Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.11.1978 – C-23/78
ECLI:EU:C:1978:198
In der Rechtssache 23/78
betreffend das dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
KAUFMANN NIKOLAUS MEETH, Inhaber der Firma Nikolaus Meeth, Fensterfabrik-Holzverarbeitungswerk, mit Sitz in Piesport/Mosel (Bundesrepublik Deutschland)
gegen
FIRMA GLACETAL, SOCIÉTÉ À RESPONSABILITÉ LIMITÉE, mit Sitz in Vienne/Estressin (Frankreich)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Durch schriftlichen Vertrag vom August 1972 verpflichtete sich die Firma Glacetal SARL (im folgenden Glacetal) mit Sitz in Vienne/Estressin (Frankreich) zur Lieferung bestimmter Mengen Isolierglas mit eigenen Lastwagen an die Firma Nikolaus Meeth, Fensterfabrik- Holzverarbeitungswerk (im folgenden Meeth), mit Sitz in Piesport/Mosel (Bundesrepublik Deutschland).
In dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrag ist im Hinblick auf das anwendbare Recht und zur Frage des Gerichtsstandes im Streitfalle folgendes bestimmt:
Maßgeblich sind ausschließlich die einschlägigen deutschen Gesetze für Geschäfte zwischen Vollkaufleuten, sofern die einzelnen Punkte des Vertrages nichts Gegenteiliges aussagen.
…
Erfüllungsort für beide Teile ist Piesport.
…
Wenn die Firma Meeth die Firma Glacetal verklagt, so muß das vor einer französischen Gerichtsbarkeit geschehen. Falls die Firma Glacetal die Firma Meeth verklagt, muß dies vor einer deutschen Gerichtsbarkeit geschehen.
Während des Zeitraums von September bis Dezember 1972 führte Glacetal 16 Lieferungen aus, auf welche Meeth im Oktober und im Dezember 1972 vier Zahlungen leistete. Da der Restkaufpreis nicht bezahlt wurde, erhob Glacetal vor dem Landgericht Trier Klage auf Zahlung von 126501,22 DM.
Das Landgericht Trier verurteilte Meeth durch Urteil vom 13. Januar 1975, an Glacetal 123774,90 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Februar 1975 zu zahlen.
Auf die Berufung von Meeth hin ermäßigte das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 17. September 1976 den von Meeth an Glacetal zu zahlenden Betrag auf 49509,96 DM nebst Zinsen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß ein in der Zwischenzeit über das Vermögen von Meeth eröffnetes Vergleichsverfahren zu einem gerichtlich bestätigten Vergleich geführt hatte, der eine Zahlung in Höhe von 40 o/o der Verbindlichkeiten der Firma vorsah.
Den von Meeth erhobenen Einwand der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Lieferverzögerungen und -Verweigerung in Höhe von 157494,03 DM erklärte das Oberlandesgericht für prozessual unzulässig, weil es die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung Meeth verbiete, einen solchen Einwand vor einem anderen als einem französischen Gericht zu erheben.
Meeth hat hiergegen beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, mit der er die Zulassung seines Aufrechnungseinwandes begehrt. Durch Beschluß vom 1. Februar 1978 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof das Verfahren bis zur Beantwortung der folgenden Fragen im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof ausgesetzt:
1. Läßt Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens eine Vereinbarung zu, der zufolge jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrags nur vor den Gerichten ihres Heimatstaats verklagt werden kann?
2. Schließt eine nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens zulässige Vereinbarung mit dem in Frage 1 bezeichneten Inhalt zwingend jede Aufrechnung aus, die eine Vertragspartei wegen eines der Vereinbarung unterliegenden Anspruchs gegenüber der von der anderen Partei erhobenen Klage vor dem für diese Klage zuständigen Gericht geltend machen will?
Der Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofes ist am 27. Februar 1978 in das Register bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben am 3. Mai 1978 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und am 16. Mai die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß die umstrittene Gerichtsstandsvereinbarung zulässig sei und nicht zwingend eine Aufrechnung mit Ansprüchen ausschließe, die sich aus demselben Hauptvertrag ergeben und damit aufgrund der Gerichtsstandsklausel im Wege der Klage vor einem anderen Gericht geltend gemacht werden müßten.
a) Artikel 17 des Übereinkommens räume den Vertragsparteien Freiheit zu Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit ein; abgesehen von Formfragen und den in Artikel 17 Absatz 2 bestimmten Schranken für die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen könnten die Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten frei verfügen. Die umstrittene Vertragsklausel sei hinreichend bestimmt; sie sei deswegen besonders ausgewogen, weil sie der Hauptzuständigkeitsbestimmung des Übereinkommens in Artikel 2 entspreche und die Bevorzugung einer Partei vermeide. Daher sei die erste Frage des Bundesgerichtshofes zu bejahen.
b) Die zweite Frage gehe dahin, ob sich aus Artikel 17 des Übereinkommens von 1968 zwingend der Schluß auf die Unzulässigkeit der zur Verteidigung erklärten Aufrechnung vor einem Gericht ergebe, das nach der Gerichtsstandsvereinbarung für eine Klage aus der aufgerechneten Gegenforderung unzuständig wäre.
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen sei eine solche Aufrechnung nicht an sachliche und örtliche Zuständigkeitsgrenzen gebunden, die bei einem selbständigen Geltendmachen der Aufrechnungsforderung im Wege der Klage bestünden. In Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens von 1968 sei die Erhebung der Widerklage trotz der Sache nach ausschließlicher Zuständigkeit ausdrücklich zugelassen; erst recht müsse dann grundsätzlich eine Aufrechnung ohne Rücksicht auf Zuständigkeitsvoraussetzungen möglich sein.
Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit ergäben sich jedoch daraus, daß die Aufrechnung mit einer Forderung das Gericht weitgehend zu den gleichen Prüfungen veranlasse wie eine selbständige Klage aufgrund der Aufrechnungsforderung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei bei Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit oder des Zivilrechtswegs in bezug auf die aufgerechnete Forderung deren Geltendmachung prozessual unzulässig; wegen des grundlegenden Mangels der Kompetenz in diesen Fällen stehe zwingendes deutsches Prozeßrecht einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Aufrechnung entgegen.
Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof daraus, daß die Parteien für eine bestimmte Forderung einen Schiedsvertrag geschlossen haben, abgeleitet, daß mit einer solchen Forderung nicht vor einem ordentlichen Gericht aufgerechnet werden könne, weil sonst ein ganz anderes als das von den Parteien selbst besonders eingesetzte Entscheidungsorgan über den Bestand der aufgerechneten Forderung entscheide. Eine Schiedsklausel wirke sich damit ähnlich aus wie eine ausdrückliche Bestimmung der Parteien, daß die Aufrechnung im Verfahren ausgeschlossen sein solle; die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung sei anerkannt. Dagegen habe der Bundesgerichtshof aus einer bloß innerstaatlichen, örtlichen oder sachlichen, Gerichtsstandsvereinbarung kein Verbot der Aufrechnung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht abgeleitet. Hinsichtlich der Folgen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung habe der Bundesgerichtshof eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung einer Schiedsklausel gleichgesetzt.
Die Parteien könnten die Geltendmachung einer Aufrechnung vor einem für eine Klage unzuständigen Gericht ausdrücklich zulassen oder generell im gerichtlichen Verfahren verbieten, wie sie auch eine Widerklage selbst bei rechtlichem Zusammenhang mit der Hauptklage dürften ausschließen können, weil Artikel 17 Absatz 2 den Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens von 1968 nicht erwähne.
Im vorliegenden Fall gehe es nur darum, ob eine nach Artikel 17 des Übereinkommens von 1968 zulässige Gerichtsstandsvereinbarung, die sich ausdrücklich nur auf die klageweise Geltendmachung beziehe, auch eine Aufrechnung vor einem unzuständigen Gericht verbiete. Ein solches Verbot könne sich als schlüssiger Inhalt der Parteivereinbarung aus der dem Artikel 17 zugrunde liegenden typischen Interessenlage ergeben. Eine allgemeine Aussage hierzu erscheine nur dann möglich, wenn sie sich rechtsvergleichend aufdrängen würde oder das Übereinkommen von 1968 in Artikel 17 von einem Aufrechnungsbezug von Abmachungen über Zuständigkeitsfragen ausginge.
Daher sollte es den Gerichten überlassen bleiben, die Abmachungen der Parteien zu der Frage auszulegen, ob eine entsprechende Begrenzung der Aufrechnungsmöglichkeiten gewollt ist. Im Geltungsbereich des Übereinkommens von 1968 dürfe der Schluß auf ein von den Parteien gewolltes Aufrechnungsverbot nicht ohne weiteres aus einer zu vermutenden engen Verbindung jeder Partei mit ihrem eigenen Staat gezogen werden; dies gelte jedenfalls für Gerichtsstandsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens von 1968 getroffen worden sind. Ferner würden die Gerichte erwägen müssen, ob die Formerfordernisse des Artikels 17 nicht der Annahme eines Aufrechnungsverbots entgegenstehen und ob sich gewisse Grenzen derartiger Verbote im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichs oder allgemein aus den Erfordernissen der Prozeßökonomie bei rechtlichem Zusammenhang der Forderungen, im Falle der Unbestrittenheit der Aufrechnungsforderung oder des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über sie ergeben.
Eine Stellungnahme zu diesen Einzelfragen sei im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, da sich aus Artikel 17 des Übereinkommens von 1968 kein zwingender Schluß auf ein Aufrechnungsverbot ergebe und der Gerichtshof nur zur Auslegung des Übereinkommens, nicht aber von Parteiabreden zuständig sei.
c) Die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofes sollten daher folgendermaßen beantwortet werden :
1. Artikel 17 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens läßt eine Vereinbarung zu, nach der jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eins Kaufvertrages nur vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaats verklagt werden kann.
2. Eine Vereinbarung mit dem zu 1. bezeichneten Inhalt schließt nicht zwingend eine Aufrechnung aus, die eine Vertragspartei wegen eines der Vereinbarung unterliegenden Anspruchs gegenüber der von der anderen Partei erhobenen Klage vor dem nur für diese Klage zuständigen Gericht geltend machen will.
Die Kommission erklärt im wesentlichen folgendes:
a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung der von den Parteien des Ausgangsverfahrens getroffenen Art enthalte keine Abweichung von dem in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens niedergelegten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates. Sie würde lediglich bewirken, daß gegenbenenfalls die Wahlgerichtsstände der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen seien. Zweck der Vereinbarung würde es sein, den bereits gegebenen Gerichtsstand des Wohnsitzes zum ausschließlichen Gerichtsstand zu machen.
Es könne zweifelhaft sein, ob eine derartige Vereinbarung als Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens anzusehen sei, denn an eine solche Vereinbarung müsse man die Anforderung stellen, daß die in Zukunft zuständige Gerichtsbarkeit wenn nicht bestimmt, so doch zum mindesten bestimmbar sein müsse. Hieran könne es im vorliegenden Fall deswegen fehlen, weil die umstrittene Vereinbarung sich nur auf eine französische Gerichtsbarkeit bzw. eine deutsche Gerichtsbarkeit erstrecke, während sie die Fragen der örtlichen Zuständigkeit, des zuständigen Zweigs der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichte, Arbeitsgerichte …) und des zuständigen Instanzgerichts offenlasse. Hinsichtlich des ersten offenen Punktes lasse aber bereits der Wortlaut von Artikel 17 klar erkennen, daß es ausreiche, wenn ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats als zuständig bezeichnet werden; hinsichtlich der beiden anderen Punkte lasse die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung erkennen, daß die ordentlichen Gerichte gemeint seien, und zwar diejenigen des ersten Rechtszuges. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine die Vereinbarkeit der umstrittenen Vereinbarung mit Artikel 17 nicht zweifelhaft.
Allerdings seien in der umstrittenen Vereinbarung nicht die Gerichte nur eines Staates als zuständig bestimmt worden, sondern alternativ die Gerichte des einen oder des anderen Vertragsstaates, je nach der Beklagtenrolle. Artikel 17 scheine aber, da er ausdrücklich die Vereinbarung eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vorsehe, bei wörtlicher Auslegung keine Alternativlösungen zu erlauben.
Artikel 17 müsse zwar sicherlich gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes restriktiv ausgelegt werden; es sei jedoch fraglich, ob eine am Wortlaut haftende Auslegung dem Zweck der Vorschrift gerecht würde. Die von den Parteien im Rahmen der Parteiautonomie getroffene Vereinbarung hätte ohne weiteres auch in zwei räumlich getrennte Absprachen aufgespalten werden können; Absprachen, wonach jede Partei nur vor den Gerichten ihres Heimatstaates verklagt werden kann, könnten auch angebracht sein. Dadurch würde nämlich vermieden, was Gerichtsstandsvereinbarungen sonst gerne vorgeworfen werde: daß sie der wirtschaftlich stärkeren Partei für den Prozeßfall einen Vorteil verschafften.
b) Eine Beantwortung der zweiten Frage sei nur erforderlich, wenn die erste Frage bejaht werde.
Allgemein müsse der Aufrechnungseinwand jedenfalls unter bestimmten Umständen als unzulässig angesehen werden, und zwar insbesondere dann, wenn zwingende prozessuale Bestimmungen einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts über das Bestehen der Gegenforderung entgegenstehen. Die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes müsse auch dann ausscheiden, wenn die Vertragsparteien sich ausdrücklich vertraglich dazu verpflichtet haben, sich im Prozeß vor einem bestimmten Gericht nicht auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, i.ber die nach der Vereinbarung ein anderes Gericht entscheiden soll. Im innerstaatlichen Bereich sei ferner anerkannt, daß auch in einer Vereinbarung der alleinigen internationalen Zuständigkeit der Heimatgerichte einer Partei das vertragliche Verbot zu finden sei, die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht geltend zu machen. Ob diese Feststellung auch für den Fall zu gelten habe, daß die Zuständigkeit der Heimatgerichte der beklagten Partei vereinbart worden sei, könne nur im Wege der Auslegung und unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles geklärt werden. Wenn diese Auslegung zum Ergebnis führen sollte, daß die Parteien auch für die Aufrechnung die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte vereinbart haben, die zur Entscheidung über die Gegenforderung zuständig sind, so könne doch eine derartige Berücksichtigung des Parteiwillens als mit dem Übereinkommen von 1968 unvereinbar erscheinen.
Im vorliegenden Falle hätten die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart; daher bestimme sich nach deutschem materiellem Recht, ob die Aufrechnungserklärung materiell- rechtlich wirksam geworden ist. Die prozessuale Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung sei dagegen nach Prozeßrecht zu beurteilen. Dabei seien der Wortlaut aber auch die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen.
Unter der Geltung des Übereinkommens solle in der Gemeinschaft ein einheitliches Rechtsgebiet in bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen geschaffen werden; das Übereinkommen sehe ein System unmittelbarer Zuständigkeitsregelungen vor, die es den Gerichten erlaubten, in Sachen mit Auslandsberührung ihre Zuständigkeit unmittelbar aus dem Übereinkommen abzuleiten; es solle einer geordneten Rechtspflege dienen und gegensätzliche Entscheidungen vermeiden.
Entsprängen Forderung und Gegenforderung demselben Rechtsverhältnis, so sei dasjenige Gericht besser für die Entscheidung über die Gegenforderung geeignet, dessen materielles Recht auf den Streitgegenstand anzuwenden sei. Im vorliegenden Fall sei daher die Zuständigkeit des mit der Forderung befaßten deutschen Gerichts zu bejahen.
Auch Gründe der Beschleunigung des Verfahrens, der Einsparung von Kosten und der Vermeidung unnötiger Verfahren sprächen gegen eine Aufsplitterung des Verfahrens. In die gleiche Richtung weise auch der Rechtsgedanke des Artikels 6 Absatz 3 des Übereinkommens. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß das Übereinkommen keine Aussetzung des Verfahrens vorsehe, um die von dem später wegen der Aufrechnungsforderung angerufenen Gericht erlassene Entscheidung berücksichtigen zu können; es. gebe auch keine Vorschrift, die im Falle der Abtrennung des Verfahrens über die Aufrechnung den Erlaß eines Vorbehaltsurteils erlauben würde.
Diese Erwägungen führten zu dem Schluß, daß Zuständigkeitsvereinbarungen unter dem Übereinkommen unzulässig seien, wenn sie die Prozeßaufrechnung im Zusammenhang stehender Forderungen einschränken.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. September 1978 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Oktober 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Februar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 1978, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Übereinkommen genannt) Fragen nach der Auslegung von Artikel 17 des Übereinkommens vorgelegt.
2 Ausweislich der Akten besteht zwischen der Firma Nikolaus Meeth, Fensterfabrik-Holzverarbeitungswerk, mit Sitz in Piesport/Mosel (Bundesrepublik Deutschland), deren Inhaber Beklagter und Revisionskläger im Ausgangsverfahren ist, und der Firma Glacetal, société à responsabilité limitée mit Sitz in Vienne/Estressin (Frankreich), Klägerin und Revisionsbeklagte im Ausgangsverfahren, ein Vertrag über die Lieferung von Glas durch das französische an das deutsche Unternehmen. Die Parteien vereinbarten, daß auf den Vertrag die deutschen Gesetze Anwendung finden sollten, und bestimmten Piesport als Erfüllungsort; weiterhin vereinbarten sie: Wenn die Firma Meeth die Firma Glacetal verklagt, so muß das vor einer französischen Gerichtsbarkeit geschehen. Falls die Firma Glacetal die Firma Meeth verklagt, muß dies vor einer deutschen Gerichtsbarkeit geschehen. Da Meeth einige Lieferungen der Glacetal nicht bezahlt hatte, erhob das französische Unternehmen Zahlungsklage vor dem aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten zuständigen Landgericht Trier, das das deutsche Unternehmen zur Zahlung verurteilte.
3 In diesem Verfahren hatte Meeth dem Anspruch der Glacetal eine Forderung nach Ersatz des Schadens entgegengesetzt, der ihm dadurch entstanden sei, daß die französische Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen verspätet oder mangelhaft erfüllt habe. Der Einwand der Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die von der französischen Firma erhobene Kaufpreisforderung wurde jedoch vom Gericht des ersten Rechtszuges mit der Begründung zurückgewiesen, Meeth habe eine Schadensersatzforderung nicht substantiiert vorgetragen. Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz die Forderung der französischen Firma, allerdings unter Berücksichtigung der Wirkungen eines in der Zwischenzeit in einem Vergleichsverfahren über das Vermögen des Beklagten geschlossenen Vergleichs. Den von Meeth gegenüber der Kaufpreisforderung erhobenen Einwand der Aufrechnung mit einer Gegenforderung wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, die in dem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung lasse es nicht zu; diesen Einwand vor einem deutschen Gericht zu erheben. Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt worden; dieser ist der Auffassung, die Entscheidung dieser Frage hänge von der Auslegung von Artikel 17 des Übereinkommens ab, und hat dem Gerichtshof hierzu zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zur ersten Frage
4 Die erste Frage lautet:
Läßt Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens eine Vereinbarung zu, der zufolge jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrags nur vor den Gerichten ihres Heimatstaats verklagt werden kann?
5 In Artikel 17 Absatz 1 heißt es: Haben die Parteien … durch eine … Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Die Auslegung dieser Bestimmung im Hinblick auf eine wechselseitige Zuständigkeitsvereinbarung, wie sie in dem Vertrag enthalten ist, um dessen Erfüllung es im Ausgangsverfahren geht, wirft insofern ein Problem auf, als Artikel 17 seinem Wortlaut nach nur den Fall der Bestimmung eines einzelnen Gerichts oder der Gerichte eines einzelnen Mitgliedstaats durch die Parteien betrifft. Diese Formulierung, die auf eine allgemeine Übung im Geschäftsleben zurückgeht, kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Möglichkeit für die Parteien ausschließt, zwei oder mehrere Gerichte zur Entscheidung über mögliche Rechtsstreitigkeiten zu bestimmen. Diese Auslegung rechtfertigt sich dadurch, daß Artikel 17 auf der Anerkennung der Parteiautonomie im Bereich von Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten beruht, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 2 ausdrücklich von solchen Vereinbarungen ausgenommen sind. Dies gilt besonders in einem Fall, in dem die Parteien durch eine solche Vereinbarung wechselseitig die in der allgemeinen Vorschrift des Artikels 2 des Übereinkommens bezeichneten Gerichte als zuständig bestimmt haben. Obwohl eine solche Abmachung mit der Wirkung dieser Vorschrift zusammenfällt, bleibt sie dennoch sinnvoll, insofern sie zwischen den Parteien zum Ausschluß anderer, fakultativer Gerichtsstände der in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens genannten Art führt.
6 Auf die erste Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er eine Vereinbarung ausschließt, nach der jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrages nur vor den Gerichten ihres Heimatstaats verklagt werden kann.
Zur zweiten Frage
7 Die zweite Frage lautet:
Schließt eine nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens zulässige Vereinbarung mit dem in Frage 1 bezeichneten Inhalt zwingend jede Aufrechnung aus, die eine Vertragspartei wegen eines der Vereinbarung unterliegenden Anspruchs gegenüber der von der anderen Partei erhobenen Klage vor dem für diese Klage zuständigen Gericht geltend machen will?
8 Gemäß Artikel 17 Absatz 1 erfolgt die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Hinblick auf die Entscheidung über eine bereits entstandene oder eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit ein aufgrund einer wechselseitigen Gerichtsstandsvereinbarung der vorliegenden Art angerufenes Gericht für die Entscheidung über eine Aufrechnung zuständig ist, die eine der Parteien gegenüber der streitigen Verbindlichkeit erklärt, sind sowohl der Gesichtspunkt der Wahrung der Privatautonomie, auf dem, wie oben ausgeführt, Artikel 17 beruht, als auch die Erfordernisse der Prozeßökonomie zu berücksichtigen, die dem gesamten Übereinkommen, zu dem dieser Artikel gehört, zugrunde liegen. Im Lichte dieser zweifachen Zweckbestimmung kann Artikel 17 nicht dahin ausgelegt werden, daß er das Gericht, das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der vorstehend beschriebenen Art angerufen wird, daran hindert, die Aufrechnung mit einer Forderung, die im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis steht, zu berücksichtigen, wenn es dies für vereinbar mit Wortlaut und Sinn der Gerichtsstandsvereinbarung hält.
9 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, daß er im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung der in der Antwort auf die erste Frage beschriebenen Art für das aufgrund einer solchen Vereinbarung mit einem Rechtsstreit befaßte Gericht die Möglichkeit ausschließt, die Aufrechnung mit einer Forderung, die im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis steht, zu berücksichtigen.
Kosten
10 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit vor dem Bundesgerichtshof. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 1. Februar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er eine Vereinbarung ausschließt, nach der jede der beiden in verschiedenen Staaten wohnenden Parteien eines Kaufvertrages nur vor den Gerichten ihres Heimatstaates verklagt werden kann.
2. Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung der in der Antwort auf die erste Frage beschriebenen Art für das aufgrund einer solchen Vereinbarung mit einem Rechtsstreit befaßte Gericht die Möglichkeit ausschließt, die Aufrechnung mit einer Forderung, die im Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis steht, zu berücksichtigen.