Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1978 – C-151/78

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:222

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 5. Dezember 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache liegen dem Gerichtshof sehr ausführliche und klare Urteile des Østre Landsret und des Højesteret sowie sorgfältige und gründliche Stellungnahmen der Parteien und der Kommission vor. Die dem Gerichtshof vom Højesteret vorgelegten Fragen sind in ihrem Kern einfach. Unter diesen Umständen kann ich keinen Sinn darin sehen, Sie um Vertagung zur Vorbereitung meiner Schlußanträge zu bitten, und will dies deshalb nicht tun.

Ich kann mich sehr kurz fassen, muß aber wohl im Hinblick auf die Breite der vorgetragenen Argumente den Wortlaut der dem Gerichtshof vom Højesteret vorgelegten Fragen in Erinnerung rufen.

Frage A lautet wie folgt:

Ist es mit den EG-Verordnungen betreffend Zucker, insbesondere mit der Verordnung Nr. 741/75 des Rates vom 18. März 1975, vereinbar, daß ein Mitgliedstaat, wenn zwischen den Genossen einer als Genossenschaftsunternehmen organisierten Zuckerfabrik und anderen traditionellen Zuckerrübenverkäufern der Fabrik keine Einigung darüber zu erzielen ist, wie die Mengen, die innerhalb der Grundquote geliefert werden können, aufgeteilt werden, und auch keine diesbezügliche Branchenvereinbarung vorliegt, die Aufteilung festlegt, oder setzen die Verordnungen voraus, daß der Mitgliedstaat die Aufteilung nur festlegen kann, wenn noch andere Voraussetzungen erfüllt sind als diejenigen, die in den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 741/75 des Rates und in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind?

Nach meiner Auffassung ist diese Frage dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 741/75 genau das meint, was sie sagt. Mit anderen Worten, die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats zum Erlaß von Regeln über die Aufteilung der Zuckerrübenmengen, deren Abnahme ein Hersteller vor der Aussaat anbietet, entsteht dann, wenn hierüber keine Branchenvereinbarung zustande kommt. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.

Die Frage B lautet:

Vorausgesetzt, die Bedingungen für die Aufstellung von Regeln über die Aufteilung der Grundquote durch einen Mitgliedstaat seien im übrigen erfüllt und die Aufteilung erfolge nicht nach sachwidrigen Gesichtspunkten, ist es dann mit den EG-Verordnungen betreffend Zucker, insbesondere mit der Verordnung Nr. 741/75 des Rates, vereinbar, daß der Mitgliedstaat eine Aufteilung zwischen den Genossen und den anderen traditionellen Lieferanten des betreffenden Unternehmens festlegt, selbst wenn diese Aufteilung es mit sich bringt, daß die Rübenlieferungen, zu denen die Genossen nach der Satzung des Unternehmens verpflichtet und berechtigt sind, nicht vollständig allein innerhalb der Grundquote erfolgen können?

Diese Frage ist meines Erachtens mit Ja zu beantworten.

Es gab eine große Diskussion über den Sinn des zweiten Absatzes von Artikel 1 der Verordnung. Nach meiner Auffassung bedeutet dieser Absatz, daß die von dem Mitgliedstaat erlassenen Regeln den Rübenanbauern Lieferrechte gewähren können, welche diese sonst nicht hätten, es sei denn, sie wären Mitglieder der Genossenschaft. Wie immer dem sei, ist jedoch eines klar: Dieser Absatz schränkt die dem Mitgliedstaat im ersten Absatz gewährte Ermessensbefugnis nicht ein. Der Absatz beginnt mit den Worten Diese Regeln können außerdem … verleihen, was nur eine Erweiterung des Ermessens bedeuten kann. Ich kann nichts in der Verordnung finden, was als eine Beschränkung dieses Ermessens im Sinne der von der Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragenen Auffassung anzusehen wäre.

Der Hauptpunkt des Arguments der Berufungsklägerin im Ausgangsverfahren schien mir zu sein, daß die Auslegung der Verordnung, die von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und von der Kommission vertreten wird, zu einer entschädigungslosen Verminderung der satzungsmäßigen Rechte der Genossenschaftsmitglieder führen würde. Ob dies zutrifft, hängt von der wirklichen Natur und dem genauen Umfang dieser Rechte ab, und das ist nach dänischem Recht zu beurteilen. Die Auffassungen der Parteien hierüber gehen auseinander, und das Højesteret hat seine Fragen sehr zutreffend so formuliert, daß der Gerichtshof auf diese Frage nicht einzugehen braucht. Ich enthalte mich demgemäß jeglicher Spekulation hierüber.