Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.08.1978 – C-166/78
ECLI:EU:C:1978:161
In der Rechtssache 166/78 R
ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Arturo Marzano, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft in Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Gemeinschaften Daniel Vignes als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift. Europäische Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,
Antragsgegner,
wegen Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1125/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Nr. 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis
erläßt
der gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Italienische Republik hat mit am 31. Juli 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1125/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und Nr. 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 142, S. 21 und 24) erhoben, soweit in diesen Verordnungen die Zahlung einer Prämie von 10 RE/t bei der Erzeugung von Kartoffelstärke vorgesehen ist.
2 Die Klage stützt sich auf eine Reihe von Gründen, nämlich: mangelnde Begründung, Kompetenzüberschreitung seitens des Rates, Verkennung der in Artikel 39 des Vertrages aufgeführten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und schließlich Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 wegen der unterschiedlichen Behandlung, die angeblich in den genannten Verordnungen in bezug auf Kartoffelstärke einerseits und auf Stärke aus Mais und Weizen andererseits vorgenommen wird.
3/4 Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Italienische Republik nach Artikel 185 EWG-Vertrag, Artikel 36 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung beantragt, die Durchführung der Verordnungsbestimmungen, die Gegenstand des Hauptverfahrens bilden, vor dem 1. September 1978, dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1978/79, auszusetzen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß durch die Zahlung der umstrittenen Prämie der Getreidestärkeindustrie, die angesichts der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den fraglichen Erzeugnissen einen erheblichen Rückgang ihres Marktanteils hinnehmen müsse und sich sogar gezwungen sehen könne, die Erzeugung einzustellen, ein nicht oder jedenfalls nur schwer wiedergutzumachender Schaden zugefügt werde.
5/6 In seiner Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Rat die Unzulässigkeit der Klage und dieses Antrags der Italienischen Republik mit der Begründung geltend gemacht, daß Italien beim Erlaß der angegriffenen Verordnungen durch den Rat und auch der italienische Vertreter im Verwaltungsausschuß Getreide bei der Prüfung der mittlerweile mit Verordnung Nr. 1809/78 der Kommission vom 28. Juli 1978 zur Festsetzung von Regeln für die Zahlung einer Prämie an Erzeuger von Kartoffelstärke (ABl. L 205, S. 69) in Kraft gesetzten Durchführungsbestimmungen vorbehaltlos zugestimmt hätten. Im übrigen hat die Italienische Republik nach Auffassung des Rates das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen durch den Gerichtshof nicht dargetan, da sie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht glaubhaft gemacht und einen den Getreidestärkeerzeugern wegen dieser Bestimmungen drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden nicht nachgewiesen habe.
7 Es ist nicht unbedingt erforderlich, schon jetzt zu der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung zu nehmen, da es die Prüfung der von der italienischen Regierung zur Begründung ihres Aussetzungsantrags vorgebrachten Erwägungen und des Verteidigungsvorbringens des Rates ermöglicht, über den Antrag der Italienischen Republik zu entscheiden, ohne die Vorfrage zu beantworten.
8/13 Aus der Begründung der Verordnungen Nr. 1125/78 und Nr. 1127/78 ergibt sich, daß die den Kartoffelstärkeerzeugern zu zahlende Prämie das Gleichgewicht zwischen der Getreidestärkeindustrie und der Kartoffelstärkeindustrie wahren soll. So gesehen hat die Prämie nach den Vorstellungen des Rates die Aufgabe, einerseits die besonderen Auflagen und Schwierigkeiten, denen sich die Kartoffelstärkeindustrie gegenübersieht (6. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1125/78), und andererseits die wachsenden Vorteile, die sich für die Maisstärkeindustrie insbesondere aufgrund der bei der Herstellung von Stärke aus Mais gewonnenen Nebenerzeugnisse ergeben (3. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1127/78), auszugleichen. Die von der italienischen Regierung im Hinblick auf die Aussetzung der angefochtenen Bestimmungen vorgebrachten Erklärungen lassen nicht erkennen, daß infolge der Gewährung dieser Vergünstigung für die Kartoffelstärkeerzeugung unmittelbar eine Erschütterung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den beiden Industrien drohen würde, die so weit ginge, daß die Getreidestärke in erheblichem Umfang vom Markt verdrängt und ihre Erzeuger vor ernsthafte Schwierigkeiten gestellt würden. Vielmehr ergibt sich aus den vom Rat gelieferten Beurteilungskriterien — die ihrerseits teilweise Unterlagen entnommen sind, die die Kommission bei der Ausarbeitung der streitigen Maßnahme vorgelegt hat —, daß die Kartoffelstärke nicht aufgrund der Zahlung der Prämie eine Konkurrenz für die Getreidestärke darstellen kann, die geeignet wäre, zum Nachteil der Getreidestärkeindustrie die von der italienischen Regierung vorhergesehenen Wirkungen zu erzeugen. Ein solches Ergebnis ist wegen einer Reihe vom Rat erwähnter, zusammentreffender Faktoren unwahrscheinlich, nämlich wegen des geringen Einflusses der Prämie auf die Preisbildung, wenn man die Struktur der Herstellungskosten der beiden fraglichen Erzeugnisse vergleicht, wegen der besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse und wegen des beschränkten Gesamtumfangs der Produktionskapazität bei Kartoffelstärke in der Gemeinschaft, jedenfalls was das unmittelbar bevorstehende Wirtschaftsjahr angeht. Insbesondere kann, auch wenn die Getreidestärke und die Kartoffelstärke in gewisser Hinsicht tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen, die erstgenannte Stärke, wie ausdrücklich in der Begründung der Verordnung Nr. 1127/78 hervorgehoben wird, zu erheblich mehr Zwecken verwendet werden als die Kartoffelstärke, so daß sie insoweit von den Auswirkungen der vom Rat getroffenen Maßnahme nicht erfaßt wird.
14/15 Nach alledem hat die italienische Regierung nicht nachgewiesen, daß der Getreidestärkeindustrie infolge der in den Verordnungen Nr. 1125/78 und Nr. 1127/78 vorgesehenen Zahlung der Prämie bei der Erzeugung von Kartoffelstärke ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Der Antrag auf Aussetzung der streitigen Bestimmungen ist somit zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
beschließt
der nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter
im Verfahren der einstweiligen Anordnung:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.