Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1978
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1978 – C-7/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:68
In der Rechtssache 7/77
BERNHARD DIETHER RITTER VON WÜLLERSTORFF UND URBAIR, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Gregoire und Edmond Lebrun, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxembourg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Frau Denise Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean Monnet-Gebäude, Luxembourg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der am 16. November 1976 zugestellten Entscheidung, mit der sich der Prüfungsausschuß im internen Auswahlverfahren KOM/ 1149/75 weigerte, den Kläger zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, und demgemäß Aufhebung dieses Auswahlverfahrens sowie der im Anschluß daran erfolgten Ernennung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Kommission ließ während des zweiten Halbjahres 1972 die Stellenausschreibung KOM/646/72 für eine Hauptverwaltungsratsstelle der Laufbahngruppe und Laufbahn A 5/A 4 in der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Marktorganisation für Erzeugnisse der Sonderkulturen; Fischerei, Abteilung Tabak, Hopfen, Kartoffeln und sonstige Erzeugnisse der Sonderkulturen, aushängen.
Am 22. Oktober 1973 beschloß sie, diese Stelle nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu besetzen und hierfür Herrn Eduardo Capuano zu ernennen. Mit Urteil vom 29. Oktober 1975 hob der Gerichtshof (Erste Kammer) u. a. diese Ernennung auf (verbundene Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco/ Kommission, Slg. 1975, 1247).
Daraufhin teilte die Kommission ihrem Personal die freie Planstelle mit Stellenausschreibung KOM/1149/75 mit und setzte den Endtermin für die Einreichung der Bewerbungen auf den 30. Januar 1976 fest.
Herr Bernhard Diether Ritter von Wüllerstorff und Urbair, der zu dieser Zeit der Besoldungsgruppe A 6 angehörte und in der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Marktorganisationen für Erzeugnisse der Sonderkulturen; Fischerei, Abteilung Wein, Alkohol und daraus hergestellte Erzeugnisse, beschäftigt war, bewarb sich — mit anderen Beamten — um die Besetzung des freien Postens im Wege der Beförderung. Der Direktor der betreffenden Direktion verglich die Verdienste der Bewerber miteinander und schlug die Ernennung des Herrn von Wüllerstorff für die fragliche Stelle vor. Der Generaldirektor folgte diesem Vorschlag jedoch nicht und beschloß, ein internes Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zu veranstalten.
In der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens KOM/1149/75 wird die Art der Tätigkeit wie folgt beschrieben:
Referenten- und Kontrolltätigkeit, insbesondere:
Aufbau einer gemeinsamen Marktorganisation für Kartoffeln, Durchführung dieser Organisation sowie Untersuchungen und Analysen über die Kartoffelmärkte;
Durchführung der Verordnung über die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation auf dem Saatgutsektor und insbesondere Analyse der Entwicklung des Marktes sowie Ausarbeitung und Überwachung der Durchführung der diesbezüglichen gemeinschaftlichen Bestimmungen;
Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie Probleme der Pflanzenpathologie der Kartoffel.
Es bewarben sich drei Bedienstete, darunter Herr Capuano und Herr von Wüllerstorff. Letzterem wurde mit Bescheid vom 16. November 1976 mitgeteilt, daß der mit der Prüfung der einzelnen Bewerbungen betraute Ausschuß ihn nicht zu diesem Auswahlverfahren habe zulassen können, weil er nicht die Bedingungen des Punktes II. 1 (Zulassungsbedingungen), Buchstaben b und d, erfülle. Diese Bedingungen lauten wie folgt:
b) Gründliche Kenntnis der wirtschaftlichen und technischen Probleme in den betreffenden Sektoren, insbesondere auf dem Kartoffelmarkt (Erzeugung, Handel, Preise) der Länder der Gemeinschaft und der Drittländer;
d) Gründliche einschlägige Erfahrung.
Der einzige Bewerber, der zum Auswahlverfahren zugelassen wurde, war Herr Capuano. Nach den schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die am 23. und 30. November 1976 stattfanden, wurde er zum Gewinner des Auswahlverfahrens erklärt und am 28. Februar 1977 mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in die zu besetzende Stelle eingewiesen.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 1976 wurde Herr von Wüllerstorff ab 1. Januar 1977 nach Besoldungsgrupe A 5 befördert und der Direktion Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Finanzierung und Prüfung: Garantie, zugeteilt.
Mit am 12. Januar 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift hat er die vorliegende Klage erhoben.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/1149/75 über die Nichtzulassung des Klägers zu diesem Auswahlverfahren aufzuheben;
das interne Auswahlverfahren KOM/ 1149/75 sowie die im Anschluß daran erfolgte Ernennung aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang als unzulässig und in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte weist zunächst darauf hin, daß die Klage ohne vorherige Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben worden sei. Bei einer Klage, die hauptsächlich gegen die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerichtet sei, welche nicht von der Anstellungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden könnten, könne es allerdings überflüssig erscheinen, die Beamten zur Einlegung einer solchen Beschwerde bei der genannten Behörde zu zwingen. Doch sprächen der Wortlaut der im Statut aufgestellten Regel und Erwägungen in bezug auf die — in bestimmten Fällen bestehende — Zweckmäßigkeit einer dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Phase für die Beibehaltung des vorherigen Beschwerdeverfahrens auch in diesem Rahmen.
Der vom Gerichtshof vor allem in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) aufgestellte Grundsatz, daß der einzige Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses in der Anrufung des Gerichtshofes bestehe, sei in einer Rechtssache formuliert worden, für die noch die frühere Fassung der Artikel 90 und 91 des Statuts gegolten habe. Nach der Änderung dieser Bestimmungen habe der Gerichtshof entschieden, daß die Klagezulässigkeit nicht wegen Fristversäumnis aufgrund des Ablaufs des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens bestritten werden könne (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563). Es scheine also zur Zeit, daß der Gerichtshof die Möglichkeit zulasse, den einen oder den anderen Weg zu gehen. Die Beklagte ist gleichwohl der Ansicht, daß eine Grundsatzentscheidung in dieser. Frage eine größere Rechtssicherheit herbeiführen würde. Sie wolle jedoch nicht mit dem Einwand der fehlenden vorherigen Beschwerde dem Kläger gegenüber die Unzulässigkeit seiner Klage formell geltend machen.
Dagegen betrachte sie die Klage wegen mangelnden Klageinteresses des Klägers als unzulässig, und zwar allein deshalb, weil dieser am 1. Januar 1977 nach Besoldungsgruppe A 5 befördert worden sei. Falls der Gerichtshof den Anträgen des Klägers stattgebe, könne sich dieser um die Stelle bewerben, die dann für vakant erklärt werden müsse. In diesem Fall könne es aber nur eine Bewerbung um eine Versetzung sein. Es sei zwar unstreitig, daß der Schutz der Beförderungschancen gewährleistet werden müsse, doch besitze der Bedienstete keine ähnliche Garantie in bezug auf die Möglichkeiten einer Versetzung von einer Dienststelle des Organs in die andere.
Darüber hinaus sei in diesem Rechtsstreit nicht erkennbar, inwiefern die Tatsache, daß der Kläger nicht in die in Rede stehende Stelle, sondern schließlich in eine andere Stelle in derselben Generaldirektion eingewiesen worden sei, für ihn irgendeinen Nachteil bedeute.
Zur unterbliebenen Beschwerde bemerkt der Kläger, der Gerichtshof habe in den erwähnten Rechtsstreitigkeiten bereits ausdrücklich entschieden, daß keine Beschwerde eingelegt zu werden brauche (vgl. das vorerwähnte Urteil Costacurta). Für den Fall, daß anders entschieden werde, habe er jedenfalls am 2. Februar 1977 eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt. Was das Klageinteresse angehe, so genüge die Feststellung des Rechts — das er unter Umständen besitze — auf Bewerbung um eine Versetzung, um darzutun, daß er eine Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Handlungen habe. Er bestreite, daß die Versetzungsmöglichkeiten kein berechtigtes Interesse darstellten: Sobald eine Stelle für vakant erklärt worden sei, bestehe — wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien — ein Recht darauf, sich um die Versetzung ebenso wie um eine Beförderung zu bewerben (Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts).
Schließlich sei ein Beamter, der sich um die Besetzung einer freien Planstelle im Wege der Versetzung beworben habe, befugt, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, mit der ein anderer Beamter in diese Stelle eingewiesen werde (vgl. Urteil vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7). Somit bestehe ein berechtigtes Interesse an der Versetzung, und eine Bewerbung um Versetzung müsse ganz selbstverständlich Rechtsschutz genießen.
Im vorliegenden Fall ergebe sich das besondere Interesse des Klägers an der Besetzung der umstrittenen Stelle bereits zur Genüge daraus, daß er sich nicht nur um eine Beförderung, sondern auch um die Teilnahme an dem veranstalteten Auswahlverfahren beworben habe. Sein jetziger Dienstposten sei der eines Rechnungsbeamten und entspreche daher weniger seiner Ausbildung und Berufserfahrung als der fragliche Dienstposten.
Die Beklagte ist der Ansicht, es gehe nur um die Frage, ob dann, wenn die fragliche Stelle wieder frei werden sollte, dies für den Kläger einen Vorteil oder den Schutz eines berechtigten Interesses mit sich bringe, und zwar im Hinblick auf seine gegenwärtige Situation.
Daß der Kläger überwiegend an der Erlangung einer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 5 interessiert gewesen sei, zeige die Tatsache, daß er sich um seine augenblickliche Stelle beworben habe und vorher Kandidat für sechs andere Stellen der Laufbahn A 5/A 4 in der Generaldirektion Landwirtschaft gewesen sei. Er könne also nicht behaupten, daß er den Vorteil, den er mit seiner Meldung für das angefochtene Auswahlverfahren angestrebt habe, nicht erreicht habe.
Schließlich könne sich der Kläger nicht wirksam darauf berufen, daß seine gegenwärtige Stelle nicht seiner Ausbildung entspreche, da er sich um diesen Posten freiwillig beworben habe.
B — Zur Begründetheit
Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:
1. Hauptsächlich:
Verletzung des Artikels 25 des Beamtenstatuts und des Artikels 5 des Anhangs III; Rechtswidrigkeit insofern, als die Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/1149/75 über seine Nichtzulassung zu diesem Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend begründet sei;
2. hilfsweise:
Verletzung des Artikels 25 des Statuts, des Artikels 5 seines Anhangs III und — allgemeiner — der Bestimmungen und Grundsätze, nach denen jeder Verwaltungsakt mit Gründen versehen sein müsse und diese Gründe nicht rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft sein dürften; Rechtswidrigkeit insofern, als der Prüfungsausschuß den Kläger zu Unrecht nicht zum Auswahlverfahren zugelassen habe;
3. weiterhin hilfsweise:
Verletzung des Artikels 7 des Statuts und des Artikels 27, insbesondere Absatz 3; Ermessensmißbrauch insofern, als zum einen die in Rede stehende Stelle einer Person bestimmter Staatsangehörigkeit vorbehalten worden sei und zum anderen das gesamte eingeschlagene Verfahren zeige, daß der verfolgte Zweck nicht das dienstliche Interesse gewesen sei, sondern eine Person zu ernennen, deren frühere Einweisung in diese Stelle vom Gerichtshof aufgehoben worden sei.
Erster Klagegrund
Der Kläger trägt vor, der Prüfungsausschuß habe sich darauf beschränkt festzustellen, daß er den Buchstaben b und d der Zulassungsbedingungen nicht entspreche (vgl. Anlage I zur Klageschrift). Diese bloße Behauptung sei mit nichts begründet worden, nicht mit der geringsten Erklärung. Die Gründe, von denen sich der Prüfungsausschuß bei seiner Beurteilung habe leiten lassen, seien nicht bekannt, so daß der Gerichtshof seine Rechtsmäßigkeitskontrolle nicht durchführen könne. Diese Begründung sei hier um so mehr als absolut unzureichend anzusehen, als der Kläger
zur Beförderung auf diese Stelle vom Direktor der Direktion, zu der die Stelle gehört habe, vorgeschlagen worden sei;
Doktor der Agrarwissenschaften sei, was ihm grundsätzlich die Zulassung zu jedem Auswahlverfahren für eine Stelle im Bereich der Landwirtschaft ermöglichen müsse;
das landwirtschaftliche Staatsexamen im Land Bayern abgelegt habe, wodurch er den Titel landwirtschaftlicher Assessor erworben habe; die Prüfung für diesen Titel habe ein gründliches Studium der allgemeinen Landwirtschaft, natürlich einschließlich des Kartoffelsektors, vorausgesetzt;
eines der beiden Lehrjahre vor dem Besuch der Hochschule auf einem staatlichen Versuchsgut verbracht habe, von dessen 350 ha Ackerfläche 150 ha für den Kartoffelanbau — ausschließlich Erzeugung und Vermehrung neuer Sorten — bestimmt gewesen seien.
Die Beklagte bemerkt, Zweck des Abschnitts, in dem die Bewerbungen geprüft würden, sei es, die von den Bewerbern eingereichten Befähigungsnachweise mit den in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen zu vergleichen. Man könne sich daher schlecht vorstellen, daß in der Formulierung einer Begründung für die Nichtzulassung nicht ausdrücklich auf die Zulassungsbedingungen Bezug genommen werde. Im vorliegenden Fall seien diese Bedingungen im übrigen äußerst präzise abgefaßt worden. Es gebe keinen Unterschied zwischen dieser Art, den Bewerber zu informieren, und einer direkteren Formulierung, die im wesentlichen nur den Wortlaut des fraglichen Absatzes hätte wiedergeben können. In Wirklichkeit könne die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Begründung nur im Hinblick auf die Erfordernisse der gerichtlichen Kontrolle beurteilt werden; der Betroffene müsse imstande sein, diese Gründe gegebenenfalls zu bestreiten, und der Gerichtshof müsse in der Lage sein, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Rechtsstreit sei klar, daß der Gerichtshof wie auch die Parteien über die Beweggründe, von denen sich der Prüfungsausschuß bei seiner Entscheidung habe leiten lassen, vollständig unterrichtet seien. Angesichts des Wortlauts dieser Begründung, der — sehr ins einzelne gehenden — Formulierung der Stellenausschreibung sowie der vom Bewerber vorgelegten Befähigungsnachweise sei der Gerichtshof sicher in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Begründung zu beurteilen.
Der Kläger beruft sich in seiner Erwiderung auf das Urteil vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72 (Marcato/ Kommission, Slg. 1973, 361), wonach der Bericht des Prüfungsausschusses und ein späteres Schreiben der Verwaltung, die lediglich [angaben], welche Voraussetzungen der Kläger nach Meinung dieser Stellen nicht erfüllte, obwohl seine Berufserfahrung auf den ersten Blick der anderer zugelassener Bewerber vergleichbar erscheinen konnte, nicht ausreichend begründet gewesen seien.
Eine Entscheidung sei auf jeden Fall unzureichend begründet, wenn man die Motive und Kriterien nicht kenne, die für sie maßgebend gewesen seien. Vorliegend sei jedenfalls offensichtlich, daß die Befähigungsnachweise und die Erfahrung des Klägers auf den ersten Blick mit denen des zugelassenen Bewerbers vergleichbar seien. Um sich hiervon zu überzeugen, genüge der Hinweis auf die bereits erwähnten Fachkenntnisse des Klägers, der überdies eine große Erfahrung im Aufbau der gemeinsamen Marktorganisation erworben habe, da er an der Errichtung zweier dieser Organisationen persönlich beteiligt gewesen sei. Außerdem sei zu betonen, daß der betreffende Direktor den Kläger für die fragliche Stelle aus dem — diesmal ordnungsgemäß dargelegten — Grund vorgeschlagen habe, weil dieser die für den Dienstposten geforderten Voraussetzungen in vollem Umfang erfülle (vgl. Anlage II zur Klagebeantwortung). Was die Erfordernisse der. gerichtlichen Kontrolle angehe, so sei zu bemerken, daß es vorliegend weder möglich sei, die Gründe, von denen sich der Prüfungsausschuß habe leiten lassen, zu bestreiten noch sie zu überprüfen. Diese Gründe kennenzulernen, sei um so mehr geboten, als es auf den ersten Blick unverständlich sei, daß ein Bewerber, der deshalb zur Beförderung auf eine Stelle vorgeschlagen worden sei, weil er den geforderten Voraussetzungen vollständig entspreche, anschließend nicht einmal zugelassen werde, sich um diese Stelle mit zu bewerben.
Schließlich könnten nachträgliche Erklärungen der Beklagten — anstelle des Prüfungsausschusses — zweifellos nicht die unzulängliche Begründung der Entscheidung dieses Ausschusses ergänzen.
Die Beklagte widerspricht in ihrer Gegenerwiderung der vom Kläger gegebenen Auslegung des Urteils Marcato. Das, was der Gerichtshof in diesem Urteil mißbilligt habe, sei zum einen, daß sich die Begründung auf die Angabe beschränkt habe, daß der Kläger eine sehr allgemein formulierte Voraussetzung nicht erfüllt habe, und zum anderen, daß die Erfahrung des Klägers auf den ersten Blick mit der anderer Bewerber, die zugelassen worden seien, habe verglichen werden können. Hieraus ergebe sich eindeutig, daß diese Rechtsprechung nicht auf einen Fall erstreckt werden könne, in dem die Begründung auf äußerst präzise und zudem für den zu besetzenden Posten spezifische Voraussetzungen Bezug nehme. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich ferner von der Rechtssache Marcato dadurch, daß bestimmt weder die Befähigungsnachweise noch die Erfahrung des Klägers auf den ersten Blick mit denen des zugelassenen Bewerbers vergleichbar erschienen. Vielmehr sei auf den ersten Blick und auf jeden Fall bei der Untersuchung der im Besitz des Prüfungsausschusses befindlichen Unterlagen ersichtlich gewesen, daß er die geforderten Voraussetzungen offenbar nicht erfülle. Unter diesen Umständen habe für den Prüfungsausschuß weder die Verpflichtung noch irgendein besonderer Anlaß bestanden, seine Entscheidung ausführlicher zu begründen und damit von der auf diesem Gebiet üblichen Praxis abzuweichen.
Zweiter Klagegrund
Der Kläger behauptet, er erfülle die unter den Buchstaben b und d der Stellenausschreibung aufgeführten Zulassungsbedingungen.
Was Buchstabe b angehe, so verweise er auf sein Studium und die beiden Lehrjahre (siehe oben). Außerdem habe er während der Semesterferien Praktika in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben abgeleistet, in denen der Kartoffelanbau verbessert werde.
Diese Angaben könnten für den Nachweis wiederholt werden, daß er auch die Bedingung unter d, gründliche einschlägige Erfahrung, erfülle. Der Kläger fügt hinzu, er habe unbestreitbar eine große Erfahrung im Aufbau der gemeinsamen Marktorganisationen erworben. Er sei nicht nur bei der Errichtung zweier dieser Organisationen beteiligt gewesen, sondern habe sich auch in den letzten Jahren mit horizontalen Fragen sämtlicher Marktorganisationen befaßt.
Daß der zuständige Direktor — der am besten habe beurteilen können, daß der Kläger für die fragliche Stelle am geeignetsten gewesen sei — ihn zur Beförderung vorgeschlagen habe, bestätige ebenfalls, daß die beiden besagten Zulassungsbedingungen in seinem Fall erfüllt gewesen seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger gemachten Angaben zeigten deutlich, daß er zwar als Fachmann auf dem Gebiet der Landwirtschaft anzusehen sei, aber sicher nicht als Fachmann für die wirtschaftlichen und technischen Fragen des Kartoffelsektors. Die vor oder während seines Studiums — also vor fast zwanzig Jahren — abgeleisteten praktischen Zeiten könnten nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, um festzustellen, ob er gegenwärtig gründliche Kenntnisse der technischen Aspekte, noch weniger der wirtschaftlichen Aspekte, dieses Gebiets besitze.
Hinsichtlich des Erfordernisses der gründlichen einschlägigen Erfahrung sei zuzugeben, daß der Kläger eine allgemeine Erfahrung in den Fragen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen besitze; er habe aber keineswegs eine spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Kartoffeln und des Saatguts und auch keine Erfahrung in bezug auf die Qualitäts- und Vermarktungsnormen sowie die Probleme der Pflanzenpathologie der Kartoffel.
Der Kläger erwidert, der Titel eines Doktors der Agrarwissenschaften setze die erste der in Rede stehenden Qualifikationen voraus.
Auch wenn Zweifel am augenblicklichen Vorhandensein gründlicher Kenntnisse erlaubt wären, so sei dies doch kein Grund, um ihm die Zulassung zu einem Auswahlverfahren zu versagen, dessen Funktion gerade darin bestehe, eine dahingehende Prüfung vorzunehmen. Eine Befragung durch den Prüfungsausschuß im Hinblick auf die Beurteilung der verlangten Kenntnisse verliere ihren Sinn, wenn dem Bewerber die Möglichkeit, seine gegenwärtigen Kenntnisse nachzuweisen, unter dem Vorwand verweigert werde, die Praktika erschienen unzureichend, weil sie so lange zurücklägen.
Die gleichen Überlegungen gälten für die zweite der fraglichen Qualifikationen. Die Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (sowie die gründliche Kenntnis des Kartoffelsektors) sei außerdem von dem betreffenden Direktor anerkannt worden.
Schließlich sei es, abgesehen von dem Fall, daß eine Stellenausschreibung auf einen bestimmten Bewerber zugeschnitten sei, immer möglich, bei jedem Bewerber um eine Stelle von einem gewissen technischen Charakter und einer gewissen Komplexität, die vielleicht vorher nicht besetzt war, wenn man dies wolle, den einen oder anderen Gesichtspunkt zu finden, weswegen er den gestellten Anforderungen nicht völlig entspreche. Man müsse sich fragen, wie Herr Capuano eine größere Erfahrung für eine auf den Aufbau und die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen abgestellte Tätigkeit haben könne als der Kläger, wo er doch niemals derartige Organisationen aufgebaut habe oder an deren Aufbau beteiligt gewesen sei.
Die Beklagte entgegnet, der Prüfungsausschuß in einem Auswahlverfahren verfüge bei Ausübung seiner Befugnisse zwangsläufig über einen gewissen Ermessensspielraum. Nur die Verletzung einer Rechtsnorm oder ein offensichtlicher Tatsachenirrtum könne zur Aufhebung seiner Entscheidungen führen. Insbesondere ob er die in der Stellenausschreibung aufgeführten Bedingungen mehr oder weniger eng auslege, gehöre natürlich auch zur Ausübung des erwähnten Ermessens.
Zu der Frage, ob dem Prüfungsausschuß ein offensichtlicher Irrtum bei seiner Beurteilung unterlaufen sei, verweist die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen und auf die Unterlagen, von denen der Prüfungsausschuß Kenntnis gehabt habe. Aus diesen gehe eindeutig hervor, daß der Kläger die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt habe.
Schließlich könne auch der Beförderungsvorschlag die These des Klägers nicht stützen: In rechtlicher Beziehung sei dieser Vorschlag im Stadium des Auswahlverfahrens offenkundig wertlos; er habe den Prüfungsausschuß in keiner Weise binden, auch nicht dessen Urteil beeinflussen können, zumal der Ausschuß den Vorschlag nicht einmal habe kennen dürfen.
Dritter Klagegrund
Der Kläger ist der Auffassung, der umstrittene Dienstposten sei einer Person bestimmter Staatsangehörigkeit vorbehalten worden; es habe Herr Capuano ernannt werden sollen, dessen vorherige Einweisung in diese Stelle vom Gerichtshof aufgehoben worden sei. Nach dieser Aufhebung habe die Beklagte beschlossen, nicht das Verfahren der Ernennung im Wege der Beförderung oder Versetzung einzuschlagen, an dem Herr Capuano, der Bediensteter auf Zeit gewesen sei, nicht habe teilnehmen können. Dann sei Herr Capuano im Anschluß an ein internes Auswahlverfahren ernannt worden, zu dem er allein zugelassen worden sei, was eine Negation des Wettbewerbs bedeute. Man müsse sich fragen, ob noch von einem Auswahlverfahren die Rede sein könne, wenn zur Teilnahme hieran nur ein einziger Bewerber zugelassen werde.
Die Beklagte bemerkt, der Kläger sei nicht imstande, irgendein wirkliches Indiz zum Beleg für seine Behauptungen zu nennen.
Die spezifischen Qualifikationen des Gewinners des Auswahlverfahrens und seine gründliche Erfahrung speziell auf dem Kartoffelsektor zeigten, daß das Ergebnis des Auswahlverfahrens völlig logisch sei und auf jeden Fall nicht selbst ein Indiz für einen Ermessensmißbrauch darstellen könne. Der Prüfungsausschuß habe in völliger Unabhängigkeit seine Befugnisse sämtlich unter strikter Anwendung der in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Die Beklagte betont schließlich, es sei zwischen der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung des Klägers zum Auswahlverfahren und der Klage auf Aufhebung des Auswahlverfahrens und der anschließenden Ernennung einerseits sowie der daraus zu ziehenden Konsequenzen andererseits zu unterschieden. Selbst wenn angenommen werde, der Gerichtshof stelle die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren fest, insbesondere dann, wenn diese Rechtswidrigkeit auf eine unzureichende Begründung oder eine mit einem Formfehler behaftete Begründung zurückzuführen wäre, so glaubt die Beklagte doch nicht, daß diese Feststellung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen nach sich ziehen müsse. Sie bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415).
Der Kläger erklärt, es habe ein Ermessensmißbrauch vorgelegen, denn ein Auswahlverfahren mit einer einzigen Person sei eine Verneinung des Wettbewerbs. Das Statut bestätige im übrigen diese Ansicht, indem es in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Anhangs III bestimme, daß die Zahl der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein müsse wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob nicht dann, wenn sich mehrere Bewerber meldeten und nur bei einem einzigen anerkannt werde, daß er am Verfahren teilnehmen könne, die Durchführung dieses Verfahrens von Rechts wegen zwingend aufgegeben und auf das allgemeine Auswahlverfahren übergegangen werden müsse.
Die Beklagte weist darauf hin, daß ein Auswahlverfahren mit nur einem Bewerber in keiner Weise gegen die einschlägigen Statutsbestimmungen verstoße. Außerdem sei dieser Fall in dieser Praxis bei internen Auswahlverfahren nicht außergewöhnlich.
Schließlich sei daran zu erinnern, daß der Prüfungsausschuß im Stadium der Prüfung der Befähigungsnachweise nur die Aufgabe habe festzustellen, ob diese den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprächen; die Bestimmung, der zufolge nach Möglichkeit die Zahl der Bewerber mindestens doppelt so groß … wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten sein müsse, gelte nur für die Erstellung der Eignungsliste nach Abschluß der Prüfungen.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1977 mündlich verhandelt.
Die Kommission hat auf Verlangen des Gerichtshofes Urkunden vorgelegt, die zu den Akten genommen worden sind.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. März 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/4 Mit am 12. Januar 1977 eingetragener Klageschrift hat der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/1149/75 über seine Nichtzulassung zu diesem Verfahren sowie die Aufhebung des Auswahlverfahrens selbst und der anschließenden Ernennung eines anderen Bewerbers beantragt. Dieses Auswahlverfahren bezog sich auf eine Hauptverwaltungsratsstelle in der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Marktorganisation für Erzeugnisse der Sonderkulturen; Fischerei, Abteilung Tabak, Hopfen, Kartoffeln und sonstige Erzeugnisse der Sonderkulturen. Die Stellenausschreibung nannte als Zulassungsbedingungen u. a. (unter 1 b) gründliche Kenntnis (*) der wirtschaftlichen und technischen Probleme in den betreffenden Sektoren, insbesondere auf dem Kartoffelmarkt (Erzeugung, Handel, Preise) der Länder der Gemeinschaft und der Drittländer, sowie (unter 1 d) gründliche einschlägige Erfahrung, wobei das Sternchen bei der ersten dieser Bedingungen auf folgende Fußnote verwies: Der Bewerber hat ausdrücklich schriftlich zu erklären, daß er diese Kenntnisse besitzt, sofern dies nicht aus seinen Bewerbungsunterlagen hervorgeht. Mit Bescheid vom 16. November 1976 teilte der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren dem Kläger seine Entscheidung mit, daß er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, weil er die vorerwähnten Bedingungen nicht erfülle.
Zur Zulässigkeit
5 Die beklagte Kommission hält die Klage für unzulässig, zunächst weil der Kläger, indem er seine Klage ohne vorherige Beschwerde eingereicht habe, Artikel 90 des Statuts nicht eingehalten habe, und sodann, weil er kein Interesse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Handlungen habe, da er am 1. Januar 1977 nach Besoldungsgruppe A5 befördert worden sei, zu der auch der Dienstposten gehöre, um den er sich bewerbe.
6/9 Was den ersten Punkt angeht, so bestimmt Artikel 91 Absatz 2 des Statuts in der Tat, daß eine Anrufung des Gerichtshofes nur zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor das in Artikel 90 vorgesehene Verwaltungsverfahren eingeschlagen hat. Dieses Verfahren hat jedoch dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlen, um diese Entscheidungen abzuändern. Daher verbieten Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2, die — vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend — einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern. Der Kläger hat somit das Statut zutreffend ausgelegt, wenn er davon ausgeht, daß die Voraussetzung des Artikels 91 nur für die Handlungen gelte, die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern könne.
10/11 Was den zweiten Punkt betrifft, so kann der Umstand, daß der Kläger in seiner neuen Stellung nur im Wege der Versetzung in die fragliche Planstelle eingewiesen werden könnte, nicht bedeuten, daß er kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Auswahlverfahrens und der infolgedessen vorgenommenen Ernennung hat. Denn das Argument, daß mangels finanzieller oder dienstrangmäßiger Vorteile kein konkretes Interesse an der Bekleidung eines bestimmten Dienstpostens anerkannt werden könne, verkennt, daß ein Beamter oder Bediensteter ein Interesse daran haben kann, die Erfüllung bestimmter Aufgaben — gegenüber anderen — vorzuziehen.
12 Die Einrede der Unzulässigkeit ist demnach zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
13/16 Der Kläger macht drei Klagegründe geltend. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei in rechtlicher Beziehung nicht ausreichend begründet. Sie entbehre der tatsächlichen Grundlage, weshalb ihr ein Rechts- oder Tatsachenirrtum anhafte und sie rechtswidrig sei. Schließlich, hilfsweise, sei die Entscheidung ermessensmißbräuchlich, da das vom Prüfungsausschuß eingeschlagene Verfahren klar erkennbar darauf abgezielt habe, den fraglichen Posten einer Person bestimmter Staatsangehörigkeit vorzubehalten, deren Einweisung in diese Stelle im übrigen schon einmal vom Gerichtshof aufgehoben worden sei.
17 Diese Klagegründe sind unter den gegebenen Umständen gemeinsam zu prüfen.
18 Der Kläger beruft sich darauf, daß die Bedingungen, auf die die Ablehnung seiner Bewerbung gestützt worden sei, äußerst detailliert gewesen seien, auf jeden Fall detallierter als die der Stellenausschreibung KOM/646/72, die sich auf den gleichen Dienstposten bezogen habe; er will damit geltend machen, daß sie nach Maß zugeschnitten gewesen seien, um nur einen einzigen Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, der dann auch tatsächlich für zugelassen erklärt und anschließend ernannt worden sei.
19/20 Die Kommission konnte jedoch durch Vorlage einer Reihe jüngerer Stellenausschreibungen nachweisen, daß sie seit geraumer Zeit die Praxis eingeführt hat, das Bild des gesuchten Bewerbers möglichst genau zu umschreiben. Gegenüber den in den vergleichbaren Unterlagen genannten Bedingungen sind die vorliegenden Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren nicht übermäßig detailliert.
21/25 Der Prüfungsausschuß durfte der Ansicht sein, daß der Kläger die Bedingung: Gründliche Kenntnis der wirtschaftlichen und technischen Probleme in den betreffenden Sektoren, insbesondere auf dem Kartoffelmarkt, nicht erfülle. Denn die vom Kläger zur Unterstützung seiner Bewerbung im Hinblick auf die Zulassung zum Auswahlverfahren eingereichten Unterlagen waren nicht dazu angetan, eine gründliche Kenntnis der bezeichneten Materien zu beweisen. Da die zitierte Fußnote, auf die in der Stellenausschreibung verwiesen wurde, speziell auf die Notwendigkeit aufmerksam machte, Beweise oder Erklärungen in dieser Beziehung vorzulegen, durfte der Prüfungsausschuß davon ausgehen, daß die fehlende Unterrichtung auf einen erheblichen Mangel an Kenntnissen auf dem erwähnten Gebiet deutete. Auch die Laufbahn des Klägers war nicht geeignet, den Eindruck zu vermitteln, daß er eine gründliche einschlägige Erfahrung besaß. Jedenfalls ist festzustellen, daß sich aus den Bewerbungsunterlagen des zugelassenen Bewerbers im Hinblick auf die beiden Zulassungsbedingungen eine größere Befähigung ergab.
26/27 Auch wenn die Vorgeschichte dieser Klage ein gewisses Mißtrauen erwekken könnte, so hat doch die Prüfung des Sachverhalts nach allem weder einen Tatsachen- noch einen Rechtsirrtum oder einen Ermessensmißbrauch erkennen lassen. Unter diesen Umständen hat der Prüfungsausschuß seine Entscheidung ausreichend begründet, indem er diejenigen Zulassungsbedingungen nannte, denen die Bewerbung des Klägers nach seiner Ansicht nicht entsprach.
28 Da die Rügen somit nicht durchgreifen, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
29/31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.