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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.05.1978 – C-147/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:103
Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl
vom 11. mai 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Richtlinie 74/577 vom 18. November 1974 über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten (ABl. L 316 vom 26. November 1974, S. 10) hat der Rat bestimmt, die Mitgliedstaaten hätten darüber zu wachen, daß beim Schlachten von Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Einhufern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die Tiere durch geeignete Verfahren betäubt und so rasch wie möglich unmittelbar nach dem Betäuben getötet werden. Die Richtlinie legt Einzelheiten über die zulässigen Betäubungsverfahren und die Prüfung der dabei verwendeten Apparate fest. Ihr Artikel 5 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1975 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Mit der Begründung, die Italienische Republik habe die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt, leitete die Kommission nach einem längeren Notenwechsel mit Schreiben vom 15. Dezember 1976 das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags ein und erhob, nachdem die Italienische Republik auch der förmlichen Stellungnahme der Kommission vom 5. Mai 1977 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, am 6. Dezember 1977 Klage mit dem Antrag,
a) festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 des EWG-Vertrags und aus der Richtlinie des Rates vom 18. November 1974 verstoßen habe,
b) der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte wendet ein, die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie sei bereits durch die Anwendung des Artikels 9 des Königlichen Dekrets Nr. 3298 vom 20. Dezember 1928 garantiert. Trotzdem habe die italienische Regierung, um die genaue Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, vor allem aber aus Gründen der Rechtssicherheit, den Gesetzentwurf Nr. 840 über die Betäubung der Tiere vor ihrer Schlachtung am 20. Juli 1977 beim Senat eingebracht.
Die Beklagte bestreitet demnach nicht, ihren Verpflichtungen aus Artikel 5 des EWG-Vertrags — laufende Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen — und aus der Richtlinie des Rates vom 18. November 1974 nicht nachgekommen zu sein. Das der Erfüllung dieser Verpflichtungen dienende Gesetz ist bis heute noch nicht ergangen, obwohl die in Artikel 5 der Richtlinie gesetzte Frist schon längst verstrichen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung der Italienischen Republik wegen Vertragsverletzung vor.
Der Einwand der Beklagten, es sei angesichts der schon bestehenden italienischen Regelung ausgeschlossen, daß die Vertragsverletzung das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes in Frage stelle oder eine grausame Behandlung der Tiere zulasse, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Ganz abgesehen davon, daß die bisherige italienische Regelung aus dem Jahre 1928 keineswegs den durch die Richtlinie des Rates auferlegten Verpflichtungen entspricht, zielt diese Richtlinie eben gerade darauf ab, die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten über den Tierschutz auf dem Gebiet der Vermeidung grausamer Behandlungsweisen bei der Schlachtung durch die generelle Einführung als geeignet anerkannter Methoden der Betäubung zu vereinheitlichen. Dieses Ziel der Richtlinie verlangt ein entsprechendes Handeln der Mitgliedstaaten. Es kann also, wie der Gerichtshof in dem Urteil der Rechtssache 95/77 — Kommission gegen Königreich der Niederlande — in Nr. 13 der Begründungserwägungen festgestellt hat, nicht darauf ankommen, ob etwa die Nichtausführung einer Richtlinie keinen nachteiligen Einfluß auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes habe.
Ich schlage daher vor, die Italienische Republik entsprechend dem Antrag der Kommission zu verurteilen.