Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.03.1978 – C-111/77
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:50
In der Rechtssache 111/77
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA BLEIINDUSTRIE KG VORM. JUNG LINDIG, Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 78.01 und 78.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter P. Pescatore und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Bleiindustrie KG vorm. Jung & Lindig in Hamburg ließ am 8. Mai 197410000 kg aus Dänemark eingeführter Stäbe einer Bleilegierung sowie am 19. Juni 197423289 kg der gleichen Ware, eingeführt aus den Vereinigten Staaten, zum freien Verkehr abfertigen.
Das Zollamt wies die Ware der Tarifstelle 78.01 A II (Rohblei) zu, für die der Gemeinsame Zolltarif einen Zollsatz von 4,5 %, mindestens aber 1,1 RE für 100 kg Eigengewicht, jedoch höchstens 1,32 RE, vorsah. Mit vorläufigem Steuerbescheid vom 9. Mai 1974, der durch einen endgültigen Bescheid vom 29. Mai ersetzt wurde, und durch Bescheid vom 21. Juni 1974 forderte das Zollamt von der Firma Bleiindustrie die Zahlung der entsprechenden Abgaben.
Am 27. Juni und am 22. Juli 1974 legte die Firma Metaalhandel J. A. Magnus BV in Amsterdam (Niederlande), der Lieferant der Waren, Einspruch gegen diese Bescheide ein. Die Einsprüche wurden darauf gestützt, daß die Ware wegen ihrer Beschaffenheit unter die Tarifstelle 78.01 B (Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei) falle, die zollfrei sei.
Die Einsprüche der Firma Metaalhandel wurden im Anschluß an ein Schreiben des Hauptzollamtes Hamburg-Waltershof von der Firma Bleiindustrie weiterverfolgt.
Diese machte insbesondere geltend, bei der im Monat Juni 1974 eingeführten Ware handele es sich um sogenannte Funditorstangen aus Schriftmetallabfällen, die etwa 4 % Zinn, 12 % Antimon und 84 % Blei enthalten. Die Ware stamme aus Druckereien. Dort sei sie als Abfallprodukt nicht mehr verwendbar gewesen. Funditorstangen würden mehrfach durch jeweiliges Einschmelzen von gebrauchten Lettern und Gießen in neue Funditorstangen zur Herstellung von Lettern verwendet. Nach mehrmaligem Einsatz sei die Legierung, aus denen sie bestehe, mit schädlichen Verunreinigungen angereichert, die nur durch eine Raffination beseitigt werden könnten. Es handele sich dann um in den Blei-, Zinn- und Antimongehalten verbrauchtes Metall. Bei der im Mai 1974 eingeführten Ware handele es sich um zerbrochene Funditorsstangen, die nicht aus verunreinigtem Material bestünden und als Funditorstangen in Druckereien nicht mehr verwendbar seien. Dieses Material hätte ohne Raffination bei der Herstellerfirma neu eingeschmolzen oder als Abfall abgegeben werden müssen.
Schriftmetallabfälle befänden sich zwar oft noch in genau derselben Form wie das neue Produkt, sie verlören aber ihren Charakter als Bleischrott nicht durch eine durch Ein- oder Umschmelzung sich ergebende neue Formbeschaffenheit.
Das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wies die Einsprüche mit Bescheid vom 7. Mai 1976 zurück.
Es war der Ansicht, wenn Schriftmetallabfälle eingeschmolzen würden, verlören sie ihren Charakter als Schrott. Die daraus gewonnene Bleilegierung sei nach ihrer neuen Beschaffenheit zu tarifieren. Auch eine verunreinigte Bleilegierung, die zum Regenerieren durch Einschmelzen, Raffinieren und Auflegieren bestimmt sei, sei in der vorliegenden Form Rohblei im Sinne der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Bleilegierung, die aus dem Schrott dieses Materials gewonnen werde, sei diesem gegenüber eine neue Ware und als solche nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den Erläuterungen zur Tarifnummer 73.03 des Zolltarifs.
Die Firma Bleiindustrie erhob beim Finanzgericht Hamburg Klage; dieses hat durch Beschluß seines IV. Senats vom 25. August 1977 entschieden, das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen auszusetzen:
1. Wird durch die Tarifnummer 78.01 A auch eingeschmolzener Schrott aus Blei erfaßt, der die Form eines — nicht mehr verwendbaren — Funditorstabes hat?
2. Werden durch die Tarifnummer 78.01 A auch zerbrochene Funditorstäbe erfaßt, oder sind diese den Tarifnummern 78.01 B oder 78.02 zuzuweisen?
In der Begründung seines Beschlusses führt das Finanzgericht aus, im Hinblick auf die erste Vorlagefrage sei zweifelhaft, ob unbrauchbar gewordene Lettern ihren Charakter als Bleischrott im Sinne der Tarifstelle 78.01 B dadurch verlören, daß sie in Großdruckereien im Rahmen des Druckereiverfahrens zu Funditorstäben eingeschmolzen würden, die als nicht mehr verwendbar ausgesondert und in dieser Form und Beschaffenheit eingeführt würden. Durch das Einbeziehungsweise Umschmelzen könnte Rohblei im Sinne der Tarifstelle 78.01 A entstanden sein.
Andererseits könnte es sich aufgrund der Vorschrift 6 zum Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs um Bearbeitungsabfälle und Schrott, d. h. solche Abfälle und Gegenstände handeln, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden könnten.
Hinsichtlich der zweiten Frage sei zweifelhaft, ob bereits das Zerbrechen eines aus Blei gegossenen Stabes zu einer Ware führe, die als Schrott gemäß der Tarifstelle 78.01 B zu tarifieren sei. Nach den sinngemäß anzuwendenden Brüsseler Erläuterungen zu Tarifnummer 73.03 (Randnummern 4 und 6) könnte es sich um eine Altware aus Blei handeln, die für ihren ursprünglichen Zweck durch Bruch unbrauchbar geworden sei.
Andererseits könnte die Ware auch weiterhin unter die Tarifstelle 78.01 A oder unter die Nummer 78.02 einzuordnen sein, da sich ihre stoffliche Zusammensetzung und Beschaffenheit durch das Zerbrechen nicht geändert habe und sie zumindest zum Einschmelzen noch verwendbar sei.
Der Beschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 14. September 1974 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG am 30. November 1977 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Am 14. Dezember 1977 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Zweite Kammer zu verweisen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission stellt fest, daß die vom Finanzgericht Hamburg erbetene Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs zwei verschiedene Arten von Waren betreffe, nämlich einerseits Funditorstäbe, die durch Einschmelzen gebrauchter Druck lettern hergestellt worden und aufgrund von Verunreinigungen nicht mehr zur unmittelbaren Verarbeitung zu neuen Drucklettern geeignet seien, sowie andererseits zerbrochene Funditorstäbe, die vom Material her zwar nicht verunreinigt seien, die aber deshalb nicht mehr für die Herstellung von Drucklettern verwendet werden könnten, weil es sich um Bruchstücke handele.
a) Für das methodische Vorgehen bei der Auslegung der Tarifstellen 78.01 A II, 78.01 B und der Tarifnummer 78.02 erscheine es zweckmäßig, den systematischen Aufbau des Kapitels 78 des Gemeinsamen Zolltarifs zu berücksichtigen.
In Tarifnummer 78.01 werde ein bestimmtes Material, das Blei, als solches aufgeführt, das neben dem reinen Herstellungsvorgang eine weiterführende Bearbeitung nicht erfahren habe. Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei würden in der gleichen Tarifnummer genannt, weil die darunter fallenden Waren mit dem Verlust ihrer ehemaligen Funktionsfähigkeit bloßes Material bildeten und auch nur mehr Materialwert hätten.
Von Tarifnummer 78.02 bis zur Tarifstelle 78.02 A würden Waren aufgezeichnet, welche die stofflichen Eigenschaften von Blei aufwiesen, darüber hinaus aber durch weitere Bearbeitung ganz bestimmte zusätzliche Beschaffenheitsmerkmale enthalten hätten. Man habe es hier mit Waren aus Blei zu tun, die anhand spezifischer Kriterien zolltariflich näher definiert würden.
Von dem Auffangtatbestand der Tarifstelle 78.06 B schließlich würden alle unspezifischen Waren aus Blei erfaßt.
Erfülle eine Ware die Voraussetzungen der Tarifnummer 78.02, so scheide die Anwendung der Tarifstelle 78.01 A automatisch aus. Fraglich könnte dann nur noch sein, ob eine durch Bruch oder Abnützung unbrauchbar gewordene Ware der Tarifnummer 78.02 nunmehr als Schrott der Tarifstelle 78.01 B zuzuweisen sei. Daher solle zunächst geprüft werden, ob aus gebrauchten Drucklettern hergestellte Funditorstäbe der Tarifnummer 78.02 zuzuweisen seien. Sei dies nicht der Fall, so werde weiter zu klären sein, ob verunreinigte beziehungsweise zerbrochene Funditorstangen als Rohblei oder Bleischrott zu beurteilen seien.
b) Die Tarifnummer 78.02 nenne unter anderem Stäbe aus Blei, massiv. Gemäß Vorschrift 1 b zu Kapitel 78 gehörten dazu nur solche durch Gießen hergestellte Waren mit bestimmten, genau angegebenen Maßen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um ein in Stabform gegossenes Metall ohne Oberflächenbearbeitung. Im Hinblick darauf scheide eine Zuweisung solcher Waren zur Tarifnummer 78.02 aus.
c) Das gemeinsame Merkmal der von Tarifstelle 78.01 A und von Tarifstelle 78.01 B erfaßten Waren bestehe darin, daß es. sich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit um Blei handele. Für die Anwendbarkeit der Tarifstelle 78.01 B komme als zusätzliches Tarifierungsmerkmal hinzu, daß es sich um Schrott im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs handele. Für eine derartige Ware scheide eine Tarifierung als Rohblei aus.
d) Gemäß Vorschrift 6 zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs seien Bearbeitungsabfälle und Schrott solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden könnten. Offensichtlich seien die zum Gießen der Funditorstangen verwendeten abgenutzten und unbrauchbaren Drucklettern sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild wie nach ihrer Verwendungsmöglichkeit als Schrott anzusehen. Auch hin sichtlich der stofflichen Beschaffenheit (aus Blei) ergäben sich keine besonderen Probleme. Nach der Vorschrift 3 b zu Abschnitt XV würden nicht speziell erfaßte Legierungen unedler Metalle — im vorliegenden Fall handele es sich um eine Bleilegierung — wie das jedem anderen Legierungselement gewichtsmäßig vorherrschende Metall behandelt, und gemäß Vorschrift 4 umfasse in allen Abschnitten des Zolltarifs, in denen ein Metall genannt ist, [dies], soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Metallegierungen, die ihm nach Vorschrift 3 gleichgestllt sind. Einer Tarifierung abgenutzter Drucklettern als Schrott aus Blei stehe also nichts entgegen.
e) Mit dieser Feststellung sei jedoch für die Entscheidung, ob die durch das Einschmelzen von Drucklettern hergestellten Funditorstangen selbst noch die Voraussetzungen von Schrott im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs erfüllten, nichts gewonnen.
Um als Schrott tarifiert werden zu können, müsse eine Ware zwei zolltariflich relevante Merkmale aufweisen: Es müsse sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um unbrauchbar gewordene Altwaren handeln, und die Ware müsse nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse oder Verbindungen verwendbar sein.
Die zu Stäben gegossenen Funditorstangen könnten bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht als Altwaren qualifiziert werden. Es handele sich um ein zielgerichtet hergestelltes neues Erzeugnis. Schrott werde aber nicht hergestellt, sondern er falle an.
Auch die Vorschrift 6 zu Abschnitt XV gestatte es nicht, wiedergewonnenes Metall als Schrott anzusehen. Im vorliegenden Fall sei der Bleischrott — nämlich die abgenutzten Drucklettern — mit dem Ziel der Metallgewinnung eingeschmolzen worden. Auf diese Weise sei im Ergebnis eine Bleilegieung in Stabform geschaffen worden. Somit handele es sich um wiedergewonnenes und nicht um wiederzugewinnendes Metall.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das wiedergewonnene Metall nach seinem Reinheitsgrad wieder unmittelbar für die Herstellung neuer Drucklettern verwendet werden könne.
f) Könnten ganze Funditorstangen unabhängig von ihrem Reinheitsgrad nicht als Schrott im Sinne der Tarifstelle 78.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs beurteilt werden, so bleibe nur noch die Frage zu klären, ob sie als anderes Rohblei der Tarifstelle 78.01 A II zuzuordnen seien.
In Anbetracht seiner stofflichen Beschaffenheit sei eine Bleilegierung sicher nach den Vorschriften 3 b und 4 zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs wie Blei zu behandeln.
Die Klägerin im Ausgangsverfahren mache geltend, die Funditorstangen seien nicht als Rohblei fabriziert oder gebraucht worden. Sie nehme offenbar an, als Rohblei könne nur solches Blei bezeichnet werden, das bei der Verhüttung von Bleivorstoffen in der ersten Verarbeitungsstufe anfalle und raffiniert werden müsse. Damit sei die Frage aufgeworfen, ob als Rohblei im Sinne der Tarifnummer 78.01 nur Erzeugnisse angesehen werden könnten, die in bestimmter Weise, nämlich durch Verhüttung von Bleierzen, hergestellt worden seien. Diese Frage sei zu verneinen.
Die in Tarifstelle 78.01 A I für Werkblei gegebene Definition lasse erkennen, daß der Gemeinsame Zolltarif nicht auf eine strenge Anlehnung an technische Kategorien abziele. Darüber hinaus zeigten der systematische Aufbau des Kapitels 78 sowie ein Vergleich mit den anderen ähnlich strukturierten Kapiteln des Abschnitts XV, daß die Tarifnummer 78.01 unter Rohblei das Metall als solches, d. h. nach seiner stofflichen Zusammensetzung definiertes Metall verstehe. Roh -Blei erfasse das einfache (rohe) Material, aus dem im Zuge weiterer Arbeiten Waren aus Blei hergestellt würden.
Diese Auslegung berücksichtige in angemessener Weise die Notwendigkeit einer praktikablen und rechtsstaatlich vorhersehbaren zolltariflichen Erfassung von Waren; weise eine Ware zum Zeitpunkt der Tarifierung nach ihrer Beschaffenheit bestimmte objektiv erfaßbare Merkmale auf, die von den Normen des Zolltarifs als maßgeblich festgelegt seien, so seien diese Merkmale entscheidend für die Tarifierung.
Funditorstangen, die durch Einschmelzen unbrauchbarer Drucklettern hergestellt worden seien, gehörten also ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer unmittelbaren Wiederverwendung als Rohblei zur Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern sie die stofflichen Voraussetzungen dieser Tarifstelle erfüllten.
g) Was die Tarifierung zerbrochener Funditorstangen anbelange, so gehe es im wesentlichen darum, ob die durch Bruch bewirkte Beschaffenheit der Ware ihre Tarifierung als Rohblei ausschließe.
Insoweit sei davon auszugehen, daß Schrott nur vorliege, wenn die unzerbrochene Ware bereits eine objektiv erkennbare, durch Bearbeitung herbeigeführte Zweckbestimmung aufgewiesen habe, die infolge Bruchs verloren gehe. Hier sei jedoch die unzerbrochene Ware lediglich als Metall mit bestimmter stofflicher Zusammensetzung zolltariflich erfaßt, ohne daß es auf eine bestimmte körperliche Form ankomme. Seine — zolltariflich allein relevante — Eigenschaft als Blei verliere ein solches Erzeugnis auch nicht als Bruch. Infolgedessen verbleibe es auch für Bruchstücke von Funditorstangen bei der tariflichen Zuweisung zur Tarifstelle 78.01A II.
h) Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen könnten also wie folgt beantwortet werden:
Aus unbrauchbaren Blei-Drucklettern durch Gießen hergestellte sogenannte Funditorstangen sowie Bruchstücke davon sind ohne Rücksicht auf ihre Verwendungsmöglichkeiten der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Bleiindustrie, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch ihren Prokuristen Jörg Leistikow, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Manfred Beschel, haben in der Sitzung vom 19. Januar 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes (Zweite Kammer) beantwortet.
Die Firma Bleiindustrie hält die Entscheidung für verfehlt, alte Drucklettern ohne Rücksicht auf ihre Verwendungsmöglichkeiten der Tarifstelle 78.01 A zuzuweisen.
a) Diese Entscheidung verkenne den Zweck der Erhebung von Zöllen. Diese habe den Sinn, gegen billige Importe aus Drittländern zu schützen, nicht aber die Produzenten in der Gemeinschaft daran zu hindern, Schrott oder Abfälle der Tarif stelle 78.01 B einzuführen und in ein neues Produkt zu verwandeln, also ihre Wettbewerbsstellung gegenüber Produzenten aus Drittländern zu beeinträchtigen.
Der Warenwert des Zinns in der Legierung, aus der die alten Drucklettern bestehen, sei ein Vielfaches des Bleiwerts; die Zollbelastung der alten Lettern sei deshalb erheblich höher als für Rohblei, obgleich Zinn, das in der Gemeinschaft kaum hergestellt werde, nicht mit Einfuhrzöllen belastet sei.
b) Die Brüsseler Erläuterungen erwähnten in Kapitel 78 bei den dem Rohblei gleichgestellten Bleilegierungen die Blei-Antimon-Zinn-Legierungen für Drucklettern; im vorliegenden Falle handele es sich aber um eine Legierung, die bereits aus alten Drucklettern bestehe.
c) Eine tarifliche Einordnung allein nach dem äußeren Erscheinungsbild sei nicht gerechtfertigt. Die umstrittene Ware werde in den Druckereien als Abfall wiedergewonnen; sie werde nur deshalb in eine bestimmte Form gegossen, weil sie in flüssiger Form nicht transportiert werden könne.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Februar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 25. August 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 1977, stellt das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung einiger Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs, nämlich der Tarifstellen 78.01 A (Rohblei), 78.01 B (Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei) und zusätzlich noch der Tarifnummer 78.02 (Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv).
2 Ausweislich der Akten geht es im Ausgangsrechtsstreit um die Tarifierung zweier Partien Druckereiblei, welche die Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführt hat, die eine in Form von durch Einschmelzen abgenutzter Drucklettern entstandenen Funditorstangen, die andere bestehend aus Funditorstangen aus einem zunächst gebrauchsfertigen, aber später durch Bruch unbrauchbar gewordenen Material. Die beiden Partien wurden vom Zollamt als Rohblei in die Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs eingeordnet. Gegen diese Einordnung legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens jeweils Einspruch mit dem Antrag ein, die Ware als Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei der — zollfreien — Tarifstelle 78.01 B zuzuweisen. Da die Einsprüche vom Hauptzollamt zurückgewiesen wurden, erhob die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg Klage. Das Finanzgericht hat dem Gerichtshof im Hinblick auf die Lösung dieser Streitsache zwei Fragen vorgelegt, mit denen die Bedeutung der Begriffe Rohblei sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei geklärt werden soll, um die Tarifstellen A und B der Tarifnummer 78.01 voneinander und diese Tarifnummer gegenüber der Tarifnummer 78.02 abgrenzen zu können.
3 Die fraglichen Tarif stellen lauten wie folgt:
78.01 Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:
A. Rohblei:
…
II. anderes
B. Bearbeitungsabfälle und Schrott
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv.
4 Die erste Frage geht dahin, ob durch die Tarifstelle 78.01 A auch eingeschmolzener Schrott aus Blei erfaßt wird, der die Form eines — nicht mehr verwendbaren — Funditorstabes hat.
5 Unter Allgemeines der Brüsseler Erläuterungen (nachstehend: Erläuterungen) zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs heißt es, daß die Kapitel 73 bis 81 unedle Metalle in rohem Zustand und als Halberzeugnisse sowie Waren aus diesen Metallen erfassen. Dem entspricht auch der Aufbau des Kapitels 78, denn die Tarifstelle 78.01 A betrifft das Metall im Rohzustand, während sich die Tarifnummern 78.02 bis 78.06 auf Halberzeugnisse aus Blei in verschiedenen Formen und Bearbeitungsgraden beziehen. Nach den Erläuterungen zu Kapitel 78, Abschnitt Allgemeines, sowie nach Nummer 1 der Erläuterungen zu Tarifnummer 78.01 im besonderen erfaßt die Tarifstelle 78.01 A Rohblei in seinen verschiedenen Reinheitsgraden, so daß das Vorhandensein von Fremdstoffen oder Verunreinigungen im Metall dessen Tarifierung nicht berühren kann. Aus einem Vergleich zwischen der Tarifstelle 78.01 A und den übrigen Tarifstellen desselben Kapitels sowie aus den Erläuterungen ergibt sich, daß das Rohblei der Tarifstelle 78.01 A im allgemeinen in gegossenen formlosen Stücken, Blöcken oder Rohblöcken (Ingots) vorkommt, während zu den Tarifnummern 78.02 bis 78.06 Blei gehört, das über das Gießen hinaus eine mehr oder weniger eingehende Bearbeitung erfahren hat.
6 Gemäß der im Tarif selbst enthaltenen Vorschrift 6 zu Abschnitt XV sind Bearbeitungsabfälle und Schrott unter anderem solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls… verwendet werden können. Nach der Kommentierung in den Erläuterungen zu Tarifnummer 73.03 — deren Bestimmungen nach Nummer 2 der Erläuterungen zu Tarifnummer 78.01 sinngemäß für Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Blei gelten — [wird] zum Wiedergewinnen des Metalls … im allgemeinen das Einschmelzverfahren angewandt. Die gleiche Auffassung findet sich im Abschnitt Allgemeines der Erläuterungen zu Kapitel 78, in dem es heißt, daß Blei entweder aus dem Erz durch Umschmelzen von Bleiabfällen oder Bleischrott gewonnen wird. Sonach beginnt der Prozeß der Wiedergewinnung des Metalls mit dem Umschmelzen der Bleiabfälle oder des Bleischrotts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das umgeschmolzene Metall auch dann in die Tarifstelle 78.01 A einzureihen ist, wenn es noch für eine frühere Verwendung charakteristische Verunreinigungen enthält, denn das Vorhandensein von Verunreinigungen hat — wie oben ausgeführt — nicht zur Folge, daß die Tarifierung einer Ware als Rohblei ausgeschlossen wird.
7 Hieraus folgt, daß die für die Waren der Tarifstelle 78.01 B vorgesehene Zollbefreiung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Importeur seine Waren in einer Form zur Zollabfertigung gestellt, bei der sich visuell erkennen läßt, daß es sich tatsächlich um Bearbeitungsabfälle oder Schrott handelt. Diese Lösung dient nicht nur dazu, die Zollkontrolle zu vereinfachen, indem sie metallkundliche Untersuchungen überflüssig macht; sie erlaubt darüber hinaus, der Gefahr von Zollhinterziehungen vorzubeugen, die dadurch möglich wären, daß ein Metall, das beim Einschmelzen bereits einem mehr oder weniger gründlichen Raffinationsprozeß unterzogen wurde, dank der für Bearbeitungsabfälle und Schrott vorgesehenen Befreiung zollfrei eingeführt werden könnte.
8 Auf die erste Frage ist demnach zu antworten, daß durch die Tarifstelle 78.01 A auch eingeschmolzener Schrott aus Blei erfaßt wird, der die Form eines Funditorstabes hat, selbst wenn er als solcher nicht verwendbar ist.
9 Die zweite Frage geht dahin, ob durch die Tarifstelle 78.01 A auch zerbrochene Funditorstäbe erfaßt werden oder ob diese den Tarifstellen 78.01 B oder 78.02 zuzuweisen sind.
10 Wie oben dargelegt worden ist, gehören zu Tarifnummer 78.02 — Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv — Halberzeugnisse, die dadurch gekennzeichnet sind, daß sie einer mehr oder weniger eingehenden Bearbeitung unterzogen wurden. Nach Vorschrift 1 b zu Kapitel 78 des Zolltarifs handelt es sich hierbei um gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete Waren; gegossene oder gesinterte Waren können nur dann in diese Tarifnummer eingereiht werden, wenn sie nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. Unter Berücksichtigung der Angaben im Vorlagebeschluß kann — unbeschadet der Tatsachenbeurteilung durch die für die Tarifierung zuständigen Behörden — die Tarifnummer 78.02 nicht dahin ausgelegt werden, daß sie Funditorstäbe erfaßt, soweit diese ein lediglich gegossenes Erzeugnis darstellen. Unter diesen Umständen können nach den Erläuterungen zu Tarifnummer 73.03 — die, wie bereits gesagt, sinngemäß für Blei gelten — zerbrochene Funditorstäbe auch nicht als Bearbeitungsabfälle und Schrott angesehen werden; denn diese Erläuterungen definieren Bearbeitungsabfälle und Schrott entweder als Rückstände aus der mechanischen Bearbeitung eines Metalls (die vor allem in der typischen Form von Drehspänen, Feilspänen und Schnittenden vorkommen) oder als Materialien, die als Altwaren aus Metall, durch Abnutzung oder Bruch unbrauchbar geworden, erkennbar sind. Eine durch Bruch von Funditorstangen entstandene Ware — die ihrerseits als Rohblei einzuordnen ist, wenn sie nach dem Gießen keinerlei Bearbeitung erfahren hat — kann demnach nicht als Bearbeitungsabfall oder Schrott im Sinne der Tarifstelle 78.01 B tarifiert werden.
11 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß — vorbehaltlich der Beurteilung der tatsächlichen Fragen, die für die ursprüngliche Tarifierung der fraglichen Ware maßgebend war — durch die Tarifstelle 78.01 A auch zerbrochene Funditorstäbe erfaßt werden.
Kosten
12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 25. August 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Durch die Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird auch eingeschmolzener Schrott aus Blei erfaßt, der die Form eines Funditorstabes hat, selbst wenn er als solcher nicht verwendbar ist.
2. Vorbehaltlich der Beurteilung der tatsächlichen Fragen, die für die ursprüngliche Tarifierung der fraglichen Ware maßgebend war, werden durch die Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs auch zerbrochene Funditorstäbe erfaßt.