Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1978 – C-135/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:75

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 135/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA ROBERT BOSCH GMBH, Gerlingen-Schillerhöhe,

gegen

HAUPTZOLLAMT HILDESHEIM

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. 1968, Nr. L 148, S. 6) sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 1/77

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes des EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind verschiedener Meinung über die Auslegung von Buchstabe a des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 803/68 des Rates, der bestimmt:

1.Wenn die zu bewertenden Warena)nach einer patentierten Erfindung hergestellt sind oder Gegenstand eines geschützten Geschmacks- oder Gebrauchsmusters sind oderb)unter einem Warenzeichen eingeführt werden oderc)eingeführt werden, um unter einem ausländischen Warenzeichen verkauft, anderweit überlassen oder verwendet zu werden,wird bei der Ermittlung des Normalpreises berücksichtigt, daß dieser den Wert des Rechts umfaßt, für diese Waren das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen zu benutzen. Dies gilt auch für ein sonstiges Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.

Mit Urteil vom 14. Juli 1977 (Slg. S. 1473) hatte der Gerichtshof (Erste Kammer) auf das Vorabentscheidurigsersuchen des Finanzgerichts Hamburg für Recht anerkannt:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß der Normalpreis einer Ware den Wert eines Verfahrenspatents dann umfaßt, wenn das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware verkörpert ist und seine Durchführung die einzige wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Ware darstellt.

2. In der nach dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ist festgestellt worden, daß das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verfahrenspatent nicht nur durch die eingeführte Maschine, sondern daß es auch bei Maschinen anderer Art benutzt werden kann, die ohne Ausnutzung der Sachpatente hergestellt werden, die der eingeführten Maschine zugrunde liegen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, daß der Wert eines Verfahrenspatents nicht in den Normalpreis einzubeziehen ist, wenn das Verfahrenspatent auch bei Maschinen anderer Art als der eingeführten verwendet werden könne. Sie meint, in einem solchen Fall sei das Verfahrenspatent nicht in der Maschine verkörpert.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall das Verfahrenspatent in der Ware verkörpert sei. Er meint, es komme lediglich auf die Verkörperung des Verfahrenspatents in der jeweils eingeführten Maschine an. Die Möglichkeit der Verwendung des Verfahrenspatents bei Maschinen anderer Art stehe der Annahme nicht entgegen, daß das Verfahrenspatent in der eingeführten Maschine verkörpert sei.

Mit Beschluß vom 6. Oktober 1977 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag den Gerichtshof ersucht, vorab darüber zu entscheiden:

ob Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 1/77 dahin auszulegen sind, daß der Wert eines Verfahrenspatentes nur dann in den Normalpreis einer Ware einzubeziehen ist, wenn das Verfahren nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung kommen kann, oder ob der Wert des Verfahrenspatentes auch in den Normalpreis einzubeziehen ist, wenn zwar die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht, das Verfahren aber auch für andere Warenarten benutzt werden kann.

Der Beschluß des Finanzgerichts ist am 8. November 1977 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Uhl, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Gerichtshof hat am 1. Februar 1978 gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, der Gerichtshof habe entschieden, daß bei der Ermittlung des Zollwerts grundsätzlich nur auf den eigentlichen Wert der Ware abzustellen und der Wert von — sei es auch patentrechtlich geschützten — Verfahren, nach denen die Ware benutzt werden könne, außer Betracht zu lassen sei (vgl. Ziffer 4 der Entscheidungsgriin de).

Von diesem Grundsatz sei ausnahmsweise nur dann abzuweichen, wenn das geschützte Verfahren in der eingeführten Ware voll verkörpert sei. Mit anderen Worten, die Durchführung des Verfahrens sei einerseits die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware, und andererseits könne das Verfahren nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen. Dieser in Absatz 5 der Entscheidungsgründe enthaltenen Definition des Begriffs Verkörperung stimme sie in vollem Umfang zu.

Sie regt an, die vom Finanzgericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates ist in dem Sinn auszulegen, daß der Normalpreis einer Ware den Wert eines Verfahrenspatents dann umfaßt, wenn das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware verkörpert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht und dieses seinerseits nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann.

Nach Ansicht der Kommission läßt die Begründung des Urteils vom 14. Juli 1977 die beiden Leitgedanken erkennen, auf denen die knappen Feststellungen im Tenor beruhen. Zum einen beziehe der Gerichtshof in den Anwendungsbereich der Vorschrift des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a über ihren Wortlaut hinaus auch die Möglichkeit ein, den Wert von Verfahrenspatenten, die mit der Benutzung einer Ware in Zusammenhang ständen, zu berücksichtigen (Randnr. 5 der Urteilsgründe). Zugleich weise der Gerichtshof mit Nachdruck darauf hin, daß eine Einbeziehung von Verfahrenspatenten in den Zollwert einer Ware nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erfolgen dürfe (Randnr. 4 der Urteilsgründe).

Ein Ausnahmefall liege vor, wenn sich das Verfahrenspatent in der Ware verkörpere. Um dies annehmen zu können, müßten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. die einzig sinnvolle Benutzung der Ware müsse in der Durchführung des Verfahrens bestehen, und

2. das Verfahren könne nur durch die Benutzung der Ware zur Wirkung gelangen.

Nach Ansicht der Kommission nimmt der Gerichtshof in der Urteilsformel diese beiden Merkmale wieder auf, indem er neben dem Erfordernis der einzigen wirtschaftlich sinnvollen Verwendung verlange, daß das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware verkörpert ist. Daher bestehe keine Divergenz — wie das Finanzgericht Hamburg anzunehmen scheine — zwischen dem Inhalt der Urteilsgründe und dem der Urteilsformel selbst.

Die Kommission schlägt vor, die vom Finanzgericht Hamburg gestellte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates ist so auszulegen, daß der Wert eines Verfahrenspatents, welches die Verwendung einer eingeführten Ware betrifft, dann nicht in den Zollwert dieser Ware einzubeziehen ist, wenn das patentierte Verfahren auch mit Waren anderer Art durchgeführt werden kann.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Manfred Beschel, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, hat in der Sitzung vom 9. März 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in derselben Sitzung vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg stellt mit Beschluß vom 6. Oktober 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 1977, gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Frage zur Auslegung der Verordnung Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über den Zollwert der Waren (ABl. Nr. L 148, S. 6), insbesondere ihres Artikels 3 und des am 14. Juli 1977 in der Rechtssache 1/77 ergangenen Urteils des Gerichtshofes (Slg. S. 1473).

2 Die Frage geht dahin, ob der Wert eines Verfahrenspatents nur dann in den Normalpreis einer Ware einzubeziehen ist, wenn das Verfahren nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung kommen kann, oder ob der Wert des Verfahrenspatents auch in den Normalpreis einzubeziehen ist, wenn zwar die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht, das Verfahren aber auch für andere Warenarten benutzt werden kann.

3 In den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ist bereits folgendes ausgeführt:

Artikel 3 spricht nur von patentierten Erfindungen, nach denen die Waren hergestellt sind, und scheint damit Patente auszuschließen, die sich auf das Verfahren zur Verwendung der Ware beziehen. Eine solche Unterscheidung verliert indessen ihren Sinn, wenn hergestellter Gegenstand und Verwendungsverfahren derart eng miteinander zusammenhängen, daß beide in ein und derselben Ware verkörpert sind. Eine Auslegung von Artikel 3, die den Zielen der Grundsatzbestimmung des Artikels 1 der Verordnung entspricht, führt dazu, eine Verkörperung des patentierten Verfahrens in der eingeführten Ware dann anzunehmen, wenn die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht und dieses seinerseits nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann.

4 Der Tenor des genannten Urteils ist im Lichte dieser Entscheidungsgründe zu verstehen. Es erscheint daher zweckmäßig, die dem Finanzgericht zu erteilende Antwort in diesem Sinne zu präzisieren.

Kosten

5 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 6. Oktober 1977 vorgelegte Frage für Recht anerkannt:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 803/68 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß der Normalpreis einer Ware den Wert eines Verfahrenspatents dann umfaßt, wenn das geschützte Verfahren untrennbar in der Ware verkörpert ist. Dies ist der Fall, wenn die einzige wirtschaftlich sinnvolle Benutzung der Ware in der Durchführung des Verfahrens besteht und das Verfahren nur durch die Benutzung dieser Ware zur Wirkung gelangen kann.