Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1978
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.06.1978 – C-99/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:117
In der Rechtssache 99/77
DR. DENIS D'AURIA, ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Upton, Didcot (Oxfordshire), Vereinigtes Königreich, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Georges Nickts, 17, Boulevard Royal Luxemburg,
Kläger
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung
der stillschweigenden Ablehnung der auf Rücknahme des Probezeitberichts vom 25. Oktober 1976 gerichteten Beschwerde vom 19. Januar 1977,
der stillschweigenden Ablehnung der auf Rücknahme der Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 1976 gerichteten Beschwerde vom 18. März 1977,
soweit erforderlich der ausdrücklichen Ablehnung der beiden Beschwerden, enthalten in dem Bescheid Nr. 4425 der Kommission vom 30. August 1977,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Arzt Dr. Denis D'Auria, der die britische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde im November 1974 als Bediensteter auf Zeit für zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A 6 beim Arztlichen Dienst Ispra eingestellt, der der Generaldirektion IX Personal und Verwaltung untersteht. Der für dieses Beschäftigungsverhältnis erstellte Probezeitbericht vom 25. Mai 1975 war positiv.
Auf die interne Stellenausschreibung KOM/476/75 vom Juli 1975 bewarb sich Dr. D'Auria um die Stelle eines Verwaltungsrats (A 7/A 6). Mit Verfügung vom 8. Mai 1976 wurde er rückwirkend zum 1. März 1976 in dieser Stelle zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt. Der Probezeitbericht vom 25. Oktober 1976, verfaßt von dem Dienststellenleiter, der auch den Bericht im Mai 1975 erstellt hatte, fiel für den Kläger negativ aus und empfahl seine Entlassung zum Ende der Probezeit. Mit Schreiben vom 19. November 1976 machte Dr. D'Auria geltend, dieser Bericht sei sachlich unrichtig.
Am 8. Dezember 1976 fand zwischen Dr. D'Auria und dem Direktor für Personal in Brüssel eine Unterredung statt. Im Anschluß an dieses Gespräch erhielt Dr. D'Auria am gleichen Tage ein persönliches und vertrauliches Schreiben mit dem Hinweis ausgehändigt, daß das Entlassungsverfahren fortgesetzt werden müsse, wenn er nicht zum 1. April 1977 freiwillig aus dem Dienst scheide.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 schlug der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Präsidenten der Kommission vor, Dr. D'Auria zu entlassen. Die Entlassungsverfügung erging am 20. Dezember 1976 mit Wirkung zum 1. Januar 1977.
Mit Schreiben vom 19. Januar 1977 legte Dr. D'Auria bei der Kommission Beschwerde gegen den Probezeitbericht vom 25. Oktober 1976 ein.
2. Auf diese Beschwerde hin berief die Kommission ein Arztekollegium ein, das zu der von Dr. D'Auria eingereichten Beschwerde Stellung nehmen sollte. Dieses Gremium trat zweimal — am 4. Februar und 18. März 1977 — zusammen und ließ am 1. April 1977 dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung seine Stellungnahme zukommen.
In der Zwischenzeit hatte Dr. D'Auria am 18. März 1977 gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 1976 erhoben. Am 1. August 1977 hat er die vorliegende Klage eingereicht.
Die beiden vorstehend erwähnten Beschwerden hat die Kommission mit Schreiben vom 30. August 1977 zurückgewiesen.
3. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, nachdem er die Parteien gebeten hatte, vorab schriftlich einige Auskünfte zu erteilen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demgemäß die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zum Probezeitbericht
Der Kläger macht geltend, der Probezeitbericht sei fehlerhaft:
wegen Unzuständigkeit, da er von dem hierfür nicht zuständigen Leiter des Ärztlichen Dientes Ispra, einem Beamten der Besoldungsgruppe A3, unterzeichnet worden sei, obwohl er im vorliegenden Fall vom Direktor für Personal hätte unterzeichnet werden müssen;
wegen sachlicher Irrtümer, da er auf offensichtlich nicht zutreffenden und unvollständigen Tatsachenbehauptungen fuße, die sich insbesondere auf einen Einsatz in der Region Friaul sowie auf den Umfang und die Vielfalt seiner Forschungstätigkeiten bezögen.
Die Beklagte entgegnet auf die Rüge der Unzuständigkeit, für den Probezeitbericht gebe es anders als für die regelmäßige Beurteilung gemäß Artikel 43 des Statuts keine besonderen Vorschriften, die bestimmten, wer der Beurteilende sei. Da der Kläger Arzt sei, habe im übrigen nur der Leiter des Arztlichen Dienstes die in der Probezeit erbrachten Leistungen bewerten können. Der Direktor für Personal in Brüssel, der kein Arzt sei, habe mit Dr. D'Auria ein Gespräch geführt und ihm gegenüber am 8. Dezember 1976 schriftlich die Absicht bestätigt, den die Entlassung empfehlenden Probezeitbericht der Kommission vorzulegen. Schließlich habe sich der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit einem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 1976 die Schlußfolgerungen des Berichts zu eigen gemacht. Zur Rüge der sachlichen Irrtümer führt die Beklagte noch aus, der Probezeitbericht vom 25. Oktober 1976 erläutere im zweiten Teil (unter Buchstaben A und C) wie im übrigen auch in der Gesamtbeurteilung die nicht ausreichenden Noten. Daraus gehe beispielsweise keineswegs hervor, daß der Einsatz in Friaul als Beweis für die mangelnde berufliche Eignung des Klägers angesehen worden sei.
B — Zur Entlassungsverfügung
Der Kläger vertritt die Ansicht, die angefochtene Entlassungsverfügung beinhalte:
1. eine Verletzung von Artikel 34 Absatz 1 des Statuts und sei rechtswidrig, da sie zehn Monate nach dem Beginn der Probezeit ergangen sei, obgleich die Anstellungsbehörde nach Ablauf der (neunmonatigen) Probezeit nicht mehr befugt sei, einen Beamten wegen nichtbefriedigender Probezeit zu entlassen;
2. eine Verletzung von Artikel 9 Absatz 5 des Statuts, da sie ohne die zwingend vorgeschriebene Stellungnahme des Beurteilungsausschusses ergangen sei;
3. eine Verletzung von Artikel 34 Absatz 2 des Statuts, da sie auf einen Probezeitbericht hin erfolgt sei, der von einem dafür nicht zuständigen Beamten erstellt und unterschrieben worden sei;
4. einen Ermessensmißbrauch, da sie nach einem fehlgeschlagenen Versuch ergangen sei, vom Kläger unter Druck ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst (vgl. Schreiben des Personaldirektors vom 8. Dezember 1976) zu einem Zeitpunkt zu erreichen, als die Probezeit von neun Monten verstrichen gewesen sei, ohne daß die Beklagte eine Entscheidung getroffen hätte; hinter diesem Versuch habe der Wunsch der Beklagten gestanden, sich auf Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 4 des Beamtenstatuts berufen zu können, wonach die Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern dem Beamten auf Probe nicht zusteht, der vor Ablauf der Probezeit seine Entlassung beantragt.
Die Beklagte erwidert:
a) Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange Artikel 34 Absatz 1 des Statuts keine bestimmte Frist für die Zustellung der Entlassungsverfügung im Anschluß an die Probezeit, vielmehr verfüge die Anstellungsbehörde hierfür über eine angemessene Frist nach Ablauf der Probezeit.
b) Kein Organ habe es bisher für notwendig gehalten, den Beurteilungsausschuß gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Anhangs II zum Statut einzurichten.
c) Die Entlassungsverfügung sei zwar auf den vom Leiter des Ärztlichen Dienstes Ispra unterzeichneten Probezeitbericht hin ergangen; doch sei dieser Bericht sowohl vom Direktor für Personal als auch vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung in Brüssel bestätigt worden, dem der erwähnte Dienst direkt unterstellt sei.
d) Das Schreiben des Direktors für Personal vom 8. Dezember 1976 bilde zugunsten eines Beamten auf Probe, dessen mangelnde Befähigung zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sich erwiesen habe, einen letzten Versuch, die Feststellung dieses sowohl für die Anstellungsbehörde als auch für den Betroffenen unangenehmen Sachverhalts durch eine förmliche Entscheidung zu vermeiden. Auf seinen Wunsch hin sei Dr. D'Auria das Schreiben im Anschluß an die Unterredung ausgehändigt worden, in der die entstandene Lage vollständig, insbesondere unter Berücksichtigung der beruflichen Zukunft des Klägers, offen und vertraulich erörtert worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission bei der Prüfung der von Dr. D'Auria eingereichten Beschwerden das Arztekollegium, ein nicht offizielles Gremium, dem aber die eine besondere Verantwortung wahrnehmenden, beamteten Ärzte angehörten, damit beauftragt, zum vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.
Der Kläger widerspricht diesem Vorbringen sowie der Auslegung, welche die Beklagte den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofes gibt. Um die Rüge des Ermessensmißbrauchs zu substantiieren, verweist er auf den mit dem Leiter des Ärztlichen Dienstes in der Zeit vom 29. Januar bis zum 28. Oktober 1976 geführten Schriftwechsel, aus dem hervorgehe, daß dieser Beamte und der Kläger vom Temperament her nicht zusammenpaßten. In dem Schriftwechsel seien plötzlich unbegründete Vorwürfe aufgetaucht, die in späteren Schreiben immer mehr erweitert worden seien, so als ob der Leiter des Ärztlichen Dienstes sich einen Rechtfertigungsvorgang bis zum Probezeitbericht habe anlegen wollen, der unter diesen Umständen nur negativ habe ausfallen können.
Die Beklagte entgegnet hierauf, daß nichts von dem, was der Kläger vorgetragen habe, einen ernsthaften Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch abgebe. Der einzige konkrete Faktor sei die Mitteilung vom 8. Dezember 1976, die jedoch nur die wohlwollende Absicht des dafür verantwortlichen Beamten zeige, das wohlverstandene Interesse des Beamten auf Probe zu berücksichtigen, dessen Entlastung unvermeidbar sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 16. März 1978 haben der Direktor für Personal Jeremy R. Baxter und der Kläger Fragen des Gerichtshofes beantwortet, die das Gespräch vom 8. Dezember 1976 betrafen. In derselben Sitzung haben die Parteien mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. April 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger beantragt mit seiner am 1. August 1977 eingereichten Klage die Aufhebung des über ihn gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts erstellten Probezeitberichts vom 25. Oktober 1976 sowie der Verfügung der Kommission vom 20. Dezember 1976, mit der er zum 1. Januar 1977 entlassen wurde.
a) Zum Probezeitbericht
2/3 Der Kläger macht zunächst geltend, der angefochtene Probezeitbericht sei wegen mangelnder Zuständigkeit fehlerhaft, da er vom Leiter des Arztlichen Dienstes Ispra, einem Beamten der Besoldungsgruppe A 3, erstellt und unterzeichnet worden sei, obgleich nur der zuständige Direktor, hier der Direktor für Personal, den Bericht hätte abfassen und unterzeichnen dürfen. Darüber hinaus enthalte der Bericht sachliche Irrtümer, da er insbesondere mit Bezug auf seinen Einsatz in Friaul und den Umfang sowie die Vielfalt seiner Forschungstätigkeit von offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen ausgehe.
4/5 Was die erste Rüge anlangt, so bestimmt keine Vorschrift des Beamtenstatuts die für die Beurteilung zuständige Stelle, der es obliegt, den in Artikel 34 Absatz 2 des Statuts erwähnten Probezeitbericht abzufassen und zu unterzeichnen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Kommission hätte in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 110 des Statuts übertragenen Befugnis für das hier in Frage stehende Gebiet besondere Bestimmungen erlassen können und müssen, so daß sie sich nicht auf das Fehlen dieser Bestimmungen berufen dürfe, um so die Übertragung der mit der Beurteilung zusammenhängenden Aufgaben auf eine andere Verwaltungsstelle als den Direktor für Personal zu rechtfertigen.
6/8 Zwar sieht Artikel 110 des Statuts vor, daß die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut von jedem Organ nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen werden, jedoch sagt er nichts zu der Form, in der diese Bestimmungen zu erlassen sind. Unbestritten ist vorliegend die Bestimmung des Beurteilenden Gegenstand einer Mitteilung der Kommission vom 1. April 1974, die als Guide à l'intention des notateurs des fonctionnaires stagiaires (Leitfaden für die Beurteilenden der Beamten auf Probe) bezeichnet ist. Im zweiten Teil dieser Mitteilung wird unter Kapitel 1 empfohlen, sich zur Klärung der Frage, wer Beurteilender ist, soweit wie möglich von den Vorschriften leiten zu lassen, die für die regelmäßige Beurteilung nach Artikel 43 des Statuts gelten und die besagen, daß für die Beamten der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn Sprachendienst der zuständige Direktor oder der Hauptberater die Beurteilung erstellt.
9/12 Da die Kommission diese Vorschriften auf Artikel 110 des Statuts gestützt hat, kann in ihrer Ausdehnung auf die Probezeitberichte insbesondere wegen der Gemeinsamkeiten, die zwischen diesem Bericht und der regelmäßigen Beurteilung bestehen, keine willkürliche Verwaltungsmaßnahme gesehen werden. Der Vorbehalt so weit wie möglich, der in der erwähnten Mitteilung gemacht wird, läßt sich mit der Besonderheit bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten rechtfertigen, auf die in dem Probezeitbericht oder in der Beurteilung abzustellen ist. Ein solcher Sachverhalt lag hier vor, denn die berufliche Eignung des Klägers und die mit dem Dienstposten, den er im Ärztlichen Dienst besetzen sollte, verbundenen Aufgaben waren derart spezifisch, daß eine korrekte Beurteilung durch den Direktor für Personal nicht möglich gewesen wäre. Dagegen vermochte hier bei der Erstellung des Probezeitberichts ein Vorgesetzter, wie der Leiter des Ärztlichen Dienstes, der zwar einen niedrigeren Rang bekleidet als der Direktor für Personal, aber in enger Arbeitsbeziehung zum Beamten auf Probe steht, dessen Fähigkeiten im Hinblick auf eine mögliche Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit richtiger zu beurteilen und so dem allgemeinen dienstlichen Interesse besser zu genügen.
13/14 Was die zweite Rüge anlangt, so gestattet nichts in dem Probezeitbericht die Schlußfolgerung, daß die vom Kläger angeführten Umstände, wie sein Einsatz in Friaul, für die ihn betreffenden Bewertungen des Beurteilenden bestimmend gewesen wären. Im übrigen wird die Behauptung, daß der Probezeitbericht bezüglich des Umfangs und der Vielfalt seiner Forschungstätigkeiten unvollständig oder unrichtig sei, durch nichts belegt, vielmehr enthält der Bericht eine Beschreibung der von dem beurteilten Beamten in der Probezeit vorgenommenen wesentlichen Tätigkeiten.
15 Nach allem ist das gegen den Probezeitbericht gerichtete Klagevorbringen als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zur Entlassungsverfügung
16/17 Der Kläger macht zunächst geltend, die Entscheidung, ihn zu entlassen, sei rechtswidrig, da sie nach Ablauf der Probezeit ergangen sei, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 34 des Statuts nicht mehr befugt sei, einen Beamten wegen unzulänglicher Leistungen in der Probezeit zu entlassen. Die Wendung in Artikel 34 des Statuts, daß die Probezeit … neun Monate für die Beamten der Laufbahngruppe A [beträgt], lasse erkennen, daß eine Entscheidung, den Beamten auf Probe zu entlassen, vor Ablauf dieser Frist zu treffen sei.
18/20 Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts, der den Fall regelt, daß wie vorliegend das Dienstverhältnis eines Beamten im Anschluß an die Probezeit beendet wird, schreibt für den Erlaß dieser Verfügung keine zwingend einzuhaltende Frist vor. Die Kommission ist zwar gehalten, ihre Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen, diese beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Probezeitbericht abgefaßt und dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. Da im vorliegenden Fall der für die Berechnung der Frist maßgebliche Zeitpunkt der 25. Oktober 1976 war, ist die Entlassungsverfügung vom 20. Dezember 1976 innerhalb angemessener Frist ergangen.
21/22 Der Kläger macht ferner geltend, die angefochtene Verfügung verletze Artikel 9 Absatz 5 des Statuts, da sie ohne Stellungnahme des Beurteilungsausschusses ergangen sei. Daß es diesen Ausschuß gegenwärtig noch nicht gebe, reiche nicht aus, um eine derartige Verletzung auszuschließen, da die Kommission die Bildung des Ausschusses nicht unbegrenzt verzögern dürfe.
23/24 Artikel 9 Absatz 1 des Statuts sieht vor, daß gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuß gebildet wird. Der Kommission kann, da die Bildung dieses Ausschusses nicht zwingend vorgeschrieben ist, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen nicht eingerichtet und bei Ende einer Probezeit eine Entlassungsverfügung getroffen hat, ohne die Stellungnahme eines solchen Ausschusses einzuholen.
25 Sodann meint der Kläger, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie aufgrund eines Probezeitberichts ergangen sei, den ein nicht zuständiger Beamter erstellt und unterzeichnet habe.
26 Da die den Probezeitbericht betreffende Rüge der Unzuständigkeit aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht durchgreift, entbehrt dieses Angriffsmittel der Grundlage.
27/29 Der Kläger vertritt schließlich die Ansicht, die umstrittene Verfügung sei wegen eines Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, da sie nach dem fehlgeschlagenen Versuch des Direktors für Personal, unter Druck sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst zu erreichen, ergangen sei. Hierzu verweist der Kläger auf das Gespräch mit dem Direktor für Personal vom 8. Dezember 1976 sowie auf ein ihm von diesem Direktor ausgehändigtes Schreiben vom selben Tag des Inhalts, daß sein Probezeitbericht vom 25. Oktober 1976 vernichtet und das Organ ihm schriftlich den Dank für die geleisteten Dienste ausdrücken würde, wenn er der Verwaltung bis zum 17. Dezember 1976 sein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst spätestens zum 1. April 1977 mitteile. Das Ziel, das die Kommission mit diesem Versuch verfolgt habe, sei um so rechtswidriger, als sein freiwilliges Ausscheiden es der Verwaltung ermöglicht hätte, die Zahlung der in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Statuts vorgesehenen Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrundgehältern zu umgehen.
30/32 Das Vorbringen des Klägers läßt weder tatsächlich noch rechtlich hinreichende Gesichtspunkte erkennen, die den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs stützen. Da, wie sich aus dem bereits erwähnten Schreiben ergibt, die Anstellungsbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gespräch mit dem Kläger geführt und ihm das erwähnte Schreiben übergeben wurde, im Begriff war, die Entscheidung zu treffen, daß auf die Dienste des Klägers verzichtet werde, kann der Grund für den bei dieser Gelegenheit vom Generaldirektor unterbreiteten Vorschlag — auch wenn dieser bedauerlich erscheinen mag — in der Absicht der Anstellungsbehörde gesehen werden, dem Ruf des Klägers nicht zu schaden. Das auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung gerichtete Vorbringen greift also rechtlich nicht durch.
33 Daher ist die Klage abzuweisen.
Kosten
34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.