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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.06.1978 – C-154/77

ECLI:EU:C:1978:145

In der Rechtssache 154/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de première instance Neufchâteau (Strafkammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

PROCUREUR DU ROI

gegen

P. DECHMANN, Noirefontaine (Belgien),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, Nr. 117) insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Tragweite in bezug auf innerstaatliche Preismaßnahmen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des belgischen Gesetzes über die Wirtschaftsregelung und die Preise, wie es sich aus dem Gesetz vom 30. Juli 1971 (Moniteur belge vom 31. 8. 1971) zur Änderung der Rechtsverordnung vom 22. Januar 1945 ergibt, kann der Wirtschaftsminister Höchstpreise für Erzeugnisse, Rohstoffe, Lebensmittel, Waren oder Tiere sowie den Höchstbetrag des von den Verkäufern oder Zwischenhändlern einzubehaltenden Gewinns festsetzen.

Die belgische Regierung hat von dieser Befugnis u. a. auch in bezug auf den Einzelhandelsverkauf von Rind- und Schweinefleisch Gebrauch gemacht und hierfür eine Regelung eingeführt, mit der im wesentlichen die Handelsspanne der Fleisch- und Wurstwarenverkäufer beschränkt wird.

Im Rahmen dieser Regelung erließ die belgische Regierung im Hinblick auf Schweinefleisch die Verordnung vom 27. März 1975, die u. a. folgendes bestimmt:

Artikel 2:

Die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise für Schweinefleisch einschließlich Mehrwertsteuer dürfen die Beträge nicht überschreiten, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 22 BFR. und dem Betrag der Mehrwertsteuer nach der in Artikel 3 festgelegten Berechnungsmethode ergeben.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 :

Die Handelsspanne ist der gewogene Durchschnitt der je Einkaufstyp ermittelten Unterschiede zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer einerseits und dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis ohne Mehrwertsteuer andererseits.

Artikel 3 Absatz 3 :

Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis ist je Einkaufstyp das Ergebnis des Verkaufspreises für jedes Stück, multipliziert mit der bei den einzelnen Teilstücken angegebenen Menge; diese sind aufgeführt:

a) …

b) für Schweinefleisch:

in Anhang IV für die Einkäufe von ganzen oder halben Tierkörpern;

in Anhang V für die Einkäufe von Rippenstücken;

in Anhang VI für die Einkäufe von Schinken;

in Anhang VII für die Einkäufe von Schultern;

in Anhang VIII für die Einkäufe von Bauchspeck.

Was den gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis angeht, so bestimmt Artikel 3 Absatz 4, daß dieser Preis je Einkaufstyp berechnet wird,

indem der Gesamtpreis — ohne Mehrwertsteuer — der Rechnungen je Einkaufstyp während der vier vorangegangenen Wochen durch die entsprechende Anzahl Kilogramm weniger 2,5 % geteilt wird.

Kauft der Fleischwareneinzelhändler lebende Tiere, so entspricht das Schlachtgewicht 80 % des Lebendgewichts. Der Einkaufspreis kann um 4 BFR je kg Lebendgewicht erhöht werden, um den Einkaufspreis des Schlachtfleisches zu erhalten.

Nach Artikel 3 Absatz 5 dürfen die in dieser Weise berechneten Preise während der auf den Zeitpunkt ihrer Anwendung folgenden vier Wochen nicht erhöht werden.

Artikel 5 erlegt den Einzelhändlern außerdem die Verpflichtung auf, die Preise für die einzelnen Stücke auf den Preislisten sowie in den vorschriftsmäßigen Kontrollbüchern anzugeben, die jeder Verkäufer von Fleisch- und Wurstwaren führen muß.

Schließlich bestimmt Artikel 9, daß Verstöße gegen die vorerwähnten Bestimmungen gemäß den Vorschriften der Kapitel II und III des angeführten Gesetzes über die Wirtschaftsregelung und die Preise verfolgt und bestraft werden.

2. Herr Pierre Dechmann, Fleisch- und Wurstwarenhändler in Bouillon, wird vor der Strafkammer des Tribunal de première instance Neufchâteau verfolgt, weil er zwischen dem 25. Juli und dem 18. September 1975 gegen die genannte Regelung verstoßen haben soll. Es wird ein doppelter Vorwurf erhoben:

Zum einen habe er es unterlassen, die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das vorschriftsmäßige Kontrollbuch vorzunehmen.

Zum anderen habe er die vorgeschriebene Höchstgrenze der Gewinnspanne, die in der Verordnung vom 27. März 1975 festgesetzt ist, nicht eingehalten, sondern diese Spanne in der Zeit vom 25. Juli bis 21. August 1975 um 6,28 BFR je kg und in der Zeit vom 22. August bis 18. September 1975 um 6,60 BFR je kg überschritten.

Der Angeklagte hat die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die erwähnte Verordnung erhoben und geltend gemacht, die Verordnung sei unvereinbar mit der Gemeinschaftsregelung zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. 6. 1968) und für Schweinefleisch (Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. 6. 1967). Das Tribunal de première instance hat mit Urteil vom 17. November 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Enthält die Verordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Schweinefleisch einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, insbesondere gegen Artikel 3, 4 und 5, sowie gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch?

3. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 19. Dezember 1977 beim Gerichtshof eingegangen. Die belgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lallemand, zugelassen in Brüssel, die britische Regierung, vertreten durch das Treasury Solicitor's Office, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, nachdem der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften um einige schriftliche Erläuterungen gebeten worden sind.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Die belgische Regierung weist darauf hin, daß die sich aus der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 ergebende gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch den Schweinefleischpreis auf der Stufe der Produktion oder des Großhandels bestimme. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes — insbesondere in der durch das Urteil vom 23. Januar 1975(Slg. 1975, 47) entschiedenen Rechtssache 31/74 —, der sich auch die Kommission angeschlossen habe, hindere die Existenz einer derartigen gemeinsamen Marktorganisation nicht den Erlaß einer innerstaatlichen Regelung für eine spätere Stufe — die, des Einzelhandels —, sofern diese Regelung die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährde.

Die hier in Rede stehende innerstaatliche Regelung genüge aber diesen Anforderungen, da sei auf einer späteren Stufe als derjenigen, auf die sich die genannte gemeinsame Marktorganisation beziehe, zur Anwendung komme und die Zielsetzung sowie das Funktionieren dieser Organisation nicht gefährde. Die Verordnung vom 27. März 1975, die eine solche Regelung enthalte, akzeptiere nämlich den Einkaufspreis des Einzelhändlers, so wie er durch die Gesetze des Marktes bestimmt werde. Von diesem Preis ausgehend, beschränke sie sich auf die Festsetzung einer Verdienstspanne des Einzelhändlers, die nicht überschritten werden dürfe. Der vom Verbraucher zu zahlende Preis einschließlich Mehrwertsteuer hänge unmittelbar vom Einkaufspreis des Fleisches ab, ohne daß irgendein Druck auf den letztgenannten Preis, dessen Höhe an die Gemeinschaftsregelung gebunden sei, ausgeübt werden könne. Die in der Verordnung niedergelegten Gewichtsregeln stellten lediglich eine Berechnungsmethode dar, die es ermögliche, aufgrund typisierter Teilstücke, die sich aus der Berufspraxis ergeben hätten, pauschal festzustellen, ob die vom Fleischer erzielte Verdienstspanne die zulässige Höhe (22 BFR je kg) überschreite. Diese Regeln könnten daher nicht den geringsten Einfluß auf den Einkaufspreis haben, den der Fleischer zahle.

Gehe man andererseits davon aus, daß eine solche Intervention auf der Einzelhandelsstufe die gemeinsame Organisation der Großhandelsmärkte gefährde, so bedeute dies, daß den Mitgliedstaaten ein wesentliches, in wirtschaftlicher Hinsicht entscheidendes Vorrecht, das ihnen in dem erwähnten Urteil 31/74 ausdrücklich zuerkannt worden sei, entzogen werde, indem sie eines hauptsächlichen Mittels der Antiinflationspolitik beraubt würden, das sowohl vom Rat als auch von der Kommission propagiert worden sei (vgl. Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1972 über Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung, ABl. 1972, C 133, S. 12).

Unter diesen Umständen sei der Angriff gegen die in Rede stehende nationale Regelung nicht nur nachteilig für die Antiinflationspolitik der Mitgliedstaaten, sondern auch unvereinbar mit den Zielen der Gemeinschaft.

B — Nach Ansicht der britischen Regierung, die im übrigen auf ihre Erklärung in der Rechtssache 65/75 (Slg. 1976, 291) verweist, stellt die Inflation eine sehr schwere Gefahr in der gesamten Gemeinschaft dar, die die Mitgliedstaaten durch einseitige, mit ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Einklang stehende Interventionen zu bekämpfen befugt sein müßten.

Die von Herrn Dechmann befürwortete These, wonach unter Berufung auf eine Passage des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/74 geltend gemacht werde, die umstrittene Regelung habe unvermeidlich direkte Auswirkungen auf den Preis, der dem Erzeuger gezahlt werde, berücksichtige nicht, daß der Gerichtshof namentlich in der vorerwähnten Rechtssache 65/75 entschieden habe, daß die einseitige Festsetzung von Höchstpreisen für die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse durch einen Mitgliedstaat mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sei, sofern sie die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, vor allem deren Preisregelung, gefährdet. Der Gerichtshof habe u. a. ausgeführt, daß die einzelstaatliche Festsetzung von Höchstverkaufspreisen ein mittelbares Hindernis für eine gemeinsame Marktorganisation darstelle, wenn die Preise so niedrig [festgesetzt werden], daß der Erzeuger praktisch nicht zum Interventionspreis verkaufen kann. Andererseits sei hinzugefügt worden, daß es … Sache des innerstaatlichen Gerichts [ist], im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden, ob die Höchstpreise, über die es zu befinden hat, Wirkungen erzeugen, aus denen sich ihre Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen für Zucker ergibt.

Diese Überlegungen gelten für die Auslegung der Verordnung Nr. 121/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ebenso wie für die Auslegung der in der Rechtssache 65/75 behandelten Verordnung.

Aufgrund dieser Ausführungen schlägt die britische Regierung dem Gerichtshof vor zu antworten, daß die einseitige Festsetzung eines Höchstpreises für die unter die Verordnung Nr. 121/67 fallenden Erzeugnisse (auf jeder Produktionsund Verteilungsstufe) durch einen Mitgliedstaat nicht unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch ist, sofern diese Festsetzung die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdet. Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, im Einzelfall zu bestimmen, ob die Festsetzung von Höchstpreisen derartige Wirkungen auf die betreffende Marktorganisation ausübt.

C — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erklärt zunächst, die gestellte Frage müsse, da der Gerichtshof nicht befugt sei, sich über die Gültigkeit der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu äußern, dahin verstanden werden, daß geklärt werden solle, ob und inwieweit die Verordnung Nr. 121/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und ihre Durchführungsverordnungen den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Regelung des Verbraucherpreises für Schweinefleisch beließen. Die Antwort auf diese Frage müsse hier hauptsächlich im Bereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Preisregelung gesucht werden, wobei das Problem der Vereinbarkeit nationaler Preismaßnahmen mit diesen Bestimmungen zu untersuchen sei, ein Problem, das der Gerichtshof im übrigen bereits in einer Reihe von Urteilen geprüft habe.

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch enthalte keine ebenso direkten Interventions- und Schutzmechanismen, wie sie für andere Agrarerzeugnisse vorgesehen seien. Insbesondere umfasse sie keine gleich weitreichende und vollständige Preisgarantieregelung, wie sie für diese anderen Erzeugnisse bestehe. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 121/67, die geschmeidiger seien, vertrauten mehr auf das normale Spiel der Kräfte des Marktes innerhalb der Gemeinschaft.

Diese Marktorganisation weise eine klassische Struktur auf, da sie, was den Binnenmarkt angehe, hauptsächlich ein Interventionssystem und, soweit der Handel mit dritten Ländern betroffen sei, ein auf Abschöpfungen und Erstattungen beruhendes Schutz- und Regulierungssystem vorsehe.

Nachdem die Kommission diese Systeme und die in ihnen enthaltenen Mechanismen im einzelnen dargestellt hat, untersucht sie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der nach ihrer Ansicht hervorgeht,

daß zwischen der Festsetzung der Höchstpreise auf der Einzelhandelsstufe und der Festsetzung solcher Preise auf den früheren Stufen kein wesensmäßiger, sondern ein gradueller Unterschied im Hinblick auf die Gefahr eines Konflikts mit den gemeinsamen Marktorganisationen bestehe;

daß außerdem in dem einen wie dem anderen Fall die Beurteilung der Frage, ob eine innerstaatliche Höchstpreisregelung für den Verkauf von unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen mit dieser Organisation vereinbar sei, davon abhänge, ob die Regelung die Ziele und das Funktionieren der Organisation konkret gefährden könne.

Damit nun für die Schweinezüchter ein angemessenes Einkommen sowie die Preisstabilität auf den Gemeinschaftsmärkten gesichert würden, basiere die mit der Verordnung Nr. 121/67 errichtete gemeinsame Marktorganisation auf einer ständigen Preisüberwachung, die gegebenenfalls von der Gemeinschaft finanzierte Interventionsmaßnahmen einschließen könne, falls festgestellt werde, daß die Kurse unter den gemeinschaftlichen Grundpreis fielen. Die hierzu vorgesehenen Mechanismen und Aktionen kämen im wesentlichen entweder auf der Schlachtstufe oder auf der Produktions- bzw. Großhandelsstufe zur Anwendung. Die späteren Handelsstufen seien im allgemeinen nicht mehr betroffen.

Die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für Schweinefleisch könne die Ziele der Preisstabilisierung und der Sicherung eines angemessenen Einkommens für die Erzeuger beeinträchtigen, wenn ihre Höhe so festgelegt werde, daß sich die vorgeschriebenen Preise zwangsläufig als spürbarer Druck auf die Preise der früheren Stufen des Fleischhandels auswirken müßten. Daher sei ein starres System von Verbraucherhöchstpreisen, die so festgesetzt seien, daß sie die auf der Schlachtstufe angewandten Preise drücken könnten, geeignet, die Bildung des gemeinschaftlichen Marktpreises zu verfälschen; es könne höchstens zur künstlichen Einleitung von Interventionsmaßnahmen führen. Außerdem könne ein System fester Verkaufspreise für Schweinefleisch wegen seiner etwaigen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Handel gegen die gemeinsame Marktorganisation oder andere Vertragsbestimmungen (insbesondere diejenigen über den freien Warenverkehr) verstoßen, ob es sich nun um

die Einfuhr handele, falls nämlich der festgesetzte Preis unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage bei Importerzeugnissen, verglichen mit der bei einheimischen Produkten, bewirke, daß Einfuhren verhindert oder auch nur mit Verlust getätigt würden, oder aber um

die Ausfuhr, wenn die Wirtschaftsteilnehmer die in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Preise für so unzureichend hielten, daß sie ihre Erzeugnisse nach anderen Mitgliedstaaten oder dritten Ländern zu exportieren suchten, anstatt sie auf den Inlandsmarkt zu liefern.

Die Kommission stellt fest, es sei im wesentlichen Sache des vorlegenden Gerichts zu entscheiden, ob die fragliche nationale Regelung Wirkungen erzeuge, aus denen sich ihre Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 121/67 ergeben könne; sie glaubt aber, dem Gericht folgende Beurteilungskriterien an die Hand gaben zu können:

Zunächst gelte die mit der Verordnung vom 27. März 1975 eingeführte Preisregelung nur für die Stufe des Schweinefleischverkaufs durch den Einzelhändler an den Verbraucher. Die Hindernisse, die eine solche Regelung möglicherweise für die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation darstelle, könnten allenfalls mittelbar sein.

Zweitens zeichne sich die genannte Regelung durch ihre Geschmeidigkeit aus. Sie blockiere den Einzelhandelspreis nicht auf einer bestimmten Höhe, die einheitlich und andauernd gelte, sondern schreibe den Einzelhändlern lediglich eine maximale Handelsspanne vor. Der Höchstbetrag, den die Einzelhändler nicht überschreiten dürften, sei für jeden von ihnen und auch zeitlich gesehen verschieden. Er enthalte nämlich für jeden Einzelhändler zwei Bestandteile, von denen der eine, der fest sei, aus der maximalen Handelsspanne von 22 BFR je kg bestehe, und der andere, der variabel sei, von dem gewogenen Durchschnitt der Einkaufspreise gebildet werde, den der Betreffende für seine Versorgung mit Schweinefleisch entweder an den Erzeuger oder an den Großhändler zahle. Bei der Berechnung dieses Durchschnitts gehe die Regelung von den Einkaufspreisen auf der Produktions- oder Großhandelsstufe als einer Gegebenheit aus, so wie sie aus dem Spiel der Kräfte des Marktes auf dieser Stufe resultiere. Insofern sei nicht ersichtlich, daß die in Rede stehende nationale Regelung die freie Gestaltung der Preise für geschlachtete Schweine auf den Gemeinschaftsmärkten beeinträchtige und ihre Anwendung irgendeinen Einfluß auf die Ziele und das Funktionieren der mit der Verordnung Nr. 121/67 errichteten gemeinsamen Marktorganisation ausüben könne. Zwar enhalte die festgelegte Berechnungsmethode ein Element der Pauschalierung, dieses — im übrigen eingeschränkte — Element wohne aber aus Gründen der Praktikabilität dem System selbst inne.

Drittens müsse die festgesetzte Höhe der fraglichen Handelsspanne betrachtet werden, wobei zu untersuchen sei, ob diese Spanne nicht so gering sei, daß sie die Lieferung in den betreffenden Mitgliedstaat zugunsten der Ausfuhr zurückdränge, und außerdem, ob die nicht in Anbetracht der Marktlage den Absatz der auf den Markt des erwähnten Staates eingeführten Erzeugnisse gegenüber demjenigen der inländischen Erzeugung benachteiligen könne. Solche gemeinschaftsrechtswidrigen Auswirkungen seien nicht zu befürchten, wenn die Handelsspanne auf einen Betrag begrenzt werde, der im Hinblick auf die Wirtschaftskonjunktur sowie die Gepflogenheiten, Notwendigkeiten und Verhältnisse des in Frage stehenden Berufes als angemessen angesehen werden könne. In diesem Fall sei davon auszugehen, daß die Beschränkung der Handelsspanne allenfalls unterhalb der in Betracht gezogenen Handelsstufe Auswirkungen habe und daß sie im wesentlichen verhindern solle, daß die Händler eine Inflationskonjunktur ausnutzten, um übermäßige Gewinnspannen in die Preise einzukalkulieren, die sie ihren Abnehmern berechneten, und damit diese Konjunktur auf Kosten des Verbrauchers stützten.

Die Kommission verfüge über keine Informationen und zahlenmäßigen Angaben, die genau genug seien, um bestimmen zu können, ob die mit der Verordnung vom 27. März 1975 festgesetzte Höhe der Handelsspanne an die Lage des in Frage stehenden Berufes — mit Rücksicht auf die allgemeinen und örtlichen Bedingungen, unter denen er ausgeübt werde — angepaßt sei. Nach den Erfahrungen, die man machen könne, sehe es jedoch so aus, als ob eine durchschnittliche Handelsspanne von 22 BFR je kg, wie die hier in Rede stehende, zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens sehr wohl der von den Einzelhandelsverkäufern von Schweinefleisch in anderen Mitgliedstaaten üblicherweise berechneten Spanne entsprochen habe und deshalb als angemessen bezeichnet werden könne. Auf jeden Fall sei es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller zu berücksichtigenden konkreten Angaben festzustellen, ob diese Beurteilung zutreffend sei.

Aufgrund dieser Übelegungen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten :

Eine einseitig von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme zur Beschränkung des Verkaufspreises für Schweinefleisch ist unvereinbar mit der Verordnung Nr. 121/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, sofern sie die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, insbesondere ihre Preisregelung, gefährdet.

Eine innerstaatliche Regelung, die nur auf der Stufe des Fleischverkaufs durch den Einzelhändler an die Verbraucher anwendbar ist und lediglich die Handelsspanne beschränkt, die dieser Einzelhändler in seine Verkaufspreise einrechnen darf, verstößt nicht gegen die Verordnung Nr. 121/67/EWG, soweit sie nur eine maximale Handelsspanne vorschreibt und diese Spanne so festgesetzt wird, daß sich die Regelung nicht auf die früheren Produktions- oder Vertriebsstufen auswirken oder sich auf die Handelsströme bemerkbar machen kann.

III — Mündliche Verhandlung

Herr Dechmann, vertreten durch Rechtsanwalt J. M. van Hille, die belgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt E. M. Knops, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 9. Mai 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

In dieser Sitzung hat Herr Dechmann u. a. vortragen lassen, für die Unvereinbarkeit einer Regelung des innerstaatlichen Rechts zur Festsetzung von Einzelhandelshöchstpreisen, wie es die belgische Verordnung vom 27. März 1975 sei, mit dem Preissystem der gemeinsamen Marktorganisation werde nicht verlangt, daß diese Regelung tatsächlich Einfluß auf das genannte Preissystem habe, sondern es genüge, daß die Gefahr eines derartigen Einflusses bestehe. Werde die Handelsspanne so wie im vorliegenden Fall eingeschränkt, so sei eine Berücksichtigung der Kosten für die Einfuhr des Schweinefleisches nach Belgien nicht möglich. Da die Festsetzung von Höchstpreisen außerdem Auswirkungen auf den Umfang der Ein- und Ausfuhr habe, müsse die Frage der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Bestimmungen zur Festsetzung solcher Preise mit dem Gemeinschaftsrecht auch im Hinblick auf das im Vertrag niedergelegte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen geprüft werden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juni 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de première instance Neufchâteau stellt dem Gerichtshof mit Urteil vom 17. November 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, Nr. 117), insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Tragweite in bezug auf innerstaatliche Preismaßnahmen.

2/5 Die Frage ist anläßlich eines Strafverfahrens gegen einen Fleisch- und Wurstwarenhändler aufgeworfen worden, dem zur Last gelegt wird, die Verbraucherpreise für Schweinefleisch, wie sie sich aus der belgischen Verordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Rind- und Schweinefleisch (Moniteur belge vom 29. 3. 1975) ergeben, nicht eingehalten zu haben. Diese aufgrund des belgischen Gesetzes vom 30. Juli 1971 über die Wirtschaftsregelung und die Preise (Moniteur belge vom 31. 8. 1971) erlassene Verordnung bestimmt in Artikel 2, daß die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise die Beträge nicht überschreiten dürfen, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 22 BFR ergeben. In diesem Zusammenhang definiert Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung die Handelsspanne als gewogenen Durchschnitt der je Einkaufstyp ermittelten Unterschiede zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis und dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis. Artikel 3 Absatz 4 bestimmt, daß der gewogene durchschnittliche Einkaufspreis berechnet wird, indem der Gesamtpreis — ohne Mehrwertsteuer — der Rechnungen je Einkaufstyp während der vier vorangegangenen Wochen durch die entsprechende Anzahl Kilogramm weniger 2,5 % geteilt wird.

6/7 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, die vorerwähnten Bestimmungen seien unvereinbar mit den Gemeinschaftsverordnungen über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch und könnten daher nicht auf ihn angewandt werden. Das innerstaatliche Gericht, bei dem der Prozeß anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Schweinefleisch einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, insbesondere gegen Artikel 3, 4 und 5, sowie gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch [enthält].

8/10 Der Gerichtshof kann in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entscheiden. Er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der herangezogenen Gemeinschaftsvorschrift zu befinden. Die gestellte Frage ist deshalb dahin zu verstehen, daß geklärt werden soll, ob und inwieweit die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch den Mitgliedstaaten die Befugnis beläßt, die Verbraucherpreise für Schweinefleisch durch innerstaatliche Normen zu regeln.

11/15 Gegenstand der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Verordnung Nr. 121/67 für Schweinefleisch — zur Zeit der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1861/74 des Rates vom 15. Juli 1974 (ABl. 1974, L 197, S. 3) — ist die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Artikel 40 EWG-Vertrag. Wie in der Präambel der Verordnung wiederholt hervorgehoben wird, dient diese gemeinsame Marktorganisation dazu, einen einheitlichen Schweinefleischmarkt für die Gemeinschaft zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses einheitlichen Marktes ist mit der Verordnung ein System errichtet worden, das eine Reihe von materiell-rechtlichen Vorschriften und Befugnissen mitsamt einem organisatorischen Rahmen umfaßt, der es ermöglicht, alle vorhersehbaren Situationen zu meistern. In diesem System kommt der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung vorgesehenen Preisregelung, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 für die Schlachtstufe, d. h. für die Produktions- und Großhandelsstufe, gilt, zentrale Bedeutung zu. Um die Freiheit des Binnenhandels zu gewährleisten, enthält die Verordnung Nr. 121/67 außerdem eine Anzahl von Bestimmungen, mit deren Hilfe — unter den in Artikel 19 festgelegten Voraussetzungen — alle Hemmnisse des freien Verkehrs sowie sämtliche Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel, die auf Markteingriffe der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind, abgebaut werden sollen.

16/17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, 31/74 — Slg. 1975, 47) und in seinen Urteilen vom 26. Februar 1976 (Tasca, 65/75, und SADAM, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75 — Slg. 1976, 291, 323) ausgeführt hat, sind die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen. In diesen Urteilen ist außerdem klargestellt, daß die Vorschriften einer gemeinschaftlichen, mit einem Preissystem für die Produktions- und Großhandelsstufe verbundenen Agrarverordnung — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährden.

18/22 Die Festsetzung einer maximalen Handelsspanne, die der Einzelhändler beim Verkauf an den Endverbraucher berechnen darf, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Ziele und das Funktionieren einer solchen Organisation zu gefährden, sofern die Spanne im wesentlichen nach den auf der Produktions- und Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreisen berechnet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Handelsspanne die Vertriebsund Einfuhrkosten, die dem Einzelhändler sowohl auf der Beschaffungs- als auch auf der Verbraucherstufe entstehen, hinreichend berücksichtigt und wenn sie in einer Höhe festgesetzt wird, die geeignet ist, dem Einzelhändler eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu sichern. Dagegen könnte eine Handelsspanne, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, einen Stopp der Einzelhandelshöchstpreise bewirken, der dazu angetan wäre, den Preismechanismus der gemeinsamen Marktorganisation auf den früheren Vermarktungsstufen in Mitleidenschaft zu ziehen und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr durch eine erhebliche Verringung der Einfuhr zu beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten können zur Rechtfertigung einer derartigen Spanne nicht unter Hinweis auf die konjunkturpolitischen Bestimmungen des Artikels 103 des Vertrages die Notwendigkeit anführen, einer auf dem Markt festgestellten unerwünschten Preisentwicklungstendenz — wie sie ein Anstieg der Verbraucherpreise darstellt — entgegenzuwirken. Denn Artikel 103, der die Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten betrifft, gilt nicht für bereits vergemeinschaftete Bereiche wie die Organisation der Agrarmärkte.

23 Aus diesen Gründen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Verordnung Nr. 121/67 dahin auszulegen ist, daß sie die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat nicht verbietet, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und der Entwicklung dieser Preise folgt, sofern die Spanne in einer Höhe festgesetzt ist, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.

Kosten

24/25 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung des Vereinigten Königreichs und die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de première instance Neufchâteau gemäß dessen Urteil vom 17. November 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 121/67 ist dahin auszulegen, daß sie die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat nicht verbietet, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und der Entwicklung dieser Preise folgt, sofern die Spanne in einer Höhe festgesetzt ist, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.