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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1978 – C-88/77
Generalanwalt Gerhard Reischl · ECLI:EU:C:1978:9
Schlussanträge des Generalanwalts
Gerhard Reischl
vom 19. Januar 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Was den Gegenstand des Vorlageverfahrens angeht, zu dem ich jetzt Stellung nehme, so kann ich auf die Schlußanträge zur Rechtssache 61/77, die sich auf dasselbe Problem bezogen, verweisen.
Der irische Fischereiminister hat aufgrund von Section 35 des Fisheries (Amendment) Act von 1962 am 16. Februar 1977 zwei Verordnungen erlassen, die ab 10. April 1977 zur Anwendung kamen. Ihnen zufolge war nur Schiffen bis zu einer bestimmten Länge oder Motorenleistung der Fischfang in einem Bereich der irischen Gewässer gestattet, der nach Längen- und Breitengraden gekennzeichnet war.
Diese Bestimmung haben Ende April 1977 zehn niederländische Boote mit Abmessungen, die über den nach den irischen Verordnungen zulässigen lagen, mißachtet, als sie in einer Entfernung von 25 bis 28 Meilen von der Küste dem Fischfang nachgingen. Eines dieser Schiffe wurde de'shalb geentert, beschlagnahmt und in die irische Hafenstadt Cork verbracht; die anderen neun Boote fuhren gleichfalls nach Cork.
Dort wurden am 2. Mai 1977 gegen die Kapitäne der erwähnten Schiffe Strafverfahren eingeleitet. Dies geschah aufgrund des erwähnten Fisheries (Amendment) Act und des Irish Fisheries Consolidation Act von 1959, nach dem es fremden Schiffen verboten ist, in exklusiven irischen Gewässern zu fischen, d. h. seit 1964 in der 12-Meilen-Zone und seit Dezember 1976, nachdem die Fischereigrenzen auf Anordnung der Regierung ausgedehnt worden waren, innerhalb der 200-Meilen-Zone.
Zu ihrer Verteidigung machten die Angeklagten geltend, die beiden eingangs erwähnten irischen Verordnungen vom 16. Februar 1977 seien mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Irland habe nämlich einmal gemäß Artikel 100 und 101 der Beitrittsakte Hoheitsgewalt nur innerhalb der 12-Meilen-Zone; Erhaltungsmaßnahmen außerhalb dieser Zone könne der Beitrittsakte und der Ratsverordnung Nr. 101/76 (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19) zufolge nur der Ministerrat treffen. Außerdem brächten die genannten Maßnahmen eine unterschiedliche Behandlung der Fischereiflotten der verschiedenen Mitgliedstaaten mit sich, was nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 nicht zulässig sei.
Dies will die Strafverfolgungsbehörde nicht gelten lassen. Nach ihrer Ansicht kann weder dem Beitrittsvertrag und den dazugehörigen Akten noch der Verordnung Nr. 101/76 entnommen werden, daß Irland zum Erlaß der kritisierten Maßnahmen nicht befugt gewesen sei. Zudem könne von einer Diskriminierung nicht die Rede sein, jedenfalls seien etwa zu verzeichnende unterschiedliche Auswirkungen auf die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten gerechtfertigt.
Mit Rücksicht auf die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Argumente der Angeklagten hat sich der zuständige Richter aber dazu entschlossen, das Verfahren auszusetzen, und er hat nach Artikel 177 des EWG-Vertrags durch Beschluß vom 7. Juli 1977 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Verbietet es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 7 des Vertrages von Rom oder Artikel 2 der Ratsverordnung Nr. 101/76, entweder direkt oder in Verbindung mit Artikel 100 und 101 des Beitrittsvertrags, daß Irland Maßnahmen ergreift, wie sie die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Order 1977 (S.I. Nr. 38 aus 1977) und/oder die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Nr. 2 Order 1977 (S.I. Nr. 39/77) vorsieht?
b) Verbietet es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 102 und Artikel 103 des Beitrittsvertrags, entweder direkt oder in Verbindung mit Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 101/76, daß Irland Maßnahmen ergreift, wie sie die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Order 1977 (S.I. Nr. 38/77) und/oder die Sea Fisheries (Conservation and Rational Exploitation) Nr. 2 Order 1977 (S.I. Nr. 39/77) vorsieht?
c) Widerspräche es dem Gemeinschaftsrecht, wenn dieses Gericht die Angeklagten wegen der in Anlage II aufgeführten Straftaten verurteilen würde?
Nach dem, was sich bei der Untersuchung der wegen der erwähnten irischen Maßnahmen gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags gegen Irland erhobenen Klage ergeben hat — ich bin dabei, wie Sie wissen, auch auf Argumente aus dem gegenwärtigen Verfahren eingegangen —, kann meine Stellungnahme zu diesem Vorabentscheidungsersuchen recht kurz ausfallen. Namentlich darf ich zur Argumentation im einzelnen auf die Schlußanträge der Rechtssache 61/77 verweisen.
1. Wie wir gesehen haben — und dies bezieht sich auf die zweite Frage des irischen Richters —, schließen weder Artikel 102 der Beitrittsakte noch Artikel 4 der Verordnung Nr. 101/76 den Erlaß nationaler Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände grundsätzlich aus. Dazu genügt ein Hinweis auf das Urteil der Rechtssachen 3, 4 und 6/76 (Kramer u. a., Urteil vom 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1279), auf Anhang VI zu den Haager Entschließungen vom 3. November 1976, den ich in den Schlußanträgen 61/77 im Wortlaut zitiert habe, sowie auf die Begründung der Verordnung Nr. 350/77 (ABl. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 28).
Nationale Maßnahmen können auf diese Weise allerdings nur gerechtfertigt werden, wenn es sich um echte Erhaltungsmaßnahmen handelt und wenn sie sich auf das absolut Notwendige beschränken. Im Verfahren 61/77 war dazu auch festzustellen, daß unter diesem Aspekt erhebliche Zweifel nicht auszuschließen sind. Ein abschließendes Urteil war insofern aber nicht anzustreben, weil die irischen Maßnahmen unter anderen Gesichtspunkten eindeutiger beurteilt werden können.
2. Ich meine damit — und dies bezieht sich auf die erste Frage des irischen Richters — die Beachtung des Diskriminierungsverbots, das sich insbesondere aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 und aus Anhang VI zu den Haager Entschließungen ergibt.
Dazu war im Verfahren 61/77 festzuhalten, daß das Diskriminierungsverbot auch der Verordnung Nr. 101/76 sich nicht nur auf die Gewässer bezieht, die bei ihrem Inkrafttreten unter der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten standen, sondern auf alle Gewässer, die nationaler Jurisdiktion unterliegen, also auch auf die 200-Meilen-Zone, wie sie den Haager Entschließungen zufolge gebildet wurde.
Festzuhalten war ferner, daß die irischen Maßnahmen in verschiedener Ansicht das Diskriminierungsverbot mißachten. Ihre Auswirkungen sind nämlich derart, daß die irische Flotte, die traditionell in den fraglichen Gewässern tätig ist, so gut wie nicht betroffen wurde, während sich erhebliche Einschränkungen für die französische und niederländische Flotte ergaben. Von diskriminierenden Auswirkungen war außerdem zu sprechen beim Vergleich der Flotten anderer Mitgliedstaaten — unter Ausschluß der irischen — untereinander. Für Einzelheiten, insbesondere was die Rechtfertigungsversuche der irischen Regierung angeht, darf ich abermals auf die Schlußanträge 61/77 verweisen. Ob weitere Verstöße gegen die genannte Verordnung oder gegen sonstige Prinzipien des Gemeinschaftsrechts anzunehmen sind, brauchte danach nicht abschließend geprüft zu werden.
3. Da das Diskriminierungsverbot des Artikels 2 der Verordnung Nr. 101/76, weil in einer nach Artikel 189 des Vertrages ergangenen Verordnung enthalten sowie in klaren, eindeutig bestimmten und vorbehaltlosen Vorschriften formuliert, zweifellos unmittelbar anwendbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung ist, folgt daraus weiterhin — und damit komme ich zum Sinn der dritten Frage des irischen Richters —, daß damit nicht im Einklang stehende nationale Bestimmungen nicht angewandt werden können. Eine Verurteilung von Gemeinschaftsbürgern aufgrund der irischen Maßnahmen ist demnach sicher nicht zulässig.
4. Nach alledem kann auf die vom District Court in Cork gestellten Fragen so geantwortet werden :
a) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76, schließt nationale Maßnahmen aus, die eine unterschiedliche Behandlung der Fischereiflotten der Mitgliedstaaten in der Praxis mit sich bringen und ihnen keinen gleichen Zugang zu den Fischgründen sichern, die in den Hoheitsgewässern des diese Maßnahme erlassenden Mitgliedstaats liegen. Eine nationale Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgebot insbesondere nicht vereinbar, wenn sie sich ohne zwingende biologische Notwendigkeiten erheblich einschränkender auf die Fischereiflotten anderer Mitgliedstaaten, die traditionell in den von der Maßnahme betroffenen Gebieten gefischt haben, auswirken, als auf die Flotte des die Maßnahme treffenden Mitgliedsstaats.
b) Das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 enthaltene Gebot stellt eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dar. Nationale Maßnahmen, die mit diesem Grundsatz nicht in Einklang stehen, können nicht angewandt werden und dürfen daher auch nicht die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung abgeben.