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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.05.1978 – C-92/78
ECLI:EU:C:1978:106
In der Rechtssache 92/78 R,
SIMMENTHAL S.P.A. mit Sitz in Aprilia (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo de Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, 4, rue Nicolas Welter, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission Guido Berardis, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
erlassen:
Tatbestand§
Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. a)Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) wird bei der Einfuhr von … Gefrierfleisch in die Gemeinschaft … eine Abschöpfung erhoben.Jedoch konnte nach Artikel 14 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung Fleisch, welches zur Herstellung von Konserven bestimmt war, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten — im folgenden kurz als Rindfleischkonserven/Gelee bezeichnet —, unter bestimmten Voraussetzungen bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden.Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 425/77 (ABl. L 61, S. 1), durch die unter anderem Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 geändert wurde. Die Änderungen wurden, soweit sie hier von Belang sind, im wesentlichen damit begründet, daß es wegen des Rückganges der Preise, zu dem es infolge massiver Einfuhren aus Drittländern in der Gemeinschaft gekommen war, notwendig sei, die Einfuhrregelung und insbesondere einige besondere Regelungen anzupassen, um eine Wiederholung ähnlicher Situationen zu vermeiden (vgl. zweite bis fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 425/77). In dieser Verordnung wird daher insbesondere bestimmt, daßauch für Fleisch zur Herstellung von Rindfleischkonserven/Gelee nunmehr nur nach Maßgabe dieses Artikels eine vollständige Aussetzung der Abschöpfung gilt (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a neue Fassung);die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig [ist], die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Mengen erteilt wird und von der Vorlage eines Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig gemacht werden kann (Artikel 14 Absatz 3 neue Fassung);die Kommission vierteljährlich die Mengen, die bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden können, sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegt (Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a und c neue Fassung).b)Diese Durchführungsbestimmungen wurden von der Kommission mit der Verordnung Nr. 585/78 vom 18. März 1977 (ABl. L 75, S. 5) festgelegt. Die Regelung, die später durch die Verordnungen Nr. 1384/77 vom 27. Juni 1977 (ABl. L 157, S. 16) und Nr. 2901/77 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 9) der Kommission geändert und ergänzt wurde, bestimmt in ihrer jetzigen Fassung unter anderem folgendes:Um die erwähnte vollständige Aussetzung der Abschöpfung in Anspruch nehmen zu können, bezieht sich der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht wurden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 Tonnen Fleisch mit Knochen und höchstens 10 v. H. der Menge, die von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68, neue Fassung, für das Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde, festgesetzt wurde (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 585/77).Die Zulässigkeit der Anträge setzt voraus, daß der Antragsteller unter anderem eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens 12 Monaten eine Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor ausübt und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingeschrieben ist (Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe a).c)Am 22. Dezember 1977 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2900/77 über die Modalitäten für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung, die am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Diese Verordnung erhält unter anderem folgende Vorschriften:Nach Artikel 1 Absatz 1 ist für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung die Vorlage eines gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle erforderlich.Nach Artikel 1 Absatz 2 erfolgt vorbehaltlich abweichender Vorschriften der Verordnung Nr. 2900/77 der Verkauf nach einem Ausschreibungsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 216/69 der Kommission vom 4. Februar 1969 (ABl. L 28, S. 10).Die Verordnung Nr. 216/69 betrifft den Absatz des von Interventionsstellen gekauften gefrorenen Rindfleisches; sie sieht die Ausschreibung als eine der Methoden für die Bestimmung des Verkaufspreises vor und regelt die Einzelheiten hierfür: Die Mindestverkaufspreise werden von der Kommission festgesetzt. Wenn der gebotene Preis unter dem Mindestverkaufspreis liegt, wird das Angebot abgewiesen. Den Zuschlag erhalten diejenigen Bieter, die den höchsten Preis geboten haben, wobei, wenn mehrere Angebote zum gleichen Preis abgegeben werden, die Interventionsstelle entweder die verfügbare Menge verteilt oder die Zuteilung durch Auslosung vornimmt.Die Interventionsstellen führen im Rahmen der Ausschreibungsregelung vierteljährlich Einzelausschreibungen durch; eine allgemeine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wird spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einzelausschreibung veröffentlicht (Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 erster Unterabsatz).Die Abgabe der Angebote ist nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals zulässig. Das erstemal dürfen sie allerdings nur vom 20. bis zum 30. Januar 1978 eingereicht werden (Artikel 3 Absatz 1).Um zulässig zu sein, bezieht sich das Angebot auf eine in Fleisch mit Knochen ausgedrückte Gesamtmenge von mindestens 5 und höchstens 10 Tonnen … (Artikel 3 Absatz 4).d)Gestützt insbesondere auf ihre Verordnungen Nr. 216/69, Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 veröffentlichte die Kommission im ABl. C 11 vom 13. Januar 1978, S. 16, eine Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung.In derselben Nummer des Amtsblattes wurde auf Seite 34 die Ausschreibung Nr. It P1 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird, veröffentlicht. Nach dieser Ausschreibung verkauft [diese Interventionsstelle] ungefähr4000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch mit Knochen, und zwar gemäß der Allgemeinen Bekanntmachung über Ausschreibungen, die oben erwähnt wurde; es können nur die Angebote berücksichtigt werden, die der [italienischen Interventionsstelle] bis spätestens 30. Januar 1978 zugegangen sind.e)Am 15. Februar 1978 erließ die Kommission die Entscheidung 78/258/EWG (ABl. L 69, S. 36), die an alle Mitgliedstaaten gerichtet und insbesondere auf den neuen Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 sowie auf die Verordnungen Nr. 216/69, Nr. 585/77, Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 gestützt ist:Nach Artikel 1 Absatz 1 und dem Anhang dieser Entscheidung setzte sie die Mindestverkaufspreise für geforenes Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen, die für den Zuschlag bei der Ausschreibung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77, deren Frist für die Einreichung der Angebote am 30. Januar 1978 abgelaufen ist, gelten, fest (vgl. Artikel 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2900/77).Artikel 2 dieser Entscheidung setzte für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1978 die Höchstmengen von Fleisch für die Herstellung von Rindfleischkonserven/Gelee auf 5027 Tonnen fest und ließ deren Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zu.
2. Mit der am 13. April 1978 bei der Kanzlei eingereichten und später durch ein Korrigendum berichtigten Klage gegen die Kommission beantragte die Antragstellerin im wesentlichen, die folgenden Handlungen für nichtig oder unanwendbar im Sinne von Artikel 173 und 184 EWG-Vertrag zu erklären:
die Entscheidung 78/258,
die oben zu ld genannte Allgemeine Bekanntmachung über Ausschreibungen,
die Ausschreibung Nr. It P1,
die Verordnung Nr. 585/77 und insbesondere deren Artikel 11 und 11a,
die Verordnung Nr. 2900/77,
die Verordnung Nr. 2901/77, insbesondere hinsichtlich der totalen Aussetzung der Abschöpfung im Rahmen der besonderen Einfuhrregelung für gefrorenes Rindfleisch.
Zur Begründung dieser Klage trägt die Antragstellerin u. a. folgendes vor:
1) Die vom Rat geschaffene Regelung gehe von dem Bestreben aus, eine zufriedenstellende Versorgung der Konservenindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen. Diese Industrie sei gerade wegen der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation im Rindfleischsektor im Vergleich zu ihren Konkurrenten außerhalb der Gemeinschaft, denen der Weltmarkt umfassende Möglichkeiten zur Versorgung biete, in eine objektiv nachteilige Lage geraten.
Nach der Neufassung dieser Regelung durch die mit der Verordnung Nr. 425/77 erfolgte Änderung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 sei der Industriesektor, zu dem die Antragstellerin gehöre, einer weniger freizügigen Regelung unterworfen worden; diese versetze die Gemeinschaftsstellen in die Lage, die Einfuhren von gefrorenem Fleisch vollständig zu überwachen, indem ihnen insbesondere ermöglicht werde, Höchstmengen für die Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung festzulegen und diese Aussetzung von der Vorlage eines Kaufvertrages über Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig zu machen (sogenanntes Kopplungssystem).
2) Das neue System hätte allerdings zufriedenstellend arbeiten können, wenn die Kommission von den ihr vom Rat eingeräumten Befugnissen vernünftigen und richtigen Gebrauch gemacht hätte. Die angegriffenen Handlungen und deren Wirkungen zeigten aber, daß dies nicht geschehen sei:
Die Kommission habe die Mengen, die bei Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden könnten, zu niedrig festgesetzt.
Sie habe beschlossen, das System der Kopplung in anfechtbarer Weise anzuwenden:
Vor allem habe sie den Zugang zu den Ausschreibungen einer übermäßigen Zahl von Interessenten eröffnet. Die echten Verarbeitungsbetriebe seien so dem Wettbewerb einer praktisch unbegrenzten Zahl von Unternehmen ausgesetzt; diese seien in der Lage, das unter Befreiung von der Abschöpfung eingeführte Fleisch zu Bedingungen an die Verarbeitungsbetriebe zu verkaufen, die für sie selbst besonders vorteilhaft seien.
Außerdem habe die Kommission jedes Einzelangebot in den Ausschreibungsverfahren auf eine Höchstmenge von 100 Tonnen beschränkt und im übrigen die Zulässigkeit der Angebote von allerlei weiteren restriktiven Voraussetzungen abhängig gemacht.
Hinzu kämen die Auswirkungen der allgemeinen Regelung der Ausschreibungsverfahren.
Speziell für die Antragstellerin habe das fragliche System zu unannehmbaren Folgen geführt:
Sie verarbeite in ihrem Unternehmen jährlich mehr als 20000 Tonnen Rindfleisch. Angesichts der qualitativen Besonderheiten ihrer Erzeugnisse sei sie gezwungen, weitestgehend Fleisch zu verwenden, das aus Drittländern eingeführt werde.
Für das zweite, dritte und vierte Vierteljahr 1977 seien ihr aber nur Einfuhrlizenzen für gänzlich unbedeutende Mengen gewährt worden (12,12 bzw. 5,8 Tonnen). In der ersten Ausschreibung des Jahres 1978 sei ihr Angebot geradewegs abgelehnt worden, weil sich ergeben habe, daß ihr Angebot niedriger als der von der Kommission festgesetzte Mindestpreis gewesen sei.
Um sich zumindest teilweise auf dem auswärtigen Markt eindecken zu können, habe die Antragstellerin folglich demütigende und belastende Verhandlungen auf sich nehmen müssen, um sich die Mengen beschaffen zu können, die eine Vielzahl von Importeuren, die keine Verarbeitungsbetriebe seien, erhalten hatten, denen die unsinnige Anwendung der besonderen, von den Gemeinschaftsstellen geschaffenen Einfuhrregelung unverhoffte sowie unberechtigte, parasitäre Gewinnspannen verschaffte.
3. a)Ebenfalls am 13. April 1978 hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag beim Gerichtshof eingereicht, mit dem sie die Anordnung begehrt, daß:1.soweit möglich, der Vollzug der Entscheidung … 78/258 ausgesetzt wird, indem der Kommission aufgegeben wird, die nationalen Behörden anzuweisen, die Erteilung der Einfuhrpapiere für die von den Zuschlagempfängern mit den Interventionsstellen abgeschlossenen Kaufverträge aufzuschieben;2.die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung für gefrorenes Fleisch, das für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, bis zur Verkündung des Endurteils ausgesetzt wird.Zur Begründung dieser Aussetzungsanträge trägt die Antragstellerin unter anderem folgendes vor, wobei sie insbesondere auf die Klage in der Hauptsache Bezug nimmt:Aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen sei ihr schwerster Schaden entstanden, der sich in der Zukunft wiederholen und vergrößern müsse und auch nicht ausgeglichen werden könne, wenn über die Hauptsache zu ihren Gunsten entschieden werde. Würden nämlich die beantragten Anordnungen nicht erlassen, dann sei, auch wenn man unterstelle, daß der Gerichtshof beschleunigt über den Streit entscheide, wahrscheinlich doch nicht zu vermeiden, daß die Kommission die während des zweiten und des dritten Vierteljahres 1978 einzuführenden Fleischmengen ausschreibe, mit der Folge, daß die Mengen wie in der Vergangenheit zu anderen Ünternehmen als den industriellen Verarbeitungsbetrieben umgeleitet würden.b)Die Kommission hat mit einem am 24. April 1978 bei der Kanzlei eingereichten Schriftsatz beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. Zur Begründung dieser Anträge trägt die Kommission folgendes vor:1)Zum Antrag zu 1.Es sei unmöglich, zwei Monate nach dem Erlaß der Entscheidung 78/258 deren Wirkungen hinfällig zu machen. Anträge auf Erteilung müßten während des Vierteljahres eingereicht werden, in denen der entsprechende Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, im vorliegenden Fall also bis zum 31. März 1978. Die Anträge für in diesem Vierteljahr abgeschlossene Verträge seien folglich vor geraumer Zeit eingereicht und die entsprechenden Lizenzen in Übereinstimmung mit der Regelung des Artikels 11a Absatz 6 der Verordnung Nr. 585/77 unverzüglich erteilt worden. Die Betroffenen hätten somit Rechte erworben, die ihnen nicht rückwirkend genommen werden könnten.Die rückwirkende Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung sei nicht notwendig, um ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu schützen. Diese könne sich sowohl auf dem Markt der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt alles Fleisch beschaffen, das sie benötige; außerdem könne sie sich zu den in der Regelung der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen an den Ausschreibungsverfahren beteiligen. In der letzten Ausschreibung sei ihr Angebot allein deshalb nicht angenommen worden, weil es zu niedrig gewesen sei. Das Interesse, welches die Antragstellerin im vorliegenden Fall geltend mache, bestehe folglich ausschließlich darin, keine höheren Kaufpreise zu zahlen, als ihr genehm seien. Der Antrag bedeute somit das Verlangen nach einer Vorzugsbehandlung gegenüber den Konkurrenten. Dieses finanzielle Interesse der Antragstellerin würde im übrigen nicht unwiederbringlich beeinträchtigt, wenn dem Antrag nicht stattgegeben würde. Denn sollte der Gerichtshof in der Hauptsache entscheiden, daß die Kommission die Rechte der Antragstellerin verletzt habe, dann könnte diese gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.Die in der Hauptsache sowie im vorliegenden Verfahren beantragten Anordnungen stünden gänzlich außer Verhältnis zu dem erstrebten Vorteil. Um für eine zwangsläufig begrenzte Einfuhr in den Genuß der Befreiung zu kommen, verlange die Antragstellerin die Rückgängigmachung der Verkäufe von Interventionsfleisch in der ganzen Gemeinschaft und den Widerruf der Einfuhrlizenzen gegenüber den Inhabern dieser Lizenzen für eine Menge von fast 13000 Tonnen.Unterstelle man andererseits, die angefochtene Entscheidung würde aufgehoben, dann würde daraus nicht folgen, daß die Antragstellerin Anspruch auf den Zuschlag für die gesamte Menge Fleisch, die sie zu erwerben wünsche, zu einem ihr genehmen Preis hätte. Die Gemeinschaft wäre auch nicht verpflichtet, die Anwendung der Abschöpfung ausschließlich zugunsten der Antragstellerin auszusetzen. Die einzige Folge wäre, daß eine neue Ausschreibung stattfände, an der sich die Antragstellerin zu denselben Bedingungen wie jeder andere Unternehmer beteiligen könnte.2)Zum Antrag zu 2.Die Antragstellerin wolle im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Ergebnis erreichen, auf das ihre Klage in der Hauptsache abziele. Aus Gründen, die sie im einzelnen ausführt, ist die Kommission jedoch der Ansicht, die Klage sei unzulässig.Die beantragte Anordnung entbehre jeden praktischen Sinns. Die Aussetzung der gesamten Regelung nähme allen interessierten Unternehmen der Gemeinschaft die Möglichkeit, in den Genuß der Vorteile der Durchführung dieses Systems zu kommen, ohne daß der Antragstellerin deshalb der von ihr begehrte Vorteil unmittelbar zugesprochen oder ihr auch nur für die Zukunft der Anspruch eingeräumt würde, Fleisch unter Befreiung von der Abschöpfung einzuführen.c)Die Parteien haben am 8. Mai 1978 vor dem Präsidenten des Gerichtshofes mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe§
Zum Antrag zu 1.
1 Mit dem Antrag wird zunächst, soweit möglich, die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 78/258 der Kommission begehrt; und zwar soll im Wege der einstweiligen Anordnung der Vollzug ausgesetzt werden, in dem der Kommission aufgegeben wird, die nationalen Behörden anzuweisen, die Erteilung der Einfuhrpapiere für die von den Zuschlagsempfängern mit den Interventionsstellen abgeschlossenen Kaufverträge aufzuschieben.
2/6 Durch die genannte Entscheidung werden nach deren Artikel 1 die Mindestverkaufspreise für Fleisch festgesetzt, die für den Zuschlag bei der Ausschreibung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77, deren Frist für die Einreichung der Angebote am 30. Januar 1978 abgelaufen ist, gelten. Artikel 2 der Entscheidung legt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1978 die Höchstmengen des für die Verarbeitungsindustrie bestimmten und zur Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung zugelassenen Fleisches fest. Unstreitig mußten die Anträge auf Einfuhrlizenzen für die Mengen, die in dem obengenannten Zeitraum unter diesen Voraussetzungen eingeführt werden konnten, nach den geltenden Vorschriften bis zum 31. März 1978 eingereicht werden. Ferner bestimmt Artikel 11a Absatz 6 der Verordnung Nr. 585/77, daß die Lizenz … dem Antragsteller unverzüglich erteilt [wird]. Die Antragstellerin hat freilich in der mündlichen Verhandlung behauptet, soweit ihr bekannt sei, seien in Italien von den nationalen Behörden noch nicht alle in Betracht kommenden Lizenzen an die Interessenten erteilt worden.
7 Auch wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ist doch darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist; man muß vermuten, daß in der gesamten Gemeinschaft der größte Teil dieser Lizenzen inzwischen erteilt worden ist, so daß die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht vollzogen ist und folglich nicht mehr Gegenstand einer Anordnung der Aussetzung des Vollzugs sein kann.
8/9 Wollte man andererseits die beantragte Anordnung auf die noch nicht erteilten Lizenzen beschränken, dann liefe dies darauf hinaus, den Interessenten ein Recht zu nehmen, das ihnen die geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung verleiht. Auch wenn man annimmt, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Befugnis hat, die sich so einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirkt, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, wäre eine solche Anordnung doch nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte.
10 Da dies hier nicht der Fall ist, ist der Antrag zu 1. zurückzuweisen.
Zum Antrag zu 2.
11 Der Antrag zu 2. zielt darauf ab, daß die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung für gefrorenes Fleisch, das für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, bis zur Verkündung des Endurteils ausgesetzt wird.
12 Dieses Begehren ist so zu verstehen, daß es sich im wesentlichen auf die Gruppe der von der Kommission zur Durchführung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 (in der durch die Verordnung Nr. 425/77 des Rates geänderten Fassung) erlassenen Verordnungen bezieht, soweit die Antragstellerin diese Verordnungen mit ihrer Klage in der Hauptsache angefochten hat.
13/18 Die Kommission hat mit dem Erlaß der strittigen Regelung die ihr in dem erwähnten Artikel 14 (Absatz 3) vom Rat übertragene Aufgabe erfüllt, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel zu erlassen. Im summarischen Verfahren ist der Gerichtshof nicht befugt, sich gegebenenfalls zur Rechtmäßigkeit dieser Durchführungsbestimmungen der Kommission zu äußern; dies ist ausschließlich der Entscheidung über die Hauptsache vorbehalten. Es genügt festzustellen, daß, würde dem Aussetzungsantrag stattgegeben, daraus folgte, daß alle geltenden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 hinfällig würden. Mit dem untersuchten Antrag soll daher im Kern dem Artikel 14 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache jede Wirkung genommen werden. Wie sich im übrigen aus der zweiten bis fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 425/77 ergibt, beruhte die mit dieser Verordnung vorgenommene Änderung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 805/68 auf dem Bestreben, eine Wiederholung von Situationen zu vermeiden, wie sie zuvor eingetreten waren, in denen die Marktpreise infolge massiver Einfuhren zurückgegangen waren. Die beantragte Anordnung würde deshalb die Gefahr ernsthafter Rückwirkungen für den Rindfleischmarkt und einer Schädigung der Interessen einer nicht abschätzbaren Zahl von Landwirten und Unternehmern mit sich bringen.
19 Wegen ihrer Tragweite und ihrer möglichen Auswirkungen stünde eine solche Maßnahme gänzlich außer Verhältnis zu dem Individualinteresse, das die Antragstellerin zu wahren begehrt.
20/21 Zwar hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, daß sie sich mit weniger einschneidenden einstweiligen Anordnungen, als sie dies in der Antragsschrift zunächst beantragt hatte, begnügen könnte. Jedoch hat sie insoweit keine bestimmten Anträge gestellt.
22 Unter diesen Umständen ist auch der Antrag zu 2. zurückzuweisen.
23 Die Entscheidung über die Kosten bleibt bis zum Endurteil in der Rechtssache 92/78 vorbehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.