Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1978 – C-54/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:28

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 16. Februar 1978

Herr Präsident

meine Herren Richter!

Herr Antoon Herpels, ein am 24. Januar 1933 in Wevelgem geborener belgischer Staatsangehöriger, trat im September 1961 als Beamter auf Probe der Be soldungsgruppe A 8 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS in Luxemburg. Vor seiner Einstellung hatte er zwei Jahre lang in Ixelles bei Brüssel gewohnt. Er war übrigens in Brüssel zunächst als Journalist beim belgischen Rundfunk und Fernsehen niederländischer Sprache beruflich tätig gewesen und danach Presseattache im Kabinett des Premierministers geworden.

Nach seiner Heirat am 14. November 1959 hatte er sich in der Gemeinde Ixelles angemeldet und hatte dort auch am 4. Januar 1961 die Geburt seines ersten Kindes angezeigt.

Der Ort seines Familienwohnsitzes vor seiner Einstellung bei der Hohen Behörde war also unbezweifelbar Ixelles. Jedoch hatte der Kläger sich von dem Bürgermeister von Wevelgem, der Stadt, in der seine Eltern weiterhin wohnten, eine Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. In dieser Bescheinigung vom 19. September 1961 wird erklärt, der Betreffende wohne seit dem 15. September 1961 in Wevelgem. Tatsächlich trat er seinen Dienst in Luxemburg am 18. September 1961 an.

Jedenfalls stand Herrn Herpels während seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg, gleich ob man damals seinen früheren tatsächlichen Wohnsitz in Ixelles oder seinen Herkunftsort in Wevelgem zugrunde legte, rechtlich die sogenannte Trennungszulage zu, an deren Stelle inzwischen die Auslandszulage getreten ist.

Im Zeitpunkt seiner Versetzung an den Sitz der Kommission nach Brüssel im Juni 1968 hätte sich normalerweise nach der damals geltenden Rechtslage, mit der ich mich später befassen werde, die Frage des Fortfalls der Auslandszulage stellen müssen. Diese Zulage wurde ihm jedoch weiterhin gezahlt; zwei Möglichkeiten kommen zur Erklärung dieser Fortzahlung in Betracht. Entweder waren die Stellen der Kommission zu Unrecht der Ansicht, der Ort des tatsächlichen Wohnsitzes vor seinem Dienstantritt bei der Hohen Behörde sei Wevelgem gewesen, eine Ortschaft, die mehr als 25 Kilometer von Brüssel, dem Ort seiner neuen dienstlichen Verwendung, entfernt liegt, oder — und diese Annahme ist wahrscheinlicher — diese Stel len verwechselten den Herkunftsort des Klägers, also gerade Wevelgem, mit dem Wohnort zur Zeit seiner Einstellung, nämlich Brüssel, denn beide Angaben fanden sich von 1968 bis 1976 ununterbrochen in der Akte des Klägers. Die Aufrechterhaltung der Auslandszulage würde also auf einem sachlichen Fehler der Stellen der Kommission beruhen.

Dieser Zustand hätte unbegrenzt fortdauern können, wenn nicht durch eine Überprüfung der Generaldirektion Finanzkontrolle die Fehlerhaftigkeit dieses Bestandteils er Bezüge von Herrn Herpels ans Licht gekommen wäre und die Generaldirektion nicht ihren Sichtvermerk verweigert hätte.

Dies führte dazu, daß der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte dem Kläger mit einem Schreiben vom 19. Januar 1976 mitteilte, daß der Betrag der Auslandszulage ihm ab sofort nicht mehr ausgezahlt werde. Tatsächlich wurde die Auszahlung dieser Zulage für die Monate Januar und Februar 1976 ausgesetzt, aber der Betrag wurde auf ein Verwahrkonto eingezahlt. Erst seit März 1976 wurde die Zulage in der Gehaltsabrechnung des Klägers nicht mehr aufgeführt.

Zu dieser Zeit begann ein Vorverfahren, das durch Beschwerden von Herrn Herpels und zwei anschließende Bescheide der Kommission gekennzeichnet ist.

Zunächst legte der Kläger am 7. April 1976 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten eine erste Beschwerde ein, die am 12. April 1976 eingetragen wurde und mit der er die Aufhebung, also die rückwirkende Beseitigung der ursprünglichen Entscheidung über die Entziehung der Auslandszulage, begehrte.

Aber gleichzeitig, nämlich genau am 8. April, ließ der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts wissen, daß er die ursprüngliche Entscheidung über den Entzug bestätigte, aber beschlossen habe, ihm ad personam eine Ausgleichszulage zu gewähren, durch die der Verlust der Auslandszulage ausgeglichen werden solle, bis sie durch künftige Gehaltserhöhungen aufgezehrt werde.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger dann am 28. Juni 1976 eine zweite Beschwerde ein, die auf die Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors gerichtet war.

Schließlich erteilte die Kommission selbst Herrn Herpels am 27. Januar 1977 mit der Unterschrift eines ihrer Mitglieder eine Antwort auf seine beiden Beschwerden. Diese Antwort bestätigte die früheren Entscheidungen und stellte klar, daß der allmähliche Fortfall der Auslandszulage nur nach Maßgabe der Gehaltserhöhungen und nicht der Erhöhungen der Bezüge erfolgen werde, die gegebenenfalls durch vermehrte familiäre Lasten verursacht werden könnte.

Nach dieser letzten und ausdrücklichen Entscheidung erhob der Kläger am 26. April 1977 beim Gerichtshof Klage.

Die Kommission rügt allgemein die Unzulässigkeit dieser Klage, die sich — nach ihrer Ansicht — aus dem Ablauf der Klagefrist nach Artikel 90 des Status ergibt.

Die Beklagte stützt sich darauf, daß nur die ursprüngliche Entscheidung vom 19. Januar 1976 den Charakter einer Entscheidung gehabt und für den Kläger eine Beschwerde enthalten habe. Diese Entscheidung, die der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte getroffen habe, sei sofort durch die Aussetzung der Auslandszulage vollzogen worden; Herr Herpels habe gegen diese Entscheidung innerhalb der in Artikel 90 vorgesehenen Frist Beschwerde eingelegt.

Mangels einer Antwort der Kommission habe die stillschweigende Ablehnung dieser Beschwerde am 12. August 1976 festgestanden, und der Kläger hätte bis zum 12. November 1976, nämlich inner halb von drei Monaten, beim Gerichtshof Klage erheben müssen. Seine erst am 27. April 1977 eingetragene Klage sei somit verspätet und deshalb unzulässig.

Ich kann mich dieser Überlegung nicht anschließen. Dabei wird nämlich zunächst übersehen, daß der Generaldirektor für Personal und Verwaltung am 8. April 1976, also noch vor der Eintragung der ersten Beschwerde, nach einer erneuten gründlichen Prüfung der Situation des Klägers sich nicht darauf beschränkte, die Entscheidung des Leiters der zuständigen Abteilung zu bestätigen, sondern mit der Zubilligung einer persönlichen Ausgleichszulage für Herrn Herpels eine neue Entscheidung traf.

Die beiden Bestandteile dieser Entscheidung scheinen mir untrennbar verbunden zu sein, sie hat deshalb nicht nur bestätigenden Charakter; sie enthält einen neuen Gesichtspunkt und war geeignet, die Klagefrist zu unterbrechen und dem Kläger die Einlegung einer neuen Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts zu ermöglichen. Dies versäumte der Kläger nicht, und die neue Beschwerde wurde am 30. Juni 1976 eingetragen. Auch wenn man davon ausgeht, daß diese zweite Beschwerde vorsorglich und unbeschadet der ersten Beschwerde eingelegt wurde, ändert dies doch nichts daran, daß sie sich gegen die nach einer erneuten Prüfung durch den Generaldirektor für Personal und Verwaltung getroffene Entscheidung richtete. Sie bewirkte deshalb, daß die Klagefrist erneut bis zum 30. Januar 1977 zu laufen begann.

Wie wir wissen, hat aber die Kommission die Streitigkeit am 27. Januar, also vor dem Ablauf dieser Frist, selbst an sich gezogen und ist in eine erneute Prüfung der Begehren des Klägers eingetreten; sie änderte die Bedingungen für die Gewährung der dem Kläger zugebilligten Ausgleichszulage in einem für ihn günstigen Sinne.

Ich halte deshalb die Klage, die am 26. April 1977, also weniger als drei Monate nach dieser ausdrücklichen Entscheidung der Kommission, beim Gerichtshof erhoben worden ist, für zulässig.

Ich kann mich somit mit dem sachlichen Inhalt der Streitigkeit befassen, wobei ich vorläufig die Untersuchung des Antrags auf Schadensersatz in Höhe von fünfzehntausend belgischen Fraken für während des Vorverfahrens verauslagte Anwaltshonorare zurückstelle.

Zuvor sind die angefochtenen Entscheidungen insoweit zu untersuchen, als sie die Gewährung der Auslandszulage entziehen. Diese Entscheidungen haben die Zulage nicht rückwirkend beseitigt; sie beschränken sich darauf, sie in Fortfall zu bringen, sie also für die Zukunft zu entziehen.

Es ist also im Hinblick auf den ersten Klagegrund zu untersuchen, ob ein derartiger Entzug rechtmäßig war. Der erste Klagegrund wird aus einer angeblichen Verletzung von Artikel 97 Absatz 4 des Statuts der Beamten der EGKS hergeleitet, wonach der Kläger bei seiner Versetzung nach Brüssel die Fortzahlung der Auslandszulage, die ihm während der Dauer seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg zugestanden hat, habe beanspruchen können.

Diese Bestimmung, die durch Artikel 2 letzter Absatz der gemeinsamen Verordnung des Rates vom 29. Februar 1968 für alle drei Gemeinschaften aufrechterhalten wurde, lautete: Erfüllt ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 (des neuen Statuts) als Beamter übernommen wurde, aufgrund einer Änderng des Ortes seiner dienstlichen Verwendung nicht mehr die im Anhang VII Artikel 4 genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage, so erhält er diese Zulage weiterhin, wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte.

Es ist unbestritten, daß diese Bestimmung auf den Kläger als ehemaligen Beamten der EGKS anwendbar war; jedoch mußte er nach dem alten Statut Anspruch auf Beibehaltung der Auslandszulage haben.

In dieser Frage ist nun, scheint mir, der Ansicht der Kommission zu folgen.

Der Rechtsstreit ist in der Tat aufgrund von Artikel 9 der früheren Personalordnung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl von 1956 zu entscheiden, wo es insbesondere heißt:

b) Die Bediensteten, die infolge einer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz in einen Ort verlegen müssen, der weniger als 25 km von dem Ort entfernt ist, in dem sie vor ihrem Dienstantritt ansässig waren, verlieren den Anspruch auf die Zulage nach Buchstabe a dieses Artikels.

Gemeint ist die Trennungszulage, die später Auslandszulage genannt wurde.

Artikel 47 des Personalstatuts der Gemeinschaft, auf den diese Ausführungsbestimmung Bezug nimmt, bestimmt, daß die Trennungszulage denjenigen Bediensteten gewährt wird, die vor ihrem Dienstantritt (bei der Gemeinschaft) länger als sechs Monate ihren ständigen Wohnsitz in einer Ortschaft hatten, die mehr als 25 km von dem Sitz der Institution (bei der sie beschäftigt waren) entfernt ist.

Aus dem Zusammenwirken dieser Bestimmungen ergibt sich, daß der Kläger seit seiner Versetzung von Luxemburg nach Brüssel im Jahre 1968 rechtlich die Fortzahlung der Auslandszulage nur beanspruchen konnte, wenn sein Wohnsitz während der letzten sechs Monate vor seinem Dienstantritt bei der Hohen Behörde im September 1961 mehr als 25 km von Brüssel — dem Ort seiner Berufstätigkeit — entfernt lag; sowohl nach Artikel 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften als auch nach Artikel 47 Absatz 3 des Statuts der EGKS war dabei nur auf Brüssel als Ort der dienstlichen Verwendung abzustellen.

Der zu Beginn meiner Schlußanträge dargelegte Sachverhalt führt mich aber zu der Feststellung, daß persönlicher und familiärer Wohnort des Klägers allein Brüssel war, zunächst seit dem Ende seines Studiums im Jahre 1959 und seit der Zeit, als er seine Berufstätigkeit bei der RTB (radiodiffusion et television beige niederländischer Sprache) und danach beim Premierminister begonnen hatte. Der Umstand, daß er jedenfalls seit seiner Eheschließung seinen Familienwohnsitz in Ixelles, einer Gemeinde bei Brüssel, begründete, änderte an dieser Lage nichts. Die bei der Akte befindlichen Unterlagen bestätigten es deutlich: In Ixelles ließ er sich entsprechend dem innerstaatlichen Recht in den Einwohnerregistern eintragen; in dieser Gemeinde wurde auch sein erstes Kind geboren.

Dieser Zustand dauerte ungefähr zwei Jahre, also weitaus länger als der in Artikel 47 des früheren Statuts genannte Zeitraum von sechs Monaten, und erst anläßlich seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg verließ der Kläger wegen seiner Einstellung bei der EGKS die Umgebung von Brüssel. Er war also tatsächlich während dieser Zeit vor seiner Einstellung weniger als 25 km von dem Ort seiner neuen dienstlichen Verwendung im Jahre 1968 ansässig gewesen.

Gegenüber dieser Feststellung, die sich auf unanfechtbare objektive Gegebenheiten stützt, stützt sich Herr Herpels lediglich auf eine Bescheinigung über die Eintragung in das Einwohnerregister der Ortschaft Wevelgem, die mehr als 25 km von Brüssel entfernt liegt; aber, wie wir wissen, ergibt sich aus dieser Bescheinigung, die am 19. September 1961, also zu einer Zeit abgefaßt wurde, als der Kläger bereits seinen Dienst in Luxemburg angetreten hatte, nur, daß er angeblich während weniger Tage in Wevelgem ansässig war, bevor er sich an den Ort seiner ersten dienstlichen Verwendung begab.

In Wahrheit hatte er sich übrigens am Wohnsitz seiner Eltern angemeldet, und Wevelgem ist zwar als sein Herkunftsort anzusehen, jedoch besteht kein Zweifel daran, daß diese Ortschaft nicht oder seit zwei Jahren nicht mehr der Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes ebensowenig wie der Ort seiner beruflichen Tätigkeit war.

Auch wenn man annimmt, daß Herr Herpels seine Absicht bekunden wollte, eine Bindung an seinen Herkunftsort sowie seine Beziehungen zu der Gemeinde, in der seine Eltern ansässig waren, aufrechtzuerhalten, so könnte diese bloße Absicht keinen Vorrang vor dem mehr als genügend festgestellten Tatbestand haben, daß sein tatsächlicher Wohnsitz seit 1959 in der Umgebung von Brüssel gewesen war.

Er könne deshalb nach den von mir zitierten Vorschriften bei seiner Versetzung nach Brüssel im Jahre 1968 rechtlich die Fortzahlung der Auslandszulage nicht beanspruchen. Diese Fortzahlung war fehlerhaft. Sie erklärt sich nur durch einen sachlichen Irrtum, der den Stellen der Kommission unterlaufen war.

Freilich wird in einem Aktenvermerk der Hohen Behörde der EGKS, der am 28. September 1961 unter der Nummer E 3 (und nicht am 4. Oktober 1961, wie in der Sitzung erklärt wurde) abgefaßt worden war, nur der Herkunftsort des Klägers ausdrücklich als in Wevelgem liegend angegeben. In diesem Vermerk findet sich keine Bezugnahme auf den Ort des Wohnsitzes des Klägers vor seiner Einstellung.

Die Vertreter des Klägers sehen darin den Beweis dafür, daß der Herkunftsort und der Ort des Wohnsitzes vor der Einstellung im Sinne des für die Beamten der EGKS geltenden Statuts von 1956 vollständig gleichgestellt waren.

Erst seit den Verordnungen des Rates Nr. 11/62 und Nr. 31/62 zur Festlegung des allgemeinen Statuts der Beamten der drei Gemeinschaften soll eine Unterscheidung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Einberufung gemacht worden sein, der als der Ort bestimmt worden sei, an dem der Betroffene zur Zeit seines Dienstantritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diese Unterscheidung sei in einer dienstlichen Mitteilung (Nr. 212 vom 14. April 1965) geregelt worden.

Im Jahre 1968 sei dann aufgrund einer Personalmitteilung vom 16. September nur vermutet worden, daß der Herkunftsort der Ort der Einberufung sei, welcher der Ort sei, an dem sich der Betroffene bei seinem Dienstantritt gewöhnlich aufgehalten habe.

Im vorliegenden Fall dürfe aber ausschließlich das Statut von 1956 zugrunde gelegt werden, und es sei zu entscheiden, daß die Hohe Behörde im Jahre 1961 richtigerweise davon habe ausgehen können, daß der Herkunftsort des Klägers, also Wevelgem, auch sein gewöhnlicher Wohnsitz und der Mittelpunkt seiner Interessen im Sinne des früheren Statuts gewesen sei.

Aber, meine Herren Richter, diese Überlegung mag für die Gewährung der Trennungszulage bei der Einstellung von Herrn Herpels durch die Hohe Behörde in Luxemburg im Jahre 1961 zutreffend gewesen sein; man kann ihr hingegen bei seiner Versetzung nach Brüssel im Juni 1968, die unter der Geltung des Statuts von 1968 erfolgt ist, nicht mehr folgen. Gewiß erhielt ein gemäß Artikel 93 des Statuts übenommener Beamter der EGKS die Auslandszulage weiterhin, wenn er gemäß dem bisherigen Personalstatut der EGKS auf die Trennungszulage Anspruch hatte. Aber, wie ich ausgeführt habe, stellte Artikel 47 des Statuts klar, daß die Trennungszulage nur denjenigen Bediensteten gewährt wurde, die vor ihrem Dienstantritt länger als sechs Monate

ihren ständigen Wohnsitz in einer Ortschaft hatten, die mehr als 25 km von dem Sitz der Institution, bei der sie tätig waren, entfernt ist. Der Begriff des Herkunftsortes taucht also in diesem Fall nicht mehr auf. Es wird nur an den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes, der während einer Zeit von mehr als sechs Monaten vor der Einstellung bestand, angeknüpft.

Dies bedeutet, daß der Vermerk vom 28. September 1961, der zur Personalakte des Klägers genommen wurde und sich nur auf seinen Herkunftsort bezieht, den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen kann.

Wir müssen uns nunmehr mit dem zweiten und dritten Klagegrund befassen, die aus der Verletzung eines wohlerworbenen Rechtes und des berechtigten Vertrauens hergeleitet werden. Insoweit ist es wichtig, zwischen der Rücknahme, dem Entzug eines rechtswidrig gewährten Vorteils für die Zukunft, und der Rücknahme eines derartigen Aktes mit Wirkung für die Vergangenheit zu unterscheiden.

Zwar ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Aktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach der innerstaatlichen Rechtsprechung von der Einhaltung einer Frist abhängig, sei es der Klagefrist oder einer angemessenen Frist; dagegen ist der bloße Entzug eines rechtswidrig gewährten Vorteils für die Zukunft niemals von irgendeiner derartigen Voraussetzung abhängig.

Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ergibt sich aus drei Urteilen.

Zunächst haben Sie. im Urteil Algera und andere vom 12. Juli 1957 (verbundene Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 — Slg. 1957, S. 118) den Widerruf — d. h. die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes — im Grundsatz anerkannt, wenn der Mangel einer objektiven gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsaktes … auch dem subjektiven Recht des Betroffenen an[haftet] und … den Widerruf des betreffenden Verwaltungsaktes [rechtfertigt]; sie haben jedoch diese Rücknahme mit Rückwirkung von der Einhaltung einer Frist abhängig gemacht.

Im Urteil Simon vom 1. Juni 1961 (Rechtssache 15/60 — Slg. 1960, S. 222 ff.), in der es gerade um den Entzug der dem Kläger früher gezahlten Trennungszulage ging, haben Sie in einer dem vorliegenden Rechtsstreit sehr ähnlichen Lage Ihren Standpunkt nicht zur rückwirkenden Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, sondern zur Rücknahme nur für die Zukunft bestätigt.

Sie haben ausdrücklich entschieden: Erkennt eine Verwaltungsbehörde,. daß eine Vergünstigung infolge irriger Auslegung einer Vorschrift gewährt worden ist, so darf sie die frühere Verfügung abändern. Ein Widerruf wegen Rechtswidrigkeit kann zwar in bestimmten Fällen mit Rücksicht auf wohlerworbene Rechte nicht ex tunc erfolgen, stets jedoch ex nunc.

Damit war anerkannt, daß die Rücknahme, die Beseitigung eines rechtswidrig gewährten Vorteils mit Wirkung für die Zukunft stets ohne Einhaltung einer Frist möglich ist.

Diese Entscheidung wurde kürzlich im Urteil Elz vom 24. Juni 1976 (Rechtssache 56/76 — Slg. 1976, S. 1097) übernommen. Der Kläger griff dort die Ablehnung der Aufrechterhaltung eines zuvor acht Jahre lang gewährten Vorteils an. Sie haben entschieden: Der auf einen statutswidrigen Zustand gestützte Entzug eines solchen Vorteils mit Wirkung ex nunc kann auch nicht den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte berühren.

Aufgrund dieser Rechtsprechung bin ich mir mit der Kommission in der Feststellung einig, daß kein unangreifbares wohlerworbenes Recht aus einem rechtswidrigen Akt entstehen kann und daß das Erfordernis einer angemessenen Frist nur bei einer Rücknahme mit Rückwirkung anerkannt werden kann.

Ich bin also ebenfalls der Ansicht, daß der Umstand, daß die Auslandszulage zugunsten von Herrn Herpels sieben Jahre lang rechtswidrig weitergezahlt wurde, der Verwaltung nicht die Befugnis nehmen kann, sie zu entziehen, gleich ob dieser Zustand seinen Ursprung in einer bloßen Nachsicht oder Nachlässigkeit der Verwaltung hatte oder ob er Gegenstand eines nach den anwendbaren Bestimmungen des Statuts fehlerhaften Aktes war.

Es bleibt die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit des Klageantrags auf Zubilligung eines Schadensersatzes in Höhe von 15000 belgischen Franken zum Ausgleich der Kosten für den rechtlichen Beistand zu prüfen, die der Kläger im Laufe des Vorverfahrens, also für die Abfassung der Beschwerden, die er an die Kommission richtete, aufgewendet hatte.

Dieser Antrag wird erstmalig in der Klageschrift erwähnt. Er erscheint weder in der ersten noch in der zweiten Beschwerde an die Verwaltung. Er steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptstreit um die Beibehaltung der Auslandszulage. Er stellt ein neues Begehren dar, das auf einen anderen rechtlichen Grund gestützt wird. Da das in Artikel 90 vorgesehene Verfahren insoweit nicht eingehalten wurde, ist dieser Schadensersatzantrag mithin nicht zulässig.

Sollten Sie diese Ansicht nicht teilen, müßten Sie diesen Anspruch meines Erachtens als unbegründet zurückweisen. Zunächst muß man nämlich unterscheiden zwischen den Kosten, die auf die Hinzuziehung eines Anwalts im Stadium der Beschwerde bei der Verwaltung zurückgehen, und den im streitigen Verfahren vor dem Gerichtshof verauslagten Anwaltshonoraren, über die dieser nach der Verfahrensordnung mit der Kostenentscheidung zu entscheiden hat.

Während die anwaltliche Vertretung bei der Erhebung einer Klage zum Gerichtshof zwingend vorgeschrieben ist, ist dies für die Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes im Rahmen des in Artikel 90 des Statuts geregelten Vorverfahrens keineswegs der Fall. Es handelt sich vielmehr um einen Streit zwischen dem persönlich handelnden Beamten und der Verwaltung. Die Abfassung von der oder den Beschwerden, die der Anrufung des Gerichtshofes vorausgehen, ist Sache des Bediensteten selbst. In der Praxis läuft diese Phase des Verwaltungsverfahrens üblicherweise so ab. Zwar kann man es offensichtlich einem Beamten nicht verbieten, schon in dieser Phase den Rat eines Anwalts hinzuzuziehen; jedoch geschieht dies aus eigenem Antrieb, und diese Entscheidung kann keinesfalls dem betreffenden Organ zugerechnet werden.

Im übrigen müßte, da es im vorliegenden Fall um einen Schadensersatzanspruch geht, auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich entstandenen Schaden und einem schuldhaften Verhalten des Organs bestehen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, und der diesbezügliche Schadensersatzantrag kann deshalb nur abgewiesen werden.

Ich beantrage deshalb zu erkennen:

Die Klage wird abgewiesen.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.