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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.06.1978 – C-77/77
ECLI:EU:C:1978:141
In der Rechtssache 77/77
1. BENZINE EN PETROLEUM HANDELSMAATSCHAPPIJ B.V., Amsterdam,
2. BRITISH PETROLEUM RAFFINADERIJ NEDERLAND N.V., Rozenburg,
3. BRITISH PETROLEUM MAATSCHAPPIJ NEDERLAND B.V., Amsterdam,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt beim Hof van Cassatie in Brüssel G. Van Hecke, Rechtsanwalt L. P. van den Blink, Amsterdam, Rechtsanwalt I. van Bael, Brüssel, und Rechtsanwalt D. J. Gijlstra, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. C. Wolter, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment Jean Monnet, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/28.841 — ABG gegen in den Niederlanden tätige Mineralölgesellschaften ABl. L 117, 1977),
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine individuelle Entscheidung der Kommission vom 19. April 1977 (ABl. L 117, 1977), die aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 13/204, 1962) und der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (ABl. Nr. 127/2268, 1963) im Anschluß an ein im Januar 1974 gegen mehrere in Holland auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Mineralölerzeugnissen tätige Gesellschaften — darunter die Klägerinnen — eingeleitetes Verfahren nach Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags ergangen ist.
Nach den in dieser Entscheidung unter Ziffer I.B. 3 der Begründungserwägungen enthaltenen Angaben sind die Klägerinnen zu 1. und 2. 100 %ige Tochtergesellschaften der Klägerin zu 3.; der Klägerin zu 1. obliegt besonders die Vermarktung des Motorenbenzins in den Niederlanden, während sich die Klägerin zu 2. vor allem mit der Raffinierung der Erdölerzeugnisse befaßt. Die von diesen drei Gesellschaften gebildete Gruppe ist eines der sieben Unternehmen, die im November 1973 in den Niederlanden Super- und Normalbenzin erzeugten.
Artikel 1 der Entscheidung enthält den gegen diese drei Gesellschaften gerichteten Vorwurf, eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag mißbräuchlich ausgenutzt zu haben, indem sie während einer Knappheitsperiode ihre Motorenbenzinlieferungen an einen in den Niederlanden ansässigen Abnehmer um einen wesentlich höheren Prozentsatz einschränkten als gegenüber anderen Abnehmern.
Die betreffende Knappheitsperiode erstreckt sich von November 1973 bis März 1974; sie hatte ihren Ursprung in der in einer großen Zahl von Ölerzeugerländern im November 1973 vorgenommenen Produktionsbeschränkung.
Der Abnehmer, gegenüber dem die Klägerinnen Artikel 86 des Vertrags verletzt haben sollen, ist die niederländische Gesellschaft Aardolie Belangen Gemeenschap B.V. (im folgenden ABG genannt). Es handelt sich um eine 1953 zum Zwecke der Einfuhr und der Ausfuhr von Erdölerzeugnissen sowie des Großhandels hiermit in den Niederlanden gegründete Gesellschaft. Sie tritt als Einkaufszentrale für ihre 19 Mitglieder auf, die sämtlich niederländische Großhändler für Erdölerzeugnisse und seit jeher auf dem niederländischen Markt tätig sind. Die von ABG eingekaufte Ware wird zum einen über das AVIA-Tankstellennetz oder über Freie Tankstellen vertrieben, zum anderen an Großverbraucher geliefert.
Mit Fernschreiben vom 6. April 1977 hat die Kommission den Klägerinnen mitgeteilt, daß eine sie betreffende Entscheidung ergangen sei. Diese Entscheidung bestand aus zwei Artikeln, die in der Folge als Artikel 1 und 2 in die Entscheidung vom 19. April 1977 übernommen worden sind, gegen die sich diese Klage richtet. Die letztgenannte Entscheidung, die den Klägerinnen am 25. April 1977 zugestellt worden ist, enthält keine Festsetzung einer von diesen zu zahlenden Geldbuße. Die Klägerinnen haben am 1. Juli 1977 die vorliegende, auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Klage erhoben.
2. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und nachdem er an die Parteien schriftliche Fragen gerichtet hat, beschlossen, in die mündliche Verhandlung einzutreten; dabei hat er sich die Entscheidung über eine mögliche weitere Beweisaufnahme vorbehalten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen,
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/28.841 — ABG gegen in den Niederlanden tätige Mineralölgesellschaften) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung des EWG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm aufzuheben sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die klagenden Gesellschaften (im folgenden BP genannt) schildern zunächst den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen, in dem das Verhalten von BP während des fraglichen Zeitraums (November 1973 — März 1974) wie auch die in der Entscheidung gegen sie gerichteten Vorwürfe zu sehen seien. Sie geben unter anderem Erläuterungen über folgende Punkte:
den relevanten Markt, nämlich den niederländischen Markt für Motorenbenzin (Entscheidung, Ziffer I. D, E der Begründungserwägungen);
die in den Niederlanden während des fraglichen Zeitraums geltenden Rechtsvorschriften, und zwar insbesondere
die Bestimmungen über Organisation und Arbeitsweise des durch Ministerialverfügung des niederländischen Wirtschaftsministers vom 13. November 1973 geschaffenen Nationalen Amtes für Erdölprodukte, (Rijksbureau voor Aardolie Produkten, im folgenden RBAP genannt) sowie des 1950 in den Niederlanden zur Pflege der Kontakte zwischen Regierung und Mineralölgesellschaften eingerichteten Verbindungsbüros der Erdölindustrie (Olie Contact Commissie, im folgenden CCC genannt) (Entscheidung, Ziffer I. C der Begründungserwägungen);
das in den Niederlanden durch das Gesetz vom 24. März 1961 geregelte Höchstpreissystem, in der während der Krise geltenden Form (Entscheidung, Ziffer I. F der Begründungserwägungen);
das Gutschein-System (12. Januar bis 4. Februar 1974).
Sie machen außerdem Angaben über die Verkaufsstruktur von ABG und deren Versorgung mit Motorenbenzin vor und während der Krise (Entscheidung, Ziffer I. G, H der Begründungserwägungen).
Ferner lenken sie die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf gewisse Teile der angegriffenen Entscheidung, die nach ihrer Ansicht eine irrige oder unvollständige Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Kommission erkennen lassen. In einer Anlage zur Erwiderung unterbreiten sie dem Gerichtshof eine Aufstellung der ihrer Meinung nach in der Klagebeantwortung der Kommission enthaltenen sachlichen Unrichtigkeiten.
Nach dieser Darstellung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage stellen die Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung in Frage. So unterziehen sie die drei Abschnitte, auf denen der gegen sie erhobene Vorwurf aufgebaut ist, einer Kritik und führen unter anderem folgendes aus:
a) Zur Frage der marktbeherrschenden Stellung (angegriffene Entscheidung, Ziffer II. A der Begründungserwägungen):
Da der Anteil von BP am niederländischen Markt für Motorenbenzin nicht mehr als 9 % betrage und die wirtschaftliche Macht von BP auf diesem Markt mit derjenigen einer Anzahl anderer Mineralölgesellschaften durchaus vergleichbar sei, sei es unbestreitbar, daß BP auf diesem Markt keine bedeutende wirtschaftliche Stellung, geschweige denn eine marktbeherrschende Stellung einnehme.
Um von einer marktbeherrschenden Stellung der BP sprechen zu können, werde in der Entscheidung von einem vertikalen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen, das auf einem bestimmten Markt zwischen einem Verkäufer (BP) und einem Abnehmer (ABG) bestehe. Es sei mit dem System von Artikel 86 des Vertrags nicht vereinbar, auf diese Weise an das Problem der marktbeherrschenden Stellung heranzugehen. Die bloße Tatsache, daß ein Unternehmen hinsichtlich seiner Versorgung von einem anderen abhänge, genüge nicht für die Annahme, daß dieses andere Unternehmen eine Stellung innehabe, die es ihm erlaube, ohne nennenswerte Beachtung seiner Wettbewerber auf dem Markt zu operieren. Marktbeherrschende Stellung und Abhängigkeit seien zwei ganz unterschiedliche Begriffe. In Artikel 86 sei dem Wortlaut nach eine Erstreckung der marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten räumlichen Markt gemeint, der sich seinerseits zumindest als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen müsse. Abhängigkeit bezeichne im Gegensatz hierzu eine vertikale Beziehung, die von der Sache her keinerlei geographischer Begrenzung unterliegen könne. Außerdem sei das Kriterium der Abhängigkeit unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ebensowenig befriedigend, denn die beherrschende Stellung eines Unternehmens wäre an einen zufälligen und im Fluß befindlichen Sachverhalt geknüpft sowie an veränderliche Umstände, welche das angeblich eine beherrschende Stellung einnehmende Unternehmen weder kennen noch gar kontrollieren könne. Im übrigen müsse dieses Unternehmen bei Anwendung des Kriteriums der Abhängigkeit bestimmte Abnehmer anders als seine übrigen Abnehmer behandeln, und dies würde im Wege einer umgekehrten Diskriminierung zu einem Zustand der Ungerechtigkeit gegenüber den Abnehmern führen, die sich ihre Unabhängigkeit durch rechtzeitiges Handeln erhalten hätten.
Unabhängig von diesen Überlegungen habe sich die Kommission auf eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen gestützt, wenn sie ihre Schlußfolgerung, die niederländischen Abnehmer von BP seien während der Krise vollkommen von BP abhängig geworden, damit begründe, daß die Olgesellschaften bezüglich der Versorgung ihrer jeweiligen Kunden nicht im Wettbewerb miteinander gestanden hätten. Diese Schlußfolgerung sei mit der Tatsache unvereinbar, daß eine Reihe von Benzinverkaufsstellen zu anderen Lieferfirmen übergewechselt seien. Außerdem hätte die Kommission gerade wegen der kurzen Dauer der Krise den Gesichtspunkt des potentiellen Wettbewerbs berücksichtigen müssen.
Die Kommission könne im übrigen nicht in Abrede stellen, daß ABG, wie auch aus der Anlage 1 zu der Entscheidung hervorgehe, während des gesamten in Frage stehenden Zeitraums über das RBAP und von 13 weiteren Gesellschaften erhebliche Mengen bezogen habe. Es sei schließlich unbestreitbar, daß die Abnehmer von BP, ABG eingeschlossen, während dieses Zeitraums immer auf andere Versorgungsquellen hätten zurückgreifen können.
b) Zur Frage der mißbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung (angegriffene Entscheidung, Ziffer II. B der Begründungserwägung) :
Seit dem 1. Juni 1973, also lange vor der Krise, sei ABG kein regelmäßiger Abnehmer von Benzin der BP mehr gewesen, da diese der ABG im November 1972 mitgeteilt habe, sie werde ihre Lieferungen an sie mit Wirkung vom 31. Mai 1972 einstellen. Mit diesem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt der Krise nicht vorhersehbar gewesen sei, habe die Beziehung Lieferant — Abnehmer zu bestehen aufgehört, und zwar nicht aufgrund einer subjektiven Einschätzung durch BP, sondern wegen einer gegebenen Sach- und Rechtslage. Daher sei ABG vom 1. Juni 1973 an in der Planung der BP nicht mehr enthalten gewesen, einer Planung, die aufbauend auf vernünftigen Vorausschätzungen lange vor dem Ausbruch der Krise erstellt worden sei. Die Planung stelle ein wichtiges Element der Beurteilung der Frage einer möglichen mißbräuchlichen Ausnutzung dar.
Daher könne es die Kommission BP nicht zum Vorwurf machen, daß sie ABG während der Krise nicht so wie ihre Vertragskundschaft behandelt habe. Eine Gleichbehandlung aller Abnehmer würde einer Benachteilung der Vertragskunden im Wettbewerb der Abnehmer untereinander gleichkommen und so wiederum eine Diskriminierung bedeuten. Die Vertragskunden würden nicht das erhalten, worauf sie Anspruch hätten, und die Abnehmer, die es für richtig gehalten hätten, sich nicht gegen bestimmte Risiken abzusichern, würden gerade auf Kosten der Vertragskunden begünstigt. Wenn außerdem letztere eine Klage gegen BP wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen angestrengt hätten, hätte sich BP aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mit Erfolg auf einen Fall höherer Gewalt berufen können, da die Kommission zur Zeit dieser Verletzung von Vertragspflichten in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, daß sie von BP mehr als die bloße Erfüllung der ihr von der niederländischen Regierung auferlegten Verpflichtungen verlange.
Die angegriffene Entscheidung messe der Rolle keinerlei Bedeutung zu, die das RBAP in diesem Fall für die Zuteilung bestimmter Liefermengen an ABG von November 1973 bis März 1974 gespielt habe. Die Befugnisse -der niederländischen Behörden und deren Rolle bei der Verteilung der Mineralölprodukte in den Niederlanden während der Krise seien jedoch für die Beurteilung des Verhaltens von BP in diesem Fall entscheidend, da der Gerichtshof selbst anerkannt habe, daß Handlungen, die private Unternehmer in Ausführung von Anweisungen staatlicher Behörden vornähmen, nicht unter Artikel 85 und 86 des Vertrages fielen.
Tatsächlich sei es, nachdem der Preisfaktor durch die Einführung von Höchstpreisen für Erdölprodukte aufgrund der Verordnungen vom 28. September 1973 sowie vom 22. Januar und 28. Februar 1974 als Verteilungsmechanismus weggefallen sei, erforderlich gewesen, einen anderen Mechanismus zur Milderung der wegen der unzureichenden Verfügbarkeit dieser Erzeugnisse entstandenen Schwierigkeiten zu finden. Genau darin habe die Rolle des RBAP bestanden, daß es von Anbeginn der Krise die Behörde gewesen sei, welche die Vorräte verteilt habe. Die von der Kommission vertretene Ansicht, nach der das RBAP hinsichtlich der Benzinlieferungen nicht zu Maßnahmen mit für die Ölgesellschaften zwingendem Charakter befugt gewesen sei, finde im übrigen keine Stütze in den auf Seite 3 der Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen des Vertreters der niederländischen Regierung (die Klägerin verweist auch auf die Erklärungen des niederländischen Mitglieds des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen in der Anhörung vom 18. Februar 1975).
Die zur Verfügung stehenden Unterlagen zeigten, daß das RBAP die Mineralölgesellschaften angewiesen habe, gewisse Mengen Benzin an ABG und an bestimmte andere Kunden zu liefern. Die von einem Organ der niederländischen Regierung erteilten Weisungen seien von den Ölgesellschaften als verbindlich verstanden worden. Infolgedessen habe keine Gesellschaft es versäumt, dieser Anweisung nachzukommen.
Die während der Krise durch Vermittlung des RBAP an ABG gelieferten Mengen hätten ausgereicht, um dieser die Befriedigung der Nachfrage ihres AVIA-Vertriebsnetzes und ihrer Vertragskundschaft, natürlich unter Berücksichtigung der von der niederländischen Regierung vorgeschriebenen Kürzung um 20 %, zu erlauben. Die These der Kommission, daß das Verhalten von BP die ABG zum Abschluß langfristiger Verträge und damit, nach Ansicht der Kommission, zur Aufgabe ihrer geschäftlichen Unabhängigkeit hätte zwingen können, berücksichtige nicht die Auswirkungen der vom RBAP bestimmten und von den Ölgesellschaften ausgeführten Verteilungspolitik, die gerade dazu geeignet gewesen sei, es ABG zu ermöglichen, den Abschluß solcher Verträge zu vermeiden, da ihr die niederländische Regierung bei Gefahr erneut zu Hilfe gekommen wäre.
c) Zur Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Entscheidung, II. C der Begründungserwägungen):
ABG habe in den Niederlanden nie einen wirksamen Faktor im Preiswettbewerb dargestellt. Wenn man annehme, daß die Existenz von ABG ein Faktor sei, der für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sein könne, würden die abgestimmten Verhaltensweisen der Mitglieder von ABG unter die Vorschrift des Artikels 85 des Vertrages fallen und eine Freistellungserklärung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erforderlich machen. Aus der Tatsache, daß man eine solche Freistellung nicht für erforderlich gehalten habe, da der Einfluß der abgestimmten Verhaltensweisen von ABG auf den Wettbewerb zu gering sei, müsse gefolgert werden, daß auch eine Verdrängung der ABG vom Markt als unbedeutend anzusehen wäre.
Was die AVIA-Mitglieder von ABG angehe, so werde dieses Warenzeichen in mehreren Ländern in Lizenz verwandt, so auch von ABG in den Niederlanden, und es bestünden darüber hinaus keine weiteren Beziehungen zwischen ABG und den Unternehmen, die unter diesem Warenzeichen in anderen Ländern tätig seien. Daher entbehre die Behauptung jeder Grundlage, daß die Versorgungsschwierigkeiten, denen sich eines dieser Unternehmen gegenübersehen könne, anderer als rein nationaler Art seien. Außerdem hätten die der ABG über das RBAP zur Verfügung gestellten Mengen jederzeit ausgereicht, um die Verkaufsstellen der ABG, soweit diese das Warenzeichen AVIA verwendeten, zu versorgen.
Unter diesen Umständen könne hier keine Rede davon sein, daß irgend eine wirkliche Gefahr der Beeinträchtigung des niederländischen Marktgefüges bestanden habe; dies gelte insbesondere, wenn man auch noch berücksichtige, daß der von ABG gehaltene Anteil am niederländischen Markt für Motorenbenzin 5 % betrage, wovon 2 % auf AVIA entfielen, und daß ABG während der Krise genügend Ware zur Deckung ihres strukturellen Bedarfs erhalten habe.
Die Beklagte verdeutlicht zunächst, daß der vorliegende Rechtsstreit die Frage nach der genauen Tragweite einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung betreffe, die das Gemeinschaftsrecht Marktteilnehmern auferlege, die für eine gewisse Zeit aufgrund der Verknappung eines Produkts Nutznießer einer marktbeherrschenden Stellung seien. Wie gewöhnlich im Bereich der Wettbewerbsregeln stelle eine solche Verpflichtung einen tiefen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der Unternehmen dar. Nach Ansicht der Beklagten hätte BP während des fraglichen Zeitraums mehr Benzin an ABG und möglicherweise weniger an andere Abnehmer verkaufen müssen. Die rechtlich gebotene Verkaufspolitik unterscheide sich daher in diesem Punkt klar von der seitens des betreffenden Unternehmens in Ansehung seiner eigenen Interessen verfolgten Politik.
Nach diesen einleitenden Bemerkungen nimmt die Beklagte eine eingehende Analyse des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts vor, in deren Verlauf sie eine Reihe von in der Entscheidung angeführten Tatsachen näher erläutert und auf Angaben der Klägerinnen (über die Struktur des relevanten Marktes und die für diesen während der Krise geltenden Rechtsvorschriften, über die während jenes Zeitraums zwischen den im Rahmen des OCC handelnden Mineralölgesellschaften und dem RBAP bestehenden Beziehungen, über Stellung und Struktur von ABG usw.) eingeht, zum einen, um diese zu vervollständigen, zum anderen, um sie zu berichtigen oder einer ihrer Ansicht nach zutreffenderen Beurteilung zu unterziehen. Außerdem nimmt sie Stellung zu der von den Klägerinnen erhobenen Rüge angeblicher sachlicher Unrichtigkeiten in der Klagebeantwortung sowie zur Wiedergabe des Sachverhalts in der Erwiderung.
Die Beklagte erläutert sodann den von ihr erhobenen Vorwurf der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages, indem sie unter anderem zu den drei wesentlichen Elementen dieses Vorwurfs folgendes ausführt:
a) Zur Frage der marktbeherrschenden Stellung
Der Vorschrift des Artikels 86 liege ihrem Wortlaut nach der Gedanke zugrunde, daß marktbeherrschende Stellungen in vertikalen Beziehungen zwischen Marktteilnehmern, die verschiedenen Produktions- oder Handelsstufen angehörten, zu Mißbräuchen führen könnten. Während einer Mangelperiode sei es nur folgerichtig, die Betonung auf die Abhängigkeit der Geschäftsleute, die mit der knappen Ware handelten, von den Produzenten zu legen. Die Kommission verwechsele keineswegs marktbeherrschende Stellung und Abhängigkeit, sondern sehe in diesem Begriff zwei Aspekte desselben Phänomens.
Im vorliegenden Fall ergebe sich die marktbeherrschende Stellung aus dem faktischen Monopol des Hauptanbieters von knappen Gütern gegenüber seinen gewöhnlichen Kunden, die aufgrund des Mangels nicht über die normalen Ausweichmöglichkeiten verfügten. Wenn sich auch ein derartiges Monopol hinsichtlich seiner Grundlage von Ausschließlichkeitsrechten wie etwa Warenzeichen- oder Patentrechten unterscheide, die, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden habe, ihren Inhabern eine marktbeherrschende Stellung verleihen könnten, so bleibe doch seine potentielle Wirkung dieselbe. Es sei unbestreitbar, daß dieses faktische Monopol und die aufgrund der erwähnten Rechte bestehenden rechtlichen Monopole Parallelen aufwiesen.
Im übrigen sei die Annahme irrig, Artikel 86 des Vertrages verlange, daß jede vertikale marktbeherrschende Stellung für sich einen wesentlichen Teil des Marktes abdecke: Ein bescheidener Marktanteil schließe als solcher noch nicht die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung aus. Es komme nämlich nicht auf die jeweilige Warenmenge, die ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung den abhängigen Unternehmen verkaufe, sondern darauf an, wo die allgemeine Nachfrage und das Angebot der betreffenden Güter aufeinanderträfen. Die Beziehungen zwischen BP und ABG, die durch die Krise in den Bereich der marktbeherrschenden Stellung gerückt worden seien, seien ein integrierender Bestandteil des niederländischen Benzinmarktes, auf dem ABG überall tätig gewesen sei und der ein wesentlich größeres Volumen umfasse als die von BP an ABG und an andere Abnehmer verkauften Warenmengen.
Die Behauptung, daß während der Ölkrise die Abnehmer von BP sich jederzeit an eine genügende Anzahl anderer Bezugsquellen wenden konnten, sei nur in einem ebenso wörtlichen wie wirklichkeitsfernen Sinne zutreffend. Sie hätten sich sicherlich dorthin wenden können, hätten aber, wie die Erfahrung von ABG zeige, nur ablehnende Antworten oder aber Angebote zu Preisen erhalten, die ihnen keinerlei Gewinn mehr ermöglicht hätten.
Die wesentliche Ursache für das Fehlen alternativer Bezugsmöglichkeiten für ABG habe in der Knappheit gelegen. Die Maßnahmen der niederländischen Regierung im preislichen Bereich hätten diese Ursache verstärkt und die marktbeherrschende Stellung gefestigt. Auch wenn BP gegen ihren Willen in diese Stellung gezwungen worden wäre, würde dies im übrigen nichts an der Anwendbarkeit von Artikel 86 für den Fall des Mißbrauchs ändern, da diese Vorschrift nicht nur für marktbeherrschende Stellungen gelte, welche ein Unternehmen selbst erobert habe. Schließlich beweise auch der Umstand, daß ABG ihren Geschäftsbetrieb mit Hilfe des RBAP und dank dem Verständnis anderer Erzeuger habe aufrecht erhalten können, keineswegs, daß BP keine marktbeherrschende Stellung eingenommen habe, die es ihr ermöglicht habe, ABG Schwierigkeiten zu bereiten, und daß das Verhalten von BP keine Artikel 86 des Vertrages zuwiderlaufenden Folgen gehabt habe.
Die Kommission habe den potentiellen Wettbewerb nach der Krise unter Berücksichtigung der vorhersehbaren negativen Wirkung des Verhaltens von BP auf die Unabhängigkeit des Handels geprüft. Diese Wirkung wäre natürlich um so schwerwiegender gewesen, je länger die Knappheit gedauert hätte. Dennoch hätten auch ein nur kurzfristiger Mangel und die Bevorzugung eines abhängigen Handelsunternehmens durch die marktbeherrschenden Unternehmen während dieser Mangelperiode eine gewisse Wirkung gehabt.
b) Zur Frage der mißbräuchlichen Ausnutzung
Die Ausführungen von BP zur Rolle des RBAP während der in Frage stehenden Periode stünden im Widerspruch zu den auf Seite 6 der Entscheidung wiedergegebenen Erklärungen der niederländischen Regierung. Das RBAP habe lediglich eine ergänzende Funktion gehabt, die darin bestanden habe, zur Behebung von Schwierigkeiten einzugreifen, die noch vorhanden gewesen seien, nachdem die betroffenen Unternehmen sich entsprechend den geltenden Bestimmungen verhalten hätten: Seine Aufforderungen seien nicht zwingend gewesen und hätten vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden können. Dies werde durch mehrere Umstände bestätigt, wie etwa durch die Schreiben der niederländischen Regierung vom 8. November und 24. Dezember 1973, in denen auf der Erhaltung der bestehenden Vertriebskanäle bestanden werde, durch das an den Wirtschaftsminister gerichtete Schreiben des Vorsitzenden der OCC (der gleichzeitig unbesoldeter Beamter des RBAP gewesen sei) vom 15. Januar 1974 sowie durch die Einschränkung am Ende der Regelung über die Handelsspannen zwischen industriellem und kommerziellem Sektor, wo von einem Standpunkt hinsichtlich der Lieferungen an unabhängige Händler die Rede sei. Übrigens seien die Fehlbestände von ABG keineswegs ausgeglichen worden, und die Autorität des RBAP habe sich auf die Verteilung der ihm von der Industrie zur Verfügung gestellten Mengen beschränkt. Wenn es überhaupt Gehorsam gegeben habe, so sei der Grund hierfür eher darin zu suchen, daß die Aufforderungen des RBAP mit der von BP und anderen festgelegten Geschäftspolitik in Einklang gestanden hätten. Das Bestehen und die Tätigkeit des RBAP habe daher die Ölgesellschaften keineswegs von den rechtlichen Verpflichtungen freigestellt, die für die Unternehmer nach dem europäischen Recht beständen.
Darüber hinaus hänge die sich aus Artikel 86 ergebende rechtliche Verpflichtung, um die es hier gehe, in keiner Weise von eventuellen Bemühungen der staatlichen Behörden um die Einrichtung eines Verteilungssystems im formellen Sinne ab. Diese Bemühungen entbänden die Unternehmer nicht von ihren sich aus Artikel 86 ergebenden Pflichten. Dies gelte auch für die Richtlinie 73/238 des Rates vom 24. Juli 1973, die diesen Bemühungen einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen verliehen hätte.
Der Umstand, daß ABG bei Ausbruch der Krise kein Vertragskunde der BP gewesen sei, sei hier ohne Bedeutung. Zunächst einmal sei nicht zu bestreiten, daß BP während der dem November 1973 vorausgegangenen 12 Monate bedeutende Mengen an ABG geliefert habe, die durchschnittlich 80 % von deren Bedarf gedeckt hätten. Die Tatsache, daß BP die letzten großen Lieferungen als Vorschußlieferungen auf einen Rohölverarbeitungsvertrag angesehen habe, ändere nichts Wesentliches an der Angelegenheit. Für die Beurteilung der rechtlichen Lage von Marktteilnehmern im Fall einer plötzlichen Knappheit müsse die Bedeutung des Begriffs Abnehmer durch eine historische Betrachtungsweise konkretisiert werden, d. h. ausgehend von den tatsächlich erfolgten Lieferungen und nicht von den geschäftlichen Erwägungen, die zu diesen Lieferungen geführt hätten, oder von den vertraglichen Beschränkungen, denen diese Lieferungen unterworfen gewesen seien. Zweitens sei es sicher richtig, daß ein Unternehmen seine Abnehmer normalerweise unterschiedlich behandeln dürfe, je nachdem, ob diese vertraglich mit ihm verbunden seien oder nicht, und daß Unternehmen in marktbeherrschender Stellung nicht zu strikter Gleichbehandlung beider Abnehmergruppen verpflichtet seien; dies rechtfertige es jedoch nicht, den Unternehmen in marktbeherrschender Stellung das Recht einzuräumen, während einer Knappheitsperiode Abnehmer mit langfristigen vertraglichen Bindungen merklich besser zu behandeln als regelmäßige, aber nicht vertragsgebundene Kunden.
Es bleibe zwar eine gewisse preisliche Differenzierung zwischen Vertragsabnehmern und nicht vertragsgebundenen Kunden möglich, doch dürfe der Unterschied in der Behandlung weder die Existenz an sich noch die Unabhängigkeit der anderen Unternehmer auf dem Markt gefährden. Wenn aber Hersteller in marktbeherrschender Stellung während einer Mangelperiode die Händler mit langfristigen Verträgen in größerem Umfang beliefern dürften als die nicht in dieser Weise gebundenen Händler, würde dies auf lange Sicht das Ende eines von den Herstellern wirklich unabhängigen Handels bedeuten und aufgrund dieser Unterwerfung des Handels zum Verschwinden eines für den Preiswettbewerb wesentlichen Elementes führen.
Eine unzulässige Vereinfachung sei ferner die Behauptung, daß ein Mißbrauch dann kein solcher mehr sei, wenn ein Händler es unter normalen Umständen versäumt habe, Liquiditäts- oder Warenvorräte anzulegen. Die Unternehmer erwarteten zu Recht, daß marktbeherrschende Stellungen nicht mißbräuchlich ausgenutzt würden. Es sei im übrigen zwar richtig, daß das Vertrauen der Händler in die Beachtung des Vertragsrechts berücksichtigt werden müsse, nichtsdestoweniger müßten aber die Händler auch auf die Einhaltung von Artikel 86 des Vertrages zählen können. Die internen Absichten von BP könnten die Anwendung dieses Artikels nicht weiter hindern, der als Bestandteil der öffentlichen Ordnung nicht nur den privatrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch den Geschäftsinteressen von Unternehmern in marktbeherrschender Stellung und ihrer Planung vorgehe.
c) Zur Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
Die Verdrängung der ABG vom maßgeblichen Markt hätte wegen deren Stellung als Wettbewerbsfaktor auf diesem Markt mit Sicherheit das Marktgefüge beeinträchtigt. Außerdem lasse BP außer acht, daß eine Wettbewerbsstruktur nicht nur durch die völlige Verdrängung eines Unternehmens, sondern auch durch die Einschränkung seiner geschäftlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.
Wenn eine begrenzte Zahl kleiner Unternehmer eine Einkaufszentrale bilde, die auf einem im übrigen bereits durch das Bestehen eines Oligopols gekennzeichneten Markt auftrete, werde der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern der Zentrale selbstverständlich eingeschränkt, jedoch befinde sich diese Zentrale gegenüber den anderen Wirtschaftsstufen in einer stärkeren Stellung. Gleichzeitig werde der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern des Oligopols um die Belieferung der Einkaufszentrale wahrscheinlich lebhafter. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Zentrale nach Artikel 85 hätte daher recht gute Aussichten, zur Erteilung eines Negativattestes oder zu einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu führen. Die Erteilung eines solchen Attestes oder eine solche Freistellung könnten jedoch nicht als Freibrief für die marktbeherrschenden Unternehmen angesehen werden, die betreffenden Unternehmen als Wettbewerbsfaktoren auszuschalten.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. März 1978 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Mai 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit ihrer am 1. Juli 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragenen Klage begehren die niederländischen Gesellschaften Benzine en Petroleum Handelsmaatschappij B.V., British Petroleum Raffinaderij Nederland N.V. und British Petroleum Maatschappij Nederland B.V. (im folgenden abgekürzt bezeichnet als BP) die Aufhebung der von der Kommission nach Einholung einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen am 19. April 1977 getroffenen Entscheidung betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags, das auf den am 4. Januar 1974 bei der Kommission von den niederländischen Gesellschaften Aardolie Belangen Gemeenschap B.V. (ABG) und AVIA Nederland C.V. (AVIA) gestellten Antrag eingeleitet worden ist. Diese Entscheidung ist den Klägerinnen, die in den Niederlanden auf dem Gebiet der Herstellung und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen tätig sind, am 25. April 1977 zugestellt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 117 vom 9. Mai 1977, S. 1, veröffentlicht worden.
3/7 In der angegriffenen Entscheidung wirft die Kommission diesen Gesellschaften die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung während der von November 1973 bis März 1974 dauernden Krise gegenüber ABG vor, die als Einkaufszentrale für die 19 Mitglieder der AVIA-Gruppe tätig ist. Der Zeitraum, auf den sich die angegriffene Entscheidung bezieht, ist die Periode der Krise in der Versorgung mit Mineralölerzeugnissen, die ihren Ursprung in der von einer großen Zahl von Ölerzeugerländern im November 1973 vorgenommenen Produktionsbeschränkung hat und sich besonders in den Niederlanden wegen des gegen diesen Staat ab Dezember 1973 verhängten Embargos bemerkbar machte, das einen wesentlichen Rückgang der Rohöleinfuhren bewirkte. Trotz des gegen BP gerichteten Vorwurfs, gegen die Bestimmungen des Artikels 86 des Vertrages verstoßen zu haben, hat die Kommission in Erwägung gezogen, daß das Eingreifen des durch die Ministerialverfügung Nr. 573/814 vom 13. November 1973 eingerichtete Rijksbureau voor Aardolie Produkten (Nationales Amt für Erdölprodukte) bei den Ölgesellschaften Zweifel hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Abnehmern aufkommen lassen konnte und daß BP annehmen konnte, ihre Benzinlieferungen als Vorschuß auf Rohöllieferungen würden sie teilweise ihrer Lieferverpflichtung gegenüber ABG während der Krise entheben. Nach Ansicht der Kommission war es wegen der Verwirrung auf dem niederländischen Markt für Mineralölerzeugnisse infolge der Unkenntnis über die mögliche weitere Entwicklung der Krise überhaupt schwierig, das Ausmaß der vorzunehmenden Liefereinschränkungen abzuschätzen. Wegen dieser Umstände hieß es daher in der angegriffenen Entscheidung, es sei in diesem Fall nicht angebracht, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbußen gegen BP festzusetzen.
8/11 Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission sei im vorliegenden Fall von einem Begriff der marktbeherrschenden Stellung ausgegangen, der auf einer unrichtigen Auslegung von Artikel 86 des Vertrages beruhe, und der gegen BP erhobene Vorwurf der mißbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung gehe auf eine unzureichende Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf dem Markt zurück. Sie machen ferner geltend, eine auf Artikel 86 des Vertrages gestützte Maßnahme der Kommission sei gerade in diesem Fall unzulässig, wenn man sich die Richtlinie 73/328/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (ABl. L 228, 1973, S. 1) vergegenwärtigt", durch welche die Regierungen und nicht die Ölgesellschaften mit der Verteilung des Rohöls und der Ölerzeugnisse beauftragt worden seien. Die Periode der Versorgungsbeschränkungen von 1973 bis 1974 habe gerade die Notwendigkeit einer deutlicheren Bestimmung der Zuständigkeiten wie auch von gemäß Artikel 103 des Vertrages zu erlassenden, sowohl an die großen mit der Versorgung befaßten Ölgesellschaften wie an die Regierung gerichteten Richtlinien zutage treten lassen. Nach Meinung der Klägerinnen stellt schließlich der Umstand, daß in der angegriffenen Entscheidung keine Geldbuße festgesetzt worden sei, nicht ihr Interesse in Frage, durch den Gerichtshof die Unbegründetheit des mit dieser Entscheidung gegen sie erhobenen Vorwurfs feststellen zu lassen; die Entscheidung könne, wenn sie aufrecht erhalten werde, überdies Grundlage für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen BP vor den staatlichen Gerichten sein.
12/13 In Artikel 15 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist vorgesehen, daß die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bzw. Zwangsgelder festsetzen kann. Das Fehlen von finanziellen Sanktionen in einer Entscheidung nach Artikel 85 und 86 des Vertrages schließt das Interesse dessen, gegen den die Entscheidung gerichtet ist, an einer Überprüfung der Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung durch den Gerichtshof und damit an der Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß Artikel 173 des Vertrags nicht aus.
14/15 Außerdem bietet Artikel 103 des Vertrags mit der Bestimmung, daß die Mitgliedstaaten … ihre Konjunkturpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse [betrachten], der Gemeinschaft zwar die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen und unter Beachtung der Zielsetzungen der Gemeinschaft konjunkturellen Schwierigkeiten zu begegnen, doch gehört er in den Zusammenhang der Vorschriften über die gemeinsame Wirtschaftspolitik und demgemäß zu einer anderen Ebene als der der Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln, wie etwa die Artikel 85 und 86. Das Fehlen angemessener Vorschriften, die es, gestützt vor allem auf Artikel 103 des Vertrages, erlauben würden, geeignete konjunkturelle Maßnahmen zu treffen, offenbart eine Verkennung des zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehörenden Prinzips der Gemeinschaftssolidarität und ein um so schwerer wiegendes Versäumnis, als in Artikel 103 Absatz 4 ausdrücklich bestimmt ist, daß das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren … auch für den Fall [gilt], daß Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten; trotzdem wird die Kommission hierdurch nicht von ihrer Pflicht befreit, unter allen Umständen, sowohl unter normalen Bedingungen wie auch bei besonderen Marktverhältnissen, wenn die Wettbewerbsstellung der Marktteilnehmer besonders bedroht ist, über die gewissenhafte Einhaltung des in Artikel 86 des Vertrages ausgesprochenen Verbots zu wachen.
16/17 Die angegriffene Entscheidung gelangt zu der Schlußfolgerung, daß im vorliegenden Fall nicht nur BP gegenüber seinen Abnehmern, sondern daß jede der großen internationalen Ölgesellschaften, die in den Niederlanden Ol verarbeiten oder verarbeiten lassen, gegenüber ihrer jeweiligen Kundschaft eine marktbeherrschende Stellung innegehabt habe. Die Begründung hierfür stützt sich im wesentlichen auf Erwägungen allgemeiner Art, welche die während der Krise auf dem gesamten niederländischen Markt hinsichtlich der Versorgung mit Erdölprodukten gegebenen Bedingungen sowie die Natur der Handelsbeziehungen betreffen, die sich auf einem Markt wie dem hier zu beurteilenden unweigerlich zwischen Lieferanten mit hohen Marktanteilen und Vorräten und ihren Abnehmern entwickelten.
18 Unterstellt man einmal, besondere Marktverhältnisse wie die hier gegebenen hätten den großen in den Niederlanden ansässigen Ölgesellschaften tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung gegenüber ihren jeweiligen Abnehmern im Gebiet dieses Mitgliedstaats verschafft, so ist zunächst zu prüfen, ob die von der Kommission besonders zur Beurteilung des individuellen Verhaltens von BP während der Krise angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gründe es erlauben, dieses Verhalten als mißbräuchlich im Sinne von Artikel 86 des Vertrages anzusehen.
19/23 Die angegriffene Entscheidung enthält den gegen BP gerichteten Vorwurf, sie habe ihre beherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie ihre Lieferungen an ABG wesentlich und in deutlich stärkerem Ausmaß als gegenüber allen ihren anderen Abnehmern eingeschränkt habe, ohne hierfür objektive Gründe anführen zu können. Dieser Gesellschaft wird somit vorgeworfen, ABG in ihrer Marktposition unmittelbar und wesentlich benachteiligt und sich in einer Weise verhalten zu haben, die geeignet gewesen sei, die Existenz von ABG zu gefährden. In der Entscheidung wird zwar eingeräumt, daß Unternehmen in marktbeherrschender Stellung gewisse Eigenheiten und gewisse Unterschiede in der wirtschaftlichen Situation ihrer Kunden in Betracht ziehen können, gleichzeitig aber wird erklärt, zur Vermeidung von Mißbräuchen im Sinne von Artikel 86 des Vertrages müsse ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung die verfügbaren Warenmengen in gerechter Weise unter allen seinen Abnehmern aufteilen. Hinsichtlich der Aufteilung wird aufgeführt, daß im Falle einer allgemeinen Versorgungskrise alle unabhängigen Gesellschaften in erster Linie auf ihre üblichen Lieferanten angewiesen seien und daß die Einschränkungen der Lieferungen an die Abnehmer in der Zeit der Knappheit auf der Grundlage eines Bezugszeitraums zu erfolgen hätten, als der das Jahr vor der Krise zu bestimmen sei. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte wird in der Entscheidung gefolgert, BP habe ABG diskriminiert, da das von BP an ABG gegen Bereitstellung von Rohöl im voraus gelieferte Benzin keine unterschiedliche Behandlung von ABG im Verhältnis zu anderen Kunden gerechtfertigt habe.
24/28 Unstreitig kündigte BP am 21. November 1972 die seit 1968 mit ABG bestehende Vereinbarung und beendete so die Geschäftsverbindung mit dieser Gesellschaft auf dem Gebiet der Belieferung mit Motorenbenzin. Nach der durch den Austausch zweier Schreiben vom 17. Januar 1973 zwischen BP und ABG bestätigten Kündigung dieser Vereinbarung versuchte ABG, insbesondere auf Anraten der niederländischen Regierung, Rohöl für Zwecke der Raffinierung auf dem Weltmarkt zu beziehen. Zwischen BP und ABG wurde außerdem vereinbart, daß ABG sich der Raffineriekapazitäten der BP zur Gewinnung von Motorenbenzin aus eigenem Rohöl bedienen könne. Mit Rücksicht auf diese Vereinbarung gewährte BP der ABG, nachdem sich diese schon vor Ausbruch der Krise Schwierigkeiten bei der eigenen Versorgung mit Rohöl gegenübersah, Vorschüsse an Benzin in einer 250000 m3 Rohöl entsprechenden Menge aus ihren Beständen, die ABG vor dem 1. Januar 1974 zurückerstatten sollte. Aus der angegriffenen Entscheidung geht hervor, daß die Lösung der Geschäftsbeziehungen zu ABG durch BP im November 1972 im Rahmen der Umgruppierung der Geschäftsinteressen der BP erfolgte, die durch die Verstaatlichung eines großen Teils ihrer Aktivitäten im Produktionsbereich und durch die Beteiligung der Erzeugerstaaten an ihrer Fördertätigkeit notwendig geworden war, daß diese Lösung also mit Erwägungen zu erklären ist, die außerhalb der Beziehungen zwischen BP und ABG lagen.
29/34 Demnach hatte ABG gegenüber BP zur Zeit der Krise und bereits ab November 1972 im Hinblick auf die Belieferung mit Motorenbenzin nicht mehr die Stellung eines Vertragsabnehmers, sondern die eines Gelegenheitskunden. Der in der angegebenen Entscheidung aufgestellte Grundsatz, daß die Lieferungseinschränkungen auf der Basis eines Bezugszeitraums hätten vorgenommen werden müssen, der dem der Krise vorausgegangenen Jahr entsprach, kann zwar für den Fall einleuchten, daß kontinuierliche Lieferverbindungen zwischen Verkäufer und Abnehmer während dieses Zeitraums bestanden haben; hingegen ist er nicht anwendbar, wenn der Lieferant gerade während dieses Zeitraums derartige Verbindungen zu seinem Abnehmer gelöst hat, denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Planung eines jeden Unternehmens normalerweise auf vernünftigen Vorausberechnungen beruht. Ferner können die von BP aufgrund der Processing-Vereinbarung als Vorschuß auf Rohöl gewährten Benzinlieferungen, da sie im Rahmen einer Vereinbarung erfolgten, die ausschließlich die Verarbeitung von durch ABG geliefertem Rohöl und nicht deren Versorgung mit Motorenbenzin zum Gegenstand hatte, nicht als Begründung dafür dienen, die Stellung von ABG gegenüber BP während des genanten Bezugszeitraums als die eines Stammkunden zu bezeichnen. Da ABG aus all diesen Gründen gegenüber BP seit einigen Monaten vor Ausbruch der Krise die Stellung eines Gelegenheitskunden hatte, kann BP kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ABG während der Krise eine weniger zuvorkommende Behandlung hat angedeihen lassen als ihren Stammkunden. In Anbetracht der allgemeinen Verknappung der Mineralölerzeugnisse während des betreffenden Zeitraums und der Zwangslage auf dem gesamten niederländischen Markt, hätte es zu einer erheblichen Verringerung der seitens der Stammkunden erwarteten Lieferungen geführt, wenn BP für die Einschränkung der Lieferungen an ABG denselben oder einen diesem sehr nahekommenden Prozentsatz wie bei den Lieferungen an diese Kunden angewandt hätte. Eine Verpflichtung des Lieferanten, während einer Knappheitsperiode den gleichen Prozentsatz für die Lieferungseinschränkungen gegenüber allen seinen Abnehmern anzuwenden ohne Rücksicht auf seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seiner Stammkundschaft, könnte sich nur aufgrund von Maßnahmen ergeben, die im Rahmen des Vertrages, insbesondere von Artikel 103, oder wenn solche fehlen, von den staatlichen Behörden ergriffen worden sind.
35/39 Wegen des Fehlens derartiger Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene haben die staatlichen Behörden der Niederlande aufgrund der Distributiewet von 1939 am 13. November 1973 das oben erwähnte Rijksbureau voor Aardolie Produkten (RBAP) eingerichtet, um den Schwierigkeiten für die Käufer von Mineralölerzeugnissen während der Krise zu begegnen. Nach einer im niederländischen Staatscourant vom 14. November 1973 veröffentlichten amtlichen Verlautbarung hatte das RBAP die Aufgabe, die Versorgung mit Erdölprodukten zu regeln und, wenn die Entwicklung der Situation dies erforderlich machen sollte, die Zuteilung dieser Erzeugnisse vorzubereiten und zu gegebener Zeit durchzuführen. Aus der in der angegriffenen Entscheidung wiedergegebenen Darstellung der niederländischen Behörden geht hervor, daß das RBAP sowohl während der Zeit vom 12. Januar bis 4. Februar 1974 wie auch außerhalb dieses Zeitraums den in Schwierigkeiten befindlichen Verbrauchern und Händlern Hilfe geleistet hat. Zu diesem Zweck hat das RBAP gleich zu Beginn ein besonderes Zuteilungsprogramm aufgestellt, um den Bedarf von ABG zu decken, ohne jedoch gleichzeitig die großen Ölgesellschaften, BP inbegriffen, zu verpflichten, ihre Lieferungen an alle Abnehmer im gleichen Umfang einzuschränken. Durch Vermittlung des RBAP fand ABG während der Knappheitsperiode für ihre Versorgung mit Motorenbenzin Zugang zu anderen großen, in der Olie Contact Commissie (OCC) vertretenen Mineralölgesellschaften.
40/42 Wenn im übrigen die Maßnahmen des RBAP auch keinen zwingenden Charakter hatten, sondern sich eher auf einen Appell an freiwillige Beiträge der Ölgesellschaften beschränkten, so steht doch fest, daß bei ABG bei den zunächst über das RBAP, später direkt durch den Wirtschaftsminister handelnden staatlichen Behörden eine ständige Unterstützung fand, die sich in dem Maße, wie ihre Schwierigkeiten zunahmen, in einem immer stärkeren Eingreifen niederschlug, das die Übernahme der Verantwortung für die Dekkung des Motorenbenzinbedarfs der nicht vertragsgebundenen Kunden von ABG, die Schaffung eines ausschließlich der Versorgung von ABG dienenden Pools sowie in dem Zeitpunkt, als die Lage von ABG kritisch wurde, verbindliche Lieferanweisungen an die großen Ölgesellschaften umfaßte. Anlage 1 zur Entscheidung läßt darüber hinaus erkennen, daß es ABG während der Knappheitsperiode mit Ausnahme des Monats Februar 1974 möglich war, neben den Lieferungen der in der OCC vertretenen Ölgesellschaften von 13 anderen Gesellschaften Motorenbenzin zu beziehen, dessen Menge während der drei ersten Monate der Krise 32,5 bis 37 % ihrer normalen Versorgung ausmachte. Es ist schließlich unstreitig, daß ABG dank dieser Unterstützung und aufgrund der neben den Lieferungen von BP am Markt bestehenden Einkaufsmöglichkeiten während der Krise über Bestände verfügen konnte, die zwar vor allem wegen der allgemeinen Verknappung der Erzeugnisse begrenzt waren, sie aber gleichwohl in die Lage versetzt haben, die Schwierigkeiten der Krise zu überwinden.
43/44 In Anbetracht dieser Umstände ist daher im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, daß BP gegenüber ABG im Sinne von Artikel 86 des Vertrages eine marktbeherrschende Stellung als mißbräuchlich ausgenutzt hätte. Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben.
Kosten
45/46 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen, sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
Der Gerichtshof
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 19. April 1977 /77/327/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 117 vom 9. Mai 1977, S. 1, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.