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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1977 – C-52/77

ECLI:EU:C:1977:196

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 52/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Saluzzo in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

LEONCE CAYROL

gegen

FIRMA RIVOIRA GIOVANNI & FIGLI

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien (Verordnung (EWG) Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970, ABl. L 182, S. 1) sowie der Artikel 30 und 115 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Im Dezember 1970 und im Dezember 1971 führte Herr Leonce Cayrol verschiedene Partien Tafeltrauben spanischen Ursprungs nach Frankreich ein, die von der Firma Rivoira Giovanni & Figli aus Italien (wo sich diese Trauben im freien Verkehr befunden hatten) versandt worden waren. Die Trauben trugen das italienische Ausfuhrzeichen; ihnen lag die Bescheinigung des Istituto Nazionale per il Commercio Estero (ICE) bei, die die Übereinstimmung der Waren mit den Qualitätsnormen bestätigte und als Ursprungsland Italien angab.

Infolge einer von der französischen Zollverwaltung am 9. August 1972 durchgeführten Untersuchung wurden die Herren Cayrol und Rivoira angeklagt, verbotene Waren (das von Frankreich für die Einfuhr spanischer Trauben festgesetzte Kontingent war bereits ausgeschöpft) mittels einer falschen Ursprungserklärung und auf der Grundlage falscher oder ungenauer Unterlagen eingeführt zu haben.

Aufgrund dieser Anklage verurteilte das Tribunal de Grande Instance Montpellier die Angeklagten am 26. Januar 1976 unter anderem zur gesamtschuldnerischen Zahlung einer Geldstrafe von 332435 FF anstelle der Einziehung der beschlagnahmten Waren sowie zu einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Wertes der einziehbaren Gegenstände, nämlich 1064870 FF. Das Tribunal de Grande Instance wies insbesondere das Vorbringen des Herrn Cayrol zurück, die Trauben hätten aufgrund der Behandlung in Italien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) italienischen Ursprung erlangt.

Infolge dieses Urteils nahm Herr Cayrol einen ihm von der französischen Zollverwaltung unterbreiteten Vergleichsvorschlag über einen Betrag von 175000 FF an. Er wandte sich daraufhin an das Tribunale Saluzzo und beantragte, über das Vermögen der Firma Rivoira einen Arrest zur Sicherung seines behaupteten Schadensersatzanspruchs in einer der von ihm aufgrund des Zollvergleichs gezahlten Summe entsprechenden Höhe zu verhängen, da die Sanktionen seitens der französischen Behörden die Folge des Verhaltens der Firma Rivoira gewesen seien, die die Verwaltung mittels der ICE-Bescheinigung über den Ursprung der Waren getäuscht habe.

Die Firma Rivoira trat dem Arrestgesuch entgegen, wobei sie insbesondere vortrug, das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien geschlossene Abkommen verbiete es Frankreich, Einfuhrkontingente für spanische Tafeltrauben festzusetzen.

Mit Beschluß vom 15. April 1977 hat der Präsident des Tribunale Saluzzo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Konnen sich die Mitgliedstaaten bezüglich aus einem Drittland stammender Erzeugnisse, die aufgrund eines Handelsabkommens zwischen der EG und diesem Drittland einer gemeinschaftlichen Einfuhrregelung unterliegen, auf Artikel 115 EWG-Vertrag berufen, der Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel 30 zuläßt?

2. Ist Artikel 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien, von dem die Verordnung (EWG) Nr. 1524/70 (Verordnung (EWG) Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970, ABl. L 182 vom 16. August 1970, S. 1) handelt, dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens, also seit dem 1. Oktober 1970, während sämtlicher Monate des Jahres nicht mehr befugt waren, unmittelbar (aufgrund zuvor mit Spanien geschlossener zweiseitiger Handelsabkommen) mengenmäßige Beschränkungen irgendwelcher Art — einschließlich Einruhrkontingenten — für Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien (und insbesondere für solche nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen EWG — Spanien, Tarifnummer 08.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, Weintrauben, frisch) einzuführen?

3. Stellt es eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar, wenn die Einfuhr im freien Verkehr befindlicher Waren von der Vorlage von Ursprungszeugnissen oder von sonstigen auf die Identifizierungen des Ursprungs der fraglichen Waren gerichteten Modalitäten abhängig gemacht wird?

4. Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Können die Mitgliedstaaten vom Verbot des Artikels 30 abweichen, bevor die Kommission eine Ermächtigung nach Artikel 115 des Vertrags erteilt hat, indem sie für sämtliche Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten (einschließlich im freien Verkehr befindlicher Waren) Ursprungszeugnisse verlangen?

5. Stellen die Vorschriften der Verordnung Nr. 58/62 der Kommission vom 7. Juli 1962 (ABl. Nr. 56 vom 7. Juli 1962, S. 1606) über die Qualitätsnormen für Obst- und Gemüseerzeugnisse und insbesondere die des Anhangs 1/7 (betreffend die Angabe des Anbaugebiets oder die Bezeichnung des Erzeugnisses Tafeltraube) — Vorschriften also, die Verpflichtungen nur zum Schutze des Endverbrauchers aufstellen und deren Einhaltung sich daher nur in der entsprechenden Handelsstufe feststellen läßt — Normen zollrechtlicher Art dar, d. h. Normen, aufgrund derer die Mitgliedstaaten den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dadurch Bedingungen unterwerfen können, daß sie an der Grenze die Vorlage von Dokumenten über den Ursprung im freien Verkehr befindlicher, aus den übrigen Mitgliedstaaten kommender Waren verlangen?

6. Stellt es jedenfalls eine nach Artikel 30 verbotene Maßnahme gleicher Wirkung dar, wenn ein Mitgliedstaat bei Nichtbeachtung der Qualitätsnormen der oben genannten Verordnung Nr. 58/62 gegenüber eingeführten Waren die für den Fall der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt, während bei einheimischen Waren die (im übrigen minder scharfen) Sanktionen angewandt werden, die für den Fall der Verletzung der Handelsregelung vorgesehen sind?

Der. Vorlagebeschluß ist am 19. April 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Rivoira, vertreten durch die Rechtsanwälte Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Firma Rivoira untersucht zunächst die in der zweiten Vorabentscheidungsfrage aufgeworfenen Probleme, die ihrer Ansicht nach von grundlegender Bedeutung sind.

Vorauszuschicken ist, daß Artikel 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien wie folgt lautet:

Die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien, einschließlich der in den Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse, jedoch mit Ausnahme der in den Artikeln 3 und 10 genannten Erzeugnisse, unterliegen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

Artikel 11 des gleichen Anhangs bestimmt folgendes:

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die um die angegebenen Prozentsätze gesenkten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:

08.04Weintrauben, frisch oder getrocknet:A.frischex a)vom 1. November bis 14. Juli:vom 1. Januar bis 31. März 50 %

Aus dem Zusammenhang dieser beiden zitierten Bestimmungen ergebe sich, so meint die Firma Rivoira, daß die Einfuhr von Tafeltrauben aus Spanien in die Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt des Jahres einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegen dürfe.

Artikel 1 des Anhangs I verbiete mengenmäßige Beschränkungen grundsätzlich und in allgemeinen, uneingeschränkten Worten für eine ganze Reihe von Erzeugnissen, die durch Bezugnahme auf andere Artikel und andere Teile des Abkommens bestimmt seien. Artikel 11 desselben Anhangs gebe — was Trauben betreffe — die Tarifnummer und das Erzeugnis an und lege fest, in welchen zeitlichen Grenzen die gesenkten Zollsätze anwendbar seien. Diese zeitlichen Grenzen beträfen ausschließlich die auf das Erzeugnis jeweils anwendbare Senkung.

Die Firma Rivoira ist der Meinung, daß an der Auslegung der fraglichen Vorschriften kein ernsthafter Zweifel bestehe. Ihre oben entwickelte — auf die wörtliche Auslegung gestützte — Auffassung finde im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (effet utile) eine Bestätigung. Bereits Absatz 4 der Präambel zum Abkommen bringe klar und ausdrücklich das Bestreben der EWG zum Ausdruck, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu den ans Mittelmeer angrenzenden Ländern weiter zu entwikkeln. Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit führe somit nicht dahin, das Abkommen im Zweifel so auszulegen, daß es die Freiheit des Handels zwischen Spanien und der Gemeinschaft beschränke, sondern im Gegenteil dahin, seine Tragweite in jedem darin erlaubten Maße zu erweitern.

Die vorgeschlagene Auslegung entspreche im übrigen der Stellung des Artikels 1 des Anhangs I im Rahmen des Abkommens. Dieser Artikel verleihe einem wesentlichen Grundsatz Wirksamkeit; er könne daher nicht einschränkend ausgelegt werden. Insbesondere lasse er keine Auslegung zu, die für während des Zeitraums vom 1. Januar mit 31. März jeden Jahres eingeführte Tafeltrauben die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen begrenze.

Die erste Bestimmung des Abkommens betreffe die schrittweise Beseitigung der Hindernisse für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Spanien. Diese Zielsetzung werde durch das enge Netz der Vorschriften bestätigt, die alle dazu bestimmt seien, die Freiheit des Handels von Spanien in die Gemeinschaft herzustellen und zu vervollständigen. Der Anhang verwirkliche unter anderem einen vollständigen Abbau der Zollschranken. Er beschränke sich nicht auf die Senkung oder Aufhebung der Zollsätze; er beinhalte ebenso die unmittelbare Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen und der Abgaben gleicher Wirkung.

Die grundsätzliche Bedeutung des Artikels 1 des Anhangs I bestimme auch die Auslegung des Artikels 11. Dieser Artikel lasse keine Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Freiheit des Handels und keine Beschränkung desselben zu. Könnte insoweit der geringste Zweifel fortbestehen, so beseitige Artikel 11 des Anhangs jede Unklarheit. Hätten die Parteien des Abkommens nämlich die Tragweite der Grundsatzerklärung (Art. 1) hinsichtlich der in Artikel 11 erwähnten Erzeugnisse beschränken wollen, so hätten sie dies ausdrücklich durch Einfügung eines einfachen Satzes derart getan, daß sie das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen nur auf den Zeitraum des Jahres bezogen hätten, für den die Senkung der Zollsätze vorgesehen gewesen sei.

Wie widersinnig es sei, eine beliebige mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr von spanischen Tafeltrauben zuzulassen, könne auch durch den Vergleich mit der Regelung gezeigt werden, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2513/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Koordinierung und Vereinheitlichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandten Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse (ABl. L 318, S. 6) eingeführt worden sei. Artikel 1 dieser Verordnung — der mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr der fraglichen Erzeugnisse aus dritten Ländern verbiete — nehme Tafeltrauben für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar aus; gleichzeitig habe man jedoch in Absatz 2 Unterabsatz 3 eine stand-still-Vorschrift eingefügt. Man könne also nicht davon ausgehen, daß das Abkommen mit Spanien in einer Weise ausgelegt werden könne, die Hindernisse zulasse, die zu verringern sich bereits die Verordnung Nr. 2513/69 selbst für Einfuhren aus beliebigen und mit der Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Interessen weniger verbundenen Drittstaaten bemüht habe. Die Verordnung Nr. 2513/69 bestätige im übrigen die Auffassung, daß Abweichungen von allgemeinen Grundsätzen sich aus dem Wortlaut der abweichenden Vorschrift ergeben müßten und nicht durch ausdehnende oder einengende Auslegung abgeleitet werden könnten. Die Beschränkung des Verbots, mengenmäßige Beschränkungen einzuführen, sei nämlich in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2513/69 ausdrücklich vorgesehen.

Im Ergebnis habe für die Einfuhr frischer Tafeltrauben aus Spanien in einen beliebigen Mitgliedstaat seit dem 1. Oktober 1970 keine mengenmäßige Beschränkung und folglich kein Kontingent mehr eingeführt oder aufrechterhalten werden dürfen. Die einzige Begrenzung dieser Einfuhren habe sich aus der vollen Anwendung des Zollsatzes ergeben, der außerhalb des Zeitraums von Januar bis März jeden Jahres ohne irgendeine Senkung erhoben worden sei. Das wesentliche Instrument des Zollschutzes sei nämlich nicht das Kontingent, sondern der Zollsatz. Wenn die Gemeinschaft während bestimmter Zeiten Senkungen der Zollsätze einräume, so bedeute dies, daß sie ihre Grenzen während der übrigen Zeiträume des Jahres durch die volle Anwendung dieser Zollsätze für hinreichend geschützt erachte.

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage macht die Firma Rivoira geltend, Artikel 115 EWG-Vertrag sei nicht anwendbar, soweit eine durch eine gemeinsame Agrarpolitik unterstützte Agrarmarktorganisation, die einen einheitlichen Markt errichte, oder soweit ein Handelsabkommen wie das zwischen der Gemeinschaft und Spanien geschlossene bestehe.

Der Rückgriff auf Artikel 115 des Vertrages sei nach der Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse nicht mehr zulässig. Diese Organisation habe einen einheitlichen Markt geschaffen und die schlichte Vereinheitlichung der verschiedenen Märkte der Mitgliedstaaten, auf die sich die Vorschriften über die Handelspolitik bezögen, weit hinter sich gelassen. Bereits seit langem schlössen die aufmerksamsten Kommentatoren des Gemeinschaftsrechts die Anwendung des Artikels 115 EWG-Vertrag auf gemeinsame Marktorganisationen aus. Die Unanwendbarkeit dieses Artikels werde zunächst durch den Umstand bestätigt, daß die 25. Begründungserwägung zur Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) die Bezugnahme auf Artikel 110 des Vertrages ausdrücklich auf die dort vorgesehenen Ziele beschränke. Ferner werde ausschließlich auf Artikel 110, nicht aber auf Artikel 115 des Vertrages Bezug genommen. Schließlich hätten die gemeinsamen Marktorganisationen — insbesondere die für Obst und Gemüse — besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen (vgl. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2513/69 und Artikel 29 der Verordnung Nr. 1035/72). Das Problem solcher Maßnahmen sei also nicht übersehen worden; es sei durch andere Mittel geregelt worden, die — wegen ihrer Spezialität — diejenigen des Artikels 115 des Vertrages ausschlössen, falls diese noch anwendbar sein sollten. Im Urteil vom 15. Dezember 1971 (Verbundene Rechtssachen 51 bis 54/71, International Fruit Company/Produktschap voor groenten en fruit, Slg. 1971, 1107) habe der Gerichtshof zwar eingeräumt, daß das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus dritten Ländern nicht unbedingt sei, jedoch klar erkennen lassen, daß die einzigen zulässigen Schutzmaßnahmen die auf die Verordnung Nr. 2513/69 gestützten seien, welche solche Maßnahmen ausschließlich im Fall von Marktstörungen durch Einfuhren aus dritten Ländern zulasse.

Folglich habe die französische Regierung im vorliegenden Falle die Kontingentierung der spanischen Tafeltrauben in keiner Weise unter Berufung auf Artikel 115 rechtfertigen können, und das selbst dann nicht, wenn Spanien kein Handelsabkommen mit der EWG geschlossen hätte. Noch weniger könne man davon ausgehen, daß Artikel 115 noch anwendbar sein könnte, seitdem ein Handelsabkommen bestehe. Zunächst seien die Maßnahmen des Artikels 115 im Falle gewisser Verkehrsverlagerungen im Zusammenhang mit handelspoltischen Maßnahmen vorgesehen, die die einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik träfen. Diese gemeinsame Politik verwirkliche sich in einer bloßen Vereinheitlichung des Verhaltens der einzelnen Staaten auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze. Das fragliche Abkommen lege jedoch ein System von genauen Vorschriften fest, die sehr ins einzelne gingen und die Mitgliedstaaten, die Organe und ebenso die Marktbürger verpflichteten, da sie durch eine Verordnung von allgemeiner Tragweite eingeführt worden seien.

Im übrigen könne man nicht annehmen, daß Spanien der Gemeinschaft mit dem Abschluß eines auf gegenseitige Zugeständnisse gestützten Handelsabkommens das Recht belassen habe, sich Vorschriften ihrer inneren Rechtsordnung zu bedienen, die es ihr ohne weiteres erlaubten, sich den vertraglichen Pflichten zu entziehen. Dieser Schluß entspreche im ürigen den Erfordernissen von Treu und Glauben, an denen sich die Auslegung internationaler Handlungen ausrichten müsse.

Schließlich enthalte Artikel 11 Absätze 1 und 2 des fraglichen Abkommens besondere gegenseitige Schutzklauseln. Schon aus der Existenz dieser Klauseln ergebe sich, daß andere Arten des Schutzes im vorliegenden Falle nicht mehr anwendbar seien. Wenn man Artikel 11 des Abkommens mit Artikel 115 des Vertrages vergleiche, fielen im übrigen die besonders strengen Voraussetzungen auf, an die das Abkommmen diese Schutzmaßnahmen knüpfe. Offenkundig habe das Abkommen den Parteien gewisse erforderliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen wollen, um unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Lagen zu begegnen.

Nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der EWG und Spanien sei ausschließlich der Rückgriff auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Schutzklauseln zulässig gewesen, um ein etwaiges bilaterales Kontingent gegenüber Spanien zu rechtfertigen. Wenn man bedenke, daß die Anwendung dieser Klauseln ernste Störungen voraussetze, die vorliegendenfalls, was Frankreich anbelangt, vollkommen unbekannt gewesen seien, dann werde klar, daß auf der Grundlage des Abkommens die Festlegung eines etwaigen Kontingentes für spanische Trauben unhaltbar gewesen sei.

Zur dritten und vierten Vorabentscheidungsfrage bemerkt die Firma Rivoira, man müsse hier von dem gesamten Problem der Rechtmäßigkeit des fraglichen Kontingents absehen: Wenn das Kontingent kraft des Abkommens rechtswidrig sei, so ergebe sich eindeutig, daß die französischen Behörden nicht einmal unmittelbare Einfuhren aus Spanien nach Frankreich hätten hindern können, mit der Folge, daß sich das Problem des späteren Eingreifens zur Verhinderung der mittelbaren Einfuhr der Trauben, die sich in Italien im freien Verkehr befunden hätten, nicht mehr hätte stellen können. Die Firma Rivoira unterstellt deshalb nur, daß Frankreich das fragliche Kontingent habe anordnen können und daß dieses ungeachtet des Abkommens zwischen Spanien und der EWG rechtmäßig gewesen sei.

Eine Untersuchung des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (Rechtssache 41/76, Donckerwolcke/Procureur de la République, Slg. 1976, 1921) liefere alle erforderlichen Gesichtspunkte, um die vier letzten Vorabentscheidungsfragen zu beantworten, und bestätige darüber hinaus die Auffassung, daß das fragliche Kontingent rechtswidrig sei. Nach den Randnummern 21 bis 23 der Entscheidungsgründe dieses Urteils sehe die Warenverkehrsbescheinigung DDI zum Warenursprung keine Angaben vor; dieses Dokument solle allein und ohne weiteres Tätigwerden nationaler Stellen seinem Inhaber für die Waren, für die es bestimmt ist, die Vorzüge des freien Verkehrs sichern. Der Gerichtshof stelle weiter fest, daß die Anwendung vorstehender Grundsätze von der Verwirklichung einer gemeinsamen Handelspolitik abhängt (vgl. Randnummer 24 der Entscheidungsgründe). Mit dem Abschluß des Abkommens EWG — Spanien im Jahre 1970 sei vor allem eine Handelspolitik im Sinne des Artikels 113 EWG-Vertrag verwirklicht worden, durch die die in die Gemeinschaft eingeführten Handelswaren aus Spanien den Gemeinschaftswaren vollständig gleichgestellt worden seien. Selbst wenn man zugestehe, daß dieses Abkommen die Einführung von bilateralen Kontingenten erlaube, so habe doch jedenfalls der Mitgliedstaat, der diese Kontingente anwende, keine Möglichkeit, sich dem Verbringen von Handelswaren in sein Hoheitsgebiet zu widersetzen, wenn diese aus anderen Mitgliedstaaten kämen, in denen sie sich im freien Verkehr befunden hätten.

Auch soweit es um die Verpflichtung gehe, den Warenursprung für Erzeugnisse anzugeben, die sich im freien Verkehr befinden, gebe die Rechtsprechung des Gerichtshofes eine klare Antwort. Wenn eine gemeinsame Handelspolitik bestehe, dann reiche die gemeinschaftliche Zollbescheinigung (DD1 oder T2) für die wechselseitigen Wareneinfuhren zwischen den Mitgliedstaaten aus.

Die Zollbehörden könnten keine sonstigen Angaben oder Unterlagen verlangen. Solche Angaben könnten höchstens aus anderen Gründen gefordert werden, beispielsweise kraft der Vorschriften über die Qualitätsnormen. In diesem letzteren Falle könnte das Fehlen einer Erklärung oder deren Unrichtigkeit hinsichtlich des Ursprungs der Ware keine zollrechtlichen Folgen nach sich ziehen.

Zur Untersuchung der vierten Vorabentscheidungsfrage unterstellt die Firma Rivoira, daß sich Frankreich auf Artikel 115 des Vertrages habe berufen können, um das fragliche Kontingent zu rechtfertigen. Zu diesem Punkt bezieht sie sich auf das bereits erwähnte Urteil Donckerwolcke, in dem der Gerichtshof folgendes für Recht erkannt habe:

Eine innerstaatliche Regelung, die die Einfuhr von aus dritten Ländern stammenden Waren aus einem Mitgliedstaat, in dem sie sich im freien Verkehr befinden, im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Anwendung von Artikel 115 EWG-Vertrag von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig macht, stellt auf jeden Fall eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkung dar.

Daraus ergebe sich, daß die französischen Behörden für eine im Jahre 1970 durchgeführte Einfuhr im Hinblick auf eine zukünftige Anwendung von Artikel 115 keine Einfuhrlizenzen hätten verlangen dürfen; die in diesem Artikel vorgesehene Ermächtigung hätte bereits vor der Einruhr gewährt werden müssen. Ebenso sei das Verlangen der französischen Behörden für die im Jahre 1971 durchgeführten Handelsgeschäfte trotz der Entscheidung Nr. 71/202 der Kommission vom 12. Mai 1971 (ABl. L 121, S. 26) rechtswidrig. Nach Artikel 1 dieser Entscheidung habe der Mitgliedstaat eine Ermächtigung der Gemeinschaft für die Verteidigung des Kontingents nur erhalten können, wenn die Ausschöpfung des Kontingents bereits 80 % erreicht habe. Dieser Fall habe nicht vorgelegen.

Zur fünften und sechsten Vorabentscheidungsfrage legt die Firma Rivoira dar, man könne aus der Verordnung Nr. 58/62 der Kommission (Anhang I/7, Punkt VI) in Verbindung mit der ersten Grundverordnung Nr. 23 für Obst und Gemüse (ABl. vom 20. April 1962, S. 965) entnehmen, daß die Angaben über den Ursprung der Trauben zum Schutz der Verbraucherinteressen bestimmt seien.

Ihnen käme somit keine Bedeutung für den Zoll zu. Werde die Verordnung Nr. 58/62 durch das Fehlen oder die Ungenauigkeit der Angabe über den Ursprung der Waren verletzt, so könne dies somit unter Umständen Verwaltungs- oder Geldstrafen nach sich ziehen, jedoch niemals zur Verhängung von Zollsanktionen strafrechtlichen Charakters führen.

Im vorliegenden Fall hätten die französischen Behörden die Angabe des Warenursprungs nur deshalb verlangt und deren Unrichtigkeit geahndet, um die Einhaltung des fraglichen Kontingents sicherzustellen, somit aus zolltechnischen Gründen. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ergebe sich eindeutig aus dem Urteil Donckerwolcke, insbesondere aus den Randnummern 36 bis 39 der Entscheidungsgründe.

Die Kommission untersucht das Problem der Vereinbarkeit von mengenmäßigen Beschränkungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Lichte der Gemeinschaftsvorschriften zur gemeinsamen Handelspolitik und zur gemeinsamen Agrarpolitik. Was den vorliegenden Fall betreffe, so finde man in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2513/69 — die im einschlägigen Zeitraum anwendbar gewesen sei — eine Vorschrift allgemeinen Charakters. Wenn diese Vorschrift auch im Hinblick auf dritte Länder die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung im allgemeinen verbiete, so ermächtige sie doch ausnahmsweise die Mitgliedstaaten, diese Beschränkungen oder Maßnahmen auf die im Anhang angegebenen Erzeugnisse (darunter Tafeltrauben) für die in diesem Anhang angegebenen Zeiträume des Jahres anzuwenden.

Von dieser Befugnis habe die Französische Republik Gebrauch gemacht und der Kommission hinsichtlich spanischer Tafeltrauben für die Jahre 1970 und 1971 eine mengenmäßige Beschränkung und eine Maßnahme gleicher Wirkung mitgeteilt.

Im Verhältnis zu der oben erwähnten allgemeinen Vorschrift stelle das zwischen der EWG und Spanien geschlossene Abkommen eine lex specialis dar, welche die Freiheit der Mitgliedstaaten weiter einschränke.

Spanische Tafeltrauben — die kraft des Artikels 11 des Anhangs I zum Abkommen während der ersten drei Monate des Jahres nur einem gesenkten Zollsatz unterlägen — seien zusammen mit Tomaten die einzigen in Artikel 11 aufgeführten Erzeugnisse, bei denen die Senkung der Zollsätze auf einen Teil des Jahres beschränkt sei. Ohne diese Beschränkung wäre die entsprechende Gemeinschaftserzeugung während der übrigen Zeit des Jahres einem zu harten Wettbewerb ausgesetzt.

In Anbetracht der von Artikel 1 des Anhangs I geschaffenen engen Verbindung zwischen der Senkung der Zollsätze und dem Ausschluß der mengenmäßigen Beschränkungen ist die Kommission der Auffassung, die fragliche Vorschrift müsse dahin ausgelegt werden, daß mengenmäßige Beschränkungen für spanische Tomaten und Tafeltrauben nur während des Zeitraums ausgeschlossen seien, während dessen der gesenkte Zollsatz angewandt werde. In Ubereinstimmung mit dieser Auslegung habe Frankreich auch noch nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Spanien während eines bestimmten Teils des Jahres mengenmäßige Beschränkungen auf spanische Trauben angewandt. Ebenso seien die Grenzen der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion (BLWU) für spanische Tafeltrauben während des Zeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember geschlossen. Diese Auslegung sei im übrigen die Grundlage für mehrere auf Artikel 115 des Vertrages gestützte Entscheidungen, die das Königreich Belgien und das Großherzogtum Luxemburg ermächtigt hätten, spanische Tomaten und Trauben während der letzten Monate des Jahres von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen.

Diese Auslegung der Kommission werde im übrigen von Spanien geteilt, wie sich insbesondere aus einer Verbalnote der spanischen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften mit Datum vom 16. März 1972 (siehe Anhang zum Schriftsatz) ergebe, in der sich Spanien beschwere, daß ein Mitgliedstaat in der Zeit vom 15. April bis zum 14. Mai mengenmäßige Beschränkungen auf spanische Tomaten anwende.

Zunächst habe sich Spanien, um die Unzulässigkeit derartiger Beschränkungen für den Zeitraum vom 15. April bis zum 14. Mai zu begründen, nicht auf das Abkommen EWG — Spanien, sondern auf die Verordnung Nr. 2513/69 berufen, die die Mitgliedstaaten nur dazu ermächtige, bereits bestehene mengenmäßige Beschränkungen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. Dezember aufrechtzuerhalten (Art. 1 und Anhang). Ferner habe Spanien nicht gegen die Einfuhrbeschränkungen protestiert, die derselbe Mitgliedstaat zwischen dem 15. Mai und dem 30. November auf spanische Tomaten anwende.

Im Ergebnis könnten die Mitgliedstaaten — auf der Grundlage des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2513/69 (nunmehr Art. 22 der Verordnung Nr. 1035/72) in Verbindung mit Artikel 1 des Anhangs I des Abkommens EWG — Spanien — auf Tafeltrauben spanischen Ursprungs während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres weiterhin mengenmäßige Beschränkungen anwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2513/69 bestanden hätten.

Da einige Migliedstaaten tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, könne man Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten angewandten handelspoltischen Maßnahmen feststellen, was die Grundvoraussetzung für die Anwendung des Artikels 115 EWG-Vertrag darstelle. Die Anwendung dieses Artikels sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine gemeinschaftliche Einfuhrregelung kraft eines von der EWG geschlossenen Handelsabkommens bestehe. Eine in einem solchen Abkommen vorgesehene Gemeinschaftsregelung ziehe nicht notwendig eine auf den Verkehr mit dritten Ländern anwendbare einheitliche Regelung nach sich. In Erwartung der schrittweisen Errichtung einer solchen Regelung könne ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen nicht nur die Möglichkeit, sondern unter Umständen ebenso die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorsehen, auf bestimmte Einfuhren unterschiedliche Maßnahmen anzuwenden. Nicht das Vorliegen eines Gemeinschaftsabkommens, sondern dessen Inhalt und letztlich das Vorliegen einer einheitlichen Regelung sei der für den Ausschluß der Anwendbarkeit des Artikels 115 des Vertrages maßgebliche Umstand.

Zu den Vorabentscheidungsfragen, die die Verpflichtung beträfen, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse vorzulegen, die sich im freien Verkehr befänden, bemerkt die Kommission, es sei nicht bekannt, welche Unterlagen bei der Einfuhr der fraglichen Ware nach Frankreich hätten vorgelegt werden müssen. Da die dritte Frage nicht nur die Ursprungszeugnisse, sondern auch andere Modalitäten erwähne, die die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erlaubten, scheine es jedenfalls angebracht, daß der Gerichtshof die Antwort wiederhole, die er im Urteil Donckerwolcke auf die Frage der Vereinbarkeit der Verpflichtung, in einer Zollerklärung das Ursprungsland anzugeben, mit dem Gemeinschaftsrecht gegeben habe.

Auch hinsichtlich der mit den Artikeln 30 und 115 zusammenhängenden Probleme verweist die Kommission auf das Urteil Donckerwolcke, in dem der Gerichtshof die Maßnahmen beschrieben habe, die ein Mitgliedstaat ergreifen könne, um den Ursprung einer im freien Verkehr befindlichen Ware im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 115 festzustellen. Die Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung abhängig mache, den Ursprung anzugeben, zielten darauf ab, die Möglichkeit auszuschießen, daß die Einfuhr dieser Waren von der Vorlage eines Ursprungs beweises abhängig gemacht werde: Die Angabe des Ursprungs könne nur verlangt werden, wenn dieser vernünftigerweise bekannt sei, und das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Erklärung könne nur eine Verwaltungsstrafe rechtfertigen, was ein Einfuhrverbot ausschließe. Das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses käme aber dem Erfordernis eines Ursprungs beweises gleich. Somit sei die Verpflichtung, zum Zwecke der Anwendung des Artikels 115 des Vertrages ein Ursprungszeugnis vorzulegen, mit Artikel 30 unvereinbar.

Für die im Dezember 1971 durchgeführten Einfuhren müsse außerdem die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1971, die auf der Grundlage des Artikels 115 des Vertrages ergangen sei, berücksichtigt werden. Diese Entscheidung habe die Mitgliedstaaten ermächtigt, Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf einen Antrag auf Ausschluß der Gemeinschaftsbehandlung von Waren, die sich . in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, zu erlassen. Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 dieser Entscheidung kann [der Mitgliedstaat] von dem Antragsteller des Einfuhrpapiers alle erforderlichen Angaben über die Warenbezeichnung, ihren Ursprung … fordern. Diese Vorschrift schließe die Möglichkeit aus, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen, denn das Recht, Angaben zu fordern, könne nicht bedeuten, daß ein Zeugnis verlangt, und noch weniger, daß die Einfuhr von einem solchen Zeugnis abhängig gemacht werden dürfe.

Im Dezember 1971 habe die von Frankreich auf spanische Trauben angewandte mengenmäßige Beschränkung in der Festsetzung eines Kontingents bestanden. Kraft Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung vom 12. Mai 1971 habe dieser Mitgliedstaat jedoch von der in Unterabsatz 1 enthaltenen Ermächtigung erst dann Gebrauch machen können, wenn die Ausschöpfung des Kontingents 80 % erreicht gehabt habe.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe vom Einfuhrhändler nicht einmal die Angabe des Warenursprungs verlangt werden können.

Anschließend untersucht die Kommission das Problem, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses rechtmäßig war, unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Qualitätsnormen für Obst und Gemüse und unter Umständen mit Artikel 30 des Vertrages. Für Tafeltrauben sähen die genannten Normen im Anhang 1/7 zur Verordung Nr. 58 (Punkt VI, Buchstabe c) vor, daß jedes Packstück außen in lesbaren und unverwischbaren Buchstaben zum Ursprung des Erzeugnisses Angaben über das Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder örtliche Bezeichnungen tragen müsse.

Offenkundig könne im Rahmen dieser Regelung der Ursprung der Ware nicht für die Bestimmung der auf die Einfuhr anwendbaren Vorschriften über Zölle, Mengen usw. berücksichtigt werden. Für die Qualitätsnormen sei die Frage des Ursprungs auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, genauer, auf dem geographischer Namen angesiedelt, die als Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben geschützt sein könnten. Die in den Qualitätsnormen enthaltene Verpflichtung zur Angabe geographischer Namen habe die Information des Verbrauchers zum Ziel; gleichzeitig werde der Wert des Erzeugnisses erhöht.

Hinsichtlich der Trauben spanischen Ursprungs, die in Italien zollmäßig abgefertigt und nach Frankreich wieder ausgeführt worden seien, legt die Kommission dar, daß eine erste zwingend vorgeschriebene Kontrolle am Orte der Zollabfertigung habe stattfinden müsen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 80/63/EWG, ABl. Nr. 121, S. 2137).

Da Spanien dem System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse angehöre, habe den Trauben eine OECD-Kontrollbescheinigung (die unter anderem die Angabe des Ursprungslands enthalte) beigelegen, was es erlaube, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 80/63/EWG anzuwenden.

Nach dieser Kontrolle seien die spanischen Trauben unter die auf Gemeinschaftserzeugnisse anwendbaren Vorschriften, insbesondere unter Artikel 5 der Verordnung Nr. 158/66/EWG (ABl. Nr. 192, S. 3282) gefallen. Nach dieser Vorschrift werde die Kontrolle der Übereinstimmung mit den Qualitätsnormen auf allen Handelsstufen sowie während des Transportes mittels Stichproben durchgeführt.

Aufgrund dieser letzteren Vorschrift sei eine ergänzende Kontrolle in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die fraglichen Trauben von Italien nach Frankreich kämen. Verlangten die französischen Behörden in diesem Zeitpunkt einen Ursprungsbeweis, so könnte die Rechtmäßigkeit eines solchen Verlangens im Grundsatz nicht geleugnet werden. Die Kontrollstelle müsse jedoch einen stichhaltigen Grund haben, an der Richtigkeit der Ursprungsangabe auf den Verpackungen und der Kontrollbescheinigung zu zweifeln. Darüber hinaus sei es erforderlich, daß dieser Grund auf dem Verdacht beruhe, daß eine bestimmte geographische Bezeichnung absichtlich und mißbräuchlich verwendet worden sei, um den Wert des Erzeugnisses zu kaufmännischen Zwecken zu erhöhen. Wenn die Kontrollstelle zu der Überzeugung gelange, daß die Ursprungsangabe unrichtig sei, so müsse sie in erster Linie fordern, daß die Handelsware mit den Vorschriften in Einklang gebracht werde (Art. 3 der Verordnung Nr. 93/67/EWG, ABl. Nr. 90, S. 1766). Diese Mindestverpflichtung gelte unbeschadet der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 58/66/EWG vorgesehenen Sanktionen, wie Artikel 3 der Verordung Nr. 93/67/EWG klarstelle. Art und Umfang dieser Sanktionen seien dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen, der jedoch das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkungen beachten müsse. Die Weigerung eines Mitgliedstaates, die Einfuhr der Ware auf sein Gebiet zu gestatten, falle aber unter dieses Verbot, da es sich im gegebenen Falle um eine Sanktion handele, die nur auf Importerzeugnisse anwendbar sei. Wenn der Mitgliedstaat die Einfuhr von Trauben auf sein Gebiet nicht verweigern könne, deren Ursprungsangabe sich als unrichtig erwiesen habe, könne er diese Einfuhr um so weniger vom Beweis der Richtigkeit, also von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängig machen, ohne gegen Artikel 30 EWG-Vertrag zu verstoßen.

Die Kommission ist der Auffassung, wenn ein Mitgliedstaat Fälle der Mißachtung von Qualitätsnormen bei eingeführten Trauben härter ahnde als bei einheimischen Trauben, so verstoße eine solche Diskriminierung offenkundig gegen Artikel 30 des Vertrages. Es sei jedoch wenig wahrscheinlich, daß die Fallgestaltung der sechsten Vorabentscheidungsfrage in dieser Form vorkomme.

Andererseits könne der Fall eintreten, daß die gleiche Handlung unter das Verbot zweier verschiedener Vorschriften falle. So sei es, wenn sich eine unrichtige Ursprungsangabe sowohl auf der Zollerklärung als auch auf der Verpackung der Trauben befinde, zulässig, auf die unrichtige Zollerklärung eine Sanktion in Übereinstimmung mit den im Urteil Donckerwolcke beschriebenen Kriterien zusätzlich zu der für die Unrichtigkeit im Sinne der Qualitätsnormen vorgesehenen Sanktion anzuwenden. Offenkundig könne für eine unrichtige Angabe bei einem einheimischen Erzeugnis nur diese zweite Sanktion verwirkt werden.

Die Kommission schlägt vor, auf die vom Tribunale Saluzzo gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikels 115 des Vertrages ist, daß unabhängig davon, ob ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem bestimmten dritten Land vorliegt, eine einheitliche Gemeinschaftsregelung fehlt, die auf den Warenverkehr mit diesem Land anwendbar wäre.

2. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2513/69 in Verbindung mit Artikel 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien erlaubte es den Mitgliedstaaten, in den Jahren 1970 und 1971 auf Tafeltrauben spanischen Ursprungs während des Zeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember jeden Jahres weiterhin die mengenmäßigen Beschränkungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2513/69 bestanden.

3. Es stellt für sich genommen keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn der Einfuhrmitgliedstaat für im freien Verkehr befindliche Erzeugnisse, deren Gemeinschaftsstatus durch die EWG-Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt wird, in der Zollerklärung die Angabe des Ursprungslandes verlangt, sofern es sich um Waren handelt, für die handelspolitische Maßnahmen gelten, die dieser Staat im Einklang mit dem Vertrag getroffen hat.

Jedoch fiele ein solches Verlangen unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag, wenn der Importeur verpflichtet würde, hinsichtlich des Ursprungs etwas anderes anzugeben, als er weiß oder vernünftigerweise wissen kann, oder wenn bei Unterlassung oder Unrichtigkeit dieser Angabe Sanktionen verhängt würden, die zu einem Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift außer Verhältnis stehen.

4. Macht ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Erzeugnissen in sein Gebiet, die sich im freien Verkehr in der Gemeinschaft befinden, von der Vorlage einer Ursprungsbescheinigung abhängig, so stellt dies eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, ob nun diese Maßnahme im Rahmen des Artikels 115 des Vertrages oder im Rahmen der in der Gemeinschaftsregelung über die Qualitätsnormen für Obst und Gemüse vorgesehenen Kontrollen angewandt wird.

5. Es stellt eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, wenn im Falle der Mißachtung der auf Obst und Gemüse anwendbaren gemeinsamen Qualitätsnormen für Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten härtere Sanktionen verhängt werden als für einheimische Erzeugnisse.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 11. Oktober 1977 haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. November 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 15. April 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 1977, hat der Präsident des Tribunale Saluzzo dem Gerichtshof sechs Fragen über die Auslegung der Artikel 115 und 30 des Vertrages, des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien am 29. Juni 1970 geschlossenen Abkommens, von dem die Verordnung Nr. 1524/70 des Rates vom 20. Juli 1970 (ABl. L 182, S. 1) handelt, sowie der Verordnung Nr. 58/62 der Kommission vom 15. Juni 1962 zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für einige Erzeugnisse in Anhang I B der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. 1962; S. 1606) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2/6 Diese Fragen wurden in einem Arrestverfahren der Firma Léonce Cayrol (im folgenden: Cayrol) gegen die Firma Rivoira Giovanni & Figli, s.n.c. (im folgenden: Rivoira) gestellt. Aus den Akten ergibt sich, daß Cayrol im Dezember 1970 und im Dezember 1971 verschiedene Partien Tafeltrauben spanischen Ursprungs nach Frankreich einführte, die von Rivoira aus Italien, wo sich die Trauben im freien Verkehr befunden hatten, versandt worden waren; diesen Partien lag eine Bescheinigung des Istituto Nazionale per il Commercio Estero (ICE) bei, die die Übereinstimmung der Ware mit den Qualitätsnormen bestätigte und als Ursprungsland Italien angab. Infolge einer von der französischen Zollverwaltung am 9. August 1972 (also nach der Verwertung der Trauben) durchgeführten Untersuchung wurden Cayrol und Rivoira angeklagt, verbotene Waren (das von Frankreich für die Einfuhr spanischer Trauben festgesetzte Kontingent war bereits ausgeschöpft) mittels einer falschen Ursprungserklärung auf der Grundlage falscher oder ungenauer Unterlagen eingeführt zu haben. Aufgrund dieser Anklage verurteilte das Tribunal de Grande Instance Montpellier Cayrol und Rivoira unter anderem zur gesamtschuldnerischen Zahlung einer Geldstrafe anstelle der Einziehung sowie zu einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der einziehbaren Gegenstände, wobei es die Auffassung der Angeklagten zurückwies, die Trauben hätten aufgrund der Behandlung in Italien italienischen Ursprung erlangt. Cayrol nahm einen ihm vorgeschlagenen Vergleich an und zahlte den entsprechenden Betrag; sodann leitete er vor dem Tribunale Saluzzo ein Arrestverfahren gegen Rivoira mit der Begründung ein, die Sanktionen seien durch deren Verhalten verursacht worden, denn sie habe die französischen Behörden mittels der ICE-Bescheinigung über den Ursprung der Waren getäuscht. Dies veranlaßte den Präsidenten des Tribunale Saluzzo, sich zu vergewissern, ob das Vorgehen dieser Behörden mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vereinbar sei.

7/10 Die ersten beiden Fragen betreffen die Auswirkungen des zwischen der Gemeinschaft und Spanien am 29. Juni 1970 geschlossenen Handelsabkommens. Zunächst wird gefragt, ob sich die Mitgliedstaaten bezüglich aus einem Drittland stammender Erzeugnisse, die aufgrund eines Handelsabkommens zwischen der EWG und diesem Drittland einer gemeinschaftlichen Einfuhrregelung unterliegen, auf Artikel 115 des Vertrages berufen können. Weiter wird gefragt, ob Artikel 1 des Anhangs I zu dem genannten Abkommen dahin auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens, also seit dem 1. Oktober 1970, während sämtlicher Monate des Jahres nicht mehr befugt waren, unmittelbar (aufgrund zuvor mit Spanien geschlossener zweiseitiger Handelsabkommen) mengenmäßige Beschränkungen irgendwelcher Art — einschließlich Einfuhrkontingenten — für Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien (und insbesondere für solche nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen EWG — Spanien, Tarifnummer 08.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, Weintrauben, frisch) einzuführen. Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu untersuchen.

11/13 Bei der Auslegung des Abkommens ging die Firma Rivoira in ihren Erklärungen von Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 11 (unter Nummer 08.04 GZT) des Anhangs I zum Abkommen aus und trug vor, diese Vorschriften verböten mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr frischer Trauben. Nach Artikel 11 sei das Erzeugnis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März einem um 50 % gesenkten Zollsatz unterworfen, und Artikel 1, wonach die unter diesen Anhang fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in Spanien … bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keinen mengenmäßigen Beschränkungen [unterliegen], verbiete Kontingentierungsmaßnahmen wie die von den französischen Behörden ergriffenen. Die Kommission hat demgegenüber in ihren Erklärungen vorgetragen, Artikel 1 sei dahin auszulegen, daß mengenmäßige Beschränkungen nur insoweit verboten seien, als die Vorschriften des Anhangs auf die fraglichen Erzeugnisse Anwendung fänden, und daß sich dieses Verbot folglich für frische Tafeltrauben nur während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März jeden Jahres auswirke.

14/18 Wenn auch auf den ersten Blick die von Rivoira vorgetragene weitere Auslegung vertretbar erscheinen könnte, so entspricht doch die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung sowohl der Struktur als auch den Zielen des Abkommens in höherem Maße. Dieses sieht in einigen Vorschriften des Anhangs I Kontingentierungen, also mengenmäßige Beschränkungen, vor, für frische Trauben insbesondere in Artikel 9 Absatz 2, woraus zu folgern ist, daß Artikel 1 nicht jede mengenmäßige Beschränkung verbieten will. Wenn aber das Abkommen für bestimmte Zeiträume die Einfuhr zu einem gesenkten Zollsatz vorsieht, dann ist es nur normal zu vereinbaren, daß dieser Vorteil nicht durch mengenmäßige Beschränkungen vereitelt werden kann. Dagegen kann man nicht folgern, daß für den Rest des Jahres, im vorliegenden Fall den Zeitraum zwischen dem 1. Aprill und dem 31. Dezember, solche Beschränkungen ebenfalls verboten seien, da bereits der Umstand, daß der gesenkte Zollsatz nur während dreier Monate Anwendung findet, anzeigt, daß außerhalb dieses Zeitraums möglicherweise andere Erwägungen Vorrang haben. Im übrigen entspricht diese Auslegung der ständigen Übung der Parteien des Abkommens, wie sich aus den von der Kommission eingereichten Unterlagen ergibt.

19 Darüber hinaus bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 2513/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Koordinierung und Vereinheitlichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern angewandten Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse (ABl. L 318, S. 6) folgendes:

(1) Vorbehaltlich anderslautender gemeinschaftlicher Bestimmungen oder vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossener Abweichungen ist bei der Einfuhr aus dritten Ländern von Erzeugnissen der Tarifnummer 07.01, ausgenommen Tarifstelle 07.01 A, und der Tarifnummer 08.02 bis 08.09 des Gemeinsamen Zolltarifs

die Erhebung aller Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung

verboten.

Unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich jedoch nicht während der im Anhang festgelegten Zeiträume.

(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 1. Januar 1973, unter welchen Voraussetzungen das in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Verbot während der im Anhang festgelegten Zeiträume auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse ausgedehnt wird.

Bis zum Inkrafttreten der gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten nur die mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anwenden, die sie während des dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorausgehenden Wirtschaftsjahres angewandt haben, dürfen sie jedoch nicht restriktiver gestalten.

Die Mitgliedstaaten, welche die für die Anwendung der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen erwähnten Voraussetzungen erfüllen und diese Maßnahmen anwenden wollen, teilen die betreffenden Maßnahmen der Kommission vor Beginn des Einfuhrjahres mit.

Im Einfuhrjahr 1969/70 erfolgt diese Mitteilung jedoch bis spätestens 15. Januar 1970.

20/23 Daraus ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten berechtigt waren, für die im Anhang der Verordnung Nr. 2513/69 aufgeführten Erzeugnisse — darunter Tafeltrauben — während der in diesem Anhang angegebenen Zeiträume des Jahres, für Tafeltrauben während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. Januar, mengenmäßige Beschränkungen anzuwenden. Es steht fest, daß die Französische Republik von der den Mitgliedstaaten in der erwähnten Vorschrift belassenen Befugnis Gebrauch machte und der Kommission für die Jahre 1970 und 1971 eine mengenmäßige Beschränkung für spanische Tafeltrauben mitteilte, die in einer Beschränkung der Einfuhr auf ein Kontingent von fünf Millionen FF für den Zeitraum von Mitte November bis zum 31. Januar bestand. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien schränkte die Freiheit der Mitgliedstaaten und folglich auch die Befugnis der Französischen Republik, die mitgeteilte Beschränkung im Januar anzuwenden, weiter ein. Dagegen folgt aus dem Vorstehenden, daß die Mitgliedstaaten — mit Rücksicht auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 2513/69 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 11 des Anhangs I zum Abkommen EWG — Spanien — auf Tafeltrauben spanischen Ursprungs während der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember weiterhin die mengenmäßigen Beschränkungen anwenden konnten, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2513/69 bestanden.

24/28 Was schließlich die erbetene Auslegung des Artikels 115 des Vertrages betrifft, so entstanden, da einige Mitgliedstaaten, darunter die Französische Republik, tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machten, mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Tafeltrauben spanischen Ursprungs weiterhin anzuwenden, in dieser Zeit Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten angewandten handelspolitischen Maßnahmen, was die Grundvoraussetzung für die Anwendung des Artikels 115 ist. Sonach waren Tafeltrauben für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember keiner Gemeinschaftseinfuhrregelung unterworfen, die geeignet gewesen wäre, Artikel 115 in diesem Zusammenhang unanwendbar zu machen. Es steht fest, daß zwei Mitgliedstaaten von der Kommission nach Absatz 1 Satz 2 dieses Artikels die Ermächtigung erhielten, spanische Tafeltrauben während der letzten Monate des Jahres von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen; diese Ermächtigung berechtigte sie, in Abweichung von Artikel 30 des Vertrages, den Ursprung der Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Verkehr nachzuprüfen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Französische Republik nach den von der Kommission vorgelegten Informationen eine solche Ermächtigung weder beantragte noch erhielt. Desungeachtet ist zu antworten, daß das Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien für die Jahre 1970 und 1971 die Anwendung des Artikels 115 des Vertrages auf die Einfuhr von Tafeltrauben nicht hinderte.

29/30 Die Fragen 3 bis 6 des Präsidenten des Tribunale Saluzzo gehen dahin, welche Nachprüfungen an den innergemeinschaftlichen Grenzen noch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die Fragen 3 und 4 sind des Inhalts, ob es eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, wenn die Einfuhr im freien Verkehr befindlicher Waren von der Vorlage von Ursprungszeugnisses oder von sonstigen auf die Identifizierung des Ursprungs der fraglichen Waren gerichteten Modalitäten abhängig gemacht wird, und, falls dies bejaht wird, ob die Mitgliedstaaten von diesem Verbot abweichen können, bevor die Kommission eine Ermächtigung nach Artikel 115 des Vertrages erteilt hat, indem sie für sämtliche Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten Ursprungszeugnisse verlangen.

31/32 Die Kommission hat vorgetragen, aus den Akten ergebe sich nicht, daß im vorliegenden Fall Ursprungszeugnisse hätten vorgelegt werden müssen; sie hat deshalb die Frage aufgeworfen, ob die Vorlagefragen für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits erheblich seien. Der Gerichtshof ist indessen nicht befugt, die Erheblichkeit von nach Artikel 177 des Vertrages durch ein nationales Gericht gestellten Fragen für Art und Gegenstand des vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen, da diese Burteilung nach der Struktur des Vorabentscheidungsverfahrens in die Zuständigkeit dieses Gerichts fällt.

33/38 Gerade in den Fällen, in denen zwischen den handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten Unterschiede bestehen, weil die gemeinsame Handelspolitik noch nicht vollständig verwirklicht ist, und in denen unter Umständen Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten sind, kann den Mitgliedstaaten der Ursprung von im freien Verkehr befindlichen Waren, die aus dritten Ländern kommen und zur Einfuhr gestellt werden, nicht gleichgültig sein. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 (Donckerwolcke, Rechtssache 41/76, Slg. 1976, 1921) entschieden hat, ist es den Mitgliedstaaten in einem solchen Zusammenhang nicht untersagt, auch bei einer Ware, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und für die eine EWG-Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist, vom Importeur eine Erklärung darüber zu verlangen, woher die Ware ursprünglich stammt. Man kann dabei einräumen, daß die Kenntnis dieses Ursprungs sowohl für den betreffenden Mitgliedstaat notwendig ist, um ihm die Festlegung der Tragweite handelspolitischer Maßnahmen, die er im Einklang mit dem Vertrag treffen darf, zu ermöglichen, als auch für die Kommission im Hinblick auf das ihr in Artikel 115 vorbehaltene Kontroll- und Entscheidungsrecht. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten insoweit von dem Importeur nichts anderes als die Angabe des Ursprungs der Ware, wie er ihn kennt oder vernünftigerweise kennen kann, verlangen. Außerdem dürfen, wenn der Importeur die Pflicht zur Angabe des ersten Ursprungs der Ware verletzt, keine Sanktionen verhängt werden, die zu dem Verstoß angesichts der bloßen Ordnungsfunktion der verletzten Norm außer Verhältnis stehen. Insoweit wäre die Einziehung der Ware oder jede anhand ihres Wertes festgesetzte Geldstrafe sicher vertragswidrig, denn dies käme einer Schranke für den freien Warenverkehr gleich.

39/40 Allgemein ist jede administrative oder strafrechtliche Maßnahme, die über den Rahmen dessen hinausgeht, was für den Einfuhrmitgliedstaat unbedingt erforderlich ist, um angemessen vollständige und richtige Erkenntnisse über die besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegenden Warenströme zu erhalten, als vom Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Wird bei Waren, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, für ihre Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat eine Einfuhrlizenz verlangt, dann ist dies erst recht mit dem EWG-Vertrag unvereinbar, sofern hierfür nicht eine Ausnahmeregelung besteht, zu der die Kommission ordnungsgemäß nach Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 ihre Ermächtigung erteilt hat.

41 Die fünfte und die sechste Frage gehen dahin, ob die Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsregelung über die Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, insbesondere der Verordnung Nr. 58/62, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr dadurch Bedingungen unterwerfen können, daß sie an der Grenze die Vorlage von Dokumenten über den Ursprung im freien Verkehr befindlicher, aus den übrigen Mitgliedstaaten kommender Waren verlangen, und ob es eine nach Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung darstellt, wenn ein Mitgliedstaat bei Nichtbeachtung dieser Qualitätsnormen gegenüber eingeführten Waren die für den Fall der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt, während bei einheimischen Waren bei Verletzung dieser Normen nur die minder scharfen Sanktionen angewandt werden, die für den Fall der Verletzung der nationalen Handelsregelung vorgesehen sind.

42/44 Zwar waren Qualitätsnormen für Obst und Gemüse und damit für Tafeltrauben erstmals in der Verordnung Nr. 58/62 enthalten, doch wurde diese Materie zur Zeit der fraglichen Einfuhren durch die Verordnung Nr. 158/66 des Rates vom 25. Oktober 1966 über die Anwendung der Qualitätsnormen auf Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. S. 3282), geregelt. Diese Verordnung erging nach ihrer ersten Begründungserwägung, um Erzeugnisse von unzureichender Qualität dem Markt fernzuhalten und die Erzeugung so auszurichten, daß den Anforderungen der Verbraucher entsprochen wird, und um die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs und gemeinsamer Vorschriften zu erleichtern ….Die Verordnung Nr. 80/63 der Kommission vom 31. Juli 1963 über die Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. S. 2137) bestimmt in Artikel 1 folgendes: Bevor … [diese] Erzeugnisse aus dritten Ländern zur Einfuhr in die Mitgliedstaaten zugelassen werden, sind sie einer Kontrolle zu unterziehen, mit der … festgestellt werden soll, ob die Erzeugnisse den … gemeinsamen Qualitätsnormen oder mindestens gleichwertigen Qualitätsnormen entsprechen. Diese Qualitätskontrolle wurde durch die Verordnung Nr. 93/67 der Kommission vom 3. Mai 1967 über erste Maßnahmen zur Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. S. 1766), und durch die Verordnung Nr. 2638/69 der Kommission vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (ABl. L 327, S. 33), geregelt.

45/47 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 158/66 müssen die in den Qualitätsnormen vorgesehenen Angaben — darunter eine Angabe über den Warenursprung — auf einer Seite der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar entweder in direktem Aufdruck oder mit Hilfe eines haltbar am Packstück befestigten Etiketts angebracht sein, während nach Absatz 2 diese Angaben bei unverpackten Erzeugnissen auf einem Transportbegleitschein oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel vermerkt sein müssen. Hinsichtlich der Kontrolle bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 93/67, daß die Kontrollstelle, entsprechen die kontrollierten Posten nicht den geltenden Vorschriften, verlangen muß, daß die zwingend vorgeschriebenen Angaben mit diesen Vorschriften in Einklang gebracht werden oder daß die Waren eine Bestimmung erhalten, auf die die Qualitätsnormen keine Anwendung finden. Daraus folgt, daß die für die Qualitätskontrolle der fraglichen Erzeugnisse geltende Regelung für sich allein die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen über den Warenursprung nicht rechtfertigen kann, daß jedoch die Kontrollstelle anläßlich einer Kontrolle Beweise dafür verlangen kann, daß die zwingend vorgeschriebenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen.

48/50 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 158/66 erlassen [die Mitgliedstaaten] geeignete Bestimmungen, damit Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung geahndet werden können. In ihrer Allgemeinheit unterscheidet diese Vorschrift weder zwischen Zuwiderhandlungen, die sich auf einheimische Erzeugnisse, und solchen, die sich auf Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten beziehen, noch zwischen solchen, die sich auf Gemeinschaftserzeugnisse, und solchen, die sich auf Erzeugnisse von außerhalb der Gemeinschaft beziehen. Daraus ist zu schließen, daß Artikel 8 darauf abzielt, daß jede Zuwiderhandlung ohne Unterscheidung nach der Herkunft des Erzeugnisses nach gleichen Maßstäben geahndet wird; deshalb können nationale Maßnahmen, die solche Unterscheidungen treffen, gegebenenfalls als diskriminierend und deswegen als mit dem Vertrag, insbesondere mit Artikel 30, unvereinbar angesehen werden.

Kosten

51/52 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Saluzzo mit Beschluß vom 15. April 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Für die Jahre 1970 und 1971 hinderte das Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Spanien die Anwendung des Artikels 115 des Vertrages auf die Einfuhr von Tafeltrauben nicht.

2. Mit Rücksicht auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 2513/69 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 11 des Anhangs I zum Abkommen EWG — Spanien konnten die Mitgliedstaaten auf Tafeltrauben spanischen Ursprungs während der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember weiterhin die mengenmäßigen Beschränkungen anwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2513/69 bestanden.

3. Jede administrative oder strafrechtliche Maßnahme, die über den Rahmen dessen hinausgeht, was für den Einfuhrmitgliedstaat unbedingt erforderlich ist, um angemessen vollständige und richtige Erkenntnisse über die besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterliegenden Warenströme zu erhalten, ist als vom Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Wird bei Waren, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, für ihre Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat eine Einfuhrlizenz verlangt, dann ist dies mit dem EWG-Vertrag unvereinbar, sofern hierfür nicht eine Ausnahmeregelung besteht, zu der die Kommission ordnungsgemäß nach Artikel 115 Absatz 1 Satz 2 ihre Ermächtigung erteilt hat.

4. Die für die Qualitätskontrolle der Erzeugnisse geltende Regelung kann für sich allein die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen über den Warenursprung nicht rechtfertigen; jedoch kann die Kontrollstelle anläßlich einer Kontrolle Beweise dafür verlangen, daß die zwingend vorgeschriebenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen.

5. Artikel 8 der Verordnung Nr. 158/66 zielt darauf ab, daß jede Zuwiderhandlung ohne Unterscheidung nach der Herkunft des Erzeugnisses geahndet wird; nationale Maßnahmen, die solche Unterscheidungen treffen, können gegebenenfalls als diskriminierend und deswegen als mit dem Vertrag, insbesondere mit Artikel 30, unvereinbar angesehen werden.