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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1978 – C-5/78
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:147
In der Rechtssache 5/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Münster in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
MILCHFUTTER GMBH & CO. KG, Diepholz,
gegen
HAUPTZOLLAMT GRONAU
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen einer Verordnung des Rates zur Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und einer Verordnung der Kommisson über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln bezüglich des auf Mischfuttermittel erhobenen Satzes der Währungsausgleichsbeträge
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter P. Pescatore und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Milchfutter GmbH & Co. KG, Diepholz, führte am 14. und am 20. Januar sowie am 19., 20., 25., 26. und 27. März 1975 mehrere Partien Milchaustauschfutter (Mischfutter) für die Kälbermast mit einem Stärkegehalt von weniger als 10 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle 23.07 B I a des Gemeinsamen Zolltarifs aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sie ließ die Waren beim Zollamt Oeding zum freien Verkehr abfertigen und meldete sie als zur Tarifstelle 23.07 B I a 3 des Gemeinsamen Zolltarifs gehörend an (Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art, Stärke enthaltend, mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshundertteilen).
Das Zollamt wies die Waren der Tarifstelle 23.07 B I a 4 zu, da sie einen Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 75 % hätten. Diese Feststellung beruhte auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3), wonach der Gehalt an Milcherzeugnissen der unter die Tarifstelle ex 23.07 B fallenden Erzeugnisse bestimmt wird, indem der Gehalt an Laktose je 100 kg des betreffenden Erzeugnisses mit dem Koeffizienten 2 multipliziert wird, und auf der Verordnung Nr. 1216/68 der Kommission vom 9. August 1968 über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln (ABl. L 198, S. 13).
Demzufolge erhob das Zollamt Oeding Währungsausgleichsbeträge mit einem Satz von DM 169,90 je 1000 kg Eigengewicht für die im Januar 1975 durchgeführten Einfuhren und von DM 149,40 für die Einfuhren vom März 1975 (statt DM 127,40 bzw. DM 112,10).
Die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche hat das Hauptzollamt Gronau mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 1975 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Firma Milchfutter am 19. September 1975 Klage zum Finanzgericht Münster erhoben. Dessen IV. Senat hat mit Beschluß vom 29. September 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist für die Höhe der Ausgleichsbeträge Währung, die auf in der Zeit von Januar bis März 1975 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 oder 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben waren, der Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend, der sich aus der Anwendng des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 151, S. 3) und des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1216/68 der Kommission vom 9. August 1968 (ABl. L 198, S. 13) ergibt?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1.:
Ist der tatsächliche Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend?
3. Bei Bejahung der Frage zu 2.:
Ergibt sich aus Gemeinschaftsrecht, nach welcher Methode der tatsächliche Gehalt an Milcherzeugnissen zu bestimmen ist?
4. Ist im Rahmen des Währungsausgleichssystems die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland bindend?
Der Beschluß des Finanzgerichts Münster ist am 5. Januar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. März 1978 und die Firma Milchfutter, Klägerin im Ausgangsverfahren, am 15. März 1978 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 12. April 1978 hat der Gerichtshof die Sache gemäß Artikel 95 § 1 seiner Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Milchfutter GmbH & Co. KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, hebt hervor, es sei streitig, ob das Milchaustauschfutter innerhab der Tarifposition 23.07 B I a unter die Tarifstelle Nr. 3 oder Nr. 4 falle. Beide Tarifstellen unterschieden sich durch den Gehalt an Milcherzeugnissen. Sie habe im Ausgangsverfahren unter Beweis gestellt, daß die fraglichen Waren einen Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 75 % aufwiesen. Es gehe darum, ob dieser tatsächliche Gehalt ohne Bedeutung und nur der fiktive Gehalt maßgebend sei, der unter Anwendung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 823/68 zu errechnen sei.
a) Die Frage, ob für die Bestimmung der Höhe der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Warenverkehr der Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend sei, der sich aus der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1216/68 ergebe, sei zu verneinen.
Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68 sei eine reine Abschöpfungsregelung. Die Verordnung Nr. 823/68 basiere auf Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13); diese Ermächtigungsvorschrift befinde sich im Titel III, der sich ausschließlich auf die Regelung für den Handel mit dritten Ländern beziehe.
Die Besonderheit der Berechnung der Abschöpfung komme in den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 823/68 klar zum Ausdruck: Sie solle unter Berücksichtigung eines pauschal festgesetzten Stärkegehalts und Gehalts an Milcherzeugnissen erfolgen. Zu diesem Zweck solle der jeweils geringstmögliche Stärkegehalt und Gehalt an Milcherzeugnissen zugrunde gelegt werden. Hier komme klar der Schutzgedanke zum Ausdruck, der mit der gewählten Berechnungsmethode verfolgt worden sei. Die Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 823/68 wiesen auch ergänzend darauf hin, daß die Milchbestandteile einen bedeutend größeren Einfluß auf die Bildung des Selbstkostenpreises ausübten als die Getreidebestandteile. Deshalb habe der Rat in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, daß bei der Festlegung des Gehalts an Milcherzeugnissen der unter die Tarifstelle ex 23.07 B fallenden Erzeugnisse der Laktosegehalt mit dem Koeffizienten 2 zu multiplizieren sei. Damit habe der Rat für die Abschöpfung eine vom Zolltarifschema abweichende Veranlagungsgrundlage geschaffen. Die Tarifierung eines unter die Tarifstelle ex 23.07 B fallenden Erzeugnisses richte sich nach seinem tatsächlichen Gehalt an Milcherzeugnissen, während nach der Verordnung Nr. 823/68 der fiktive Gehalt maßgebend sei, um bei der Abschöpfungsberechnung gegenüber Drittländern den höchstmöglichen Gehalt an Milcherzeugnissen zum Einsatz zu bringen und so den Gemeinschaftsmarkt in ausreichender Weise zu schützen.
Bei der Festsetzung der Erstattungen in Durchführung der Verordnung Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. L 155, S. 1) berücksichtige die Kommisson den tatsächlichen Gehalt an Milcherzeugnissen.
Die besonderen Abschöpfungsregelungen seien keinswegs für die Tarifierung nach den allgemeinen Tarifierungsvorschriften maßgebend. Wenn gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 804/68 für die Tarifierung der unter die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse fallenden Erzeugnisse die Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gälten, so sei diese Tarifierung nur für die Zollerhebung maßgeblich; für die Abschöpfungserhebung habe sie jedoch nur einen Hinweischarakter.
Diese Grundsätze gälten auch bei der Berechnung des Währungsausgleichs. Die Währungsausgleichsbeträge erfüllten nicht die gleichen Zwecke wie die Abschöpfung: Letztere habe eine Schutzfunktion im Rahmen der Gemeinschaftspräferenz, während die Ausgleichsbeträge den Charakter eines Korrektivs gegenüber den Schwankungen unbeständiger Wechselkurse hätten, die in einem auf gemeinsame Preise gegründeten System von Marktorganisationen geeignet wären, Störungen im Verkehr mit Agrarerzeugnissen hervorzurufen. Es könne nicht dem Zweck der Währungsausgleichsbeträge entsprechen, daß die Waren sowohl für die Erhebung der Abschöpfungen als auch für die Erhebung der Währungsausgleichsabgaben nach denselben Bestimmungen, insbesondere nach demselben Tarifschema, erfaßt würden. Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68 diene ausschließlich dem besonderen Zweck der Abschöpfungsberechnung. Die Währungsausgleichsbeträge dürften demgegenüber nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich seien, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien Das Milchaustauschfutter sei ein sogenanntes abgeleitetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1). Für die Berechnung des Grenzausgleichs dürfe daher nach seinem Zweck und der klaren Regelung dieser Verordnung nicht der höchstmögliche Gehalt an Milcherzeugnissen zugrunde gelegt werden, sondern allenfalls der tatsächliche Gehalt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die in der Verordnung Nr. 823/68 festgelegte Methode zur Berechnung des Laktosegehalts bei Milchaustauschfutter dann zu unrichtigen Ergebnissen führen müsse, wenn in dem Erzeugnis auch Molkenpulver verarbeitet worden sei.
Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) unterscheide zwischen Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im Handel mit dritten Ländern und im innergemeinschaftlichen Handel. Im Handel mit Drittländern erkläre diese Verordnung namentlich die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen oder Einfuhrabschöpfungen für maßgebend. Eine entsprechende Vorschrift fehle jedoch für den innergemeinschaftlichen Handel. Damit werde nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die zolltarifliche Zuweisung einer Ware unabhängig von ihrer Herkunft erfolge. Die zolltarifliche Zuweisung richte sich nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften einer Ware. Eine Abweichung könne sich allerdings aus besonderen Bedingungen ergeben, wie einer besonderen Berechnung für die Abschöpfung. Diese besonderen Bedingungen hätten jedoch in jedem Fall Ausnahmecharakter und gälten nur in dem Rahmen, für den sie ausdrücklich geschaffen worden seien. Für die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel fehle es an jeder direkten oder indirekten Bezugnahme auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68.
Selbst wenn eine derartige Bezugnahme bestünde, würde die Berechnung des Währungsausgleichs für Milchaustauschfutter nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung Nr. 823/68 gegen das Diskriminierungsverbot und das Gebot einheitlicher Berechnungsmethoden des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen.
Die Firma Milchfutter und die holländische Exporteurin würden im vorliegenden Fall gegenüber deutschen Herstellern von Milchaustauschfutter diskriminiert, wenn sie bei der Ausfuhr bzw. Einfuhr von Milchaustauschfutter nicht nur den Währungsausgleich für den tatsächlichen Gehalt an Milcherzeugnissen bezahlen müßten, sondern auch für einen fiktiven Gehalt. Die Differenz sei erheblich; sie stelle eine zollgleiche Abgabe dar und könne nicht mehr als Korrektiv gegenüber den Schwankungen unbeständiger Wechselkurse angesehen werden.
Im übrigen müsse nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag eine gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. Wenn das Währungsausgleichssystem schon den Grundsatz einheitlicher Preise durchbreche, so müsse diese Abweichung auf den tatsächlichen Gehalt an Milcherzeugnissen begrenzt werden.
b) Die zweite Frage sei zu bejahen. Der Gerichtshof habe entschieden, daß im Interesse der Rechtssicherheit und einer wirksamen Verwaltungsführung für die Einordnung von Erzeugnissen in den Gemeinsamen Zolltarif deren objektive Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften das ausschlaggebende Kriterium bildeten, soweit sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Umständen andere Kriterien ergäben. Kapitel 23 des Gemeinsamen Zolltarifs und insbesondere die zusätzlichen Vorschriften dieses Artikels enthielten keine abweichenden Tarifierungshinweise.
c) Die Bestimmung des Gehalts an Milcherzeugnissen in einem Mischfuttermittel müsse nach den in der chemischen Wissenschaft und Technik anerkannten Verfahren und Grundsätzen erfolgen. Im konkreten Fall könne man unter Verwendung der im Rahmen der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 170, S. 2) harmonisierten Analysemethoden einwandfrei und unwiderlegbar beweisen, daß das fragliche Futtermittel weniger als 75 % Milcherzeugnisse enthalte: Die Summe des Gehalts an Zucker ausschließlich Laktose, des Fettgehalts und des Stärkegehalts betrage mehr als 25 %, so daß der Gehalt an Milcherzeugnissen notwendig weniger als 75 % sei.
d) Der holländischen Exporteurin sei die im Rahmen des Währungsausgleichssystems zu gewährende Erstattung nach der Tarifstelle 23.07 B I a 3 des Gemeinsamen Zolltarifs gezahlt worden, während die deutsche Zollverwaltung bei der Erhebung des Grenzausgleichs die Tarifstelle 23.07 B I a 4 zugrunde gelegt habe, für die ein erheblich höherer Grenzausgleich festgelegt sei. Der Kommission seien diese Schwierigkeiten bekannt. Sie habe in Änderung der Verordnung Nr. 1380/75 die Verordnung Nr. 1556/77 vom 11. Juli 1977 (ABl. L 173, S. 10) erlassen, die insbesondere die Zollbeteiligten verpflichte, bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle zur Berechnung des Währungsausgleichsbetrags erforderlichen Angaben zu machen. Diese Verordnung stelle nicht den Grundsatz in Frage, daß die Tarifierung des Ausfuhrlandes maßgebend sei. Dieser Grundsatz rechtfertige sich daraus, daß die Kontrolle im Ausfuhrland weitaus genauer und effizienter als im EG-Einfuhrland sei, daß der Währungsausgleichsbetrag gemäß Artikel 2a der Verordnung Nr. 974/71 durch den ausführenden Mitgliedstaat ausgezahlt werden könne und daß es als wünschenswert erscheine, auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge den im wesentlichen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes über gesundheitspolizeiliche Vorschriften entnommenen Grundsatz anzuwenden, daß die Untersuchungen im Versandland maßgebend seien.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt zunächst, die im Einfuhrzeitpunkt maßgebliche Verordnung Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 57, S. 2) verwende keine unabhängige Nomenklatur, sondern gehe von den Warenbezeichnungen des Gemeinsamen Zolltarifs aus, die mit denen der Abschöpfungsnomenklatur übereinstimmten. Für die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen gegenüber dritten Ländern gälten die Vorschriften über die Erhebung von Zöllen und Abschöpfungen gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146, S. 1) und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75.
a) Die tarifliche Unterscheidung der verschiedenen Mischfuttermittel der Tarifnummer 23.07 müsse versuchen, widerstreitende wirtschaftliche und administrative Erfordernisse mit der Eigenart dieser Waren und den begrenzten untersuchungstechnischen Erkenntnismöglichkeiten zur Übereinstimmung zu bringen.
Im Rahmen der gemeinsamen Preisregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse könne nicht darauf verzichtet werden, die Tarifgliederung am Anteil der im Mischfutter verarbeiteten Milcherzeugnisse auszurichten. Neben den Getreideerzeugnissen sei es für Wert und Preisbildung derartiger Futtermittel ausschlaggebend, welche Menge welchen Milcherzeugnisses (Magermilchpulver, Molkenpulver, teilentzuckertes Molkenpulver, Süßmolkenpulver, Sauermilchpulver, Buttermilchpulver, Laktose, Kasein, Milcheiweiß) im einzelnen zu deren Herstellung verwendet worden sei.
Die zolltarifliche Einordnung einer bestimmten Ware für die Erhebung von Preisausgleichsabgaben obliege den Zollstellen des einführenden Mitgliedstaats. Diese könnten ihrer Tarifierung keine andere Ware zugrunde legen als diejenige, die ihnen im konkreten Fall zur Einfuhrabfertigung gestellt werde. Sie seien darauf angewiesen, diese einzelnen Futtermittel anhand ihrer objektiv erkennbaren Beschaffenheit und Zusammensetzung voneinander zu unterscheiden. Die vom Tariftext geforderte Unterscheidung müsse für die innerstaatlichen Behörden bei der Erledigung ihrer Kontrollaufgabe praktikabel bleiben und dürfe keinen unzumutbaren finanziellen oder sachlichen Aufwand erfordern.
Die Kontrolle der Mischfutterfabrikatibn im ausländischen Herstellerbetrieb reiche für diese Zwecke nicht aus. Sie sei nur beweiskräftig, wenn sichergestellt werden könne, daß eingeführte und kontrollierte Ware übereinstimmten. Das sei nur in Ausnahmefällen möglich.
Die von der Einfuhrzollstelle anhand der von ihr entnommenen Proben veranlaßte Untersuchung des eingeführten Mischfuttermittels löse das Problem der Identität von untersuchter und eingeführter Ware, ändere aber nichts daran, daß eine zuverlässige quantitative Analyse dieser Proben auf den genauen Inhalt an einzelnen darin enthaltenen Milcherzeugnissen nicht möglich sei.
Für den Bereich der bei der Einfuhr aus dritten Ländern erhobenen Abschöpfungen sei eine Lösung dahin gehend gefunden worden, daß die Tarifnomenklatur zwar nach dem Anteil an Milcherzeugnissen differenziere, den Zollstellen diese Unterscheidung aber durch die zusätzliche Bestimmung ermöglicht werde, den maßgeblichen Anteil durch eine pauschale Rückrechnung aus dem analytisch feststellbaren Laktosegehalt des Futtermittels zu erkennen (Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68 und Verordnung Nr. 1216/68). Diese pauschale Feststellung sei für die Zwecke des mit den Abschöpfungen erstrebten Preisausgleichs ausreichend; sie biete Einfuhrzollstelle und Importeur den Vorteil einer sicheren, einfachen und einheitlichen Tarifierung und Berechnung der fälligen Abgaben.
Eine ausdrückliche Vorschrift, die einzelnen Futtermittel der Tarifstelle 23.07 B I a zum Zwecke des Währungsausgleichs auf die gleiche Weise abzugrenzen, sei nicht ergangen. Überlegungen der Rechtssicherheit und einheitlichen Rechtsanwendung sprächen dafür, ihre tarifliche Unterscheidung im Bereich des Währungsausgleichs nicht anders vorzunehmen als in dem der Abschöpfungen. Das Fehlen besserer Untersuchungs- und Erkenntnismöglichkeiten lasse tatsächlich kaum eine andere Wahl.
Interessenlage und Sachzwänge seien beim Währungsausgleich nicht grundlegend anders als bei den Abschöpfungen. Die Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge verwendeten die gleiche Nomenklatur wie für die Abschöpfungen. Beide würden durch die Einfuhr in einen Mitgliedstaat ausgelöst. Gegenüber dritten Ländern würden die Abschöpfungen um die Währungsausgleichsbeträge erhöht oder vermindert, um die endgültige Einfuhrbelastung zu bestimmen. Auf diesem Gebiet gebe es keine ernsthafte Möglichkeit, den Gehalt an Milcherzeugnissen anders zu ermitteln, als die Verordnung Nr. 823/68 vorgeschrieben habe. Der Währungsausgleich im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr könne nicht von vornherein anderen Maßstäben unterworfen werden: Die Verantwortung für die richtige Tarifierung könne der zuständigen Einfuhrzollstelle nicht entzogen werden; zur Feststellung des Gehalts an Milcherzeugnissen müsse diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten von Beschaffenheit und Zusammensetzung der zur Einfuhr gestellten Ware ausgehen. Es wäre mit der angestrebten einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch kaum vereinbar, den Gehalt an Milcherzeugnissen der gleichen Ware im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten grundsätzlich anders zu bestimmen, als gegenüber dritten Ländern.
Die deutsche Einfuhrzollstelle sei somit im Jahre 1975 nicht durch das Gemeinschaftsrecht daran gehindert worden, den für die Berechnung des Währungsausgleichs im Handelsverkehr mit den Niederlanden maßgeblichen Gehalt an Milcherzeugnissen eines Futtermittels der Tarifstelle 23.07 B I a pauschal durch Rückrechnung aus dem Laktosegehalt zu ermitteln. Diese von den praktischen Notwendigkeiten ausgehende Auffassung habe sich auch der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu eigen gemacht.
b) Im Interesse der Rechtssicherheit wie der gleichmäßigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts wäre es wünschenswert, daß nicht nur die Zollstellen eines Mitgliedstaates die gleiche Ware bei der Einfuhr aus dritten Ländern wie aus anderen Mitgliedstaaten gleichbehandelten, sondern daß auch die Zollstellen verschiedener Mitgliedstaaten die gleiche Ware bei Ein- und Ausfuhr einheitlich tarifierten. Die Kommission habe noch nicht erreichen können, daß jeder Mitgliedstaat die in einem anderen erfolgten Tarifierungen als verbindlich anerkenne. Derzeit sei jeder Mitgliedstaat für die Entscheidung über die richtige Tarifierung der in sein Gebiet eingeführten oder aus ihm ausgeführten Erzeugnisse selbst zuständig.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Milchfutter, Klägerin im Ausgangsverfahren, verteten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 11. Mai 1978 mündliche Ausführungen gemacht.
Nach Meinung der Firma Milchfutter ist für das Ausgangsverfahren das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 131/77 (Milac) zu berücksichtigen, worin festgestellt wird, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 ungültig ist, soweit er Ausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzt. Daraus ergebe sich zumindest, daß der höhere Laktosegehalt des Molkenpulvers für die Einordnung des auf der Grundlage von Milcherzeugnissen hergestellten Mischfutters nicht berücksichtigt werden könne.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in' der Sitzung vom 15. Juni 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 29. September 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 1978, hat das Finanzgericht Münster gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Vorabentscheidungsfragen namentlich zur Auslegung der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 151, S. 3) und der Verordnung Nr. 1216/68 der Kommission vom 9. August 1968 über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern eingeführten Mischfuttermitteln (ABl. L 198, S. 13) im Zusammenhang mit der Anwendung der Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs gestellt.
2 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren in der Zeit von Januar bis März 1975 mehrere zur Tarifstelle 23.07 B I a gehörende Partien Mischfutter aus den Niederlanden nach Deutschland einführte. Die Klägerin meldete die Waren im Hinblick auf die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge als zur Tarifstelle 23.07 B I a 3 gehörend an, die durch einen Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshundertteilen gekennzeichnet ist.
3 Aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68, wonach der Gehalt an Milcherzeugnissen der unter die Tarifstelle ex 23.07 B fallenden Erzeugnisse … bestimmt [wird], indem der Gehalt an Laktose je 100 kg des betreffenden Erzeugnisses mit dem Koeffizienten 2 multipliziert wird, wies die deutsche Zollverwaltung die Waren der Tarifstelle 23.07 B I a 4 zu, die durch einen Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 oder mehr Gewichtshundertteilen gekennzeichnet ist; die zu dieser Tarifstelle gehörenden Erzeugnisse unterliegen einem höheren Währungsausgleichsbetrag als die zur Tarifstelle 23.07 B I a 3 gehörenden.
4 Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat diese Zuweisung angefochten und geltend gemacht, der in der Verordnung Nr. 823/68 festgesetzte Koeffizient sei im Binnenhandel der Gemeinschaft nicht anwendbar, da er sich in einer Verordnung zur Berechnung der Abschöpfungen für Erzeugnisse aus Drittländern finde. Wegen der Unanwendbarkeit der Berechnungsvorschrift in Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68 sei die Ware entsprechend ihrem tatsächlichen Gehalt an Milcherzeugnissen, der weniger als 75 Gewichtshundertteile betrage, der Tarifstelle 23.07 B I a 3 zuzuweisen.
5 Um dieses Problem klären zu können, hat das Finanzgericht die folgenden vier Fragen gestellt:
1. Ist für die Höhe der Ausgleichsbeträge Währung, die auf in der Zeit von Januar bis März 1975 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 oder 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben waren, der Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend, der sich aus der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 151, S. 3) und des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1216/68 der Kommission vom 9. August 1968 (ABl. L 198, S. 13) ergibt?
2. Bei Verneinung der Frage zu 1.:
Ist der tatsächliche Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend?
3. Bei Bejahung der Frage zu 2.:
Ergibt sich aus Gemeinschaftsrecht, nach welcher Methode der tatsächliche Gehalt an Milcherzeugnissen zu bestimmen ist?
4. Ist im Rahmen des Währungsausgleichssystems die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland bindend?
Zur ersten, zweiten und dritten Frage
6 Die gestellten Fragen müssen im Lichte der Verordnung beantwortet werden, die die Grundlage und den allgemeinen Rahmen für die Einführung der Ausgleichsbeträge bildet, nämlich der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1).
7 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung sind die Mitgliedstaaten ermächtigt,
für die weiter unten genannten Erzeugnisse und nach den im folgenden festgesetzten Bedingungen
a) bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu erheben,
b) bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu gewähren.
Nach Absatz 2 gilt dies sowohl für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, als auch für Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der … genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen …, richtet.
8 Diese Vorschriften verweisen somit für die Bestimmung der Erzeugnisse, die den Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ganz allgemein auf die Vorschriften über die gemeinsame Agrarmarktorganisation. Demzufolge sind die Regeln für die Bestimmung der den Ausgleichsbeträgen unterliegenden Erzeugnisse in den Verordnungen zur Errichtung der jeweiligen Agrarmarktorganisation, im vorliegenden Fall in den Bestimmungen über die Milchmarktorganisation, zu suchen; dabei darf nicht übersehen werden, daß die fraglichen Erzeugnisse nach den Tarifnummern und -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs qualifiziert werden, auf die sowohl in den Agrarverordnungen als auch in den Verordnungen zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, beispielsweise der Verordnung Nr. 539/75 der Kommisson (ABl. L 57, S. 2), die zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Geschehnisse galt, Bezug genommen wird.
9 Angesichts dieser allgemeinen Verweisung kann man für eine bestimmte Ware die Anwendung einer besonderen Zuweisungsregel wie des Artikels 11 der Verordnung Nr. 823/68 oder der Verordnung Nr. 1216/68 der Kommission nicht ausnehmen. Eine solche Ausnahme kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, die erwähnten Bestimmungen seien nur im Hinblick auf den Handel mit Drittländern erlassen worden, da es gerade Zweck der Verweisung in Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 ist, auf die Währungsausgleichsbeträge sämtliche Bestimmungen über die betreffenden Erzeugnisse einschließlich derer anwendbar zu machen, die im Hinblick auf den Außenhandel der Gemeinschaft erlassen wurden, da diese Bestimmungen integrierender Bestandteil der in der fraglichen Verordnung genannten gemeinsamen Marktorganisationen sind.
10 Ferner ist das Argument der Klägerin im Ausgangsverfahren zurückzuweisen, das sie auf den angeblich protektionistischen Charakter des in Artikel 11 der Verordnung Nr. 823/68 festgesetzten Koeffizienten stützt, denn letzterer hat nach der sechsten Begründungserwägung zur Verordnung lediglich den Zweck, bei Mischfutter aus Getreide und Milcherzeugnissen die Milchbestandteile angemessen zu berücksichtigen, weil diese einen bedeutend größeren Einfluß auf die Bildung des Selbstkostenpreises [ausüben] als die Getreidebestandteile.
11 Schließlich kann man sich auch nicht auf Inhalt und Aufbau der Verordnung Nr. 1463/73 der Kommission vom 30. Mai 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 146, S. 1) berufen, da diese gemäß Artikel 6 der ihr zugrunde liegenden Verordnung Nr. 974/71 insbesondere die finanztechnischen und verwaltungsmäßigen Durchführungsbestimmungen für die Ausgleichsbeträge enthält. Unter diesen Umständen bestand kein Anlaß, sich in dieser Verordnung erneut mit der bereits in Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 erfolgten Bestimmung der den Währungsausgleichsbeträgen unterliegenden Erzeugnisse und ihrer Einordnung im Gemeinsamen Zolltarif zu befassen. Somit hat Artikel 6 der Verordnung Nr. 1463/73, auf den sich die Klägerin im Ausgangsverfahren beruft, nur die Bedeutung, die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge mit den anderen Vorgängen zu verknüpfen, die im Handel mit Drittländern an der Grenze kraft des Zolltarifs und der Agrarregelungen stattfinden, während die Artikel 7 bis 15 sich für den Binnenhandel der Gemeinschaft auf eine Reihe von Sonderbestimmungen finanztechnischer oder verwaltungsmäßiger Art beschränken, die für die Einordnung der Waren hinsichtlich der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ohne Bedeutung sind. Daher kann man sich nicht auf eine vermeintliche Lücke in der Verordnung Nr. 1463/73 berufen, denn mit der Verweisung in Artikel 1 der Grundverordnung Nr. 974/71 auf die gemeinsamen Marktorganisationen und der Weiterverweisung in diesen auf die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs ist ein vollständiger Rechtsrahmen geschaffen worden, der die Zuweisung der Waren für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erlaubt.
12 Diese Schlußfolgerungen werden verstärkt durch die Erwägung, daß es — vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung — unangebracht wäre, die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs unterschiedlich anzuwenden, je nachdem ob das gleiche Erzeugnis im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen oder die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge eingeordnet wird.
13 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß für die Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die auf in der Zeit von Januar bis März 1975 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 oder 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben waren, die Berechnungsweise für den Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend ist, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates ergibt.
14 Unter diesen Umständen ist eine Antwort auf die zweite und dritte Frage nicht erforderlich.
Zur vierten Frage
15 Die vierte Frage geht dahin, ob im Rahmen des Währungsausgleichssystems die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland bindend ist. Aus den Akten ergibt sich, daß diese Frage deshalb gestellt wird, weil die fraglichen aus den Niederlanden stammenden Waren nach dem Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren von den niederländischen Behörden für die Gewährung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr der Tarifstelle 23.07 B I a 3 zugewiesen wurden, während sie die deutsche Zollverwaltung als zur Tarifstelle 23.07 B I a 4 gehörend erachtet.
16 Beim Stand des Gemeinschaftsrechts zur fraglichen Zeit waren die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, einer in einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der gleichen Ware ergangenen Tarifentscheidung zu folgen. Unter diesen Umständen war die Zollverwaltung des Einfuhrlandes bei der Tarifierung einer Ware frei, wenn sie der Meinung war, daß diese im Ausfuhrland in Abweichung von den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen tarifiert worden sei.
17 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland zur fraglichen Zeit im Rahmen des Währungsausgleichssystems nicht bindend war.
Kosten
18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Münster anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluß vom 29. September 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Für die Höhe der Währungsausgleichsbeträge, die auf in der Zeit von Januar bis März 1975 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Mischfutter der Tarifstellen 23.07 B I a 3 oder 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zu erheben waren, ist die Berechnungsweise für den Gehalt an Milcherzeugnissen maßgebend, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 823/68 des Rates vom 28. Juni 1968 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse ergibt.
2. Im Rahmen des Währungsausgleichssystems war die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland zur fraglichen Zeit nicht bindend.