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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.11.1978 – C-140/77

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:197

In der Rechtssache 140/77

TEUNIS VERHAAF, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, 41, Avenue Marie-Christine, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher M. Nickts, 17, bd. Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung ablehnender Entscheidungen bezüglich der Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe und wegen Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Beihilfe nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und die im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften weist die Anstellungsbehörde … den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein. Nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes kann der Beamte beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

Artikel 71 des Statuts sieht vor, daß der Beamte nach den in Anhang VII (Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattung) festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst entstanden sind.

Die Bestimmungen des Abschnitts 3 A (d. h. des Artikels 5) des Anhangs VII behandeln die Einrichtungsbeihilfe. Aus Absatz 2 dieses Artikels ergibt sich, daß ein Beamter auf Lebenszeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 20 des Statuts (d. h. am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist) seinen Wohnsitz wechseln muß, Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in Höhe von zwei Monatsgehältern hat. Gemäß Unterabsatz 2 des Absatzes 3 desselben Artikels wird die Beihilfe aufgrund von Belegen gezahlt; die Tatsache der Niederlassung des Beamten und seiner Familie am Ort der dienstlichen Verwendung muß also bewiesen werden.

Der Kläger, der Verwaltungsamtsrat (B 1) bei der Generaldirektion IX (Personal und Verwaltung) der Kommission ist, wurde durch Entscheidung des Personaldirektors vom 11. November 1975 mit Wirkung vom 1. August 1975 für die Dauer von zunächst sechs Monaten an die Forschungsanstalt Petten, Niederlande, der Gemeinsamen Forschungsstelle versetzt. Dies geschah auf Bitten des Klägers, der angab, daß Gründe persönlicher Art ihn zwängen, von Brüssel wegzuziehen. Am 24. Januar 1976 wurde die Versetzung auf erneuten Antrag des Betroffenen um weitere sechs Monate, also vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Juli 1976, verlängert. Der Kläger hat unter anderem eine volle (zwei Monatsgehälter betragende) Einrichtungsbeihilfe erhalten, die ihm am 26. Februar 1976 gezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 22. März 1976 teilte der Kläger dem Verwaltungshauptinspektor Delauche bei der Generaldirektion IX mit, daß ihm seine Rückkehr nach Brüssel wünschenswert scheine, da ihn seine Arbeit in Petten nur wenig befriedige und seine Schwierigkeiten beigelegt seien. In dem Schreiben heißt es: Im Hinblick darauf, daß sich meine private Situation stabilisiert hat, erlaube ich mir noch einmal, Sie darum zu bitten, für mich tätig zu werden, damit ich auch in meinem beruflichen Leben glücklicher werde. Um das zu erreichen, scheint mir eine — möglichst baldige — Rückkehr nach Brüssel unumgänglich zu sein.

Der Kläger wurde mündlich darüber unterrichtet, daß diesem neuen Versetzungsantrag stattgegeben worden sei, und kehrte am 17. Mai 1976 nach Brüssel zurück. Seine dienstliche Stellung wurde durch Entscheidung des Personaldirektors vom 24. Mai 1976 verbindlich festgestellt. Die Umzugskosten wurden dem Kläger erstattet, während die von ihm am 31. Mai 1976 beantragte Einrichtungsbeihilfe mit Schreiben des Leiters der Abteilung IX A 4 (Persönliche Rechte, Vorrechte) vom 30. Juni 1976 versagt wurde.

Am 23. September 1976 bat der Kläger die Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts, zur Gewährung der Einrichtungsbeihilfe im Zusammenhang mit seinem Umzug von Petten nach Overijse bei Brüssel eine Entscheidung zu erlassen. Der Personaldirektor entsprach dieser Bitte mit Schreiben vom 21. Januar 1977, in dem er zunächst deutlich macht, daß das Statut … weder von einem Zeitraum noch von einer Frist bezüglich der Einrichtungsbeihilfe spreche und daß die ablehnende Entscheidung ihm in Übereinstimmung mit dem Geist der Bestimungen des Statuts sowie den Erfordernissen einer gewissenhaften Verwaltung öffentlicher Mittel zu stehen scheine. In dem Schreiben heißt es schließlich: Ich bin gleichwohl bereit, mein Einverständnis dazu zu erklären, daß Ihnen die für die Rückkehr nach Brüssel tatsächlich entstandenen Kosten … bis zur Höhe des Betrages der Einrichtungsbeihilfe … erstattet werden.

Aus einem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Personaldirektor ergibt sich, daß dieser der Ansicht war, daß der Kläger einen hinreichenden Beweis für die ihm im Zusammenhang mit seiner Niederlassung in Overijse tatsächlich entstandenen Kosten nicht erbracht habe.

Da die vom Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts am 20. April 1977 gegen die Entscheidung vom 21. Januar 1977 eingelegte Beschwerde ohne Antwort blieb, hat der Kläger am 19. November 1977 die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Verwaltungsbeschwerde vom 20. April 1977 aufzuheben;

2. die Entscheidung des Personaldirek tors vom 21. Januar 1977 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Gewährung einer pauschalen Einrichtungsbeihilfe abgelehnt wird;

3. für Recht zu erkennen, daß der Kläger vom Zeitpunkt seiner Niederlassung in Overijse an Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat;

4. die Gegenpartei zur Zahlung der Einrichtungsbeihilfe zu verurteilen;

5. für Recht zu erkennen, daß dem Kläger durch das Verhalten der Gegenpartei überdies ein Vermögensschaden entstanden ist, dessen Höhe der Gerichtshof auf die Summe der Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß aus dem Betrag der Einrichtungsbeihilfe vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag festsetzen möge;

6. der Gegenpartei die Prozeßkosten einschließlich der Anwaltskosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

die Klage in beiden Teilen, d. h. sowohl im Hinblick auf den Aufhebungs- als auch auf den Verurteilungsantrag, als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger trägt vor, sein Antrag auf Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe sei durch die in dem Schreiben des Personaldirektors vom 21. Januar 1977 enthaltene Entscheidung endgültig zurückgewiesen worden. Die Aufhebung dieser Entscheidung bilde, soweit sie dem Kläger die Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe im Sinne von Artikel 5 des Anhangs VII des Statuts verweigere, den zweiten Gegenstand der Klage.

Die stillschweigende Ablehnung der auf die Aufhebung der genannten Entscheidung gerichteten Beschwerde vom 20. April 1977 bilde, soweit die Entscheidung die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe verweigere, den ersten Gegenstand der Aufhebungsklage.

Der Kläger macht geltend, er habe wegen seiner neuen Verwendung in Brüssel und der damit zusammenhängenden, in Artikel 20 des Statuts enthaltenen Verpflichtung, in einer solchen Entfernung von Brüssel Wohnung zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert sei, seinen Wohnsitz von Petten nach Overijse verlegt. Indem die Kommission mit den angegriffenen Entscheidungen ihm die pauschale Einrichtungsbeihilfe verweigert habe, habe sie gegen die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII verstoßen.

Der Kläger habe die berechtigte Hoffnung hegen dürfen, die Einrichtungsbeihilfe sofort nach seiner Niederlassung ausbezahlt zu bekommen. In jedem Fall erleide er einen Vermögensschaden, der sich objektiv in dem Verlust der Zinsen zum gesetzlichen Zinsfuß aus dem Betrag der Beihilfe niederschlage, wobei diese Zinsen von dem Tag, an dem die Beihilfe von der Kommission hätte bezahlt werden müssen, bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung aufgrund des die angegriffenen Entscheidungen aufhebenden Urteils laufen müßten.

Die Kommission bemerkt, nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts werde der Beamte von der Anstellungsbehörde ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten in seine Stelle eingewiesen. Wenn der Beamte auch beantragen könne, innerhalb des Organs, dem er angehöre, versetzt zu werden, so müsse die daraufhin ergehende Entscheidung doch ebenfalls nach dienstlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein; außerdem müsse diese Entscheidung im Regelfall endgültig sein, zumindest dürfe die neue Einweisung nicht an persönliche, auch nicht familiäre, Umstände geknüpft werden, die mit der reibungslosen Arbeit der Dienststellen in der Gemeinschaft nichts zu tun hätten.

Im vorliegenden Fall bestehe keinerlei Zweifel daran, daß der Personaldirektor die Entscheidungen vom 11. September 1975 sowie vom 24. Januar und 24. Mai 1976 über die nur vorläufige Versetzung nach Petten auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers getroffen habe.

Der Leiter der Abteilung IX A 4 und der Personaldirektor hätten es mit Schreiben vom 30. Juni 1976 bzw. vom 21. Januar 1977 abgelehnt, dem Kläger innerhalb eines weniger als ein Jahr betragenden Zeitraumes eine volle zweite Einrichtungsbeihilfe zu zahlen, weil die Versetzung nur vorläufig und von begrenzter Dauer gewesen und im übrigen auf eigenen Wunsch des Klägers vorgenommen worden sei. Dagegen seien alle änderen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet worden.

Selbst wenn es zutreffen sollte, daß jede auch vorläufige Versetzung unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ohne weiteres zur Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe berechtige, stelle ein solches Verlangen im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch dar.

Der Kläger erwidert, die Ansicht der Kommission, wonach die durch ein Gesuch der betroffenen Beamten veranlaßte Versetzung nicht ohne weiteres Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe gebe, finde in den Bestimmungen des Statuts keinerlei Grundlage. Folge man einmal den Ausführungen der Kommission, so erfolgten ganz im Gegenteil bestimmte Versetzungen vorschriftswidrig, d. h. aus Gründen, die mit der reibungslosen Arbeit der Dienststellen in der Gemeinschaft nichts zu tun hätten und dienstlichen Belangen sogar zuwiderliefen. Eine solche Betrachtungsweise verstoße gegen die Vorschriften des Artikels 7 des Statuts.

Sei dieser Grundsatz einmal anerkannt, könne von dem Kläger lediglich der Beweis der Tatsache seiner Niederlassung, keinesfalls aber der Beweis der tatsächlich erbrachten Aufwendungen verlangt werden.

Der Kläger geht dann auf den von der Kommission erhobenen Einwand eines angeblichen Rechtsmißbrauches ein und betont, daß der vorliegende Fall keines der besonderen Merkmale eines Rechtsmißbrauches aufweise. Insbesondere werde das Recht auf die Einrichtungsbeihilfe nicht seiner Zweckbestimmung entfremdet, da es genau auf den vorliegenden Fall zugeschnitten sei, wo nämlich einem Beamten, der verpflichtet sei, seinen Wohnsitz an den neuen Dienstort zu verlegen, Aufwendungen entstanden seien.

Hinsichtlich des Sachverhalts entgegnet die Kommission, der wirkliche Grund der vorübergehenden Versetzung des Klägers müsse zum einen in dem von ihm zu diesem Zweck gestellten Antrag und zum anderen in der ganz allgemeinen Verpflichtung der Verwaltung gesehen werden, ihren Beamten, soweit dienstliche Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, Hilfe und Beistand zu gewähren (Fürsorgepflicht).

Wie sich aus der Personalakte des Klägers eindeutig ergebe, sei seine Versetzung nach Petten lediglich vorübergehender Art gewesen; sie sei im übrigen auf Bitten des Klägers durch Entscheidung des Personaldirektors vom 24. Mai 1976 vor Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes beendet worden. Der Kläger habe der Verwaltung mitgeteilt, daß sich seine persönliche und familiäre Situation in Brüssel stabilisiert habe und daß eine räumliche Trennung deshalb nicht mehr erforderlich sei.

Zur Rechtslage bemerkt die Kommission, daß mit der Klage vor allem die Aufhebung der Entscheidung des Personaldirektors vom 21. Januar 1977, mit der der gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellte und auf die Erlangung der Einrichtungsbeihilfe gerichtete Antrag abgelehnt worden sei, betrieben werde. Insofern gehe der auf Schadensersatz lautende Klageantrag ins Leere, da mit ihm die Verurteilung der Kommission zur Zahlung genau derselben, wenn auch um Zinsen vermehrten, Beihilfe angestrebt werde.

Die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung den Einwand des Rechtsmißbrauches hilfsweise für den Fall erhoben, daß bei aufeinanderfolgenden Versetzungen eine Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 5 des Anhangs VII des Statuts doch ohne weiteres und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls hätte gewährt werden müssen. Denn sie hält es nicht für statthaft, daß ein Beamter, zu dessen Gunsten die Verwaltung in großzügigster Anwendung des Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Bestandsmaßnahme verfügt und ihn auf seinen Wunsch (zusammen mit der Verlegung seines Postens) vorübergehend nach Petten versetzt habe, innerhalb eines weniger als ein Jahr betragenden Zeitraumes in den Genuß zweier aufeinanderfolgender Einrichtungsbeihilfen komme.

IV — Mündliches Verfahren

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt X. Leurquin, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. Baeyens, haben in der öffentlichen Sitzung vom 13. Juli 1978 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Oktober 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Der Kläger, der Verwaltungsamtsrat (B 1) bei der Generaldirektion IX der Kommission (Personal und Verwaltung) ist und im Jahre 1975 mit seiner Familie in Brüssel wohnhaft war, hat an den Personaldirektor einen dringenden Antrag mit dem Hinweis gerichtet, daß ihn Gründe persönlicher Art zwängen, von Brüssel wegzuziehen. Auf diesen Antrag hin hat ihm der Personaldirektor durch Entscheidung vom 11. November 1975 mit Wirkung vom 1. August 1975 für die Dauer von zunächst sechs Monaten an die Forschungsanstalt Petten, Niederlande, der Gemeinsamen Forschungsstelle versetzt. Am 24. Januar 1976 ist diese Versetzung auf erneuten Antrag des Betroffenen um weitere sechs Monate, also vom 1. Februar bis zum 31. Juli 1976, verlängert worden.

4/6 Mit Schreiben vom 22. März 1976 hat der Kläger dem Verwaltungshauptinspektor Delauche bei der Generaldirektion IX mitgeteilt, daß ihm seine Rückkehr nach Brüssel im Hinblick darauf, daß sich meine private Situation stabilisiert hat wünschenswert scheine, und hinzugefügt: … erlaube ich mir noch einmal, Sie darum zu bitten, für mich tätig zu werden, damit ich auch in meinem beruflichen Leben glücklicher werde. Um das zu erreichen, scheint mir eine — möglichst baldige — Rückkehr nach Brüssel unumgänglich zu sein. Der Kläger ist mündlich darüber unterrichtet worden, daß diesem neuen Versetzungsantrag stattgegeben worden sei, und ist am 17. Mai 1976 nach Brüssel zurückgekehrt. Dieser Wechsel ist durch Entscheidung des Personaldirektors vom 24. Mai 1976 bestätigt worden, mit der die Versetzung des Klägers an die Anstalt in Petten mit Wirkung vom 17. Mai 1976 beendet wurde.

7/8 Der Kläger hat für seine Versetzung nach Petten außer der Erstattung seiner Reise- und Umzugskosten Tagegelder sowie eine volle Einrichtungsbeihilfe erhalten. Für seine Rückkehr nach Brüssel hat der Kläger ebenfalls Reise- und Umzugskosten erhalten. Sein am 23. September 1976 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellter Antrag auf Zahlung einer zweiten Einrichtungsbeihilfe ist jedoch mit Schreiben des Personaldirektors vom 21. Januar 1977 zurückgewiesen worden; dieser fand sich gleichwohl bereit, mein Einverständnis dazu zu erklären, daß Ihnen die für die Rückkehr nach Brüssel tatsächlich entstandenen Kosten, selbstverständlich nur bis zur Höhe des Betrages der Einrichtungsbeihilfe, erstattet werden.

9 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger — außer für einige geringere Auslagen — keinen hinreichenden Beweis für die ihm tatsächlich entstandenen Einrichtungskosten vorgelegt hat.

10 Der Kläger, der in seiner Erwiderungsschrift nicht leugnet, daß seine Versetzung nach Petten seinem persönlichen Wunsch entsprach, macht unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Personalstatuts, wonach die Anstellungsbehörde … den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten … im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine … Planstelle seiner Laufbahngruppe … [einweist], geltend, seine Versetzungen müßten als ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt angesehen werden; das aber habe ohne weiteres zur Folge, daß ihm nach den Bestimmungen des Statuts anläßlich seiner Rückkehr nach Brüssel die Einrichtungsbeihilfe zustehe.

11/14 Obwohl Artikel 7 des Statuts vorsieht, daß jede Ernennung oder Versetzung ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die zuständigen Stellen auch den persönlichen Wünschen der Betroffenen Rechnung tragen. Die zuständigen Stellen sind im Interesse einer wirksamen Verwaltung befugt und — wofür Artikel 24 lediglich ein Beispiel darstellt — gegebenenfalls auch verpflichtet, alle vorläufigen, den Dienstbetrieb des Organs nicht beeinträchtigenden Maßnahmen zu ergreifen, um einen Beamten in die Lage zu versetzen, seine persönlichen Schwierigkeiten zu meistern. Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß der Personaldirektor den Kläger in Ausübung dieser Befugnis im August 1975 nach Petten und ebenso im Mai 1976 nach Brüssel versetzt hat; hierbei handelte es sich um Versetzungen nach dienstlichen Gesichtspunkten im weiteren Sinne des Begriffes. Es verstieße andererseits gegen den Grundsatz der Billigkeit, wenn es dem Kläger, der auf seinen ausdrücklichen Wunsch und aus Gründen persönlicher Art versetzt worden ist, erlaubt wäre, diesen Umstand zu leugnen und seine Versetzung ausschließlich dienstlichen Erfordernissen zuzuschreiben.

15 Sonach sind die Bestimmungen des Statuts und namentlich die des Anhangs VII, der die Einrichtungsbeihilfe behandelt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers anzuwenden.

16/19 Gemäß Artikel 71 des Statuts hat der Beamte nach den in Anhang VII festgelegten Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm — unter anderem — bei einer Versetzung entstanden sind. Die Bestimmungen über die Kostenerstattung im dritten Abschnitt des Anhangs VII zum Statut sehen für einige bestimmte und typische Sachverhalte unter anderem die Zahlung einer pauschalen Beihilfe, wie zum Beispiel der Einrichtungsbeihilfe, vor. Dadurch wird die Arbeit der Verwaltung insofern vereinfacht, als diese der Notwendigkeit enthoben wird, die dem Beamten tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachzuprüfen. Der bestimmte und typische Zweck einer Einrichtungsbeihilfe ist es, den Beamten in die Lage zu versetzen, die über die Umzugskosten hinausgehenden Aufwendungen zu erbringen, welche seine auf unbestimmte, aber doch nicht ganz unerhebliche Dauer vorgesehene Eingliederung in eine neue Umgebung notwendigerweise mit sich bringt. Daher bestimmt dann auch Artikel 5, daß ein Beamter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat, einen Teil davon zurückzahlen muß, wenn er vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaft ausscheidet.

20 Aus alledem folgt, daß der Kläger, der im Laufe eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes zweimal unter außergewöhnlichen, durch familiäre Schwierigkeiten bedingten Umständen auf seinen eigenen Wunsch hin versetzt worden ist, die Begründetheit der Entscheidung der Kommission, nach deren Ansicht es die Grundsätze einer zweckgerechten Verwaltung öffentlicher Mittel nicht erlauben, dem Kläger eine zweite, über die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen spürbar hinausgehende Einrichtungsbeihilfe zu gewähren, nicht angreifen kann.

21 Die Klage ist demgemäß abzuweisen.

Kosten

22/24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.