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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1978 – C-6/78
ECLI:EU:C:1978:154
In der Rechtssache 6/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA UNION FRANÇAISE DE CÉRÉALES, Paris,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30 vom 1. Februar 1973, S. 73)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach Artikel 55 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 13) werden während der Übergangszeit im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung . . . Ausgleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder vom ausführenden Staat gewährt, um die Preisunterschiede zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten auszugleichen.
In den Verordnungen Nr. 229/73 des Rates vom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide und zur Festsetzung dieser Ausgleichsbeträge für einige Erzeugnisse (ABl. L 27 vom 1. Februar 1973, S. 25) und Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30 vom 1. Februar 1973, S. 73) wurden die Grundregeln und die Durchführungsbestimmungen für die auf Getreide anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge festgelegt. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 229/73 werden
die Einzelheiten für die Gewährung, Erhebung und Einziehung der Ausgleichsbeträge … so festgelegt, daß insbesondere etwaige Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 269/73 lautet wie folgt:
Die Zahlung des Ausgleichsbetrages ist von der Erbringung des Nachweises abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hat, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt wurden.
Muß der Ausgleichsbetrag um die Zollbelastung berichtigt werden oder liegt er über der am Tag der Ausfuhr anwendbaren Erstattung, so hängt die Zahlung des Ausgleichsbetrages nach Artikel 5 Absatz 2 außerdem
von dem Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Abgaben und Zölle gleicher Wirkung ab.
2. Auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen gilt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, S. 1), der folgendes vorsieht:
Außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist . . .
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 hat folgenden Wortlaut:
Bei je nach der Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung für Ausfuhren nach dritten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2, davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.
3. Die Firma Union Française de Céréales (im folgenden UFC genannt), Klägerin im Ausgangsverfahren, führte im Jahre 1975 Weizen aus Deutschland in das Vereinigte Königreich aus. Das Transportschiff sank in der Nordsee. In der Folge forderte UFC von der Beklagten im Ausgangsverfahren Zahlung der im voraus festgesetzten Beitrittsausgleichsbeträge. Diese lehnte die Zahlung ab, weil UFC die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 erforderliche Einfuhr in das Vereinigte Königreich nicht nachwies. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Firma Klage zum Finanzgericht Hamburg.
4. Mit Beschluß vom 14. Dezember 1977 hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission in Analogie zu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission dahin auszulegen, daß ein Ausgleichsbetrag auch dann gewährt wird, wenn das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt sind, nachdem es das geographische Gebiet des Mitgliedstaates verlassen hat, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt wurden, im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist?
2.Im Falle der Bejahung der Frage zu 1: In welcher Höhe ist ein Ausgleichsbetrag zu gewähren:a)in Höhe des Ausgleichsbetrags, der für das Bestimmungsland festgesetzt ist, oderb)in Höhe des niedrigsten Ausgleichsbetrags oderc)in Höhe der niedrigsten Erstattung?
Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das Finanzgericht einer analogen Anwendung positiv gegenübersteht.
Nach Meinung des Finanzgerichts muß für die Berechnung der Ausgleichsbeträge, wie auch immer die Ausfuhrerstattungsregelungen auszulegen seien, die gleiche Lösung angewandt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts wäre es auch denkbar, den niedrigsten Erstattungssatz zugrunde zu legen, um im Sinne einer Gleichbehandlung zu erreichen, daß der Ausgleichsbetragsberechtigte, wenn der niedrigste Erstattungssatz höher ist als der niedrigste Ausgleichsbetragssatz, mindestens diesen Betrag erhält und, wenn der niedrigste Erstattungssatz niedriger ist als der niedrigste Ausgleichsbetragssatz, auch nicht mehr als der Erstattungsberechtigte erhält.
5. Der Vorlagebeschluß ist am 11. Januar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben UFC und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. a)Nach Ansicht von UFC ist die erste Vorabentscheidungsfrage zu bejahen.
Die analoge Anwendung einer Vorschrift auf einen anderen Fall, der nicht entsprechend geregelt sei, sei immer dann geboten, wenn evident sei, daß der Gesetzgeber vergessen habe, den zweiten Fall wie den ersten zu regeln, oder wenn die ungleiche Behandlung auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes hinauslaufen würde.
Vergleiche man das Institut der Ausfuhrerstattung mit dem Institut des Ausgleichsbetrages/Beitritt, so stelle man fest, daß beide den gleichen Sinn und das gleiche Ziel hätten. Die Ausfuhrerstattungen würden gezahlt, um den Unterschied zwischen den niedrigeren Preisen des Weltmarktes und den höheren Preisen innerhalb des Gemeinsamen Marktes auszugleichen (Art. 16 der Ratsverordnung Nr. 2727/75, ABl. L 281, S. 1 ; erste Begründungserwägung zur Ratsverordnung Nr. 2746/75, ABl. L 281, S. 78). Der Ausgleichsbetrag/Beitritt werde gezahlt, um unter anderem die Unterschiede zwischen den niedrigen Preisen in den neuen Mitgliedstaaten und den höheren Preisen in der ursprünglichen Gemeinschaft auszugleichen (Art. 55 der Beitrittsakte; Begründungserwägungen zur Ratsverordnung Nr. 2757/75, ABl. L 281, S. 104 — für den Getreidebereich).
Anschließend stellt UFC fest, die Verordnung Nr. 269/73 habe in Artikel 5 erstmalig die Erbringung des Nachweises vorgesehen, daß die Ware im Bestimmungsland eingetroffen sei. Die zwei Jahre später erlassene Verordnung Nr. 192/75 habe diese Regelung für Ausfuhren in Drittländer übernommen und sie um den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt ergänzt. Der Sinn dieser Regelung sei bei beiden Verordnungen der gleiche, nämlich Mißbräuche zu verhindern (vierte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 269/73; sechste Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 192/75). Im Hinblick auf die gleiche Zielrichtung der beiden Vorschriften einerseits und das unterschiedliche Alter andererseits könne man annehmen, daß die Kommission vergessen habe, bei der früher erlassenen Verordnung eine dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 entsprechende Vorschrift über den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt aufzunehmen.
Die Beantwortung der ersten Vorabentscheidungsfrage sei auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, daß der Begriff der höheren Gewalt zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre. In diesem Zusammenhang weist UFC darauf hin, daß sich der Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt in mehreren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften finde, wenn es darum gehe, den Betroffenen vor Folgen zu schützen, die daraus entstehen würden, daß er ohne sein Verschulden einer ihm auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen könne. Wenn der Gerichtshof bisher auch noch nicht ausdrücklich ausgesprochen habe, daß der Begriff der höheren Gewalt zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, so erlaube doch die Tatsache, daß er sich in seinem Urteil vom 30. November 1972 (Rechtssache 32/72, Wasaknäcke/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1972, 1189) mit der Frage, ob die Fristversäumung auf Verschulden beruht habe, beschäftigt habe, die Schlußfolgerung, daß die Prüfung des Ausnahmetatbestandes der höheren Gewalt erfolgt sei. Da aber Artikel 3 der in jedem Falle interessierenden Verordnung Nr. 602/68 der Kommission (ABl. L 114, S. 13) den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt nicht ausdrücklich vorgesehen habe, sei davon auszugehen, daß der Gerichtshof den Begriff der höheren Gewalt zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zähle.
1. b)Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage hebt UFC zunächst hervor, daß die fragliche Handelsware unter Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages zu einem dem Preisniveau auf dem britischen Markt entsprechenden Preis verkauft worden sei (74,25 UKL abzüglich ½ % pro 1016 kg cif Leith). Die Versicherungsgesellschaft, mit der sie zugunsten des britischen Käufers eine Versicherung abgeschlossen habe, habe dementsprechend als Ersatz den cif-Preis zuzüglich 2 % imaginären Gewinn an den britischen Käufer bezahlt.
Der niedrigste Ausgleichsbetrag/Beitritt habe damals etwa ein Sechstel des Ausgleichsbetrages/Beitritt für das Vereinigte Königreich betragen (Verordnung Nr. 3096/75 der Kommission, ABl. L 309, S. 9). Der niedrigste Ausfuhrerstattungsbetrag habe Null betragen (Verordnung Nr. 3301/75 der Kommission, ABl. L 327, S. 27), um Ausfuhren in bestimmte Drittländer zu unterbinden.
Bei der hier gegebenen Sachlage sei allein die Gewährung des Ausgleichsbetrages in der Höhe gerechtfertigt, in der sie für das Bestimmungsland Großbritannien festgesetzt worden sei.
Die Ansicht, daß bei Ausfuhren in Drittländer im Fall des Untergangs der Ware durch höhere Gewalt nur die niedrigste Erstattung gewährt werden könne (Rohr-Cordts, EWG-Abschöpfungen und Erstattungen, Anmerkung II 2.5 der Vorbemerkungen/Erstattungs-Verordnungen, S. 34), sei unrichtig. Sie stütze sich zu Unrecht auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 192/75. Artikel 11 Absatz 1 verweise auf Absatz 2, der wiederum hervorhebe, daß die Regelung der niedrigsten Drittlandserstattung unbeschadet des Artikels 6 gelte, daß also, da Artikel 6 den Fall der höheren Gewalt vorsehe, diese Regelung nicht eintreten solle, wenn die Ware im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sei.
Materiell übersehe die von Rohr-Cordts vertretene Ansicht, daß der Nachweis der Einfuhr in ein Drittland als Voraussetzung für die Zahlung der höheren Erstattung nur gefordert werde, um Mißbräuchen vorzubeugen.
In einem Fall wie dem vorliegenden reiche es somit aus, um eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der höheren Erstattung auszuschließen, wenn ein zuverlässiger Nachweis über den Transport der Ware in das mit der höheren Erstattung ausgestattete Bestimmungsland durch Verkaufs- und Schiffsdokumente oder auf andere Weise erbracht werde.
Wenn es sich hier um die Zahlung eines Ausgleichsbetrages/Beitritt für eine untergegangene Ware handele, könne das Ergebnis aus den vorstehend angeführten Gründen kein anderes sein. Es wäre sachlich ungerechtfertigt und unbillig, wenn für die fragliche Ware nur der für die Ausfuhr nach Irland festgesetzte Ausgleichsbetrag/Beitritt zu zahlen oder überhaupt kein Ausgleichsbetrag mit Rücksicht darauf zu gewähren wäre, daß es in diesem Zeitpunkt zufällig überhaupt keine Erstattung für die Ausfuhr von Weizen in die Mehrzahl der Drittländer gegeben habe. Eine Berücksichtigung der Tatsache, daß die Drittlandserstattung grundsätzlich Null betragen habe, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil mit dieser Regelung Drittlandsausfuhren hätten unterbunden werden sollen, während der Handelsverkehr durch die Gewährung des Betrages habe gefördert werden sollen.
Einer Anwendung der niedrigsten Ausgleichsbetragserstattung für Irland stehe dieselbe Erwägung entgegen, daß der Handelsverkehr zwischen den sechs alten Mitgliedstaaten und Großbritannien habe ermöglicht und gefördert werden sollen.
Jede andere Lösung als die von UFC vorstehend vorgeschlagene oder die Verweigerung des Ausgleichsbetrages/Beitritt im Fall des zufälligen Untergangs würde die Beteiligten zwingen, die Ware auf dem Transport zu dem höheren Preis des ausführenden Mitgliedstaats mit einer entsprechend höheren Prämie zu versichern, die die Wirkung einer zollgleichen Abgabe hätte.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß in der Zahlung eines niedrigeren Betrages als des für das Bestimmungsland vorgesehenen Ausgleichsbetrages/Beitritt ein Verstoß gegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Vertrages zu sehen wäre. Denn wenn ein niedrigerer Ausgleichsbetrag/Beitritt oder Erstattungsbetrag gezahlt würde, müßte jeder Verkäufer von Anfang an einen höheren Preis kalkulieren, so daß die Ware nicht mehr wettbewerbsfähig wäre.
3. Die Kommission hebt hervor, Artikel 5 der Verordnung Nr. 269/73 regle nichts anderes als die Frage, auf welche Weise die Klägerin im Ausgangsverfahren ihre Anspruchsberechtigung in all den Fällen nachzuweisen habe, in denen das Gesetz ihr einen Anspruch zuerkenne. Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Anspruch habe erworben werden können, lasse sich nur im Wege einer umfassenden Analyse der Vorschriften über den Beitrittsausgleich nach Wortlaut, Systematik und Zweckbestimmung klären. Bejahendenfalls müsse über eine mögliche Befreiung der Klägerin von den Beweisanforderungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 nachgedacht werden.
Weiter bemerkt die Kommission, der Beitragsausgleich habe den Austausch der Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Preisniveau unter zufriedenstellenden Bedingungen ermöglichen sollen (neunte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 229/73). Es habe somit kein Anlaß dafür bestanden, einen Ausgleichsbetrag für Weizen zu gewähren oder zu erheben, der den Markt eines anderen Mitgliedstaats als denjenigen, aus dem er stamme, nicht erreiche. Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften über den Beitrittsausgleich spiegelten diese marktordnungspolitische Zielsetzung wider. Sie behandelten die Ausfuhr und die Einfuhr als einen notwendigerweise zusammengehörigen, einheitlichen und untrennbaren Vorgang. Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Kommission unter anderem auf Artikel 55 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte, die Artikel 3 und 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 269/73, Artikel 4 der Verordnung Nr. 181/73 des Rates (ABl. L 25, S. 9) sowie die Artikel 2 und 5 der Verordnung Nr. 3280/73 der Kommission (ABl. L 337, S. 11).
Bei dieser Sachlage beruhe es nicht auf einer Gesetzeslücke, wenn man keinen Anspruch auf Beitrittsausgleich zuerkennen könne, sondern vielmehr auf dessen Wesen und Zielsetzung. Unter diesen Umständen vermöge auch eine einschränkende Auslegung der Beweisregeln des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 UFC nicht weiterzuhelfen.
Anschließend prüft die Kommission, ob UFC nicht aus Gründen, die außerhalb dieser gesetzlichen Regelung lägen, der begehrte Anspruch auf Beitrittsausgleich zuerkannt werden müsse.
Hierzu bemerkt die Kommission, sie habe in ihrer Verordnung Nr. 269/73 weder gegen Artikel 55 Absatz 6 der Beitrittsakte noch gegen Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 229/73 verstoßen, wonach die Einzelheiten über die Gewährung der Ausgleichsbeträge so festzulegen waren, daß Wettbewerbsverzerrungen vermieden wurden. Der Wettbewerb auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats werde nicht dadurch zum Nachteil von UFC verzerrt, daß dieser kein Ausgleichsanspruch für Weizen zuerkannt worden sei, mit dem sie an diesem Wettbewerb nicht teilnehme. Daß der Untergang ihrer Ware ihr finanzielle Verluste bringe, gehe nicht auf das Verhalten der Gemeinschaft zurück. Da die Gemeinschaft auch den Wettbewerbern der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen keinen Beitrittsausgleich gezahlt habe, sei diese nicht in diskriminierender Weise benachteiligt worden.
Zur Frage der höheren Gewalt hebt die Kommission hervor, Sinn und Zweck des Beitrittsausgleichs bestünden nicht darin, die Klägerin gegen das Risiko des zufälligen und von der Gemeinschaft in keiner Weise verursachten oder abwendbaren Untergangs ihrer Ware während der Beförderung abzusichern. Derartige Verluste gehörten in den Bereich des kaufmännischen Risikos, das der Unternehmer selbst trage. Das ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 (Rechtssache 68/77, IFG/Kommission).
Die Kommission könne keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von Beitrittsausgleich aufgrund einer Analogie zum Recht der Ausfuhrerstattungen anerkennen. Es handele sich um nach Rechtsgrundlage, Zielsetzung und Wirkungsbereich selbständige Instrumente. Falls Analogien in einem solchen Fall hingenommen werden müßten, würde die wirtschaftspolitische Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers in unerträglicher Weise eingeschränkt. Diese Entscheidungsfreiheit habe der Gerichtshof in jüngster Zeit in seinen beiden Urteilen vom 19. Oktober 1977 (verbundene Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel u.a./Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt/ Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753; verbundene Rechtssachen 124/76 und 20/77, SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson u.a./Office national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, 1795) bestätigt. Aus diesen Urteilen ergebe sich, daß auch dann, wenn unter den vorliegenden Umständen eine Ausfuhrerstattung gezahlt würde, das die Gemeinschaft nicht verpflichtete, der Klägerin im Ausgangsverfahren Beitrittsausgleich zu gewähren.
Eine nähere Analyse des Erstattungsrechts zeige zudem, daß sich im vorliegenden Fall auch über eine analoge Anwendung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 kein Anspruch auf Beitrittsausgleich begründen lasse.
Sollten die Ausgleichsbeträge diejenigen Auswirkungen der gemeinsamen Preispolitik überwinden, die dem Eindringen von Waren des Abgangsmitgliedstaates auf den Markt des Bestimmungsmitgliedstaats entgegenstünden, so könnten sie nur mit den nach Bestimmungsland differenzierten Ausfuhrerstattungen verglichen werden, das heißt den Beträgen, die besonders darauf abzielten, den Angebotspreis von Gemeinschaftsware im Bestimmungsland auf dessen spezifisches Preisniveau herabzuschleusen, nicht aber mit denen, die die Erzeuger veranlassen sollten, den Gemeinschaftsmarkt von Überschüssen, die keinen Käufer fänden, zu entlasten. Wie die Zahlung dieses Betrages der differenzierten Erstattung rechtfertige sich die Gewährung eines Beitrittsausgleichsbetrages nur in den Fällen, in denen die betreffende Ware tatsächlich in das Bestimmungsland eingeführt und auf dessen Markt abgesetzt werde.
Wenn eine analoge Ausdehnung der Erstattungsregeln auf den Bereich des Beitrittsausgleichs überhaupt möglich sei, so könne im vorliegenden Falle nicht die Vorschrift des Artikels 6, sondern nur die des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 zum Vergleich herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift lasse sich jedoch kein Ausgleichsanspruch für Ware ableiten, die untergehe, bevor sie das Bestimmungsland erreicht habe, sondern nur das Ergebnis, das den Vorschriften der Verordnungen Nr. 229/73 und Nr. 269/73 ohnehin zu entnehmen sei: Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Ausgleichsbetrages entstehe nur, wenn die betreffende Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat eingeführt und dort vermarktet werde. Ein solcher Anspruch sei nur dann zu bezahlen, wenn diese Einfuhr nachgewiesen werde.
III — Mündliche Verhandlung
1. In der Sitzung vom 30. Mai 1978 haben UFC, vertreten durch Rechtsanwältin B. Festge und Rechtsanwalt F. Modest, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
2. UFC hat auf eine Frage des Gerichtshofes geantwortet, es sei möglich, sich gegen den Verlust der Währungsausgleichsbeträge zu versichern. Die Exporteure schlössen jedoch keine solchen Versicherungen ab: Wenn sie die damit verbundenen Kosten auf den Kaufpreis abwälzen wollten, wären ihre Erzeugnisse im Verhältnis zu denen aus Drittländern nicht mehr wettbewerbsfähig; die Gewinnmargen der Exporteure seien zu gering, als daß sie die Prämie selbst tragen könnten.
UFC hat weiter geltend gemacht, das Ziel der Beitrittsausgleichsbeträge sei das gleiche wie das der Ausfuhrerstattungen, nämlich Gemeinschaftserzeugnissen den Wettbewerb mit Erzeugnissen aus Drittländern zu ermöglichen.
3. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 14. Dezember 1977, eingegangen beim Gerichtshof am 11. Januar 1978, hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30, S. 73) vorgelegt.
2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das aus der Bundesrepublik Deutschland eine Ladung Weizen ausgeführt hatte, die aufgrund Schiffbruchs in der Nordsee nicht bestimmungsgemäß im Vereinigten Königreich ankam, einerseits und den deutschen Zollbehörden andererseits gestellt worden. Letztere hatten dem exportierenden Unternehmen die Zahlung der von diesem beanspruchten Beitrittsausgleichsbeträge mit der Begründung verweigert, es habe den nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 erforderlichen Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten im Bestimmungsmitgliedstaat nicht erbringen können. Da diese Verordnung im Rahmen des Systems der Beitrittsausgleichsbeträge für Fälle höherer Gewalt keine Regelung trifft, beziehen sich die Fragen des Finanzgerichts auf die Möglichkeit und gegebenenfalls die Modalitäten einer entsprechenden Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1), wonach der Betroffene, der eine solche Erstattung beantragt, keinen Nachweis für die Einfuhr in das Drittland erbringen muß, wenn das Erzeugnis im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist.
3 Titel II Kapitel 1 des Vierten Teils der Akte über die Beitrittsbedingungen für die drei neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 25) regelte die Annäherung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den neuen Mitgliedstaaten an die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Preise. Um die Preisunterschiede auszugleichen, die während einer spätestens mit Ablauf des Jahres 1977 endenden Übergangszeit fortbestehen konnten, wurden nach Artikel 55 der Beitrittsakte Ausgleichsbeträge in der Höhe des Unterschiedes zwischen den für den betreffenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen erhoben oder gewährt. Diese Übergangsregelung sollte den neuen Mitgliedstaaten den Übergang von ihrem alten Status als Drittstaaten im Verhältnis zum gemeinschaftlichen System der Ausfuhrerstattungen zu ihrem neuen Status als Mitgliedstaaten erleichtern. Sie sollte insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Gemeinschaftspräferenz im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten bereits vor deren vollständiger Integration in die gemeinsame Organisation der Agrarerzeugnisse sicherstellen.
4 Es steht fest, daß einem Ausfuhrhändler, dem unter Begleitumständen wie denen des vorliegenden Falles nach dem während der Beförderung infolge höherer Gewalt eingetretenen Untergang der Ware die Beitrittsausgleichsbeträge verweigert würden, ein echter Verlust entstünde, da die gemäß der cif-Klausel im Interesse des Käufers abgeschlossene Versicherung nur den Wert der Ware nach den Preisen des Einfuhrlandes, nicht aber nach den höheren gemeinsamen Preisen des Ausfuhrlandes abdeckt. Müßte der Exporteur diesen Verlust selbst tragen oder sich gegen diese Gefahr versichern, so befände er sich in einer im Verhältnis zu Verkäufern aus dritten Ländern ungünstigen Wettbewerbssituation. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz unvereinbar, dessen Durchsetzung in der Beitrittsakte sichergestellt werden sollte. Somit enthält die Verordnung Nr. 269/73 eine Lücke, da sie in Fällen höherer Gewalt die Gewährung von Beitrittsausgleichsbeträgen nicht vorsieht; diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 zu schließen. Eine solche entsprechende Anwendung rechtfertigt sich im übrigen auch wegen der zahlreichen Parallelen, die zwischen den Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen einerseits und denjenigen für die Beitrittsausgleichsbeträge andererseits bestehen.
5 Was die Höhe der bei der erwähnten Sachlage zu gewährenden Beitrittsausgleichsbeträge anbelangt, so ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nämlich insbesondere die Gemeinschaftspräferenz zu verwirklichen, daß der Ausfuhrhändler dieselben Beträge fordern können muß, auf die er Anspruch hätte, wenn die Waren an ihrem Bestimmungsort angekommen und die Einfuhrförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.
6 Somit ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 dahin auszulegen ist, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem alten Mitgliedstaat in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, Anspruch auf Ausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihrem Bestimmungsort angekommen und die Einfuhrförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 14. Dezember 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 ist dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem alten Mitgliedstaat in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, Anspruch auf Ausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihrem Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.