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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1978 – C-87/78

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:192

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. In dieser Rechtssache wird die Gültigkeit einer Verordnungsvorschrift der Kommission erörtert, in der eine der Durchführungsmodalitäten für die Abschöpfung im Zuckersektor festgelegt und hierbei eine besondere Methode zur Bestimmung des Saccharosegehalts einiger Erzeugnisse vorgeschrieben wird.

Es ist vorauszuschicken, daß nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (der fast wörtlich in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 wiederholt wird) die Abschöpfung auf die Erzeugnisse der Tarifstellen 17.02 C bis F und 17.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs gegebenenfalls pauschal auf der Grundlage des Saccharosegehalts des betreffenden Erzeugnisses oder des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zukker und der Abschöpfung auf Weißzukker errechnet wird. Demgemäß bestimmte die Kommission in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 vom 28. Juni 1968, daß die Abschöpfung je Doppelzentner eines der vorerwähnten Erzeugnisse ermittelt wird, indem der Gehalt des Erzeugnisses an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, mit dem Grundbetrag der Abschöpfung multipliziert wird. Die Bestimmung des Saccharosegehalts gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels erfolgt nach der Analysemethode Lane und Eynon; der tatsächliche Zuckergehalt, der sich durch diese Analyse ermitteln läßt, muß durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 0,95 als Saccharose berechnet werden.

Diese Regel unterliegt jedoch einer Ausnahme für diejenigen Erzeugnisse, die weniger als 85 % Saccharose und Invertzucker, als Saccharose berechnet, enthalten. Im Hinblick auf diese Erzeugnisse bestimmt nämlich Unterabsatz 2 der angeführten Vorschrift in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 878/69 der Kommission vom 12. Mai 1969 geänderten Fassung, daß der Saccharosegehalt einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker durch die Ermittlung des Trockensubstanzgehalts bestimmt wird und daß letzterer aus der Dichte der im Gewichtsverhältnis 1: 1 verdünnten Lösung und bei festen Erzeugnissen durch Trocknung ermittelt wird. Die Berechnung als Saccharose erfolgt durch Multiplikation des Trockensubstanzgehalts mit dem Koeffizienten 1.

Der Unterschied zwischen den in den Unterabsätzen 1 und 2 des Artikels 7 Absatz 2 genannten Koeffizienten scheint dadurch gerechtfertig zu sein, daß man bei Anwendung der Kriterien des Unterabsatzes 1 einen Gesamtzuckergehalt erhält, der etwa 5 % höher ist als der Saccharosegehalt. Der Koeffizient 0,95 dient also dazu, den wirklichen Saccharosegehalt des untersuchten Erzeugnisses zu bestimmen. Dagegen ist ein Reduktionskoeffizient in den Fällen des Unterabsatzes 2 nicht erforderlich.

2. Tatsächlich hat jedoch die in Unterabsatz 2 vorgeschriebene Methode den Nachteil, daß sie bei der Berechnung der Abschöpfung zur Belastung bestimmter Bestandteile der in Frage stehenden Erzeugnisse führt, die, wie insbesondere Dextrin und Maltose, nicht per se der Zuckerabschöpfung unterliegen.

Aus diesem Grund hat die Firma Welding & Co., Hamburg, ein Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg gegen einen Bescheid der deutschen Zollbehörden angestrengt, die die Kriterien des Artikels 7 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 837/68 angewandt hatten. Die Zollverwaltung Hamburg hatte in der Tat im Hinblick auf die Einfuhr zweier Malto-Dextrin-Erzeugnisse (Maltrin 10 und Maltrin 20 genannt) eine Abschöpfung und einen Währungsausgleichsbetrag festgesetzt, die höher waren als diejenigen, die sich bei Berücksichtigung des tatsächlichen Saccharosegehalts (einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker) gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Unterabsatz dieser Verordnung ergeben hätten.

Das angerufene Gericht hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1978 nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 878/69 der Kommission vom 12. Mai 1969 deshalb ungültig, weil der Gehalt an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker bei den Erzeugnissen, die weniger als 85 % Saccharose und Invertzukker, als Saccharose berechnet, enthalten, abweichend von der Regelung des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gehalt an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker durch die Ermittlung des Trockensubstanzgehalts zu bestimmen ist?

2. Im Falle der Bejahung der Frage zu 1:

Sind die nationalen Behörden berechtigt, bei der Berechnung der Abschöpfung und des Währungsausgleichs in den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 den nach anderen Untersuchungsmethoden, als in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgeschrieben, ermittelten tatsächlichen Gehalt an Saccharose einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker zugrunde zu legen, oder ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Untersuchungsmethoden für die von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Fälle zu regeln?

In seinem Vorlagebeschluß fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 angeordnete Methode zur Bestimmung des Saccharosegehalts rechtmäßig ist im Hinblick auf die Vorschrift des Artikels 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates (die in Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3330/74 übernommen worden ist). Wie bereits gesagt, sieht diese Vorschrift als Berechnungsgrundlage für die Abschöpfung den Gehalt der betreffenden Erzeugnisse an Saccharose oder anderem als Saccharose berechnetem Zucker vor. Das deutsche Gericht bezweifelt, ob die Kommission von dieser klar definierten Grundlage habe abweichen können, ohne die Grenzen der ihr vom Rat zugewiesenen Befugnisse zu überschreiten.

Ein weiterer Grund für die Ungültigkeit der von der Kommission erlassenen Verordnungsvorschrift kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts darin liegen, daß möglicherweise der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei und damit eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag vorliege. Diese Annahme wird deshalb geäußert, weil die Abschöpfung für Zucker in den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 auch auf den Teil der Ware erhoben wird, der nicht per se dieser spezifischen Abschöpfung unterliegt. Das deutsche Gericht bezieht sich insoweit auf die Behauptung der klägerischen Firma, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Bestandteile des fraglichen Erzeugnisses, nämlich Dextrin und Maltose (oder Dextrose), getrennt einführe, geringeren Belastungen ausgesetzt sei als derjenige, der die beiden Bestandteile bereits vermischt einführe.

Schließlich fragt sich das deutsche Gericht, ob die angeführte Vorschrift auch deshalb ungültig ist, weil die Abweichung, die sie gegenüber Unterabsatz 1 darstelle, entgegen Artikel 190 EWG-Vertrag nicht begründet worden sei.

3. Im Licht dieser Überlegungen scheint die erste Vorabentscheidungsfrage, die sich auf die Gültigkeit des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 der Kommission bezieht, drei unterschiedliche Probleme aufzuwerfen. Doch hängt die Frage, ob die Kommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hat, in gewissem Umfang mit dem Problem einer etwaigen Diskriminierung zusammen. Es wird daher bei der folgenden Untersuchung nicht zweckmäßig sein, diese beiden Gesichtspunkte völlig getrennt zu behandeln.

Prüfen wir zunächst, ob die Kommission mit der genannten Bestimmung wirklich die Grenzen der ihr vom Rat übertragenen Befugnisse überschritten hat. Zu Beginn meiner Schlußanträge habe ich erwähnt, was in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker bestimmt ist. Es genügt hier hervorzuheben, daß diese Vorschrift ausdrücklich auf die Möglichkeit verweist, pauschale Kriterien bei der Berechnung der Abschöpfung für die in Rede stehenden Erzeugnisse anzuwenden. Aufgrund der Zulassung derartiger Kriterien, die offensichtlich für den Fall vorgesehen ist, daß triftige Gründe einer Anwendung präziserer Kriterien entgegenstehen, kann ausgeschlossen werden, daß die Wendung auf der Grundlage des Saccharosegehalts zwangsläufig bedeuten muß, daß sich in allen Fällen der tatsächliche Saccharosegehalt der einzelnen Erzeugnisse und der Betrag der dafür geltenden Abschöpfung genau entsprechen.

Zwar schreibt also die Regel des Artikels 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67 die Zugrundelegung des Saccharosegehalts bei der Berechnung der Abschöpfung vor, dies steht aber der Einführung pauschaler Kriterien nicht im Wege, da diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Mit dem Wort gegebenenfalls ist höchstens die Voraussetzung gemeint, daß stichhaltige technische oder praktische Gründe eine genaue Bestimmung der tatsächlichen Zusammensetzung der Ware verhindern.

Andererseits darf die Anwendung der pauschalen Berechnungsmethode nicht zu diskriminierenden oder zumindest fehlerhaften Ergebnissen führen. Unter diesem Blickwinkel ist also nun Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 der Kommission zu prüfen. Es geht hier um die Behandlung des mit der ersten Frage aufgeworfenen zweiten Problems. Dabei ist nach meiner Ansicht erforderlich, daß die Untersuchung erweitert wird, d. h. daß von der formalen Prüfung des Vorschriftenwortlauts zu einer Betrachtung der praktischen Auswirkungen der erörterten Norm übergegangen wird.

4. Nach den Ergebnissen der Untersuchung, die die Firma Welding an den beiden eingeführten Erzeugnissen (Maltrin 10 und Maltrin 20) vorgenommen hat, enthalten diese einen Prozentsatz von 11,6 bzw. 18,2 Dextrose (oder Maltose); im übrigen, nämlich zu mehr als 80 %, bestehen sie aus Dextrin, also aus einer Substanz, die unter die Tarifnummer 35.05 des Gemeinsamen Zolltarifs fällt und der Abschöpfung für Getreide, welche niedriger ist als die für Zucker, unterliegt. Deshalb ist die Firma Welding der Ansicht, daß nur die genannten Prozentsätze an Dextrose bei der Berechnung der Abschöpfung für Zucker berücksichtigt werden dürften. Andernfalls würde der betreffende Importeur gegenüber denjenigen Unternehmen, die die beiden Bestandteile dieser Erzeugnisse getrennt einführten, diskriminiert. (Dieser Bemerkung scheint das deutsche Gericht zuzustimmen.)

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme, ohne die Richtigkeit der von der Firma Welding gemachten tatsächlichen Angaben zu bestreiten, erklärt, vom technischen Standpunkt aus sei es nicht möglich, bei den von der Firma Welding eingeführten Erzeugnissen von den in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 837/68 festgelegten Kriterien Gebrauch zu machen und damit die sogenannte Analysemethode nach Lane und Eynon anzuwenden. Die Kommission habe eigens aufgrund der Stellungnahme von Fachleuten, der zufolge die Lane-Eynon-Methode für Erzeugnisse der fraglichen Art (nämlich solche, die weniger als 85 % Saccharose oder anderen als Saccharose berechneten Zucker enthalten) nicht zweckmäßig wäre, die auf dem Trockensubstanzgehalt basierende andere Methode vorgesehen.

Ich möchte zunächst bemerken, daß die für die in Frage stehenden Erzeugnisse im. Rahmen des Abschöpfungssystems festgelegte Regelung sachlich mit den Einstufungskriterien des Gemeinsamen Zolltarifs im Einklang steht. Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 35 dieses Tarifs bestimmt nämlich: Dextrine im Sinne der Tarifnummer 35.05 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff. Erzeugnisse mit einem höheren Gehalt an reduzierenden Zukkern gehören zu Tarifnummer 17.02. Da der in der Zusammensetzung der fraglichen Erzeugnisse vorhandene Dextrosegehalt über dieser Grenze von 10 % liegt, sind die Erzeugnisse der Tarifstelle 17.02 D — zu der Zucker und Zuckererzeugnisse gehören — zuzuordnen, mit der Folge, daß auch der in der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse vorkommende Prozentsatz an Dextrin als Zuk-ker einzustufen ist. Verhält sich dies so auf der Ebene des Gemeinsamen Zolltarifs, erscheint es, wie die Kommission hervorhebt, logisch, daß der gleiche Stoff (Dextrin) auch für die Bestimmung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 genannten Gesamtzuckergehalts dem Zucker gleichgestellt wird. Da außerdem die Trockensubstanz der beiden in Frage stehenden Erzeugnisse mehr als 10 % Dextrose enthält — und daher aus den vorerwähnten Gründen gemäß Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 35 des Gemeinsamen Zolltarifs insgesamt als Zucker anzusehen ist —, steht es ebenfalls im Einklang mit den Einstufungskriterien des Gemeinsamen Zolltarifs, daß die gesamte Trockensubstanz als Grundlage für die Berechnung der Zuckerabschöpfung genommen wird.

Die günstigere Lage, in der sich derjenige Importeur, der Dextrin und Dextrose getrennt einführt, gegenüber dem Importeur befindet, der diese Stoffe bereits vermischt einführt, ist somit ein Nachteil, der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif und nicht aus Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 837/68 ergibt. Zwar ist, was die Abschöpfung betrifft, die nach den Regeln des Gemeinsamen Zolltarifs vorgenommene Einstufung der Waren nicht bindend, sie hat aber dennoch eine nicht unerhebliche Hinweisfunktion in Anbetracht der Beziehungen, die zwischen der Abschöpfung und dem Zoll aufgrund ihres gemeinsamen Charakters von Beträgen, die bei der Einfuhr aus Drittländern erhoben werden, bestehen. (Ich verweise auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1972 in der Rechtssache 92/71, Inter-food GmbH, Slg. 1972, 231.) Auch bei der Berechnung der Abschöpfung darf man daher nicht von den Einstufungskriterien des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, außer in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, um ernsthafte Störungen in der Funktionsweise des Systems zu verhindern.

Im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Saccharosegehalt hat die Firma Welding in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß diese in den meisten Fällen gerechtfertigt sein könnten; sie hat außerdem klargestellt, daß sie im wesentlichen nicht die Aufhebung der angegriffenen Vorschrift erlangen möchte, sondern eine Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Norm in bezug auf diejenigen Erzeugnisse, deren Trockensubstanzgehalt weniger als 85 % Saccharose enthält. Doch stellt sich uns die Frage in der allgemeinen Fassung, in der sie das deutsche Gericht zutreffend formuliert hat.

Nach meiner Ansicht ist das überzeugend, was die Kommission ausgeführt hat über die technische Unmöglichkeit, die chemische Zusammensetzung jedes der weniger als 85 % Saccharose oder als Saccharose berechneten Zucker enthaltenden Erzeugnisse genau zu bestimmen. — Daraus ergab sich die Notwendigkeit, die vom Trockensubstanzgehalt des Erzeugnisses ausgehende Methode einzuführen, die auch aufgrund der Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen (dessen Kompetenz von der Firma Welding nicht angezweifelt wird) ausgewählt wurde.

Die Firma Welding hat eingewandt, daß in den letzten zehn Jahren, nach dem Erlaß der beanstandeten Verordnung Nr. 837/68, die Technik fortgeschritten sei und neue, befriedigendere Untersuchungsmethoden liefere. Dies habe die Kommission nicht nur zur Änderung von Unterabsatz 2 des Artikels 7 Absatz 2 veranlassen müssen, sondern auch zur Umarbeitung des Unterabsatzes 1, in dem die Lane-Eynon-Methode vorgeschrieben sei. Nun handelt es sich hier offenkundig nicht darum festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die umstrittene Vorschrift abzuändern, um sie dem technischen Fortschritt anzupassen. Zur Diskussion steht nur, ob Unterabsatz 2 des Artikels 7 Absatz 2 gültig ist oder nicht und insbesondere, ob der Ungültigkeitsgrund des Verstoßes gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 gegeben ist. Nach meiner Auffassung ist durchaus nicht erwiesen, daß die besagte Vorschrift zu einer Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft führt, zumal die angebliche Benachteiligung der Importeure von Malto-Dex-trose gegenüber denjenigen, die Maltose und Dextrin getrennt einführen, keinesfalls eine Diskriminierung zu Lasten bestimmter Personen oder einer Gruppe bzw. Kategorie bedeutet: Es ist klar, daß sich jeder Wirtschaftsteilnehmer dafür entscheiden kann, die beiden Stoffe getrennt einzuführen, wenn er dies für vorteilhafter hält.

Schließlich muß man zugeben, daß die These der Firma Welding, wonach die untersuchte Vorschrift zu fehlerhaften Ergebnissen führt, wenig glaubhaft ist, da die fragliche Regelung, die seit 1968 angewandt wird, bis jetzt noch zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben hat, außer vielleicht in einem Einzelfall, auf den sich die Firma Welding in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, ohne jedoch Näheres dazu anzugeben.

Ich meine daher, daß die Kommission mit der Einführung der in Rede stehenden Berechnungsmethode für die Abschöpfung auf die fraglichen Erzeugnisse weder die Grenzen der ihr vom Rat erteilten Ermächtigung überschritten noch gegen das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages niedergelegte Diskriminierungsverbot verstoßen hat.

5. Es sind, um die Prüfung der mit der ersten Frage aufgeworfenen Probleme abzuschließen, noch die Zweifel zu untersuchen, die das vorlegende Gericht daran geäußert hat, ob die in Unterabsatz 2 des Artikels 7 Absatz 2 enthaltene Abweichung von der Regel des Unterabsatzes 1 angemessen begründet ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wenn Artikel 190 EWG-Vertrag eine Begründung für jede einzelne Bestimmung einer Verordnung vorschriebe, sowohl der erste als auch der zweite Absatz von Artikel 7 im ganzen als ungültig angesehen werden müßten. In der Präambel der Verordnung heißt es nämlich u. a., daß der für die Abschöpfungsberechnung heranzuziehende Saccharosegehalt … in einer Höhe festgesetzt werden [kann], die im allgemeinen dem natürlichen Gehalt dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entspricht (erster Satz der sechsten Begründungserwägung) und daß, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, … es erforderlich [ist], die Methode vorzuschreiben, nach der für diese Erzeugnisse der Gehalt an Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker, zu bestimmen ist (achte Begründungserwägung). Diese Ausführungen erklären aber in Wirklichkeit nicht, warum die spezifischen Methoden, die in den Unterabsätzen 1 und 2 des erwähnten Absatzes vorgesehen sind, eingeführt wurden.

Jedenfalls ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß man für Rechtsakte von allgemeiner Geltung, wie es die Verordnungen sind, keine ins einzelne gehende Begründung verlangen darf. Bei einem derartigen Rechtsakt kann sich [die Begründung] darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlaß der Maßnahme . geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Daher kann nicht verlangt werden, daß sie die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt (Urteil vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 127, 144). Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung später mit den Worten bestätigt, daß den Anforderungen in Artikel 190 des Vertrages … genügt [ist], wenn die angeführten Gründe eine Erläuterung der wesentlichen Züge der von den Organen getroffenen Maßnahmen enthalten. Es bedarf keiner besonderen Begründung sämtlicher Einzelheiten, die eine bestimmte Maßnahme mit sich bringen kann, wenn jene sich … in dem systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten (Urteil vom 20. Juni 1973 in der Rechtssache 80/72, Koninklijke Lassiefabrieken, Slg. 1973, 635, Randnrn. 24-26 der Entscheidungsgründe; ähnlich auch das Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Deuka, Slg. 1975, 421).

Somit ist nicht erforderlich, daß die Begründung einer Verordnung auf alle Verordnungsbestimmungen einzeln Bezug nimmt. Handelt es sich außerdem um im wesentlichen technische Bestimmungen, wie es bei den hier in Rede stehenden der Fall ist, so ist noch deutlicher, daß die Angabe der Gründe für jede einzelne Bestimmung dazu führen würde, die Begründung des Rechtsakts mit einer allzu ausführlichen, komplizierten Argumentation — auch wissenschaftlicher Art — zu belasten, ohne daß dies für das Verständnis der logischen Schritte, die zum Erlaß des Rechtsakts geführt haben, oder für den Schutz der privaten Belange erforderlich wäre. Es genügt, daß die festgelegten Bestimmungen im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Verordnung angestrebten Ziele, so wie sie sich global aus deren Begründung ergeben, objektiv angemessen sind.

Ich bin deshalb der Auffassung, daß die untersuchte Vorschrift, auch was die Beachtung des Artikels 190 EWG-Vertrag angeht, nicht fehlerhaft ist.

6. Die negative Beurteilung, die meines Erachtens alle mit der ersten Frage aufgeworfenen Probleme finden müssen, macht eine Prüfung der zweiten Frage überflüssig.