Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.01.1978 – C-82/77
ECLI:EU:C:1978:10
In der Rechtssache 82/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
STAATSANWALTSCHAFT DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE
gegen
JACOBUS PHILIPPUS VAN TIGGELE, wohnhaft in Maasdam (Niederlande),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 bis 37 und 92 bis 94 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung: des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 der Satzu.ng des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr van Tiggele, ein Wein- und Spirituosenhändler, wurde vom Economische Politierechter (dem für Wirtschaftsstrafsachen zuständigen Richter) der Arrondissementsrechtbank Rotterdam mit Urteil vom 18. Mai 1976 wegen fortgesetzten Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften über die Mindestpreise für den Verkauf von destillierten Getränken im Inland, insbesondere gegen Artikel 2 Absatz 1 der von der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken am 17. Dezember 1975 erlassenen Prijsverordening gedistilleerde dranken (veröffentlicht im: Verordeningenblad Bedrijfsorganisatie Nr. 50 vom 31. Dezember 1975 unter der Nr. G Dr. 5), zu einer Geldstrafe von 5000 hfl, ersatzweise zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 11. Oktober 1976 hob der Gerechtshof Den Haag die Entscheidung des Economische Politierechter auf, weil die Preisvorschriften nach niederländischem Recht unwirksam seien. Dieses Urteil wurde jedoch vom Hoge Raad am 17. Mai 1977 aufgehoben und die Sache an den Gerechtshof Amsterdam zur erneuten Verhandlung und abschließenden Entscheidung über die Berufung zurückverwiesen.
2. Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Urteil vom 30. Juni 1977 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht, vorab über die folgenden Fragen zu entscheiden:
1. Sind die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die vom Vorstand der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken am 17. Dezember 1975 in der Prijsverordening gedistilleerde dranken aufgestellte Mindestpreisregelung für den inländischen Absatz destillierter Getränke als mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung verboten ist?
2. Sind die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die vom Vorstand der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken am 17. Dezember 1975 in der Prijsverordening gedistilleerde dranken aufgestellte Mindestpreisregelung für den inländischen Absatz destillierter Getränke als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe der Niederlande anzusehen ist?
3. Die umstrittene Prijsverordening gedistilleerde dranken setzte für den Einzelhandelsverkauf von destillierten Getränken im Inland folgende Mindestpreise fest:
a) für jungen Genever und Vieux (Getränk mit Cognac-Aroma, das nicht mit altem Genever zu verwechseln ist):
den Katalogeinheitspreis zuzüglich 0,60 hfl — der Gesamtbetrag wird dann um 16 % Mehrwertsteuer erhöht und darf in keinem Falle unter 11,25 hfl je Liter liegen (Artikel 2 Absatz 1 der Regelung);
Der Katalogeinheitspreis ist der vom Hersteller in seinen Preislisten vom 6. Oktober 1975 für den Verkauf je Einheit angegebene Preis vor Abzug von Rabatten, zuzüglich der Verbrauchsteuererhöhung vom 1. Januar 1976 (die Verbrauchsteuern werden vom Hersteller entrichtet, der sie seinen Abnehmern belastet) und ohne Mehrwertsteuer. Die Hersteller können diese Katalogeinheitspreise ändern oder neue Katalogeinheitspreise für Erzeugnisse festsetzen, die noch nicht in ihre Preislisten vom 6. Oktober 1975 aufgenommen worden waren. Alle Katalogeinheitspreise und sämtliche sie betreffenden Änderungen haben die Hersteller der Produktschap mitzuteilen.
bei Fehlen eines Katalogeinheitspreises 11,25 hfl je Liter (Artikel 2 Absatz 2 der Regelung);
b) für alten Genever:
11,25 hfl je Liter (Artikel 2 Absatz 3 der Regelung);
c) für alle anderen destillierten Getränke:
den Einkaufspreis (das heißt der tatsächlich gezahlte oder geschuldete Einkaufspreis abzüglich aller Rabatte und ohne Mehrwertsteuer) zuzüglich der Mehrwertsteuer (Artikel 4 der Regelung).
Diese im Inland für den Einzelhandel geltenden Mindestverkaufspreise finden sowohl auf niederländische als auch auf eingeführte destillierte Getränke Anwendung. Sie gelten ferner für in den Niederlanden hergestellte Erzeugnisse, die exportiert und dann wieder eingeführt werden.
Die Prijsverordening bestimmt in ihrem Artikel 8 :
Der Präsident der Produktschap kann in bestimmten Fällen oder Gruppen von Fällen Befreiung von der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewähren. Die Befreiung kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens stimmen darin überein, daß es sich bei jungem Genever, altem Genever und Vieux um typisch niederländische Erzeugnisse handelt, die praktisch nie aus dem Ausland importiert werden. Nach den von der Kommission gemachten Angaben bilden die Einfuhren von Genever aus Belgien die wesentliche Ausnahme. Sie erreichten nach Schätzungen der Produktschap in den letzten Jahren (in Liter zu 100 % Alkohol) folgendes Ausmaß:
1972: 132753, 1973: 163885, 1974: 183086, 1975: 173504, 1976: 95640
Ferner seien aus anderen Ländern geringe Mengen Genever eingeführt worden (die übrigen Mitgliedstaaten und Drittländer zusammengerechnet, jeweils in Liter zu 100 % Alkohol):
1974: 8569, 1975: 5541, 1976: 25727
Auch besteht zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens Einigkeit darüber, daß, da kein Katalogeinheitspreis für importierten Genever mitgeteilt worden ist, für diesen Genever allein der allgemeine Mindestpreis von 11,25 hfl gilt.
Die Befugnis zum Erlaß der Mindestpreisregelung war der Produktschap durch die Königliche Verordnung Nr. 51 vom 18. Dezember 1975 (Staatsblad 1975, S. 746) verliehen worden. Die Begründung dieser Königlichen Verordnung lautete:
Aufgrund der Lage, die seit einiger Zeit für die Bildung der Einzelhandelspreise bei destillierten Getränken vorherrscht, sind auch nach Auffassung der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, damit die Produktschap die für den Verkauf von destillierten Getränken im Inland geltenden Mindestpreise festsetzen kann. Destillierte Getränke werden nämlich immer häufiger dem Publikum zu Preisen angeboten, die weit unter den Preisen liegen, die seinerzeit im Rahmen des heute abgeschafften Systems der vertikalen Preisbindungsabsprachen angewandt wurden.
Zwar ist der Preiswettbewerb grundsätzlich zu begrüßen, aber der inzwischen eingetretene und sich möglicherweise noch fortsetzende Preisrückgang kann zu einem so niedrigen Preisniveau führen, daß selbst moderne, effizient und gut geführte Wein- und Spirituosenhandlungen ihre Vertriebskosten nicht mehr zu decken vermögen.
Auch würden, wenn sich die augenblickliche Lage fortsetzte, Unternehmen zugrunde gerichtet, die bei einer Begrenzung des Preiswettbewerbs sicherlich die Möglichkeit hätten, innerhalb kurzer Fristen ihre Geschäftsführung und ihr Kostenniveau an moderne, effiziente und gut geführte Unternehmen anzupassen. Ferner ist es nicht möglich, den besonderen Charakter dieser Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit völlig außer acht zu lassen.
Nichts deutet zur Zeit darauf hin, daß sich diese Lage in Kürze von sich aus zu einem schwächeren Preiswettbewerb hin entwickelt. Daher ist es notwendig, die Produktschap voor Gedistilleerde Dranken ihrem Antrag entsprechend zu ermächtigen, Mindestpreise für den Verkauf von destillierten Getränken an Einzelabnehmer festzusetzen. Die Produktschap hat erklärt, vorläufig von dieser Befugnis nur für die destillierten Getränke, die einen wesentlichen Teil der Verkäufe auf diesem Sektor bilden, Gebrauch machen zu wollen.
Da sich zur Zeit nicht überblicken läßt, ob die Umstände, die zu dem übersteigerten Preiswettbewerb bei destillierten Getränken geführt haben, sich auch in Zukunft auswirken werden, erscheint es wünschenswert, die Produktschap nur für einen Zeitraum von drei Jahren zu ermächtigen, die Preise zu reglementieren. Ferner ist es angezeigt, die Gültigkeitsdauer der vom Vorstand der Produktschap zur Durchführung dieser Königlichen Verordnung erlassenen Bestimmungen auf ein Jahr zu begrenzen, was die Produktschap zwingt, alljährlich zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Reglementierung beizubehalten.
In den Niederlanden war der Preiswettbewerb beim Absatz alkoholhaltiger Getränke durch die vertikalen Einzelabsprachen über Festpreise beschränkt, die eine Mehrheit der niederländischen Destillationsbetriebe einvernehmlich anwandte. Der Präsident der Arrondissementsrechtbank Utrecht entschied am 22. September 1975 im einstweiligen Verfügungsverfahren (N. J. 1976, Nr. 95), daß diese Absprachen rechtlich unwirksam seien, da sie nach der Wet op de Economische Mededinging (niederländisches Gesetz über den Wettbewerb) verboten seien.
Im Anschluß an dieses Urteil gaben die Hersteller die Absprachen über die Festpreise auf, was einen Preiskrieg auslöste, der die Literpreise für destillierte Markengetränke bald um mehrere Gulden fallen ließ.
4. Das Urteil des Gerechtshof Amsterdam ist am 5. Juli 1977 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Herr van Tiggele, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die niederländische Regierung haben schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Zur ersten Frage
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens weist zunächst darauf hin, daß die Artikel 30 und 92 EWG-Vertrag nicht nebeneinander auf ein und denselben Fall angewandt werden könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 Ianelli & Volpi/Meroni — Slg. 1977, 557).
Da die umstrittene Regelung eine hoheitliche Maßnahme sei, könne die gerichtliche Prüfung nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 EWG-Vertrag erfolgen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV/Ente nazionale per la cellulosa e per la carta — Slg. 1975, 699).
Dennoch untersucht der Angeklagte des Ausgangsverfahrens einleitend einige der vom Gerichtshof im Bereich des Wettbewerbsrechts aufgestellten Grundsätze.
Würde die betreffende Branche die umstrittene Mindestpreisregelung aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung oder in Form einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise anwenden, so verstießen diese Vereinbarung oder die Verhaltensweise gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und werde im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Farbstoff-Fällen bestätigt (Urteile vom 14. Juli 1972, ICI und andere/Kommission, 48/69 — Slg. 1972, 619 ff. — und vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique/Kommission, 73/74 — Slg. 1975, 1491).
Dadurch, daß sich Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen auf Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkten, fielen sie aus dem Anwendungsbereich des Artikels 85 nicht heraus. Der Gerichtshof habe vielmehr festgestellt, daß derartige Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die für das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats gälten, a priori den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (vgl. Urteil in den bereits genannten Rechtssachen 48/69 und 73/74 und das Urteil vom 14. Mai 1975 in den verbundenen Rechtssachen 19 und 20/74, Kali und Salz AG und Kali-Chemie AG/Kommission — Slg. 1975, 499). Eine solche Vereinbarung führe dazu, die einzelstaatlichen Märkte stärker abzuschotten, was ihre vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Durchdringung hindere und die inländische Erzeugung schütze (vgl. das vorgenannte Urteil in den verbundenen Rechtssachen 19 und 20/74). Für eine Beeinträchtigung im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag sei ausreichend, daß sich der Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der fraglichen Vereinbarung anders entwickele, als er sich ohne die sich aus ihr ergebenden Beschränkungen entwickelt hätte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig und Consten/Kommission — Slg. 1966, 322).
Nach der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Staatsanwaltschaft/Dassonville, Slg. 1974, 837) und vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 53/76 (Procureur de la République/Bouhelier, Slg. 1977, 197) entwickelten Definition der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung und angesichts der untersuchten Rechtsprechung zu den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags sei die umstrittene Regelung als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 ff. EWG-Vertrag anzusehen.
Die fragliche Regelung könne den innergemeinschaftlichen Handel zumindest potentiell beeinträchtigen, denn niedrigere ausländische Gestehungspreise könnten sich auf dem niederländischen Markt nicht mehr auswirken. Mithin sei eine Durchdringung der verschiedenen einzelstaatlichen Märkte nicht möglich. Auf diese Weise würden diese optimal abgeschottet und die inländische Erzeugung wirkungsvoll geschützt. Die umstrittene Regelung verfolge ausdrücklich das gleiche Ziel wie eine Preisabsprache von Unternehmen. Die Tatsache, daß sie öffentlich-rechtlicher Natur sei, verleihe ihr aber größere Wirkung bei der Einschränkung des Handels und Wettbewerbs.
Daß die strittige Mindestpreisregelung ohne Unterschied für inländische und für eingeführte Erzeugnisse gelte, nehme ihr nicht den Charakter einer Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. Diese Schlußfolgerung ergebe sich aus der Richtlinie Nr. 70/50 der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABl. L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29), der Antwort der Kommission vom 21. Dezember 1976 auf die schriftliche Anfrage von Herrn Cousté (Frage Nr. 366/76, ABl. C 27 vom 3. Februar 1977, S. 4) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes. In den Urteilen vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam/Interministerieller Preisausschuß (Slg. 1976, 291 bzw. 323) habe der Gerichtshof unter anderem entschieden, daß ein Höchstpreis insbesondere dann eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei, wenn dieser so niedrig festgesetzt werde, daß die Importeure kein wirtschaftliches Interesse mehr daran hätten, die fraglichen Erzeugnisse einzuführen. Bei den Mindestpreisregelungen sei die Lage umgekehrt. Die Preise lägen dann, sofern die Regelung ihre Wirkung erreichen wolle, bald so hoch, daß die Importeure — im Vergleich zum Handel mit inländischen Erzeugnissen — kein Interesse mehr daran hätten, die fraglichen Erzeugnisse einzuführen.
Schließlich könne die Unvereinbarkeit der umstrittenen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht deshalb verneint werden, weil sie den Schutz von Kleinbetrieben bezwecke. Diese Argumentationsweise habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 (Hauptzollamt Göttingen/Miritz — Slg. 1976, 217) verworfen.
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens schlägt daher folgende Antwort auf die erste Frage vor:
Die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag sind so zu verstehen, daß eine von einem Mitgliedstaat eingeführte Mindestpreisregelung, die inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen trifft, verboten ist, da sie eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.
Die Regierung der Niederlande führt aus, die Mindestpreise der umstrittenen Regelung würden so festgesetzt, daß ein Mindesteinkommen nur den Betrieben garantiert werde, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen wirtschaftlich seien. Das werde durch zwei Tatsachen untermauert: Trotz der strittigen Regelung seien nur rund die Hälfte der Wein- und Spirituoseneinzelhandlungen in den Niederlanden wirtschaftlich rentabel. Nach dem Inkrafttreten der Regelung lägen die Preise für Markengenever und Vieux niedriger als vor der Abschaffung des Systems der vertikal gebundenen Preise, obwohl die für diese Erzeugnisse geltenden Mehrwert- und Verbrauchsteuern zwischenzeitlich um mehr als 2 hfl erhöht worden seien.
Die niederländische Regierung weist auch darauf hin, daß aus dem Begriff der Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, wie er im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/74, Dassonville, und in der Richtlinie der Kommission Nr. 70/50 vom 22. Dezember 1969 definiert sei, geschlossen werden könne, daß Mindestpreisbestimmungen nur dann Maßnahmen mit gleicher Wirkung sein könnten, wenn sie sich auf die Einfuhren auswirkten.
Mindestpreisregelungen müßten jedoch grundsätzlich sowohl für Einfuhren als auch für inländische Erzeugnisse gelten, damit sie ihre Wirkung entfalten könnten. Im übrigen verlange Artikel 7 EWG-Vertrag, daß eine mitgliedstaatliche Mindestpreisregelung grundsätzlich eingeführte Erzeugnisse in gleicher Weise erfasse.
Die niederländische Regierung ist daher der Auffassung, daß eine bestimmte Maßnahme oder ihre Anwendung nur dann als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung gelten könne, wenn sie die Verhältnisse, die bei eingeführten Erzeugnissen möglicherweise anders als bei der heimischen Erzeugung seien, nicht hinreichend berücksichtige. Eine Mindestpreisregelung sei also keine Maßnahme mit gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn sie bei der Festsetzung des Mindestpreises den Unterschieden zwischen dem Gestehungspreis der inländischen und der eingeführten Erzeugnisse Rechnung trage und ausdrücklich im Wege einer besonders vorgesehenen Befreiung der Einfuhren oder stillschweigend im Wege einer allgemeinen Ausnahmeregelung die Möglichkeit einräume, Sondervorschriften bei Einfuhrerzeugnissen für den Fall zu erlassen, daß die für inländische und eingeführte Erzeugnisse geltende Gleichbehandlung die Einfuhren behindere. Nur eine Weigerung der zuständigen Behörden, von der Befreiungsmöglichkeit bei Einfuhrerzeugnissen Gebrauch zu machen, wenn dies nach den Umständen gerechtfertigt sei, könne als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung angesehen werden.
Die angefochtene Regelung werde diesen Kriterien gerecht, denn sie behindere nicht den Handel und erlaube es, sofern sich die Gestehungspreise für inländische und eingeführte Erzeugnisse zukünftig unterschiedlich entwickelten, auf die in Artikel 8 der Verordnung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit zurückzugreifen.
Ganz allgemein behindere die Mindestpreisregelung nicht die Einfuhren, da es praktisch keine Einfuhren von Genever und Vieux gebe.
Danach prüft die Regierung der Niederlande gesondert die verschiedenen Vorschriften der Mindestpreisregelung:
Das Verbot des Verkaufs zu unter den Gestehungspreisen liegenden Preisen könne sich in keiner Weise auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. Diese Regelung lasse den Einzelhändlern die Freiheit, die beim Einkauf von Einfuhrerzeugnissen erzielten Rabatte, Preisnachlässe und Vergünstigungen voll an den Verbraucher weiterzugeben.
Ferner behindere die in der Regelung vorgesehene Erhöhung des vom Hersteller festgesetzten Katalogeinheitspreises um 0,60 hfl und die Mehrwertsteuer die Einfuhren nicht. Der Mindestpreis werde nicht nach dem Gestehungspreis oder der Güte des einheimischen Erzeugnisses, sondern für jedes Erzeugnis einzeln festgesetzt. Die Preisregelung gelte nur für den Verkauf an Endabnehmer, und der Wettbewerb zwischen Importeuren und inländischen Händlern werde nicht beeinträchtigt. Gerade die Billigangebote seien wegen der strittigen Regelung für die Einzelhändler besonders interessant, da der Unterschied zwischen dem Einkaufs- und dem Mindestpreis ihnen voll zukomme. Lediglich der Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern sei beschränkt, was jedoch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in keiner Weise beeinflusse.
Der Katalogeinheitspreis beeinträchtige auch nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Sämtliche Erzeugnisse würden gleichbehandelt, da die vom Hersteller angewandten Preise berücksichtigt würden. Somit bilde diese Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie der Kommission Nr. 70/50 vom 22. Dezember 1969.
Die Regierung der Niederlande weist darauf hin, daß es nicht notwendig sei, jedem auch noch so geringen Preisunterschied zwischen dem eingeführten und dem einheimischen Erzeugnis Rechnung zu tragen. Andernfalls würde eine solche Preisregelung insbesondere dann völlig unkontrollierbar, wenn der Gestehungspreis des ausländischen Erzeugnisses nicht ermittelt werden könne.
Die Regierung der Niederlande kommt zu dem Ergebnis, daß die umstrittene Regelung die zuvor angeführten Voraussetzungen, die gegeben sein müßten, damit eine Mindestpreisregelung mit dem Vertrag vereinbar sei, erfülle. Der Mindestpreis sei nach dem Preisniveau für billige destillierte Getränke festgesetzt worden, das sich zwar von dem Preisniveau für destillierte Markengetränke unterschieden habe, bei dem aber die Preise für die verschiedenen Genever- und Vieuxsorten keine großen Abweichungen aufgewiesen hätten. Im übrigen gebe es nach Artikel 8 der Verordnung die Möglichkeit, die eingeführten Erzeugnisse von der Anwendung der Preisregelung auszunehmen. Diese Bestimmung habe bisher jedoch noch keine Anwendung gefunden.
Für die Kommission besteht kein Zweifel daran, daß Regelungen über Preise und Gewinnmargen, die sowohl inländische als auch eingeführte Erzeugnisse erfassen, Maßnahmen mit gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag sein können. Hierzu verweist sie auf Artikel 3 ihrer Richtlinie Nr. 70/50 vom 22. Dezember 1969. Artikel 3 der Richtlinie stelle klar, daß Maßnahmen, die unterschiedslos für die Vermarktung von Waren gälten, unter das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung fallen könnten, wenn ihre beschränkenden Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreiten. Artikel 3 bestimme sodann: Dies ist insbesondere der Fall, — wenn die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht und — wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert. Als Beispiel für derartige Vermarktungsmaßnahmen erwähne Artikel 3 zwar nicht die Maßnahmen über Preise und Gewinnspannen. Diese Maßnahmen seien jedoch offenkundig mindestens nach den gleichen — wenn nicht sogar strengeren — Kriterien als den in der Richtlinie genannten zu beurteilen. Sie wirkten sich auf das Funktionieren des Marktes und auf den Wettbewerb unmittelbar aus, was sie im übrigen oft ausdrücklich bezweckten wie beispielsweise die in Frage stehende niederländische Preisregelung.
Vorliegend gehe es vor allem darum festzustellen, wie sich die umstrittene Regelung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten auswirke (vgl. das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/74, Galli — Slg. 1975, 47 — sowie die Urteile in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam).
Dazu, daß die Ausfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten in die Niederlande bei jungem Genever, altem Genever und Vieux nur einen geringen Prozentsatz der inländischen Verkäufe (0,5 bis 1 %) ausmachten, merkt die Kommission an, die Anwendung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag hänge nicht vom Umfang der durch die einschränkende Maßnahme betroffenen Einfuhren ab.
Nach Ansicht der Kommission verfälschen Mindestpreise anders als Höchstpreise notwendigerweise den Preiswettbewerb zwischen den angebotenen Erzeugnissen. So gesehen sei ein System von Mindestverbraucherpreisen der vorliegenden Art mit einem freiwillig vereinbarten kollektiven System vertikaler Preisbindungsabsprachen zu vergleichen.
Kollektive vertikale Preisbindungsabsprachen, an denen sich Hersteller, Importeure und Händler desselben Mitgliedstaats beteiligten, fielen allgemein unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Auch wenn jeder der Beteiligten die Höhe seiner Preise frei festsetze, führten derartige Systeme zu horizontalen Absprachen, bei denen sich die Betroffenen, hier die Hersteller und Importeure, verpflichteten, das System der gebundenen Preise beim Verkauf ihrer Erzeugnisse anzuwenden. Die Beteiligung von Importeuren wirke sich zwangsläufig auf den zwischenstaatlichen Handel aus, zumal wenn es die wichtigsten Importeure seien, die sich daran beteiligten.
Anschließend untersucht die Kommission nacheinander die drei Festpreisregelungen, um festzustellen, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen können.
Der allgemeine Mindestpreis schließe jeden Preiswettbewerb im Einzelhandel aus. Wenn ohne diesen Mindestpreis die eingeführten Erzeugnisse im Einzelhandel zu niedrigeren Preisen abgegeben werden könnten, dann hänge die Frage, ob der Mindestpreis eine Behinderung der Einfuhr bilde, von mehreren Faktoren ab.
Hierzu, so merkt die Kommission als erstes an, müsse ermittelt werden, wie sich die Endverbraucherpreise von in preislicher und qualitativer Hinsicht vergleichbaren Erzeugnissen ohne den Mindestpreis entwickeln würde.
Eine Behinderung der Einfuhr im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag liege jedenfalls dann vor, wenn die Möglichkeiten des Preiswettbewerbs im Einzelhandel für eingeführte Erzeugnisse stärker beschränkt würden als für nach Preis und Qualität vergleichbare inländische Erzeugnisse. Jedoch beeinträchtige auch eine Beschränkung des Preiswettbewerbs, welche die inländischen und die eingeführten Erzeugnisse in gleicher Weise erfasse, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die Importerzeugnisse, die sich allgemein ihren Platz auf dem Markt erobern müßten, bedürften naturgemäß des Wettbewerbs stärker und neigten auch mehr dazu.
Selbst wenn der allgemeine Mindestpreis die Preisbildung bei der Erzeugung, im Großhandel und bei der Einfuhr völlig freilasse, könne dies nicht die mögliche beschränkende Wirkung beseitigen, die der für den Verbraucher geltende allgemeine Mindestpreis auf die Einfuhren ausübe. Die Wirkung könne bestenfalls etwas abgeschwächt werden, was aber auch zweifelhaft sei. Zwar könne der Einzelhandel ein Interesse an der Steigerung des Verkaufs des ausländischen Erzeugnisses haben, weil ihm bei diesem insbesondere dank dem Mindestpreis eine höhere Gewinnmarge verbleibe; es sei aber zweifelhaft, ob der Einzelhandel den Verbraucher dazu bringen könne, anstelle des einheimischen Erzeugnisses ein im Ausland destilliertes Getränk gleichen Preises zu wählen.
Folglich beschränke der allgemeine Mindestpreis tatsächlich den Preiswettbewerb zwischen billigem Genever und Vieux einerseits und den teureren Markenerzeugnissen andererseits, ohne dabei die Gewinnmargen zu schützen, die bei den billigen Alkoholsorten dem Einzelhandel zukämen. Dieser Mindestpreis diene also in erster Linie den Interessen der niederländischen Destillateure von Markenerzeugnissen.
Ob die eingeführten Erzeugnisse ohne einen Mindestpreis den Verbrauchern preisgünstiger angeboten werden könnten und ob der Mindestpreis den Preiswettbewerb bei eingeführten billigen Getränken stärker beschränke als bei inländischen, sei eine Tatsachenfrage, über die das vorlegende Gericht zu entscheiden habe.
Bei der Regelung, welche die Erhöhung des vom Hersteller festgesetzten Katalogeinheitspreises um 0,60 hfl und um die Mehrwertsteuer vorsieht, handelt es sich nach Ansicht der Kommission in Wahrheit um eine Regelung von Mindestgewinnspannen. Sie schließe im Einzelhandel jeden Preiswettbewerb innerhalb der einzelnen Marken von jungem Genever und Vieux aus, gestatte aber die freie Ausübung dieses Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Marken.
Die Regelung erfasse bei eingeführten Erzeugnissen tatsächlich nur niederländische Markenerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten ausgeführt und dann an niederländische Einzelhändler weiterverkauft worden seien, weil die in diesen Mitgliedstaaten ansässigen Hersteller keine Katalogeinheitspreise mitgeteilt hätten.
Indem die Regelung jeden Preiswettbewerb innerhalb der jeweiligen Marke ausschließe und Mindestgewinnspannen festsetze, schütze sie die Einzelhändler, deren Gestehungskosten verhältnismäßig hoch seien, gegenüber den Unternehmen, Kaufhäusern und Discount-Geschäften, die weniger hohe Gestehungskosten hätten. Die Preisregelung verbiete es nämlich, die beim Einkauf erreichten Rabatte mit dem Verkaufspreis weiterzugeben und auf diesen Preis Nachlässe zu gewähren, wenn beispielsweise die Abnahme im Wege der Selbstbedienung oder in großen Mengen erfolge.
Dagegen schließe die Regelung den Preiswettbewerb zwischen den Marken nicht aus. Dieser Wettbewerb sei jedoch abgeschwächt, weil er auf die Destillateure konzentriert sei. Letztere bestimmten nämlich durch ihre eigene Preispolitik die Verbrauchermindestpreise und beschränkten somit den Beitrag, den die Preispolitik eines aktiven und unabhängigen Einzelhandels für den Wettbewerb leisten könne.
Die Regelung der Mindestgewinnspannen bilde also eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, selbst wenn der Preiswettbewerb bei einheimischen Erzeugnissen in gleicher Weise beschränkt sei.
Die Kommission macht ferner geltend, das Verbot, zu unter den tatsächlichen Gestehungspreisen liegenden Preisen zu verkaufen, sei ebenfalls eine Regelung, mit der Mindestgewinnspannen festgesetzt würden.
Dieses Verbot des Verkaufs mit Verlust könne aber schwerlich als eine Beschränkung des Wettbewerbs angesehen werden, denn mit Verlust gemachte Sonderangebote seien eher symptomatisch für Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt. Auch lasse sich nicht sagen, daß die eingeführten Erzeugnisse auf Sonderangebote zu Verlusten angewiesen seien, um sich einen Platz auf dem inländischen Markt zu erobern. Deshalb könne nicht angenommen werden, daß dieser Teil der umstrittenen Preisverordnung die Einfuhren beeinträchtigen könne.
Zu den Wettbewerbsregeln des Vertrages bemerkt die Kommission, diese gälten zwar nur für Unternehmen, sie dürften aber von den Mitgliedstaaten nicht außer acht gelassen werden.
Nach Ansicht der Kommission kann zwar den Mitgliedstaaten gegenwärtig nicht jegliche Befugnis abgesprochen werden, Mindestpreissysteme einzuführen; bei der Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Systeme mit Artikel 30 EWG-Vertrag seien aber die in den Wettbewerbsregeln des Artikels 85 niedergelegten Grundsätze zu beachten.
Die Kommission wiederholt also ihre in der Rechtssache 13/77, GB-INNO-BM/Vereniging Kleinhandelaars in Tabak (noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. November 1977) vorgebrachte Argumentation.
Anschließend prüft die Kommission die Vereinbarkeit der umstrittenen niederländischen Regelung mit Artikel 30 EWG-Vertrag, wobei sie insbesondere die in Artikel 3 ihrer Richtlinie Nr. 70/50 vom 22. Dezember 1969 aufgestellten Kriterien, das Urteil in der Rechtssache 8/74, Dassonville, und die in Artikel 85 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze berücksichtigt.
Das von den niederländischen Behörden mit der Preisverordnung verfolgte Ziel scheint der Kommission legitim und vernünftig. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gestatte es im übrigen, von dem in Absatz 1 genannten Verbot Vereinbarungen auszunehmen, die zur Verbesserung der Warenverteilung beitrügen.
Der allgemeine Mindestpreis wirke sich auf die Einfuhren in einer Weise einschränkend aus, die außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Eine auch die billigen destillierten Getränke erfassende Reglementierung der Gewinnspannen würde den Einzelhandel nicht nur besser schützen, sondern auch den Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Marken und Sorten weniger einschränken. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf das in Artikel 85 Absatz 3 enthaltene Kriterium, daß das Kartell den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen dürfe, die für die Verwirklichung seiner Ziele nicht unerläßlich seien.
Die Regelung über die Mindestgewinnspannen scheine dagegen den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht über das zur Erreichung des gesteckten Ziels erforderliche Maß hinaus zu beschränken, sofern die Gewinnmarge nicht überhöht festgesetzt werde. Dies sei eine Tatsachenfrage, die das vorlegende Gericht zu entscheiden habe. Die Regelung beschränke den Wettbewerb auf der Einzelhandelsstufe, lasse ihm aber auf der Erzeuger-, Import- und Großhandelsstufe freien Lauf. In dieser Hinsicht sei also die Regelung nicht restriktiver, als es Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für ein Kartell zulasse (ohne daß … Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten).
Die Kommission folgert daraus, daß der allgemeine Mindestpreis als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung des Handels anzusehen sei, soweit diese Maßnahme für Erzeugnisse gelte, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt würden und ohne diesen Mindestpreis dem Verbraucher zu einem geringeren Preis angeboten werden könnten. Dagegen seien die Regelung über die Mindestgewinnspannen und das Verbot des Verkaufs mit Verlust nach Artikel 30 EWG-Vertrag nicht untersagt.
Nach alledem schlägt die Kommission vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten :
Eine innerstaatliche Mindestpreisregelung für den Einzelhandelsverkauf auf dem Inlandsmarkt, die in gleicher Weise inländische und eingeführte Erzeugnisse, für die es keine gemeinsame Marktorganisation gibt, erfaßt, stellt bezüglich ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, wenn der Preis in einer Höhe festgesetzt wird, daß er auch unter Berücksichtigung der für dieses Erzeugnis in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Preise und der allgemeinen Bedingungen, unter denen sich der Wettbewerb zwischen den in Betracht kommenden inländischen und eingeführten Erzeugnissen vollzieht, eine unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potentielle Behinderung der Einfuhren bewirkt, und wenn diese die Einfuhren beschränkende Wirkung zum legitimen Zweck der Preisregelung außer Verhältnis steht.
Zur zweiten Frage
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission führen aus, das vorlegende Gericht habe die zweite Frage für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof die erste Frage verneine.
Nach Ansicht des Angeklagten des Ausgangsverfahrens hätte die zweite Frage wie folgt formuliert werden müssen: Sind die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag so zu verstehen, daß die Mindestpreisregelung … als eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 anzusehen ist, für die vor ihrer Einführung das in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehene Verfahren zu gelten hat? Hierzu legt er dar, die Einführung einer Beihilfe ohne Anwendung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 könne nicht mit dem Argument verteidigt werden, daß die Maßnahme wie vorliegend mit dem Vertrag nicht oder nicht notwendigerweise unvereinbar sei. Der Begriff Beihilfe sei unter Berücksichtigung des Ziels der einschlägigen Bestimmungen extensiv auszulegen und müsse alle Beihilfen umfassen, die unabhängig von ihrer Form bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheide Artikel 92 EWG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der fraglichen Maßnahmen, sondern stelle ausschließlich auf ihre Wirkung ab (vgl. Urteile vom 2. Juli 1974 — Italien/Kommission, Rechtssache 173/73 — Slg. 1974, 709 und vom 22. März 1977 — Steimke und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache 78/76 — Slg. 1977, 595). Vorliegend handele es sich also um eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, die vor ihrer Einführung Gegenstand einer Unterrichtung nach dem in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren hätte sein müssen.
Nach Auffassung der Regierung der Niederlande läßt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere seinen Urteilen vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 und vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland — Slg. 1973, 813) entnehmen, daß die Befreiung von einer Belastung nur dann eine Beihilfe darstellen könne, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Die Belastung müsse steuerlicher Natur sein; sie müsse von der öffentlichen Gewalt auferlegt und die Befreiung müsse von der öffentlichen Gewalt gewährt werden. Eine Mindestpreisregelung erfülle keine dieser Voraussetzungen.
Die Kommission hält die umstrittene Regelung nicht für eine Beihilfe im Sinne der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag, da sie nicht unmittelbar, /mittelbar oder nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich bringe.
III — Mündliche Verhandlung
1. In der Sitzung vom 24. November 1977 haben der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt B. Greve, die niederländische Regierung, vertreten durch A. Bos, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
2. Der Gerichtshof hatte die Verfahrensbeteiligten und die Kommission ersucht, sich in der Sitzung zu bestimmten im Schriftsatz der Kommission gemachten statistischen Angaben zu äußern. Nach diesen waren die Einfuhren von Genever aus Belgien, die sich 1975 auf 173504 Liter beliefen, 1976 auf 95640 Liter gefallen. Gleichzeitig sollten die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten von 5541 auf 25727 Liter gestiegen sein. Der Gerichtshof hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die neue Regelung am 6. Januar 1976 in Kraft getreten war.
Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben erklärt, sie könnten diesen Umstand nicht erklären.
Die Regierung der Niederlande hat hierzu bemerkt, der Gesamtverkauf niederländischer Destillationserzeugnisse auf dem niederländischen Markt habe 1976 um rund 33 % unter der 1975 verkauften Menge gelegen. Dieser Rückgang sei im wesentlichen auf Vorratskäufe, die in den letzten Monaten des Jahres 1975 wegen der zu erwartenden Erhöhung der Alkoholverbrauchsteuer zum 1. Januar 1976 stattgefunden hätten, sowie auf den scharfen Wettbewerb im Anschluß an die Aufhebung der individuellen vertikalen Preisbindungsabsprachen zurückzuführen.
3. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat zu seinen schriftlichen Erklärungen insbesondere ergänzend bemerkt, da in Erwartung des Urteils des Gerichtshofes die Ahndung der Verstöße gegen die fragliche niederländische Regelung ausgesetzt sei, könne er gegenwärtig weißen belgischen Genever zu 9,90 hfl je Liter verkaufen. Im übrigen liege ihm ein Angebot aus Deutschland über weißen deutschen Genever zu 8,95 hfl je Liter vor. Dieser Preis sei transportkostenfrei zu verstehen und berücksichtige nicht die Mengenrabatte.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Urteil vom 30. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung der Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag über die staatlichen Beihilfen vorgelegt.
2 Diese Fragen haben sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Wein- und Spirituosenhändler gestellt; dieser wird beschuldigt, alkoholische Getränke unter den gemäß der Königlichen Verordnung vom 18. Dezember 1975 (Staatsblad Nr. 746) von der Produktschap voor gedistilleerde dranken festgesetzten Mindestpreisen verkauft zu haben.
3/9 Die am 19. Dezember 1975 vom Wirtschaftsminister genehmigte Preisverordnung für destillierte Getränke der Produktschap vom 17. Dezember 1975 hat für den Einzelhandelsverkauf im Inland ein System von für jede Sorte destillierter Getränke jeweils verschieden festgesetzten Mindestpreisen eingeführt. Für die Getränke vom Typ junger Genever und Vieux berechnet sich der Mindestpreis nach dem Katalogeinheitspreis des Herstellers zuzüglich 0,60 hfl und Mehrwertsteuer, wobei dieser Preis auf keinen Fall unter einem Betrag von 11,25 hfl je Liter liegen darf. Der Mindestpreis für die Getränkesorte alter Genever wurde auf 11,25 hfl je Liter festgesetzt. Für alle anderen destillierten Getränke entspricht der Mindestpreis dem tatsächlichen Einkaufspreis zuzüglich der Mehrwertsteuer. Angesichts der Kostenentwicklung wurde gemäß Artikel 7 der Verordnung der anfänglich auf11,25 hfl festgesetzte Mindestpreis auf 11,70 Gulden erhöht. Artikel 8 der Verordnung ermächtigt den Präsidenten der Produktschap in bestimmten Fällen oder Gruppen von Fällen, Befreiung von der Anwendung der Verordnungsbestimmungen zu gewähren. Aus der Begründung der Königlichen Verordnung vom 8. Dezember 1975 geht hervor, daß die Ermächtigung der Produktschap zum Erlaß einer solchen Regelung die Anpassung des Wein- und Spirituosenhandels an die Bedingungen eines normalen Wettbewerbs erleichtern und auf die Dauer von drei Jahren begrenzt sein sollte.
Zur ersten Frage
10 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 30 bis 37 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen sind, daß das darin enthaltene Verbot eine Preisregelung der fraglichen Art erfaßt.
11/12 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Für einen Verstoß gegen dieses Verbot genügt es, daß die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
13/15 Zwar kann sich eine innerstaatliche Preisregelung, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, im allgemeinen nicht so auswirken, doch kann es in bestimmten Sonderfällen anders sein. So kann sich eine Behinderung der Einfuhr insbesondere daraus ergeben, daß eine innerstaatliche Stelle Preise oder Gewinnspannen so festsetzt, daß dadurch die eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen benachteiligt werden, sei es, weil sie zu den festgesetzten Bedingungen nicht gewinnbringend abgesetzt werden können, sei es, weil der sich aus dem niedrigeren Gestehungspreis ergebende Wettbewerbsvorteil neutralisiert wird. Die vorgelegte Frage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu beantworten, da es sich hier um ein Erzeugnis handelt, für das es keine gemeinsame Marktorganisation gibt.
16/20 Zunächst kann sich eine innerstaatliche Vorschrift, die den Einzelhandelsverkauf von inländischen und von eingeführten Erzeugnissen zu Preisen unter dem vom Einzelhändler entrichteten Einkaufspreis gleichermaßen verbietet, nicht nachteilig auf den Absatz allein der eingeführten Erzeugnisse auswirken; sie kann daher keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung sein. Ferner kann die für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltende Festsetzung der Mindestgewinnspanne auf einen bestimmten Betrag und nicht auf einen Prozentsatz des Einstandspreises in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Betrag der Gewinnspanne einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises ausmacht, keine Benachteiligung der möglicherweise billigeren Einfuhrerzeugnisse bewirken. Anders liegt es dagegen bei dem auf einen bestimmten Betrag festgesetzten Mindestpreis, der, obwohl er für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen gilt, den Absatz der letzteren insoweit zu benachteiligen geeignet ist, als er verhindert, daß ihr niedrigerer Gestehungspreis sich im Preis für den Verkauf an den Verbraucher niederschlägt. Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn die zuständige Stelle ermächtigt ist, von dem festen Mindestpreis Befreiung zu gewähren, und wenn von dieser Ermächtigung zugunsten der eingeführten Erzeugnisse großzügig Gebrauch gemacht wird; denn die Notwendigkeit für den Importeur oder den Händler, sich den mit einer derartigen Regelung verbundenen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen, kann bereits für sich genommen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen. Die zeitliche Begrenzung der Anwendung der festen Mindestpreise vermag eine solche Maßnahme nicht zu rechtfertigen, wenn sie aus anderen Gründen mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar ist.
21 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß die Bestimmung eines auf einen bestimmten Betrag festgesetzten und für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltenden Mindestpreises für den Einzelhandelsverkauf durch eine innerstaatliche Stelle unter Voraussetzungen, wie sie in der Verordnung der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken vom 17. Dezember 1975 vorgesehen sind, eine nach diesem Artikel verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.
Zur zweiten Frage
22 Gegenstand der zweiten Frage ist im wesentlichen, ob die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen sind, daß nach dem Wortlaut dieser Artikel eine Preisregelung der fraglichen Art eine staatliche Beihilfe ist.
23/25 Artikel 92 bestimmt, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wie auch der Begriff der Beihilfe im Sinne dieses Artikels zu bestimmen sein mag, der Wortlaut der Bestimmung zeigt bereits, daß eine Maßnahme, die gekennzeichnet ist durch die Festsetzung von Mindestpreisen im Einzelhandel mit dem Ziel, den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 sein kann. Die Vorteile, die ein derartiger Eingriff in die Preisbildung den Verkäufern des Erzeugnisses bringt, stammen nämlich weder unmittelbar noch mittelbar aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 92.
26 Sonach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 92 EWG-Vertrag dahin zu verstehen ist, daß eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels nicht vorliegt, wenn eine staatliche Stelle für den Einzelhandelsverkauf eines Erzeugnisses Mindestpreise festsetzt, die allein zu Lasten der Verbraucher gehen.
27/28 Die Auslagen des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 30. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß die Bestimmung eines auf einen bestimmten Betrag festgesetzten und für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltenden Mindestpreises für den Einzelhandelsverkauf durch eine innerstaatliche Stelle unter Voraussetzungen, wie sie in der Verordnung der Produktschap voor Gedistilleerde Dranken vom 17. Dezember 1975 vorgesehen sind, eine nach diesem Artikel verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.
2. Artikel 92 EWG-Vertrag ist dahin zu verstehen, daß eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels nicht vorliegt, wenn eine staatliche Stelle für den Einzelhandelsverkauf eines Erzeugnisses Mindestpreise festsetzt, die allein zu Lasten der Verbraucher gehen.