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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.01.1978 – C-96/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:11
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 24. Januar 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Diese Rechtssache zeigt einmal mehr, zu wievielen Komplikationen und zu wievielen unerwarteten Ergebnissen das System der Währungsausgleichsbeträge führen kann. Dank diesem System und unter Verwendung einer Ausfuhrlizenz für über die Höchstquote hinaus erzeugten Zucker (für den die Gemeinschaft keinerlei Belastung übernehmen wollte) haben bestimmte Zuckererzeuger beträchtliche Vorteile aus den Währungsschwankungen einiger Mitgliedstaaten gezogen und den gemeinschaftsrechtlichen Interventionsmechanismen die entsprechenden finanziellen Lasten aufgebürdet.
Nach der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, mit der die grundlegenden Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker neugestaltet wurden, wird jedem Zucker erzeugenden Unternehmen eine Grundquote, die sogenannte A-Quote, zugewiesen (Artikel 24); sie besteht aus einer Zuckermenge, die das betreffende Unternehmen unmittelbar auf dem Gemeinschaftsmarkt unter Ausnutzung des Interventionspreises absetzen darf. Darüber hinaus können die Zuckererzeuger in der Gemeinschaft eine zusätzliche Quote ihrer Erzeugung frei auf den Markt bringen, die von der Grundquote bis zu einer Höchstquote reicht, welche sich durch Multiplikation der Grundquote mit einem Koeffizienten errechnet und B-Quote genannt wird (Artikel 25). Um Zucker der B-Quote auf den Markt zu bringen, müssen die Erzeuger jedoch eine Abgabe zahlen (Artikel 27 Absatz 1). Der über die Höchstquote hinaus erzeugte Zucker, der sogenannte C-Zukker, schließlich darf nicht innerhalb des Gemeinsamen Marktes abgesetzt werden, sondern ist vor dem auf das Ende des Zuckerwirtschaftsjahres, in dem er erzeugt wurde, folgenden 1. Januar auf den Weltmarkt auszuführen (Artikel 26), ohne in den Genuß einer Erstattung oder einer anderen Form der Unterstützung kommen zu können. Diese Ausfuhr wird aufgrund einer besonderen Lizenz durchgeführt, die den Erzeugern erteilt wird und für die gesamte Gemeinschaft gilt. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2990/76 der Kommission vom 9. Dezember 1976 (über Durchführungsbestimmungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker) ist die Gültigkeitsdauer derartiger Lizenzen beschränkt.
Vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2645/70 der Kommission vom 28. Dezember 1970 bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 458/73 vom 2. Februar 1973 durch dieses Organ konnten sich die Erzeuger von Zucker der C-Quote von der ihnen auferlegten Verpflichtung, diesen Zucker außerhalb des Gemeinsamen Marktes abzusetzen, nur durch die Ausfuhr von Zucker befreien, der von ihnen seihst hergestellt war. In der Erwägung, daß sich dieses Erfordernis der Nämlichkeit zwischen dem erzeugten Zucker und dem ausgeführten Zucker für einige Zuckererzeuger als zu belastend erwiesen habe, gab die Kommission mit der genannten Verordnung Nr. 458/73 den Herstellern von C-Zucker die Möglichkeit, sich von der erwähnten Verpflichtung durch die Ausfuhr von Zucker zu befreien, der von anderen Unternehmen hergestellt wurde. Um diese Bestimmung zu verstehen, braucht beispielsweise nur darauf hingewiesen zu werden, daß derjenige, der über die Höchstquote hinaus Zucker erzeugt hatte, daran interessiert sein konnte, anstelle des eigenen Zukkers das Erzeugnis eines Unternehmens auszuführen, das näher am Verladehafen gelegen war, um die mit dem Transport des eigenen Zuckers verbundenen Komplikationen, Kosten und Zeitverluste zu vermeiden. Der Hersteller, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte, mußte einen Pauschbetrag als Gegenleistung für die sich aus dem Austausch ergebenden Vorteile zahlen. Die Höhe dieses Betrages wurde auf 2 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Zucker festgesetzt.
Inzwischen hatte die Gemeinschaft bereits 1971 — genauer gesagt, mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 — das System der Währungsausgleichsbeträge errichtet, das darauf abzielt, ungeachtet der Wechselkursschwankungen zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten die künstliche Aufrechterhaltung des Verhältnisses dieser Währungen gegenüber der Rechnungseinheit der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem verhindert wird, daß sich die Schwankungen automatisch auf die Höhe der Preise für die Agrarerzeugnisse im Handel zwischen diesen Staaten auswirken. Es ist bekannt, daß in Anwendung dieses Systems, das mit der Verordnung Nr. 2745/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 näher bestimmt wurde, die Länder mit abgewerteter oder nach unten floatender Währung Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr gewähren und entsprechende Beiträge bei der Ausfuhr erheben. Umgekehrt erheben die Länder mit aufgewerteter oder nach oben floatender Währung Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr und gewähren diese Beträge bei der Ausfuhr. Dieser Mechanismus ermöglichte es, die in Landeswährung ausgedrückten Preise der Agrarerzeugnisse einzufrieren, und sorgte so dafür, daß die Erzeuger jedes Landes weiterhin den Betrag, ausgedrückt in Landeswährung, erhielten, den sie vor der Abwertung oder der Aufwertung bekommen hatten. Die Folge davon war aber, daß die Interventionspreise, obgleich sie in der gesamten Gemeinschaft auf einem einheitlichen Niveau, in RE ausgedrückt, gehalten wurden, in den nationalen Währungen zu erheblich davon abweichenden tatsächlichen Preisen führten, da sie an die vor der Aufwertung oder der Abwertung geltenden Wechselkurse gebunden waren. So betrug zum Beispiel am 20. Januar 1977 der in Rechnungseinheiten ausgedrückte Interventionspreis für Zukker in der gesamten Gemeinschaft 33,14 RE. Dagegen belief sich dieser Betrag aufgrund der fiktiven Paritäten, zu deren Erhaltung die Ausgleichsbeträge dienten, in Deutschland auf 49,63 US-Dollar und in Frankreich auf 37,83 Dollar.
Zu den anomalen Wirkungen des Systems der Währungsausgleichsbeträge, das in Anbetracht seines Ausnahmecharakters ursprünglich durchaus als Provisorium gedacht war, zählte auch eine vorteilhafte Wirkung für die Unternehmen, die Zucker in Ländern mit starker Währung (z. B. die Bundesrepublik Deutschland) über die Höchstquote hinaus herstellten. Diese Unternehmen konnten beträchtliche Gewinne erzielen, indem sie von der in der genannten Verordnung Nr. 458/73 der Kommission gewährten Möglichkeit Gebrauch machten, sich von der Verpflichtung zum Absatz des C-Zuckers außerhalb der Gemeinschaft durch Abtretung der entsprechenden Ausfuhrlizenz an einen Hersteller eines anderen Mitgliedstaats mit schwacher Währung (z. B. Frankreich) zu befreien, der eine entsprechende Menge von ihm innerhalb der Höchstquote hergestellten Zuckers ausführte. Der Erzeuger des Landes mit starker Währung war, nachdem er auf diese Weise seine Verpflichtung zur Ausfuhr des über die Höchstquote hinaus erzeugten Zuckers erfüllt hatte, in der Lage, diesen Zucker so abzusetzen, als sei er ein Teil seiner Quote. Bei einem Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt kamen ihm die Gemeinschaftsinterventionspreise zugute, die in Hinsicht auf ihren tatsächlichen Wert in Deutschland höher sind als in Frankreich; bei einer Ausfuhr erzielte er aufgrund der Gewährung des Währungsausgleichsbetrags einen Gewinn. Bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Operation ist hervorzuheben, daß, worauf die Kommission hingewiesen hat, diese einer — von Währungsausgleichsbeträgen befreiten — Einfuhr einer Partie französischen Zuckers der A- oder B-Quote, die der ursprünglichen deutschen Menge an C-Zucker entspricht, nach Deutschland gleichkommt.
Der nicht geringe Vorteil, den die in Staaten mit starker Währung ansässigen Erzeuger von über die Höchstquote hinaus hergestelltem Zucker aus diesem Austausch gegen Zucker der A- oder B-Quote aus Ländern mit schwacher Währung ziehen konnten, war zunächst von der Kommission übersehen worden, nicht aber von den Zucker erzeugenden Unternehmen der Bundesrepublik. In der Mitte des Wirtschaftsjahres 1976/77 waren zwei Drittel des über die Höchstquote hinaus erzeugten deutschen Zukkers bereits Gegenstand von Austauschhandlungen gemäß der erwähnten Verordnung.
2 Die Kommission, die erst später merkte, was vorging, beschloß, Abhilfe zu schaffen, und erließ am 19. Januar 1977 die Verordnung Nr. 101/77, mit der sie die frühere Verordnung Nr. 572/76 vom 15. März 1976, die unter anderem die Währungsausgleichsbeträge im Zuckersektor festsetzte, änderte. In der zweiten Begründungserwägung der neuen Verordnung erklärte die Kommission, daß die Ausfuhr des über die Höchstquote des Unternehmens hinaus erzeugten Zuckers zu Verkehrsverlagerungen führen kann, sofern dieser Zukker im innergemeinschaftlichen Handel durch in den Grenzen der Höchstquote erzeugten Zucker ersetzt werden kann, auf den seinerseits die Ausgleichsbeträge Anwendung finden, und daß [sich] daraus … ein nicht gerechtfertigter Vorteil für den Händler [ergibt], der diese Verlagerungen praktiziert. Um diese Nachteile zu verhindern, ordnete die Kommission die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf den fraglichen Zucker an, der aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Erzeugung ausgeführt wird, beschränkte diese Anwendung aber auf die Staaten, in denen ein Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr erhoben wird.
Gemäß dieser Verordnung wurden die Ausfuhren von französischem Zucker der A- oder B-Quote aus Frankreich, die aufgrund einer C-Lizenz für in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Zucker getätigt wurden, mit einem Währungsausgleichsbetrag in Form einer Abschöpfung belegt, die zur Zeit der in Rede stehenden Vorgänge 6 Dollar je Doppelzentner betrug und demnach der Abschöpfung entsprach, mit der bereits alle Ausfuhren von französischem Zucker der A- oder B-Quote in dieser Qualität belastet wurden. Dieser Betrag deckte nicht ganz das Währungsgefälle bei den fraglichen Geschäften, da dieses außer von den mit der Nichtzahlung des französischen Ausgleichsbetrags eingesparten 6 Dollar auch von dem wegen der Ausfuhr aus Deutschland erhobenen Ausgleichsbetrag in Höhe von etwa 4 Dollar gebildet wurde; dieser sich aus der Austauschoperation ergebende weitere Vorteil wurde außerdem zum großen Teil von der Auswirkung des Pauschbetrags von 2 RE, ungefähr gleich 3 Dollar, aufgesogen. Die Kommission hat jedoch in der Sitzung erklärt, sie habe darauf verzichtet, einen vollständigen Ausgleich der Gewinnspanne zu erreichen, da dies eine tiefgreifende Änderung des Systems bedeutet hätte.
Um alle Spekulationsmanöver der beschriebenen Art zu vereiteln, hätte es genügt, die dem Hersteller von über die Höchstquote hinaus erzeugtem Zucker in der Verordnung Nr. 458/73 gewährte Möglichkeit, sich von seiner Verpflichtung zum Absatz dieses Zuckers außerhalb der Gemeinschaft durch die Ausfuhr von Zucker zu befreien, der von Dritten hergestellt wurde, ganz zu beseitigen. Die Kommission hat es jedoch vorgezogen, diese Möglichkeit bestehen zu lassen, und sich darauf beschränkt, die Mißbräuche einzudämmen, zu denen sie durch die Einführung des besagten Währungsausgleichsbetrages selbst Veranlassung gegeben hatte.
3 Ich komme nun zum Sachverhalt in dieser Rechtssache. Am 27. Juni 1977 erhoben die französischen Behörden aufgrund der erwähnten Verordnung Nr. 101/77 Ausgleichsbeträge auf 800 Tonnen Zucker, die von der französischen Firma Bauche in den Grenzen der ihr zugewiesenen Höchstquote hergestellt worden waren und aufgrund einer Lizenz für C-Zucker, die die deutsche Firma Töpfer an die englische Firma Man mit Vertrag vom 6. Januar 1977 abgetreten hatte, ausgeführt wurden. Aus dem in englischer Sprache abgefaßten ursprünglichen Text dieses Vertrages geht hervor, daß sich dieser auf eine Ausfuhrlizenz für 800 Tonnen Weißzukker aus der Gemeinschaft bezog, den Töpfer gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 über die Höchstquote hinaus erzeugt hatte. Die Firma Man verpflichtete sich, eine entsprechende Menge Zucker bis zum 30. Juni 1977 gemäß den zur Zeit der Ausfuhr geltenden Gemeinschaftsverordnungen auszuführen, um die Firma Töpfer von der Verpflichtung, den von ihr hergestellten C-Zucker außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, zu befreien. Da es keine Erstattung bei der Ausfuhr dieses Zuckers aufgrund der C-Lizenz gab, verpflichtete sich Töpfer, an Man 42,75 DM je 100 Kilogramm des ausgeführten Zuckers zu zahlen. Nach der vom Vertreter der beteiligten Firmen in der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache angestellten Berechnung war dieser Betrag etwas niedriger als die Ausfuhrerstattung, die damals für die Ausfuhren von A- oder B-Zucker aus Frankreich, abzüglich des Währungsausgleichsbetrages, galt. Der Nettobetrag dieser Erstattung hätte sich nämlich auf 42,75 DM belaufen. Der Anwalt der beteiligten Firmen hat erklärt, die Firma Man habe sich entschlossen, die Ausfuhrlizenz für C-Zucker von der Firma Töpfer zu erwerben, aus dem einfachen Grund, weil sie nicht die fünf oder sechs Tage habe abwarten wollen, die nötig gewesen seien, um sich eine andere Möglichkeit zur Ausfuhr des Zukkers aus Frankreich zu verschaffen.
Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, ob auch die Firma Bauche an diesem Geschäft von Anfang an beteiligt war; dies ist aber wahrscheinlich. Andernfalls fragte man sich, wie die Firma Man die Erfüllung der der Firma Töpfer gegenüber übernommenen Verpflichtung garantieren konnte, die Ausfuhrlizenz für die 800 Tonnen Zucker bis zu dem im voraus festgesetzten Termin zu verwenden.
In diesem Zusammenhang ist interessant, daß es in dem acte d'assignation (Zollantrag) der Firma Bauche gegenüber der französischen Zollverwaltung heißt, die Firma Bauche habe durch Vereinbarung mit der Firma Töpfer von dieser Ausfuhrlizenzen für Drittländer über 800 Tonnen Weißzucker der C-Quote erworben. Wie wir gesehen haben, geht aber aus dem Text des von Töpfer an Man gesandten Vertrages vom 6. Januar 1977 hervor, daß unmittelbarer Übernehmer dieser Lizenz die Firma Man war.
Es steht fest, daß die Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, die Gegenstand des zwischen Man und Töpfer geschlossenen Vertrages vom 6. Januar waren, der Firma Töpfer am 14. Februar von der deutschen Interventionsstelle erteilt und dann von Man an die Firma Bauche abgetreten wurden, die der Firma Man 800 Tonnen Zucker aus der von ihr erzeugten Höchstquote verkauft hatte.
Obgleich also der Vertrag über die Abtretung der Ausfuhrlizenzen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 101/77, d. h. vor dem 20. Januar 1977, geschlossen worden war, wurden die Ausfuhrlizenzen erst später erteilt. Deshalb konnte die Firma Man nicht die Übergangsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 dieser Verordnung in Anspruch nehmen, wonach die Verordnung nicht für Ausfuhren aufgrund von Lizenzen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.
4 Vor dem Tribunal d'instance Valenciennes haben die Erzeugerfirma Bauche, der Zollagent, der die Ausfuhr durchgeführt hatte, nämlich die Firma De*lquignies, und der englische Erwerber Man die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ausgleichsbetrages auf die erwähnten 800 Tonnen in Höhe von 241920 FF durch die französischen Zollbehörden angefochten und beantragt, die französische Zollverwaltung als Beauftragte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, ihnen den genannten Betrag zuzüglich Zinsen zu erstatten.
Mit Urteil vom 21. Juli 1977 hat das französische Gericht dem Gerichtshof auf Antrag der Klägerinnen nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Stellt die Verordnung Nr. 101/77 nicht eine Grundverordnung zur Änderung der allgemeinen Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dar, soweit sie die Zahlung eines Währungsausgleichsbetrags für ein Erzeugnis einführt, das ausdrücklich von den Interventionsmaßnahmen ausgenommen ist?
2. War die Kommission ohne ausdrückliche Ermächtigung des Rates zum Erlaß dieser Maßnahme befugt?
3. Falls die ersten beiden Fragen zu verneinen sind: Konnte die Kommission die Verordnung Nr. 101/77, in der eine nach der Verordnung Nr. 458/73 ausdrücklich zulässige Maßnahme als, Verkehrsverlagerung' bezeichnet wird, aus der dem Händler ein, nicht gerechtfertigter Vorteil' entstehe, ohne Aufhebung der genannten Verordnung Nr. 458/73 erlassen, nach der die Zahlung eines Pauschbetrags von 2,00 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm Zucker als Ausgleich für jeglichen Vorteil aus dem für zulässig erklärten Austausch vorgesehen ist?
4. Konnte die Kommission Währungsausgleichsbeträge für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach Drittländern einführen, die vom Interventionsmechanismus und von der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ausdrücklich ausgenommen sind?
5 Konnte die Kommission einen Währungsausgleichsbetrag für ein Erzeugnis einführen, das vom Interventionssystem ausgenommen ist, obgleich die Funktion der Währungsausgleichsbeträge einzig und allein darin besteht, durch die Aufrechterhaltung eines einheitlichen Zuckerpreises innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation eine Desorganisation des Interventionssystems zu vermeiden?
6 Verleiht die Verkündung einer Neuregelung während des Zuckerwirtschaftsjahres mit sofortiger Anwendung auf laufende Geschäfte der Regelung nicht rückwirkende Kraft, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt?
7 Ist die Verordnung Nr. 101/77 unter diesen Umständen nichtig?
8 Falls die Verordnung Nr. 101/77 nicht für nichtig erklärt wird: Ist sie auf Händler anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 101/77 unwiderrufliche Verträge geschlossen hatten, in denen sie sich unter unwiderruflichen Bedingungen verpflichteten, Zucker der C-Quote zu erwerben oder Lizenzen für C-Quoten zu übernehmen?
Die Fragen 1, 2, 4 und 5 werfen das Problem der Befugnis der Kommission zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für Erzeugnisse auf, die nicht dem Interventionssystem unterliegen. Die Frage 3 betrifft einen angeblichen Widerspruch zwischen der Verordnung Nr. 458/73 und der Verordnung Nr. 101/77. Die übrigen Fragen beziehen sich auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer.
Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß es um zwei Gruppen von Problemen geht:
zum einen, ob die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von Zucker der C-Quote unter die Befugnisse der Kommission fiel und mit der bestehenden Regelung vereinbar war;
zum anderen, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt wurden.
5. Die Lösung der zur ersten Gruppe gehörenden Probleme setzt voraus, daß die Verordnung Nr. 101/77 in bezug auf die Gemeinschaftsbestimmungen, die ihr vorausgegangen sind, und vor allem im Licht der in Verordnungen des Rates festgelegten Vorschriften geprüft wird, denen die Ausübung der Verordnungsbefugnis der Kommission zweifellos unterliegt.
Bei den in Betracht kommenden Vorschriften handelt es sich, worauf bereits hingewiesen worden ist, entweder um diejenigen über das System der Währungsausgleichsbeträge (Verordnung Nr. 974/71 des Rates und Verordnung Nr. 572/76 der Kommission) oder um die der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (Verordnung Nr. 3330/74 des Rates und Verordnung Nr. 458/73 der Kommission). Die Klägerinnen im Verfahren vor dem französischen Gericht tragen vor, a) daß die Verordnung Nr. 974/71 der Kommission nicht erlaubt habe, Währungsausgleichsbeträge auf Erzeugnisse einzuführen, die, wie der über die Höchstquote hinausgehende Zucker, vom gemeinschaftsrechtlichen Interventionssystem ausgenommen seien, b) daß die Kommission nicht durch die Einführung dieser Ausgleichsbeträge die Verordnung Nr. 3330/74 inhaltlich habe ändern dürfen und c) daß die Abtretung der Ausfuhrlizenzen für C-Zucker, die in der Verordnung Nr. 458/73 zugelassen und von der Zahlung eines Pauschbetrags für die sich aus ihr ergebenden Vorteile abhängig gemacht worden sei, nicht aufgrund der Verordnung Nr. 101/77 ohne Aufhebung der Verordnung Nr. 458/73 mit einer weiteren Belastung habe belegt werden dürfen. Ich behandele diese drei Argumente in der gleichen Reihenfolge.
Zu der unter a) angeführten These ist zunächst zu bemerken, daß der in der Verordnung Nr. 101/77 vorgesehene Ausgleichsbetrag nicht global und unterschiedslos alle über die Höchstquote hinaus erzeugten Zuckermengen (C-Zucker) betrifft. Im Gegenteil, soweit der C-Zucker dem System der Ausgleichsbeträge unterliegt, handelt es sich um C-Zucker, der aus einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Erzeugung ausgeführt wird; außerdem wird dieses System nur in den Fällen angewandt, in denen Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr zu zahlen sind (d. h. nur in den Fällen der Ausfuhr aus Ländern mit schwacher Währung). Der Grund für diese einschränkenden Voraussetzungen ergibt sich aus der Feststellung in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 101/77, wonach die Ausfuhr von C-Zucker zu Verkehrsverlagerungen führen kann, sofern dieser Zucker im innergemeinschaftlichen Handel durch in den Grenzen der Höchstquote erzeugten Zucker ersetzt werden kann, auf den seinerseits die Ausgleichsbeträge Anwendung finden. Kurz, der Zucker, den die Verordnung Nr. 101/77 mit der Abschöpfung in Form des Ausgleichsbetrages belastet, ist also in Wirklichkeit A- oder B-Zucker, der unter der fiktiven Deckung einer Ausfuhrlizenz für C-Zucker ausgeführt wird. Die Änderung des Hinweises 1 des Anhangs I Teil 7 der Verordnung Nr. 572/76 durch Artikel 1 der fraglichen Verordnung besteht somit nicht darin, daß die Bestimmung gestrichen wird, wonach kein Ausgleichsbetrag auf C-Zucker (wörtlich: auf Zucker, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 nach Drittländern ausgeführt wird) angewandt wird. Diese Bestimmung bleibt bestehen, da sie in der Verordnung Nr. 101/77 ausdrücklich wiedergegeben ist; sie wird nur im angegebenen Sinn eingeschränkt, d. h. insofern, als der Ausgleichsbetrag erhoben wird, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen abgewickelt werden, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde.
Diese Überlegungen sind wichtig für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 101/77 im Licht des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates. Nach Buchstabe a dieser Vorschrift gelten die Währungsaugleichsbeträge zunächst für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Nun war der über die Höchstquote hinaus erzeugte C-Zucker zwar im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 101/77 von den Interventionsmaßnahmen der Gemeinschaft ausgenommen, und, gerade um zu verhindern, daß er die Interventionsmechanismen belastet, war seinen Herstellern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Verpflichtung auferlegt worden, ihn nach dritten Staaten auszuführen. Bei dem Erzeugnis, auf das sich die Verordnung Nr. 101/77 bezieht, handelt es sich aber, wie gesagt, um A- oder B-Zucker, der aufgrund von Lizenzen für C-Zukker ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall konnte entsprechend einer derartigen Ausfuhr (nämlich der Ausfuhr von französischem Zucker unter Verwendung der Lizenz für deutschen C-Zukker) eine gleiche Menge außerhalb der Quoten erzeugten deutschen Zuckers unter die Kategorie des innerhalb der Quoten hergestellten Zuckers fallen. Unter diesen Umständen ließe sich nur von einem streng formalen Standpunkt aus behaupten, daß der Währungsausgleichsbetrag auf ein Erzeugnis erhoben wurde, das von den Interventionsmaßnahmen ausgenommen war (C-Zucker); in Wirklichkeit hat die Abschöpfung verhindert, daß ein den Interventionsmaßnahmen unterliegendes Erzeugnis der Anwendung des Währungsausgleichssystems entgeht.
Eine nicht bloß wörtliche und formalistische Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 974/71 führt also dazu, diese Bestimmung als geeignet anzusehen, um die mit der Verordnung Nr. 101/77 getroffenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Es darf aber auch nicht das aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Ratsverordnung Nr. 974/71 herzuleitende Argument außer acht gelassen werden, daß die Währungsausgleichsbeträge auch gelten für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnise, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen …, richtet. Zweifellos fällt der gesamte Zucker einschließlich des über die Höchstquote hinaus hergestellten Zukkers unter die gemeinsame Marktorganisation; gerade aufgrund dieser Marktorganisation kann der C-Zucker, der in der Regel außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen ist, zu diesem Zweck durch A- oder B-Zucker anderer Erzeuger ersetzt werden. Sowohl das Bestehen dieser Verpflichtung als auch die genannte Austauschmöglichkeit zeigen, daß Zukker der C-Quote der gemeinsamen Marktorganisation unterliegt.
Die erwähnte Bestimmung setzt jedoch auch voraus, daß sich der Preis des Erzeugnisses (angenommen, es sei von den Interventionsmaßnahmen ausgenommen) nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Nun hat der C-Zucker aufgrund der Tatsache, daß er auf dem Weltmarkt verkauft werden muß, ohne eine Erstattung der Gemeinschaft bekommen zu können, per se einen Preis, der lediglich an die Höhe der Weltmarktpreise gebunden ist. Hier ist aber ein zweites Mal darauf hinzuweisen, daß die Ware, auf die sich die in der Verordnung Nr. 101/77 festgelegten Maßnahmen beziehen, der A- oder B-Zucker eines Mitgliedstaats mit schwacher Währung ist, der aufgrund einer Lizenz für C-Zucker ausgeführt wird. Diese Ware kann, auch wenn sie dem über die Höchstquote hinausgehenden Erzeugnis gleichgestellt wird, nicht einfach mit diesem identifiziert werden. Ihr effektiver Preis, d. h. die tatsächliche Gegenleistung, die man für sie erhält, wenn sie anstelle von C-Zucker eines Mitgliedstaats mit aufgewerteter Währung ausgeführt wird, ist zweifellos höher als der auf dem Weltmarkt erzielte Preis. Es ist nämlich vernünftig anzunehmen, worauf die Kommission hingewiesen hat, daß der Erzeuger von A- B-Zukker mit einer Beteiligung an dem Austauschgeschäft nur einverstanden ist, soweit er daraus einen Vorteil zieht. Er profitiert dann teilweise von dem Gewinn, den der Hersteller von Zucker der C-Quote auf Kosten der Interventionsmechanismen durch den genannten Austausch erzielt. In diesem Sinne richtet sich der effektive Preis der ausgeführten Ware, verstanden als der vollständige Erlös aus ihrem Verkauf bei der Ausfuhr als Zucker der C-Quote, letztlich auch nach dem Preis der Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Erzeuger des Staates mit schwacher Währung kann tatsächlich einen Preis erlangen, der nicht nur höher ist als der Preis des Erzeugnisses auf dem Weltmarkt, sondern als der ihm durch die Interventionsmechanismen garantierte gleiche Preis, da davon auszugehen ist, daß ihm die Verbindung dieser Mechanismen mit dem System der Wähungsausgleichsbeträge größere Vorteile einbringt als die, die er gehabt hätte, wenn er seinen Zukker der A- oder B-Quote als solchen verkauft hätte.
Wenn man somit der wirtschaftlichen Realität gebührend Rechnung trägt, muß man zugeben, daß sich in dem hier in Rede stehenden Fall der effektive Preis des für die Ausfuhr nach Drittländern durch den C-Zucker ersetzten A- oder B-Zuckers in Wirklichkeit nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die Gemeinschaftsinventitionsmaßnahmen vorgesehen sind. Unter dieser Voraussetzung läßt sich die Verordnung Nr. 101/77 zumindest aufgrund von Buchstabe b — wenn nicht bereits aufgrund von Buchstabe a — des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates als gerechtfertigt ansehen.
6. Ich komme nun zum zweiten Argument der beteiligten Firmen: Es geht dahin, daß die Verordnung Nr. 101/77 die Verordnung 3330/74 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in rechtswidriger Weise abgeändert habe. Soweit aus den Ausführungen der klagenden Firmen in diesem Verfahren hervorgeht, ist die Grundlage dieser These in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3330/74 zu erblicken, der bestimmt, daß der von einem Unternehmen über die Höchstquote hinaus erzeugte Zucker nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf, sondern auszuführen ist. Hieraus folgern die Beteiligten, daß die Verordnung Nr. 3330/74 den C-Zucker der Anwendung jedes Interventionsmechanismus der Gemeinschaft und demge äß der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen entzogen habe; daher habe die Verordnung Nr. 101/77 der Kommission, indem sie die Erhebung derartiger Beträge angeordnet habe, diese Ratsverordnung unerlaubt abgeändert.
Offensichtlich überschneidet sich diese Argumentation mit dem, was ich bisher zum Gegenstand der Verordnung Nr. 101/77 ausgeführt habe.
Daß Zucker der C-Quote von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen ist, bleibt die Regel; die Kommission hat nur dafür gesorgt, daß dieser Regel Grenzen gesetzt werden, in dem Maße, in dem bei der Zuckerausfuhr aufgrund einer Lizenz für das Erzeugnis außerhalb der Höchstquote der C-Zucker durch A- oder B-Zucker ersetzt wird, und das unter Voraussetzungen, die es den Firmen, die diese Operation vornehmen, erlauben, Profit aus dem Währungsgefälle zu ziehen, das sich aus dem System der Ausgleichsbeträge ergibt. Ich bin daher nicht der Ansicht, daß man von einer Änderung der Verordnung Nr. 3330/74 sprechen kann, zumal die eigentliche Funktion dieses Rechtsakts in der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker liegt, deren besondere Eigenschaften unberührt bleiben. Das, was er geändert oder eher unbedeutend korrigiert hat, ist das in der Verordnung Nr. 974/71 geregelte Währungsausgleichssystem; von diesem Problem habe ich jedoch schon gesprochen.
Hilfsweise lohnt es sich, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung weitere Abweichungen von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen werden können. Wenn es also zutrifft — was ich zuvor darzulegen versucht habe —, daß die mit der Verordnung Nr. 101/77 getroffenen Maßnahmen in den Bereich der Durchführungsmaßnahmen der Verordnung Nr. 974/71 fallen, leitet sich daraus die Befugnis der Kommission ab, aufgrund des erwähnten Artikels 6 von den Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik, zu denen auch die Verordnung Nr. 3330/74 gehört, abzuweichen.
7. Es bleibt noch das Argument zu prüfen, daß es nicht möglich gewesen sei, die Verordnung Nr. 101/77 zu erlassen, ohne die Verordnung Nr. 458/73 abzuändern. Einerseits — so wird die angebliche Unvereinbarkeit zwischen der 1973 und der 1977 ergangenen Regelung erklärt — habe die Verordnung Nr. 458/73 darauf abgezielt, die Ausfuhr von über die Höchstquote hinausgehendem Zucker zu ermöglichen, der nicht von dem Hersteller erzeugt worden sei, der ihn ausgeführt habe, während sich die Verordnung Nr. 101/77 zum Ziel gesetzt habe, die Austauschoperationen zu verhindern. Andererseits habe die Verordnung Nr. 458/73 bereits zu Lasten der Firmen, die diese Operation vorgenommen hätten, eine pauschale Zahlung als Ausgleich für die Vorteile aus dem Austausch angeordnet gehabt, während die Verordnung Nr. 101/77, den globalen Charakter dieses Ausgleichs verleugnend, noch die Abschöpfungsbelastung in Form eines Währungsausgleichsbetrages hinzugefügt habe.
Auf die erste dieser Bemerkungen ist leicht zu erwidern, daß die unter Verwendung einer Lizenz für C-Zucker getätigte Ausfuhr von Zucker, der von einem anderen Hersteller erzeugt wurde, durch die Verordnung Nr. 101/77 weder untersagt noch unmöglich gemacht worden ist; im Gegenteil, eigentlich um die Austauschgeschäfte weiterhin zu ermöglichen, hat es die Kommission — angesichts des Phänomens der Verkehrsverlagerungen, das ich vorhin beschrieben habe — vorgezogen, Währungsausgleichsbeträge einzuführen, wobei sie es überdies duldete, daß die betreffenden Firmen noch eine kleine Gewinnspanne infolge der Währungsunterschiede erzielen (hierzu verweise ich auf die zuvor angestellten Untersuchungen). Außerdem darf man nicht vergessen, daß die Austauschgeschäfte zwar durch die Ausfuhr des von einem anderen Hersteller erzeugten Zukkers aus jedem beliebigen Mitgliedstaat durchgeführt werden können, daß aber die mit der Verordnung Nr. 101/77 auferlegten Belastungen nur die Geschäfte treffen, die die Ausfuhr aus Mitgliedstaaten mit schwacher Währung zum Gegenstand haben. Was sodann die Zielsetzungen der beiden Verordnungen angeht, so sind diese nicht nur miteinander vereinbar, sondern sie ergänzen sich: Die Verordnung Nr. 458/73 zielte darauf ab, den normalen Fluß der Verkehrsströme zu erleichtern, indem sie eine Art von Geschäften zuließ, die an sich den Vorteil hat, den Handel zu beschleunigen und zu vereinfachen; die Verordnung Nr. 101/77 wollte Verkehrsverlagerungen verindern, die nicht auf den Mechanismus des Austausches der von dem Hersteller, der die Ausfuhrlizenz erhält, erzeugten Zuckermenge gegen eine von einem Dritten hergestellte Zuckermenge zurückzuführen sind, sondern auf die spekulativen Geschäfte, die der Austausch im Rahmen des Währungsausgleichssystems oder besser: der Pathologie dieses Systems, möglich macht.
Zu der zweiten der vorhin wiedergegebenen Bemerkungen ist zu sagen, daß die Vorteile der Austauschgeschäfte, zu deren Ausgleich die Kommission in der Verordnung Nr. 458/73 die Zahlung eines Pauschbetrags von 2 RE je Doppelzentner Zucker vorsah, sicher nicht in spekulativen Gewinnen monetärer Art bestanden. Die zweite Begründungserwägung dieser Verordnung bezieht sich auf jeglichen Vorteil …, der sich aus einem solchen Austausch ergeben könnte; dies muß aber logischerweise als Bezugnahme auf die Vorteile verstanden werden, die unmittelbar mit dem Austausch, und zwar mit jeder Art von Austauschgeschäft, verbunden sind, unabhängig von der Währungssituation des Landes, in dem sich die Firma, die die Ausfuhrlizenz erhält, befindet, wie auch des Landes, in dem sich der Hersteller des tatsächlich ausgeführten Zukkers befindet. Im übrigen bestanden zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 458/73 zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten, deren Erzeuger an einem solchen Austausch interessiert sein konnten, noch keine Wertunterschiede, die einen Gewinn aufgrund der — in tatsächlicher Währung ausgedrückten — unterschiedlichen Höhe der Leistungen ermöglicht hätten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Gemeinschaftsinterventionsstellen erbracht wurden. Indem die Kommission einen Pauschbetrag als Ausgleich für den Vorteil vorsah, der sich möglicherweise aus den Austauschgeschäften ergab, konnte sie sich nicht auf einen Vorteil bezogen haben, der damals noch nicht bestand. Spekulationsgewinne wurden erst nachher erzielt, als sich der Abstand zwischen den von der Gemeinschaft für die Wiedergabe der in Rechnungseinheiten festgesetzten einheitlichen Agrarpreise in Landeswährung verwendeten Währungsparitäten und den tatsächlichen Paritäten dieser Währungen, die durch deren Schwankungen im Sinne der Abwertung der einen und der Aufwertung der anderen bestimmt wurden, vergrößerte. Deshalb gibt es keinen Widerspruch zwischen der Einführung eines Währungsausgleichsbetrages, um die rein monetären Vorteile, die außerhalb der Zielsetzung der Verordnung Nr. 458/73 lagen, aufzuwiegen, und der Beibehaltung des in dieser Verordnung vorgesehenen Pauschbetrags von 2 RE je 100 Kilogramm Zucker.
8. Mit seiner sechsten Frage möchte das französische Gericht wissen, ob die Verkündung einer Neuregelung während des Zuckerwirtschaftsjahres mit sofortiger Anwendung auf laufende Geschäfte der Regelung nicht rückwirkende Kraft verleiht, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
Es erscheint mir angebracht, auf das zu verweisen, was der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73, Westzucker (Slg. 1973, 729), ausgeführt hat: Nach einem allgemein anerkannten. Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar.
Im Einklang mit diesem Grundsatz schloß es der Gerichtshof in einem späteren Fall aus, daß eine Verordnung als rückwirkend angesehen werden konnte, die bei der Ausfuhr gewährte Währungsausgleichsbeträge aufhob und auch für die zur Erfüllung von Verpflichtungen, die vor ihrem Erlaß eingegangen waren, getätigten Geschäfte galt; denn da eine vorherige Festsetzung dieser Beträge nicht möglich war, [entstand] ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausgleichsbetrages bei der Ausfuhr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ausfuhr (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 548, Randnrn. 29 bis 32). Die gleiche Logik muß meines Erachtens auch im Falle der Einführung neuer Währungsausgleichsbeträge gelten.
In anderen Fällen, in denen es darum ging, das Schicksal von im Zeitpunkt der Änderung einer Agrarregelung schwebenden Beziehungen zu bestimmen, stützte sich der Gerichtshof auf den Gedanken, daß man von der Unanwendbarkeit einer neuen Vorschrift auf bestimmte bestehende Sachverhalte nur sprechen könne, wenn ein Unternehmen von der Gemeinschaft eine Garantie in bezug auf die rechtliche Regelung eines bestimmten Geschäfts erhalten hat, sei es, daß es sich um die Höhe der mit einer Ausfuhr verbundenen Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge handelt, sei es, daß es um Prämien oder verschiedene Formen der Unterstützung für Denaturierungs- oder ähnliche Geschäfte gemäß dem Gemeinschaftsinterventionssystem geht (z. B. das Urteil vom 25. Juni 1975 in der Rechtssache 5/75, Deuka, Slg. 1975, 760).
Wenn sich die Garantie auf die Begründung eines vollständigen Anspruchs richtet — wie im Falle der Vorausfestsetzung des Betrags bei einem Geschäft, für dessen Durchführung das Unternehmen durch die Zahlung einer Kaution einsteht, die bei Nichterfüllung verfällt —, verstieße die neue Vorschrift, die den in dieser Weise festgelegten Betrag rückwirkend ändert, zweifellos gegen ein grundlegendes Erfordernis der Rechtssicherheit.
Eine gemeinschaftsrechtliche Garantie kann auch bei einer berechtigten Erwartung und gerade dort, wo es die Möglichkeit der Vorausfestsetzung eines Betrages nicht gibt, anerkannt werden, wenn ein bestimmtes Geschäft vor dem Erlaß der neuen Regelung zugelassen worden ist. Dies wäre der Fall — ich werde ihn gleich noch besser erklären — der C-Zuckerausfuhren, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 101/77 erteilten Lizenz durchzuführen sind. Weiter kann man auf dem Gebiet des Schutzes der Rechtssicherheit nicht gehen.
Mir scheint im übrigen klar zu sein, daß zugunsten derjenigen Parteien, die einen Vertrag über die Ausfuhr von Zukker der A- oder B-Kategorie geschlossen haben, der als solcher verkauft werden soll, kein Recht und auch keine berechtigte Anwartschaft darauf ersichtlich sind, in jedem Fall weiterhin von dem Interventionssystem zu profitieren, das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestand. Der einzige Weg, um sich gegen etwaige Änderungen dieses Systems und insbesondere des Betrags der Währungsausgleichsbeträge zu schützen, wäre der, eine Ausfuhrlizenz zu erhalten, wie sich aus der angeführten Rechtsprechung ergibt. Ähnlich könnten die klägerischen Firmen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 101/77 einen Vertrag über die Ausfuhr von C-Zucker geschlossen haben, der bis dahin der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen vollständig entzogen war, nicht behaupten, dies gäbe ihnen das Recht, aus Gründen der Rechtssicherheit und der fehlenden Rückwirkung der genannten Verordnung eine Regelung über die Befreiung von den Ausgleichsbeträgen in Anspruch zu nehmen.
Alles in allem ist daher auszuschließen, daß die Verordnung Nr. 101/77 der Kommission aufgrund der Tatsache, daß sie für laufende Geschäfte gilt — ohne jedoch ein wohlerworbenes Recht zu verletzen — eine Rückwirkung hat, die mit dem Grundsatz der Sicherheit der Rechtsbeziehungen unvereinbar ist.
9 Die letzte Frage des Tribunal d'instance Valenciennes wirft ein Problem des Vertrauensschutzes auf. Mit ihr ersucht das französische Gericht nämlich um Entscheidung, ob die Verordnung Nr. 101/77 auf diejenige anwendbar ist, die sich vor ihrem Inkrafttreten vertraglich verpflichteten, C-Zuckermengen zu erwerben oder Lizenzen für C-Quoten zu übernehmen.
Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit auszuführen, daß das System der Ausgleichsbeträge mehr auf die Bekämpfung der Schwierigkeiten abzielt, die sich aus den Währungsschwankungen für ein geordnetes Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation ergeben können, als auf den Schutz subjektiver Interessen der beteiligten Wirtschaftskreise (vgl. das erwähnte Urteil in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 549, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe). Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof klargestellt, daß die Vorschriften, nach denen sich die Anwendung und die Abschaffung der Ausgleichsbeträge auf einem Einzelsektor bestimmt, … nicht auf die individuelle Lage der Unternehmer [abstellen] und … diesen keine Gewähr für eine fortdauernde Geltung der Regelung [bieten]. Ich bin der Ansicht, daß diese Klarstellung auch für den Fall der Einführung eines Währungsausgleichsbetrages in bezug auf ein Geschäft gilt, auf das vorher kein Ausgleichsbetrag angewandt wurde
Zweifellos ist das gesamte Problem des Vertrauensschutzes aus der Sicht der Beteiligten, die sich auf diesen Grundsatz im vorliegenden Fall berufen haben, eng mit der soeben erörterten Frage der Sicherheit der Rechtsbeziehungen verknüpft. Diese veranlaßt mich zu betonen, daß die Freiheit des Gemeinschaftsgesetzgebers bei der Bestimmung der Beziehungen, die in den zeitlichen Geltungsbereich einer neuen Regelung einbezogen werden, nur durch die Verpflichtung eingeschränkt wird, Rücksicht auf die Verträge zu nehmen, für die der Unternehmer gegen Stellung einer Kaution eine Ausfuhrlizenz erhalten hat, in der der Erstattungsbetrag im voraus festgesetzt ist. Im Hinblick auf diese Verträge dürfen grundsätzlich keine unvorhersehbaren Änderungen eintreten, die zur Folge haben, daß der Unternehmer Wechselkursrisiken ausgesetzt wird und dadurch unweigerlich Veluste erleidet (zit. Urteil CNTA, Randnr. 41 und 42 der Entscheidungsgründe).
Da in unserem Fall kein System von Ausgleichsbeträgen bestand, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 101/77 auf die Ausfuhr von C-Zucker anwendbar waren (und es daher nicht möglich war, diese Beträge im voraus festzusetzen), bestand die einzige Vorsichtsmaßnahme, die der Exporteur treffen konnte, in der Erlangung der Ausfuhrlizenz. Denn nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Kriterien erforderte die Wahrung des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, daß von der Anwendung der durch die Verordnung Nr. 101/77 auferlegten neuen Belastungen diejenigen Geschäfte befreit wurden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Ausfuhrlizenz für C-Zucker getätigt wurden. Und dies ist gerade in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 101/77 bestimmt worden.
Die betroffenen Unternehmen sind der Ansicht, der Vertrauensschutz sei so weit zu erstrecken, daß er alle Fälle decke, in denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer durch Vertrag unwiderruflich verpflichtet habe, eine Ausfuhr zu tätigen, auch wenn er die betreffende Lizenz noch nicht erhalten und nicht einmal beantragt habe. Die Unternehmen machen insbesondere den Umstand geltend, daß man für C-Zucker keine Ausfuhrlizenz habe erhalten können, die länger als drei Monate gültig gewesen sei. Da die Ausfuhr nach dem von ihnen im Januar geschlossenen Vertrag im Juni habe stattfinden sollen, hätten sie die entsprechende Lizenz eben wegen ihrer beschränkten zeitlichen Geltung noch nicht beantragen können.
Ich weise jedoch darauf hin, daß die Begrenztheit der Gültigkeitsdauer der fraglichen Lizenz bedeutet, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Garantie der beschriebenen Art nur für einen kurzen Zeitraum geben wollte. Die Spekulationsmanöver, gegen die die Kommission mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 101/77 Abhilfe zu schaffen suchte, zeigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber klug gewesen war, als er die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen auf einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten beschränkte. Die Geltungsdauer wurde mit der Verordnung Nr. 278/77 vom 9. Februar 1977 auf fünf Monate verlängert. Doch zur Zeit des Vertragsabschlusses (6. Januar 1977) hatten die Beteiligten keinen Anspruch darauf, eine für mehr als drei Monate geltende Ausfuhrlizenz zu erhalten. Hieraus hätten sie die logische Schlußfolgerung ziehen müssen, daß ein Vertrag, der mehr als drei Monate vor dem für die Ausfuhr vorgesehenen Zeitpunkt geschlossen wurde, Risiken im Hinblick auf die Gemeinschaftsregelung in sich barg, die im Zeitpunkt der Ausfuhr gelten würde. Nun können die Beteiligten auch nicht verlangen, daß die Gemeinschaft sie von den Auswirkungen eines Risikos befreit, das sie bewußt eingegangen sind.
Die beteiligten Unternehmen erklären außerdem, daß kein höherrangiges öffentliches Interesse die Dringlichkeit gerechtfertigt hätte, mit der die fragliche Verordnung erlassen und in Kraft gesetzt worden sei. Ich halte es für überflüssig zu erörtern, ob ein solches Interesse bestanden hat — von dem ich meine, daß es in der Begründung der Verordnung Nr. 101/77 aufgezeigt wird — oder nicht. Es genügt der Hinweis, daß das Erfordernis eines höherrangigen öffentlichen Interesses, das die Dringlichkeit des Erlasses einer Maßnahme rechtfertigt, aus der eine Belastung für die Adressaten erwächst, vom Gerichtshof nur dort bejaht wird, wo die Maßnahme nicht mit einer Übergangsbestimmung verbunden ist, mit der die Geschäfte geschützt werden sollen, für die bereits eine berechtigte Anwartschaft entstanden ist (zum Beispiel im Anschluß an die Erteilung einer Ausfuhrlizenz). Wenn solche Geschäfte dagegen von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, hat das Verlangen, die Dringlichkeit in der von den Klägerinnen genannten Beziehung zu rechtfertigen, keinen Sinn.
10 Aus all diesen Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Antwort auf die vom Tribunal d'instance Valenciennes formulierten Vorabentscheidungsfragen zu verneinen, daß die Verordnung Nr. 101/77 der Kommission die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates abändert; zu erkennen, daß die Kommission diesen Rechtsakt rechtmäßigerweise gemäß der Verordnung Nr. 974/71 des Rates erlassen konnte, obgleich alle Bestimmungen ihrer Verordnung Nr. 458/73 in Kraft blieben; auszuschließen, daß die Verkündung und Anwendung der vorerwähnten Verordnung Nr. 101/77 während des Zuckerwirtschaftsjahres dieser Regelung rückwirkende Kraft verliehen haben, und schließlich zu erkennen, daß diese Maßnahme nicht deshalb gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, weil sie auch auf die Ausfuhren anwendbar ist, die aufgrund von vor ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträgen getätigt wurden, für die die entsprechende Lizenz noch nicht erlangt worden war.