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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.1978 – C-26/78

ECLI:EU:C:1978:172

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 26/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour du travail Mons, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE, Brüssel,

UNION NATIONALE DES FÉDÉRATIONS MUTUALISTES NEUTRES, Brüssel,

gegen

ANTONIO VIOLA, Havré (Belgien),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 4 (über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Viola, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, war während eines nicht näher bestimmten Zeitraums in Deutschland, von 1930 bis 1945 in Italien und sodann in Belgien erwerbstätig. 1960 erkrankte er in dem letztgenannten Land, und es wurde ihm von 1961 an eine belgische Invaliditätsrente allein aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften bewilligt. Vom zuständigen italienischen Sozialversicherungsträger, dem INPS, wurde ihm ebenfalls eine anteilige italienische Rente, und zwar mit Wirkung vom 1. Juni 1961, bewilligt. Dieser Anteil war gemäß den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 berechnet worden. Dagegen lehnten es die deutschen Träger im Jahr 1970 ab, dem Betroffenen eine Invaliditätsrente aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Deutschland zu gewähren.

Die zuständigen belgischen Träger, das Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité (INAMI) und die Union Nationale des Fédérations Mutualistes Neutres, die von der Gewährung der italienischen Rente Kenntnis erlangt hatten, warfen im Hinblick auf die belgischen Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Errichtung und Organisation eines Pflichtversicherungssystems für Krankheit und Invalidität, das Problem der Leistungskumulierung auf.

Mit Urteil vom 25. Juni 1976 erkannte die Cour du travail Mons für Recht, daß Herr Viola die belgischen Entschädigungen für Arbeitsunfähigkeit nicht mit der von den italienischen Behörden gezahlten Invaliditätsrente kumulieren könne. Das Gericht ordnete jedoch die Wiedereröffnung der Verhandlung an, um den Parteien zu ermöglichen, die Höhe der Beträge anzugeben, die von den italienischen Behörden vom 1. Mai 1969 bis zum 30. April 1971 an den Betroffenen gezahlt worden waren.

Die Cour du travail Mons stellte fest, daß im Urteil vom 25. Juni 1976 nicht bestimmt sei, was unter Invaliditätsrente im Sinne der italienischen Rechtsvorschriften zu verstehen sei, und daß es darauf ankomme, ob für die Anwendung der belgischen Antikumulierungsbestimmungen im Hinblick auf die Festsetzung der italienischen Leistung, die zugunsten des belgischen Versicherungsträgers von Herrn Viola zurückzufordern sei, die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rentenzuschläge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und der jährlich zu Weihnachten gewährte Zuschlag Bestand der Invaliditätsrente seien. Das Gericht hat deshalb das Verfahren mit Urteil vom 10. Februar 1978 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist im Hinblick auf die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4 der nach den italienischen Rechtsvorschriften, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem 30. April 1971 galten, gewährte Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Bestandteil der italienischen Invaliditätsrente?

2. Ist die 13. Monatszahlung, die das INPS dem Berufungsbeklagten in den Jahren 1969 und 1970 nach den italienischen Rechtsvorschriften vom 4. April 1952 gewährte, in die Rente einzubeziehen, wenn es um die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen der europäischen Verordnungen Nrn. 3 und 4 geht?

Das Vorlageurteil ist am 2. März 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen des INAMI

Unter der Geltung des italienischen Gesetzes Nr. 903 vom 21. Juli 1965, wonach den Invaliditäts- und Altersrentenbeziehern ein Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten in Höhe von 10 % der Grundrente gewährt worden sei, habe das INPS dem zuständigen belgischen Träger gegenüber stets angegeben, daß der Betrag dieses Zuschlags Bestandteil der Rente selbst sei. Seit der Änderung durch das italienische Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969 werde der Zuschlag in feststehender Höhe unabhängig von der Grundrente gewährt, und seitdem mache das INPS geltend, daß dieser Zuschlag nicht mehr bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden dürfe, sondern eine Leistung sei, die dem Kinderzuschlag ähnele und daher den Familienbeihilfen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 gleichzustellen sei.

Nach Auffassung des INAMI beschränkt sich das Gesetz vom 30. April 1969 auf eine Änderung in bezug auf die Art und Weise, in der die Höhe des Zuschlags festgestellt werde. Es ziele keineswegs darauf ab, das Wesen dieses Zuschlags selbst abzuändern und dessen Gleichstellung mit den Familienbeihilfen zu ermöglichen.

Der Rentenzuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten sei in den Vorschriften des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 über die Familienbeihilfen nicht vorgesehen, aus dem kein Argument für irgendeine Gleichstellung hergeleitet werden könne.

Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 218 vom 4. April 1952 bestimme, daß die Renten [um einen Betrag] erhöht werden, der einem Zwölftel ihres Jahresbetrags entspreche und anläßlich des Weihnachtsfestes gezahlt werde. Aus Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 ergebe sich, daß der zuständige italienische Träger dem bearbeitenden belgischen Träger den Betrag der italienischen Rente, die der Betroffene beanspruchen könne, angeben müsse und das INPS habe stets — im Fall des Herrn Viola wie in den anderen Fällen — dem INAMI die Jahresrentenbeträge in Höhe von 13 Monatsbeträgen mitgeteilt. Dies sei auch der offizielle Standpunkt des INPS, so wie er aus den Rundschreiben seiner Generaldirektion bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 hervorgehe.

B — Erklärung des Herrn Viola

Herr Viola habe die Leistungen der Invaliditätsversicherung nicht für einen Schaden verlangt, der durch die italienischen Rechtsvorschriften gedeckt werde oder gedeckt werden könne, sondern für einen Versicherungsfall, der in Belgien eingetreten sei und einen Anspruch auf die im Gesetz vom 9. August 1963 vorgesehenen Entschädigungen ohne jede unmittelbare oder mittelbare Anwendung anderer Rechtsvorschriften begründe. Was die italienische Invaliditätsrente angehe, so bilde sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge. Auch wenn davon auszugehen sei, daß die letztgenannte Rente den Ersatz für einen Schaden im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes darstelle, so sei es doch absurd zu behaupten, daß es Aufgabe der italienischen Rechtsvorschriften sei, einen Schaden zu ersetzen, der sich 1960 in Belgien ereignet habe, obgleich der Betroffene 1945 in Italien aufgehört habe zu arbeiten.

Herr Viola trägt vor, der Rentenzuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten entspreche den Familienbeihilfen und dürfe daher nicht bei Anwendung der belgischen Antikumulierungsbestimmungen berücksichtigt werden. Denn

die Voraussetzungen für die Gewährung der beiden Leistungen seien identisch, und das italienische Gesetz vom 30. April 1969 beziehe sich ausdrücklich auf die auf dem Gebiet der Familienbeihilfen bestehenden Vorschriften;

die Höhe des Rentenzuschlags sei mit der der Familienbeihilfen identisch und werde wie diese in 12 Monatsbeträgen festgestellt;

das italienische Gesetz stelle klar, daß die Gewährung des Rentenzuschlags einen doppelten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Personen ausschließe;

der in den italienischen Rechtsvorschriften ausdrücklich niedergelegte Grundsatz der Gleichstellung des Rentenzuschlags für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Familienbeihilfen werde durch Artikel 1 Buchstabe f und u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 indirekt bestätigt;

die familiären Belastungen seien für einen Wanderarbeitnehmer größer als für einen inländischen Arbeitnehmer, und es sei anormal, ihm eine Vergünstigung vorzuenthalten, die seine zusätzlichen Belastungen ausgleichen könne;

die belgische Sonderkasse für Bergarbeiter, der FNROM, habe sich zunächst der Ansicht des italienischen INPS angeschlossen, wonach der Rentenzuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten bei den Maßnahmen zur Kürzung der belgischen Rente nicht berücksichtigt werden dürfe. Sodann habe sie aber aufgrund einer Reaktion des belgischen Ministeriums für Sozialordnung und der von der Verwaltungskommission für die Wanderarbeitnehmer vertretenen Auffassung ihren Standpunkt geändert.

Wenn der 13. Monatsrentenbetrag Bestandteil der Rente sei und zur gleichen Zeit ausbezahlt werde wie die Rente, so nehme ihm dies nicht den Charakter einer Zusatzvergünstigung, die zu einer ganz bestimmten Zeit des Jahres gezahlt werde. Die belgischen Rechtsvorschriften sähen nicht die Gewährung eines 13. Monatsrentenbetrags vor. Behaupte man, daß dieser 13. Monatsbetrag in Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen von der belgischen Rente abgezogen werden müsse, so liefe dies darauf hinaus, daß ein Mitgliedstaat keine Vergünstigungen gewähren dürfe, die kein Äquivalent in einem anderen Mitgliedstaat hätten.

Herr Viola ist abschließend der Ansicht, weder der Rentenzuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten noch der 13. Rentenbetrag dürften bei der Anwendung der Antikumulierungsbestimmungen berücksichtigt werden, deren sich der Träger eines Mitgliedstaats unter Berufung auf Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 bedienen könne.

C — Erklärungen der belgischen Regierung

Das Tribunal du travail Charleroi habe in einem Urteil vom 20. Juni 1972 im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 des arrêté royal vom 28. Mai 1958, der eine nationale Antikumulierungsbestimmung für die Invaliditätsrenten nach dem System für Bergarbeiter enthalte, die Auffassung vertreten, daß der aufgrund des italienischen Gesetzes gewährte Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Bestandteil der Invaliditätsrente sei. Die belgische Regierung meint, daß diese Auslegung auch für die Anwendung der Vorschriften gelte, um die es im Ausgangsverfahren geht.

Die Cour du travail Brüssel habe in einem Urteil vom 10. Januar 1974 entschieden, daß der aufgrund des italienischen Gesetzes gewährte 13. Monatsbetrag keine unentgeltliche Zuwendung, sondern ein Bestandteil der italienischen Rente sei, der für die Berechnung der ausländischen Anteile bei korrekter Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zu berücksichtigen sei. Dieses Urteil muß nach Ansicht der belgischen Regierung ebenfalls herangezogen werden, um die zweite Frage zu bejahen.

D — Erklärungen der Kommission

Vor der Beantwortung der von der Cour du travail Mons gestellten Fragen muß man sich nach Ansicht der Kommission fragen, ob der belgische Träger befugt gewesen sei, seine nationale Antikumulierungsklausel aufgrund von Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden. Dieses Problem sei Gegenstand des Urteils in der Rechtssache 83/77 (Naselli, Slg. 1978, 683) gewesen, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, daß die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden könnten, die sie der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 verdankten, und daß keine andere Bestimmung der Verordnung Nr. 3 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften auf Leistungen entgegenstehe, die allein nach innerstaatlichem Recht erworben worden seien. Dagegen habe der Gerichtshof dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen, die die Anwendung dieser innerstaatlichen Antikumulierungsvorschriften ausdrücklich erlaube. Somit habe das nationale Gericht zu beurteilen, ob aufgrund von Artikel 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 eine belgische Rente unter Berücksichtigung der nach dem System eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen gekürzt werden könne.

Es scheine demnach, daß sich die Frage, die das vorlegende Gericht aufgeworfen habe, im Hinblick auf die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen der Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 und 9 der Verordnung Nr. 4 nicht stellten. Diese Fragen könnten nur, falls die Verordnung Nr. 3 anwendbar sei, beantwortet werden, und nur entsprechend der Auffassung des Gerichtshofes, wonach dieser nicht befugt sei, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine Norm des Gemeinschaftsrechts einzuordnen, er aber dem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben [kann], die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (Rechtssache 63/76, Inzirillo, Slg. 1976, 2057).

Halte man sich an den Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3, so falle der Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten unter die Definition des Rentenbegriffs. Was jedoch die fraglichen italienischen Rechtsvorschriften angehe, so werde dieser Zuschlag seit dem Gesetz vom 30. April 1969 in feststehender Höhe gewährt, d. h. unabhängig von der Dauer der Versicherungszeiten oder der Höhe der entrichteten Beiträge; sein Betrag entspreche dem der Familienbeihilfen, denen der italienische Träger, das INPS, den Zuschlag gleichstelle.

Die Kommission macht gegenüber der vom INPS vor dem innerstaatlichen Gericht vertretenen Ansicht folgendes geltend:

Die aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1969 gewährte Vergünstigung verfolge das gleiche Ziel (der Ausdruck Rentenzuschläge sei beibehalten worden) wie die Vergünstigung, die aufgrund des früheren Gesetzes gewährt worden sei. Es lasse sich daher schwerlich die Auffassung vertreten, daß diese Vergünstigung deshalb den Familienbeihilfen gleichgestellt werden könne, weil sie nunmehr in feststehender Höhe gezahlt werde.

Das Gesetz vom 30. April 1969 sei nicht in dem Teil des italienischen Gesetzbuches enthalten, der sich mit den Familienbeihilfen befasse, sondern im Teil betreffend die allgemeine Invalidität.

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 erwähne zwar Rentenzuschläge; es sei aber festzustellen, daß sich deren Gleichstellung mit Familienbeihilfen nur auf die Kinderzuschüsse oder -Zulagen zu Renten beziehe, während sich die Zuschläge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, obgleich deren Betrag ebenso hoch sein könne, nach den Bestimmungen der Regelung über die Renten richteten.

Aus dem Wortlaut des italienischen Gesetzes vom 4. April 1952 ergebe sich, daß der zu Weihnachten gezahlte Rentenzuschlag unmittelbar an die Gewährung einer Rente geknüpft sei, und die verwendeten Ausdrücke (die Renten werden erhöht) zeigten, daß es sich nicht um eine gesonderte neue Leistung handele.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, daß für die Anwendung der Verordnung Nr. 3 diejenigen Vergünstigungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einem Rentenbezieher für den unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie in Form eines zu Weihnachten gezahlten Zuschlags gewährt würden und untrennbar mit der Zahlung der Rente verbunden seien, Zuschläge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe s der Verordnung Nr. 3 darstellten und Bestandteil der Rente seien.

In der Sitzung vom 6. Juli 1978 haben das INAMI, vertreten durch Rechtsanwalt A. Wattier, zugelassen in Mons, Herr Viola, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI D. Rossini, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater A. Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. September 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Cour du travail Mons hat mit Urteil vom 10. Februar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 (ABl. 1958, S. 561) und von Artikel 9 der Verordnung Nr. 4 des Rates vom 3. Dezember 1958 (ABl. 1958, S. 597) über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vorgelegt.

2/5 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit über die vom zuständigen belgischen Träger vorgenommene Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, der in Italien und Belgien gearbeitet hatte. Dieser Arbeitnehmer erfüllte in Belgien alle Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Erwerb des Anspruchs auf Invaliditätsrente nach dem Pflichtversicherungssystem für Krankheit und Invalidität, ohne daß er sich auf Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden waren, berufen mußte. Für den Erwerb seines Leistungsanspruchs in Italien mußte er dagegen auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 zurückgreifen; für die Berechnung dieser Leistung wurden die in den beiden Mitgliedstaaten tatsächlich zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, und die italienische Leistung wurde proratisiert. Der belgische Träger, der von der Gewährung des italienischen Anteils unterrichtet war, warf im Hinblick auf die Antikumulierungsbestimmungen des Artikels 70 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 9. August 1963 über die Errichtung und Organisation eines Pflichtversicherungssystems für Krankheit und Invalidität das Problem der Leistungskumulierung auf.

6/7 Die Cour du travail Mons, die mit dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz befaßt wurde, erkannte in einem ersten Urteil vom 25. Juni 1976 für Recht, daß der Betroffene die belgischen Entschädigungen für Arbeitsunfähigkeit nicht mit der von den italienischen Behörden gezahlten Invaliditätsrente kumulieren könne; das Gericht, das die Auffassung vertrat, der Anspruch auf Erstattung der vor dem 1. Mai 1969 gezahlten Beträge sei verjährt, ordnete jedoch die Wiedereröffnung der Verhandlung an, um den Parteien des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, die Höhe der Beträge zu nennen, die die italienische Kasse vom 1. Mai 1969 bis 30. April 1971 an den Betroffenen gezahlt hatte. Das Urteil vom 25. Juni 1976 ließ die Frage offen, ob für die Anwendung der belgischen Antikumulierungsbestimmungen die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rentenzuschläge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und der zu Weihnachten gewährte jährliche Zuschlag Bestandteil der Invaliditätsrente sind. Im Hinblick auf die Lösung dieses Problems hat die Cour du travail Mons mit einem zweiten Urteil vom 10. Februar 1978 folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist im Hinblick auf die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3 und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 4 der nach den italienischen Rechtsvorschriften, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem 30. April 1971 galten, gewährte Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten Bestandteil der italienischen Invaliditätsrente?

2. Ist die 13. Monatszahlung, die das INPS dem Berufungsbeklagten in den Jahren 1969 und 1970 nach den italienischen Rechtsvorschriften vom 4. April 1952 gewährte, in die Rente einzubeziehen, wenn es um die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen der europäischen Verordnungen Nrn. 3 und 4 geht?

8 Nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 3 finden die Artikel 27 und 28, die sich auf Renten bei Alter und Tod beziehen, entsprechende Anwendung auf die Feststellung der Leistungen bei Invalidität, wenn der Versicherte Zeiten nach den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten zurückgelegt hat, die wenigstens in einem Falle dem Typ B angehören.

9/14 Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit sind die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen. In diesem Sinne stellen Artikel 51 EWG-Vertrag und Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 im wesentlichen auf den Fall ab, daß der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sehen diese Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Bei Alters- und Hinterbliebenenrenten sind die Artikel 27 und 28 auf diesen Sachverhalt anwendbar, jedoch nicht, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erreicht wird. Das System der Artikel 27 und 28 setzt daher eine gleichzeitige Anwendung dieser beiden Bestimmungen voraus. Sonach kommt eine anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht, wenn es zuvor im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs einer Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte, sie hat jedoch zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führt, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zustehen.

15 Gleiche Erfordernisse gebieten die Anwendung der gleichen Regeln, wenn es um die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 auf Invalidenrenten geht.

16/19 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1978 in der Rechtssache 83/77 (Naselli, Slg. 1978, 683) bereits für Recht erkannt hat, können die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden, die sie der Anwendung der Verordnungen Nrn. 3 und 4 verdanken. Eine Prüfung der übrigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3 zeigt dagegen, daß keine von ihnen der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsbestimmungen auf Leistungen entgegensteht, die allein nach innerstaatlichem Recht erworben worden sind. Daher können in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Versicherte einen Rentenanspruch allein aufgrund des innerstaatlichen Rechts besitzt, diesem die innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen entgegengehalten werden. Bei der Anwendung dieser Antikumulierungsbestimmungen hat das innerstaatliche Gericht, da die Gemeinschaftsvorschriften nicht einschlägig sind, die in den Vorlagefragen genannten Leistungen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der Normen des Kollisionsrechts zu qualifizieren.

20/21 Um jedoch sicherzustellen, daß ein Wanderarbeitnehmer nicht den Anspruch auf eine Rente verliert, die er allein nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verlangen könnte, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 140/73 (Mancuso, Slg. 1973, 1449) die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenrechnung und Proratisierung in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Hieraus folgt, daß, wenn die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen allein weniger günstig für den Versicherten sind als die Vorschriften über die Zusammenrechnung und Proratisierung, diese letzteren anwendbar sind.

Kosten

22/23 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der EG, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour du travail Mons mit Urteil vom 10. Februar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Bei der Anwendung der innerstaatlichen Antikumulierungsbestimmungen hat das innerstaatliche Gericht, da die Gemeinschaftsvorschriften nicht einschlägig sind, den Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und den dreizehnten Monatsbetrag nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der Normen des Kollisionsrechts zu qualifizieren.

2. Wenn sich jedoch die Anwendung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts als weniger günstig erweist als die des Zusammenrechnungs- und Proratisierungsverfahrens, ist dieses letztere anzuwenden.