Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.04.1978 – C-116/77

ECLI:EU:C:1978:81

In den verbundenen Rechtssachen

G. R. AMYLUM NV, Alost, Belgien (Rechtssache 116/77),

TUNNEL REFINERIES LIMITED, London (Rechtssache 124/77),

und

KONINKLIJKE SCHOLTEN-HONIG NV (Rechtssache 143/77), zugleich im Namen der Tochterfirmen ihres Konzerns handelnd, insbesondere der ROYAL SCHOLTEN-HONIG (HOLDINGS) LIMITED, Amsterdam,

Klägerinnen,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

und

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

Beklagte,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sarensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, J. Mertens de Wilmars, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

1 Mit am 16. Februar 1978 eingereichtem Schriftsatz haben das Syndicat national des fabricants de sucre de France, die Union syndicale des producteurs de sucre et de rhum de l'Ile de Réunion und das Syndicat général des producteurs de sucre et de rhum des Antilles françaises beantragt, in den verbundenen Rechtssachen 116, 124 und 143/77 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 In diesen Rechtssachen wurden aufgrund der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klagen auf Ersatz des Schadens erhoben, der den Klägerinnen angeblich durch die Verordnung Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose (ABl. 1977, L 134, S. 4) sowie, was nur die Klägerinnen in den Rechtssachen 116 und 143/77 betrifft, durch die Verordnung Nr. 1468/77 der Kommission vom 30. Juni 1977 mit Durchführungsvorschriften für die Produktionsabgabe auf der in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 erzeugte Isoglukose (ABl. 1977, L 162, S. 7) entstanden ist.

3/5 Die Klägerinnen haben Erklärungen eingereicht mit dem Antrag, den Streithilfeantrag zurückzuweisen. Aus den vom Rat eingereichten Bemerkungen ergibt sich, daß dieser die Entscheidung über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags in das Ermessen des Gerichtshofes stellt. Die Kommission hat erklärt, sie habe zur Zulässigkeit des Streithilfeantrags keine Bemerkungen zu machen.

6/7 Nach Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes der EWG können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft sowie außerdem alle anderen Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen, wenn mit dem Beitritt die Anträge einer Partei unterstützt werden sollen. Wenn Artikel 37 Absatz 3 die aufgrund des Beitritts gestellten Anträge auf die Unterstützung der Anträge einer Partei im Hauptverfahren beschränkt, so folgt daraus, daß das fragliche Interesse hinsichtlich dieser Anträge und nicht hinsichtlich der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel bestehen muß.

8/10 Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller haben kein unmittelbares, gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft gemacht, daß den genannten Anträgen stattgegeben wird. Das einzige Interesse, das sie geltend machen, besteht im Erfolg bestimmter Auffassungen der Beklagten.

11 Aus alledem ergibt sich, daß der Streithilfeantrag zurückzuweisen ist.

12 Da die Antragsteller mit ihrem Antrag unterlegen sind, haben sie nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dessen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Der Streithilfeantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Streithilfeverfahrens zu tragen.