Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 30.10.1978 – C-209/78
ECLI:EU:C:1978:194
In den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R
HEINTZ VAN LANDEWYCK SÀRL, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34b, rue Philippe II, Luxemburg,
FÉDÉRATION BELGO-LUXEMBOURGEOISE DES INDUSTRIES DU TABAC (FEDETAB) ASBL, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Léon Goffin und Antoine Braun, zugelassen in Brüssel, 6, drève des renards, 1180 Brüssel-Uccle, und 116, avenue de Broqueville, 1200 Brüssel-Woluwé Saint Lambert; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
ÉTABLISSEMENTS GOSSET SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter van Gerven und Jean-François Bellis, zugelassen in Brüssel, 47, rue Ducale, 1000 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
B.A.T. BENELUX SA, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Philippe-François Lebrun, zugelassen in Brüssel, 31, rue Montoyer, Bte. 2; 1040 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
COMPAGNIE INDÉPENDANTE DES TABACS CINTA (CINTA) SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Edouard Jakhian und Bernard Hanotian, zugelassen in Brüssel, 56 und 82, avenue F. D. Roosevelt, 1050 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
WELTAB SA, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre van Ommeslaghe, zugelassen in Brüssel, 167, avenue Montjoie, 1180 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
JUBILE SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans G. Kemmler, Barbara Rapp-Jung und Alexander Böhlke, Meisengasse 8, 6 Frankfurt am Main; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
VANDER ELST SA, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans G. Kemmler, Barbara Rapp-Jung und Alexander Böhlke, Meisengasse 8, 6 Frankfurt am Main; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
Klägerinnen,
unterstützt durch
ASSOCIATION DES DÉTAILLANTS EN TABAC (ATAB) ASBL, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Régnier Thys, zugelassen in Brüssel, 356, avenue A.J. Sleyers, 1200 Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg,
und
ASSOCIATION NATIONALE DES GROSSISTES EN PRODUITS MANUFACTURÉS DU TABAC (AGROTAB), Berufsverband, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jean-Marie van Hille und Nadine François, zugelassen in Gent, Coupure 91, Gent; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fernand Entringer, 2, rue du Palais de Justice, Luxemburg,
Streithelferinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch als Bevollmächtigten, Beistände: J. Fr. Verstrynge und G. zur Hausen, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Im Anschluß an ein nach Artikel 85 EWG-Vertrag eingeleitetes Verfahren erließ die Kommission am 20. Juli 1978 die Entscheidung 78/670/EWG (IV/28.852—GB—INNO—BM / FEDETAB; IV/29.127—Mestdagh-Huyghe-baert / FEDETAB und IV/29.149—FEDETAB-Empfehlung; ABL. L 224, S. 29 ff.), in der den Klägerinnen eine oder mehrere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages vorgeworfen werden. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidung sind die Klägerinnen gehalten, die in Artikel 2 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und in Zukunft jede Handlung zu unterlassen, welche den gleichen Zweck wie diese Zuwiderhandlung verfolgt. In Artikel 2 der Entscheidung wird erklärt, daß die am 1. Dezember 1975 in Kraft getretene Empfehlung bezüglich des Verkaufs von Zigaretten auf dem belgischen Markt (im folgenden: FEDETAB-Empfehlung), die bei der Kommission angemeldet wurde und die folgendes zum Gegenstand hat:
1. die Einteilung der belgischen Groß- und Einzelhändler in Kategorien und die Zuerkennung unterschiedlicher Verdienstspannen je nach Kategorie,
2. die Anwendung einheitlicher Zahlungsfristen bei der Belieferung der Groß- und Einzelhändler,
3. die Zahlung einer Jahresabschlußvergütung an die Groß- und Einzelhändler,
eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellt und nicht in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen kann.
Die Klägerinnen haben einzeln Klage mit dem Antrag auf Aufhebung — in einigen Fällen mit dem Hilfsantrag auf Abänderung — der erwähnten Entscheidung eingereicht. Sie haben mit getrennten Schriftsätzen einzeln beantragt, den Vollzug von Artikel 3 Absatz 1 (in einigen Rechtssachen von Art. 2) der Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat. Der Gerichtshof hat die genannten Rechtssachen mit Beschluß vom 26. Oktober 1978 für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens verbunden. Mit Beschluß vom gleichen Tag hat der Gerichtshof den Beitritt der Streithelferinnen in diesen Rechtssachen zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.
Die Klägerinnen und die Streithelferinnen machen im wesentlichen geltend, daß sich, falls der Vollzug von Artikel 3 Absatz 1 der beanstandeten Entscheidung nicht ausgesetzt werde, daraus in sehr naher Zukunft eine beträchtliche, irreversible Erschütterung der Bedingungen des belgischen Zigarettenmarktes zum großen Schaden der Hersteller und der spezialisierten Groß- und Einzelhändler ergeben würde.
Die Kommission ist der Ansicht, die unverzügliche Einstellung der von der Kommission verbotenen wettbewerbseinschränkenden Verhaltensweise könne keinesfalls zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen. Insbesondere stelle die unverzügliche Rückkehr zum Wettbewerb auf der Handelsstufe von Tabakerzeugnissen in keiner Weise eine Gefahr für einen leistungsfähigen Zwischenhändler oder einen wettbewerbsfähigen Hersteller dar; sie bringe außerdem individuelle Anpassungen mit sich, die lediglich in einem Zeittakt vorgenommen würden, der bei weitem die Dauer eines Verfahrens vor dem Gerichtshof überschreite. Falls der Gerichtshof jedoch trotz der vorstehenden Ausführungen eine Dringlichkeit und die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens als gegeben anerkenne und es für zweckmäßig halte, den Vollzug der Artikel 2 und 3 der Entscheidung auszusetzen, beantragt die Kommission zum einen, klarzustellen, daß eine derartige Aussetzung in keiner Weise die Freiheit der FEDETAB-Mitglieder berührt, die im Rahmen der FEDETAB-Empfehlung vereinbarten Regeln zu jedem Zeitpunkt außer acht zu lassen, und die Fortsetzung der Kontrollen sowie der gegebenenfalls verhängten Sanktionen nicht rechtfertigen kann, und zum anderen, anzuordnen, daß alle FEDETAB-Mitglieder und alle Händler, die von der verbotenen Empfehlung betroffen sind, über diese Rechtslage unterrichtet werden.
Die Klägerinnen, die Streithelferinnen und die Kommission haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1978 mündlich verhandelt.
Gründe§
1 Mit den Anträgen auf einstweilige Anordnung wird der Erlaß einer Entscheidung begehrt, durch die der Vollzug der Artikel 2 und 3 der Entscheidung der Kommission ausgesetzt wird.
2/3 In der Präambel der Entscheidung (123. Begründungserwägung) räumt die Kommission selbst ein, daß möglicherweise durch den Wettbewerb bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt ausgeschaltet werden. Die Möglichkeit eines unmittelbaren und irreversiblen Schadens kann demnach nicht ausgeschlossen werden.
4/5 Somit ist nach Artikel 185 EWG-Vertrag der Vollzug der Artikel 2 und 3 der angefochtenen Handlung vor der Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache, der damit nicht vorgegriffen wird, auszusetzen. Diese Aussetzung führt jedoch nicht zur einstweiligen Gültigkeit einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages mit den in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Folgen für nichtig erklärt worden ist, da das Gericht der einstweiligen Anordnung nicht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf.
6 Jedem Mitglied der FEDETAB steht es frei, die mit der FEDETAB-Empfehlung vom 1. Dezember 1975 vereinbarten Regeln zu jedem Zeitpunkt außer acht zu lassen.
7 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand bleibt die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Der Vollzug der Artikel 2 und 3 der Entscheidung 78/670/EWG der Kommission vom 20. Juli 1978 (PV728.852—GB—INNO—BM / FEDETAB; IV/29.127—Mestdagh-Huyghebaert / FEDETAB und IV/ 29.149—FEDETAB-Empfehlung) wird ausgesetzt, bis der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden hat.
2. Die FEDETAB ist gehalten, den Wortlaut dieses Beschlusses allen ihren Mitgliedern mitzuteilen.
3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.