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Simmenthal II Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.03.1978 – C-106/77

ECLI:EU:C:1978:49

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In der Rechtssache 106/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Pretore in Susa (Italien) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Staatliche Finanzverwaltung

gegen

S.P.A. SIMMENTHAL mit Sitz in Monza

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 189 EWG-Vertrag, insbesondere über die Auswirkungen der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts im Falle der Kollision mit etwaigen entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die Firma S.p.A. Simmenthal mit Sitz in Monza führte am 26. Juli 1973 über Modane eine Partie Rindfleisch für die menschliche Ernährung aus Frankreich ein.

Diese Einfuhr unterlag der Zahlung von Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung in Höhe von 581480 Lire.

Die genannte Untersuchung ist in Artikel 32 des testo unico der italienischen Gesundheitsgesetze (Regio Decreto Nr. 1265 vom 27. Juli 1934, Gazzetta ufficiale Nr. 186 vom 9. August 1934) vorgesehen. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmung sind in Artikel 45 der gesundheitspolizeilichen Verordnung (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 320 vom 8. Februar 1954, Gazzetta ufficiale Nr. 142 vom 24. Juni 1954) festgelegt. Die Tabelle der im Jahre 1973 geltenden Gebühren wurde mit Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 (Gazzetta ufficiale Nr. 26 vom 1. Februar 1971) aufgestellt.

Da die Firma Simmenthal der Ansicht war, die beim Grenzübertritt vorgenommenen gesundheitspolizeilichen Untersuchungen und die für diese Untersuchungen erhobenen Gebühren stellten vom Gemeinschaftsrecht verbotene Hindernisse für den freien Warenverkehr dar, erhob sie am 13. März 1976 beim Pretore von Susa Klage auf Rückzahlung der, wie sie meinte, ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge.

Die Klage der Firma Simmenthai veranlaßte den Pretore von Susa, den Gerichtshof mit Beschluß vom 6. April 1976 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen. Diese Vorlage führte zum Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Slg. 1976, 1871).

In der Entscheidungsformel dieses Urteils hat der Gerichtshof u. a. für Recht erkannt, daß gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, die bei der Einfuhr von Tieren oder von Fleisch für die Ernährung an der Grenze vorgenommen werden, — einerlei, ob sie systematisch erfolgen oder nicht — Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 des Vertrages darstellen und daß finanzielle Belastungen, die aus Gründen gesundheitspolizeilicher Kontrolle von Waren beim Grenzübertritt erhoben werden, grundsätzlich als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind.

Aufgrund dieses Urteils forderte der Pretore von Susa die Staatliche Finanzverwaltung mit Mahnbescheid vom 24. Januar 1977 zur Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Gebühren zuzüglich Zinsen auf.

Am 23. Februar 1977 legte die Finanzverwaltung gegen den Mahnbescheid Einspruch ein.

Der Pretore von Susa stellte angesichts der von der Finanzverwaltung vorgetragenen Argumente fest, er habe sich zu der Kollision zwischen bestimmten Normen des Gemeinschaftsrechts und einem späteren nationalen Gesetz, dem Gesetz Nr. 1239/70, zu äußern.

Er führte aus, nach der jüngeren Rechtsprechung der italienischen Corte costituzionale (u. a. Urteile Nr. 232 vom 30. Oktober 1975 und Nr. 205 vom 28. Juli 1976 sowie Beschluß Nr. 206 vom gleichen Tage) setze die Lösung dieses Problems voraus, daß der Corte costituzionale die Frage der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Nr. 1239/70 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 11 der Verfassung vorgelegt werde. Andererseits dürfe die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht außer acht gelassen werden: Hiernach erzeugten die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen di rekte Wirkungen und seien daher geeignet, den einzelnen Rechte zu verleihen, die die staatlichen Gerichte zu schützen hätten. Diese Bestimmungen dürften keinem Eingriff der staatlichen Organe unterliegen, der ihre volle, uneingeschränkte und einheitliche Geltung in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder hemmen könnte.

Somit dürften die Schwierigkeiten nicht unterschätzt werden, die daraus entstünden, daß das Gericht der Hauptsache, anstatt das spätere staatliche Gesetz, das die Geltung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtige, unmittelbar für unanwendbar zu erklären, in jedem Fall die Frage der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müsse, mit der Folge, daß bis zur Entscheidung der Corte costituzionale die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts verhindert werde und es darüber hinaus wegen der ex nunc - Wirkung der Entscheidung dieses Gerichts weder möglich sei, die Verletzung der internationalen Verpflichtungen des Staates rückwirkend wiedergutzumachen, noch den vollen Schutz des einzelnen, der aus Gemeinschaftsbestimmungen erwachsene und durch diese geregelte subjektive Rechte besitze, zu gewährleisten.

Es sei daher logisch, zunächst die Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf die tatsächliche Tragweite des Begriffs der unmittelbar geltenden Bestimmungen zu lösen.

Der Pretore von Susa hat folglich mit Beschluß vom 28. Juli 1977 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen befunden haben wird:

a) Wenn nach Artikel 189 EWG-Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ungeachtet jedweder nationalen Vorschrift oder Praxis der Mitgliedstaaten in deren Rechtsordnungen volle, uneingeschränkte und einheitliche Wirksamkeit, auch zum Schutze der subjektiven Rechte der einzelnen, entfalten müssen, ergibt sich dann daraus, daß die Tragweite dieser Bestimmungen so zu verstehen ist, daß etwaige spätere nationale Vorschriften, die ihnen entgegenstehen, unmittelbar nicht mehr anzuwenden sind, ohne daß ihre Beseitigung durch den nationalen Gesetzgeber selbst (Aufhebung) oder durch ein anderes Verfassungsorgan (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) abgewartet werden müßte, insbesondere wenn man bei dieser zweiten Fallgestaltung bedenkt, daß bis zu der genannten Feststellung, da das nationale Recht voll wirksam bleibt, die Geltung der Gemeinschaftsbestimmungen beeinträchtigt ist und daher weder deren volle, uneingeschränkte und einheitliche Wirksamkeit gewährleistet ist noch die Rechte der einzelnen geschützt sind?

b) Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Frage: Muß dann, wenn es nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist, daß der Schutz der aus unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen erwachsenen subjektiven Rechte bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem etwaige entgegenstehende nationale Maßnahmen durch die zuständigen nationalen Stellen effektiv beseitigt werden, diese Beseitigung auf jeden Fall uneingeschränkt rückwirkende Kraft haben, so daß alle nachteiligen Folgen für die subjektiven Rechte vermieden werden?

Der Beschluß des Pretore von Susa ist am 29. August 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Oktober 1977, die Firma Simmenthal, Einspruchsgegnerin des Ausgangsverfahrens, am 16. November 1977 und die Regierung der Ita lienischen Republik am 25. November 1977 schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Die Firma Simmenthal, Einspruchsgegnerin des Ausgangsverfahrens, untersucht zunächst die Frage des Verhältnisses zwischen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der staatlichen Rechtsordnung aus der Sicht des italienischen Rechtsbürgers. Sie schildert in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Rechtsprechung der italienischen Corte costituzionale, wie sie insbesondere in dem Urteil Nr. 183 vom 27. Dezember 1973, dem Urteil Nr. 232 von 1975, dem Urteil Nr. 205 und dem Beschluß Nr. 206 von 1976 zum Ausdruck komme. Die möglichen Lösungen einer Normenkollision beschränkten sich gegenwärtig auf die Alternative zwischen der Aufhebung der mit den früheren Gemeinschaftsbestimmungen nicht zu vereinbarenden nationalen Norm auf gesetzgeberischem Wege und der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Norm durch die Corte costituzionale. Das Urteil Nr. 232 von 1975 habe die Entwicklung der Rechtsprechung blokkiert und in eine Lösung münden lassen mit in formaler und verfahrensrechtlicher Hinsicht starren Konturen, ohne Perspektiven und Alternativen und im rein internen Bereich belastet mit in mancher Beziehung negativen Konsequenzen und Nachteilen: Erhöhung der Prozeßdauer und -kosten, Zunahme der gerichtlichen Instanzen, Häufung der Vorlagen an die Corte costituzionale, deren Eingreifen in Rechtsstreitigkeiten wegen wenig oder gar nicht problematischer Fragen, Abwertung der Aufgaben der Corte costituzionale.

Seinem eigentlichen Inhalt nach solle das Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof im wesentlichen dazu veranlassen, die tatsächliche Tragweite einer unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmung im Verhältnis zu etwaigen entgegenstehenden späteren Vorschriften des nationalen Rechts zu bestimmen. Die zweite Frage sei hilfsweise gestellt; mit ihr werde um Klarstellung der Mindestgarantien ersucht, mit denen der einzelne, der Adressat von Gemeinschaftsnormen sei, rechnen können müsse, um wirklich Subjekt der Gemeinschaftsrechtsordnung zu sein.

Der Gerichtshof habe seit seinem Urteil vom 5. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 1) schrittweise die wesentlichen charakteristischen Aspekte des Begriffs unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts herausgearbeitet. Die Grundzüge dieser Rechtsprechung seien folgende:

Die Gemeinschaftsrechtsordnung stelle eine neue völkerrechtliche Rechtsordnung dar, deren Subjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Angehörigen dieser Staaten seien. Sie sei eine eigenständige Rechtsordnung, die in das Rechtssystem der Mitgliedstaaten aufgenommen und für deren Gerichte verbindlich sei. Das Gemeinschaftsrecht sei zwingend und absolut; es impliziere für die zuständigen nationalen Stellen automatisch das Verbot, eine innerstaatliche Vorschrift anzuwenden, die sich als unvereinbar mit dem Vertrag erweise, und gegebenenfalls die Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erreichung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen müßten von selbst, im selben Zeitpunkt und mit gleicher Wirkung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gelten. Sie müßten absoluten Vorrang vor dem internen Recht der Mitgliedstaaten haben; dies gelte auch für spätere gesetzgeberische Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten könnten sich nicht auf Abweichungen vom Gemeinschaftsrecht berufen, die sich aus ihrem Gesetzgebungs- oder ihrem Rechtsprechungssystem ergäben, auch wenn es sich um Bestimmungen oder Regelungen verfassungsgerichtlicher Art handele. Das Gemeinschaftsrecht erzeuge unmittelbare Wirkungen und sei daher geeignet, den einzelnen Rechte zu verleihen, die die staatlichen Gerichte zu schützen hätten.

Die Lösung, die in Italien durch die Corte costituzionale vorgeschrieben worden sei, weise im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Grundsätze schwerwiegende Nachteile auf.

Im günstigsten Fall lasse sie die Anwendung der dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden nationalen Rechtsvorschriften zu, bis die Corte costituzionale die Entscheidung erlasse, mit der sie die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften feststelle.

Außerdem habe die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der italienischen Rechtsvorschriften nur teilweise rückwirkende Kraft: Ihre Wirkungen machten vor den sogenannten erschöpften Verhältnissen halt, d. h. vor denen, die durch Handlungen oder Ereignisse, die den absoluten Ausschluß einer Änderung bewirkten (Rechtskraft, Verjährung, Verwirkung, unanfechtbare Verwaltungsakte, einfache rechtsgeschäftliche Akte, die für die Hauptsache von Bedeutung seien), endgültig und unwiderruflich geregelt worden seien. Die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung könne, da sie tatsächlich Bestandteil der Rechtsordnung gewesen sei, irreversible Wirkungen erzeugt haben. Demnach könne es geschehen, daß das Eingreifen der Corte costituzionale nicht in jedem Fall zu einer völligen Wiederherstellung des subjektiven Rechts führe, das der einzelne aufgrund der Gemeinschaftsnorm besitze.

Im übrigen könne das ordentliche Gericht, da bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit nur das italienische Recht anwendbar sei, nicht das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag einschlagen.

Diese Überlegungen gälten auch für die reproduzierenden Rechtsvorschriften, die — die unmittelbare und sofortige Geltung der Gemeinschaftsverordnung außer acht lassend — deren Bestimmungen ganz oder teilweise wiedergäben.

Die von der Corte costituzionale vorgeschriebene Lösung habe besonders schwerwiegende Auswirkungen für den Schutz der einzelnen: Diese könnten bis zu einer etwaigen günstigen Entscheidung der Corte costituzionale keinen vollständigen und sofortigen Schutz der Rechte erlangen, die ihnen durch die Gemeinschaftsbestimmungen verliehen worden seien. Sie würden durch den schwerfälligen und komplizierten Mechanismus des Verfahrens davon abgehalten, vor Gericht zu gehen. Die öffentliche Verwaltung werde sicher nicht ermutigt, das Gemeinschaftsrecht auf die italienischen Wirtschaftsteilnehmer oder die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten genau und uneingeschränkt anzuwenden.

Es liege somit ein Verstoß vor gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, denn dieses gehe dem späteren innerstaatlichen Recht vor, gegen den Grundsatz der vollen und einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts, da dessen Wirkungen zumindest vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufgehoben seien, und gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wirksamkeit, denn die einzelnen könnten nicht in den Genuß der Rechte gelangen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht verleihe, und die staatlichen Gerichte könnten diese Rechte nicht schützen.

Die Corte costituzionale habe diese Nachteile selbst zugegeben: Da sie der Ansicht gewesen sei, sie könne diese nicht selbst beseitigen, habe sie den ita lienischen Gesetzgeber präzise aufgefordert, tätig zu werden, um die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Vorschriften aufzuheben und für die Zukunft die volle Geltung dieses Rechts nicht zu beeinträchtigen.

Gleichwohl sei eine Lösung, die mit den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehe, möglich: Man brauche nur dem ordentlichen Gericht — wie in den anderen Mitgliedstaaten — die Befugnis zuzuerkennen, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Bestimmungen unangewendet zu lassen.

Die Regierung der Italienischen Republik bezweifelt die Erheblichkeit der vorgelegten Vorabentscheidungsfragen und somit die Anwendbarkeit von Artikel 177 EWG-Vertrag in diesem Fall. Das vorlegende Gericht räume nämlich offenbar selbst ein, daß es für die Entscheidung über die Streitigkeit zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht zuständig sei; insofern könne die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht als erforderlich für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren angesehen werden.

Auf jeden Fall sei dem Gerichtshof dieses Problem bereits vorgetragen worden. So habe er in seinem Urteil vom 3. Februar 1977 (Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163), nach dem Hinweis darauf, daß er im Verfahren nach Artikel 177 nicht über Fragen des nationalen Rechts zu entscheiden habe, ausgeführt, daß ein Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren über eine Rechtsfrage befindet und daß es das vorlegende Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Handlungen bindet. Dieser Grundsatz stelle die Vorbedingung, aber auch die Grenze für die Erheblichkeit dar, die den in diesem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Fragen im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zukommen könne.

Das staatliche Gericht dürfe bei der Entscheidung eines Rechtsstreits zweifellos nicht die Bestimmungen des nationalen Rechts anwenden, die nach seiner Auffassung dem Gemeinschaftsrecht widersprächen oder mit ihm unvereinbar seien, insbesondere wenn die vorherige Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof keinen Zweifel an der Unvereinbarkeit der späteren nationalen Bestimmung mit diesem Recht erlaube. Ganz eindeutig dürfe die Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen, die den einzelnen von den Gerichten zu schützende Rechte gewährten, nicht durch entgegenstehende Vorschriften des nationalen Rechts beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

Was jedoch die Art und Weise angehe, in der für die Nichtanwendung der entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts gesorgt werde, so richte sich die konkrete Lösung, da es sich um eine Frage des nationalen Rechts handele, zwangsläufig nach den verschiedenen Verfassungssystemen der Mitgliedstaaten. Ein etwaiger Widerspruch zwischen nationaler Norm und Gemeinschaftsbestimmung müsse mit den von den einzelnen nationalen Rechtsordnungen gebotenen Mitteln ausgeräumt werden.

Ein derartiger Widerspruch könne übrigens nur im Zusammenhang mit solchen Normen des nationalen Rechts auftreten, die später als die Gemeinschaftsbestimmungen ergangen seien. Frühere innerstaatliche Normen, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, würden stillschweigend durch die später erlassene, entgegenstehende Gemeinschaftsbestimmung aufgehoben. Was die späteren Bestimmungen des nationalen Rechts betreffe, so könne ein etwaiger Widerspruch in der Praxis durch Anwendung des Auslegungskriteriums der Spezialität des Gemeinschaftsrechts entsprechend dem Sinn der betreffenden Regelung gelöst werden. Wenn ein etwaiger Normenkonflikt nicht in dieser Weise entschieden oder beseitigt werden könne, müsse der dem Gemeinschaftsrecht zukommende Vorrang sichergestellt werden; diese Sicherstellung könne aber nur mit den Mitteln erreicht werden, die von den Verfassungsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt würden.

Die Corte costituzionale habe in ihrem Urteil Nr. 232 von 1975 hervorgehoben, daß die italienische Rechtsordnung einem Gericht nicht erlaube, eine Rechtsvorschrift nicht anzuwenden; dies entspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Damit eine Rechtsvorschrift nicht angewendet werden dürfe, müsse sie, auch wenn sie den in der Verfassung niedergelegten Grundsätzen zuwiderlaufe, vom zuständigen Verfassungsorgan aufgehoben oder für verfassungswidrig erklärt werden. Dieser juristische Weg sei geeignet und wirksam, auch um etwaige Widersprüche zwischen den Normen des internen Rechts und dem Gemeinschaftsrecht zu beseitigen und zu lösen, denn die Corte costituzionale habe bereits in ihrem Urteil Nr. 183 von 1973 anerkannt, daß diejenigen Normen des internen Rechts verfassungswidrig seien, die Gemeinschaftsbestimmungen wiedergäben oder dem Gemeinschaftsrecht zuwiderliefen beziehungsweise damit unvereinbar seien.

Der Umstand, daß die wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht für verfassungswidrig erklärte Norm des nationalen Rechts am Tag nach der Verkündung der Entscheidung außer Kraft tritt, könne kein Hindernis für den Schutz der den einzelnen durch die Gemeinschaftsnormen verliehenen Rechte darstellen: Er hindere die einzelnen nicht daran, sich auf die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsnormen zu berufen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit erlaube auch demjenigen den Schutz der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte, der vorher nicht dafür gesorgt habe, wobei die einzigen Grenzen hierfür die Verjährungs- und Ausschlußbestimmungen seien, hinsichtlich deren der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt habe, daß sie auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung entgegengehalten werden dürften.

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift habe rückwirkende Kraft und erfasse die Vorschrift von ihrer Entstehung an, indem sie sie ex tunc vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an — bei einer nachkonstitutionellen Norm — oder vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung an — bei einer vorkonstitutionellen Norm — aus der Rechtsordnung entferne.

Die von der italienischen Rechtsordnung gebotene Lösung weise wegen der größeren Garantie, die sich daraus für die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergebe, beträchtliche Vorteile auf.

Räume man dem Gericht die Befugnis ein, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts nicht anzuwenden, so werde damit die Geltung des Gemeinschaftsrechts nur in dem konkreten Fall, der vor das Gericht gebracht werde, und nur im Hinblick auf den Schutz des bei dieser Gelegenheit geltend gemachten bestimmten Rechts gewährleistet. Die nationale Bestimmung bliebe indessen in Kraft und bliebe faktisch dann anwendbar, wenn die mögliche Verletzung der den einzelnen durch die Gemeinschaftsbestimmungen verliehenen Rechte nicht vor Gericht gerügt würde. Jedesmal, wenn der Widerspruch zwischen der internen Norm und dem Gemeinschaftsrecht vom staatlichen Gesetzgeber nicht bemerkt worden sei, müsse er also durch das komplizierte Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag festgestellt werden, mit der einzigen Folge, daß sich der betreffende Staat der Notwendigkeit, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts zu ändern, bewußt werde.

Eindeutig wirksamer und richtiger sei •die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Rechtsvorschrift: Sie sei geeignet, allen gegenüber (somit weitergehend, als es bei Nichtanwendung durch das einzelne Gericht der Fall wäre) die Wahrung des Gemeinschaftsrechts konkret zu sichern.

Die Unvereinbarkeit einer Vorschrift des internen Rechts mit den Gemeinschaftsbestimmungen könne sich, auch wenn die Gemeinschaftsnorm bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, als zweifelhaft erweisen, da die Beurteilung und die etwaige Kontrolle der Norm des internen Rechts nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Auslegung im Wege der Vorabentscheidung fielen. Gestehe man in diesem Fall jedem staatlichen Gericht die Befugnis zu, eine Vorschrift des internen Rechts nicht anzuwenden, so liefe dies darauf hinaus, die Wahrung des Gemeinschaftsrechts von den wechselnden und zufälligen Beurteilungen der einzelnen staatlichen Gerichte — der verschiedenen Instanzen — abhängig zu machen, ohne daß insoweit irgendeine Garantie für die tatsächliche einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestünde.

Hingegen wäre eine Erklärung der Verfassungswidrigkeit offenkundig entscheidend, da sie allein die entgegenstehende interne Bestimmung aus dem staatlichen Recht entfernen könne und eine solche Endgültigkeit aufweise, wie sie sogar die Nichtanwendung durch das letztinstanzliche Gericht nicht erreiche.

Diese Überlegungen gälten für den Fall, in dem die authentische Auslegung des Gemeinschaftsrechts es dem staatlichen Gericht überlasse festzustellen, ob die Bestimmung des nationalen Rechts Konsequenzen habe, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien; sie seien noch überzeugender in dem Fall, in dem die Entscheidung des Gerichtshofes über die mögliche Vereinbarkeit bestimmter nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf die Begriffe der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit abstelle. Räume man dem Gericht in solchen Fällen das Recht ein, über die Anwendung oder Nichtanwendung der Bestimmung des internen Rechts zu entscheiden, so hieße dies, sich auf subjektive und veränderliche Einzelbeurteilungen zu verlassen. Hierdurch werde der Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage gestellt; die Norm des innerstaatlichen Rechts werde als vereinbar oder unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen, je nach dem Urteil, das der einzelne Richter über die möglichen Auswirkungen der internen Rechtsvorschrift sowie die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit dieser Auswirkungen fälle. Es sei notwendig — und der Initiative der Parteien überlassen —, eine Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts herbeizuführen, und diese Lösung zwinge in jedem einzelnen Fall dazu, sich wegen des Schutzes der den einzelnen verliehenen Rechte an die Gerichte zu wenden.

Derartige Nachteile und vor allem der beträchtliche Zeitaufwand, der erforderlich sei, um zu einem endgültigen Ausschluß der Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu gelangen, würden in denjenigen Rechtsordnungen vermieden, die — wie die italienische — dem Gericht nicht erlaubten, eine solche Bestimmung nicht anzuwenden. In diesen Fällen, die eine vorherige Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des innerstaatlichen Rechts verlangten, führe das Urteil über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, deren Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, das den staatlichen Gerichten vorbehalten sei und das sich nach der Gemeinschaftsregelung, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, richte, zu einer einzigen Bewertung, die für alle verbindlich sei und letzten Endes zur Sicherung der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts beitrage.

Der Gerichtshof möge demnach für Recht erkennen, daß das staatliche Gericht Bestimmungen des internen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstünden, nicht anwenden dürfe und daß für die Beseitigung dieses Konflikts zu den Mitteln und Verfahren gegriffen werden müsse, die in der staatlichen Rechtsordnung vorgesehen seien.

Die Kommission bemerkt, daß auf dem Gebiet der Kollision zwischen staatlichen Bestimmungen und dem Gemeinschaftsrecht die ernstesten Probleme in Italien durch zahlreiche Gesetze, die Gemeinschaftsnormen mit unmittelbarer Geltung wiedergäben, entstanden seien. Obgleich in technischer Hinsicht anfechtbar, gäben die meisten dieser Gesetze die Gemeinschaftsnormen nur zum Zwecke der Einführung rechtsgültiger Durchführungsmaßnahmen wieder; sie könnten und müßten daher in einem Sinne ausgelegt werden, der dem Grundsatz der unmittelbaren Geltung nicht widerspreche. Das Gericht müsse als erstes die Auslegung anstreben, die dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Dies sei normal in einem Staat, der den Grundsatz pacta sunt servanda anwende und darüber hinaus die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aus dessen Artikel 5, übernommen habe.

Die italienische Lehre und Rechtsprechung hätten keine Schwierigkeiten gehabt anzuerkennen, daß das unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht dem entgegenstehenden früheren nationalen Recht vorgehe.

Was die entgegenstehenden späteren Bestimmungen des nationalen Rechts angehe, so habe die Corte costituzionale in ihrem Urteil Nr. 14 vom 7. März 1964 entschieden, daß der EWG-Vertrag, da er in Italien nur durch einfaches Gesetz für durchführbar erklärt worden sei, keinen Vorrang vor den genannten Bestimmungen habe; demnach müsse bei einem späteren Gesetz, das mit dem Vertrag unvereinbar sei, der Grundsatz lex posterior derogat priori angewendet werden. Das einzige Mittel, um einen solchen Verstoß gegen das Völkerrecht zu heilen, sei ein erneutes Tätigwerden des Gesetzgebers. Seitdem habe sich die Rechtsprechung der Corte costituzionale weiterentwickelt, wie unter anderem das Urteil Nr. 183 und 1973 und vor allem das Urteil Nr. 232 von 1975 bezeugten. Dem letztgenannten Urteil zufolge werde die Verletzung des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts durch ein späteres nationales Gesetz mit einer besonders schweren Sanktion des internen Rechts belegt, nämlich mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch die Corte costituzionale, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit vom Gericht der Hauptsache vorgelegt worden sei.

Diese ausdrückliche Anerkennung des Vorranges des Gemeinschaftsrechts unterliege jedoch einer Einschränkung: Das angegangene Gericht dürfe nicht von sich aus das dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende spätere Gesetz unangewendet lassen; es müsse vorher die Corte costituzionale anrufen und abwarten, bis diese die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststelle.

Diese Rechtsprechung bedeute im Vergleich zur früheren Rechtslage einen bemerkenswerten Fortschritt. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit binde nicht nur das Gericht, das die Corte costituzionale angerufen habe, und wirke demnach nicht nur inter partes für den entschiedenen Prozeß, vielmehr binde sie sämtliche Gerichte und wirke somit erga omnes. In zeitlicher Hinsicht könne das Eingreifen eines einzigen Verfassungsgerichts — in einem fortgeschrittenen Stadium — Vorteile bieten. Artikel 136 der Verfassung, wonach eine verfassungswidrige Rechtsnorm am Tag nach der Verkündung des Urteils außer Kraft trete, werde dahin ausgelegt, daß die beanstandete Norm von diesem Tag an nicht mehr als Bestandteil des geltenden Rechtssystems angesehen werde. Das Gericht sei also gehalten, diese Bestimmung auch für die Vergangenheit nicht mehr anzuwenden, was einer Nichtanwendbarkeit ex tunc gleichkomme. Nur die unter der Geltung der Bestimmung endgültig geregelten Sachverhalte würden nicht mehr in Frage gestellt.

Gleichwohl stehe fest, daß das dem Gericht auferlegte Verbot, die Gemeinschaftsnorm anzuwenden, solange wie das entgegenstehende spätere Gesetz nicht durch das Verfassungsgericht beseitigt sei, mit dem — für die Gemeinschaftsrechtsordnung wesentlichen — Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei.

Dieser Grundsatz habe seinen Ursprung nicht in den einzelnen nationalen Verfassungen, was die eindeutige Gefahr von unterschiedlichen Lösungen je nach deren Wortlaut mit sich brächte, sondern im Gemeinschaftsrecht selbst. Die Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Geltung implizierten, daß entgegenstehende nationale Gesetze ipso jure Dritten gegenüber unwirksam seien, ohne daß ihre Aufhebung durch den Gesetzgeber oder das Verfassungsgericht abgewartet werden müßte.

Ein Gesetz, das dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufe, könne diesem gegenüber nicht eingewendet werden; es stelle kein Hindernis dar, das zwangsläufig zunächst durch Aufhebung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit beseitigt werden müsse.

Das dem Gericht auferlegte Verbot der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit, das in grundsätzlicher Beziehung unannehmbar sei, führe in praktischer Hinsicht dazu, das Verfahren in all den Fällen unnötig zu komplizieren, in denen die Unvereinbarkeit des nationalen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht hinreichend klar erscheine. Die Auslegung der Gemeinschaftsnorm sei Sache des Gerichtshofes; habe dieser eine Entscheidung nach Artikel 177 erlassen, so erstrecke sich der den nationalen Stellen überlassene Ermessensspielraum nur noch auf die Überprüfung des nationalen Gesetzes daraufhin, ob es mit der in dieser Weise ausgelegten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar sei. Dieser Spielraum sei im allgemeinen sehr eingeschränkt; er schrumpfe vollständig, wenn der Gerichtshof die Verletzung der Gemeinschaftsnorm bereits nach Artikel 169 festgestellt habe. In diesen Fällen werde die lange Aussetzung des Verfahrens bis zum Urteil des Verfassungsgerichtshofes nicht durch irgendeinen Vorteil im Sinne der Rechtssicherheit gerechtfertigt. Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit praktisch automatisch erfolge, werde die Rolle, die der Verfassungsgerichtshof dabei spiele, im übrigen geschmälert.

Der in Italien eröffnete neue Weg zur Beseitigung der dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden staatlichen Gesetze, der in der Feststellung der Verfassungswidrigkeit liege, könne eine Verstärkung dieses Rechts darstellen und sich in verwickelten Sachverhalten als nützlich erweisen, die zu langen und komplizierten gerichtlichen Verfahren führen könnten. Er dürfe jedoch nicht, indem er obligatorisch werde, den direkten Weg ersetzen, den das Gericht der Hauptsache in allen anderen Fällen einschlagen müsse und der darin bestehe, die Gemeinschaftsnorm und nicht die entgegenstehende nationale Norm anzuwenden. Die Frage, ob diese Lösungskonkurrenz nach dem italienischen Verfassungssystem zulässig sei, sei nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.

Was die dem Gerichtshof vorgelegte zweite Frage angehe, so sei klar, daß, wenn das Gericht gezwungen sei, die Aufhebung des entgegenstehenden Gesetzes abzuwarten, um das unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht anwenden zu können, diese Aufhebung auf den Zeitpunkt zurückwirke, zu dem die Gemeinschaftsnorm in Kraft getreten sei; andernfalls würden die in der Vergangenheit liegenden Verstöße gegen die auf dieser Norm beruhenden subjektiven Rechte irreparabel.

Das Erfordernis der Rückwirkung könne indessen nicht absolut sein; es müsse mit dem grundlegenden Prinzip der Rechtssicherheit vereinbar sein, das die Festsetzung von Ausschluß- und Verjährungsfristen sowie das Verbot rechtfertige, rechtskräftig gewordene Urteile wieder in Frage zu stellen.

Die vom Pretore von Susa vorgelegten Fragen könnten wie folgt beantwortet werden:

Die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen dürfen nicht durch entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften beeinträchtigt werden, einerlei, ob es sich um frühere oder spätere Vorschriften handelt. Der Umstand, daß der Gesetzgeber das entgegenstehende Recht aufheben oder ein Verfassungsgericht dessen Verfassungswidrigkeit feststellen kann, mag zwar zur Sicherung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beitragen, darf aber dem Gericht nicht die Befugnis rauben, die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ungeachtet solcher nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Der Schutz der durch unmittelbar geltende Gemeinschaftsbestimmungen begründeten subjektiven Rechte muß vom Inkrafttreten dieser Bestimmungen an gesichert sein. Welches auch das WWWMittel sein mag, das zur Beendigung der Anwendung der den Gemeinschaftsbestimmungen zuwiderlaufenden nationalen Gesetze verwendet wird, das Gericht hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen von ihrem Inkrafttreten an, also auch für die Vergangenheit, Sorge zu tragen, wobei nur die Wirkungen der Verjährung, der Verwirkung und der Rechtskraft vorbehalten bleiben.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Simmenthal, Einspruchsgegnerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Emilio Cappelli, zugelassen in Rom, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den Avvocato dello Stato Arturo Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den stellvertretenden Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes Giancarlo Olmi, haben in der Sitzung vom 26. Januar 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

Die Regierung der Italienischen Republik hat hervorgehoben, daß die vom Pretore von Susa vorgelegten Fragen im Laufe des Verfahrens jede Bedeutung verloren hätten, da das Gesetz Nr. 889 vom 14. November 1977 (Gazzetta ufficiale Nr. 337 vom 12. Dezember 1977) bestimme, daß die in der Tabelle im Anhang zum Gesetz Nr. 1239 festge setzten Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Kontrolle nicht für die der gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegenden Erzeugnisse zu zahlen sind, und die Corte costituzionale mit Urteil Nr. 163 vom 29. Dezember 1977 den einzigen Artikel des Gesetzes Nr. 1239 sowie die diesem beigefügte Tabelle der Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung bei der Einfuhr von Vieh, Fleisch sowie tierischen Erzeugnissen und Abfällen nach Italien für verfassungswidrig erklärt habe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Februar 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Pretore von Susa hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 28. Juli 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 29. August 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Vorabentscheidungsfragen zu dem in Artikel 189 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der unmittelbaren Geltung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt, um die Auswirkungen dieses Grundsatzes im Falle des Konflikts zwischen einer Norm des Gemeinschaftsrechts und einer späteren Vorschrift des nationalen Rechts bestimmen zu können.

2/7 Es ist daran zu erinnern, daß der Pretore dem Gerichtshof in einem früheren Verfahrensstadium einige Vorabentscheidungsfragen vorgelegt hatte, die es ihm ermöglichen sollten zu beurteilen, ob die nach dem testo unico der italienischen Gesundheitsgesetze auf die Rindfleischeinfuhren erhobenen gesundheitspolizeilichen Gebühren, deren Sätze zuletzt in der Tabelle im Anhang zum Gesetz Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970 (Gazzetta ufficiale Nr. 26 vom 1. Februar 1971) festgelegt wurden, mit dem Vertrag und bestimmten Verordnungsvorschriften — namentlich der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) — vereinbar sind. Im Anschluß an die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Slg. 1976, 1871) erteilten Antworten erklärte der Pretore die Erhebung der fraglichen Gebühren für unvereinbar mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und forderte daher die Staatliche Finanzverwaltung durch Mahnbescheid zur Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen auf. Gegen diesen Bescheid legte die Finanzverwaltung Einspruch ein. Der Pretore gelangte angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Einspruchsverfahren zu der Auffassung, er stehe vor dem Problem eines Widerspruchs zwischen bestimmten Gemeinschaftsnormen und einem späteren nationalen Gesetz, nämlich dem Gesetz Nr. 1239 von 1970. Er wies darauf hin, daß es für die Lösung eines derartigen Problems nach der jüngeren Rechtsprechung der italienischen Corte costituzionale (Urteile Nrn. 232/75 und 205/76, Beschluß Nr. 206/76) erforderlich sei, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des umstrittenen Gesetzes im Hinblick auf Artikel 11 der Verfassung diesem Verfassungsgerichtshof selbst vorzulegen. Mit Rücksicht auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Geltung des Gemeinschaftsrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sowie wegen der Schwierigkeiten, die daraus entstehen könnten, daß das Gericht, anstatt ein Gesetz, das die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts behindere, aus eigener Entscheidungsbefugnis für unanwendbar zu erklären, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müsse, hat sich der Pretore an den Gerichtshof gewandt und ihn um Entscheidung über die beiden folgenden Fragen ersucht:

a) Wenn nach Artikel 189 EWG-Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen ungeachtet jedweder nationalen Vorschrift oder Praxis der Mitgliedstaaten in deren Rechtsordnungen volle, uneingeschränkte und einheitliche Wirksamkeit, auch zum Schutze der subjektiven Rechte der einzelnen, entfalten müssen, ergibt sich dann daraus, daß die Tragweite dieser Bestimmungen so zu verstehen ist, daß etwaige spätere nationale Vorschriften, die ihnen entgegenstehen, unmittelbar nicht mehr anzuwenden sind, ohne daß ihre Beseitigung durch den nationalen Gesetzgeber selbst (Aufhebung) oder durch ein anderes Verfassungsorgan (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) abgewartet werden müßte, insbesondere wenn man bei dieser zweiten Fallgestaltung bedenkt, daß bis zu der genannten Feststellung, da das nationale Recht voll wirksam bleibt, die Geltung der Gemeinschaftsbestimmungen beeinträchtigt ist und daher weder deren volle, uneingeschränkte und einheitliche Wirksamkeit gewährleistet ist noch die Rechte der einzelnen geschützt sind?

b) Im Zusammenhang mit der vorhergehenden Frage: Muß dann, wenn es nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist, daß der Schutz der aus unmittelbar geltenden Gemeinschaftsbestimmungen erwachsenen subjektiven Rechte bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem etwaige entgegenstehende nationale Maßnahmen durch die zuständigen nationalen Stellen effektiv beseitigt werden, diese Beseitigung auf jeden Fall uneingeschränkt rückwirkende Kraft haben, so daß alle nachteiligen Folgen für die subjektiven Rechte vermieden werden?

Zur Anrufung des Gerichtshofes

8/9 Der Bevollmächtigte der italienischen Regierung hat den Gerichtshof in seinem mündlichen Vortrag auf das Urteil Nr. 163/77 der Corte costituzionale vom 22. Dezember 1977 hingewiesen, das auf Vorlagen des Tribunale Mailand und des Tribunale Rom zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit ergangen sei und in dem bestimmte Vorschriften des Gesetzes Nr. 1239 vom 30. Dezember 1970, darunter auch diejenigen, auf die sich der beim Pretore von Susa anhängige Rechtsstreit beziehe, für verfassungswidrig erkärt worden seien. Da die umstrittenen Vorschriften durch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit beseitigt worden seien, hätten die vom Pretore vorgelegten Fragen ihre Bedeutung verloren und brauchten somit nicht mehr beantwortet zu werden.

10/11 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß sich der Gerichtshof nach seiner ständigen Praxis solange mit einem gemäß Artikel 177 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen für befaßt hält, wie dieses nicht vom vorlegenden Gericht zurückgenommen oder von einem höheren Gericht auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist. Eine derartige Wirkung kann das angeführte Urteil nicht haben, da es im Rahmen von Verfahren ergangen ist, die mit dem Rechtsstreit, der zur Anrufung des Gerichtshofes geführt hat und dessen Bedeutung für Dritte der Gerichtshof nicht beurteilen kann, nichts zu tun haben.

12 Der von der italienischen Regierung vor den Ausführungen zur Sache erhobene Einwand ist daher zurückzuweisen.

Zur Hauptsache

13 Die erste Frage zielt im wesentlichen darauf ab, die Auswirkungen der unmittelbaren Geltung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung im Falle der Unvereinbarkeit mit einer späteren Vorschrift des Rechts eines Mitgliedstaats klarzustellen.

14/16 Unmittelbare Geltung bedeutet unter diesem Blickwinkel, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten müssen. Diese Bestimmungen sind somit unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten für alle diejenigen, die sie betreffen, einerlei, ob es sich um die Mitgliedstaaten oder um solche Einzelpersonen handelt, die an Rechtsverhältnissen beteiligt sind, welche dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Diese Wirkung erstreckt sich auch auf jedes Gericht, das, angerufen im Rahmen seiner Zuständigkeit, als Organ eines Mitgliedstaats die Aufgabe hat, die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht den einzelnen verleiht.

17/18 Darüber hinaus haben nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten nicht nur zur Folge, daß allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird, sondern auch — da diese Bestimmungen und Rechtsakte vorrangiger Bestandteil der im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsordnung sind —, daß ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären. Würde nämlich staatlichen Gesetzgebungsakten, die auf den Bereich übergreifen, in dem sich die Rechtsetzungsgewalt der Gemeinschaft auswirkt, oder die sonst mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, irgendeine rechtliche Wirksamkeit zuerkannt, so würde insoweit die Effektivität der Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag vorbehaltlos und unwiderruflich übernommen haben, verneint, und die Grundlagen der Gemeinschaft selbst würden auf diese Weise in Frage gestellt.

19/20 Die gleiche Auffassung ergibt sich aus Sinn und Wesen des Artikels 177 des Vertrages, wonach jedes staatliche Gericht berechtigt ist, sich stets dann an den Gerichtshof zu wenden, wenn es eine Vorabentscheidung über eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält. Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung würde geschmälert, wenn es dem Gericht verwehrt wäre, das Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbar anzuwenden.

21/23 Aus alledem folgt, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet läßt. Sonach wäre jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, daß dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden. Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer gemeinschaftsrechlichen Bestimmung und einem späteren staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das Hindernis, das sich so der vollen Wirksamkeit dieses Rechts in den Weg stellt, nur vorübergehender Art wäre.

24 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, daß das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.

25 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob dann, wenn es zulässig ist, daß der Schutz der durch die Gemeinschaftsbestimmungen verliehenen Rechte bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem etwaige entgegenstehende nationale Maßnahmen durch die zuständigen nationalen Stellen effektiv beseitigt werden, diese Beseitigung auf jeden Fall uneingeschränkt rückwirkende Kraft haben muß, so daß alle nachteiligen Folgen für die erwähnten Rechte vermieden werden.

26 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, daß das staatliche Gericht gehalten ist, den Schutz der durch die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte zu gewährleisten, ohne daß es die effektive Beseitigung etwaiger nationaler Maßnahmen, welche die unmittelbare und sofortige Geltung der Gemeinschaftsnormen behindern, durch die hierzu ermächtigten nationalen Organe beantragen oder abwarten müßte.

27 Die zweite Frage erweist sich somit als gegenstandslos.

Kosten

28/29 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Pretura Susa anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Pretore von Susa mit Beschluß vom 28. Juli 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.