Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1978 – C-25/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:100
In der Rechtssache 25/77
FRAU LUCIENNE DE ROUBAIX GEBORENE DE LEYE, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1020 Brüssel, 13, avenue des Croix du feu, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerin
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Frau Denise Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/267/76 für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 bei der Delegation der Kommission in Washington (Euratom-Versorgungsagentur), der Entscheidungen, die Bewerbung der Klägerin um diesen Dienstposten nicht zu berücksichtigen und hierfür Herrn M. zu ernennen, sowie der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die von der Klägerin am 2. August 1976 eingelegte Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Klägerin, die 1918 geboren ist und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 1. August 1959 bei der EAG eingestellt und der Euratom-Versorgungsagentur zugeteilt, in der sie ihre gesamte Laufbahn zurückgelegt hat. Am 1. Juli 1968 wurde sie nach Besoldungsgruppe B 2, Dienstaltersstufe 1, befördert.
In der letzten Beurteilung, über die sie im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage verfügte und die sich auf die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1973 erstreckt, sind die ihr zugewiesenen und von ihr ausgeübten Hauptaufgaben wie folgt beschrieben:
Frau De Roubaix hat die Aufgaben und Pflichten einer Büroleiterin der Agentur. Sie ist mit der Dokumentation sowie der Verwaltung der Archive und der Post betraut und für die Führung des Haushaltsplans sowie der sich aus der Verwaltung des Vermögens der Agentur ergebenden Finanzgeschäfte verantwortlich. Außerdem ist sie für die Fakturierung im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich.
Bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Kommission für 1975 hatte die Agentur ihren Antrag auf Schaffung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe B 1 erneuert, wobei die eine für Brüssel und die andere für Washington bestimmt war. (Die Agentur wollte im übrigen die in Washington bestehende Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 wieder der Generaldirektion Energie zur Verfügung stellen, die diese Stelle ihren Diensten in Luxemburg zuzuteilen wünschte.) Im Hinblick auf die von der Kommission, die um einen sparsamen Haushalt bemüht war, ausgegebenen Richtlinien beantragte die Agentur bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags für 1976 lediglich eine neue Planstelle der Besoldungsgruppe B 1. Die beantragte Planstelle, die am 18. Dezember 1975 bewilligt wurde, war ausdrücklich für die Delegation der Kommission in Washington bestimmt. Seitdem hat die Agentur erneut die Schaffung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 1 für Brüssel beantragt.
Die Stellenausschreibung KOM/267/76 bezog sich also auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 in der Euratom-Versorgungsagentur, Dienstort Washington. Die geforderten Voraussetzungen waren im wesentlichen:
eine gründliche Kenntnis des Industriezweigs Kernbrennstoffe;
eine erwünschte gründliche kaufmännische Erfahrung;
eine gründliche einschlägige Erfahrung.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1976 wurde Herr M. für diesen Dienstposten ernannt. Der Betroffene, der 1928 geboren ist und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, war im Jahre 1959 in den Dienst der Euratom getreten. Seit dem 1. Mai 1970 wurde er in Washington verwendet und mit den Aufgaben der Sicherheitskontrolle und der Versorgungsagentur betraut. Am 1. Januar 1971 wurde er nach Besoldungsgruppe B 2 befördert.
Der Klägerin, die sich um den fraglichen Dienstposten beworben hatte, wurde am 6. Juli 1976 mitgeteilt, daß ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei. Da ihre am 2. August 1976 eingetragene Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Status unbeantwortet blieb, hat sie am 18. Februar 1977 die vorliegende Klage erhoben, die am 22. Februar 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
Die Stellenausschreibung KOM/267/76 für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 in der Euratom-Versorgungsagentur, Dienstort Washington, aufzuheben;
die Entscheidungen, die Bewerbung der Klägerin um diesen Dienstposten nicht zu berücksichtigen und hierfür Herrn M. zu ernennen, aufzuheben;
die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die am 2. August 1976 unter der Nr. 4482 eingetragene Beschwerde der Klägerin aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in vollem Umfang als teilweise unzulässig und in jedem Fall als unbegründet abzuweisen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Erwiderung hat die Klägerin klargestellt, daß der erste Antrag aus der Klageschrift wie folgt zu verstehen sei: … die Entscheidung, die B-1-Planstelle, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/267/76 ist, in Washington zu verwenden und die Stellenausschreibung demgemäß abzufassen, aufzuheben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Kommission bemerkt, eine Stellenausschreibung könne keine beschwerende Verfügung darstellen, weil sie keine anderen Merkmale als die einer Maßnahme zur Veröffentlichung einer früheren Entscheidung sowie einer Maßnahme zur Vorbereitung der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens aufweise. Die Fehlerhaftigkeit der Stellenausschreibung könne höchstens zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung einer späteren Entscheidung geltend gemacht werden.
Berücksichtige man, daß der Aufhebungsantrag in Wirklichkeit gegen die Entscheidung, die neu geschaffene Planstelle in Washington zu verwenden, gerichtet sei, so sei die Unzulässigkeit der Klage nicht weniger offensichtlich. Die Entscheidung über die Verteilung der verfügbaren Planstellen auf die verschiedenen Verwaltungseinheiten falle nämlich in das auf diesem Gebiet bestehende Beurteilungsmessen der Kommission. Der Umstand, daß die angefochtene Entscheidung nur die Zuweisung einer einzigen Planstelle betreffe, könne diesem Grundsatz nichts anhaben. Diese Entscheidung unterscheide sich nämlich völlig von den Maßnahmen individueller Geltung, die die Stellung des einzelnen Bediensteten berührten — Ernennungen, Beförderungen und sogar Versetzungen — und die die Betroffenen beschweren könnten.
Die Klägerin bemerkt, da sich ihre Anträge in dem fraglichen Punkt gegen die Entscheidung, die erwähnte Planstelle der Besoldungsgruppe B 1 in Washington zu verwenden und die Stellenausschreibung demgemäß abzufassen, richte, treffe der von der Beklagten angeführte erste Unzulässigkeitsgrund nicht zu.
Außerdem bedeute Ermessensbefugnis nicht eine willkürliche Befugnis; es müsse daher zwangsläufig eine gerichtliche Kontrolle stattfinden, und sei dies auch nur in bezug auf den angestrebten Zweck. Die Zulässigkeit des Antrags hänge also jedenfalls mit der Begründetheit, insbesondere mit der Rüge des Ermessensmißbrauchs, zusammen.
Die Kommission entgegnet, der Umstand, daß die Klägerin den Wortlaut eines ihrer Anträge geändert habe, lasse die Frage der Zulässigkeit dieses Antrags unberührt. Das Vorliegen einer Klage der Klägerin gegen die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung — gegen deren Zulässigkeit die Beklagte keine Einwendungen erhoben habe — bestätige, daß die Unterscheidung zwischen den bloß strukturellen und den die Bediensteten persönlich betreffenden Maßnahmen in keiner Weise die Rechtsschutzgarantien mindere, die die Bediensteten besäßen.
Zur Begründetheit
Nach Ansicht der Klägerin liegen ein Verstoß gegen die Artikel 45 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Statuts sowie ein Ermessensmißbrauch vor. Denn Herr M. sei für den fraglichen Dienstposten ernannt worden,
ohne daß zuvor eine Abwägung seiner Verdienste gegenüber denjenigen der Klägerin vorgenommen worden sei (die Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1975 sei nicht aus Anlaß dieses Beförderungsverfahrens erstellt worden)
und ohne daß die Notwendigkeit einer Neueinstufung der Klägerin oder zumindest die Tatsache berücksichtigt worden sei, daß sie im Vergleich zu ihrer Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeiten verrichtet habe (die Klägerin behauptet, sie übe seit 1959 de facto die Aufgaben eines Büroleiters, Grundamtsbezeichnung: Verwaltungsamtsrat, Besoldungsgruppe B 1, aus; sie hat in diesem Zusammenhang außer ihren Beurteilungen ein aus dem Jahr 1964 datierendes Schreiben des ersten Generaldirektors der Agentur vorgelegt, in dem dieser erklärt, die Tätigkeit der Klägerin [scheine ihm] die höchste Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe B zu rechtfertigen und der eines Verwaltungsamtsrats zu entsprechen).
Außerdem sei die Stellenausschreibung KOM/267/76 nicht im dienstlichen Interesse verfaßt worden, sondern um die zuvor beschlossene Ernennung des Herrn M. zu ermöglichen. Da nur eine Stelle zur Verfügung gestanden habe, hätte es im dienstlichen Interesse gelegen, diese Stelle Brüssel zuzuweisen, wo sie seit 17 Jahren gebraucht werde und wo die Aufgaben eine größere Bedeutung hätten. Dann wäre eine B-2-Stelle frei geworden, die, nach Washington übertragen, die Rückgabe ihrer B-2-Stelle an die Generaldirektion XVII ermöglicht hätte.
Die Kommission bemerkt, das Vorbringen der Klägerin genüge keineswegs den an den Beweis eines Ermessensmißbrauchs zu stellenden Anforderungen; dieser werde anhand objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien geführt, die zeigten, daß die Verwaltung ihre Befugnisse zu anderen Zwecken als denjenigen ausgeübt habe, zu denen sie ihr übertragen worden seien (vgl. Urteil vom 5. Mai 1966 in den verbundenen Rechtssachen 18 und 35/65, Gutmann, Slg. 1966, 153).
Die Kommission bestreite nicht, daß die in Brüssel zu erledigenden Aufgaben als einem Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 entsprechend angesehen werden könnten, sie stelle aber klar, daß diese Aufgaben seit 1974 infolge der Tatsache, daß der Agentur eine zusätzliche Stelle der Laufbahngruppe A zugeteilt worden sei, erheblich reduziert worden seien. Dagegen seien die in Washington zu erledigenden Aufgaben zwar gleichartig, sie brächten aber zusätzliche Pflichten mit sich und nähmen sogar ständig zu (sie seien insbesondere durch die Wichtigkeit der mit den amerikanischen Kreisen zu unterhaltenden Beziehungen gekennzeichnet). Es sei daher keineswegs unverständlich, daß die Agentur seit 1974 eine B-1-Stelle für Washington zusätzlich zu der bereits für Brüssel geforderten beantragt habe und dann im Jahr 1975, da sie angesichts der von der Kommission beschlossenen Politik der sparsamen Haushaltsführung ihre Forderungen habe herabsetzen müssen, die Stelle für Brüssel im Hinblick auf das dienstliche Interesse als vorrangig angesehen habe.
Was den Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts angehe, so könne die Klägerin hierfür nichts geltend machen. Daß ihre Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1975 nicht zum Zweck der Abwägung der Verdienste erstellt worden sei, könne keine nachteiligen Auswirkungen gehabt haben, aus dem einfachen Grund, weil diese Beurteilung insgesamt nur etwas weniger lobende Werturteile enthalten habe als die frühere Beurteilung.
Die erforderliche Abwägung sei sehr wohl vorgenommen worden. Die Klägerin habe nur auf eine Reihe von Gesichtspunkten hingewiesen, die in ihren Augen eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 1 rechtfertigten, die aber durchaus nicht ihre besondere Befähigung für den fraglichen Dienstposten dartun könnten. Die Unterschiede im Lebensalter und Beförderungsdienstalter seien nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Diese Faktoren würden selbstverständlich im Rahmen eines Verfahrens zur Beförderung innerhalb derselben Laufbahn berücksichtigt, sie spielten aber nur eine sehr geringe Rolle, wenn es sich um die Besetzung einer freien Stelle handele. Die umgekehrte Entscheidung, mit der die Bewerbung der Klägerin berücksichtigt worden wäre, hätte gegen das dienstliche Interesse verstoßen oder zumindest dieses den Laufbahninteressen eines Bediensteten untergeordnet. Die Laufbahn der Klägerin könne sicherlich eine Beförderung rechtfertigen, sie verleihe ihr aber keinen Anspruch auf Besetzung eines Dienstpostens, für den andere Beamte bessere spezifische Voraussetzungen besäßen.
Nach der Rechtsprechung könne zwar der Umstand, daß die Tätigkeiten eines Dienstpostens einer höheren Besoldungsgruppe verrichtet würden, für die Beförderung berücksichtigt werden, dies begründe aber keinen Anspruch auf Beförderung und rechtfertige auch nicht die Neueinstufung des Dienstpostens des Betreffenden.
Die Klägerin erwidert, die zuständige Behörde habe bei ihrer Abwägung über die letzte Beurteilung eines Bewerbers verfügt, aber nicht über die des anderen. Die Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1975 sei nicht nur nach dieser Abwägung erstellt worden, sondern, da sie vom 18. April 1977 datiere, auch kurz vor dem Ablauf des folgenden Beurteilungszeitraums (1. Juli 1975 bis 3. Juni 1977) und nach Erhebung der vorliegenden Klage. Eine Beurteilung für einen bestimmten Zeitraum, die praktisch am Ende des folgenden Beurteilungszeitraums erstellt werde, könne aber unbewußt durch das Verhalten des Beamten während des letztgenannten Zeitraums beeinflußt werden. Die Prüfung der Verdienste habe daher nicht den Anforderungen des Artikels 45 des Statuts entsprochen.
Die Klägerin besitze entgegen den Ausführungen der Beklagten, die für den fraglichen Dienstposten geforderten spezifischen Voraussetzungen. Sie habe zwangsläufig eine gründliche Kenntnis des Industriezweigs Kernbrennstoffe erworben. Wenn übrigens der ernannte Beamte eine gründliche Kenntnis dieses Gebiets in den in Washington verbrachten sechs Jahren erworben habe, wie könne es dann geschehen, daß sie in den siebzehn Jahren, die sie in Brüssel auf ihrem Dienstposten als Büroleiterin der Agentur mit Aufgaben verbracht habe, die höherwertig gewesen seien als ihre Besoldungsgruppe, nicht auch diese Kenntnis erworben habe? Außerdem habe sie eine gründliche kaufmännische Erfahrung (insoweit verweist sie auf ihre Beurteilungen). Schließlich besitze sie eine gründliche einschlägige Erfahrung: Insbesondere habe sie seit 1960 regelmäßige Kontakte zu den amerikanischen Behörden und zu den Lieferanten.
Die Beklagte erkläre nicht, um welche zusätzlichen Pflichten es sich bei dem Dienstposten in Washington handele. Die Zuweisung der B-1-Stelle an die Dienststelle Washington sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt. Dies ergebe sich aus verschiedenen internen Noten vor der Bewilligung dieser Stelle durch den Rat oder jedenfalls vor der Bekanntgabe der Stellenausschreibung. Die Klägerin beantrage die Vorlage dieser Noten und berufe sich dabei auf die Zusammenarbeit, die bei der Beweisführung zwischen den Parteien bestehen müsse.
Die Beklagte entgegnet, die Tatsache, daß für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1976 keine Beurteilung vorgelegen habe, könne, so bedauerlich sie sei, im Rahmen der Anfechtungsstreitigkeit keinen wirklichen Einfluß auf die angefochtene Entscheidung gehabt haben. Die Beklagte verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 (Rechtssache 61/76, Geist, Slg. 1977, 1419), in dem das Fehlen der Beurteilung für drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume nur auf dem Gebiet der Haftung Folgen gehabt habe. Der Inhalt der letzten Beurteilung der Klägerin, die nach der umstrittenen Entscheidung erstellt worden sei, müsse jedenfalls als unerheblich für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits angesehen werden, da er nicht günstiger habe sein können als die Beurteilungen, die im Juni 1976 vorgelegen hätten und die alle das Urteil über dem Durchschnitt enthielten. Die Klägerin könne also nicht mit Erfolg behaupten, daß das Fehlen ihrer letzten Beurteilung ihre Beförderungschancen verringert habe. Dieser Gesichtspunkt sei aber ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung vom 30. Juni 1976 fehlerhaft gewesen sei (Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 29/74, De Dapper, Slg. 1975, 35).
Die Beklagte fügt hinzu, daß in der Praxis der geringe Personalbestand der Agentur (insgesamt 16 Beamte) den Einfluß der Beurteilungen abschwäche und die Verdienste der Klägerin daher vollständig bekannt gewesen seien.
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, zugelassen in Brüssel, und die Kommission der EG, vertreten durch das Mitglied des Juristischen Dienstes, Frau D. Sorasio-Allo als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1977 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. April 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 18. Februar 1977 eingereichte Klage zielt auf die Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/267/76 für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1 bei der Delegation der Kommission in Washington (Euratom-Versorgungsagentur), der Entscheidungen, die Bewerbung der Klägerin um diesen Dienstposten nicht zu. berücksichtigen und hierfür einen anderen Bewerber zu ernennen, sowie der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die am 2. August 1976 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
2/4 Bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Kommission für 1975 hatte die Agentur ihren früheren Antrag auf Schaffung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe B 1 erneuert, von denen die eine für Brüssel und die andere für Washington bestimmt war. Bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags für 1976 beschränkte sich die Agentur dagegen aus Haushaltsgründen auf die Beantragung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 1 für die Delegation der Kommission in Washington. In der umstrittenen Stellenausschreibung, die sich somit auf einen B-1-Dienstposten in Washington bezog, wurden folgende Voraussetzungen gefordert:
eine gründliche Kenntnis des Industriezweigs Kernbrennstoffe;
eine gründliche kaufmännische Erfahrung;
eine gründliche einschlägige Erfahrung.
5 Die Klägerin — eine Beamtin der Besoldungsgruppe B 2 —, die seit ihrer Einstellung im Jahr 1959 ihre gesamte Laufbahn in der Euratom-Versorgungsagentur zurückgelegt hat, wurde am 6. Juli 1976 davon unterrichtet, daß ihre Bewerbung um den fraglichen Dienstposten nicht berücksichtigt worden sei.
Zur Zulässigkeit
6 Die Beklagte macht die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung geltend, die angegriffene Stellenausschreibung stelle keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts dar.
7/8 Die im Rahmen des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts beschlossene Stellenausschreibung bestimmt mit der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu dem betreffenden Dienstposten diejenigen Beamten, deren Bewerbung berücksichtigt werden kann. Soweit diese Bedingungen bewirken, daß die Bewerbung von Beamten ausgeschlossen wird, die eine Anwartschaft auf Versetzung oder Beförderung haben, stellt die Stellenausschreibung eine diese Beamten beschwerende Maßnahme dar.
9 Diese prozeßhindernde Einrede ist daher zu verwerfen.
10/11 Die Kommission macht außerdem geltend, der Aufhebungsantrag sei in Wirklichkeit gar nicht gegen die Stellenausschreibung selbst gerichtet, sondern gegen die Entscheidung, die neu geschaffene Planstelle in Washington zu verwenden. Die Kommission besitze jedoch bei den Entscheidungen über die Verteilung der verfügbaren Planstellen auf die einzelnen Verwaltungseinheiten ein Beurteilungsermessen.
12 Die Zulässigkeit dieses Klageantrags steht im Zusammenhang mit der Begründetheit und insbesondere mit der Rüge des Ermessensmißbrauchs.
Zur Begründetheit
13/16 Nach Ansicht der Klägerin stellen die angefochtenen Maßnahmen einen Verstoß gegen die Artikel 45 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Statuts sowie einen Ermessensmißbrauch dar. Es habe keine Abwägung der Verdienste des berücksichtigten Bewerbers und derjenigen der Klägerin stattgefunden, denn die Beurteilung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1975 sei erst nach der Ernennung des anderen Bewerbers erstellt worden. Es sei nicht der Tatsache Rechnung getragen worden, daß die Klägerin de facto seit vielen Jahren (als Büroleiterin) im Vergleich zu ihrer Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeiten verrichte. Die umstrittene Stellenausschreibung sei nicht im dienstlichen Interesse verfaßt worden, sondern um die Ernennung des anderen Bewerbers, die bereits beschlossen gewesen sei, zu ermöglichen.
17/20 Kann nach Artikel 7 Absatz 1 von einem Beamten nicht verlangt werden, daß er — außer bei vorübergehender Verwendung — eine im Vergleich zu seiner Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeit verrichtet, so ist der Umstand, daß er mit der Ausübung derartiger Tätigkeiten einverstanden ist, zwar im Hinblick auf eine Beförderung zu berücksichtigen, er verleiht dem Betreffenden aber keinen Anspruch auf eine Neueinstufung. Hat der Generaldirektor der Agentur tatsächlich mehrmals die Schaffung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe B 1 — die eine für Washington und die andere für Brüssel — beantragt, so haben ihn später begründete Haushaltserwägungen dazu veranlaßt, nur einen Antrag für die Stelle in Washington einzureichen. Gerade dadurch, daß die Agentur beschlossen hat, der Planstelle, die für Washington geschaffen werden sollte, den Vorrang zu geben, hat sie anerkannt, daß die auf diesem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Beziehungen zu den beteiligten Kreisen in den Vereinigten Staaten zusätzliche Pflichten mit sich brachten. Das Lebensalter der Klägerin sowie ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe und auf dem Dienstposten dürfen, auch wenn sie höher sind als die des berücksichtigten Bewerbers, nicht schwerer wiegen als die Art der wahrzunehmenden Aufgaben.
21 Die Klägerin macht geltend, die Abwägung der Verdienste habe — falls sie vorgenommen worden sei — nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise erfolgen können, weil ihre letzte Beurteilung nicht vorgelegen habe.
22 Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, inwiefern das Fehlen der Beurteilung für, sie hat nachteilig sein können, denn diese Beurteilung konnte den ausgezeichneten Bewertungen in den früheren Beurteilungen nichts hinzufügen.
23 Da die Klage unbegründet ist, ist sie abzuweisen.
Kosten
24/26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.