Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.03.1978 – C-105/77

ECLI:EU:C:1978:59

In der Rechtssache 105/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK (Vorstand der Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam,

gegen

WITWE BOERBOOM-KERSJES, Nimwegen,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern — (ABl. L 149, S. 2) —

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Nachdem ihr Mann im April 1973 gestorben war, erhielt die in den Niederlanden wohnhafte Witwe Boerboom-Kersjes vom gleichen Monat an eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenrente (Algemene Weduwen- en Wezenwet, nachstehend: AWW).

Ferner hatte sie aufgrund der Rechtsvorschriften über die allgemeine Alterversicherung bis zum 1. Oktober 1973 Anspruch auf Fortzahlung der ihrem Ehemann zustenden Rente.

Da dieser auch in der Bundesrepublik Deutschland versichert gewesen war, weil er dort acht Jahre gearbeitet hatte, hatte sie vom 1. Mai 1973 an auch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften. Der Vorstand der Sociale Verzekeringsbank, des zuständigen niederländischen Trägers, teilte Frau Boerboom-Kerjes mit Bescheid vom 7. März 1975 die ihr für die Zeit vom 1. April 1973 bis 1. Januar 1974 nach der AWW unter Berücksichtigung von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 zustehenden Beträge der Witwenrente mit.

Diesen Bescheid focht die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Raad van Beroep Arnheim an, der ihn mit Urteil vom 6. Mai 1976 aufhob und für Recht erkannte, der Vorstand der Sozialversicherungskasse habe eine neue Entscheidung zu erlassen, weil die nach der AWW erbrachte Leistung für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1973 gemäß Artikel 46 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung gekürzt worden sei, während diese Bestimmung aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) als unanwendbar anzusehen sei, so daß vorliegend eine ungekürzte Witwenrente hätte gewährt werden müssen.

Gegen dieses Urteil legte der zuständige niederländische Versicherungsträger Rechtsmittel beim Centrale Raad von Beroep ein, der mit Beschluß vom 9. August, dem Gerichtshof übermittelt mit Schreiben seines Präsidenten vom 25. August 1977, das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht hat:

Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der AWW geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?

Der Beschluß des Centrale Raad van Beroep ist am 29. August 1977 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt verweist auf seine Rechtsmittelschrift und die schriftsätzliche Zusammenfassung seines Vortrags vor dem Centrale Raad van Beroep.

Die AWW sehe beim Zusammentreffen mit einer oder mehreren ausländischen Hinterbliebenenrenten nur eine Kürzung des Rentenbetrags nach dem Verhältnis zwischen der Gesamtdauer der Zeiten, durch die Anspruch auf gleichartige Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, und dem Zeitraum zwischen dem Erreichen des fünfzehnten Lebensjahres durch den Versicherten und seinem Todestag vor. Dabei würden vom Verstorbenen im Ausland zurückgelegte Zeiten insoweit nicht berücksichtigt, als er gleichzeitig nach dem AWW versichert gewesen sei. Daher gingen zu Lasten der AWW sämtliche nach deren Vorschriften zurückgelegte sowie solche Zeiten, für die der Verstorbene nirgendwo versichert gewesen sei. Die Antikumulierungsvorschriften der AWW bewirkten also keinen Rechtsverlust, wie ihn Artikel 51 EWG-Vertrag verhindern wolle.

Nach dem Urteil in der Rechtssache 50/75 (Massonet, Slg. 1975, 1481) dürften die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um ungerechtfertigte Kumulierungen zu verhindern, wenn der Leistungsanspruch auch ohne Zusammenrechnung bestehe. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehöre es grundsätzlich zur Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen und nicht der Gemeinschaftsbehörden, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um die sich aus dieser Rechtsprechung etwa ergebenden ungerechtfertigten Vorteile zu beseitigen. Daher dürften die Artikel 46 und 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in einer Weise ausgelegt werden, welche die Anwendung der Kumulierungsverbote der AWW in Fällen wie dem vorliegenden irgendwie behindere, in dem der Anspruch auf eine Witwenrente sich bereits aus der alleinigen Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebe, da die Kumulierungsverbote lediglich bezweckten, die Gewährung ungleicher Vorteile zu verhindern. Daher komme es nicht darauf an, daß vorliegend die Anwendung der innerstaatlichen Kumulierungsverbote zu einem Ergebnis führe, das unter dem liege, welches sich aus der Anwendung von Artikel 46, Absatz 3 eingeschlossen, ergebe.

In einem an den Kanzler des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vertritt Frau Boerboom-Kersjes die Ansicht, sie sei nicht Beklagte des Ausgangsverfahrens, welches im übrigen längst abgeschlossen sei.

Nach Auffassung der Kommission entspricht das Problem des Ausgangsverfahrens dem der Rechtssachen 98/77 (Schaap, noch anhängig), 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711). Nach den Urteilen des Gerichtshofes in den beiden letzteren Rechtssachen seien die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten befugt, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden. Die Anwendung dieses Grundsatzes sei jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Zunächst seien diese Vorschriften anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält. Der Gerichtshof habe anscheinend die Anwendung der innerstaatlichen Kumulierungsverbote auf die Fälle beschränken wollen, bei denen eine Rente allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gezahlt wird. Daher könnten nur solche Kumulierungsverbote geltend gemacht werden, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen seien, in dem der Arbeitnehmer oder sein anspruchsberechtigter Angehöriger wohne. Vorliegend dürfe nur die Antikumulierungsvorschrift des niederländischen Rechts Anwendung finden, während mögliche Antikumulierungsvorschriften des deutschen Rechts nicht geltend gemacht werden könnten. Andernfalls gebe es unauflösbare Schwierigkeiten hinsichtlich des Verfahrens zur Rentenfestsetzung, und die Höhe der Kürzungen werde völlig ungerechtfertigt.

Zum andern dürften die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Kumulierungsverbote nur anwenden, soweit der sich aus ihrer Anwendung ergebende Rentenbetrag über dem liege, der sich aus dem System der Zusammenrechnung und Proratisierung ergebe. Nach Artikel 46 Absatz 1 — also anstelle einer selbständigen, aufgrund der innerstaatlichen Antikumulierungsklausel gekürzten Rente — gewährte Teilbeträge könnten ihrerseits nicht nach einem dem des Artikels 46 Absatz 3 entsprechenden System gekürzt werden, da auch bei ihnen ein Rückgriff auf das System der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Erwerb des Rentenanspruchs nicht erforderlich gewesen sei.

Selbst mit beschränkter Tragweite bringe der Grundsatz der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften Nachteile mit sich. Der Arbeitnehmer habe keine Gewähr dafür, daß der Leistungsbetrag nur bei Überschreitung des theoretischen Höchstbetrags und nur bis zu diesem gekürzt werde, was der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sei. Schließlich gehe es stets um die Kürzung einer ausschließlich nach dem Recht eines Mitgliedstaats erworbenen Rente. Warum sollten die Mitgliedstaaten ohne innerstaatliche Kumulierungsverbote immer von der Last der Leistungen getroffen werden, während Mitgliedstaaten mit derartigen Vorschriften sich ganz oder teilweise der Zahlung von Leistungen entziehen könnten, die bereits aufgrund der nach ihren Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten erworben sind? Nicht nur, daß die Mitgliedstaaten, die solche Regelungen nicht kennen, diese in ihrem Recht einführen würden, einzelstaatlich und ohne jede Koordinierung auf Gemeinschaftsebene ergehende Kürzungsvorschriften könnten auch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr verschieden ausfallen und die Wirkung von Artikel 51 EWG-Vertrag in Frage stellen, möglicherweise sogar aufheben.

Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn O. Fiumara, Vice-avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn A. Haagsma, als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 9. August 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. August 1977, hat der Centrale Raad van Beroep gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) vorgelegt.

2/6 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen niederländischen Träger vorgenommene Berechnung der Hinterbliebenenrente einer niederländischen Staatsangehörigen, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, deren Ehemann Versicherungszeiten in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hatte. Als dieser verstarb, waren in den Niederlanden in seiner Person alle nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Altersrente erfüllt. Gestützt auf die in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Leistungsbegrenzung kürzte der niederländische Träger auf der Grundlage der Algemene Weduwen- en Wezenwet (AWW, Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenrente) die nach deren Vorschriften geschuldete Leistung um die nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Leistung. Die Betroffene focht diese Entscheidung vor dem Raad van Beroep Amsterdam an, der sie gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) aufhob. Daraufhin legte der niederländische Träger gegen das Urteil des Raad van Beroep Rechtsmittel zum Centrale Raad van Beroep ein.

7 Die Vorlagefrage lautet: Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der AWW geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?

8 /9 In seinem Urteil vom 13. Oktober 1977 (Greco, 33/77 — Slg. 1977, 1711) hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, daß jedoch nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden ist, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Demnach sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Kosten

10/11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 9. August 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.