Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.03.1978 – C-98/77

ECLI:EU:C:1978:56

In der Rechtssache 98/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep, Utrecht, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

MAX SCHAAP, Amsterdam,

gegen

BESTUUR VAN DE BEDRIJFSVERENIGING VOOR BANK- EN VERZEKERINGSWEZEN, GROOTHANDEL EN VRIJE BEROEPEN, Amsterdam,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern — (ABl. L 149, S. 2) —

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der niederländische Staatsangehörige Schaap, legte von 1929 bis 1933 Ver Sicherungszeiten in Deutschland zurück. Danach ließ er sich in den Niederlanden nieder, wo er — mit einer Unterbrechung von 1940 bis 1945 — ab 1934 als Arbeitnehmer und Selbständiger berufstätig war, bis er am 1. Juni 1972 arbeitsunfähig wurde. Von dem zuständigen niederländischen Träger, der im Ausgangsverfahren beklagten Bedrijfsvereniging, erhielt er eine Invalidenrente nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO).

Gleichzeitig wurde Herrn Schaap von dem zuständigen deutschen Versicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt, die höher ausfiel, als er aufgrund der in Deutschland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten hätte beanspruchen zu können, da er von der Möglichkeit der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht und für die zwischen 1934 und 1945 liegenden Zeiten Beiträge zur Rentenversicherung (die das Invaliditätsrisiko umfaßt) freiwillig nachentrichtet hatte, um eine höhere deutsche Rente beanspruchen zu können.

Die Bedrijfsvereniging nahm dies zum Anlaß, den nach der WAO geschuldeten Leistungsbetrag — gestützt auf die Verordnung vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung von Artikel 52 WAO und auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 — zu kürzen. Herr Schaap hat diesen Bescheid vor dem Raad van Beroep Amsterdam angefochten und behauptet, zu Unrecht werde seine gesamte deutsche Rente berücksichtigt, obwohl ihr größter Teil auf einer freiwilligen Versicherung beruhe.

Gegen das klageabweisende Urteil des Raad van Beroep hat Herr Schaap Rechtsmittel beim Centrale Raad van Beroep Utrecht eingelegt, der mit Beschluß vom 12. Juli 1977, den sein Vorsitzender mit Schreiben vom 28. Juli dem Gerichtshof übersandte, das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht hat, vorab die folgende Frage zu entscheiden :

Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Anti-Kumulierungsvorschriften wie der aufgrund der WAO geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?

Der Beschluß des Centrale Raad van Beroep ist am 1. August 1977 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, daß die niederländischen Leistungen nicht nach der Verordnung Nr. 1408/71, sondern aufgrund des innerstaatlichen Rechts erworben seien. Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 verbiete nicht, innerstaatliche Antikumulierungsvorschriften zu erlassen. Die Kürzungsbestimmungen der Verordnung vom 22. Dezember 1972 bezögen sich auf das Zusammentreffen von innerstaatlichen mit ausländischen Leistungen und fielen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2. Letzterer enthalte eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz in Absatz 2 Satz 1 (wonach die im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten für das Zusammentreffen von Leistungen mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden). Bestimmungen der Art, wie sie die genannte Verordnung vorsehe, fielen jedoch nicht unter diese Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz.

Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, greife die Ausnahme des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 nur ein, wenn Leistungen gleicher Art bei Invalidität von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 festgestellt werden.

Die niederländischen Leistungen würden nicht gemäß den Artikeln 46 … festgestellt, denn da sie von der Versicherungsdauer unabhängig seien, könne ihr Betrag nicht der Gesamtdauer der in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechen. Wenn die nach Artikel 46 Absatz 2 vorgenommene Berechnung keinen höheren Betrag ergebe, was in den Niederlanden praktisch nie der Fall sei, bleibe nur die innerstaatliche Methode für die Berechnung der Leistung.

Zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 bestehe kein wesentlicher Unterschied. Auch im vorliegenden Fall habe man sich also an die Urteile zu halten, die der Gerichtshof im Rahmen der letzteren Verordnung erlassen habe. In dieser Rechtsprechung werde eindeutig die Einführung von nationalen Kürzungsbestimmungen für Fälle des Zusammentreffens von Leistungen wie im Ausgangsverfahren angeregt.

Wenn trotz allem Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden sei und so die Wirkung der niederländischen Kürzungsbestimmungen aufgehoben werde, so müsse dennoch der Teil der innerstaatli chen Leistung, der somit aufgrund der Anwendung der innerstaatlichen Kürzungsbestimmungen nicht zu gewähren sei, gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 gezahlt werden. Von diesem Teil der Leistungen könne dann gesagt werden, daß er aufgrund der Gemeinschaftsverordnung erworben sei, was nach den im Urteil Petroni entwickelten Grundsätzen wiederum bedeute, daß der Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 nichts im Wege stehe.

Schließlich widerspreche es den Zielen der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag, wenn diese oder auf sie gestützte Durchführungsverordnungen die Bekämpfung von ungerechtfertigten Kumulierungen im innerstaatlichen Bereich verhinderten. So liege es aber bei Fällen der vorliegenden Art, wo eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu der nach dem niederländischen Gesetz über die Invalidenversicherung erworbenen Leistung hinzukomme, welche ihrerseits bereits 80 % des letzten Verdienstes betrage. Das sei um so weniger tragbar, als der Betreffende dann insgesamt mehr Rente erhalte, als er zuvor zu Arbeitseinkommen verdiente.

Die belgische Regierung verweist auf ihre Ausführungen in den Rechtssachen 22/77 (Mura a.a.O.) und 37/77 (Greco, a.a.O.).

Die italienische Regierung trägt vor, nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sei die Anwendung von innerstaatlichen Kumulierungsverboten beim Zusammentreffen zweier Leistungen gleicher Art, die von zwei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung festgestellt werden, ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die Leistungen bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschuldet würden, da auch dann die Feststellung gemäß Artikel 46 Absatz 1 erfolge. Da Artikel 46 vorschreibe, von dem sich allein aus der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem sich aus der Zusammenrechnung ergebenden Betrag den höchsten zu berücksichtigen, werde auch die „allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschuldete Leistung „gemäß Artikel 46 Absatz 1 gewähn. Deshalb sei Artikel 12 Absaz 1 nicht mit dem Vertrag unvereinbar, selbst wenn der Wanderarbeitnehmer in bestimmten Fällen gegenüber dem ortsansässigen Arbeitnehmer begünstigt werde.

Die Kommission erklärt, das den Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage bildende Problem entspreche nicht der von Herrn Schaap in den beiden Instanzen des Ausgangsverfahrens aufgeworfenen Frage. Danach habe die Bedrijfsvereniging den auf freiwilliger Versicherung beruhenden Teil seiner deutschen Rente unberücksichtigt lassen müssen, was sich aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 93/76 (Liegeois, Slg. 1977, 543) sei, wenn die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge entrichtet werden, die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen als eine Art freiwilliger Versicherung anzusehen; die Zeit von 1934 bis 1945, für die Herr Schaap Beiträge nachentrichtet habe, sei somit als eine freiwillige Versicherungszeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten.

Die Bedrijfsvereniging hätte daher die besonderen Bestimmungen für die freiwillige Versicherung, insbesondere Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden müssen, wonach bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 … die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt [werden].

Die Vorlagefrage selbst werfe mit gleichlautender Formulierung das Auslegungsproblem auf, das dem Gerichtshof bereits in den Rechtssachen 22/77 und 37/77 vorgelegt worden sei. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr.1408/71 enthalte den Grundsatz, wonach die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften auf Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung angewandt werden dürften, es sei denn, es handele sich um bestimmte Leistungen gleicher Art, insbesondere um gemäß Artikel 46 festgestellte Invaliditätsleistungen.

Artikel 12 Absatz 2, der den Wanderarbeitnehmer insofern begünstige, stehe in der Verordnung Nr. 1408/71, weil diese in ihrem Artikel 46 Absatz 3 die Kumulierung von Renten beschränke. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) sei die letztere Bestimmung mit Artikel 51 EWG-Vertrag nicht vereinbar. Sei es aber rechtens, nun wiederum innerstaatliche Kumulierungsverbote einzuführen? In dem Urteil Petroni habe der Gerichtshof nicht den Grundsatz der Rentenkürzung verworfen. Wenn der Rat in Ausübung seiner Befugnisse nach Artikel 51 EWG-Vertrag Normen erlasse, die den Wanderarbeitnehmern Rechte einräumten, die sie sonst nicht hätten, dürfe er auch sicherstellen, daß ungerechtfertigte Kumulierungen von Leistungen verhindert werden. Artikel 12 Absatz 2 lasse jedoch die Anwendung innerstaatlicher Kumulierungsverbote nicht zu, ob es sich nun um Leistungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen Systems der sozialen Sicherheit sei eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen einer Kürzung aufgrund innerstaatlicher Kumulierungsverbote vorzuziehen.

Nach Ansicht des Generalanwalts Warner (Schlußanträge in den Rechtssachen 22/77 und 37/77) verbiete Artikel 12 nicht, ein innerstaatliches Kumulierungsverbot anzuwenden, wenn eine Leistung allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworben werde, sofern die Leistung, die zur Kürzung führe, sich mit der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistung überschneide. Der Gerichtshof habe eingeräumt, daß seine Auslegung von Artikel 51 EWG-Vertrag in gewissen Fällen, denen keine Überschneidung von Versicherungszeiten zugrunde liege, zu einer Kumulierung von Renten führen könne, jedoch hinzugefügt, dieses Ergebnis [ginge] nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurück, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht (Urteil in der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1484).

Im Ausgangsverfahren liege eine Überschneidung von Versicherungszeiten nicht vor. Zum einen beruhe nämlich die niederländische Regelung nicht auf Versicherungszeiten, und zum anderen sei die deutsche Rente teilweise aufgrund einer freiwilligen Versicherung erworben worden. Wenn aber das innerstaatliche Kumulierungsverbot Artikel 46 Absatz 3 ersetzen und zu einer Kürzung der allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung führen könne, sei es dann nicht angebracht, den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zu achten, der in Artikel 46 der Verordnung Nr. 574/72 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er die aufgrund freiwilliger Versicherung erworbenen Rechte nicht kürzen wolle? Es scheine undenkbar, daß die letztgenannte Bestimmung nur deshalb nicht mehr angewandt werden könne, weil der Gerichtshof Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 für mit Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, denn dann würden sich die Betroffenen in einer Lage befinden, die weniger günstig sei, als die, die sich aus der Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebe.

Die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Herrn O. Fiumara, Vice-avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn A. Haagsma vom Juristischen Dienst der Kommission, haben in der Sitzung vom 17. Januar 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Februar 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 12. Juli 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. August 1977, hat der Centrale Raad van Beroep gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) vorgelegt.

2/6 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen niederländischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines niederländischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der von 1929 bis 1933 in Deutschland und danach in den Niederlanden gearbeitet hatte. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte von der Möglichkeit der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht und für die Zeit von 1934 bis 1945 Beiträge zur Rentenversicherung (die das Invaliditätsrisiko umfaßt) freiwillig nachentrichtet, um eine höhere deutsche Rente beanspruchen zu können. Mit Rücksicht auf diese deutsche Invaliditätsrente kürzte der niederländische Träger in Anwendung der (niederländischen) Verordnung vom 22. Dezember 1972 zur Durchführung von Artikel 52 der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO, Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) und des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den dem Kläger des Ausgangsverfahrens nach den niederländischen Rentenversicherungsvorschriften geschuldeten Leistungsbetrag. Diese Entscheidung focht der Betroffene mit der Begründung an, sie berücksichtige zu Unrecht seine ganze deutsche Rente, obwohl deren größerer Teil aufgrund freiwilliger Versicherung erworben sei. Ferner ist geltend gemacht worden, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, so wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, 24/75 — Slg. 1975, 1149) ausgelegt habe, stünden der Kürzung einer allein nach dem innerstaatlichen Recht ohne Rückgriff auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erworbenen Leistung nach den nationalen Rechtsvorschriften entgegen.

7 Die Vorlagefrage lautet: Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der WAO geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte?

Zu dem aufgrund der Versicherungszeit von 1934 bis 1945 geschuldeten Teil der deutschen Leistung

8/9 Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) bestimmt, daß bei der Durchführung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungsbeträge, die den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entsprechen, nicht berücksichtigt werden. Unter diese Bestimmung fallen selbstverständlich auch Leistungen für eine Versicherungszeit, für die ein Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften freiwillig Versicherungsbeiträge nachentrichtet hat.

Zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts

10/11 Bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1977 (Greco, 37/77 — Slg. 1977, 1711) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, daß jedoch nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden ist, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften. Demnach sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Kosten

12/13 Die Auslagen der belgischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 12. Juli 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 1408/71 hindert die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält; jedoch ist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.