Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1978 – C-1/78

ECLI:EU:C:1978:140

In der Rechtssache 1/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem National Insurance Commissioner in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

PATRICK CHRISTOPHER KENNY

gegen

INSURANCE OFFICER

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag und bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Kenny, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein in Großbritannien wohnhafter Bürger der Republik Irland, fiel in Großbritannien unter die Vorschriften des National Insurance Act und hatte dort unter anderem Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit. Im Juni 1973 ging er nach Irland und wurde dort inhaftiert, weil er eine Verpflichtungserklärung verletzte, die er anläßlich einer früheren Verurteilung vor einem irischen Gericht abgegeben und die zu einer Strafaussetzung zur Bewährung geführt hatte. Als er während der Strafverbüßung erkrankte, wurde er in einem nicht zum Gefängnis gehörenden Krankenhaus behandelt. Nach seiner Rückkehr nach Großbritannien beantragte er für den Zeitraum, während dem er im Krankenhaus gewesen war, Geldleistungen bei Krankheit nach dem National Insurance Act 1965. Der im Ausgangsverfahren beklagte Insurance Officer lehnte diesen Antrag ab und stützte sich dabei auf Section 49 (1) b des National Insurance Act 1965, welche damals lautete:

Soweit durch Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind Personen, die

a) …

b) eine Freiheitsstrafe verbüßen oder unter eine freiheitsentziehende Anordnung fallen,

während dieser Zeit vom Bezug jeder Leistung … ausgeschlossen.

Herr Kenny focht diese Entscheidung beim National Insurance Commissioner an, welcher die Auffassung vertrat, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht auf, und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersuchte:

1. Gilt Artikel 7 des Vertrages von Rom innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in den Mitgliedstaaten unmittelbar?

2. Darf der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, von dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verlangt wird, an einen Arbeitnehmer, der nicht Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, Geldleistungen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen. 1. Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutragen, entsprechenden Tatsachen, die sich im eigenen Staat zutragen, gleichstellen, wenn diese Tatsachen, hätten sie sich im eigenen Staat zugetragen, den vollständigen oder teilweisen Ausschluß des betreffenden Arbeitnehmers vom Bezug der Leistungen bewirken würden, und 2. die Leistungen dementsprechend verweigern?

3. Wäre die vorstehende Frage anders zu beantworten, wenn der betreffende Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers wäre ?

Der Vorlagebeschluß ist am 3. Januar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das schriftliche Verfahren einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingegangene schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Erklärungen des im Ausgangsverfahren beklagten Insurance Officer

Der Insurance Officer trägt vor, nach dem innerstaatlichen Recht, insbesondere nach Section 49 (1) b des National Insurance Act 1965 könne unter imprisonment auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe außerhalb Großbritanniens verstanden werden. Der Ausschluß von Leistungen wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe könne deshalb auch bei Strafverbüßung in einem anderen Mitgliedstaat eintreten. Dies setze allerdings voraus, daß das Gemeinschaftsrecht keine die Anwendung der oben genannten Vorschrift des nationalen Rechts verbietende Bestimmung enthalte. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens untersucht deshalb die Verordnung Nr. 1408/71 auf ein solches Verbot.

Der Insurance Officer vertritt die Auffassung, wenn Geldleistungen an einen im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates wohnhaften Arbeitnehmer lediglich aufgrund der Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 zu zahlen seien, dann dürfe diese Verordnung nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie es diesem Arbeitnehmer ermögliche, einen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates eintretenden Rechtsverlust, den er erleiden würde, wenn er in diesem Staat anwesend wäre, zu vermeiden, weil er sich außerhalb dieses Staates aufhält. Deswegen müßten die Vorschriften der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1, nach denen ein Arbeitnehmer Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erhält, dahin ausgelegt werden, daß die Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlen sind, wie wenn sich der gesamte den Arbeitnehmer betreffende Sachverhalt im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats zugetragen hätte.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens stützt diese Überlegungen auf einen Abschnitt aus den Schlußanträgen des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache 20/75 — EuGH 9. Juli 1975 — (D'Amico/Landesversicherungsanstalt Rhein land-Pfalz, — Slg. 1975, 891 ff.) wo es heißt (S. 902):

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Gemeinschaftsregelung, welche das Sozialgrecht der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Beseitigung jeglicher Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aus Gründen der Staatsangehörigkeit koordinieren soll, darauf abzielt, zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft in vielerlei Hinsicht den die einzelnen nationalen Rechtsordnungen prägenden Territorialitätsgrundsatz zu überwinden

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeigt uns, daß Tatsachen, die außerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats eingetreten sind, auch ohne in diesem Sinne lautende spezifische Vorschriften entsprechenden Tatsachen gleichzustellen sind, an die das nationale Recht Rechtswirkungen nur anknüpft, wenn sie sich im eigenen Staatsgebiet zugetragen haben.

Wenn auch der Gerichtshof in der Rechtssache D'Amico den Schlußanträgen des Generalanwalts nicht gefolgt sei, so könne doch der vom Generalan walt damals unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache 5/69 — EuGH 15. Oktober 1969 — (Württembergische Milchverwertung-Südmilch-AG/Ugliola, — Slg. 1969, 363)1 gestützte Grundsatz in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung kommen.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens kommt zu dem Ergebnis, weder Artikel 7 EWG-Vertrag noch eine sonstige Vorschrift des Vertrages oder der Verordnung Nr. 1408/71 schlössen die Anwendung von Bestimmungen über den Ausschluß vom Anspruch auf Geldleistungen während der Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus. Die vom Insurance Officer vorgeschlagene Auslegung würde auch für Angehörige des zuständigen Staates in gleicher Weise gelten wie für Ausländer. Aus diesen Gründen sollten die vom National Insurance Commissioner vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet werden:

Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, von dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verlangt wird, an einen Arbeitnehmer, ob dieser Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder nicht, Geldleistungen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen, darf Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutragen, entsprechenden Tatsachen, die sich im eigenen Staat zutragen, gleichstellen, wenn diese Tatsachen, hätten sie sich im eigenen Staat zugetragen, den Ausschluß des betreffenden Arbeitnehmers vom Bezug der Leistungen bewirken würden, und die Leistungen dementsprechend verweigern.

Erklärungen der Kommission

Die Kommission ist der Auffassung, die Kernfrage dieses Vorabentscheidungsersuchens sei in der zweiten Frage enthalten und gehe dahin, ob ein Mitgliedstaat nach Gemeinschaftsrecht befugt ist, bestimmte Tatsachen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat zugetragen haben, für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend behandelt die Kommission die übrigen Fragen nach der zweiten Frage.

Zur zweiten Frage

Über Artikel 51 Buchstabe a des Vertrages hinaus, der die Mitgliedstaaten verpflichte, außerhalb ihres Staatsgebiets zurückgelegte Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, lasse — so die Kommission — der Vertrag und insbesondere Artikel 51 zu, daß die Mitgliedstaaten Tatsachen, die sich außerhalb ihrer Grenzen zugetragen haben, berücksichtigen. Die Kommission führt als Beispiele Artikel 86 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Artikel 36 Absatz 1 und 83 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1) an. Andererseits könnten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestimmte Voraussetzungen oder Grenzen für den Leistungsanspruch der Arbeitnehmer festsetzen, wie etwa in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71. Der Gerichtshof habe in einigen Urteilen diese Begrenzung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit anerkannt, insbesondere könne das Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76 (Triches/Caisse Liégeoise pour Allocations Familiales — Slg. 1976, 1252) in diesem Sinne interpretiert werden.

Die Kommission trägt weiter vor, die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte keine Vorschrift über den Ausschluß einer Person vom Empfang einer Leistung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Nach den Artikeln 19 Absatz 1 Buchstabe b und 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung würden Geldleistungen jedoch nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer die nach den Rechtsvorschrif ten des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … [erfüllt]. Die Kommission meint, diese in den Artikeln 19, 22, 46 und 69 der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Formulierung bedeute Erfüllung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen innerhalb oder wie auch außerhalb des betroffenen Mitgliedstaats. Für die Regelung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sei dieser Grundsatz in Übereinstimmung mit Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 durch das Formblatt E 303 konkretisiert worden. Absatz 5 dieses Formblatts enthalte eine Liste der Umstände, die einen Ausschluß vom Recht auf den Bezug von Leistungen zur Folge haben. Wenn auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in diesem Formular nicht ausdrücklich erwähnt werde, so könne man doch angesichts der beispielhaften Aufzählung in der Liste annehmen, daß dieser Fall unter Ziffer 5.8 gehöre, wo von einem Arbeitslosen die Rede sei, der der Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung steht. Wende man diesen Grundsatz auf die den Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit betreffenden Artikel 19 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 an, so könnten beispielsweise einem Antragsteller Geldleistungen bei Krankheit verweigert werden, wenn er sich außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats befindet, jedoch nicht arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ist. Wäre es anders, so würde das Gemeinschaftsrecht zumindest stillschweigend das Erfordernis der Erfüllung irgendwelcher nationalen Rechtsvorschriften für den Fall aufheben, daß der Arbeitnehmer das Gebiet des zuständigen Staates verläßt. Dann wäre ein Wanderarbeitnehmer in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht nur gegenüber dem Nicht-Wanderarbeitnehmer im Vorteil, sondern auch gegenüber dem Wanderarbeitnehmer, der statt — beispielsweise — nach Irland zurückzukehren, beschließen würde, im Vereinigten Königreich zu bleiben, wo er eine Freiheitsstrafe verbüßt.

Dann ergebe sich jedoch die Frage, ob sich Tatsachen, die sich außerhalb des zuständigen Staates, jedoch innerhalb der Gemeinschaft zutragen, in gleicher Weise auf die im zuständigen Staat beantragte Leistung auswirken, wie wenn sie sich in diesem Staat ereignet hätten. Die Kommission vertritt die Auffassung, wenn man es einem .Mitgliedstaat erlaube, die Art einer ausländischen Freiheitsstrafe näher zu prüfen, so würde dadurch die einheitliche und gleichmäßige Gewährung der Leistungen dieses Mitgliedstaats sichergestellt und die sonst miteinander unvereinbaren Ergebnisse, die auftreten würden, wenn man die Zeit einer Strafverbüßung als solche berücksichtigte, vermieden. Wenn nämlich beispielsweise die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Freiheitsstrafe verbüßt worden ist, für den Ausschluß von Leistungen entscheidend wären, so könnten sich durchaus neun Varianten für neun etwa im Vereinigten Königreich versicherte Wanderarbeitnehmer ergeben. Die Befugnis, den Charakter eines außerhalb des betreffenden Staates eingetretenen Ereignisses zu untersuchen, sei nicht neu. Nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfe ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, bei der Übertragung von Beschäftigungszeiten zum Zweck der Zusammenrechnung prüfen, ob die so übertragenen Beschäftigungszeiten als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären.

Die Kommission kommt zum Ergebnis, der erste Teil der zweiten Frage sei dahin zu beantworten, daß für die nach der Verordnung Nr. 1408/71 erforderliche Feststellung, ob ein Wanderarbeitnehmer die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts eines zuständigen Staates für den Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit erfüllt hat, dieser Staat die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat nur insoweit berücksichtigen darf, als diese Freiheitsstrafe, wäre sie im zuständigen Staat verbüßt worden, zum Ausschluß vom Bezug der Leistungen geführt hätte. Der zweite Teil dieser Frage sei demnach zu bejahen.

Zur ersten Frage

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, könne als die die allgemeine Vorschrift des Artikels 7 EWG-Vertrag auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verwirklichende lex specialis angesehen werden. Jede andere Auffassung sei unvereinbar mit der im zweiten Absatz des Artikels 7 dem Rat gestellten Aufgabe, Regelungen für das Verbot von Diskriminierungen zu treffen. Die Antwort auf die erste Frage müsse deshalb lauten, daß Artikel 7 EWG-Vertrag für das Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 durchgeführt worden ist und diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

Zur dritten Frage

Im Licht des Artikels 7 EWG-Vertrag und des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sei diese Frage zu verneinen.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch J. St. L. Brockman, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J. Forman, haben in der Sitzung vom 3. Mai 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Dabei hat die Kommission darüber informiert, wie Strafgefangene in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres Anspruchs auf Geldleistungen nach dem Krankenversicherungssystem für Arbeitnehmer, dem sie angehört haben, behandelt werden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Mai 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der National Insurance Commissioner hat mit Entscheidung vom 29. Dezember 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag sowie der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan dern (ABl. L 149, S. 2) vorgelegt.

2/6 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem der Insurance Officer und der Kläger des Ausgangsverfahrens über den Anspruch des letzteren auf die nach dem National Insurance Act 1965 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgesehenen Geldleistungen streiten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Staatsangehörigkeit der Republik Irland besitzt, jedoch in Großbritannien wohnt, fällt als Arbeitnehmer unter die Vorschriften des National Insurance Act und ist deshalb zum Bezug der vorgenannten Leistungen berechtigt, wenn er die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs erfüllt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ging nach Irland und mußte aus den in der Vorlageentscheidung erwähnten Gründen dort vom 28. Juni 1973 bis zum 28. März 1974 eine Freiheitsstrafe verbüßen; während dieses Zeitraums erkrankte er und mußte — zunächst in der Haftanstalt, in der er einsaß, und dann für eine kurze Zeit in einen Krankenhaus außerhalb der Haftanstalt — behandelt werden. Nach Section 49 (1) des National Insurance Act 1965 in der damals geltenden Fassung sind, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder unter eine freiheitsentziehende Anordnung fallen, während dieser Zeit vom Bezug von Leistungen ausgeschlossen. Die vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin, ob das nationale Gericht nach Gemeinschaftsrecht die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder den Vollzug einer freiheitsentziehenden Anordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Anordnung in Großbritannien als Grund für den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach dem National Insurance Act gleichsetzen kann oder muß.

Zur ersten Frage

7 Die erste Frage lautet, ob Artikel 7 EWG-Vertrag innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

8/9 Nach Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieser Grundsatz wird hinsichtlich der Arbeitnehmer in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages sowie in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane, insbesondere der Verordnung Nr. 1408/71, konkretisiert.

10/12 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und auf welche diese Verordnung Anwendung findet, die gleichen Pflichten und Rechte aus den die soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene Staatsangehörige. Diese Vorschrift soll in Übereinstimmung mit Artikel 48 EWG-Vertrag gewährleisten, daß die unter die Ver Ordnung fallenden Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden, indem sie jede in dieser Hinsicht nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Diskriminierung ausschließt. Die erste Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 in der konkreten Ausgestaltung, die er durch Artikel 48 des Vertrages und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erfahren hat, in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

Zur zweiten und dritten Frage

13 Diese Fragen gehen dahin, ob zum einen der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, von dem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verlangt wird, an einen Arbeitnehmer, der nicht Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, Geldleistungen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu zahlen, Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutragen, entsprechenden Tatsachen, die sich im eigenen Staat zutragen, gleichstellen darf, wenn diese Tatsachen, hätten sie sich im eigenen Staat zugetragen, den vollständigen oder teilweisen Ausschluß des betreffenden Arbeitnehmers vom Bezug der Leistungen bewirken würden, und ob er die Leistungen dementsprechend verweigern darf (zweite Frage), und ob zum anderen die vorstehende Frage anders zu beantworten wäre, wenn der betreffende Arbeitnehmer ein Staatsangehöriger des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers wäre (dritte Frage).

14/15 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, der den Anspruch auf Geldleistungen im Rahmen der Versicherung für Krankheit und Mutterschaft für den Fall regelt, daß der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt, bestimmt:

1.Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen und die die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfüllen, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen:a)…b)Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften …

Ebenso sieht in Artikel 22, der die Fälle regelt, in denen Arbeitnehmer während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat erkranken, in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vor, daß diese Arbeitnehmer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, Anspruch haben auf Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten.

16/17 Aus diesen Vorschriften ergibt sich klar, daß es — vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 18 betreffend die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs — Sache der nationalen Rechtsordnungen ist, die Voraussetzungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, sofern diese Voraussetzungen ohne Diskriminierung für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats ebenso gelten wie für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten. Anders wäre es nur, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung beziehungsweise für den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs so gestaltet würden, daß sie in Wirklichkeit nur von den eigenen Staatsangehörigen erfüllt werden oder leichter in der Person der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als in der Person der Angehörigen des zuständigen Mitgliedstaats eintreten könnten.

18/20 Zwar verbieten die Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, sie erfassen jedoch nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich für die dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihrer Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind. Indem sie jede Träger auf die für diesen geltenden Rechtsvorschriften verweisen, halten sich in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 an den in den Artikeln 7 und 48 EWG-Vertrag und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung formulierten Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Es ist deshalb zu antworten, daß es den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 7 und 48 des Vertrages sowie nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verboten — jedoch auch nicht geboten — ist, Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutragen, entsprechenden Tatsachen gleichzustellen, die, hätten sie sich im eigenen Staat zugetragen, einen Grund für den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs auf Geldleistungen bilden würden; die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stel len, wobei jedoch die Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleiben muß und die tatsächlichen Voraussetzungen nicht in einer Weise beschrieben werden dürfen, daß dadurch tatsächlich eine Diskriminierung gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wird.

21 Die vorstehend gegebene Antwort gilt auch und in gleichem Umfang für den Fall, daß der betroffene Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ist.

Kosten

22/23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom National Insurance Commissioner mit Entscheidung vom 29. Dezember 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 gilt Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag in der konkreten Ausgestaltung, die er durch Artikel 48 des Vertrages und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erfahren hat, in den Mitgliedstaaten unmittelbar.

2. Nach Artikel 7 und 48 des Vertrages sowie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist es den Trägern der Mitgliedstaaten nicht verboten — jedoch auch nicht geboten —, Tatsachen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zutragen, entsprechenden Tatsachen gleichzustellen, die, hätten sie sich im eigenen Staat zugetragen, einen Grund für den Verlust oder das Ruhen des Anspruchs auf Geldleistungen bilden würden; die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen, wobei jedoch die Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleiben muß und die tatsächlichen Voraussetzungen nicht in einer Weise beschrieben werden dürfen, daß dadurch tatsächlich eine Diskriminierung gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten bewirkt wird.

3. Die Antwort auf die zweite Frage gilt auch und in gleichem Umfang für den Fall, daß der betroffene Arbeitnehmer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ist.