Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.03.1978 – C-83/77
ECLI:EU:C:1978:54
In der Rechtssache 83/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
GIOVANNI NASELLI, Brüssel,
gegen
CAISSE AUXILIAIRE D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITÉ (HILFSKASSE DER KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG), Nebenintervenient: INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITÉ (STAATLICHE ANSTALT FÜR KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Naselli, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitete in Italien und Belgien. Als er 1958 in Italien arbeitsunfähig wurde, reichte er einen Antrag auf Invalidenrente ein. Der zuständige italienische Träger der sozialen Sicherheit gewährte ihm vom 1. Oktober 1958 an eine anteilige Rente, die Herr Naselli aufgrund der Zusammenrechnung der belgischen und italienischen Versicherungszeiten beanspruchen konnte. Der belgische Träger dagegen lehnte die Gewährung einer Rente für die in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab, da Herr Naselli während des unmittelbar vor dem Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit liegenden Zeitraums den Beitragsvoraussetzungen nicht genügt habe.
Nach Belgien zurückgekehrt, wo er anscheinend von 1963 bis 1965 arbeitete, erkrankte Herr Naselli erneut und erhielt nun Arbeitsunfähigkeitsrente nach den belgischen Rechtsvorschriften nebst einer Zulage (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3), so daß er den Betrag der vollen belgischen Rente erreichte (italienischer Anteil + belgischer Anteil + belgische Zulage = die allein nach den belgischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente).
Diese Rente wurde von der Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité (CAAMI), der Beklagten des Ausgangsverfahrens, gezahlt. Als das für die Ermittlung verantwortliche Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI), Nebenintervenient im Ausgangsverfahren, davon erfuhr, daß die italienische Kasse ab 1. Januar 1969 ihren an Herrn Naselli gezahlten Anteil erhöht hatte, kürzte es aufgrund der belgischen Antikumulierungsvorschriften rückwirkend die belgische Rente und wies die CAAMI an, die rechtsgrundlos gezahlte Summe (39576 BFR) zurückzufordern.
Daraufhin wandte sich Herr Naselli an das Tribunal du travail Brüssel, das mit Beschluß vom 23. Juni 1977 sein Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof ersucht hat, vorab über folgende zwei Fragen zu entscheiden:
1. Ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen, daß der Kläger im Hinblick auf Artikel 70 § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 die belgische Rente nicht mit der italienischen Rente kumulieren konnte, obwohl er die belgischen Leistungen ohne Rückgriff auf Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlangt hat, mit anderen Worten, ist der belgische Träger befugt, die innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden, um die allein kraft belgischen Rechts zustehende Rente zu kürzen?
2. Betrifft Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 ausschließlich den Fall, in dem die Leistung, die wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder anderen Einkünften gekürzt werden muß, aufgrund einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gewährt wird, mit anderen Worten, hatte der belgische Träger nur einen Bruchteil und nicht die Gesamtheit der italienischen Rente für die Kürzung der belgischen Leistungen zu berücksichtigen, da diese ohne Rückgriff auf Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlangt wurden?
Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, um die es hier geht, lauten wie folgt:
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3:
Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Beschäftigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, oder um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogene Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 erworben worden sind.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4:
Würde die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung die Kürzung oder das Ruhen einer Leistung wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die aufgrund des Artikels 28 der Verordnung von dem Träger eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist, zur Folge haben, so rechnet dieser Träger ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für die Kürzung oder das Ruhen nur einen Teil der Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte an, die zur Kürzung oder zum Ruhen führen. Dieser Teil wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung nach dem Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Zeiten bestimmt; bei der Berechnung des Zunächst-Betrags nach der genannten Vorschrift bleiben Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zur Kürzung oder zum Ruhen der Rente führen, außer Betracht.
Die streitige Vorschrift des innerstaatlichen Rechts, Artikel 70 § 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963, lautet:
Wenn der Schaden, für den die Leistungen beantragt werden, nach allgemeinem Recht oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften abgedeckt ist, werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nur unter den vom König festgesetzten Voraussetzungen gewährt. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen nicht mit der Entschädigung kumuliert, die sich aus den anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt; sie gehen in dem Umfang zu Lasten der Versicherung, in dem der aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgedeckte Schaden nicht tatsächlich ausgeglichen ist. Der Begünstigte erhält in allen Fällen mindestens den Betrag, der den Versicherungsleistungen entspricht.
Das Urteil des Tribunal du travail Brüssel ist am 5. Juli 1977 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
Nach Ansicht von Herrn Naselli ist der Rechtsstreit anhand der Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 durch den Gerichtshof (Urteile vom 10. Dezember 1969 — Duffy, 34/69 — Slg. 1969, 597 und vom 15. Mai 1974 — Kaufmann, 184/73 — Slg. 1974, 517) zu entscheiden, wonach dieser Artikel als Ausgleich für die Vorteile anzusehen ist, welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern gewähren. Danach dürften die Kürzungsbestimmungen offenbar nur von dem Träger des Staates angewandt werden, in dem der Rentenanspruch durch die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen, also im Wege der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erworben worden sei — also vom italienischen Träger —, und nicht vom Träger des Staates, in dem der Anspruch bereits allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestehe — also nicht vom belgischen Träger.
Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3, auf dessen Anwendung sich das INAMI berufe, um die Kürzung der zu Lasten des belgischen Trägers gehenden Zulage zu rechtfertigen, sei gegenstandslos, wenn der Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein besitze (Urteil vom 28. Mai 1974 — Niemann, 191/73 — Slg. 1974, 571). Daher dürfe der belgische Träger die Erhöhungen der italienischen Rente nicht berücksichtigen, um die belgische Rentenzulage zu kürzen, die nur einen Bestandteil der allein nach den belgischen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung sei.
Für den Fall, daß der Gerichtshof die erste Frage bejahe, sei die belgische Rente gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 zu kürzen, dem andernfalls keine Bedeutung zukäme. Da diese Bestimmung ohne weitere Einschränkungen die aufgrund des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 festgestellten Leistungen erfasse, gelte sie auch für Leistungen, auf die ein Anspruch unabhängig von EWG-Verordnungen erworben worden sei.
Für ihre Ansicht, daß die belgischen Kumulierungsverbote eingreifen, wenn eine belgische Rente nicht anteilig festgestellt werden könne, beruft sich die CAAMI auf das Urteil vom 6. Dezember 1973 (Mancuso, 140/73 — Slg. 1973, 1449). Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 sei nur anwendbar, wenn die zu kürzende Leistung im Wege der Zusammenrechnung erworben werde, was vorliegend nicht der Fall sei.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und den Schlußanträgen des Generalanwalts Trabucchi in den Rechtssachen Mancuso (a.a.O.) und Massonet (50/75 — Slg. 1975, 1473) folgert das INAMI, der aus den Gemeinschaftsregelungen abgeleitete Vorteil bringe als Kehrseite die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über die Kumulierungsbegrenzung mit sich.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 sei hier nicht einschlägig, da er nur den Fall erfassen wolle, daß für die Feststellung einer Leistung sowohl die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Proratisierungsregeln als auch die die Kumulierung betreffenden Regelungen des mitgliedstaatlichen Rechts heranzuziehen seien.
Die erste Frage wirft nach Ansicht der Kommission in Wirklichkeit zwei Probleme der Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 auf: zum einen, was unter Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 zu verstehen sei, insbesondere, ob Artikel 70 § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 eine solche Bestimmung darstelle, und zum anderen, in welchen Fällen diese Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 angewandt werden können, insbesondere, ob diese Bestimmungen eingreifen, wenn die Leistungen ohne Rückgriff auf die Verordnungen Nr. 3 und 4 erworben worden seien.
Artikel 70 § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 sei wohl keine Generalklausel, welche die Kumulierung von Invaliditätsleistungen mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, anderen Einkünften oder Einkommen aus einer Beschäftigung verbiete, sondern eine Spezialklausel, die eingreife, wenn Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach einem Schaden — im wesentlichen also nach einem Unfall — gewährt würden, der nach allgemeinem Recht oder nach anderen Rechtsvorschriften abgedeckt sei. Für diese Auslegung spreche vor allem der letzte Absatz dieses Artikels, wonach zum einen die Rechte des Leistungsempfängers auf den Versicherungsträger übergingen und zum anderen eine zwischen dem Schuldner der Entschädigung und dem Leistungsempfänger getroffene Vereinbarung dem Versicherungsträger gegenüber nicht ohne dessen Einverständnis geltend gemacht werden könne.
Selbst wenn die Krankheit als ein Schadensereignis angesehen werde, sei dann der italienische Träger, der die Invaliditätsrente des Herrn Naselli anteilig zahle, Schadensersatzschuldner? Das scheine gerade insofern abwegig, als er in Belgien erkrankt sei, dort wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit und langwieriger Krankheit Leistungen bezogen habe, die später in Invaliditätsleistungen umgewandelt worden seien.
Ein Vergleich zwischen dem erwähnten Artikel 70 und Artikel 23 Absatz 1 des Arrêté royal (Verordnung) vom 19. November 1970 über die Invaliditätsrente der Bergleute zeige, daß in der letzteren Bestimmung weder von einem Schaden noch von Schadensersatz nach dem allgemeinen Recht oder nach anderen Vorschriften, weder von Forderungsübergang auf den Versicherungsträger noch von einer Vereinbarung zwischen dem Schadensersatzschuldner und dem Gläubiger die Rede ist. Warum habe der belgische Gesetzgeber, wo es sich doch um das gleiche Risiko handele, nicht die Formulierungen des Gesetzes von 1963 übernommen, wenn beide Bestimmungen dem gleichen Ziel dienen sollten? Die Tragweite des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, gehöre aber zur Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, und für die Beantwortung der vorgelegten Fragen sei davon auszugehen, daß es sich um staatliche Antikumulierungsvorschriften handeln könne.
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 enthalte zunächst den Grundsatz, daß Kumulierungsverbote des innerstaatlichen Rechts auf Arbeitnehmer angewandt werden dürfen, für welche die Verordnung Nr. 3 gilt, es sei denn, es handele sich um Invaliditäts- oder Alters- und Hinterbliebenenleistungen (Renten) gleicher Art, die nach Artikel 28 erworben worden sind. Die Ausnahme in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz gelte nur für im Wege der Zusammenrechnung erworbene anteilige Renten gleicher Art. . Logischerweise müßten dann beim Zusammentreffen einer allein nach innerstaatlichem Recht erworbenen Alters- oder Invalidenrente mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Rente gleicher Art die innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Satz eingreifen. Im Lichte der Auslegung, die der Gerichtshof (Urteile Kaufmann und Duffy a.a.O.) Artikel 11 Absatz 2 gegeben habe, sei diese Logik nicht mehr ganz so zwingend. Dürften also nach Artikel 11 Absatz 2 innerstaatliche Kumulierungsverbote gegenüber dem Bezieher einer allein nach innerstaatlichem Recht erworbenen Invaliditäts- oder Altersrente geltend gemacht werden, so sei diese Regelung der Bestimmung ähnlich, die der Gerichtshof gerade für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe (vgl. Rechtssachen Petroni, 24/75 — Slg. 1975, 1149 und Strehl, 62/76 — Slg. 1977, 211).
Vorliegend habe der belgische Träger die Rente anteilig berechnet und eine Zulage gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 gewährt, den der Gerichtshof zwischenzeitlich für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe (Rechtssache 191/73). Dem belgischen Träger sei also ein Irrtum unterlaufen, da er die nach innerstaatlichem Recht allein erworbene Rente habe gewähren müssen. Fraglich sei aber, ob er sich dann auf Artikel 11 Absatz 2 berufen dürfe, um das innerstaatliche Kumulierungsverbot anzuwenden. Dies sei unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verneinen. Tatsächlich habe Herr Naselli weder seinen italienischen Rentenanteil noch seine belgische Rente aufgrund der Verordnung Nr. 3 erworben, die erst am 1. Januar 1959 in Kraft getreten sei. Der Rentenanteil sei möglicherweise nach einem zwischen Belgien und Italien bestehenden zweiseitigen Abkommen gewährt worden. (Im übrigen habe der belgische Träger seinerzeit die Gewährung einer Invaliditätsrente abgelehnt, was er nicht aufgrund von Artikel 27 habe tun können, der die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs vorsehe).
Die zweite Frage stelle sich nur, wenn Artikel 70 § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 tatsächlich, eine-Kürzungsbestimmung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 sei. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 erfasse die Kürzung der gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 festgestellten Renten, also der anteilig berechneten, nicht aber der nach innerstaatlichem Recht allein erworbenen Renten, da man im umgekehrten Falle nicht wissen könne, in welchem Maße der abzuziehende Betrag zu kürzen sei. Diese Regelung scheine insoweit widersprüchlich, als nach dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 die innerstaatlichen Kumulierungsverbote für nach Artikel 28 erworbene Leistungen nicht gelten. Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz stelle aber klar, daß es sich um Leistungen gleicher Art handeln müsse. Nur wenn also eine gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 erworbene Invaliditäts- oder Altersrente mit einer anderen Sozialversicherungsleistung zusammentreffe, beispielsweise aus der Krankenversicherung, dürfe das staatliche Kumulierungsverbot innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 vorgesehenen Grenzen auf die anteilig berechnete Rente angewandt werden.
Die Kommission schlägt vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die im Recht eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehenen Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen können gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 gegenüber den Versicherten nur bei Leistungen geltend gemacht werden, die sie aufgrund der Verordnung erworben haben.
2. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 ist in dem Sinne auszulegen, daß, wenn eine nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 festgestellte Leistung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung gekürzt werden darf, der abzuziehende Betrag in dem Verhältnis proratisiert wird, das der Kürzung der Leistung nach Artikel 28 der Verordnung entspricht.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des italienischen Sozialdienstes Patronato ACLI, Herrn D. Rossini, des INAMI, vertreten durch den in Brüssel zugelassenen Rechtsanwalt Masquelin, und die EG-Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.-J. Joncy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 17. November 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 23. Juni 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Juli 1977, hat das Tribunal du travail Brüssel gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) sowie des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 597) vorgelegt.
2/6 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invalititätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der in Italien und Belgien gearbeitet hatte. Da dieser arbeitsunfähig geworden war, erhielt er ab 1. Oktober 1958 in Italien — offenbar aufgrund eines Abkommens zwischen Italien und Belgien — eine anteilige Invaliditätsrente. 1964 und 1965 arbeitete er erneut in Belgien, wo er erkrankte und vom 23. Juni 1965 an zu Lasten des belgischen Versicherungsträgers Krankengeld erhielt, an dessen Stelle später eine Invaliditätsrente trat. In Belgien erfüllte er die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente ohne Rückgriff auf die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3. Unter Berufung auf die Antikumulierungsvorschriften des innerstaatlichen Rechts kürzte der belgische Träger rückwirkend den Betrag der bereits an den Betroffenen bezahlten Rente und verlangte die Rückerstattung des rechtsgrundlos Gezahlten.
7/8 Zum einen wird gefragt, ob Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen ist, daß der Kläger im Hinblick auf Artikel 70 § 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 die belgische Rente nicht mit der italienischen Rente kumulieren konnte, obwohl er die belgischen Leistungen ohne Rückgriff auf Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlangt hat, mit anderen Worten, ob der belgische Träger befugt ist, die innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden, um die allein kraft belgischen Rechts zustehende Rente zu kürzen. Zum anderen wird gefragt, ob Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 ausschließlich den Fall betrifft, in dem die Leistung, die wegen ihres Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder anderen Einkünften gekürzt werden muß, aufgrund einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gewährt wird, mit anderen Worten, ob der belgische Träger nur einen Bruchteil und nicht die Gesamtheit der italienischen Rente für die Kürzung der belgischen Leistungen berücksichtigen darf, da diese ohne Rückgriff auf Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlangt wurden.
Zur ersten Frage
9/10 Wie der Gerichtshof — insbesondere in seinem Urteil vom 6. Dezember 1973 (Mancuso, 140/73 — Slg. 1973, 1449) — bereits für Recht erkannt hat, besagt die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte. Danach dürfen also die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht bei einer Rente angewandt werden, die nach innerstaatlichem Recht allein erworben worden ist.
11/14 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 lautet: Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit … Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind … Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 erworben worden sind. Wie der Gerichtshof — insbesondere in seinem Urteil vom 15. Mai 1974 (Kaufmann, 154/73 — Slg. 1974, 517) — bereits für Recht erkannt hat, ist diese Vorschrift, legt man sie im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag aus, als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern dadurch gewähren, daß sie diesen das Recht geben, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; sie soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind. Daher können die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden, die sie der Anwendung dieser Verordnung verdanken. Eine Prüfung der übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3 zeigt dagegen, daß keine von ihnen der Anwendung innerstaatlicher Kumulierungsverbote auf Leistungen entgegensteht, die allein nach innerstaatlichem Recht erworben worden sind.
15/17 Der belgische Träger beruft sich jedoch auf Artikel 70 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Kranken- und Invaliditätsversicherung, wo es heißt: Wenn der Schaden, für den die Leistungen beantragt werden, nach allgemeinem Recht oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften abgedeckt ist, werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nur unter den vom König festgesetzten Voraussetzungen gewährt. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen nicht mit der Entschädigung kumuliert, die sich aus den anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt; sie gehen in dem Umfang zu Lasten der Versicherung, in dem der aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgedeckte Schaden nicht tatsächlich ausgeglichen ist. Der Begünstigte erhält in allen Fällen mindestens den Betrag, der den Versicherungsleistungen entspricht. Zu entscheiden, ob diese Vorschrift ein Kumulierungsverbot darstellt, das die Leistungen in Fällen wie demjenigen des Ausgangsverfahrens erfaßt, oder ob es sich vielmehr nur um eine Bestimmung handelt, die einen gesetzlichen Forderungsübergang anordnet, ist Sache des staatlichen Gerichts. Dieses hat ferner zu entscheiden, ob aufgrund dieser Vorschrift eine belgische Rente unter Berücksichtigung von Leistungen gekürzt werden kann, die nach dem System eines anderen Mitgliedstaats ohne Rückgriff auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 erworben worden sind.
Zur zweiten Frage
18/19 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 bestimmt: Würde die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung die Kürzung oder das Ruhen einer Leistung wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten), die aufgrund des Artikels 28 der Verordnung von dem Träger eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist, zur Folge haben, so rechnet dieser Träger ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für die Kürzung oder das Ruhen nur einen Teil der Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte an, die zur Kürzung oder zum Ruhen führen. Dieser Teil wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung nach dem Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Zeiten bestimmt; bei der Berechnung des Zunächst-Betrags nach der genannten Vorschrift bleiben Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zur Kürzung oder zum Ruhen der Rente führen, außer Betracht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut gilt diese Bestimmung nur für Leistungen, die im Wege der Zusammenrechnung und Proratisierung gewährt worden sind.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 23. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine Prüfung der Vorschriften der Verordnung Nr. 3 zeigt, daß keine von ihnen der Anwendung innerstaatlicher Kumulierungsverbote auf Leistungen entgegensteht, die allein nach innerstaatlichem Recht erworben worden sind.
2. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 gilt nur für Leistungen, die im Wege der Zusammenrechnung und Proratisierung gewährt worden sind.