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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.11.1977 – C-41/77

ECLI:EU:C:1977:177

In der Rechtssache 41/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division (Divisional Court), in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit über den Antrag des John Patrick Kelly auf Invaliditätsrente

THE QUEEN

gegen

einen NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER, EX PARTE (AUF ANTRAG) CHRISTINE MARGARET WARRY

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 40, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

I — Sachverhalt und Verfahren

Der britische Staatsangehörige John Patrick Kelly war mit Ausname der Zeit von 1947 oder 1948 bis 1951, in der er sich in Deutschland aufhielt, von 1933 bis Juli 1971 in Großbritannien versichert. Im Juli 1971 ging er nach Deutschland, wo er berufstätig war und von August 1971 bis Juni 1973, als er erkrankte, nach deutschem Recht versichert war. Er lebte weiterhin in Deutschland und bezog von August 1973 bis Juli 1974 Krankengeld; anschließend erhielt er eine Invaliditätsteilrente, die auf der Grundlage der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet war. Nunmehr hat er auch in Großbritannien eine Invaliditätsrente beantragt.

Zur Zeit der Antragstellung war im Vereinigten Königreich Section 3(1) des National Insurance Act 1971 einschlägig. Diese Vorschrift bestimmte:

Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels gilt, daß, wenn eine Person während eines Zeitraums der Beschäftigungsunterbrechung für 168 Tage Anspruch auf Krankengeld hatte,

a) sie den Anspruch auf diese Leistung für jeden weiteren Tag der Arbeitsunfähigkeit, der in diesen Zeitraum fällt, verliert und

b) ihr, sofern sie nicht das Rentenalter erreicht und aufgehört hat, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums, für den sie nach Buchstabe a keinen Anspruch auf Krankengeld hat, Anspruch auf Invaliditätsrente zusteht.

An die Stelle dieser Vorschrift trat mit Section 15 (1) des Social Security Act 1975 eine ähnliche Vorschrift.

Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs werden Anträge auf Invaliditätsrente in erster Instanz von einem Insurance Officer geprüft. Wird dem Anspruch nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Insurance Officer ein Local Tribunal anrufen. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Local Tribunal steht dem Antragsteller oder dem Insurance Officer zu einem National Insurance Commissioner zu, der als letzte Beschwerdeinstanz entscheidet.

Der Insurance Officer lehnte den Antrag des Herrn Kelly mit der Begründung ab, der Betroffene habe nicht für 168 Tage Anspruch auf Krankengeld gehabt und könne auch nicht so behandelt werden, als ob er einen solchen Anspruch gehabt hätte. Das Local Tribunal wies den Rechtsbehelf zurück, den Herr Kelly gegen die Entscheidung des Insurance Officer eingelegt hatte.

Der National Insurance Commissioner gab am 11. März 1976 dem Rechtsbehelf des Herrn Kelly statt und entschied, daß

… dem Antragsteller gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen bei Invalidität zu zahlen sind, wenn sie nicht durch die nachstehend zitierten Vorschriften über den Ausschluß von Leistungskumulierungen auf Null gekürzt werden …

Obwohl der National Insurance Commissioner im gesetzlichen Rechtsbehelfssystem bei Leistungsansprüchen in letzter Instanz entscheidet, übt der High Court of Justice nach allgemeinem britischen Recht eine gewisse richterliche Kontrolle über dessen Entscheidungen aus, und eine Art der Ausübung dieser Kontrolle ist die Order of certiorari, durch die der High Court die Entscheidung eines nachgeordneten Spruchkörpers aufheben kann. Im vorliegenden Fall beantragte der Insurance Officer beim High Court, Queen's Bench Division, Divisional Court, eine Order of certiorari, um die Entscheidung des National Insurance Commissioner aufheben zu lassen.

Die Queen's Bench Division hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß der Betroffene während der unmittelbar vorhergehenden Zeit für die Dauer von 168 Tagen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Krankengeld hatte, was sich wiederum, soweit hier erheblich, danach bestimmt, daß a) Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und b) ein entsprechender Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde,

(i) hindert dann Artikel 51 des Vertrags von Rom die Anwendung einer solchen Voraussetzung auf einen Fall, für den die Artikel 40, 45 oder 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten?

(ii) Bezieht sich

a) Artikel 45 oder

b) Artikel 46

auf derartige Rechtsvorschriften?

(iii) Kann nach den genannten Artikeln 40, 45 oder 46 insgesamt oder nach einem von ihnen

a) davon ausgegangen werden, daß eine derartige Voraussetzung als ganz oder teilweise erfüllt anzusehen ist, oder

b) verlangen sie, eine derartige Voraussetzung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen; bejahendenfalls: in welchem Umfang?

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes haben der Insurance Officer und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Herr Kelly, dem von dem Verfahren Mitteilung gemacht worden war, hat wissen lassen, daß er keine Erklärungen abgeben und sich vor dem Gerichtshof nicht vertreten lassen werde. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen

A — Erklärungen des Insurance Officer

Der Insurance Officer trägt vor, Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sei zum einen, daß der Betroffene im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum während 168 Tagen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, und zum anderen, daß er zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Beitritt zum Versicherungssystem Großbritanniens und dem Ablauf der genannten 168 Tage eine bestimmte Anzahl von Beiträgen gezahlt habe. Die Bezugnahme auf eine bestimmte Anzahl von Beiträgen, die hätten gezahlt werden müssen, falle unter die Definition der Versicherungszeiten in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71. Weiterhin sei Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld, daß dieses form- und fristgerecht beantragt werde (Section 48 (1) des National Insurance Act 1965). Wenn jemand einen Leistungsanspruch nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist geltend mache, so sei er gemäß Section 49 (3) des gleichen Gesetzes vom Bezug der Leistungen ausgeschlossen, sofern er dem Insurance Officer keinen hinreichenden Grund für die Säumnis nachweisen könne. Die Frage, ob Versicherungszeiten zurückgelegt seien und ob der Anspruch formgerecht geltend gemacht worden sei, sei vom Minister, nicht aber vom Insurance Officer zu entscheiden. Für den Erwerb eines Anspruchs auf Invaliditätsrente sei erforderlich, daß der Betroffene, um während 168 Tagen Anspruch auf Krankengeld gehabt zu haben, Versicherungszeiten zurückgelegt und einen Antrag auf diese Leistungen eingereicht habe.

Zur ersten Frage trägt der Insurance Officer vor, Artikel 51 des Vertrages könne nicht dahin gehend verstanden werden, daß er die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausschließe, die die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach diesen Rechtsvorschriften zur Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität machten. In diesem Sinne könne Artikel 51 nur dann verstanden werden, wenn er dahin auszulegen wäre, daß er den einzelnen das Recht verleihe, von jeder Voraussetzung der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit zu werden, die als Hindernis für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft betrachtet werden könnte. Dies würde eine Abkehr von den Grundsätzen bedeuten, die der Gerichtshof in einer Reihe von Rechtssachen aufgestellt habe (Rechtssachen 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1; 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 679; 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631). Artikel 51 könne jedoch den Erlaß einer Vorschrift durch den Rat erfordern, nach der ein Zeitraum, während dessen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden müsse; der Insurance Officer habe gehört, daß die Kommission dem Rat bereits einen Vorschlag für eine solche Änderung der einschlägigen Verordnung vorgelegt habe.

In der Rechtssache 20/75 (d'Amico, Slg. 1975, 891) habe der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer Rechtsvorschrift nicht entgegenstehe, die für die Entstehung des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld verlange, daß der Betroffene seit einer bestimmten Zeit arbeitslos sei und sich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt habe. Die vorliegende Rechtssache müsse jener Rechtssache entsprechend behandelt werden.

Zur zweiten Frage trägt der Insurance Officer vor, Artikel 45 der Verordnung könne keine Anwendung finden. Obwohl Leistungen in Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung als sämtliche Leistungen definiert seien, müsse dieser Ausdruck in Artikel 45 dahin ausgelegt werden, daß er sich nur auf die Leistungen des Kapitels 3 beziehe, also auf Leistungen bei Invalidität. Kapitel 3 und Artikel 45 fänden auf Leistungen bei Krankheit keine Anwendung. Nach den Rechtsvorschriften Großbritanniens sei auf dem Gebiet der Leistungen bei Krankheit und Invalidität der Wohnort unmittelbar nur insofern von Bedeutung, als er verhindere, daß der Bezug der Leistungen wegen eines ausländischen Wohnorts ausgeschlossen sei. Artikel 45 habe sich in der Fassung, die ihm der Rat ursprünglich gegeben habe, nur auf die Zurücklegung von Versicherungszeiten bezogen; die Bezugnahme auf Wohnzeiten sei durch Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 wegen des Beitritts Dänemarks hinzugekommen, da die dänischen Rechtsvorschriften den Leistungsanspruch von Wohnzeiten abhängig machten. Artikel 45 betreffe den Erwerb und gegebenenfalls die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs durch die Berücksichtigung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit diese Berücksichtigung für die Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sei. Artikel 46 betreffe nur die Bestimmung der Leistungshöhe. Artikel 46 könne somit erst angewandt werden, wenn ein Anspruch auf — hier: — Leistungen bei Invalidität festgestellt sei.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist in ihren Erklärungen darauf hin, daß die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zum Typ A, die der Bundesrepublik Deutschland aber zum Typ B gehörten. Somit finde Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung. Nach Kapitel 3 der Verordnung, das entsprechend angewandt werden müsse, erfolge das Feststellungsverfahren aufgrund des Leistungsantrags unter Berücksichtigung aller Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer gegolten hätten. Es müßten daher sowohl die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als auch die des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden.

Artikel 45 habe sich in seiner ursprünglichen Fassung auf Versicherungszeiten bezogen. Nach seiner Änderung anläßlich des Beitritts der drei neuen Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates beziehe er sich auch auf Wohnzeiten; das seien gemäß Artikel 1 Buchstabe s) a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden seien oder unter denen sie als zurückgelegt gälten, als solche bestimmt oder anerkannt seien. Diese Änderungen hätten den dänischen Vorschriften über die soziale Sicherheit Wirksamkeit verleihen sollen.

Drei Entscheidungen des Gerichtshofes könnten bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen nützlich sein. In der Rechtssache 2/72 (Salvatore Murru, Slg. 1972, 333) habe der Gerichtshof entschieden, für die Feststellung, in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden könne, müßten die Rechtsvor schriften beachtet werden, unter denen diese Zeit zurückgelegt worden sei. In der Rechtssache 33/75 (Galati, Slg. 1975, 1323) habe Generalanwalt Reischl die Ansicht vertreten, der Ausdruck Versicherungszeiten hänge offensichtlich von der Rechtsordnung ab, unter der diese Zeiten zurückgelegt seien; das entscheidende Merkmal sei, ob sie in dieser Rechtsordnung als Versicherungszeiten anerkannt würden. Die dritte Entscheidung sei die in der Rechtssache D'Amico, auf die sich der Insurance Officer bezogen habe.

Nach Ansicht der Kommission steht Artikel 51 des Vertrages einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, die als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung der sozialen Sicherheit entweder die Einhaltung von Formen und Fristen bei der Beantragung dieser Leistung oder eine bestimmte tatsächliche Lage hinsichtlich eines früheren Leistungsanspruchs verlange. In der Rechtssache d Amico sei die Vereinbarkeit der Voraussetzung, daß der Antragsteller im betreffenden Mitgliedstaat arbeitslos gewesen sein müsse, mit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in Frage gestellt worden; der Gerichtshof habe diese Vereinbarkeit bestätigt.

Artikel 45 der Verordnung finde bereits dann auf Rechtsvorschriften, die Voraussetzungen der erwähnten Art enthielten, Anwendung, wenn sich die betreffende Voraussetzung nach dem Recht des fraglichen Mitgliedstaats auf Versicherungsoder Wohnzelten beziehe, mit der Folge, daß andere derartige Zeiten, die als solche von einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannt würden, berücksichtigt werden müßten. Für die Anwendbarkeit des Artikels 46 sei dagegen erforderlich, daß ein Leistungsanspruch entstanden sei, entweder ohne Bezugnahme auf Artikel 45 oder aufgrund dieser Vorschrift.

Die Kommission schlägt vor, die vom High Court vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Artikel 51 EWG-Vertrag steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß der Betroffene während der unmittelbar vorhergehenden Zeit für die Dauer von insgesamt 168 Tagen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Krankengeld hatte, was sich wiederum, soweit hier erheblich, danach bestimmt, daß a) Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und b) form- und fristgerecht ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

2. Die Artikel 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehen sich auf solche Rechtsvorschriften, wenn das Recht dieses Mitgliedstaats Voraussetzungen anerkennt, die die Leistung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig machen, und wenn derartige, nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind.

3. Nach Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann diese Bedingung als erfüllt gelten, soweit die Voraussetzungen so angesehen werden, als machten sie die Leistung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, und soweit derartige, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten berücksichtigt werden.

Der Insurance Officer, vertreten durch Herrn Woolf, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Allen, haben in der Sitzung vom 27. September 1977 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Oktober 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 15. Februar 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. April 1977, stellt der High Court of Justice, Queen's Bench Division (Divisional Court), dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 51 des Vertrages sowie der Artikel 40, 45 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

2/7 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um den Anspruch eines Angehörigen des Vereinigten Königreichs auf Zahlung einer Invaliditätsrente nach den britischen Rechtsvorschriften geht; der Antragsteller hatte während des größten Teils der Zeit von 1933 bis Juli 1971 in Großbritannien und von Juli 1971 bis Juni 1973 in der Bundesrepublik Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt, bis er zum letztgenannten Zeitpunkt erkrankte. Aus den Akten ergibt sich, daß er weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland lebte und dort von August 1973 bis Juni 1974 Krankengeld bezog; seitdem erhält er eine anteilige Invaliditätsrente, die auf der Grundlage der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wurde. Er beantragte auch in Großbritannien eine Invaliditätsrente; sein Antrag wurde jedoch von dem für die Bearbeitung zuständigen Insurance Officer mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht während des in den britischen Rechtsvorschriften genannten Zeitraums von 168 Tagen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, was nach diesen Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Gewährung einer Invaliditätsrente sei, und daß er auch nicht so behandelt werden könne, als ob er einen solchen Anspruch gehabt hätte. Das Local Tribunal wies den Rechtsbehelf, den der Antragsteller gegen die Entscheidung des Insurance Officer eingelegt hatte, zurück. Hingegen gab der National Insurance Commissioner dem Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Entscheidung des Local Tribunal mit der Begründung statt, daß … dem Antragsteller gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 Leistungen bei Invalidität zu zahlen sind, wenn sie nicht durch die nachstehend zitierten Vorschriften über den Ausschluß von Leistungskumulierungen auf Null gekürzt werden …. Der Insurance Officer beantragte jedoch beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, eine Order of certiorari, die die Entscheidung des Insurance Commissioner aufheben sollte.

8 Der Divisional Court ist der Ansicht, für sein Urteil sei eine Entscheidung über folgende Fragen erforderlich:

Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß der Betroffene während der unmittelbar vorhergehenden Zeit für die Dauer von 168 Tagen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Krankengeld hatte, was sich wiederum, soweit hier erheblich, danach bestimmt, daß a) Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und b) ein entsprechender Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde,

(i) hindert dann Artikel 51 des Vertrages von Rom die Anwendung einer solchen Voraussetzung auf einen Fall, für den die Artikel 40, 45 oder 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten?

(ii) Bezieht sich

a) Artikel 45 oder

b) Artikel 46

auf derartige Rechtsvorschriften?

(iii) Kann nach den genannten Artikeln 40, 45 oder 46 insgesamt oder nach einem von ihnen

a) davon ausgegangen werden, daß eine derartige Voraussetzung als ganz oder teilweise erfüllt anzusehen ist, oder

b) verlangen sie, eine derartige Voraussetzung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen;

bejahendenfalls: in welchem Umfang?

9/13 Diese Fragen werden vom Divisional Court im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften gestellt, nach denen der Anspruch auf Invaliditätsrente vom Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld für die Dauer von 168 Tagen abhängt. Nach den zur fraglichen Zeit geltenden britischen Rechtsvorschriften mußte ein Antragsteller, um Krankengeld verlangen zu können, während einer bestimmten Zeit Beiträge entrichtet und die Gewährung der Leistungen formgerecht innerhalb einer bestimmten Frist nach Eintritt des Versicherungsfalls beantragt haben. Es steht fest, daß der Betroffene weder während der vorgeschriebenen Zeit Beiträge in Großbritannien entrichtet noch innerhalb der festgesetzten Frist einen Antrag gestellt hatte. Selbst wenn er die Beiträge gezahlt und den Antrag eingereicht hätte und somit leistungsberechtigt gewesen wäre, hätte wohl nach den genannten Rechtsvorschriften die Zahlung der Leistungen während der gesamten Zeit seiner Abwesenheit von Großbritannien geruht. Da sich die gestellten Fragen aber nicht auf diese Wohnortvoraussetzung beziehen, kann der Gerichtshof davon ausgehen, daß es nach Ansicht des Divisional Court den Erfordernissen der britischen Rechtsvorschriften über Invaliditätsrenten genügt, wenn der Antragsteller so behandelt wird, als habe er während eines Zeitraums von 168 Tagen Anspruch auf Krankengeld gehabt, auch wenn die Auszahlung des Krankengeldes aufgrund einer Wohnortklausel ruhte.

14/17 Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 1408/71 [berücksichtigt] der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften [über die Leistungen bei Krankheit] der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs … zeiten abhängig ist, … soweit erforderlich, die Versicherungs … Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Folglich sind für den Erwerb eines Anspruchs auf Krankengeld nach den britischen Rechtsvorschriften die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den britischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Der Betroffene, der damals in der Bundesrepublik Deutschland wohnte, hätte jedoch die Leistungen nicht ausbezahlt erhalten können, da sich Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Wohnortklauseln aufhebt, nicht auf Leistungen bei Krankheit bezieht. Die Einreichung eines den Formen und Fristen der britischen Rechtsvorschriften entsprechenden Antrags auf Krankengeld durch den Betroffenen wäre demnach zwecklos gewesen.

18/19 Artikel 51 verpflichtet den Rat, die für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Nach der fünften und der sechsten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1408/71 des Rates [fügen sich] die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit … in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Wohnort in den Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen … Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aurrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen Gruppen von Personen zu berücksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen.

20/25 Nach den deutschen Rechtsvorschriften über Invaliditätsrenten hängt die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten ab; diese Rechtsvorschriften gehören also zum sogenannten Typ B. Nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art, also vom sogenannten Typ A, sind, Leistungen bei Invalidität in entsprechender Anwendung von Kapitel 3. Wenn somit für einen Arbeitnehmer nacheinander Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten galten, von denen wenigstens die einen zum Typ B gehören, ist Artikel 45 der Verordnung, der Teil des Kapitels 3 ist, auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anwendbar. Artikel 45 Absatz 1 lautet in seiner durch die Akte über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten und die Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (Abl. L 306, S. 1) geänderten Fassung wie folgt: Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungsoder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Danach werden die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, die nach den britischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Folglich sind diese Versicherungszeiten unabhängig von Artikel 18 der Verordnung für den Erwerb des Anspruchs auf Krankengeld zu berücksichtigen, soweit nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität vom Anspruch auf Krankengeld abhängt.

26 Gleichwohl hielt der britische Träger dem Antragsteller entgegen, er habe, da er sich zu der in Rede stehenden Zeit nicht in Großbritannien aufgehalten habe, das Krankengeld nicht form- und fristgerecht beantragt, das ihm, selbst wenn er darauf Anspruch gehabt hätte, nicht hätte ausbezahlt werden können, da er außerhalb Großbritanniens wohne.

27/29 Nach Artikel 36 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) hat eine Person für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der Verordnung Nr. 574/72, bei dem Träger des Wohnorts nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stellen … Ein bei dem Träger eines Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, daß die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden … Diese Bestimmung werde zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung getroffen, um die Wanderarbeitnehmer, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Ansprüche geltend machen können, von der Verpflichtung zu befreien, bei dem Träger jedes dieser Staaten einen Antrag auf Gewährung der geschuldeten Leistungen zu stellen. Auch wenn diese Bestimmung auf Krankengeld keine Anwendung findet, so widerspräche es doch dem Ziel des Artikels 51 des Vertrages und dem Wesen der Verordnung Nr. 1408/71, wenn ein Arbeitnehmer, der nach dieser Bestimmung einen Antrag auf Leistungen bei Invalidität gestellt hat, sich entgegenhalten lassen müßte, daß er in einem früheren Stadium keinen Antrag auf Krankengeld beim zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats eingereicht habe.

30 Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ist folglich in dem Sinne zu verstehen, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß der Betroffene während der unmittelbar vorhergehenden Zeit für eine bestimmte Dauer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Krankengeld hatte, was sich wiederum, soweit hier erheblich, danach bestimmt, daß a) Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und b) ein entsprechender Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde,

(i) der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

(ii) die Voraussetzung, daß form- und fristgerecht ein Antrag einzureichen ist, als erfüllt gilt, soweit ein solcher Antrag nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats ordnungsgemäß gestellt worden ist.

Kosten

31/32 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens stellt dieses Verfahren einen Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren dar. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division (Divisional Court), mit Beschluß vom 15. Februar 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ist in dem Sinne zu verstehen, daß dann, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß der Betroffene während der unmittelbar vorhergehenden Zeit für eine bestimmte Dauer nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Krankengeld hatte, was sich wiederum, soweit hier erheblich, danach bestimmt, daß a) Versicherungszeiten zurückgelegt wurden und b) ein entsprechender Antrag form- und fristgerecht gestellt wurde,

(i) der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

(ii) die Voraussetzung, daß form- und fristgerecht ein Antrag einzureichen ist, als erfüllt gilt, soweit ein solcher Antrag nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaats ordnungsgemäß gestellt worden ist.