Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.03.1978 – C-19/78
ECLI:EU:C:1978:53
In der Rechtssache 19/78 R,
XAVIER AUTHIÉ, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsanschrift in Luxemburg in der Kanzlei von Fräulein Françoise Faber, 51, Avenue de la Liberté,
Antragsteller,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Bayens als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg bei ihrem Rechtsberater Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Der Antragsteller hat am 22. Februar 1978 eine Anfechtungsklage gegen die von dem Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/A/154 ausgesprochene Ablehnung seiner Zulassung zu diesem Auswahlverfahren erhoben, welches die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchführt (vgl. Stellenausschreibung, ABl. C 213 vom 7. September 1977, S. 9). Der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens hatte zur Begründung seiner Ablehnung geltend gemacht, daß die Diplome und Befähigungsnachweise des Antragstellers als nicht den Anforderungen entsprechend beurteilt worden seien; der Antragsteller hat sich hiergegen auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Prüfungsausschuß berufen, weil verschiedene andere Beweber, die wie er ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgelegt hätten und ebenfalls wie der Inhaber des Certificat de hautes études européennes des Collège d'Europe seien, dennoch zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Der Antragsteller hat außerdem das von dem Prüfungsausschuß angewendete Verfahren, insbesondere das Fehlen jeder vorherigen Richtlinie für die Zulassung der Bewerber, gerügt. Unter Bezugnahme auf seine Klage nat der Antragsteller am selben Tage gemäß Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, wonach die Durchführung des Auswahlverfahrens KOM/A/ 154, für das die schriftlichen Prüfungen am 16. und 17. Januar 1978 stattgefunden haben und die mündlichen Prüfungen demnächst stattfinden sollen, ausgesetzt werden soll.
Die Kommission hat als Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 1978 beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuweisen; sie hat geltend gemacht, es lägen keine Umstände vor, die die Gründe für die beantragte Anordnung glaubhaft machten.
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind am 10. März 1978 vor dem Präsidenten der Zweiten Kammer erschienen und haben mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzt die Aussetzung des Vollzugs das Vorliegen von Umständen voraus, die die Dringlichkeit und Notwendigkeit des Erlasses einer derartigen Anordnung glaubhaft machen.
2/4 Der Antragsteller hat geltend gemacht, die ihm gegenüber ausgesprochene Ablehnung sei nach dem ersten Anschein nicht gerechtfertigt. Zur Begründung dieses Vortrages hat er die mit der Klage zur Hauptsache vorgetragenen Gründe wiederholt. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann der Entscheidung des Gerichtshofes über diese Fragen nicht vorgegriffen werden.
5/6 Zur Rechtfertigung der Dringlichkeit seines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller vorgetragen, das ganze Auswahlverfahren müßte, sollte er in der Hauptsache obsiegen, erneut durchgeführt werden, es sei folglich vorzuziehen, wenn diese Durchführung ausgesetzt werde und die mündlichen Prüfungen nicht vor dem Urteil des Gerichtshofes in der Hauptsache stattfänden. Der Antragsteller hat zwar auf sein Interesse an der Zulassung zum Auswahlverfahren hingewiesen, er hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Fortsetzung der Durchführung des Auswahlverfahrens ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bringen würde.
7/8 Auch beim für den Antragsteller günstigsten Ausgang des Verfahrens über die Hauptsache und sogar, wenn seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben würde, würde die Aussetzung der Durchführung im gegenwärtigen Stadium nicht die Notwendigkeit beseitigen, die schriftlichen Prüfungen, die bereits stattgefunden haben, zu wiederholen. Die Aussetzung der mündlichen Prüfungen würde im übrigen sowohl für die Kommission als auch für die zahlreichen Bewerber, die an den schriftlichen Prüfungen teilgenommen haben, erhebliche Unzuträglichkeiten und schwere Nachteile mit sich bringen.
9 Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt; der Antrag ist somit abzuweisen.
Kosten
10 Die Entscheidung über die Kosten muß im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens vorbehalten bleiben.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.