Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.11.1978 – C-33/78

ECLI:EU:C:1978:205

Zitiert von 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

In der Rechtssache 33/78

Über das dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom Oberlandesgericht Saarbrücken in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

ÉTABLISSEMENTS SOMAFER SA mit Sitz in Uckange (Frankreich)

gegen

SAAR-FERNGAS AG mit Sitz in Saarbrücken-Schafbrücke (Bundesrepublik Deutschland)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe Zweigniederlassung und Agentur im Sinn von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorabentscheidungsersuchen und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Etablissements Somafer mit Sitz in Uckange (Frankreich), die Beklagte und Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, (nachstehend: Somafer) ist ein Abbruchunternehmen, das im Jahr 1974 im Auftrag des saarländischen Innenministeriums einen Bunker sprengte. Da in dessen Nähe Gasleitungen der Saar-Ferngas AG, der Klägerin und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens, (nachstehend: Ferngas) vorbeiführten, nahm diese mit oder ohne Zustimmung von Somafer — die Parteien streiten über diesen Punkt — Sicherungsarbeiten vor, für die sie von Somafer Aufwendungsersatz verlangt. Somafer verwendet in der Bundesrepublik Deutschland im Verkehr mit ihren Kunden Briefbögen mit der Aufschrift:

SomaferVertretung für Deutschland6639 Beckingen (Saar)Tel.: (0 68 35) 28 24Bankverbindung: Crédit Lyonnais Saarbrücken Nr. 10 146

Am unteren Rand dieser Briefbögen ist vermerkt: Hauptverwaltung Uckange (Frankreich). Nach dem Vorbringen von Ferngas hält sich in Beckingen — zumindest gelegentlich — ein Vertreter oder Angestellter von Somafer auf, mit dem sie die zu treffenden Schutzmaßnahmen vereinbart habe.

Da ihre Forderung nicht erfüllt wurde, verklagte Ferngas Somafer vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung. Somafer bestritt die Zuständigkeit dieses Gerichts, wogegen Ferngas in erster Linie geltend machte, der Rechtsstreit beziehe sich auf eine vertragliche Verpflichtung, die in Deutschland zu erfüllen sei, so daß nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 die deutschen Gerichte für das Verfahren zuständig seien, und hilfsweise, der Rechtsstreit betreffe den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung im Sinn von Artikel 5 Nr. 5 dieses Übereinkommens, woraus sich ebenfalls die Zuständigkeit der genannten Gerichte ergebe.

Nach Ansicht von Ferngas beweisen die tatsächlichen Umstände, nämlich das Vorhandensein einer Adresse mit entsprechender telefonischer Meldung und die Anwesenheit eines Vertreters, daß Somafer sehr wohl eine Niederlassung oder Agentur in Beckingen besitze, zumindest aber durch die Errichtung dieser Verbindungsstelle den Anschein einer solchen Niederlassung oder Agentur begründet habe. In beiden Fällen sei aus den Umständen zu schließen, daß die deutschen Gerichte zuständig seien. Somafer hat dagegen vorgetragen, ihre Vertretung in Beckingen sei von dem Geschäftssitz in Uckange gänzlich abhängig und der Verantwortliche für Deutschland habe die Verhandlungen mit den saarländischen Behörden nur nach genauer Abstimmung mit Uckange geführt. In Beckingen unterhalte sie weder eigene Räume, noch habe sie dort eine gesonderte Buchführung, und sie sei schließlich auch nicht mit einer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen, so daß die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig seien.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken, das mit der Streitsache in der Berufungsinstanz befaßt ist und die Ansicht vertritt, der Rechtsstreit werfe Fragen nach der Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 auf, hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Februar 1978 um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Sind die Zuständigkeitsvoraussetzungen, aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung' in Artikel 5 Nr. 5 EuGVÜ

a) aufgrund des Rechts des Staates, dessen Gerichte aufgerufen sind, oder

b) aufgrund des Rechts der beteiligten Staaten (Qualifikation nach dem in der Hauptsache anzuwendenden Recht) oder

c) autonom, d. h. aufgrund der Zielsetzung und Systematik des EuGVÜ sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (EuGH 14. 10. 1976 — Eurocontrol— NJW 1977, 489, 490),

zu bestimmen?

2. Welche Auslegungskriterien gelten im letzten Fall (1 c) für die Begriffe Zweigniederlassung' und, Agentur' in bezug auf Selbständigkeit von Entscheidungen (u. a. Geschäftsabschlüsse) sowie Umfang der äußeren Einrichtung?

3. Sind hierbei — wie etwa nach deutschem Recht (vgl. § 21 ZPO, Baumbach, 36. Aufl., Anm. 2 A; Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. II 2; OLG Köln NJW 73 (statt 73 lies: 53), 1834; OLG Breslau HRR 39 Nr. 111) — Prinzipien der Haftung für einen nach außen, d. h. Dritten gegenüber begründeten Rechtsschein für das Bestehen einer Zweigniederlassung oder Agentur mit der Rechtsfolge anzuwenden, daß derjenige, der einen solchen Anschein erweckt, so zu behandeln ist, als habe er eine Zweigniederlassung oder Agentur betrieben?

Der Vorlagebeschluß ist am 13. März 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

Das Vereinigte Königreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben aufgrund von Artikel 5 des Protokolls vom 3. Juni 1971 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II. Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EWG

A — Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs

Zur ersten Frage

Die Regierung des Vereinigten Königreichs weist zunächst darauf hin, daß im vorliegenden Fall zusätzlich zu dem Wohnsitz (Art. 2 Nr. 2) und dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung (Art. 5 Nr. 5) als weitere Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, (Art. 5 Nr. 1) oder der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, (Art. 5 Nr. 3) in Betracht kämen. Sie bemerkt sodann, das Grundprinzip des Übereinkommens hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sei in Artikel 2 niedergelegt, so daß die im 2. Abschnitt des Übereinkommens genannten Ausnahmen eng auszulegen seien, wie es bereits der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. November 1976 G.J. Bier BV/Mines de potasse d'Alsace SA, (21/76 — Slg. 1976, 1735) anerkannt habe. Sei eine solche Ausnahme gegeben, so sei es mit großen Vorteilen verbunden, wenn für die Bestimmung des Gerichtsstands (for the determination of grounds of jurisdiction) auf das Recht des Staates des angerufenen Gerichts abgestellt werde. Lege das angerufene Gericht den Wortlaut des Übereinkommens im Sinn seines nationalen Rechts aus, so umgehe es die Widersprüche, die sich sonst unvermeidlich daraus ergäben, daß demselben Ausdruck in dem Übereinkommen — für die Bestimmung der Zuständigkeit — und im nationalen Recht des angerufenen Gerichts — für die Entscheidung über die Hauptsache — eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werde. Das Übereinkommen selbst erkenne diesen Vorteil u. a. dadurch an, daß es in den Artikeln 52 und 53 wegen der Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes auf das nationale Recht des angerufenen Gerichts verweise.

Was jedoch die Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 angehe, so sei diese Methode abzulehnen. Der durch diese Bestimmung geschaffene Gerichtsstand sei im wesentlichen für handelsrechtliche und solche Streitigkeiten gedacht, die aus Wirtschaftsbeziehungen entstünden, welche Artikel 2 EWG-Vertrag fördern wolle. Es bestehe die Gefahr, daß diese Beziehungen behindert würden, wenn die in ihrem Verlauf entstehenden Rechtsstreizigkeiten vor verschiedene Gerichte gebracht werden könnten, die unterschiedliches Recht anwendeten. Dies sei vor allem dort der Fall, wo die nationalen Rechtsvorschriften die Zuständigkeit der eigenen Gerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, in die ausländische Wirtschaftsteilnehmer verwickelt seien, begünstigten. Im Hinblick darauf, daß zum einen die allgemeine Regel des Gerichtsstands des Beklagten im System des Übereinkommens dem Kläger einen angemessenen Schutz biete und zum anderen die Ausnahmen des Artikels 5 Nr. 1 (Gerichtsstand des Vertrags) und des Artikels 5 Nr. 3 (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) in den meisten Fällen ausreichten, solle der besondere Gerichtsstand des Artikels 5 Nr. 5 — der lediglich in dem Fall gegeben sei, in dem das Geschäft selbst keine enge Verbindung zu dem fremden Mitgliedstaat aufweise — nur dann erlangt werden können, wenn der Beklagte in dem Mitgliedstaat, in dem er nicht seinen Wohnsitz habe, die Grundlage für eine stabile und dauerhafte Geschäftstätigkeit geschaffen habe. Die nationalen Rechtsvorschriften lieferten in dieser Hinsicht keine geeigneten Kriterien, da sie in einem anderen Zusammenhang erlassen worden seien, nämlich um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Beklagten vor die innerstaatlichen Gerichte bringen zu können, wenn für den Kläger keine Gewähr bestehe, eine wirksame Klage an anderer Stelle anhängig zu machen.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erläutert diese Überlegungen anhand eines ihren eigenen Rechtsvorschriften entnommenen Beispiels, dem zufolge die nationalen Bestimmungen in bezug auf agency einen ungeeigneten Prüfungsmaßstab für die Bedeutung abgäben, die dem Ausdruck Agentur im Sinn von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens beizumessen sei. Sie spricht sich folglich dafür aus, daß alle Gerichte einheitliche Kriterien anwenden sollten.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist demgemäß der Ansicht, daß die Fragen 1 a und b des Oberlandesgerichts Saarbrücken verneint und die Frage 1 c bejaht werden sollten.

Zur zweiten Frage

Im Hinblick auf die Begriffe der Zweigniederlassung und der Agentur vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Auffassung, daß, auch wenn das Recht einiger Mitgliedstaaten, wie etwa das schottische Recht (Section 6 der Sheriff Courts — Scotland — Act 1907), eine nützliche Orientierung bieten könne, doch diese nationalen Rechtsvorschriften kaum allgemeine Zustimmung im Rahmen der Gemeinschaft finden könnten. Es müßten daher neue Leitlinien formuliert werden, die vorsehen sollten, 1. daß die ausländische Firma einen Geschäftsbetrieb von Dauer durch einen oder mehrere Vertreter unterhalten sollte, die von einem Ort im Land des Gerichts aus arbeiteten, und 2. daß zu diesem Zweck Räumlichkeiten benutzt würden, die fest und auf dauerhafter Grundlage eingerichtet seien.

Was die Befugnis des Vertreters zu selbständigen Entscheidungen angehe, so sei jede Frage nach seiner Vertretungsmacht unerheblich im Rahmen der Prüfung, ob eine den Anforderungen entsprechende Niederlassung bestehe, solange die Personen, die zu dem Vertreter an einem den genannten Kriterien entsprechenden Ort in Geschäftsbeziehungen stünden, annehmen dürften, daß sie hiermit in geschäftlicher Beziehung zu der ausländischen Firma stünden.

Zur dritten Frage

Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung von Regeln über die Unzulässigkeit der Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens eine Frage des dem angerufenen nationalen Gericht eigenen Verfahrens und darf daher nicht als ein Problem der Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens angesehen werden.

B — Erklärungen der Kommission

Zur ersten Frage

Die Frage, nach welchem Recht die in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe zu bestimmen seien, sei in verschiedenen Urteilen des Gerichtshofs behandelt worden. Nachdem der Gerichtshof in Randnr. II der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Oktober 1976Tessili, (12/76 — Slg. 1976, 1473) festgestellt habe, daß keiner dieser beiden Möglichkeiten [d. h. autonome Auslegung oder Verweisung auf die Sachnormen des Rechts, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts anwendbar ist] … unter Ausschluß der anderen der Vorrang [gebührt], da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann, habe er in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1976 LTU/Eurocontrol, (29/76 — Slg. 1976, 1541) und vom 14. Juli 1977Bavaria/Eurocontrol, (verbundene Rechtssachen 9 und 10/77 — Slg. 1977, 1517) ausgeführt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit in der Gemeinschaftsrechtsordnung und die Ziele des Übereinkommens … eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Anwendung der Rechtsbegriffe und rechtlichen Qualifizierungen [erfordern], die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens entwickelt (Randnr. 4 der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils in den verbundenen Rechtssachen 9 und 10/77). Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 1977Industrial Diamond Supplies, (43/77— Slg. 1977, 2175) eine einheitliche, autonome Auslegung des Begriffs ordentlicher Rechtsbehelf im Sinn der Artikel 30 und 38 des Übereinkommens gegeben.

Aufgrund der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien ist die Kommission der Auffassung, daß die Begriffsbestimmung für Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung nur eine einheitliche sein könne, die aus dem Übereinkommen zu entwickeln sei. Ganz zu Recht habe der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1976De Bloos, (14/76 — Slg. 1976, 1497) bereits begonnen, die fraglichen Begriffe auf diese Weise auszulegen.

Zur zweiten Frage

Unter Hinweis auf das erwähnte Urteil in der Rechtssache 14/76 (De Bloos), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, daß Zweigniederlassung und Agentur … unter anderem wesentlich dadurch charakterisiert [sind], daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegen [und] … daß der ebenfalls verwendete Begriff Niederlassung' nach dem … Übereinkommen die gleichen Wesensmerkmale aufweist wie die Begriffe Zweigniederlassung und Agentur (Randnrn. 20 und 21 der Entscheidungsgründe), meint die Kommission, es sei erforderlich, näher zu umschreiben, was unter Aufsicht und Leitung des Stammhauses zu verstehen sei. Dies erfordere in organisatorischer Hinsicht eine äußere Einrichtung von einiger Bedeutung, wie eigene Geschäftsräume, eine Bankverbindung und einen Telefonanschluß, und im Hinblick auf die Selbständigkeit bei der geschäftlichen Betätigung, daß der Leiter der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung unter der Aufsicht und Leitung des Stammhauses zum selbständigen Abschluß von Geschäften berechtigt sei, dergestalt, daß er das Stammhaus nicht nur für untergeordnete Geschäfte verpflichte, ohne jeweils vorher rückfragen zu müssen, und schließlich hinsichtlich der Beständigkeit, daß die geschäftliche Betätigung nicht nur vorübergehend sei.

Zur dritten Frage

Da der im deutschen Recht geltende Grundsatz des Rechtsscheins keineswegs allen Mitgliedstaaten bekannt sei, zögere die Kommission, dessen Übertragung auf das Übereinkommen zu befürworten. Eine solche Auslegung würde die autonome Anwendung des Übereinkommens nicht erleichtern, sondern die Gefahr mit sich bringen, daß das Vorliegen der Merkmale der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung gegebenenfalls vernachlässigt würde. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß ein bloßer Rechtsschein keinen Gerichtsstand begründen könne.

In der Sitzung vom 27. September 1978 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Sroka, Saarbrücken, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Kammenhuber, Saarbrükken, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Wägenbaur, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Oktober 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluß vom 21. Februar 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1978, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 (ABl. 1972, L 299, S. 32) betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: das Übereinkommen) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 dieses Übereinkommens vorgelegt. Nach der Bestimmung, um deren Auslegung ersucht wird, kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, … 5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Orts, an dem sich diese befindet.

2 Die gestellten Fragen sollen dem vorlegenden Gericht die Entscheidung darüber ermöglichen, ob es aufgrund der vorgenannten Bestimmung — unbeschadet seiner Zuständigkeit nach anderen Bestimmungen des Übereinkommens — zuständig ist für eine Klage, die ein deutsches Unternehmen gegen ein französisches Unternehmen, dessen Sitz sich im französischen Hoheitsgebiet befindet, das aber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Büro oder eine Verbindungsstelle besitzt (auf seinen Briefbögen als Vertretung für Deutschland bezeichnet), erhoben hat und mit der Ersatz von Aufwendungen begehrt wird, welche die deutsche Firma gemacht hatte, um ihr gehörende Gasleitungen vor etwaigen Schäden durch Abbrucharbeiten zu schützen, die das französische Unternehmen im Auftrag des Saarlands in der Nähe durchführte.

Zur ersten Frage

3 Die erste Frage geht dahin, ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung in Artikel 5 Nr. 5 EuGVÜ

a) aufgrund des Rechts des Staates, dessen Gerichte aufgerufen sind, oder

b) aufgrund des Rechts der beteiligten Staaten (Qualifikation nach dem in der Hauptsache anzuwendenden Recht) oder

c) autonom, d. h. aufgrund der Zielsetzung und Systematik des EuGVÜ sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (EuGH 14. 10. 1976 — Eurocontrol — NJW 1977, 489, 490),

zu bestimmen [sind].

4 Das aufgrund von Artikel 220 EWG-Vertrag geschlossene Übereinkommen bezweckt nach dem Wortlaut seiner Präambel, die Bestimmungen dieses Artikels über die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu verwirklichen und innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken. Um Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts auszuräumen, enthält es unter anderem Vorschriften, anhand deren die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten im Rahmen der genannten Beziehungen bestimmt und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen erleichtert werden kann. Bei der Auslegung des Übereinkommens muß deshalb sowohl seinem Regelungsgehalt und seinen Zielsetzungen als auch seinem Zusammenhang mit dem Vertrag Rechnung getragen werden.

5 Da das Übereinkommen häufig Ausdrücke und Rechtsbegriffe aus dem Bereich des Zivil-, Handels- und Verfahrensrechts verwendet, deren Bedeutung in den einzelnen Vertragsstaaten verschieden sein kann, ergibt sich die Frage, ob diese Ausdrücke und Begriffe als autonom — und damit allen Vertragsstaaten gemeinsam — oder als Verweisung auf die Normen desjenigen Rechts verstanden werden müssen, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit zuerst befaßten Gerichts anwendbar ist. Diese Frage ist so zu beantworten, daß die volle Wirksamkeit des Übereinkommens bei der Erreichung der mit ihm angestrebten Ziele sichergestellt wird.

6 Die Bedeutung der in der Wendung Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung enthaltenen Begriffe, die die Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 5 bestimmen, ist von einem Vertragsstaat zum anderen nicht nur in der jeweiligen Gesetzgebung, sondern auch in der Anwendung der bilateralen Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verschieden.

7 Die Funktion dieser Begriffe innerhalb des Übereinkommens ist in bezug auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens zu beurteilen, wonach vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens … Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen [sind]. Artikel 5 sieht mit Rücksicht darauf, daß in ganz bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor, unter denen der Kläger die Wahl hat. In Anbetracht der Tatsache, daß eine Anhäufung von Zuständigkeiten für einen und denselben Rechtsstreit nicht dazu angetan ist, die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im gesamten Bereich der Hoheitsgebiete zu fördern, aus denen die Gemeinschaft besteht, entspricht es der Zielsetzung des Übereinkommens, wenn eine extensive, viele Möglichkeiten zulassende Auslegung der Ausnahmen von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 vermieden wird. Dies gilt um so mehr, als die in den nationalen Rechtsvorschriften oder bilateralen Verträgen enthaltene ähnliche Ausnahme — wie die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen mit Recht hervorhebt — häufig auf der Vorstellung beruht, daß ein Staat den Interessen seiner Angehörigen dient, wenn er ihnen die Möglichkeit bietet, sich der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts zu entziehen; eine solche Überlegung ist indessen im Bereich der Gemeinschaft nicht am Platz, da die Rechtfertigung für die in Artikel 5 vorgesehenen Abweichungen von der allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Artikels 2 ausschließlich im Bemühen um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu suchen ist.

8 Tragweite und Grenzen der Befugnis, die dem Kläger in Artikel 5 Nr. 5 vorbehalten ist, hängen von der Beurteilung der besonderen Faktoren ab, die — sei es in den Beziehungen zwischen dem Stammhaus und seinen Zweigniederlassungen, Agenturen oder sonstigen Niederlassungen, sei es in den Beziehungen zwischen einer dieser letztgenannten Einheiten und Dritten — die spezielle Verknüpfung deutlich machen, welche das dem Kläger eingeräumte Wahlrecht in Abweichung von Artikel 2 rechtfertigt. Es handelt sich zwangsläufig um Faktoren, die zwei in verschiedenen Vertragsstaaten bestehende Einheiten betreffen, sich aber dennoch einheitlich beurteilen lassen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus der Sicht des Stammhauses betrachtet werden, aus derjenigen der Außenstelle oder -stellen, die das Stammhaus in anderen Mitgliedstaaten errichtet hat, oder aber aus der Sicht Dritter, zu denen über diese Außenstellen Rechtsbeziehungen entstanden sind. Das Bestreben, die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeit der Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 zu gewährleisten, gebietet sonach eine autonome und damit allen Vertragsstaaten gemeinsame Auslegung der in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens aufgeführten Begriffe, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind.

Zur zweiten und dritten Frage

9 Für den Fall, daß die genannten Ausdrücke autonom auszulegen sind, wird mit der zweiten Frage ersucht klarzustellen, welche Auslegungskriterien in bezug auf die Selbständigkeit von Entscheidungen (unter anderem Geschäftsabschlüsse) sowie den Umfang der äußeren Einrichtung gelten. Die dritte Frage geht dahin, ob bei der Auslegung der erwähnten Begriffe — wie etwa nach deutschem Recht (vgl. § 21 ZPO, Baumbach, 36. Aufl., Anm. 2 A, Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. II 2; OLG Köln NJW 73, 1834, OLG Breslau HRR 39 Nr. 111) — Prinzipien der Haftung für einen nach außen, d. h. Dritten gegenüber begründeten Rechtsschein für das Bestehen einer Zweigniederlassung oder Agentur mit der Rechtsfolge anzuwenden [sind], daß derjenige, der einen solchen Anschein erweckt, so zu behandeln ist, als habe er eine Zweigniederlassung oder Agentur betrieben.

10 Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten.

11 Da die erwähnten Begriffe die Möglichkeit eröffnen, von dem allgemeinen Zuständigkeitsprinzip des Artikels 2 des Übereinkommens abzuweichen, muß durch ihre Auslegung die diese Abweichung rechtfertigende besondere Verknüpfung ohne Schwierigkeiten nachgewiesen werden können. Diese spezielle Verknüpfung bezieht sich in erster Linie auf die äußeren Merkmale, anhand deren das Bestehen einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung leicht festgestellt werden kann, und sodann auf das Verhältnis zwischen der so lokalisierten Einheit und dem Gegenstand des Rechtsstreits, der gegen das in einem anderen Vertragsstaat errichtete Stammhaus geführt wird.

12 Was den ersten Punkt angeht, so ist mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

13 Was den zweiten Punkt betrifft, so ist außerdem erforderlich, daß sich der Gegenstand des Rechtsstreits auf den Betrieb der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung bezieht. Unter den Begriff aus dem Betrieb fallen zum einen die Rechtsstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals. Zum anderen fallen unter den Begriff diejenigen Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche der vorstehend beschriebene Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt besteht, sowie die Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung im oben angegebenen Sinn an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat, an dem sie errichtet ist. Das angerufene Gericht hat in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte, anhand deren sich das Bestehen eines tatsächlichen Mittelpunkts geschäftlicher Tätigkeit feststellen läßt, zu bestimmen und das in Frage stehende Rechtsverhältnis in bezug auf den Begriff aus dem Betrieb, so wie er hier ausgelegt wird, zu qualifizieren.

14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine spezifische Antwort auf die dritte Frage.

Kosten

15 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem staatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Oberlandesgericht Saarbrücken mit Beschluß vom 21. Februar 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Bestreben, die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeit der Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 zu gewährleisten, gebietet eine autonome und damit allen Vertragsstaaten gemeinsame Auslegung der in Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens aufgeführten Begriffe.

2. Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

3. Unter den Begriff aus dem Betrieb fallen

die Rechtsstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals;

die Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche der vorstehend beschriebene Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt besteht, sowie die Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung im oben angegebenen Sinn an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat, an dem sie errichtet ist.

4. Das angerufene Gericht hat in jedem Einzelfall die Anhaltspunkte, anhand deren sich das Bestehen eines tatsächlichen Mittelpunkts geschäftlicher Tätigkeit feststellen läßt, zu bestimmen und das in Frage stehende Rechtsverhältnis in bezug auf den Begriff aus dem Betrieb, so wie er hier ausgelegt wird, zu qualifizieren.