Verordnung Nr. 754/67 wäre gewiß rechtswidrig, wenn sie mittels einer unzulässigen Delegierung von Rechtsetzungsbefugnissen den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, Artikel 10 der Grundverordnung Nr. 136/66 zu ändern oder auch nur zu ergänzen, weil sich ganz offensichtlich nicht bestreiten lasse, daß es sich bei ihr um eine reine Durchführungsverordnung handele. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG zum einen und wegen des Wortlauts von Präambel und Text der Verordnung zum andern sei es jedenfalls irrig, dieser eine Bedeutung beizumessen, die sie offensichtlich rechtswidrig machen würde.

2. Zu behaupten (wie die AIMA dies getan habe), die konkrete Bestimmung des Beihilfeberechtigten sei ein zweitrangiges und ein Anwendungsproblem, verkenne die Bedeutung sowohl des Artikels 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG als auch der Vorschriften der Verordnung Nr. 754/67/EWG.

3. Zur Stütze ihrer Behauptung, mit der Verordnung Nr. 754/67 habe der Rat die Rechtsetzungsbefugnis, die er sich zuvor mit der Grundverordnung selbst vorbehalten habe, delegiert, berufe sich die AIMA auf Artikel 3 dieser Verordnung. Diese Vorschrift beschränke sich jedoch darauf, bis zur Einführung einer Gemeinschaftskontrolle den Mitgliedstaaten die Durchführung der nötigen Kontrolle zu übertragen, mit der sichergestellt wird, daß für das Erzeugnis (nämlich wiederum das Öl und nicht die Oliven) tatsächlich Anspruch auf Beihilfe besteht. Außerdem ergebe sich aus einem Vergleich sowohl mit Artikel 1 als auch mit den Begründungserwägungen dieser Verordnungen ganz klar, daß diese Kontrolle verhindern solle, daß die Beihilfe für Öl aus Oliven von außerhalb der Gemeinschaft oder für Öl, das bereits in den Genuß der Beihilfe gekommen ist, gewährt wird.

4. Schließlich hätten auch die von der AIMA vorgetragenen Erwägungen über die wirtschaftlichen Ziele der Beihilfe für Olivenöl nur geringe Bedeutung, weil solche Erwägungen weder ausreichend seien noch sein könnten, um darauf eine zu Geist und Buchstaben der Vorschrift im Gegensatz stehende Auslegung zu stützen.

Herr Greco wendet sich sodann dem Argument der AIMA zu, die neuesten Vorschriften des Rates und der Kommission bestimmten in klarer Weise, daß die Olivenerzeuger und nicht die Ölmühlen Anspruch auf Zahlung der Beihilfe hätten, und sie hätten damit die früheren Vorschriften authentisch interpretiert; hierzu trägt er folgendes vor:

a) Zunächst einmal müsse der Rechtsstreit aufgrund der Gemeinschaftsnormen entschieden werden, die zum Zeitpunkt seiner Entstehung in Kraft gewesen seien, und nicht nach späteren Vorschriften. Nicht ohne Grund habe übrigens die Corte di cassazione nur um Auslegung des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in Verbindung mit Verordnung Nr. 754/67/EWG ersucht.

Er habe nichts gegen eine Auslegung auch der späteren Rechtsvorschriften durch den Gerichtshof, im Interesse seiner prozeßrechtlichen wie materiellrechtlichen Stellung müsse er den Gerichtshof jedoch dringend bitten, die Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften deutlich abzuheben von der Auslegung der später erlassenen Vorschriften.

b) Zweitens müßten die in den späteren Verordnungen, die alle (einschließlich derjenigen des Rates) Durchführungsverordnungen zur Grundverordnung Nr. 136/66/EWG seien, enthaltenen Vorschriften, wenn sie die Bedeutung hätten, die die AIMA ihnen zuweisen wolle — wenn sie also die Grundvorschriften ändern oder authentisch interpretieren wollten — als ungültig angesehen werden, weil sie dann im Gegensatz ständen zu der erkennbaren Bedeutung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, wie er sich unzweifelhaft aus Geist und Buchstabe dieser Vorschrift ergebe. In diesem Zusammenhang verweist Herr Greco auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 10. März 1971 in der Rechtssache 38/70 (betreffend Durchführungsverordnungen des Rates) und in seinem Urteil vom 30. Oktober 1975 (betreffend Verordnungen der Kommission).

Herr Greco bezieht sich des weiteren auf die Stelle der Vorlageentscheidung, in der die Corte di cassazione erklärt, im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof der EWG könne auch — sofern je nach den von den Parteien dort vorgebrachten besonderen Argumenten erforderlich — die noch offene Frage der Ungültigkeit der Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu den genannten Verordnungen, welche die AIMA zur Stütze für die von ihr erstrebte Auslegung heranzieht, geprüft werden. Er folgert daraus, daß das vorlegende Gericht, obwohl es in seiner Frage ausdrücklich nur von der Auslegung der Verordnungen Nr. 136/66/EWG und Nr. 754/67/EWG spreche, den Gerichtshof — für die entfernte Möglichkeit, daß auch die Behauptung der AIMA in Erwägung gezogen werde — auch mit dem Einwand der Ungültigkeit habe befassen wollen, wenn auch nur höchst hilfsweise.

c) Drittens könne von authentischer Interpretation nur gesprochen werden, wenn die spätere (die Bedeutung der früheren klarstellende) und die frühere (durch die spätere interpretierte) Rechtsnorm aus der gleichen Quelle stammten. Im vorliegenden Fall könne also eine authentische Interpretation einer Vorschrift der Verordnung Nr. 136/66/EWG, die der Rat in der Ausübung seiner ihm vom Vertrag gewährten vollen und souveränen Rechtsetzungsbefugnis erlassen habe, nur in einer Vorschrift einer später ebenfalls vom Rat in gleicher Weise erlassenen Verordnung gesehen werden. Hingegen könne einer Vorschrift einer Kommissionsverordnung gewiß nicht die Bedeutung einer authentischen Interpretation zugelegt werden. Das gleiche gelte auch für Durchführungsverordnungen des Rates, die dieser nicht in Ausübung seiner vollen souveränen Rechtsetzungsgewalt erlasse, sondern nur zur Durchführung nach den besonderen Vorschriften des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

Herr Greco geht des näheren auf die von der AIMA angeführten Vorschriften ein und behauptet, es habe keine davon die ihnen zugeschriebene Bedeutung.

Was schließlich die in Frankreich zur Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über die Beihilfe für die Erzeuger von Olivenöl ergangene Verordnung vom 10. August 1967 betreffe, auf die sich die AIMA im Laufe des Verfahrens vor dem nationalen Gericht zum Beweis dafür berufen habe, daß auch in Frankreich die Beihilfe den Erzeugern von Oliven und nicht den Erzeugern von Olivenöl gewährt werde, so habe zum einen diese französische Verordnung offenbar eine ganz andere Bedeutung und könne zum anderen der Umstand, daß auch in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Verstoß wie in Italien oder ähnliche Fehler bei der Auslegung der gleichen Gemeinschaftsvorschriften vorgekommen seien, gewiß nicht ausreichen, um diesen Auslegungsfehler oder diesen Verstoß zu rechtfertigen.

Aus diesen Gründen schlägt Herr Greco vor, die von der Corte di cassazione formulierten Fragen wie folgt zu beantworten:

a) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen der AIMA und Herrn Greco anwendbaren Rechtsvorschriften, nämlich Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates und die Verordnung Nr. 754/67/EWG (in ihrer Gesamtheit und hauptsächlich in Beziehung auf ihre Artikel 1 und 3) sowie die Verordnung Nr. 830/67/EWG der Kommission sind dahin auszulegen, daß die Beihilfe für Olivenöl an die Ölmühlen entsprechend dem durch Pressen in der Gemeinschaft erzeugter Oliven gewonnenen Olivenöl zu zahlen ist, unter Ausschluß lediglich desjenigen Öls, das bereits in den Genuß der Beihilfe gekommen ist, und desjenigen, das aus nicht aus der Gemeinschaft stammenden Oliven gewonnen wird; die Beihilfe wird hingegen nicht den Erzeugern von Oliven auf der Grundlage abstrakter Daten über die Erzeugung oder die Produktivität gezahlt, welche nicht für die Berechnung der Subvention heranzuziehen sind, sondern nur dazu beitragen sollen, den Anspruch der Ölmühle auf Beihilfe für die Mengen Öl zu kontrollieren, die sie nach ihren Angaben erzeugt hat.

b) In dem gleichen Sinne sind alle Vorschriften späterer Durchführungsverordnungen des Rates und der Kommission auszulegen, unbeschadet genauerer Regelungen und strengerer Auflagen, die alle den Zweck haben, eine noch genauere Kontrolle der erzeugten Mengen Olivenöl zu gewährleisten, für welche die Ölmühlen Anspruch auf Gewährung der Beihilfe haben.

Erklärungen der italienischen Regierung

Zur ersten Frage erklärt die italienische Regierung, die systematische Gesamtwürdigung der in dem Vorlagebeschluß angeführten Gemeinschaftsvorschriften sowie der später für dieses Sachgebiet erlassenen Normen führe zwingend zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Beihilfe für Olivenöl dem Erzeuger der Oliven zustehe. Der Ausdruck Erzeuger von Olivenöl sei nämlich in Ubereinstimmung mit dem Ziel der Stützung der landwirtschaftlichen Erzeugung, das für die Gemeinschaftsvorschriften dieses Sachgebiets charakteristisch sei, dahin zu verstehen, daß damit nicht alle diejenigen gemeint seien, die Öl aus Oliven ohne Rücksicht auf deren Herkunft (aus eigener Erzeugung oder von Dritten gekauft) auspressen, sondern nur diejenigen, die Öl aus Oliven eigener Erzeugung entweder selbst oder mit Hilfe Dritter auspressen.

Dies sei übrigens die Auslegung, die von Anfang an in den beiden Mitgliedstaaten, die Olivenöl erzeugen, nämlich Italien und Frankreich, den der Kommission mitgeteilten Bestimmungen zugrunde gelegt worden sei. Hiergegen seien keinerlei Einwände erhoben worden, und es sei auch zu keinem Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG gekommen, welcher diese Mitgliedstaaten zur Einführung einer Änderung verpflichtet hätte. Mithin habe auch die Kommission von Anfang an klar erkennen lassen, daß sie mit der von der italienischen Regierung vertretenen Auslegung einverstanden sei.

Zur Stütze ihrer Auffassung beruft sich die italienische Regierung vor allem auf die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 136/66/EWG und die Ziele des Artikels 10, wie sie sich nach ihrer Auffassung aus der Präambel ergeben. Artikel 10 wolle keineswegs grundsätzlich bestimmten, am Produktionszyklus des Olivenöls beteiligten Personen unter Ausschluß ebenfalls, jedoch in anderer Weise daran beteiligter Personen Subventionen oder Prämien gewähren. Der Ausdruck Erzeuger von Olivenöl diene in „Übereinstimmung mit dem in dieser Vorschrift verfolgten Ziel nur dazu, den Wirtschaftszweig, dem geholfen werden solle, objektiv zu bezeichnen, und nicht dazu, zwischen den in diesem Wirtschaftszweig Tätigen zu unterscheiden. So gesehen habe die Bestimmung desjenigen, an den die Beihilfe tatsächlich zu zahlen sei, nur untergeordnete Bedeutung. Beim Erlaß der Grundvorschrift habe der Gemeinschaftsgesetzgeber lediglich sicherstellen wollen, daß die vorgesehene Beihilfe ausschließlich der innerhalb der Gemeinschaft und unter Verwendung innerhalb der Gemeinschaft geernteter Oliven gewonnenen Erzeugung zugute kommt. Die Frage, wem dann konkret die Beihilfe zu zahlen sei, ergebe sich nur auf der untergeordneten Ebene der Anwendung und müsse unter Berücksichtigung der von der Grundnorm verfolgten Ziele und Forderungen gelöst werden.

Unter diesem Gesichtspunkt sei die genaue und verbindliche Bezeichung des Zahlungsempfängers den Verordnungen des Rates nach Artikel 10 Absatz 2 sowie den Durchführungsvorschriften überlassen worden, die gemäß Absatz 3 von der Kommission im sogenannten Verwaltungsausschuß-Verfahren erlassen werden.

Dessenungeachtet müsse Artikel 10 Absatz 1 eine präzise und verbindliche Richtlinie dahin gehend entnommen werden, daß die gemeinschaftliche Beihilfe sich in keinem Fall darauf beschränken dürfe, der olivenverarbeitenden Industrie zu helfen, sondern vor allem die Oliven für die Ölherstellung erzeugenden Landwirte wirksam stützen müsse. In diesem Sinne habe sich übrigens auch das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme zu dieser Verordnung geäußert (ABl. 119 vom 3. Juli 1965, S. 2040).

Hinsichtlich der Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 macht die italienische Regierung vor allem geltend, daß deren Artikel 2 den Mitgliedstaat, in dem sich die Olivenanbaugebiete befinden, als den Adressaten des Antrags bezeichne. Wenn also die Oliven in einem Mitgliedstaat geerntet und in einem anderen verarbeitet würden, so sei der erste Staat für die Zahlung der Beihilfe zuständig. Des weiteren bezeichne diese Vorschrift in klarer Weise den Erzeuger der zü Öl verarbeiteten Oliven als den zur Stellung des Beihilfeantrags (und also auch zum Empfang der Zahlung) Berechtigten. Anders habe es keinen Sinn, von der verarbeitenden Industrie (deren Standort auch außerhalb der Olivenanbaugebiete liegen könne) zu verlangen, daß sie den Antrag im Olivenanbaugebiet stelle. Mit der Festlegung des Ortes, an dem der Antrag zu stellen ist, sage Artikel 2 stillschweigend — aber deutlich — auch, wer den Antrag zu stellen habe und wer ihn entgegennehmen dürfe.

Dieses Ergebnis, das nach Auffassung der italienischen Regierung die erste Vorabentscheidungsfrage der Corte di cassazione bereits völlig beantwortet, werde auch noch durch verschiedene andere Argumente bestätigt.

Zum ersten folge aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 754/67/EWG logisch, daß diese Verordnung mit der Anordnung, die Übereinstimmung der Ölmengen, für die die Beihilfe beantragt wird, mit der Menge der in der Gemeinschaft geernteten und zur Ölherstellung verwendeten Oliven zu kontrollieren, zugleich auch in klarer Weise die Erzeuger der zu Öl verarbeiteten Oliven als die zur Stellung des Beihilfeantrags Berechtigten und zur Beibringung der für die Überprüfung der Erzeugung ihrer Anbaufläche erforderlichen Angaben Verpflichteten bezeichnet habe.

Zum zweiten: Wenn die genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 754/67/EWG (ergänzt durch die Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 830/67/EWG der Kommission vom 9. November 1967) nicht als ausreichende Bezeichnung des Olivenerzeugers als des für den Antrag auf die Beihilfe Berechtigten angesehen würden, so führe dies zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß dieser Punkt in keiner gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift zwingend geregelt und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten sei, nach ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des von ihnen erwarteten Kontrollsystems festzulegen, wer von den am Produktionszyklus des Olivenöls Beteiligten der für Beantragung und Empfang der gemeinschaftlichen Beihilfe Berechtigte sein solle.

Dies sei hier jedoch nicht der Fall; in Wirklichkeit seien die Vorschriften der Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 830/67/EWG der Kommission eine mehr als ausreichende Grundlage, um den Erzeugern der zu Öl verarbeiteten Oliven das Recht zuzuerkennen, die Zahlung der gemeinschaftlichen Beihilfe zu beantragen und entgegenzunehmen.

Schließlich findet die italienische Regierung eine weitere Bestätigung ihrer Auffassung in den von ihr näher untersuchten Vorschriften für die Ölwirtschaftsjahre nach 1967/68. Sie hält es für außer Zweifel, daß die vom Rat auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassenen Verordnungen die Berechtigung, die Beihilfe zu beantragen, immer den Erzeugern der zu Öl verarbeiteten Oliven gewährt haben; desgleichen enthielten auch die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 erlassenen Ausführungsverordnungen Vorschriften, welche die Anspruchsberechtigung der Olivenerzeuger voraussetzten oder unmittelbar bestätigten.

Zu der im Vorlagebeschluß hilfsweise formulierten Frage nach der Gültigkeit der Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vertritt die italienische Regierung die Auffassung, bei richtiger Auslegung des Artikels 10 gebe es keinen Widerspruch zu diesen Durchführungsvorschriften. Die vom Rat nach Absatz 2 erlassenen Verordnungen hätten die gleiche förmliche Geltungskraft wie die Grundverordnung und könnten keinesfalls wegen eines möglichen Gegensatzes zu der früheren Norm als ungültig angesehen werden. Und die Verordnungen der Kommission könnten in jedem Falle nur als Ausdruck der rechtmäßigen Ausübung der der Kommission übertragenen umfassenden Rechtsetzungsbefugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften im Sinne des Artikels 10 nach dem Verwaltungsausschuß-Verfahren angesehen werden.

Die zweite Frage der Corte di cassazione ist nach Auffassung der italienischen Regierung ohne Zweifel zu verneinen. Aus den vorstehenden Überlegungen sei nur der Erzeuger der zum Auspressen des Öls verwendeten Oliven berechtigt, die Beihilfe zu verlangen, und es sei offensichtlich unzulässig, diesen Erzeuger mit dem schlichten Erwerber des Erzeugnisses zu verwechseln. Nur wer den Olivenbaum bis zur Reife der Früchte bringe, könne Erzeuger genannt werden, nicht jedoch, wer bereits reife Früchte kaufe, ob dies nun vor oder nach der Ernte geschehe.

Die Präambel der Verordnung Nr. 136/66/EWG zeige ganz deutlich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber an den Olivenanbau gedacht und diesen, da er zusammen mit der Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sei, mit geeigneten Maßnahmen habe stützen wollen. Es entspreche deshalb in keiner Weise den Zielen der Grundnorm, wenn man die Beihilfe Personen gewähre, die mit der Erzeugung von Oliven nichts zu tun hätten und sich darauf beschränkten, das bereits reife Erzeugnis anderer aufzukaufen.

Dies werde bestätigt durch die Verordnung Nr. 3423/73 der Kommission vom 18. Dezember 1973, deren Artikel 2 Absatz 3 ausdrücklich den Erzeugern, die ihre Oliven verkauft haben, das Recht einräume, die Beihilfe zu beantragen, und hinzufüge, daß im Antrag auch der Erwerber zu nennen sei. Wenn diese Verordnung sich auch auf ein anderes Wirtschaftsjahr als das im vorliegenden Fall maßgebliche beziehe, so sei sie dennoch von nicht zu leugnender Bedeutung für die Auslegung der Grundnormen und der Durchführungsvorschriften für das Wirtschaftsjahr 1967/68.

Abschließend schlägt die italienische Regierung dem Gerichtshof vor, die Fragen der Corte di cassazione wie folgt zu beantworten :

a) Den Anspruch auf die Beihilfe für Olivenöl im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 und der späteren Verordnung Nr. 754/67/EWG vom 26. Oktober 1967 hat der Erzeuger der Oliven, aus denen das Öl ausgepreßt wird.

b) Werden bereits reife Oliven am Stamm verkauft, so steht der Anspruch auf die Beihilfe dem Erzeuger und nicht dem Erwerber zu.

Erklärungen der Kommission

Die Kommission bringt zunächst die vom Rat aufgrund der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 136/66/EWG in Erinnerung welche die gemeinsame Marktorganisation für Fette errichtet hat.

Für Olivenöl werde das als für die Erzeuger angemessen betrachtete Einkommensniveau bestimmt durch die Festlegung eines Erzeugerrichtpreises. Der Gemeinschaftsgesetzgeber sei jedoch der Auffassung gewesen, es lasse sich nicht bewirken, daß der Marktpreis dieses für die Erzeuger angemessene Niveau erreicht. Der Erzeuger solle deshalb das angemessene Einkommen zum einen Teil über den Markt und zum anderen Teil mittels einer Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Erzeugerrichtpreis und dem Marktrichtpreis erzielen. Dieser letztgenannte Preis werde so festgesetzt, daß die Erzeugung normal abgesetzt werden kann, er liege also, wie bereits gesagt, gewöhnlich unter dem Erzeugerrichtpreis.

Damit das Einkommen des Erzeugers das angemessene Einkommen etwa erreiche, dürfe also der tatsächliche Marktpreis nicht allzusehr unter den Marktrichtpreis fallen. Zu diesem Zweck seien die klassischen Instrumente der Intervention auf dem Binnenmarkt und der Abschöpfung bei Einfuhren aus Drittländern vorgesehen.

Was nun die Antwort auf die dem Ge richtshof unterbreiteten Fragen betreffe, so müsse von der Bestimmung ausgegangen werden, die die Beihilfe vorsehe, also von Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG; dort sei von den Erzeugern von Olivenöl die Rede. Mit diesem Ausdruck sei nicht beabsichtigt, den Anspruch auf die Beihilfe ein für allemal den Erzeugern von Olivenöl im Gegensatz zu den Erzeugern von Oliven zu gewähren. Gewiß sei für das Wirtschaftsjahr 1967/68 die Beihilfe an die Erzeuger von Olivenöl gezahlt worden, dies jedoch nicht bereits allein auf der Grundlage des vorgenannten Artikels 10, sondern auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit der Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates über die Beihilfe für Olivenöl.

Hingegen habe ab dem Wirtschaftsjahr 1973/74 die Verordnung (EWG) Nr. 3209/73 (ABl. L 327 vom 28. November 1973, S. 15) den Anspruch auf die Beihilfe den Erzeugern von Oliven gewährt. Auch diese neue Regelung sei vereinbar mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, weil dieser Artikel als Teil einer Grundverordnung sicher nicht ein für allemal die rechtlichen Einzelheiten der Beihilfegewährung habe festlegen, sondern entsprechend der üblichen Gesetzgebungstechnik der Agrarverordnungen einen bestimmten Mechanismus in seiner wirtschaftlichen Funktion habe vorsehen wollen. Zu diesem Zweck habe festgelegt werden müssen, daß die Beihilfe nicht allein nach der Menge Öl berechnet, sondern auch nur gezahlt werde, wenn das Öl tatsächlich produziert wird; mit anderen Worten: der Anspruch auf die Beihilfe entstehe (unabhängig davon, wer Berechtigter sei) erst mit der Verarbeitung der Oliven zu Öl.

Für das Wirtschaftsjahr 1967/68 verweist die Kommission insbesondere auf die Verordnung Nr. 754/67/EWG, deren Artikel 2 bestimmt:

Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt, der in den Olivenanbaugebieten der Gemeinschaft von den Beteiligten gestellt wird.

Aufgrund dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG lasse sich feststellen, daß die Erzeuger von Olivenöl die zur Stellung des Beihilfeantrags berechtigten Beteiligten und deshalb letzten Endes die Inhaber des Anspruchs auf die Beihilfe für dieses Wirtschaftsjahr gewesen seien. Dessenungeachtet sei die in Artikel 10 enthaltene Bezugnahme auf die Erzeuger von Olivenöl nur ein schwacher Hinweis, da es dort im wesentlichen nicht darum gehe, den Inhaber des Rechts zu bezeichnen, sondern eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs festzulegen (nämlich die Gewinnung von Öl aus Oliven). Dies werde übrigens auch durch den Umstand bestätigt, daß nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Erzeuger der Oliven und der Erzeuger des Öls gewöhnlich personengleich seien, was man bei der Abfassung der Verordnung Nr. 136/66/EWG berücksichtigt habe.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3209/73 geänderte Regelung der Anspruchsberechtigung ab dem Wirtschaftsjahr 1973/74 nunmehr zugunsten der Erzeuger von Oliven sei gerade beschlossen worden, weil die vorerwähnten tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert hätten und eine immer größere Zahl von Erzeugern ihre Olivenernte verkaufe, wodurch die Identität von Olivenerzeugern und Olivenölerzeugern immer mehr schwinde. Unter diesen Umständen gewährleiste die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger von Öl nicht mehr die Erreichung des Ziels der Regelung, nämlich die Gewährleistung eines gewissen Einkommensniveaus für die landwirtschaftlichen Erzeuger.

Zur zweiten Frage, die nach ihrer Auffassung nicht mehr beantwortet zu werden braucht, wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1967/68 sei den Erzeugern von Öl zu gewähren gewesen, beschränkt sich die Kommission auf die Erklärung, die Olivenernte stelle den wesentlichen Teil der Olivenerzeugung dar und verschlinge mehr als 50 % der Produktionskosten; deshalb sei es unzulässig, denjenigen, der bereits reife Oliven am Stamm kaufe und sie ernte, vom Begriff Olivenerzeuger auszunehmen.

Im Ergebnis meint die Kommission, die von der Corte di cassazione vorgelegten Fragen ließen sich wie folgt beantworten:

Aufgrund von Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 754/67/EWG ist die Beihilfe für Olivenöl für das Ölwirtschaftsjahr 1967/68 den Erzeugern von Olivenöl zu gewähren.

III — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 21. September 1977 haben Herr Greco, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, die italienische Regierung, vertreten durch Herrn M. Conti, Vice avvocato dello Stato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Oktober 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 9. Dezember 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1977, hat die italienische Corte suprema die cassazione gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des in bestimmten Vorschriften der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172 vom 30. September 1966, S. 3025) und der Verordnung Nr. 754/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 über die Beihilfe für Olivenöl (ABl. 260 vom 27. Oktober 1967, S. 2) verwendeten Ausdrucks Erzeuger von Olivenöl vorgelegt.

2/5 Die erste Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob der Ausdruck Erzeuger von Olivenöl für die Zwecke der Verordnungen Nr. 136/66 und 754/67 gleichzusetzen ist mit Erzeuger von Oliven. Die zweite Frage lautet, ob Erzeuger von Olivenöl auch derjenige ist, der bereits in reifem Zustand am Baum hängende Oliven gekauft hat, sie erntet und Öl daraus gewinnt. Wie aus den Akten ersichtlich, werden diese Fragen im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt, der zwischen dem Geschäftsführer einer Ölmühle (dem Kassationsbeklagten des Ausgangsverfahrens), welcher im Laufe des Ölwirtschaftsjahres 1967/68 Olivenhaine mit bereits reifen Oliven gepachtet und aus den von ihm geernteten Früchten Olivenöl hergestellt hat, und der italienischen Interventionsstelle Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo (AIMA, der Kassationsklägerin des Ausgangsverfahrens) geführt wird; diese hat, gestützt auf nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Beihilfe an die Erzeuger von Oliven gezahlt wird, die Zahlung der Beihilfe nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66 mit der Begründung verweigert, der Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens sei nicht der Erzeuger der Oliven. Dem nationalen Gericht stellt sich also kurz gesagt die Frage, wem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Anspruch auf eine dort vorgesehene Beihilfe zusteht.

6 Da sich das Ausgangsverfahren auf das Ölwirtschaftsjahr 1967/68 bezieht, sind die damals gültigen Vorschriften heranzuziehen, nämlich die Grundverordnung Nr. 136/66 und die Verordnung Nr. 754/67.

7/12 Die Verordnung Nr. 136/66, mit der die gemeinsame Marktordnung für Fette errichtet wurde, gilt unter anderem für Ölsaaten und ölhaltige Früchte (wozu die Oliven gehören) sowie deren Öle. In der vierten Begründungserwägung heißt es: Der Olivenanbau und die Erzeugung von Olivenöl sind für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Gemeinschaft … von besonderer Bedeutung. Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung wird das Niveau des als für die Erzeuger der Gemeinschaft angemessen betrachteten Einkommens bei Olivenöl durch einen Erzeugerrichtpreis und bei Ölsaaten durch einen Richtpreis bestimmt. Der Rat hat, indem er ausdrücklich den Olivenanbau und die Erzeugung von Olivenöl erwähnt und seine Absicht zur Erreichung eines — im Gegensatz zu der für Ölsaaten in Aussicht genommenen, an das Ausgangserzeugnis anknüpfenden Regelung — auf dem Verarbeitungserzeugnis Olivenöl aufbauenden Einkommenssystems erklärt, deutlich zwei wirtschaftliche Betätigungen unterschieden. Dieser Feststellung steht nicht der von der AIMA wie von der Kommission bestätigte Umstand entgegen, daß zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung das Olivenöl gewöhnlich vom Olivenanbauer oder für dessen Rechnung hergestellt wurde. Die genannte Unterscheidung wird auch bestätigt durch die Stellungnahme zu dem Vorschlag zu einer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, mit der das Europäische Parlament (ABl. 119 vom 3. Juli 1965, S. 2040) empfahl, die Verordnung in der Weise zu ergänzen, daß besondere Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Oliven möglich sind, um sich vorzustellen, daß die Beihilfe den Olivenerzeugern zugute kommt — ein Vorschlag, dem der Rat nicht gefolgt ist.

13/14 Aus dem System der von der Verordnung geschaffenen Marktorganisation ergibt sich, daß das als für die Erzeuger von Olivenöl als angemessen betrachtete Einkommen zum Teil über den Markt und zum Teil aus einer Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Erzeugerrichtpreis — dem Preis, der ein solches angemessenes Einkommen gewährleistet — und dem Marktrichtpreis — dem Preis, zu dem die Erzeugung normal abgesetzt werden kann — erzielt wird. Da der Marktrichtpreis für Olivenöl seinen Zweck nur dann erfüllen kann, wenn der tatsächliche Marktpreis so nahe wie möglich am Marktrichtpreis liegt, sieht die Verordnung Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Interventionen auf dem Binnenmarkt und Abschöpfungen auf Einfuhren aus Drittländern vor.

15/17 Die vorerwähnte Beihilfe ist in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehen, der unter anderem bestimmt:

Ist der Erzeugerrichtpreis höher als der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltende Marktrichtpreis, so wird den Erzeugern von Olivenöl, das in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Oliven erzeugt worden ist, eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen gewährt; …

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden die Grundsätze, nach denen die in Absatz 1 vorgesehene Beihilfe gewährt wird, vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag festgelegt, und der Rat erläßt nach dem gleichen Verfahren die Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß die Olivenölerzeuger diese Beihilfe nur für Öl erhalten, das den Vorschriften des Absatzes 1 entspricht. Nach diesen Formulierungen, die auf das Endprodukt Öl Bezug nehmen und im übrigen durch die vorerwähnte deutliche Unterscheidung zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Oliven bekräftigt werden, kann der Ausdruck Erzeuger von Olivenöl nur dahin ausgelegt werden, daß er diejenigen bezeichnet, die das Olivenöl gewinnen; Inhaber des Anspruchs auf die Beihilfe sind also die Hersteller des Verarbeitungserzeugnisses.

18/21 Dies wird bestätigt durch den Wortlaut der aufgrund von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66 erlassenen Verordnung Nr. 754/67 über die Beihilfe für Olivenöl. Diese Verordnung bestimmt nämlich in ihrem Artikel 1, daß die Beihilfe für Olivenöl gewährt wird, und in ihrem Artikel 3, daß bis zur Einführung einer Gemeinschaftskontrolle jeder Erzeugermitgliedstaat eine Verwaltungskontrolle einführt, mit der sichergestellt wird, daß der Anspruch auf Beihilfe für Olivenöl besteht. Außerdem heißt es in den Begründungserwägungen zu dieser Verordnung unter anderem, es gelte, die Grundsätze festzulegen, nach denen den Erzeugern von Olivenöl die Beihilfe gewährt wird, und Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß diese Beihilfe nur für Olivenöl gewährt wird, das in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Oliven erzeugt worden ist, sowie die Gewährung der Beihilfe auf die Ölmengen zu beschränken, für welche der Beihilfeantrag in den Olivenanbaugebieten gestellt wird. Indem sie das Olivenöl als den Gegenstand der Beihilfe bezeichnet, trifft die Verordnung Nr. 754/67 die gleiche Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem Verarbeitungserzeugnis, wie sie sich in der Grundverordnung findet.

22 Nach alledem ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66 und in der Verordnung Nr. 754/67 verwendete Ausdruck Erzeuger von Olivenöl so auszulegen ist, daß damit die Hersteller des Verarbeitungserzeugnisses Olivenöl gemeint sind, denen also für das Ölwirtschaftsjahr 1967/68 die Beihilfe für Olivenöl zusteht.

23 Damit ist die zweite Frage gegenstandslos geworden.

Kosten

24/25 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der italienischen Corte suprema di cassazione anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der italienischen Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 9. Dezember 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und in der Verordnung Nr. 754/67/EWG über die Beihilfe für Olivenöl verwendete Ausdruck Erzeuger von Olivenöl ist so auszulegen, daß damit die Hersteller des Verarbeitungserzeugnisses Olivenöl gemeint sind, denen also für das Ölwirtschaftsjahr 1967/68 die Beihilfe für Olivenöl zusteht.