Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.12.1977 – C-66/77
ECLI:EU:C:1977:201
In der Rechtssache 66/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank Hasselt in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
PETRUS KUYKEN
gegen
RIJKSDIENST VOOR ARBEIDSVOORZIENING
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Arbeitslosigkeit in bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger im Ausgangsverfahren, ein belgischer Staatsangehöriger, besuchte in Hasselt in Belgien die höhere Schule. Nachdem er dort am 30. Juni 1971 das Abschlußzeugnis erworben hatte, begann er ein Studium an der Hogere Technische School (höhere technische Lehranstalt) in Apeldoorn in den Niederlanden, wo er am 24. Juni 1976 das zum Führen des Titels eines Ingenieurs einer höheren technischen Lehranstalt berechtigende Diplom erwarb.
Nach Abschluß seines Studiums kehrte er offenbar nach Belgien zurück, um dort Arbeit zu suchen. Da er keine Stellung fand, richtete er am 28. Oktober 1976 einen Antrag gemäß Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 an den für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen belgischen Versicherungsträger, den Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (nachstehend RvA), um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten.
Artikel 124 Absatz 1 der vorerwähnten Königlichen Verordnung bestimmt unter anderem folgendes:
Junge Arbeitnehmer, die entweder Studien mit Vollzeitunterricht auf einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt beendet oder vor dem Zentralen Prüfungsausschuß ein Abschlußdiplom oder -zeugnis erworben haben, … erhalten Arbeitslosenunterstützung, sofern
1. …
2. zwischen dem Abschluß der Studien, dem Erwerb eines Abschlußdiploms oder -Zeugnisses vor dem Zentralen Prüfungsausschuß oder dem Ende der Lehre einerseits und dem Antrag auf Unterstützung andererseits nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Durch Bescheid des RvA vom 20. Januar 1977 wurde sein Antrag auf Arbeitslosenunterstützung abgelehnt, weil mehr als ein Jahr zwischen dem Tag der Beendigung seines Schulbesuchs (30. 6. 1971), der Anspruch auf diese Leistungen begründete, und dem Tag der Antragstellung (28. 10. 1976) verstrichen sei. Seine Studien an der Hogere Technische School in Apeldoorn wurden nicht als fristhemmend angesehen, weil sie nicht an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt erfolgt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage bei der Arbeidsrechtbank Hasselt. Dieses Gericht war der Ansicht, die Klage sei zwar, wenn man sie allein nach Artikel 124 der Königlichen Verordnung beurteile, offensichtlich unbegründet, dies sei jedoch vielleicht anders, wenn man die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht aufwerfe; es hat deshalb mit Urteil vom 18. Mai 1977 beschlossen, die Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die folgende Frage zu ersuchen:
Ist Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 zur Regelung der Arbeitslosigkeit in Belgien mit Wortlaut und Sinn der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zum Ziel hat, vereinbar,
soweit er belgische Staatsangehörige betrifft, die in einem der Mitgliedstaaten studiert haben,
soweit er Nichtbelgier betrifft, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,
oder ist Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 — unmittelbar oder mittelbar — ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft?
Das Vorlageurteil ist am 31. Mai 1977 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
Erklärungen der belgischen Regierung
Der belgische Arbeitsminister macht im Namen der belgischen Regierung geltend, Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit behindere nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates. Der Artikel solle sicherstellen, daß die erhaltene Ausbildung auf eine abhängige Berufstätigkeit in Belgien vorbereite. Bei einem belgischen Staatsangehörigen, der an einer nicht vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt studiere, bestehe nicht die Vermutung, daß er sich darauf vorbereite, auf dem belgischen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen, denn die Unterrichtsanstalt biete hierfür keine Garantie. Ebenso sei es bei ausländischen Staatsangehörigen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erfüllten dagegen ausländische Staatsangehörige ebenso wie Belgier diese Voraussetzung, wenn sie an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt studierten.
Es gebe also keine unterschiedliche Behandlung und keine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, denn die vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalten stünden unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen offen.
Erklärungen der Kommission
Die Kommission ist der Ansicht, man könne sich fragen, ob der Gerichtshof zuständig sei, um im Wege der Vorabentscheidung über die ihm von dem innerstaatlichen Gericht vorgelegte Frage zu befinden. Diese Frage betreffe nämlich weder die Auslegung noch die Gültigkeit von bestimmten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, überdies werde der Gerichtshof um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Rechts eines Mitgliedstaates mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.
Um jedoch einen Formalismus zu vermeiden, den der Gerichtshof — insbesondere in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 (Rechtssache 16/65 — Schwarze/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel — Slg. 1965, 1151) — für mit dem Wesen des durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Verfahrens unvereinbar angesehen habe, meint die Kommission, davon ausgehen zu dürfen, daß es der Gerichtshof mit einer ungeschickt formulierten Frage zu tun habe; man müsse versuchen, aus dem Wortlaut der Frage und dem Vorlageurteil insgesamt herauszuarbeiten, welches die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts seien, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht werde.
Die Kommission weist zunächst darauf hin, welcher Art das sich im vorliegenden Fall stellende Problem sei, und folgert, die einzigen Rechtshandlungen, die hier angeführt werden könnten, seien die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; sodann bemerkt die Kommission, in den Entscheidungsgründen des Urteils sei die Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich erwähnt, und es würden zwei Begründungserwägungen dieser Verordnung zitiert, von denen sich eine auf die besonderen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehe. Folglich sei dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:
Sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, insbesondere die Bestimmungen über die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit so auszulegen, daß Ausbildungszeiten, die der Angehörige eines Mitgliedstaats in einer nicht von dem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften Leistungen bei Arbeitslosigkeit begehrt werden, errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegt hat, für die Zwecke der Gewährung dieser Leistungen den an einer von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegten Ausbildungszeiten gleichzustellen sind?
Die Kommission befaßt sich sodann mit der Prüfung des durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Problems und erklärt, die Berücksichtigung der von einem jungen, nie in Belgien beschäftigt gewesenen Arbeitslosen zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung hänge weitgehend von der Ausbildungspolitik in Belgien ab. Man könne deshalb allgemein die Frage stellen, ob es im vorliegenden Fall möglich sei, eine Verordnung wie die Verordnung Nr. 1408/71 heranzuziehen, durch die in Übereinstimmung mit Artikel 51 des Vertrages ein System eingeführt werden solle, das den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sichere.
Jedenfalls sei schwer einzusehen, wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Arbeitslosigkeit, also die Artikel 67 bis 71 einschließlich, auf den Fall des Klägers anwendbar sein könnten.
Artikel 67, der die allgemeine Regel der Zusammenrechnung enthalte, betreffe nur Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten und könne folglich auf die Situation des Klägers nicht angewendet werden, denn Studenten unterlägen in den Niederlanden nicht den für Arbeitnehmer insbesondere im Bereich der Arbeitslosigkeit geltenden Rechtsvorschriften.
Artikel 68 betreffe ausschließlich die Berechnung der Leistungen.
Sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 69 Absatz 1 als auch aus der Präambel der Verordnung ergebe sich, daß diese Bestimmung Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat einen Leistungsanspruch erworben haben und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort eine Beschäftigung zu suchen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeiten einräume, diese Leistungen weiterzubeziehen. Dieser Artikel sei aber auf den Kläger, der in den Niederlanden keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben habe, nicht anwendbar.
Artikel 70 befasse sich nur mit der Zahlung der Leistungen und Erstattungen in den in Artikel 69 Absatz 1 vorgesehenen Fällen.
Artikel 71 schließlich regele die Situation eines Arbeitnehmers, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohne, in dem er zuletzt beschäftigt gewesen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, daß der Arbeitslose in einem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sei, was beim Kläger des Ausgangsverfahrens nicht der Fall sei.
Unterstelle man, daß sich Herr Kuyken auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen könne, dann ergebe sich doch, daß ihm keine Bestimmung dieser Verordnung für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien ein Recht auf Gleichstellung der in den Niederlanden zurückgelegten Ausbildungszeiten mit solchen Ausbildungszeiten gewähre, die an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegt worden seien.
Die Kommission ist folglich der Ansicht, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten:
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gestatten es nicht, den an einer von einem Mitgliedstaat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegten Ausbildungszeiten solche Ausbildungszeiten gleichzustellen, die an einer nicht von diesem Mitgliedstaat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegt worden sind.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigte M. J. Jonczy, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes A. Haagsma, hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arbeidsrechtbank Hasselt (Belgien) hat durch Urteil vom 18. Mai 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften der belgischen Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit mit den für diesen Bereich geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zur Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorgelegt.
2/3 Das Ausgangsverfahren geht auf einen Antrag zurück, den ein junger belgischer Arbeitsloser, der Kläger im Ausgangsverfahren, nach Artikel 124 der vorerwähnten Königlichen Verordnung bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (nachstehend RvA genannt), dem für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen belgischen Versicherungsträger, gestellt hatte, um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten. Artikel 124 Absatz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt unter anderem folgendes:
Junge Arbeitnehmer, die entweder Studien mit Vollzeitunterricht auf einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt beendet oder vor dem Zentralen Prüfungsausschuß ein Abschlußdiplom oder -Zeugnis erworben haben, … erhalten Arbeitslosenunterstützung, sofern
1. …
2. zwischen dem Abschluß der Studien, dem Erwerb eines Abschlußdiploms oder -Zeugnisses vor dem Zentralen Prüfungsausschuß oder dem Ende der Lehre einerseits und dem Antrag auf Unterstützung andererseits nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
4/7 Aus den Akten ergibt sich, daß der Klager des Ausgangsverfahrens, nachdem er am 30. Juni 1971 in Belgien das Abschlußzeugnis der höheren Schule erworben hatte, bis zum 24. Juni 1976 an der Hogere Technische School (höhere technische Lehranstalt) in Apeldoorn in den Niederlanden studierte. Nach Abschluß seines Studiums in den Niederlanden kehrte er nach Belgien zurück, wo er, da er keine Stellung fand, am 28. Oktober 1976 den bereits erwähnten Antrag stellte. Der RvA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Januar 1977, gestützt auf Artikel 124 Absatz 1 der Königlichen Verordnung, ab, weil mehr als ein Jahr zwischen dem Tag der Beendigung des Schulbesuchs (30. 6. 1971), der für ihn einen Anspruch auf diese Leistungen begründete, und dem Tag der Antragstellung (28. 10. 1976) verstrichen sei. Die von dem Betroffenen in den Niederlanden zurückgelegten Ausbildungszeiten sah der Versicherungsträger nicht als fristhemmend an, weil sie nicht an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegt worden seien.
8/9 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage bei der Arbeidsrechtbank Hasselt; dieses Gericht hat die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 zur Regelung der Arbeitslosigkeit in Belgien mit Wortlaut und Sinn der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zum Ziel hat, vereinbar,
soweit er belgische Staatsangehörige betrifft, die in einem der Mitgliedstaaten studiert haben,
soweit er Nichtbelgier betrifft, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,
oder ist Artikel 124 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 — unmittelbar oder mittelbar — ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft?
Das vorlegende Gericht bemerkt insbesondere, ihm stelle sich die Frage, ob Artikel 124 der vorerwähnten Königlichen Verordnung mit den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie mit den Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen, unter anderem mit der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. 1971, L 149, S. 2), vereinbar sei.
10 Der Gerichtshof ist im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwar nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er kann jedoch aus dem Wortlaut der von dem vorlegenden Gericht formulierten Frage unter Berücksichtigung der von diesem angeführten Gegebenheiten die die Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreffenden Gesichtspunkte herausarbeiten.
11/12 Aus dem Wortlaut der vorgelegten Frage in Verbindung mit den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, daß diese Frage den Anwendungsbereich zum einen der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere über die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit, und zum anderen, allgemeiner gesehen, der Vorschriften des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie möglicherweise über das Diskriminierungsverbot betrifft. Die Frage geht also dahin, ob das Gemeinschaftsrecht vorschreibt, daß die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung der Ausbildung an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt gleichzustellen ist.
13 Die Frage ist anhand der besonderen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit in Kapitel 6 dieser Verordnung und insbesondere der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Artikel 67, 69 und 71 zu lösen.
14/19 Der Wortlaut dieser Bestimmungen zeigt, daß sie nicht auf Arbeitslose anwendbar sind, die nie beschäftigt oder nach den für Arbeitnehmer geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Arbeitnehmer insbesondere im Hinblick auf Arbeitslosigkeit gleichgestellt waren. Die Anwendung der in Artikel 67 der Verordnung enthaltenen allgemeinen Regel der Zusammenrechnung setzt nämlich nach der Fassung dieser Bestimmung voraus, daß Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt worden sind. Außerdem gibt Artikel 69 unter bestimmten Voraussetzungen einem vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch in einem Mitgliedstaat erfüllt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, die Möglichkeit, seinen Anspruch auf diese Leistungen zu behalten. Auf einen Arbeitslosen, der nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, kann, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, die Regelung des Artikels 69 nicht angewendet werden. Artikel 71 schließlich, der eine Abweichung von der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 3 enthält, welcher die Anwendung der Zusammenrechnungsregel von der Voraussetzung abhängig macht, daß zuletzt Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, zurückgelegt worden sind, ermöglicht es einem Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat gewohnt hat, unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen von diesem Staat anstatt von demjenigen, in dem er die genannten Zeiten zurückgelegt hat, zu verlangen. Dieser Artikel kann auf einen Arbeitslosen, der nicht als Arbeitnehmer tätig war oder eine gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt hat und der deshalb noch keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben hat, nicht angewendet werden.
20/22 Es bleibt zu prüfen, ob eine nationale Regelung, die bei jungen Arbeitslosen, die niemals eine Beschäftigung hatten, für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung Voraussetzungen der im Vorlageurteil angegebenen Art aufstellt, als mit dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft unvereinbar angesehen werden kann. Nach den Akten gilt die Voraussetzung einer an einer vom belgischen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt zurückgelegten Ausbildungszeit unterschiedslos für belgische Staatsangehörige wie für Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten. Auf eine Person, die sich zu Ausbildungszwecken in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und die während dieser Zeit nicht im Rahmen eines zugunsten von Arbeitnehmern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit versichert war, sind auch die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern sollen, nicht anwendbar.
23 Auf die Vorlagefrage ist also zu antworten, daß weder der Vertrag zur Gründung der EWG noch die bei Arbeitslosigkeit anwendbaren Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates dem zuständigen Versicherungsträger eines Mitgliedstaats vorschreiben, für die Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung zugunsten von Hochschulabsolventen, die niemals eine Beschäftigung hatten, die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der an einer von dem zuständigen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt absolvierten Ausbildung gleichzustellen.
Kosten
24/25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Hasselt mit Urteil vom 18. Mai 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Weder der Vertrag zur Gründung der EWG noch die bei Arbeitslosigkeit anwendbaren Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates schreiben dem zuständigen Versicherungsträger eines Mitgliedstaats vor, für die Zwecke der Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung zugunsten von Hochschulabsolventen, die niemals eine Beschäftigung hatten, die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der an einer von dem zuständigen Staat errichteten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt absolvierten Ausbildung gleichzustellen.