Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1977 – C-35/77
ECLI:EU:C:1977:194
In der Rechtssache 35/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Hasselt in dem vor diesem Gericht anhängenden Rechtsstreit
ELISABETH BEERENS
gegen
RIJKSDIENST VOOR ARBEIDSVOORZIENING
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Akte des vorliegenden Gerichts ist zu entnehmen, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Niederlanden vom 1. bis 9. Juni 1975 berufstätig war; dann hörte sie wegen Krankheit zu arbeiten auf. Daraufhin kündigte ihr ihr Arbeitgeber zum 1. August 1975.
Wegen der kurzen Dauer ihrer Beschäftigung erfüllte die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht die Voraussetzungen des niederländischen Gesetzes über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen finanzielle Folgen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet). Ab 1. Oktober 1975 erhielt sie jedoch Leistungen nach dem niederländischen Gesetz zur Regelung der öffentlichen Beihilfen an arbeitslose Arbeitnehmer (Wet Werkloosheidsvoorziening, nachstehend WWV). Diese Leistungen bezog sie bis zum 14. Juli 1976; zu diesem Zeitpunkt zog sie infolge ihrer Eheschließung mit einem belgischen Staatsangehörigen nach Belgien um. Am selben Tag meldete sie sich beim belgischen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening und beantragte dort die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dabei berief sie sich auf Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, wonach ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in ein oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, … den Anspruch auf diese Leistungen unter den Voraussetzungen und in den Grenzen, die in dieser Bestimmung genannt sind, behält.
Der Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening lehnte den Antrag am 8. September 1976 mit der Begründung ab, die Klägerin des Ausgangsverfahrens erfülle zum einen nicht die Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften und habe zum anderen aufgrund ihrer Beschäftigungszeit in den Niederlanden keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben. Mithin könne sie sich nicht auf Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertrat aufgrund einer von ihrer Wohnsitzgemeinde in den Niederlanden ausgestellten Bescheinigung, ausweislich derer sie vom 1. Oktober 1975 bis zum 14. Juli 1976 Leistungen nach der WWV bezogen hatte, die Ansicht, sie habe in der fraglichen Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Daher erhob sie gegen die Entscheidung des Rijksdienst bei der Arbeidsrechtbank Hasselt Klage.
Die Arbeidsrechtbank war der Ansicht, der Streit betreffe die Qualifizierung der in den niederländischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71; sie hat deshalb mit Urteil vom 16. März 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft fördern und unter anderem durch eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe bessere Voraussetzungen für die Mobilität der Arbeitskräfte schaffen soll, kann dann angenommen werden, daß die bei Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern geltenden niederländischen Sozialhilfegesetze die Berufung auf Artikel 69 der genannten Verordnung zulassen?
Kann insbesondere, da es sich bei diesen Gesetzen in den Niederlanden nicht um Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit handelt, angenommen werden, daß die Klägerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (der Niederlande) im Sinne der genannten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt mit allen Folgen, die sich daraus für die Möglichkeit des Übergangs der Verpflichtung zur Gewährung von Arbeitslosenleistungen auf einen anderen Mitgliedstaat (Belgien) ergeben, in dem diese Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gewährt werden ?
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. März 1977 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, Beistand Herr Auke Haagsma, Mitglied des Juristischen Dienstes, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen
Die Regierung der Niederlande prüft die drei in dem Vorlageurteil erwähnten niederländischen Regelungen, welche die Rechtsgrundlagen für die fraglichen Leistungen bilden könnten:
1. das Gesetz vom 9. September 1949 über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen finanzielle Folgen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet) in der inzwischen geänderten Fassung;
2. das Gesetz vom 10. Dezember 1964 zur Regelung der öffentlichen Beihilfen an arbeitslose Arbeitnehmer (Wet Werkloosheidsvoorziening) in der inzwischen geänderten Fassung;
Verordnung vom 2. Dezember 1964 über die Schaffung einer Regelung für Gruppen arbeitsloser Arbeitnehmer (Rijksgroepsregeling werkloze werknemers) in der inzwischen geänderten Fassung.
Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 stehe außer Zweifel, wenn es sich vorstehend um Leistungen nach den unter 1 und 2 genannten Gesetzen handele. Dafür reiche der Hinweis auf die im Amtsblatt C 12 vom 24. März 1973, S. 21 veröffentlichte Erklärung des Königreichs der Niederlande aus. Anders sei es, wenn die Klägerin Leistungen nach der unter 3 genannten Regelung bezogen habe. Diese stütze sich auf Artikel 11 Algemene Bijstandswet (Allgemeines Sozialhilfegesetz), wonach Sondervorschriften über die Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe im Verordnungswege erlassen werden könnten.
Als Sozialhilferegelung falle die Rijksgroepsregeling werkloze werknemers gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung.
Die Kommission vertritt nach Prüfung der dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Akte die Ansicht, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe Leistungen nach der WWV bezogen.
Zur Frage, ob dieses Gesetz unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, verweist die Kommission auf die Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 (a.a.O.). Da die Erklärung des Königreichs der Niederlande unter Buchstabe d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit die WWV erwähne, gebe es keinen Zweifel, daß dieses Gesetz vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt werde.
Zu der Frage, ob Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die WWV anwendbar ist, vertritt die Kommission die Ansicht, Artikel 69 wolle es einem arbeitslosen Arbeitnehmer ermöglichen, zur Stellungssuche innerhalb der Gemeinschaft seinen Aufenthalt zu wechseln, ohne dabei die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlieren, die er nach den Rechtsvorschriften seines letzten Beschäftigungsstaats beanspruchen konnte. Diese Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs gebe es seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für sämtliche von dieser Verordnung erfaßten Arbeitnehmer im Rahmen aller Rechtsvorschriften über die Arbeitslosigkeit, die unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fielen und somit für Arbeitnehmer, die in den Niederlanden Leistungen nach der WWV bezogen hätten.
Folglich könne sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens grundsätzlich auf Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um für die Dauer von drei Monaten von ihrem Umzug nach Belgien an gerechnet ihren Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten. Es bleibe jedoch noch zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen von Artikel 69 erfülle. Neben bestimmten Erfordernissen administrativer Art bestimme diese Vorschrift allgemein, daß der Arbeitnehmer nur dann Leistungen nach Artikel 69 beziehen könne, wenn er die Voraussetzungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfülle, die ihm den Leistungsanspruch staatlicher Rechtsvorschriften erfülle, die ihm den Leistungsanspruch gewährten. Zur Dauer des Leistungsanspruchs verweist die Kommission auf Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, in dem es heißt: Der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht….
Der Arbeitslose müsse außer der zeitlichen Bedingung weiterhin den materiellen Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genügen, den er verlassen habe. Wenn auch Artikel 69 dies nicht ausdrücklich feststelle, so sei eine solche Auslegung implizit mit dem Begriff der Aufrechterhaltung eines Anspruchs verbunden.
Daher ist die Kommission der Meinung, der Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening habe der Klägerin zu Lasten ihrer Herkunftsgemeinde die Leistungen nach der WWV nur insoweit gewähren können, als sie während des fraglichen Zeitraums weiterhin die in der WWV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt habe. Das vorlegende Gericht habe zu entscheiden, ob die Klägerin diesen Voraussetzungen genüge.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zusteht, die unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates fallen, behält gemäß Artikel 69 der Verordnung, wenn er sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf diese Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten, sofern er in dieser Zeit weiterhin die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1977 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arbeidsrechtbank Hasselt hat mit Urteil vom 16. März 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 25. desselben Monats, gemäß Artikel 177 des Vertrages den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. L 149) ersucht.
2/3 Die Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ermin, geborene Beerens, und dem belgischen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening. Dabei geht es um den Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Als sie im Jahre 1976 geheiratet hatte, war sie von den Niederlanden nach Belgien umgezogen und hatte dort Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beantragt; dabei hatte sie sich auf Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie darauf berufen, daß sie in den Niederlanden Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Wet Werkloosheidsvoorziening (Gesetz über die Arbeitslosenhilfe) bezogen habe.
4/5 Die niederländische Regelung der Arbeitslosigkeit beruht auf drei Rechtsgrundlagen, der Werkloosheidswet (Gesetz über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen finanzielle Folgen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit), der Wet Werkloosheidsvoorziening (Gesetz zur Regelung der öffentlichen Beihilfen an arbeitslose Arbeitnehmer) und der Rijksgroepsregeling werkloze werknemers (eine Verordnung, die aufgrund der Algemene Bijstandswet, des allgemeinen Sozialhilfegesetzes, ergangen ist). Deshalb ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die beiden letztgenannten Regelungen, deren Durchführung den Gemeinden und nicht den Kassen der sozialen Sicherheit übertragen sei, seien nicht Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, sondern solche der Sozialhilfe. Es hat daher die Frage vorgelegt, ob die bei Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern geltenden niederländischen Sozialhilfegesetze die Berufung auf Artikel 69 der Verordnung zulassen und ob Personen wie die Klägerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (der Niederlande) im Sinne der genannten Verordnung (EWG Nr. 1408/71) erfüllen mit allen Folgen, die sich daraus für die Möglichkeit des Übergangs der Verpflichtung zur Gewährung von Arbeitslosenleistungen auf einen anderen Mitgliedstaat (Belgien) ergeben, in dem die Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gewährt werden?
6/8 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, daß diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit [gilt], die … g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit [betreffen]. Nach Absatz 4 dieses Artikels ist aber die Sozialhilfe vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Artikel 5 der Verordnung bestimmt: Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 96 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, … an. In der Erklärung der Niederlande (ABl. 1973, C 12) werden unter der Rubrik d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, nicht nur die Werkloosheidswet, sondern auch die Wet Werkloosheidsvoorziening genannt.
9/10 Wird in den Erklärungen zu Artikel 5 der Verordnung ein Gesetz oder eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt, so ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Hat aber ein Mitgliedstaat in seiner Erklärung ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 sind. Die Vorlagefrage ist also in diesem Sinne zu beantworten.
Kosten
11/12 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Hasselt mit Urteil vom 16. März 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Hat ein Mitgliedstaat in der Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Gesetz genannt, so folgt daraus zwingend, daß die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung sind.