Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.12.1977 – C-55/77
ECLI:EU:C:1977:203
In der Rechtssache 55/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
MARGUERITE MARIS, EHEFRAU DES ROGER REBOULET, wohnhaft in Collonges-au-Mont d'Or (Frankreich),
gegen
RIJKSDIENST VOOR WERKNEMERSPENSIOENEN mit Sitz in Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Frau Marguerite Maris, Ehefrau des Roger Reboulet, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Collonges-au-Mont d'Or (Frankreich) wohnhaft ist, war nacheinander von 1937 bis 1941 in Belgien, von 1941 bis 1945 in Deutschland, von 1945 bis 1947 wiederum in Belgien und von 1947 bis 1975 in Frankreich, wo sie seit 1947 wohnt, als Arbeitnehmerin beschäftigt.
Am 11. Oktober 1974 wandte sich Frau Maris wegen der Feststellung ihrer Ansprüche auf Altersrente an den zuständigen französischen Träger, die Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse) Rhône-Alpes in Lyon.
Der Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten) mit Sitz in Brüssel, an den der Antrag in Anwendung der Ratsverordnungen Nr. 1408/71 voro 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L. 149, S. 2) und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) weitergeleitet worden war, weigerte sich mit Bescheid vom 9. Januar 1976, Frau Maris eine Altersrente für Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. Juni 1975 zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Maris mit Einschreiben vom 26. Juni 1976 bei der Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen Klage.
Ihre Klageschrift war in französischer Sprache abgefaßt.
In Belgien wird aber nach Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen in gerichtlichen Verfahren das gesamte Verfahren vor allen erstinstanzlichen Zivil- und Handelsgerichten in der Provinz Antwerpen in niederländischer Sprache geführt. Nach Artikel 40 dieses Gesetzes und Artikel 862 der Gerichtsordnung ist das angerufene Gericht verpflichtet, ein nicht in Niederländisch abgefaßtes prozeßeinleitendes Schriftstück von Amts wegen für unbeachtlich zu erklären.
Andererseits bestimmt Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates:
Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b Gebrauch machen. (Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: … sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt sind …)
Unter diesen Umständen hat die Sechste Kammer der Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen mit Urteil vom 21. April 1977 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen vorab entschieden haben wird:
1. Hat die Vorschrift des Artikels 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates im Hinblick auf alle Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich (Artikel 2) der Verordnung fallen, Vorrang vor Artikel 2 und Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen in gerichtlichen Verfahren?
2. Insbesondere: Gilt die Vorschrift des Artikels 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Anträge, die von einer Person belgischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2) der Verordnung fällt, bei einem belgischen Gericht eingereicht werden?
3. Kommt es für die Anwendung von Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 möglicherweise darauf an, ob die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem belgischen Gericht in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnt?
Das Urteil der Arbeidsrechtbank Antwerpen ist am 28. April 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Zur Berichtigung eines in diesem Urteil enthaltenen sachlichen Fehlers erging ein Urteil vom 27. Mai 1977, das am 6. Juni 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. Juli 1977 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission trägt im wesentlichen folgendes vor:
Zur ersten Frage
Die Frage des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht sei vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung klar entschieden worden, namentlich im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1).
Zur zweiten und dritten Frage
Diese Fragen beträfen den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71.
Der Geltungsbereich dieser Bestimmung werde nirgendwo in der Verordnung eingeschränkt; sie finde daher auf jede Person Anwendung, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung falle. Dieser sei in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung bestimmt, welche keine Ausnahme für den Fall machten, daß jemand einen Antrag bei einem Gericht des Mitgliedstaats einreicht, dem er angehört, oder für diejenigen, die ihren Wohnort im Gebiet des Mitgliedstaats haben, in dem der Antrag eingereicht wird.
Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecke, den Arbeitnehmern, die von der Freizügigkeit in der Gemeinschaft Gebrauch machten, bei der Lösung von sprachlichen Schwierigkeiten, die sie bei der Ausübung der ihnen von der Gemeinschaft gewählten Rechte haben könnten, behilflich zu sein, indem er ihnen erlaube, sich in einer Sprache auszudrücken, die ihnen leichter falle als die Sprache des Aufnahmelandes.
Nicht nur für die Ausländer könne eine derartige Bestimmung nützlich sein, sondern auch für die Angehörigen eines Mitgliedstaats, die so lange im Ausland gelebt hätten, daß sie die Sprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, weniger gut beherrschten. Um die Tätigkeit der innerstaatlichen Stellen nicht allzusehr zu erschweren, sehe die Verordnung Nr. 1408/71 eine Verwaltungskommission vor, welche die Aufgabe habe, auf Antrag der zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten die erforderlichen Übersetzungen anzufertigen.
Diese Ausführungen würden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) stillschweigend bestätigt, namentlich durch die Urteile vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 6/77 (Guerra, Slg. 1967, 293) und vom 13. Dezember 1972 in der Rechtssache 45/72 (Merola, Slg. 1972, 1255).
Ergebnis
Die von der Arbeidsrechtbank Antwerpen vorgelegten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:
Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 geht jeder entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts vor. Die darin erwähnten Behörden, Träger und Gerichte dürfen bei der Anwendung dieser Bestimmung keinen Unterschied zwischen ihren eigenen Angehörigen und anderen Personen machen, die in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene in dem Land wohnt, in dem der Antrag eingereicht worden ist.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Bronkhorst, hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1977 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. November 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 21. April 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 1977, hat die Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung von Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) vorgelegt, welche die im Rahmen dieser Verordnung geltenden Sprachenregelung betreffen.
2/5 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine in Frankreich wohnende belgische Staatsangehörige, in Belgien, Deutschland und Frankreich Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Infolge einer zwischen ihr und dem belgischen Rijksdienst voor Werknemerspensioenen entstandenen Streitigkeit über ihre Rentenansprüche erhob sie Klage bei der Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen, die wegen des letzten Wohnsitzes oder jedenfalls des letzten Beschäftigungsortes der Betroffenen in Belgien zuständig war.
Da die Klägerin ihre Klageschrift in Form eines in französischer Sprache abgefaßten eingeschriebenen Briefs eingereicht hat, stellt sich das innerstaatliche Gericht, dessen Verfahrenssprache nach Artikel 2 des belgischen Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen in gerichtlichen Verfahren das Niederländische ist, die Frage, ob die Klage zulässig ist, da die Gerichte nach Artikel 40 des genannten Gesetzes und Artikel 862 der Gerichtsordnung verpflichtet sind, von Amts wegen jeden in einer anderen als der Amtssprache des angerufenen Gerichts abgefaßten Schriftsatz für unbeachtlich zu erklären. Um die Vereinbarkeit der erwähnten Bestimmungen mit Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 beurteilen zu können, hat die Arbeidsrechtbank folgende Fragen vorgelegt:
1. Hat die Vorschrift des Artikels 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates im Hinblick auf alle Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2) der Verordnung fallen, Vorrang vor Artikel 2 und Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen in gerichtlichen Verfahren?
2. Insbesondere: Gilt die Vorschrift des Artikels 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 auch für Anträge, die von einer Person belgischer Staatsangehörigkeit, die, unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 2) der Verordnung fällt, bei einem belgischen Gericht eingereicht werden?
3. Kommt es für die Anwendung von Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 möglicherweise darauf an, ob die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem belgischen Gericht in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnt?
6/14 Nach Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 [dürfen] die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats … die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind". Diese Bestimmung gehört zu einer Reihe von Maßnahmen, die die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im Hinblick auf die Durchführung des in der Verordnung zugunsten der Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit gewährleisten sollen. Um den in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Personen die Berufung auf die Bestimmungen dieser Verordnung in der gesamten Gemeinschaft zu erleichtern, bestimmt Artikel 84 Absatz 4, daß die von diesen Personen in einem der Mitgliedstaaten eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückgewiesen werden dürfen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. In Anbetracht der großen Verschiedenheit der persönlichen Verhältnisse, zu denen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien führen kann, unterscheidet Artikel 84 Absatz 4 aus Gründen der Praktikabilität nicht nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen oder ihrem Wohnort, wenn die gestellten Anträge oder die vorgelegten Schriftstücke die Anwendung der in Rede stehenden Verordnung betreffen. Der allgemeine Charakter der darin aufgestellten Regel und deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten würden in Frage gestellt, wenn es den Behörden, Trägern und Gerichten dieser Staaten erlaubt wäre, deren Tragweite anhand von Kriterien, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der betroffenen Personen beruhen, einzuschränken. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Artikel 84 Absatz 4 nur die Anträge der in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Personen und die zum Nachweis ihrer Rechte vorgelegten Schriftstücke betrifft, und nicht den allgemeinen Verfahrensablauf, der im übrigen weiterhin durch die nationale Gesetzgebung jedes Staates geregelt wird. Gerade um diesen Verfahrensablauf zu erleichtern, sieht Artikel 84 Absatz 4 Satz 2 für die angerufenen Gerichte die Möglichkeit vor, durch die Verwaltungskommission nach Artikel 81 Buchstabe b alle Übersetzungen von Unterlagen anfertigen zu lassen, die sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt sind. Außerdem ist hervorzuheben, daß Artikel 84 Absatz 4 nur zugunsten derjenigen Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu- und abgewandert sind, sowie zugunsten ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen Anwendung findet und daß sich diese Vorschrift darüber hinaus nur auf Verfahren über die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über soziale Sicherheit bezieht und somit nicht auf andere Rechtsstreitigkeiten, in die ein Arbeitnehmer unter Umständen verwickelt sein kann. Unbeschadet dieser Erwägungen ist festzustellen, daß Artikel 84 Absatz 4 nicht erlaubt, zwischen denjenigen, die berechtigt sind, sich auf diese Bestimmung zu berufen, eine Unterscheidung nach ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort zu treffen.
15/18 Nach Artikel 189 des Vertrages sind die Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die vom vorlegenden Gericht bezeichnete Vorschrift verleiht allen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Personen ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort ein Recht, dessen Wahrung die innerstaatlichen Gerichte zu sichern haben — in diesem Fall das Recht, sich bei ihren Anträgen und der Vorlage von Schriftstücken irgendeiner der Amtssprachen der Mitgliedstaaten zu bedienen. Die Geltung des Gemeinschaftsrechts darf nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, gleichgültig, womit sich diese befassen, verschieden sein; andernfalls würden die Wirksamkeit dieses Rechts und die einheitliche Anwendung, die es in sämtlichen Mitgliedstaaten gegenüber allen Adressaten der betreffenden Bestimmungen finden muß, gefährdet. Hieraus folgt, daß die Vorschrift des Artikels 84 Absatz 4 in bezug auf die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Personen die Anwendung jeder möglicherweise abweichenden oder entgegenstehenden Bestimmung des innerstaatlichen Rechts ausschließt.
19 Auf die vorgelegten Fragen ist demnach zu antworten, daß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Behörden, Trägern und Gerichten der Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, ungeachtet jeder möglicherweise ab weichenden oder entgegenstehenden Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechts alle Anträge und sonstigen Schriftstücke, die sich auf die Anwendung der genannten Verordnung beziehen und in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind, zuzulassen, ohne daß insoweit eine Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der beteiligten Personen getroffen werden dürfte.
Kosten
20/21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Arbeidsrechtbank im Gerichtsbezirk Antwerpen mit Urteil vom 21. April 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erlegt den Behörden, Trägern und Gerichten der Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ungeachtet jeder möglicherweise abweichenden oder entgegenstehenden Bestimmung ihres innerstaatlichen Rechts alle Anträge und sonstigen Schriftstücke, die sich auf die Anwendung der genannten Verordnung beziehen und in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind, zuzulassen, ohne daß insoweit eine Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort der beteiligten Personen getroffen werden dürfte.