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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.10.1978 – C-86/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:178

In der Rechtssache 86/77

KUNO DITTERICH, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der GFS — Euratom — in Ispra, wohnhaft in Cadrezzate, Varese (Italien), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas Cusak als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung

des Verzeichnisses der Vorschläge für Beförderungen von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4 für das Jahr 1976;

der Verfügung der Kommission vom 20. Januar 1977 über die neue Verwendung des Klägers

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Parteivorbringen im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Herr Kuno Ditterich ist Ingenieur, deutscher Staatsangehöriger und Beamter der Kommission in der Besoldungsgruppe A 5/8 im Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra. Er nahm am 13. April 1976 Kenntnis von einer handschriftlichen Liste von Vorschlägen für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4, auf der sein an erster Stelle stehender Name gestrichen worden war. Auf sein an die Verwaltung gerichtetes Ersuchen um Aufklärung über die Gründe für diese Streichung erhielt er unter anderem zur Antwort, die fragliche Liste habe keinerlei offizielle Bedeutung und sei von keiner zuständigen Stelle gebilligt worden. Aus einem Vergleich dieser Liste mit einem im November 1976 erstellten Verzeichnis der Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 4, in dem sein Name nicht enthalten war, schloß der Kläger jedoch, daß die Streichung und Auslassung seines Namens in den Beförderungsvorschlägen mit Zustimmung der zuständigen Stellen erfolgt waren. Er hat daher am 8. Dezember 1976 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eingelegt, mit der er gegen die Kommission den Vorwurf der Diskriminierung und der Verletzung der Artikel 43 und 45 des Statuts im Zusammenhang mit diesen Beförderungsvorschlägen erhoben hat. Auch im Verzeichnis der Beförderungsvorschläge für das Jahr 1977 war der Name des Klägers nicht enthalten.

2. Durch Verfügung der Kommission vom 20. Januar 1977, die ihm am 11. Februar 1977 mitgeteilt wurde, ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1977 von der Hauptabteilung Naturwissenschaften, Abteilung Chemie, zur Hauptabteilung EDV, Mathematik und System-Analyse versetzt worden.

Am 1. März 1977 richtete der Kläger in dieser Angelegenheit ein Memorandum an den Verwaltungsdirektor der Forschungsanstalt Ispra. Eine Abschrift dieses Memorandums leitete er am 23. März 1977 dem Generalsekretär der Kommission zur Ergänzung seiner Beschwerde vom 8. Dezember 1976 zu. Am 27. Juni 1977 ließ ihm der Verwaltungsdirektor seine Antwort zugehen.

3. Am 5. Juli 1977 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die sich sowohl gegen die Nichtaufnahme seines Namens in das vorstehend erwähnte offizielle Verzeichnis der Beförderungsvorschläge als auch gegen die Versetzungsverfügung vom 20. Januar 1977 richtet.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, in die mündliche Verhandlung einzutreten, nachdem er die Kommission um Ausführungen zu einigen Rechtsfragen gebeten hat.

II — Anträge der Partei en

Der Kläger beantragt,

a) vorab anzuordnen, daß die Personalakte des Klägers vor allem mit dem Schreiben des Herrn Bishop an die Kommission betreffend Herrn Ditterich, von dem keine Abschrift in der Akte enthalten ist, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wird;

b) zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger Beweis anbietet für den diskriminierenden Charakter des Verzeichnisses der Beförderungsvorschläge, da dieses

weder die Nachweise der Eignung für die Beförderung

noch das allgemeine und das Beförderungsdienstalter

oder das Lebensalter

berücksichtigt;

c) hinsichtlich der Nichtaufnahme des Klägers in das Verzeichnis der Beförderungsvorschläge

festzustellen, daß die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Dezember 1976 rechtswidrig ist, weil damit den Anträgen des Klägers nicht stattgegeben wurde, und sie demnach aufzuheben;

festzustellen, daß Artikel 45 des Statuts bei der Erstellung des Verzeichnisses der Beförderungsvorschläge nicht beachtet worden ist, und dieses Verzeichnis somit für unwirksam zu erklären und aufzuheben;

d) hinsichtlich der erfolgten Versetzung

die Klage für zulässig zu erklären,

festzustellen, daß diese Versetzung nicht aus Gründen des dienstlichen Interesses erfolgt ist,

sie demnach aufzuheben;

e) die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage hinsichtlich des zweiten Klageanspruchs als unzulässig und insgesamt als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger erklärt, seine Klage richte sich im wesentlichen auf die Überprüfung der im Hinblick auf Artikel 45 des Statuts bestehenden Unrechtmäßigkeit der Nichtaufnahme seines Namens in das Verzeichnis der Beförderungsvorschläge für 1976.

Zur Unterstützung dieses Vorbringens macht er unter anderem folgendes geltend:

Entgegen Artikel 45 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde für eine Beförderung eine Abwägung der Verdienste vorzunehmen habe, sei die erwähnte Liste erstellt worden, ohne daß die Anstellungsbehörde Gelegenheit gehabt hätte, eine solche Abwägung vorzunehmen und alsdann über die Gründe zu befinden, welche die Nichtaufnahme oder den Ausschluß des Klägers rechtfertigten. Für die ausgeschlossenen Anwärter stelle sich die betreffende Liste somit als eine ablehnende Entscheidung dar, die keine rechtliche Stütze im Statut finde. Der Anstellungsbehörde sei die Möglichkeit einer Prüfung der Verdienste dieser Anwärter angesichts des Ausschließlichkeitscharakters der ihr zur Unterzeichnung vorgelegten Verzeichnisse genommen.

Die angegriffene Beförderungsliste verstoße ferner deshalb gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts, weil die Personalakte des Klägers, die für die Abwägung der Verdienste herangezogen werden müsse, damals unvollständig und sogar unrichtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Auslese seien nämlich die Beurteilungen für den Zeitraum Juli 1973 bis Juli 1975 nicht in der Personalakte des Klägers enthalten gewesen. Als dieser seine Personalakte am 19. November 1976 eingesehen habe, habe er im übrigen festgestellt, daß sich darin überhaupt keine Beurteilung befunden habe. Diese Beurteilungen hätten somit dem Direktor, der die Arbeit der Instanzen im Hinblick auf die Erstellung der Beförderungsvorschläge vorbereite, nicht bekannt sein können. Andererseits habe die Personalakte des Klägers anstelle seiner eigenen Beurteilungen diejenigen über einen Beamten fast gleichen Namens, Herrn O. D., enthalten, der dazu noch zu den unterdurchschnittlichen Beamten von Euratom gehöre, während der Kläger der Gruppe der überdurchschnittlichen Beamten angehöre.

Die Nichtaufnahme des Namens des Klägers in das Verzeichnis der Beförderungsvorschläge sei durch keines der Kriterien gerechtfertigt, nach denen die Auslese der Beförderungskandidaten zu erfolgen habe. Infolge der Nichtaufnahme sei der Name des Klägers dem Beförderungsausschuß erster Instanz nicht vorgelegt worden, der bei seiner Tätigkeit nur über das zusammengefaßte Verzeichnis der Beförderungsvorschläge für die Forschungsanstalten der GFS und die entsprechenden Begründungen verfügt habe.

Die Streichung des Namens des Klägers von dieser Liste sei im übrigen ermessensmißbräuchlich, denn sie sei objektiv nicht zu rechtfertigen, sondern müsse mit einer gewissen Feindseligkeit seitens anderer Beamter des Organs, wie etwa des Herrn Bresesti, gegenüber dem Kläger erklärt werden. Der Gerichtshof müsse daher der Beklagten aufgeben, in die Personalakte des Klägers ein von Herrn Bishop im Zusammenhang mit der Frage der Beförderungslisten an die Kommission gerichtetes Schreiben aufzunehmen, von dem der Kläger am 15. November 1976 bei einer Unterredung mit Herrn Heinrichs vom Personaldienst Kenntnis erhalten habe, das ihm jedoch trotz seiner Bitten niemals ausgehändigt worden sei.

Die Beklagte erläutert zunächst das Beförderungsverfahren für die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 4, so wie es sich aus den geltenden Rechtsvorschriften und der ständigen Verwaltungspraxis ergebe; danach seien mehrere Instanzen vorgesehen, deren Aufgabe es sei, die der Anstellungsbehörde vorzulegenden Beförderungslisten zu erstellen. Dieses Verfahren sei bei den Beförderungsvorschlägen für 1976 genauestens befolgt worden. Die verschiedenen Prüfungen, die sich auf eine große Zahl von Anwärtern erstreckt hätten, und die Ergebnisse, zu denen diese Prüfungen geführt hätten, schlössen jeden Gedanken an eine Diskriminierung irgendeines Beamten aus.

Sie weist außerdem darauf hin, daß der Vertreter der Anstellungsbehörde, da er an den Beratungen der vorgenannten Instanzen teilgenommen habe, die Verdienste aller Anwärter bereits in seiner Eigenschaft als Mitglied dieser Instanzen geprüft habe. Die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, eine erneute Prüfung aller Anwärter vorzunehmen, es sei denn, sie beabsichtige, von diesen Listen abzuweichen. Es stehe ihr nämlich jederzeit frei, in das von ihr aufzustellende Verzeichnis die Namen von bisher nicht berücksichtigten Beamten aufzunehmen, und dies zeige gerade, daß die Verzeichnisse keinen Ausschließlichkeitscharakter hätten.

Die Beklagte führt unter anderem noch folgendes aus:

Das Fehlen der Beurteilung in der Personalakte eines Beamten mache die Prüfung der Verdienste im Hinblick auf eine eventuelle Beförderung nicht unmöglich, da die Verdienste des Kandidaten stets anhand mehrerer Kriterien beurteilt werden könnten.

Abgesehen davon sei der Kläger, was die Beurteilung für den Zeitraum 1969 bis 1971 angehe, bereits gegen Ende des Jahres 1975 in vollem Umfang zufriedengestellt worden; diese Beurteilung habe daher ordnungsgemäß eingeordnet sein müssen. Am 28. Juli 1975 habe der Kläger der Beurteilung für den Zeitraum 1971 bis 1973 zugestimmt und sie mit seinem Sichtvermerk versehen. Als er seine Personalakte am 19. November 1976 eingesehen habe, hätte sich diese Beurteilung also darin befinden müssen, da sie der Beurteilende kurz nach ihrer Unterzeichnung durch den Kläger an den Personaldienst gesandt habe (der genaue Zeitpunkt dieser Weitergabe könne allerdings nicht mit Sicherheit angegeben werden). Somit hätte die Personalakte des Klägers die beiden erwähnten Beurteilungen während der gesamten Beförderungsaktion 1976 enthalten müssen. Die Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1975 habe sich infolge der vom Kläger dagegen erhobenen Einwände beim Paritätischen Beurteilungsausschuß befunden. Außer einer gewissen Langsamkeit auf Seiten der Verwaltung sei nichts zu erkennen, wofür diese sich zu verantworten haben könnte.

Was schließlich den Umstand angehe, daß sich die Beurteilung des

Herrn O. D. (Beurteilungszeitraum 1971 bis 1973) in der Personalakte des Klägers befunden habe, so habe er keinerlei Einfluß auf die Beförderungsaktion des Jahres 1976 haben können, da diese Beurteilung im Jahre 1975 aus der Akte entfernt worden sei.

Im übrigen seien die Behauptungen des Klägers über die Führung seiner Personalakte nicht maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob das Beförderungsverfahren im vorliegenden Fall ordnungsgemäß verlaufen sei, denn die endgültigen Beurteilungen lägen in vier Ausfertigungen vor, die für die Personalakte, für die Akten der Generaldirektion Personal und diejenigen des Direktors des beurteilten Beamten sowie für diesen selbst bestimmt seien. Der für eventuelle Beförderungsvorschläge zuständige Direktor sehe eher die Beurteilungen ein, die sich in seinen eigenen Akten befänden, als die zu den Personalakten genommenen Ausfertigungen.

Entgegen den Behauptungen des Klägers hätten die Ausschüsse erster und zweiter Instanz über alle Unterlagen verfügt, die zur Prüfung der Verdienste aller für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten der Besoldungsgruppe A 5 nötig gewesen seien. Auf Bitten eines Ausschußmitglieds habe ein Verwaltungssekretär in all den Fällen für die Vorlage der Personalakten gesorgt, in denen dies erforderlich erschienen sei. Die Verdienste des Klägers seien also ordnungsgemäß zusammen mit denen aller im Haushaltsjahr 1976 für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten der Besoldungsgruppe A 5 geprüft worden.

Der Direktor, der 1975/76 für die etwaige Einreichung eines Beförderungsvorschlags in bezug auf den Kläger zuständig gewesen sei, habe zwar nicht die Beurteilung für den Zeitraum 1971 bis 1973 erstellt; er sei jedoch der Verfasser der Beurteilung für 1973 bis 1975 gewesen.

Das Schreiben des Herrn Bishop, dessen Vorlage der Kläger verlange, gehöre zu dem zwischen der Abteilung Verwaltung und Personal in Ispra und der Generaldirektion IX in Brüssel über die Untersuchung der vorprozessualen Beschwerde des Klägers geführten internen Schriftwechsel. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vorlage irgendeines Teils dieses Schriftwechsels, denn dieser falle nicht unter Artikel 26 des Statuts und gehöre nicht in die Personalakte des Klägers. Im übrigen sei dieses Schreiben im Zusammenhang mit der Untersuchung einer Beschwerde verfaßt worden, die nach Abschluß des Beförderungsverfahrens 1976 eingelegt worden sei; es habe daher keinerlei Einfluß auf dieses Verfahren haben können.

Die Schlußfolgerungen des Klägers in bezug auf sein Verhältnis zu Herrn Bresesti beruhten auf Tatsachen, die zum Teil unrichtig seien, jedenfalls aber nichts mit den Beförderungsvorschlägen zu tun hätten, um die es in der Klage gehe.

2. Zum zweiten Klageanspruch

a) Zur Zulässigkeit

Die Beklagte zieht die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Zweifel, sie sei verfrüht erhoben worden. Da das Beschwerdeschreiben vom 1. März 1977 der Anstellungsbehörde am 23. März 1977 zugegangen sei, hätte der Kläger nicht vor dem 24. Juli 1977 Klage erheben können; dies habe er aber schon am 5. Juli 1977 getan.

Der Ansicht des Klägers, wonach dieses Schreiben zu seiner Beschwerde vom 8. Dezember 1976 gehöre, könne nicht zugestimmt werden. Da beide Beschwerden zwei verschiedene Gegenstände hätten, stünden der künstlichen Verbindung, die der Kläger zwischen ihnen herzustellen versuche, die Bestimmungen des Statuts entgegen.

Der Kläger vertritt dagegen die Auffassung, es handele sich nicht um eine künstliche Verbindung zwischen den beiden Beschwerden, da es in beiden Fragen um zwei Aspekte eines und desselben Falles von Ermessensmißbrauch gehe. Daher dürften diese beiden Fragen, auch unter. Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozeßokonomie, nicht getrennt geprüft werden.

b) Zur Begründetheit

Der Kläger erhebt namentlich folgende Rügen:

Die angefochtene Versetzungsverfügung sei zunächst deshalb fehlerhaft, weil sie nicht den in Artikel 25 des Statuts aufgestellten Voraussetzungen der Bekanntgabe entspreche. Anstatt ihm auf dem Dienstwege bekanntgegeben worden zu sein, sei sie ihm nämlich von einer Sekretärin ausgehändigt worden.

Die Verfügung stehe außerdem deshalb nicht im Einklang mit dem genannten Artikel, weil sie nicht begründet worden sei. Eine Verfügung über die Versetzung eines höheren Beamten könne nicht mit einer bloßen Floskel begründet werden.

Schließlich sei diese Verfügung nicht aus Gründen gerechtfertigt, die mit dem dienstlichen Interesse zusammenhingen. Sie stelle sich als Ermessensmißbrauch dar. Bereits der Umstand, daß Herr Bresesti die Versetzung des Klägers schon am 13. September 1976 in einer weithin bekanntgemachten Mitteilung angekündigt habe, beweise, daß diese Versetzung mit Vorbedacht aus Gründen beschlossen worden sei, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun gehabt hätten.

Die Beklagte macht demgegenüber folgendes geltend:

In Artikel 25 des Statuts sei nicht die Art und Weise der Mitteilung von Verfügungen an den Betroffenen festgelegt; insbesondere sei dort nicht zwingend der Dienstweg vorgeschrieben.

Die angegriffene Verfügung sei durch das dienstliche Interesse begründet (und zwar durch die Einstellung der Forschungsarbeiten, mit denen der Kläger befaßt gewesen sei). Eine solche, der Verwaltungspraxis entsprechende Begründung sei ausreichend und könne nicht als bloße Floskel beanstandet werden. Außerdem habe der Kläger über die Gründe für seine Versetzung nicht im unklaren sein können, denn es habe sich um ein Problem gehandelt, von dem er bereits früher Kenntnis erhalten habe.

Bei den Ausführungen in bezug auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und Herrn Bresesti, mit denen dargetan werden solle, daß die Verfügung eine versteckte Sanktion sei und einen Ermessensmißbrauch darstelle, handele es sich um leichtfertig aufgestellte Behauptungen, für deren Richtigkeit es keine Anhaltspunkte gebe.

Die Beklagte wendet sich schließlich gegen die Erklärungen des Klägers, wonach sich dieser in der Klageschrift mehrfach das Recht vorbehält, dieses oder jenes Schriftstück vorzulegen oder späteren Schriftsätzen beizufügen. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zu Artikel 37 § 4 der Verfahrensordnung, demzufolge mit jedem Schriftsatz die Urkunden, auf die sich die Partei berufe, einzureichen seien. Mit Hilfe dieses Vorbehalts gelinge es dem Kläger praktisch, neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens vorzubringen, was durch Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung untersagt sei.

Der Kläger ist der Ansicht, Artikel 37 § 4 verlange nicht, daß alle Unterlagen, auf die sich ein Kläger für seine Klage berufe, sogleich mit der Klageschrift eingereicht werden müßten. Dies gelte um so mehr, als die Vorlage bestimmter Unterlagen nur insoweit unerläßlich sei, als die Gegenpartei dem auf diese Unterlagen gestützten Vorbringen widerspreche; auch sei es durchaus wünschenswert, die Prozeßakten nicht unnötig zu belasten.

IV — Mündliches Verfahren

Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juni 1978 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Juli 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 5 bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ispra, beantragt mit seiner am 5. Juli 1977 eingereichten Klage die Aufhebung des in der Entscheidung des Generaldirektors der GFS vom 19. November 1976 genannten Verzeichnisses der Vorschläge für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4, in dem sein Name nicht enthalten war.

2 Mit derselben Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1977 über seine Versetzung innerhalb der GFS.

A — Zum ersten Klageanspruch

3/4 Zum ersten Klageanspruch führt der Kläger aus, die in Rede stehende Vorschlagsliste sei fehlerhaft, weil sie in einem Verfahren erstellt worden sei, das der Rechtsgrundlage entbehre. Denn bei Erlaß der für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen habe die Kommission die in Artikel 110 des Beamtenstatuts festgelegten Bedingungen nicht beachtet.

5/9 Die umstrittene Vorschlagsliste ist gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal erstellt worden, die von der Kommission am 6. Dezember 1971 erlassen und durch Entscheidung dieses Organs vom 9. Oktober 1973 abgeändert worden sind. Es steht fest, daß diese Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von der Kommission nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen worden sind. Sie genügen damit den Anforderungen des Artikels 110 des Statuts und finden in dieser Vorschrift ihre Rechtsgrundlage. Die durch die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1973 erfolgten Änderungen dieser Bestimmungen berühren die getroffene Regelung nicht wesentlich, denn sie bestehen nur in einer neuen Bezeichnung der Eigenschaft einiger Mitglieder der Beförderungsausschüsse erster und zweiter Instanz, die auf eine interne Umstrukturierung bestimmter Dienste der Kommission zurückzuführen war. Daher stellt der Umstand, daß diese Änderungen ohne Anhörung der Personalvertretung und ohne die Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen worden sind, keine Abweichung von Artikel 110 des Statuts dar, die geeignet wäre, die Gültigkeit des durch die genannten Allgemeinen Bestimmungen geschaffenen Beförderungsverfahrens zu beeinträchtigen.

10/11 Der Kläger macht außerdem geltend, die umstrittene Vorschlagsliste sei fehlerhaft im Hinblick auf Artikel 45 des Statuts, da sie in einem Verfahren erstellt worden sei, das der Anstellungsbehörde nicht erlaube, die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Abwägung der Verdienste aller für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Verletzung von Artikel 45 gegenüber dem Kläger um so deutlicher, als dessen Personalakte, welche die Grundlage für die Abwägung der Verdienste bilden müsse, unvollständig gewesen sei.

12/14 Nach Punkt 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Beförderungsverfahren für das aus Forschungsmitteln besoldete Personal soll mit diesen Bestimmungen ein den Beförderungen dieses Personals [vorausgehendes] Beratungsverfahren festgelegt werden. Hierzu ist im Rahmen dieses Verfahrens die Bildung von Beförderungsausschüssen erster und zweiter Instanz vorgesehen, deren Aufgabe es ist, nacheinander nach Abwägung der Verdienste aller Beamten …, die am 31. Dezember des laufenden Jahres für eine Beförderung in Betracht kommen, sowie anhand ihrer Beurteilungen den Entwurf eines Verzeichnisses der beförderungswürdigsten Beamten aufzustellen. In Punkt 8 der Bestimmung ist außerdem vorgesehen, daß die von jedem Beförderungsausschuß erstellten Verzeichnisentwürfe jedesmal der Anstellungsbehörde zusammen mit den mit Gründen versehenen Berichten der Beförderungsausschüsse und den Beförderungsvorschlägen unterbreitet werden.

15/17 Aus den Angaben der Kommission ergibt sich, daß die Ausschüsse erster und zweiter Instanz, welche die Entwürfe der Verzeichnisse der beförderungswürdigsten Beamten aufzustellen hatten, unter anderem über folgende Hilfsmittel verfügten: programmierte Unterlagen über die gesamte Laufbahn eines jeden für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, Übersichten für jeden dieser Beamten über den damaligen Stand seiner Laufbahn in bezug auf seine Besoldungsgruppe und sein Lebensalter sowie die endgültigen Beurteilungen für 1971 bis 1973 und 1973 bis 1975. Darüber hinaus konnten die Ausschüsse auf Verlangen eines ihrer Mitglieder in allen Fällen, in denen dies erforderlich erschien, über die Personalakte der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten verfügen. Ferner ergibt sich aus den Begründungserwägungen der Entscheidung des Generaldirektors der GFS vom 19. November 1976, mit der dieser als Anstellungsbehörde das endgültige Verzeichnis der im Hinblick auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 verdienstvollsten GFS-Beamten der Besoldungsgruppe A 5 aufstellte, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeit hatte, die Personalakten einzusehen und insbesondere die Beurteilungen aller für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten zu prüfen, und daß sie eine Abwägung der Verdienste dieser Beamten vorgenommen hat.

18/20 Nach alledem kann aus dem vom Kläger angeführten Umstand, daß seine Personalakte unvollständig gewesen sei, weil sie die Beurteilungen für die Jahre 1971 bis 1973 und 1973 bis 1975 nicht enthalten habe, nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß das streitige Beförderungsverzeichnis in bezug auf Artikel 45 des Statuts fehlerhaft ist. Selbst in Ermangelung dieser Beurteilungen verfügten die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse über die weitestgehenden Informationsmöglichkeiten, um alle für die Abwägung der Verdienste erforderlichen Gesichtspunkte zu sammeln. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, daß die Ausschüsse in seinem Fall versäumt hätten, diese Gesichtspunkte zusammenzutragen.

21/23 Der Kläger ist schließlich der Ansicht, das in Rede stehende Beförderungsverzeichnis sei wegen Ermessensmißbrauchs ihm gegenüber ungültig, da sein Ausschluß von der Liste durch Gründe bestimmt worden sei, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun gehabt hätten. Zur Unterstützung dieser Rüge beruft sich der Kläger namentlich auf einen an die Kommission gerichteten Vermerk des Herrn Bishop, von dem er bei einer Unterredung mit einem Beamten des Personaldienstes erfahren habe und der sich ungünstig auf seine Beförderungsaussichten ausgewirkt habe. Außerdem macht er geltend, sein Ausschluß von dem umstrittenen Beförderungsverzeichnis sei in der Feindseligkeit begründet, die einige seiner Vorgesetzten und Kollegen ihm gegenüber gezeigt hätten.

24/26 Es steht fest, daß Herr Bishop den betreffenden Vermerk an die Abteilung Verwaltung und Personal in Ispra gerichtet hat, nachdem der Kläger am 8. Dezember 1976 seine Verwaltungsbeschwerde gegen die Nichtaufnahme seines Namens in das fragliche Beförderungsverzeichnis eingelegt hatte, und daß dieser Vermerk bei der Antwort der Kommission auf die Beschwerde mitverwendet werden sollte. Da der Vermerk somit kein Grund für die erwähnte Nichtaufnahme sein konnte, kann auch die vom Kläger erhobene Rüge des Ermessensmißbrauchs nicht darauf gestützt werden. Auch das übrige Vorbringen des Klägers kann das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs ihm gegenüber nicht rechtlich zur Genüge dartun.

27 Der erste Klageanspruch ist demnach unbegründet.

B — Zum zweiten Klageanspruch

Zur Zulässigkeit

28/29 Die Beklagte macht die Unzulässigkeit des zweiten Klageanspruchs geltend, da dieser vor Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 letzter Unterabsatz des Statuts bestimmten Frist von vier Monaten nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde erhoben worden sei. Sie hält die Ansicht des Klägers für unzutreffend, wonach seine Verwaltungsbeschwerde gegen die streitige Versetzungsverfügung zu der vorher eingelegten Verwaltungsbeschwerde in bezug auf das Beförderungsverzeichnis gehöre, auf das sich der erste Klageanspruch beziehe.

30/33 Es steht fest, daß der Kläger mit Memorandum vom 1. März 1977 bei der Behörde, welche die umstrittene Versetzungsverfügung erlassen hatte, eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt hat. Dieses Memorandum ist angesichts seines Inhalts, der in ihm enthaltenen ausdrücklichen Bezugnahme auf Artikel 90 des Statuts sowie der Behörde, an die es gerichtet war, als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 zu betrachten. Die mit dieser Beschwerde befaßte Behörde hat mit Memorandum vom 27. Juni 1977 geantwortet, wobei sie die Gründe für die angegriffene Versetzungsverfügung dargelegt hat. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Klage, die am 5. Juli 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hinsichtlich des zweiten Klageanspruchs als zulässig anzusehen.

Zur Begründetheit

34/36 Nach Ansicht des Klägers ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf Artikel 25 des Statuts fehlerhaft, weil sie ihm nicht auf dem Dienstweg bekanntgegeben, sondern von einer Sekretärin ausgehändigt worden sei. Die Verfügung entspreche auch deshalb nicht dem genannten Artikel, weil sie. nicht begründet worden sei. Schließlich sei sie auch nicht aus Gründen des dienstlichen Interesses gerechtfertigt, sondern stelle einen Ermessensmißbrauch ihm gegenüber dar, der auf eine zwischen ihm und Herrn Bresesti bestehende Unstimmigkeit zurückzuführen sei.

37/38 Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wonach jede Verfügung … dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen [ist], gibt nicht an, in welcher Weise diese Mitteilung zu erfolgen hat. Sie gilt als erfolgt, sobald die Verfügung dem betroffenen Beamten tatsächlich zugegangen ist, unabhängig davon, welcher Weg für diese Übermittlung benutzt worden ist.

39/43 Artikel 25 Absatz 2 des Statuts sieht ferner vor, daß jede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein [muß]. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Begründungserfordernis des Artikels 25 genügt ist, sind nicht nur die Versetzungsverfügung selbst, sondern auch die sie tragenden dienstlichen Vermerke zu prüfen, von denen der Betroffene Kenntnis erhalten hat und die ihn eindeutig über die Gründe für diese Verfügung unterrichtet haben. Im vorliegenden Fall ging der Versetzungsverfügung ein Memorandum des Herrn Bresesti vom 13. September 1976 voraus, auf das in der Beschwerde vom 8. Dezember 1976 Bezug genommen wird; auf die Verfügung folgte das bereits erwähnte Memorandum des zuständigen Direktors vom 27. Juni 1977, in welchem dem Kläger die Gründe dargelegt wurden, die für den Erlaß der angegriffenen Verfügung maßgebend gewesen waren. Diese Verfügung ist daher mit einer Begründung versehen, die dem Kläger nicht unbekannt bleiben konnte und die alle wesentlichen Faktoren enthält, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung leiten ließ und die somit ausreichen, um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Angesichts dieser Begründung ergibt sich aus dem vom Kläger zur Unterstützung der Rüge des Ermessensmißbrauchs vorgetragenen Argumenten nichts, was für die Ansicht sprechen könnte, daß die umstrittene Versetzung aus Gründen erfolgt sei, die mit dem dienstlichen Interesse nichts zu tun gehabt hätten.

44 Sonach ist der zweite Klageanspruch ebenfalls nicht begründet.

Kosten

45/46 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.