Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1977 – C-43/77

ECLI:EU:C:1977:188

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 43/77

wegen des dem Gerichtshof nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in dem vor der Rechtsbank van eerste aanleg des Gerichtsbezirks Antwerpen anhängigen Rechtsstreit der

GMBH BELGISCHEN RECHTS INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES, Antwerpen,

gegen

LUIGI RIVA, Handelsvertreter, Turin,

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 23. September 1976, ergangen auf die Berufung gegen die Entscheidung des Pretore Turin vom 14./17. November 1975, verurteilte das Tribunale civile e penale Turin, Kammer für Arbeitssachen, die GmbH belgischen Rechts Industrial Diamond Supplies mit Sitz in Antwerpen zur Zahlung von 53052980 Lit. zuzüglich 8 % Zinsen jährlich seit 14. November 1975 nebst Verfahrenskosten an den Handelsvertreter Luigi Riva in Turin.

Mit Antrag vom 16. November 1976 begehrte Herr Riva nach den Artikeln 31 ff. des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden Übereinkommen genannt) bei der Rechtbank van eerste aanleg (Gericht erster Instanz) Antwerpen, die Zwangsvollstreckung des Urteils des Tribunals Turin vom 23. September 1976 in Belgien zuzulassen.

Mit Urteil vom 25. November 1976 erkannte die Erste Zivilkammer der Rechtsbank van eerste aanleg Antwerpen antragsgemäß.

Gegen dieses Urteil legte die Firma Industrial Diamond Supplies am 15. Dezember 1976 gemäß Artikel 36 des Übereinkommens einen Rechtsbehelf bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen ein, der im wesentlichen auf eine Aussetzung nach den Artikeln 30 und 38 Absatz 1 des Übereinkommens abzielte; die Bestimmungen lauten:

Artikel 30:

Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Artikel 38 Absatz 1:

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Falle kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Die Firma Industrial Diamond Supplies legte am 27. Dezember 1976 gegen das Urteil des Tribunale civile e penale Turin Kassationsbeschwerde bei der Corte di cassazione Rom ein; dabei handelt es sich nach ihrer Auffassung um einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens.

Mit Urteil vom 7. April 1977 hat die Rechtsbank van eerste aanleg im Gerichtsbezirk Antwerpen (Erste Kammer) gemäß Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 durch den Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen erkannt hat:

1. Welche Rechtsbehelfe sind nach Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 als ordentliche Rechtsbehelfe anzusehen oder, mit anderen Worten, auf welche Urteile sind die Artikel 30 und 38 des Übereinkommens anwendbar, oder

2. muß die Natur des gegen eine Entscheidung im Urteilsstaat eingelegten Rechtsbehelfs ausschließlich nach dem Recht dieses Staates beurteilt werden?

Das Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen ist am 18. April 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. Juni 1977, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1977 sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs am 7. Juli 1977 schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission hat jedoch auf Verlangen des Gerichtshofes am 18. August 1977 eine Übersicht über die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen und deren Bedeutung im Zivilprozeßrecht der Mitgliedstaaten vorgelegt.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß als ordentliche Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 38 des Übereinkommens alle Behelfe anzusehen sind, die innerhalb bestimmter kurzer Fristen ab Urteilserlaß oder -Zustellung einzulegen sind und zu einer Änderung des Urteils mit Wirkung für die Parteien führen können.

a) Nach dem Bericht von Schlosser zu den Anpassungsverhandlungen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen fehle allenthalben eine klare Regelung des Unterschieds von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen.

Berufung und Einspruch würden wohl in allen kontinentalen Mitgliedstaaten als ordentliche Rechtsbehelfe angesehen.

Darüber hinaus würden in Deutschland die Revision und die Beschwerde, in Italien die Kassationsbeschwerde, die Zuständigkeitsbeschwerde und zwei Fälle der Wiederaufnahme sowie in den Niederlanden die Kassationsbeschwerde und die Revision gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Hoge Raad als ordentliche Rechtsbehelfe angesehen.

Weil eine entsprechende Unterscheidung für Irland und das Vereinigte Königreich nicht möglich scheine, hätten die Verfasser des Vorentwurfs des Übereinkommens über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten' zum Übereinkommen von 1968 (in den Artikeln 13 und 17) Sonderbestimmungen für Entscheidungen aus diesen beiden Ländern vorgesehen.

b) Ziel des Übereinkommens sei es, die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen auch dadurch zu erleichtern, daß im Urteilsstaat vorläufig vollstreckbare Urteile in einem anderen Staat durchgesetzt werden können. Der Schuldner müsse indessen aber davor bewahrt werden, durch die Vollstreckung eines noch nicht endgültigen Urteils aus einem anderen Staat einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden. Der Begriff des ordentlichen Rechtsbehelfs in Artikel 38 des Übereinkommens sei deshalb weit auszulegen, um den Richter überhaupt in die Lage zu versetzen, im Einzelfall die Erforderlichkeit einer Schutzmaßnahme für den Schuldner zu prüfen.

c) Das Recht des Vollstreckungsstaats werde keine unmittelbare Aussage darüber erlauben, ob ein nach dem Recht eines anderen Staates zulässiger Rechtsbehelf als ordentlicher anzusehen sei. Es könnte allenfalls herangezogen werden, um festzustellen, ob ein Behelf im Urteilsstaat einem ordentlichen Rechtsbehelf nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gleichzusetzen sei.

Ob ein Rechtsbehelf als ordentlicher einzustufen sei, könne nach unterschiedlichen Kriterien entschieden werden, etwa nach den Wirkungen des Behelfs oder danach, ob in der betreffenden Rechtsordnung eher die Interessen des Gläubigers oder die des Schuldners in den Vordergrund gerückt würden. Aus der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats könne besonders bei atypischen Rechtsbehelfen weder eine eindeutige noch eine in allen Vertragsstaaten gleiche Auslegung erzielt werden. Ob der Kreis der ordentlichen Rechtsbehelfe in einer Rechtsordnung eng oder weit gezogen werde, hänge zudem von Erwägungen ab, die bei ausländischen Entscheidungen nicht zwangsläufig eingreifen müßten.

Die Qualifikation des Behelfs nach dem Recht des Vollstreckungsstaats könne als Auslegungskriterium daher nicht herangezogen werden.

d) Für die Bewertung der Art eines Rechtsbehelfs könnte ausschließlich auf das Recht des Urteilsstaats zurückgegriffen werden, das für Einlegung und Ausgestaltung dieses Behelfs gelte. Hierfür spreche, daß bei der Einordnung eines Rechtsbehelfs als ordentlicher oder außerordentlicher in jedem Fall seine Ausgestaltung (Statthaftigkeit, Fristen, Prüfungsumfang des Rechtsbehelfsgerichts) nach diesem Recht herangezogen werden müsse. Wenn das Recht des Urteilsstaats keine ausdrückliche Einordnung des Behelfs vornehme, so könnte darauf abgestellt werden, ob der Behelf dem Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung entgegenstehe oder nicht.

Der Nachteil einer solchen Auslegung bestehe darin, daß dann Zweck und Schutzgedanke des Artikels 38 des Übereinkommens nicht berücksichtigt werden könnten. Der Schutz des Schuldners gegen die Gefahr einer endgültigen Vollstreckung vor einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf im Urteilsstaat bliebe im Ergebnis der Ausgestaltung des Rechts dieses Staates überlassen, das in der Regel nur die Interessenlage der Parteien bei Inlandsfällen berücksichtige. Die ungleiche Einordnung insbesondere der Kassation und der eng mit dieser verwandten Revision des deutschen Rechts in den Mitgliedstaaten würde zu ungleichem Schutz der Schuldner in den verschiedenen Gruppen der Mitgliedstaaten führen.

e) Eine unmittelbare Auslegung des Begriffs des ordentlichen Rechtsbehelfs aus dem Wortlaut des Übereinkommens heraus führe zu einer weitgehenden Gleichheit des Schuldnerschutzes innerhalb der Gemeinschaft. Dabei könnte der Grundgedanke des Artikels 38 des Übereinkommens voll berücksichtigt werden; gleichzeitig wäre durch das Ermessen, das dieser Artikel dem Richter gibt, die notwendige Freiheit bei der Anwendung der Bestimmung im Einzelfall sichergestellt. Eine solche Auslegung würde das Recht des Urteilsstaats bei der Einordnung der Rechtsbehelfe beachten, diesem Recht aber keinen ausschließlichen Einfluß einräumen.

Daß der Begriff des ordentlichen Rechtsbehelfs im Übereinkommen damit einen anderen Inhalt bekäme als in den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten, sollte dieser Auslegungsmöglichkeit wegen der unterschiedlichen zugrundeliegenden Schutzgedanken und Anwendungsbereiche der Begriffe nicht entgegenstehen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich im übrigen, daß auch der Begriff Zivil- und Handelssachen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens für dieses anders als für das nationale Recht zu verstehen sei.

f) Die unmittelbare Auslegung des Begriffs des ordentlichen Rechtsbehelfs sollte nicht allein am Begriff der formellen Rechtskraft nach dem Recht des Urteilsstaats ansetzen. Vielmehr sei auf einen Gedanken zurückzugreifen, der in Artikel 38 Absatz 1 Halbsatz 2 des Übereinkommens bereits zum Ausdruck komme; ordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sollten danach nur diejenigen Behelfe sein, die innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist nach Erlaß der Entscheidung einzulegen seien: Uber deren Zulässigkeit könne sehr schnell eine abschließende Aussage getroffen werden. Solche Behelfe seien insbesondere die Berufung und der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, die allgemein als ordentliche Rechtsbehelfe gälten. Als Frist sollte diejenige Frist angesetzt werden, die die längste in den Mitgliedstaaten für die Einlegung der Kassation bestimmte Frist darstelle, also drei Monate nach Urteilszustellung.

Vom Schutzzweck her kämen nur Rechtsbehelfe in Frage, die unmittelbar Rechte und Pflichten der Parteien im Verhältnis zueinander beträfen. Nur wenn sich aufgrund der Entscheidung des Rechtsbehelfsgerichts herausstellen könne, daß die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem Vollstrekkungsschuldner unberechtigt war, habe es Sinn, dem Richter die Möglichkeit zu geben, den Schuldner durch Aussetzung des Verfahrens zu schützen. Die cassation dans l'intérêt de la loi sei daher kein ordentlicher Rechtsbehelf.

Ferner sollten nur Behelfe zu den Gerichten des gleichen Zweiges der Gerichtsbarkeit als ordentliche Behelfe angesehen werden, also zum Beispiel nicht die Verfassungsbeschwerde nach deutschem Recht, die ein neues Verfahren einleite.

Als ordentliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit seien danach Behelfe anzusehen, die nach dem Recht des Urteilsstaats nur innerhalb kurzer Fristen (vor nicht mehr als drei Monaten) nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung eingelegt werden und zur Aufhebung der Entscheidung durch das Gericht selbst oder ein übergeordnetes Zivilgericht mit Wirkung für Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung führen könnten.

g) Die Auslegung des Begriffs des ordentlichen Rechtsbehelfs durch Bezugnahme auf das Recht des Urteilsstaats würde ebenso wie die unmittelbare Auslegung des Übereinkommens dazu führen, daß die Kassationsbeschwerde des italienischen Rechts als ordentlicher Rechtsbehelf anzusehen sei. Die unmittelbare Auslegung des Übereinkommens führe jedoch zu einer sachlichen, nicht nur formalen Gleichheit der Rechtslage in allen Mitgliedstaaten. Sie entspreche besser der Bedeutung des Übereinkommens als wichtigem Schritt zur Vereinheitlichung des internationalen Prozeßrechts im EG-Bereich. Sie erscheine als notwendige Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Übereinkommens.

h) Die Vorlagefragen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen sollten daher folgendermaßen beantwortet werden:

Ordentliche Rechtsbehelfe gegen Urteile im Sinne des Artikels 38 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens vom 27. September 1968 sind Behelfe, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung nach dem Recht des Urteilsstaats nur innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Verkündung oder Zustellung des Urteils eingelegt werden können und zur Aufhebung des Urteils mit Wirkung für die Parteien des Vollstreckbarerklärungsverfahrens führen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, die Lösung der in dieser Rechtssache aufgeworfenen Probleme könne nur auf das Recht des Staates gestützt werden, in dem der Rechtsbehelf eingelegt worden sei oder eingelegt werden könne.

a) Nach Artikel 30 und 38 des Übereinkommens sei es Sache des in einem Mitgliedstaat angerufenen Gerichts, die Rechtsnatur eines in einem anderen Mitgliedstaat eingelegten Rechtsbehelfs zu beurteilen. Die Frage stelle sich in einem prozeßrechtlichen Zusammenhang und verlange eine rasche Antwort; die anzuwendenden Kriterien zur Beurteilung der Rechtsnatur des Behelfs müßten daher so einfach und klar wie möglich sein.

b) In der Zivilprozeßordnung Luxemburgs, Frankreichs und Belgiens werde zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen unterschieden, so daß eine Qualifikation der jeweiligen Rechtsbehelfe sehr rasch durch Rückgriff auf bekannte Einstufungen möglich sei. In den Rechtsvorschriften der drei übrigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet hätten, werde eine solche Unterscheidung nicht getroffen, doch sei sie dort in der Lehre sehr wohl bekannt, die bestimmte Arten von Behelfen im allgemeinen deshalb als ordentliche Rechtsbehelfe einordne, weil sie den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung verhinderten, während die übrigen Behelfe als außerordentliche Rechtsbehelfe angesehen würden.

c) Was die drei übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anbelange, die nach Artikel 63 des Übereinkommens diesem beizutreten verpflichtet seien, so sei die Rechtslage in Dänemark offenbar derjenigen in den Staaten vergleichbar, in denen in den gesetzlichen Bestimmungen selbst nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen unterschieden werde; das Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands kenne keinerlei Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Behelfen, auch sei eine derartige Unterscheidung dort von der Lehre niemals diskutiert worden.

Diesen Rechtssystemen sei indessen eine große Vielfalt an Rechtsbehelfen eigen. Diese entfalteten im allgemeinen keinen Suspensiveffekt, doch hätten die Gerichte einen weiten Ermessensspielraum, um die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Es gebe kein Kriterium, das bei diesen verschiedenen Rechtsbehelfen eine Unterscheidung nach ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen gestatte. Daher sehe der Entwurf des Über einkommens über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von 1968 bestimmte Anpassungen dazu vor.

d) Für die Mitgliedstaaten, die gegenwärtig Vertragsstaaten des Übereinkommens seien, sowie für Dänemark sei es verhältnismäßig einfach, aus dem Recht eines jeden dieser Staaten abzuleiten, ob ein Rechtsbehelf ein ordentlicher oder ein außerordentlicher sei; für das Vereinigte Königreich und Irland könne das Ubereinkommen selbst ohne weiteres die erforderlichen Leitprinzipien liefern.

e) Andererseits sei es schwierig und vielleicht sogar unmöglich, ein leicht anwendbares gemeinschaftliches Kriterium zu finden. In erster Linie müsse festgestellt werden, welche Ziele die Verfasser des Übereinkommens mit der Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen in den Artikeln 30 und 38 hätten verfolgen wollen; dann müsse festgelegt werden, welche Kriterien zur Erreichung dieser Ziele geeignet seien. Mit der Feststellung, Artikel 30 wolle vermeiden, daß ein Gericht zur Anerkennung einer Entscheidung gezwungen sei, die noch nicht rechtskräftig sei und es gegebenenfalls niemals werde, falls dem gegen die Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf stattgegeben werde, und Artikel 38 wolle den Schuldner vor Schäden aus der Vollstreckung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung bewahren, die noch aufgehoben werden könne, mache man es sich zu einfach; selbst außerordentliche Rechtsbehelfe könnten gelegentlich diese Merkmale erfüllen und seien trotzdem vom Anwendungsbereich der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens ausgenommen.

f) Ein gemeinschaftliches Kriterium, das zur Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen darauf abstelle, daß die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über den ordentlichen Rechtsbehelf ausgesetzt seien, könne nicht befriedigen. Artikel 30, der nur tatsächlich eingelegte Rechtsbehelf betreffe, gelte praktisch immer bei Entscheidungen, die im Urteilsstaat noch nicht als endgültig angesehen würden; dieses Kriterium komme bei Artikel 38 jedoch nicht zum Tragen, es gelte aber auch bestimmten Rechtsbehelfen ganz außergewöhnlicher Art, die gegenwärtig der Gruppe der außerordentlichen Rechtsbehelfe zugerechnet würden.

Es sei schwierig, ein anderes gemeinschaftliches Kriterium zu finden, das die Erreichung der Ziele der fraglichen Artikel auf befriedigendere Weise gestatte.

g) Die Unterscheidungen, die die nationalen Rechtsordnungen gegenwärtig zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Rechtsbehelfen vornähmen, liefen annähernd auf das angestrebte Ergebnis hinaus: In aller Regel entfalteten die ordentlichen Rechtsbehelfe einen Suspensiveffekt oder hätten diese Folge, sofern nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt worden sei, während außerordentliche Rechtsbehelfe keinen Suspensiveffekt entfalteten, sofern nicht die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet worden sei.

In diesem Zusammenhang bestehe ein weiteres wichtiges typisches Merkmal ordentlicher Rechtsbehelfe in der relativen Kürze der Fristen, innerhalb deren diese in den meisten Fällen eingelegt werden müßten, während außerordentliche Rechtsbehelfe, gelegentlich vorbehaltlich besonderer Zulassung, sehr viel länger möglich seien. Die nach Artikel 38 des Übereinkommens mögliche Aussetzung dürfe nicht allzu lange dauern. Insoweit führe die in bestimmten Mitgliedstaaten getroffene Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen wohl ohne unnötige Härte zum angestrebten Ergebnis. Jedes gemeinschaftliche Kriterium, das einen Rechtsbehelf je nach der Dauer der für seine Einlegung bestimmten Frist als ordentli chen Rechtsbehelf einstufe, führe zu sehr viel willkürlicheren Ergebnissen.

h) Die einzige befriedigende Antwort, die auf die Fragen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen gegeben werden könne, sei die, daß die Rechtsnatur eines Rechtsbehelfs im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens ausschließlich danach zu bestimmen sei, wie ihn das Recht des Mitgliedstaats qualifiziere, in dem er eingelegt worden sei oder eingelegt werden könne.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, es biete mehrere beträchtliche Vorteile, wenn dem Begriff des ordentlichen Rechtsbehelfs eine Definition gegeben werden könne, die dem Übereinkommen eigen sei und nicht auf die Begriffe abstelle, die in den verschiedenen Vertragsstaaten bestünden.

a) Der Hauptvorteil sei, was das Übereinkommen und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen betreffe, daß die Einlegung eines Behelfs, der als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der aus dem Übereinkommen hergeleiteten Definition eingestuft werde, immer dieselben Folgen habe. Richte sich die Definition dieses Begriffs dagegen nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten, so sei das Schicksal einer Entscheidung, gegen die Kassationsbeschwerde eingelegt werde, von einem Staat zum anderen verschieden, denn Italien und die Niederlande betrachteten die Kassationsbeschwerde als ordentlichen, Frankreich, Belgien und Luxemburg dagegen als außerordentlichen Rechtsbehelf.

Eine der wesentlichen Regeln des Übereinkommens sei, daß das über die Anerkennung oder über die Vollstreckung erkennende Gericht nicht mehr über die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaats befinde. Eine solche Regelung sei deswegen möglich, weil das im Urteilsstaat durchgeführte Verfahren den Beteiligten sämtliche Garantien biete, darunter die für bestimmte letztinstanzliche Gerichte gegebene Verpflichtung, Fragen zur Auslegung des Übereinkommens dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Wollte man bestimmte Behelfe wie die Kassationsbeschwerde als außerordentliche Rechtsbehelfe ansehen, so ermögliche dies die Vollstreckung einer Entscheidung, ohne daß die genannte Garantie ihre Wirkung entfalten könne, da auch Artikel 38 nicht anwendbar sei. Revision und Kassationsbeschwerde, die in den Vorlagefragen in dieser Rechtssache im wesentlichen gemeint seien, hätten, wenn sie erfolgreich seien, zur Folge, daß die mit der angefochtenen Entscheidung erzeugten Rechtswirkungen von Rechts wegen aufgehoben würden. Man könne sich fragen, ob es wünschenswert sei, wenn das Übereinkommen keine Möglichkeit biete, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluß des Revisions- oder Kassationsverfahrens auszusetzen. Eine eigenständige Auslegung des Übereinkommens könne vielleicht in dieser Richtung eine Lösung bieten.

b) Es sei indessen schwierig, im Wortlaut von Artikel 38 und von Artikel 30 des Übereinkommens Anknüpfungspunkte für eine eigenständige Auslegung dieser Bestimmungen zu finden; auch die Zielsetzung des Übereinkommens liefere kein Argument zugunsten einer derartigen Auslegung.

Einige nationale Rechtsordnungen betrachteten einen Behelf dann als ordentlichen Rechtsbehelf, wenn seine Einlegung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung führe.

Diese Auslegung finde weder im Wortlaut von Artikel 38 noch in Systematik und Zweck des Übereinkommens irgendeine Stütze. Artikel 38 stehe in dem Abschnitt des Übereinkommens, der sich mit der Vollstreckung befasse. Artikel 31, die erste Bestimmung dieses Abschnitts, mache die Vollstreckung in einem anderen Staat davon abhängig, daß die betreffenden Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckbar sind. Auch Artikel 38 betreffe nur vollstreckbare Entscheidungen; man könne daher, wolle man dieser Bestimmung nicht jeden Sinn absprechen, nicht behaupten, sie verstehe insgesamt unter einem ordentlichen Rechtsbehelf einen Behelf, der zur Aussetzung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung führe.

Es gebe auch keinen Hinweis, der es gestatte, den Begriff des ordentlichen Rechtsbehelfs mit der Rechtskraft in Zusammenhang zu bringen.

Eine solche Auslegung finde nicht nur im Wortlaut der Artikel 30 und 38 keine Stütze, sondern könne auch zu unerwünschten Folgen führen: Da die Berufs-einlegung in mehreren Vertragsstaaten die Rechtskraft unberührt lasse, würde es in diesen Staaten überhaupt keinen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens geben; damit würden Rechtsbehelfe wie die Berufung eine gänzlich ungewöhnliche Qualifizierung erfahren, die es in keiner der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gebe.

Ebensowenig könne man unter einem außerordentlichen Rechtsbehelf einen Behelf verstehen, dessen Einlegung die Rechtskraft einer Entscheidung unberührt lasse. Da der Wortlaut der Artikel 30 und 38 für eine solche Auffassung keine Stütze biete, sei dieses Kriterium nicht geeignet, um zu bestimmen, ob es sich um einen ordentlichen Rechtsbehelf handele; im übrigen sei das Kriterium schwierig zu handhaben, da es nicht in sämtlichen Vertragsstaaten dieselbe Bedeutung habe.

Nach den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten bestehe bei ordentlichen Rechtsbehelfen häufig die Besonderheit, daß der Rechtsbehelfsführer bei der Einlegung des Behelfs nicht auf bestimmte Rügen beschränkt sei, die zur Aufhebung der Entscheidung führen müßten. Dieses Kriterium helfe jedoch bei der Auslegung der Artikel 30 und 38 nicht weiter; es würde bedeuten, daß die Kassationsbeschwerde, die in Italien und in den Niederlanden als ordentlicher Rechtsbehelf gelte, im Sinne des Übereinkommens als außerordentlicher Rechtsbehelf angesehen werden müßte.

Was den Zweck der Artikel 30 und 38 betreffe, so müsse betont werden, daß das Übereinkommen unzweifelhaft zum Ziel habe, den Rechtsuchenden weitreichende Möglichkeiten einzuräumen, die Anerkennung oder Vollstreckung der sie betreffenden Entscheidungen zu erreichen. Daher bestehe ein Bedürfnis nach einer engen Auslegung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf, damit die Möglichkeiten einer Aussetzung der Entscheidung durch den Richter eingeschränkt würden. Eine enge Auslegung der in Artikel 30 verwendeten Begriffe in Abweichung von der Terminologie des Rechtssystems, in dessen Rahmen die Entscheidung ergangen ist, könne indessen zur Folge haben, daß die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen den Parteien im Urteilsstaat keine Rechtswirkungen entfalte, weil das nationale Recht den eingelegten Behelf als ordentlichen Rechtsbehelf ansehe, während die Entscheidung im Ausland anerkannt werde, weil dieser Rechtsbehelf aufgrund einer etwaigen engen Auslegung als außerordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens qualifiziert werde. Diese Konsequenz erscheine wenig wünschenswert; sie gehe über die Zielsetzung des Übereinkommens hinaus, den Entscheidungen die Autorität und die Wirkung zuzubilligen, die ihnen im Urteilsstaat zukommt.

Die Unterscheidung zwischen ordentlichem Rechtsbehelf und außerordentlichem Rechtsbehelf stelle in den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten keine unüberwindlichen Probleme; die nationalen Rechtsordnungen gestatten eine hinreichend genaue Bestimmung der beiden Begriffe.

Für den Beitritt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Übereinkommen sei vorgesehen, Artikel 38 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die bestätige, daß es nicht möglich erschienen sei, dem Begriff ordentlicher Rechtsbehelf einen dem Übereinkommen eigenen Inhalt zu geben.

c) Für die Anwendung des Übereinkommens müsse es sowohl im Interesse der Einheitlichkeit als auch der Rechtssicherheit als Vorteil erscheinen, auf eine Terminologie zurückzugreifen zu können, die in den einzelnen Mitgliedstaaten eine genaue Bedeutung habe, bevor Kriterien gebraucht würden, die sich aus dem Wortlaut des Übereinkommens nicht eindeutig herleiten ließen und im übrigen von den Gerichten unterschiedlich angewandt werden könnten.

d) Die Kommission schlägt daher vor, die Frage der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen wie folgt zu beantworten:

Unter einem ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist ein Rechtsbehelf zu verstehen, der in dem Vertragsstaat, in dem die ursprüngliche Entscheidung erlassen wurde, als solcher angesehen wird.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 28. September 1977 haben die Firma Industrial Diamond Supplies, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Spaas, Antwerpen, Herr Luigi Riva, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Van Vliet, Antwerpen, sowie die Kommission, vertreten durch Herrn Hendrik Bronkhorst, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Firma Industrial Diamond Supplies hat vorgetragen, unter einem ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens sei ein Rechtsbehelf zu verstehen, der in dem Vertragsstaat, in dem die ursprüngliche Entscheidung erlassen wurde, als solcher angesehen werde.

Nach Ansicht von Herrn Riva soll ein in einem Vertragsstaat vollstreckbares Urteil auch in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar sein.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Oktober 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 7. April 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. April 1977, gemäß Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 zwei Fragen zur Auslegung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend als Übereinkommen bezeichnet) vorgelegt.

2/8 Ausweislich der Akten wurde die Firma Industrial Diamond Supplies mit Sitz in Antwerpen vom Tribunale civile e penale Turin verurteilt, an den Handelsvertreter Luigi Riva, wohnhaft in Rom, 53052980 Lit. für von der beklagten Firma aus Vertrag geschuldete Provisionen zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Dieses Urteil, das am 23. September 1976 vom Tribunale Turin auf Berufung gegen eine Entscheidung des dortigen Pretore ergangen war, ist gegenwärig vollstreckbar. Auf Antrag des Herrn Riva erließ die Rechtbank Antwerpen am 25. November 1976 eine Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale Turin gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 ff. des Übereinkommens in Belgien zugelassen wurde. Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel legt die Firma Industrial Diamond Supplies am 15. Dezember 1976 gemäß Artikel 36 und 37 des Übereinkommens bei der Rechtsbank Antwerpen einen Rechtsbehelf ein; am 27. Dezember 1976 erhob sie gegen das Berufungsurteil des Tribunale Turin bei der italienischen Corte suprema di cassazione Kassationsbeschwerde. Es ist unstreitig, daß diese Kassationsbeschwerde die Vollstreckbarkreit der Entscheidung des Tribunale Turin nicht aussetzt. Weiter steht fest, daß die Industrial Diamond Supplies in Italien die Aussetzung der Vollstreckung nicht beantragt hat.

9/10 Die Industrial Diamond Supplies hat bei der Rechtbank Antwerpen in erster Linie beantragt, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils des Tribunals Turin auszusetzen, bis zwischen den Parteien in Italien eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Um über diesen Antrag befinden zu können, hat die Rechtbank Antwerpen dem Gerichtshof zwei Fragen zur Auslegung der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vorgelegt; die Fragen lauten:

1. Welche Rechtsbehelfe sind nach Artikel 30 und 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 als ordentliche Rechtsbehelfe anzusehen oder, mit anderen Worten, auf welche Urteile sind die Artikel 30 und 38 des Übereinkommens anwendbar, oder

2. muß die Natur des gegen eine Entscheidung im Urteilsstaat eingelegten Rechtsbehelfs ausschließlich nach dem Recht dieses Staates beurteilt werden?

11/12 Diese Fragen gehen im Kern dahin, ob der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens als Verweisung auf das nationale Recht oder als eigenständiger Begriff zu verstehen ist, dessen Auslegung im Übereinkommen selbst zu suchen ist. Im letzteren Falle gehen die Fragen der Rechtbank dahin, welche Bedeutung der Begriff nach dem Übereinkommen hat.

13/14 Im Verfahren wurde die Ansicht vertreten, Artikel 30 des Übereinkommens, der nur die Anerkennung und nicht die Vollstreckung von Entscheidungen betrifft, sei hier nicht einschlägig, die begehrte Auslegung betreffe nur den Sinn des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf in Artikel 38, der auf die Vollstreckung Bezug hat. Diese Frage braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, zumal der enge Zusammenhang der Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens eine einheitliche Auslegung des fraglichen Begriffs in beiden genannten Artikeln erfordert.

Der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf als Verweisung auf das nationale Recht oder als eigenständiger Begriff

15/16 Nach Artikel 30 des Übereinkommens [kann] das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, … das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Artikel 38 Absatz 1 bestimmt: Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, seine Entscheidung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Urteilsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Falle kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

17/21 Nach Ansicht von Industrial Diamond Supplies ist als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der genannten Bestimmungen jeder Behelf anzusehen, der in dem Vertragsstaat, in dem die anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist, als solcher angesehen wird. Nach dem Recht der Italienischen Republik (dem Urteilsstaat in dieser Sache) sei die Kassationsbeschwerde zweifellos als ordentlicher Rechtsbehelf anzusehen. Dieser Auffassung sind die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission beigetreten, die darin übereinstimmen, daß die Rechtsnatur eines Rechtsbehelfs im Sinne der Artikel 30 und 38 durch Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats zu bestimmen sei, in dem die ursprüngliche Entscheidung ergangen ist. Herr Riva bestreitet zwar nicht, daß die Kassationsbeschwerde in Italien als ordentlicher Rechtsbehelf angesehen wird, doch ist er der Ansicht, daß eine in Italien vollstreckbare Entscheidung auch in Belgien als vollstreckbar gelten müsse, solange ihre Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat nicht ausgesetzt worden ist. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf in den Artikeln 30 und 38 nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf die vom nationalen Recht des Urteilsstaats gegebene Qualifizierung aus dem Übereinkommen selbst heraus auszulegen ist.

22/27 Ein Vergleich der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zeigt, daß in einigen dieser Staaten die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen auf Gesetz beruht, während eine solche Einteilung in anderen Rechtsordnungen hauptsächlich oder ausschließlich von der Lehre getroffen wird und in einer dritten Gruppe von Staaten schließlich diese Unterscheidung gänzlich unbekannt ist. Weiter steht fest, daß in den Rechtsordnungen, die nach dem Gesetz oder nach der Lehre zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen unterscheiden, die Qualifizierung der einzelnen Rechtsbehelfe im Hinblick auf diese Unterscheidung zu unterschiedlichen Einteilungen führt. Somit ergibt sich, daß es bei einer Auslegung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf durch Bezugnahme auf ein einzelstaatliches Rechtssystem, sei es das des Urteilsstaats oder das des Anerkennungs- oder des Vollstreckungsstaats, in einigen Fällen unmöglich wäre, einen bestimmten Rechtsbehelf im Hinblick auf die Artikel 30 und 38 des Übereinkommens mit dem gewünschten Grad an Sicherheit zu qualifizieren. Durch die Verweisung auf das eine oder andere nationale Rechtssystem sähe sich der zur Entscheidung nach den Artikeln 30 und 38 des Übereinkommens berufene Richter darüber hinaus gezwungen, Rechtsbehelfe desselben Typs gegebenenfalls in widersprüchlicher Weise einzustufen, je nachdem, ob der Behelf zur Rechtsordung des einen oder des anderen Vertragsstaats gehört. Die Anwendung eines derartigen Auslegungskriteriums hätte somit zur Folge, eine Rechtsunsicherheit zu schaffen, die um so größer wäre, als Artikel 38 von dem mit der Entscheidung über die Vollstrekkung befaßten Gericht verlangt, nicht nur bereits eingelegte Rechtsbehelfe, sondern auch solche zu berücksichtigen, die innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden können. Nach allem kann die Auslegung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf sinnvollerweise nur im Übereinkommen selbst gesucht werden.

28 Dem einzelstaatlichen Gericht ist somit zu antworten, daß der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens allein aus dem Übereinkommen heraus zu bestimmen ist, und nicht nach dem Recht des Urteilsstaats oder des Staates, in dem die Anerkennung verlangt oder die Vollstreckung betrieben wird.

Zur Bedeutung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens

29/31 Die Bedeutung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf kann schon dem Aufbau der Artikel 30 und 38 sowie deren Funktion im System des Übereinkommens entnommen werden. Während das Übereinkommen insgesamt die rasche Vollstreckung der Entscheidungen mit einem Mindestmaß an Formalitäten sicherstellen will, sobald die Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckbar sind, ist es das spezifische Ziel der Artikel 30 und 38 zu verhindern, daß die Entscheidungen in anderen Vertragsstaaten zu einem Zeitpunkt anerkannt und vollstreckt werden müssen, zu dem noch die Möglichkeit besteht, daß sie im Urteilsstaat aufgehoben oder abgeändert werden. Aus diesem Grunde räumen die Artikel 30 und 38 dem Gericht, bei dem die Anerkennung begehrt wird oder ein Rechtsbehelf gegen eine dem Vollstreckungsantrag stattgebende Entscheidung eingelegt ist, insbesondere die Möglichkeit ein, seine Entscheidung auszusetzen, wenn die Entscheidung im Urteilsstaat angefochten ist oder innerhalb bestimmter Fristen angefochten werden kann.

32/34 Nach dem Übereinkommen ist das mit der Anerkennung oder der Erteilung der Vollstreckungsklausel befaßte Gericht zur Aussetzung nicht verpflichtet, sondern lediglich befugt. Dieser Umstand erfordert eine hinlänglich weite Auslegung des Begriffs ordenlicher Rechtsbehelf, damit das Gericht seine Entscheidung immer dann aussetzen kann, wenn am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Urteilsstaat vernünftige Zweifel bestehen können. Die Anwendung dieses Kriteriums erlaubt es für sich allein, über einen Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung zu befinden, die im Urteilsstaat bereits mit einem Rechtsbehelf angefochten ist, der zur Aufhebung oder Änderung der fraglichen Entscheidung führen kann.

35/41 Vor eine sehr viel schwierigere Entscheidung kann das Gericht gestellt sein, wenn es über einen Aussetzungsantrag nach Artikel 38 des Übereinkommens zu befinden hat, der in seinem Zeitpunkt gestellt wird, in dem im Urteilsstaat die Rechtsbehelfsfristen noch nicht verstrichen sind. In einem solchen Fall sind nicht nur die möglichen Folgen eines Rechtsbehelfs zu bedenken, sondern gleichzeitig auch alle sachdienlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus dem Wesen und den Modalitäten der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ergeben. Aus dieser Sicht ist der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf dahin zu verstehen, daß er jeden Behelf bezeichnet, der Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreits ist und als solcher eine verfahrensrechtliche Entwickung darstellt, mit deren Eintritt jede Partei vernünftigerweise zu rechnen hat. Eine solche Entwickung leitet jeder Rechtsbehelf ein, der nach dem Gesetz an eine bestimmte Frist gebunden ist, welche durch die Entscheidung selbst, um deren Vollstreckung nachgesucht wird, in Gang gesetzt wird. Nicht als ordentliche Rechtsbehelfe im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens können daher insbesondere Behelfe angesehen werden, die entweder von Ereignissen abhängen, die im Zeitpunkt des Entscheidungserlasses unvorhersehbar waren, oder von einem Tätigwerden Dritter, falls diese sich den durch die ursprüngliche Entscheidung ausgelösten Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht entgegenhalten zu lassen brauchen. Ist das Gericht zu einem Zeitpunkt, zu dem im Urteilsstaat die Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist, mit einem Antrag nach Artikel 36 befaßt, so ist es seine Sache, insoweit von seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Diese Ermessensbefugnis ist im System des Artikels 38 implizite enthalten, denn das mit der Entscheidung über die Vollstreckung befaßte Gericht kann nach dieser Bestimmung der Partei, die sich gegen die Vollstreckung wendet, ohne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf einzulegen, eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

42 Die Antwort hat nach alledem zu lauten, daß ein ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens, der gegen eine Entscheidung im Urteilsstaat eingelegt ist oder eingelegt werden kann, jeder Rechtsbehelf ist, der zur Aufhebung oder Abänderung der dem Anerkennungs- oder Klauselerteilungsverfahren nach dem Übereinkommen zugrunde liegenden Entscheidung führen kann und für dessen Einlegung im Urteilsstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird.

Kosten

43/44 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg des Gerichtsbezirks Antwerpen mit Urteil vom 7. April 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ist allein aus dem Übereinkommen heraus und nicht nach dem Recht des Urteilsstaats oder des Staates zu bestimmen, in dem die Anerkennung verlangt oder die Vollstreckung betrieben wird.

2. Ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens, der gegen eine Entscheidung im Urteilsstaat eingelegt ist oder eingelegt werden kann, ist jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung oder Abänderung der dem Anerkennungs- oder Klauselerteilungsverfahren nach dem Übereinkommen zugrunde liegenden Entscheidung führen kann und für dessen Einlegung im Urteilsstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird.