Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1978 – C-9/78

ECLI:EU:C:1978:152

In der Rechtssache 9/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Nancy, Kammer für Sozialsachen, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

DIRECTEUR RÉGIONAL DE LA SÉCURITÉ SOCIALE NANCY

gegen

1. PAULIN GILLARD, wohnhaft in Belgien,

2. CAISSE RÉGIONALE D'ASSURANCE MALADIE DU NORD-EST, NANCY,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1977, L 149),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Herr Paulin Gillard, der am 6. September 1915 geboren ist, die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien wohnt, übte in Frankreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Vom 28. Mai 1940 bis zum 21. Juni 1945, somit länger als 60 Monate, war er als Soldat seines Landes Kriegsgefangener in Deutschland.

Als er sein 60. Lebensjahr erreichte, bewilligte ihm die Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est, Nancy, (nachstehend: die Kasse) mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 eine vorgezogene Altersrente zum Regelsatz von 25 % des durchschnittlichen Jahresgehalts. Im Besitz eines vom belgischen Verteidigungsministerium erteilten Ausweises für ehemalige Kriegsgefangene forderte er jedoch unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und einem anderen Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmern eine vorgezogene Altersrente zum Satz von 50 %, und zwar in Anwendung

von Artikel L 332 Absatz 2 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit in der Fassung des Gesetzes Nr. 73-1051 vom 21. November 1973, wonach die Rente der Versicherten, die ehemalige Kriegsgefangene sind, dann unter Zugrundelegung des in der Regel für 65 Jahre geltenden Satzes berechnet wird, wenn — bei denjenigen, bei denen die Dauer der Gefangenschaft 54 Monate oder mehr beträgt — ihre Rente auf ihren Antrag zwischen dem 60. und 61. Lebensjahr festgestellt wird,

von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 74-54 vom 23. Januar 1974 zur Durchführung des vorgenannten Gesetzes, wonach diejenigen Versicherten, die mindestens 37 1/2 Versicherungsjahre nachweisen, eine Rente in Höhe von 50 % des Grundgehalts beziehen.

Die Kasse lehnte den Antrag von Herrn Gillard mit dem Hinweis darauf ab, daß der Antragsteller seine Eigenschaft als ehemaliger Kriegsgefangener nur durch ein vom belgischen Verteidigungsministerium ausgestelltes Dokument nachweisen könne, während die beantragte Vergünstigung nur denjenigen Versicherten gewährt werden könne, die die Dauer ihrer Gefangenschaft und ihres Wehrdienstes im Krieg als Angehörige der französischen alliierten Streitkräfte durch Vorlage ihres Soldbuchs oder einer von der zuständigen Militärbehörde oder vom Ministerium bzw. Staatlichen Amt für ehemalige Kriegsteilnehmer ausgestellten Bescheinigung nachwiesen.

Am 13. Mai 1976 legte Herr Gillard gegen diesen ablehnenden Bescheid bei der Commission de Recours Gracieux der Kasse Widerspruch ein. Da dieser Ausschuß seine Entscheidung nicht innerhalb eines Monats bekanntgab, brachte Herr Gillard seinen Widerspruch vor die Commission de Première Instance du Contentieux de la Sécurité Sociale Nancy. Diese entschied unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dem in Artikel 8 der Verordnung Nr. 3 des Rates aufgenommenen Verbot auf der Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierungen, daß auf den Betroffenen das Gesetz vom 21. November 1973 anwendbar sei und er somit aufgrund seiner Eigenschaft als ehemaliger Kriegsgefangener und seines Wehrdienstes im Krieg als Angehöriger der französischen oder alliierten Streitkräfte, die vom belgischen Verteidigungsministerium bezeugt worden seien, eine Rente in Höhe von 50 % des jährlichen Grundgehalts beziehen könne.

Im Juni 1977 legte der Directeur Régional de la Sécurité Sociale Nancy gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel Nancy Berufung ein. In seinem Schriftsatz machte er unter anderem geltend,

daß die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil das französische Gesetz vom 21. November 1973 gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung nicht in den Geltungsbereich der Verordnung falle,

hilfsweise, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung auch für eine etwaige Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats als anwendbar bezeichne, zu dessen Wehrdienst der Arbeitnehmer einberufen oder wiedereinberufen worden sei, und nicht die Rechtsvorschriften des Versicherungslandes,

daß jedenfalls die Vergünstigungen des französischen Gesetzes vom 21. November 1973 den Inländern und den ihnen Gleichgestellten, außerdem noch den Angehörigen der Staaten, mit denen Frankreich ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen habe, vorbehalten sei.

2. Die Cour d'appel Nancy hat mit Urteil vom 24. Januar 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden ist, dahin auszulegen, daß auch die Leistungen ausgenommen sind, die nicht unbedingten Entschädigungscharakter haben und den Arbeitnehmern gewährt werden, die nur insoweit Opfer des Krieges gewesen sind, als dieser ihnen in bezug auf den Erwerb der Ansprüche auf Altersrente oder ähnlicher Rechte, wie der durch das französische Gesetz vom 21. November 1973 — Artikel L 332 Absatz 2 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit — eingeführten Altersvergünstigungen, geschadet hat?

2. Falls dies verneint wird: Ist Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, wonach ein zum Wehrdienst eines Mitgliedstaats einberufener oder wiedereinberufener Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates unterliegt, dahin auszulegen, daß er auch für die besonderen Altersvergünstigungen gilt, die ein innerstaatliches Gesetz möglicherweise zugunsten der ehemaligen Kriegsteilnehmer und -gefangenen eben wegen dieser Eigenschaften einführt?

3. Falls diese Frage verneint wird: Verbietet es der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung, daß ein innerstaatliches Gesetz, wie das französische Gesetz vom 21. November 1973, von einer Altersvergünstigung, die den ehemaligen Teilnehmern und Gefangenen des Krieges 1939-1945 wegen der von ihnen erduldeten Prüfungen und dem Lande geleisteten Dienste gewährt wird, diejenigen Angehörigen der Gemeinschaft ausnimmt, die diese Voraussetzungen nur zugunsten ihres eigenen Mitgliedstaats erfüllen?

3. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 27. Januar 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen

A — Die Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est trägt vor, sie könne im Hinblick auf die von den Mitgliedern ihrer Commission de Recours Gracieux in gleichgelagerten Fällen vertretene Auffassung die Entscheidung nur in das Ermessen des Gerichtshofes stellen; hiernach

seien die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Rentengewährung Bestimmungen mit allgemeiner Geltung, die nicht auf den Begriff der Staatsangehörigkeit abstellten,

könnten die nachfolgenden Bestimmungen die allgemeine Geltung der zuerst erlassenen nicht einschränken, was um so mehr gelte, als nach der Verordnung Nr. 74-54 vom 23. Januar 1974 die Antragsteller die Dauer ihrer Gefangenschaft oder ihres Wehrdienstes im Krieg als Angehörige der französischen oder alliierten Streitkräfte nachweisen müßten.

B — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt folgendes:

Die erste Frage sei zu verneinen, denn Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen seien, beziehe sich auf Systeme von Leistungen, die im Rahmen von Rechtsvorschriften gewährt würden, welche keine Vorschriften der sozialen Sicherheit seien. Das hier in Rede stehende französische Gesetz Nr. 73-1051 vom 21. November 1973 — für das die Verordnung Nr. 74-54 vom 23. Januar 1974 die Einzelheiten der Durchführung festlege — enthalte aber gerade Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, denn es ergänze das französische Gesetzbuch der sozialen Sicherheit.

Was die zweite Frage angehe, so seien zwei Tatbestände ins Auge zu fassen :

Entweder stelle die Gefangenschaft oder der Wehrdienst als Angehöriger der französischen oder alliierten Streitkräfte eine objektive Voraussetzung für die Gewährung der fraglichen Vergünstigung dar,

oder die Gefangenschaft und der Wehrdienst würden mit einer Versicherungszeit gemäß den französischen Rechtsvorschriften gleichgestellt.

Im ersten Fall stellten die französischen Gerichte fest, daß die in dem französischen Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, und wendeten dann dieses Gesetz an. Im zweiten Fall dagegen könne die Gleichstellung der Gefangenschaft oder des Wehrdienstes mit einer Versicherungszeit gemäß den französischen Rechtsvorschriften zu einer Normenkollision zwischen diesen Vorschriften und den nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbaren belgischen Rechtsvorschriften führen. In diesem Fall seien, da der Arbeitnehmer nach Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnungen nur den Rechtsvorschriften eines Landes unterliegen könne, gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 92/63 (Slg. 1964, 611) die französischen Rechtsvorschriften anwendbar, soweit Frankreich den Betroffenen nicht verpflichtet habe, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu entrichten, der ihm nicht für das gleiche Risiko und den gleichen Zeitraum einen zusätzlichen Schutz gewähre.

Was schließlich die dritte Frage angehe, so sei zu antworten, daß die in Rede stehende Altersvergünstigung Anwendung finden müsse, ohne daß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der jede Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten untersage, verstoßen werden könne. Diese Arbeitnehmer hätten einen Anspruch auf die genannte Vergünstigung, selbstverständlich soweit die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht feststelle, daß die beiden erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, nämlich die Mindestversicherung und die Mindestdauer der Gefangenschaft oder des Wehrdienstes im Krieg als Angehöriger der französischen oder alliierten Streitkräfte.

III — Mündliche Verhandlung

Die Caisse Régionale d'Assurance Maladie du Nord-Est, vertreten durch Herrn Pierre Schlecht, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 1. Juni 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juni 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 24. Januar 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Januar 1978, stellt die Cour d'Appel Nancy dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag einige Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149).

2/5 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen dem Directeur Régional de la Sécurité Sociale Nancy und einem belgischen Staatsangehörigen aufgeworfen worden, der gemäß den französischen Rechtsvorschriften eine vorgezogene Altersrente zum Regelsatz von 25 % seines durchschnittlichen Jahresgehalts, deren Feststellung er mit 60 Jahren beantragt hatte, bezieht. Da der Versicherte über 60 Monate als belgischer Soldat in Deutschland in Kriegsgefangenschaft gewesen war, forderte er aufgrund eines vom belgischen Verteidigungsministerium ausgestellten Dokuments unter Berufung auf den in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung von inländischen und einem anderen Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmern die Anwendung von Artikel L 332 Absatz 2 des französischen Gesetzbuches der sozialen Sicherheit in der durch das Gesetz Nr. 73-1051 vom 21. November 1973 ergänzten Fassung. Nach diesem Artikel wird die Altersrente für die Arbeitnehmer, die ehemalige Kriegsteilnehmer oder Kriegsgefangene sind, zu dem in der Regel für 65 Jahre geltenden Satz, d. h. von 50 % des Grundgehalts, berechnet, wenn — bei denjenigen, bei denen die Dauer der Gefangenschaft 54 Monate oder mehr beträgt — ihre Rente auf ihren Antrag zwischen dem 60. und 61. Lebensjahr festgestellt wird. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Absatz 2 der Verordnung Nr. 74-1199 vom 31. Dezember 1974 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 74-54 vom 23. Januar 1974 zu dem vorgenannten Gesetz wird die erwähnte Vergünstigung nur gewährt, wenn die Antragsteller die Dauer ihrer Gefangenschaft oder ihres Wehrdienstes im Krieg als Angehörige der französischen oder alliierten Streitkräfte durch Vorlage ihres Soldbuchs oder einer von der zuständigen Militärbehörde oder vom Ministerium bzw. Staatlichen Amt für ehemalige Kriegsteilnehmer ausgestellten Bescheinigung nachweisen.

6/7 Der Sozialversicherungsträger lehnte den erwähnten Antrag ab, wobei er u. a. geltend machte, die den ehemaligen Kriegsgefangenen aufgrund des französischen Gesetzes gewährte Vergünstigung stelle eine [Leistung] für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dar und falle somit nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Der Versicherte könne sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um aufgrund des in diesen Bestimmungen verankerten Prinzips der Nichtdiskriminierung die umstrittene Vergünstigung zu erlangen.

8 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung nicht auf, Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen' anzuwenden ist, dahin auszulegen [ist], daß auch die Leistungen ausgenommen sind, die nicht unbedingten Entschädigungscharakter haben und den Arbeitnehmern gewährt werden, die nur insoweit Opfer des Krieges gewesen sind, als dieser ihnen in bezug auf den Erwerb der Ansprüche auf Altersrente oder ähnlicher Rechte, wie der durch das französische Gesetz vom 21. November 1973 — Artikel L 332 Absatz 2 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit — eingeführten Altersvergünstigungen, geschadet hat.

9 Für die Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob eine Altersvergünstigung, wie sie in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, als Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten ist und daher in den in diesem Artikel definierten sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt.

10/15 Der erste Satz des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 73-1051 lautet, daß Artikel L 332 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit . . . durch die . . . Vorschriften ergänzt [wird], um die es sich hier handelt. Der Umstand, daß eine derartige Bestimmung in nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit enthalten oder nicht enthalten ist, entscheidet jedoch für sich allein nicht darüber, ob der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vergünstigung der Charakter einer Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 beizumessen ist. Denn die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen beruht hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung. Aus den Akten ergibt sich, daß der Hauptzweck der aufgrund der in Rede stehenden innerstaatlichen Vorschriften gewährten Vergünstigung darin besteht, den ehemaligen Kriegsgefangenen, die eine längere Gefangenschaft nachweisen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für die zwischen 1939 und 1945 für Frankreich und seine Verbündeten erduldeten Prüfungen zu geben und ihnen daher mit der Anhebung des Satzes der Altersrente eine Gegenleistung für die diesen Staaten erwiesenen Dienste zu erbringen. Angesichts dieser Zweckbestimmung und dieser Voraussetzungen für ihre Gewährung weist eine derartige Vergünstigung nicht die Wesensmerkmale einer Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, der den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung definiert, bestimmt in seinem Absatz 4, daß die Verordnung u. a. nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden ist.

16 Aus diesen. Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß diese Verordnung nicht auf soziale Leistungen anwendbar ist, die — wie die im französischen Gesetz vom 21. November 1973, Artikel L 332 Absatz 2 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit, vorgesehene Vergünstigung — für ehemalige Kriegsgefangene geschaffen worden sind.

17 Die vom vorlegenden Gericht gestellten weiteren Fragen werden somit gegenstandslos.

Kosten

18/19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'Appel Nancy mit Urteil vom 24. Januar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß diese Verordnung nicht auf soziale Leistungen anwendbar ist, die — wie die im französischen Gesetz vom 21. November 1973, Artikel L 332 Absatz 2 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit, vorgesehene Vergünstigung — für ehemalige Kriegsgefangene geschaffen worden sind.