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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1978 – C-35/78
ECLI:EU:C:1978:232
In der Rechtssache 35/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
N. G. J. S chouten BV, Gießen,
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR A KKERBOUWPRODUKTEN,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 der Kommission vom 11. Juni 1976 über die nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und englischen Pfundes anwendbaren Währungsausgleichsbeträge und Differenzbeträge (ABl. L 153, S. 39)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, den Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) bestimmt in ihrem Artikel 2 Absatz 1 :
Bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sind die Ausgleichsbeträge gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise folgendes angewandt wird:
a) bei den Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand im Kassa-Geschäft von höchstens 2,25 v. H. gehalten werden, der Prozentsatz, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und
dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs;
b) bei den Mitgliedstaaten, die nicht unter Buchstabe a fallen, der Durchschnitt der Prozentsätze, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität oder, bei Nichteinhaltung dieser Parität, dem Leitkurs der einzelnen unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten und
dem in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassakurs der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder Währung der unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 bestimmt:
Weicht der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz ab, so werden die Ausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert.
Zur Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 bestimmt die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37) in ihrem Artikel 2:
Der Zeitraum im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 a zweiter Unterabsatz, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich und Artikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 dauert vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1380/75 lautet:
Die Kassa-Wechselkurse gegenüber den einzelnen Währungen der Mitgliedstaaten, die untereinander jeweils einen Höchstabstand im Kassa-Geschäft von 2,25 % beibehalten, sind
…
c) für das irische Pfund und das englische Pfund: die an jedem Werktag um 12 Uhr auf dem Devisenmarkt der beiden betreffenden Mitgliedstaaten festgestellten Durchschnittskurse.
In der Zeit vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 waren das irische und das englische Pfund Spekulationsbewegungen ausgesetzt. Die Kommission meinte deshalb, die in diesem Zeitraum festgestellten Kurse könten nicht als repräsentativ angesehen werden. Da sich diese Kurse außerdem danach so verbessert hatten, daß der in dem vorgenannten Zeitraum festgestellte Abstand nicht mehr bestand, hielt es die Kommission für zweckmäßig, dieser Kursentwicklung nicht Rechnung zu tragen und die bestehenden Währungsausgleichsbeträge unverändert beizubehalten.
Die Kommission erließ deshalb die Verordnung Nr. 1356/76, deren Artikel 1 wie folgt lautet:
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 gelten die Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge und die Währungsausgleichsbeträge, die sich nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des englischen Pfundes bestimmen und ab 7. Juni 1976 anwendbar sind, während des am 14. Juni 1976 beginnenden Zeitraums weiter.
Der Entwurf für die Verordnung Nr. 1356/76, der entsprechend Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 den Verwaltungsausschüssen für die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zur Stellungnahme unterbreitet worden war, hatte nicht die nach Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) erforderliche Mehrheit finden können.
In Ausführung der Verordnung Nr. 1356/76 hat die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten mit Rundschreiben vom 10. Juni 1976 mitgeteilt, daß die von ihr zu zahlenden Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Großbritannien ab 14. Juni 1976 nicht auf der Grundlage des Durchschnitts der im Zeitraum vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 auf den Devisenmärkten festgestellten Kassa-Kurse geändert, sondern vorläufig unverändert beibehalten würden.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, bei dem die Firma Schouten gegen diese Entscheidung der Hoofdproduktschap Klage erhoben hat, hat mit Beschluß vom 10. März 1978 beschlossen, sein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß. Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 in Widerspruch zu den Artikeln 1, 2, 2 a, 3, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und/oder zu der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission oder zu einer anderen zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts?
Wenn ja, ist die Verordnung dann ungültig?
2. Verstößt die in der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 enthaltene Änderung der geltenden Regelung für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen
für sich allein
oder wegen des abrupten Charakters dieser Änderung
oder wegen des Umstandes, daß die Änderung sich ausschließlich auf das irische Pfund und das englische Pfund bezieht,
gegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen den dem Vertrag ebenfalls zugrunde liegenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz?
Wenn ja, ist diese Verordnung dann ungültig?
3. Hat die Kommission mit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 willkürlich gehandelt oder jedenfalls die Wirtschaft willkürlichen Entscheidungen ausgesetzt und dadurch ihre Befugnisse mißbraucht?
Wenn ja, ist diese Verordnung dann ungültig?
4. Ist, wenn der Verwaltungsausschuß zu einem ihm unterbreiteten Entwurf für eine zu treffende Maßnahme nicht mit einer Mehrheit von 41 Stimmen Stellung genommen hat, die Kommission nach richtiger Auslegung des Artikels 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates nicht verpflichtet, die Maßnahme dem Rat mitzuteilen?
Falls diese Frage zu verneinen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76, die dem Rat nicht vorgelegt worden ist, dann deshalb ungültig?"
Der Beschluß des College van Beroep ist am 14. März 1978 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
A — Erklärungen der Firma Schouten
Die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 weiche nicht nur von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 ab, sondern vor allem auch von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 974/71, namentlich von deren Artikel 2 Absatz 1 (festzulegender Zeitraum) und Artikel 3, wofür es keine Grundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 gebe. Da die Verordnung Nr. 974/71 eine Verordnung des Rates sei, dürfe die Kommission nicht in eigener Machtvollkommenheit davon abweichen. Auch aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 ergebe sich gewiß keine Befugnis hierzu.
Mit der Verordnung Nr. 1356/76 werde die Regelung der Verordnungen Nr. 974/71 und Nr. 1380/75 wegen Spekulationen in englischen und irischen Pfund ausgesetzt, obwohl die Verordnung Nr. 974/71 gerade zum Schutz des Agrarmarkts erlassen worden sei, weil einige Länder die Schwankungsbreite ihrer Wechselkurse erweitert hätten und dadurch der Agrarmarkt möglicherweise bedroht gewesen sei.
Die Verordnung Nr. 1356/76 verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Denn wegen des Systems der Währungsausgleichsbeträge brauche sich der Getreidehandel nicht gegen jedes Risiko spekulativer Kursbewegungen zu sichern. Man müsse sich auch vor Augen halten, daß es nicht der Getreidehandel sei, der die Wechselkurse bestimme oder die Spekulationen verursache. Der Getreidehandel habe von sich aus auf der Grundlage der Kursschwankungen während des Bezugszeitraums vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 die Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit dem Vereinigten Königreich für die Zeit ab dem 14. Juni 1976 berechnet und auf dieser Grundlage Geschäfte abgeschlossen. Aus diesem Grund sei das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.
Überdies mache die Verordnung Nr. 1356/76 eine Ausnahme von der Regelung der Verordnungen Nr. 974/71 und Nr. 1380/75 nur hinsichtlich des englischen und irischen Pfundes, nicht jedoch hinsichtlich anderer Währungen. Nach Italien oder Frankreich exportierende Getreidehändler würden deshalb nicht betroffen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Spekulationsbewegungen könnten erst nachträglich festgestellt werden, so daß wegen der Konstruktion des Systems der Währungsausgleichsbeträge der Handel immer nachträglich getroffen werde. Wenn Verordnungen wie die Verordnung Nr. 1356/76 ergehen könnten, laufe der Handel stets Gefahr, daß die Regelung der Verordnungen Nr. 974/71 und Nr. 1380/75 zu irgendeinem Zeit punkt aus vorher nicht festgelegten und willkürlichen Überlegungen außer acht gelassen werde.
Die Firma Schouten ist deshalb der Auffassung, die drei ersten Fragen seien zu bejahen und die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 infolgedessen ungültig oder jedenfalls für unanwendbar zu erklären.
Die Firma Schouten äußert die Vermutung, daß das College van Beroep sich die Frage stelle, ob nicht Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 dahin auszulegen sei, daß eine negative Stellungnahme vorliege, wenn der Verwaltungsausschuß sich nicht mit einer Mehrheit von 41 Stimmen für oder gegen eine Maßnahme ausgesprochen habe, weshalb die Kommission diese Maßnahme dann dem Rat mitzuteilen habe. Nach Auffassung der Firma Schouten sei diese Vorschrift in der Tat in diesem Sinne auszulegen. Da im vorliegenden Fall eine Stellungnahme nicht zustandegekommen sei, habe der Rat demnach über die erlassenen Maßnahmen unterrichtet werden müssen.
Die Firma Schouten ist deshalb der Auffassung, die dritte Frage sei zu verneinen und die Verordnung Nr. 1356/76 deshalb ungültig oder jedenfalls' für unanwendbar zu erklären.
B — Erklärungen der Kommission
Die in der Verordnung Nr. 1356/76 enthaltene Abweichung betreffe die übliche Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge und insbesondere den Bezugszeitraum, für den die Wechselkurse im Kassa-Geschäft festgestellt würden. Nun lege aber die Verordnung Nr. 974/71 in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich weder den Bezugszeitraum noch die Methode zur Feststellung dieser Kurse fest. Es liege also keine Abweichung von dieser Vorschrift vor. Was die Verordnung Nr. 1380/75 angehe, so lege diese Regeln für die Feststellung dieser Kurse fest. Da die Verordnung Nr. 1356/76 die ihrerseits auf der Grundlage eines früheren Bezugszeitraums berechneten Währungsausgleichsbeträge für die vorangegangene Woche beibehalte, weiche sie in der Tat von der Verordnung Nr. 1380/75 ab. Die Kommission sei aber sowohl materiell wie formell zu einer Abweichung von der Verordnung Nr. 1380/75 berechtigt. Da sie die Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 974/71 festlegen dürfe, sei sie in formeller Hinsicht auch berechtigt, von den von ihr früher festgelegten Regeln abzuweichen, und zwar nach dem gleichen Verfahren wie beim Erlaß dieser früheren Regeln. In materieller Hinsicht sei sie berechtigt, ja sogar verpflichtet, von dieser Verordnung abzuweichen, um so weit wie möglich die Ziele der Verordnung Nr. 974/71 zu verwirklichen, also darauf zu achten, daß kurzfristige Instabilitäten der Wechselkurse mit Abweichungen zwischen der offiziellen Parität und den echten Wechselkursen nicht zu Störungen des Interventionssystems und des Handelsaustausche führen.
Die Verordnung Nr. 1356/76 müsse gerade als eine solche notwendige Abweichung betrachtet werden. Die Anwendung der an den irischen und britischen Börsen während des Zeitraums vom 7. bis 14. Juni 1976 festgestellten Kurse hätte die Währungsausgleichsbeträge auf ein Niveau gebracht, das in keinem Verhältnis zum wirklichen Wert des irischen und britischen Pfundes gestanden hätte, und damit das Preisniveau im Sinne einer Abweichung vom Niveau der Interventionspreise beeinflußt. Im übrigen hätten sich die Wechselkurse im Kassa-Geschäft für das Pfund im darauffolgenden Zeitraum — und zwar bis zum Monat August 1976 — ständig auf einem relativ hohen Niveau gehalten, so daß die in der Woche vom 2. bis 8. Juni aufgetretene Baisse als ganz außergewöhnlich betrachtet werden müsse.
Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß keine Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1356/76 festgestellt werden könne, weder wegen Unvereinbarkeit mit den vorgenannten Rechtsakten noch wegen Unvereinbarkeit mit irgendeiner anderen zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts.
Zu der angeblichen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vertritt die Kommission die Auffassung, dieser Grundsatz könne zwar in einem Verfahren nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages zum Ausgleich eines Schadens wegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaft eine Rolle spielen, für die Frage, ob eine bestimmte Rechtshandlung der Gemeinschaft nichtig oder ungültig ist, könne er jedoch nicht herangezogen werden. Die Kommission schließt sich den Ausführungen an, die der Generalanwalt Trabucchi hierzu in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 45/75 (Slg. 1976, 590) gemacht hat, wonach sich bezweifeln [läßt], ob die Verletzung schlichter Erwartungen für sich genommen geeignet ist, zur Aufhebung oder Ungültigerklärung eines Aktes zu führen.
Aus der Tatsache, daß die Verordnung Nr. 1356/76 nur das irische und das britische Pfund betroffen habe, könne nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz geschlossen werden. Die Verordnung Nr. 1356/76 habe lediglich diese beiden Währungen betroffen, weil diese die einzigen gewesen seien, auf die sich die Spekulationen bezogen hätten. Gerade wenn man andere Währungen als die irische und die britische in gleicher Weise behandelt hätte, obwohl sie sich in einer objektivunterschiedlichen Situation befunden hätten, wäre dies eine Diskriminierung gewe sen.
Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1356/76 habe die Kommision in keiner Weise willkürlich gehandelt. Diese Maßnahme der Gemeinschaft sei vielmehr ein Beispiel einer gewissenhaften und umsichtigen Politik eines Gesetzgebers, der auf besondere Umstände aufmerksam reagiere und in der Lage sei, in derartigen Fällen einen Teil der allgemeinen Vorschriften zur Durchführung dieser Politik auszusetzen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe also einer besonderen Situation angemessen und richtig begegnet.
Wenn sich der Verwaltungsausschuß nicht mit Mehrheit von 41 Stimmen erklärt habe, so sei keine Stellungnahme zustande gekommen. In diesem Falle könne man nicht sagen, daß der Ausschuß eine mit der von der Kommission erlassenen Maßnahme nicht übereinstimmende Stellungnahme abgegeben habe, und es brauche unter diesen Umständen die Maßnahme dem Rat nicht mitgeteilt zu werden. Daß die Verordnung Nr. 1356/76 dem Rat nicht vorgelegt worden sei, könne mangels negativer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses keinen Ungültigkeitsgrund darstellen.
Die Kommission schlägt vor, die vom College van Beroep vorgelegten Fragen dahin zu beantworten, daß deren Prüfung nichts ergeben habe, was für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1356/76 spreche.
Die Firma Schouten, vertreten durch Rechtsanwalt H. H. Kronenberg, zugelassen in Rotterdam, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 12. Oktober 1978 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. November 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit Beschluß vom 10. März 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1978, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 der Kommission vom 11. Juni 1976 über die nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des englischen Pfundes anwendbaren Währungsausgleichbeträge und Differenzbeträge (ABl. L 153, S. 39) vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Verfahrens aufgeworfen worden, das ein niederländischer Exporteur, die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), gegen die ihm mit Rundschreiben vom 10. Juni 1976 mitgeteilte Entscheidung der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, der Beklagten des Ausgangsverfah rens (im folgenden: Beklagte), angestrengt hat, wonach die von der Beklagten zu zahlenden Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Großbritannien ab dem 14. Juni 1976 nicht auf der Grundlage des Durchschnitts der im Zeitraum vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 auf den Devisenmärkten festgestellten Kassa-Kurse geändert, sondern vorläufig unverändert beibehalten würden.
3/6 Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) in der Fassung der späteren Verordnungen, namentlich der Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291), S. 148), der Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50, S. 1) und der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114, S. 4) bestimmt in ihrem Artikel 1 Absatz 1 :
Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, so werden im Handel mit den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern
a) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt;
b) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.
Unter den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Erzeugnissen finden sich die Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind. Artikel 2 Absatz 1 lautet:
Bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sind die Ausgleichsbeträge gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise folgendes angewandt wird:
a) bei den Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand im Kassa-Geschäft von höchstens 2,25 v. H. gehalten werden, der Prozentsatz, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und
dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs;
b) bei den Mitgliedstaaten, die nicht unter Buchstabe a fallen, der Durchschnitt der Prozentsätze, der dem Unterschied entspricht zwischen
dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität oder, bei Nichteinhaltung dieser Parität, dem Leitkurs der einzelnen unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten und
dem in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassa-Kurs der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder Währung der unter Buchstabe a fallenden Mitgliedstaaten.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 lautet:
Weicht der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz ab, so werden die Ausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert.
7/8 Zur Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 bestimmt die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139, S. 37) in ihrem Artikel 2, daß der Zeitraum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 974/71 vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche dauert. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1380/75 lautet:
Die Kassa-Wechselkurse gegenüber den einzelnen Währungen der Mitgliedstaaten, die untereinander jeweils einen Höchstabstand im Kassa-Geschäft von 2,25 % beibehalten, sind
…
c) für das irische Pfund und das englische Pfund: die an jedem Werktag um 12 Uhr auf dem Devisenmarkt der beiden betreffenden Mitgliedstaaten festgestellten Durchschnittskurse.
9/11 Während der Zeit vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 waren das englische und das irische Pfund Spekulationsbewegungen ausgesetzt, so daß der Unterschied für diese Woche von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz um 2,69 Punkte abwich. Da sich die Lage gegen Ende dieses Zeitraums schnell wieder stabilisierte, erschien es der Kommission angezeigt, die jüngste Kursentwicklung der beiden betroffenen Währungen unberücksichtigt zu lassen und die bis dahin geltenden Währungsausgleichsbeträge nicht zu ändern. Die Kommission erließ deshalb am 11. Juni 1976 die Verordnung Nr. 1356/76, deren Artikel 1 lautet:
Abweichend … von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 gelten die Elemente für die Berechnung der Differenzbeträge und die Währungsausgleichsbeträge, die sich nach Maßgabe der Entwicklung des irischen und des englischen Pfundes bestimmen und ab 7. Juni 1976 anwendbar sind, während des am 14. Juni 1976 beginnenden Zeitraums weiter.
12 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, bei dem die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten, die Währungsausgleichsbeträge ab dem 14. Juni 1976 nicht zu ändern, Klage erhoben hat, legt dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Steht die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 in Widerspruch zu den Artikeln 1, 2, 2 a, 3, 6 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates und/oder zu der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission oder zu einer anderen zwingenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts?
Wenn ja, ist die Verordnung dann ungültig?
2. Verstößt die in der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 enthaltene Änderung der geltenden Regelung für die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen
für sich allein
oder wegen des abrupten Charakters dieser Änderung
oder wegen des Umstandes, daß die Änderung sich ausschließlich auf das irische Pfund und das englische Pfund bezieht,
gegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen den dem Vertrag ebenfalls zugrunde liegenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz?
3. Hat die Kommission mit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1356/76 willkürlich gehandelt oder jedenfalls die Wirtschaft willkürlichen Entscheidungen ausgesetzt und dadurch ihre Befugnisse mißbraucht?
Wenn ja, ist diese Verordnung dann ungültig?
4. Ist, wenn der Verwaltungsausschuß zu einem ihm unterbreiteten Entwurf für eine zu treffende Maßnahme nicht mit einer Mehrheit von 41 Stimmen Stellung genommen hat, die Kommission nach richtiger Auslegung des Artikels 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates nicht verpflichtet, die Maßnahme dem Rat mitzuteilen?
Falls diese Frage zu verneinen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1356/76, die dem Rat nicht vorgelegt worden ist, dann deshalb ungültig?"
13/21 Die Klägerin führt gegen Bezahlung in englischen Pfund Getreide aus den Niederlanden nach dem Vereinigten Königreich aus. Nach ihrer Darstellung erfolgt die Bezahlung sehr häufig kurze Zeit vor dem Einfuhrdatum gegen Vorlage von Dokumenten. Der Exporteur versuche, in dem in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission festgelegten Bezugszeitraum einen dem Anteil des Interventionspreises am Verkaufspreis entsprechenden Betrag Pfund Sterling zu verkaufen. Auf diese Weise gelinge es einem erfahrenen Exporteur, sich gegen einen etwaigen Kursrückgang des Pfundes zwischen dem Bezugszeitraum und dem Ausfuhrzeitpunkt abzusichern. Indem sie für den mit dem 14. Juni 1976 beginnenden Zeitraum keine neuen Währungsausgleichsbeträge festgesetzt habe, sei die Verordnung Nr. 1356/76 nicht nur von den Vorschriften der Verordnung Nr. 1380/75 abgewichen, sondern vor allem auch von denen der Verordnung Nr. 974/71, insbesondere von deren Artikel 2 Absatz 1 (festzulegender Zeitraum) und Artikel 3. Da es sich bei der letztgenannten um eine Verordnung des Rates handle, habe die Kommission von dieser nicht abweichen dürfen. Die Verordnung Nr. 1356/76 verletze auch den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach Darstellung der Klägerin hätten die Exporteure im Vertrauen auf das System der Verordnung Nr. 974/71 in der Lage sein müssen, anhand des Ausmaßes der Kursschwankungen während des Bezugszeitraums vom 2. bis einschließlich 8. Juni 1976 die Währungsausgleichsbeträge, die für den Handel mit dem Vereinigten Königreich hätten gelten müssen, selbst zu berechnen und auf dieser Grundlage ihre Geschäfte abzuwickeln. Überdies verstoße die Verordnung Nr. 1356/76 insofern gegen das System der Verordnungen Nr. 974/71 und Nr. 1380/75, als sie ausschließlich für das englische und irische Pfund gelte, nicht aber für sonstige Währungen, so daß nach Italien oder Frankreich exportierende Händler nicht betroffen seien, wodurch der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt werde.
22/23 Für den Bezugszeitraum vom 26. Mai bis 1. Juni 1976 wurde hinsichtlich der Durchschnittskurse für Pfund Sterling ein tatsächlicher Unterschied von — 22,37 % festgestellt, d. h. ein Unterschied von — 20,87 % im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 974/71. Da der für die vorausgegangene Festsetzung festgestellte Unterschied — 19,2 % betrug, hat die Kommission diese Abweichung zum Anlaß genommen, die Währungsausgleichsbeträge für den am 7. Juni 1976 beginnenden Zeitraum mit Verordnung Nr. 1312/76 vom 3. Juni 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 148, S. 1) auf der Grundlage eines berichtigten Unterschieds von — 20,9 % festzusetzen.
24/27 Der tatsächliche Unterschied entwickelte sich in der Zeit vom 1. bis 8. Juni 1976 wie folgt:
DatumTatsächlicher Unterschied1. Juni22,982. Juni25,513. Juni25,864. Juni26,047. Juni25,768. Juni22,35
An diesem letzten Tag war der Unterschied geringer als am 1. Juni 1976, und an den Tagen vor dem Erlaß der Verordnung Nr. .1356/76 vom 11. Juni 1976 erreichte der Unterschied niemals den Umfang, den er am 4. Juni 1976 hatte. Die Kommission konnte deshalb in der zweiten Begründungserwägung feststellen, diese Kurse [hätten] sich … seitdem so verbessert, daß der in dem oben genannten Zeitraum festgestellte Abstand nicht mehr [bestehe]. Sie hielt es daher für zweckmäßig, den in dem mit dem 2. Juni beginnenden Zeitraum festgestellten Kursen nicht Rechnung zu tragen und die Währungsausgleichsbeträge … im Augenblick nicht zu ändern.
28/30 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 hat, wenn der genannte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweicht, die Kommission jedoch die Ausgleichsbeträge entsprechend der Abweichung des Unterschieds zu ändern. Der für den Bezugszeitraum vom 2. bis 8. Juni 1976 festzustellende mittlere berichtigte Unterschied betrug — 23,59 % und wich um 2,69 Punkte von dem für die vorangegangene Festsetzung festgestellten Prozentsatz ab. Die Kommission ist also, indem sie keine neuen Währungsausgleichsbeträge festsetzte, offenbar von dem genannten Artikel abgewichen, und es ist zu prüfen, ob sie hierzu berechtigt war.
31/33 Nach den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 974/71 ist das System der Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden, um eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anomale Preisbewegungen, welche die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden, zu vermeiden. Nach der letzten Begründungserwägung zu dieser Verordnung dürfen diese -Ausgleichsbeträge … nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob in dem Fall, daß eine kurzfristige Wechselkursabweichung auftritt, der Kurs sich jedoch noch vor der diesen Unterschied berücksichtigenden Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge wieder so sehr stabilisiert, daß Gefahren für das Interventionssystem oder anomale Preisbewegungen nicht mehr befürchtet werden müssen, nach dem Aufbau des Systems der Währungsausgleichsbeträge trotz dieser Stabilisierung die Währungsausgleichsbeträge entsprechend dem während dieses Zeitraums festgestellten Unterschied geändert werden müssen.
34/37 Eine solche Änderung hätte zur Folge, daß im Handelsverkehr mit dem Land, dessen Währung während des Bezugszeitraums für einige Tage geringer bewertet wurde, auf während der Geltungsdauer der neuen Währungsausgleichsbeträge stattfindende Einfuhren Währungsausgleichsbeträge angewendet würden, deren Höhe nach den am Tag der Einfuhr geltenden Wechselkursen nicht gerechtfertigt wäre, und daß auch die Ausfuhren mit ebenfalls nicht gerechtfertigten Währungsausgleichsbeträgen belastet würden. Wie die Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 974/71 des Rates zeigen, wäre ein solches Ergebnis unvereinbar mit Ziel und Aufbau des mit dieser Verordnung geschaffenen Systems der Währungsausgleichsbeträge. Artikel 3 dieser Verordnung kann also dahin ausgelegt werden, daß die für die Feststellung des genannten Unterschieds berücksichtigten Wechselkurse anhand von wirtschaftlich gerechtfertigten Kriterien zu beurteilen sind und daß es der Kommission erlaubt war, Kurse, die sie für nicht repräsentativ hielt, unberücksichtigt zu lassen. Die Kommission hat sich infolgedessen bei ihrem Vorgehen innerhalb des Rahmens des ihr für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zustehenden Ermessens gehalten.
38 Mit dem Vorstehenden ist auch das Argument der Klägerin beantwortet, wonach sich die Kommission mit dem Erlaß der streitigen Verordnung nicht an ihre Verordnung Nr. 1380/75 gehalten habe, in welcher der Bezugszeitraum festgelegt ist.
39 Was die angebliche Verletzung der Rechtssicherheit angeht, so ist ein Exporteur zwar berechtigt, sich in der von der Klägerin beschriebenen Weise gegen etwaige Wechselkursänderungen zu wappnen, es muß aber festgestellt werden, daß das System der Währungsausgleichsbeträge die oben genannten Ziele verfolgt und nicht eingerichtet worden ist, um den Unternehmen eine Wechselkursgarantie zu bieten oder sie von jedem Verlust freizustellen.
40 Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz betrifft, so genügt es festzustellen, daß in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, die Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage der für einen Mitgliedstaat geltenden statistischen Daten zu ändern, dieser Grundsatz es in keiner Weise verbietet, für andere Mitgliedstaaten die Währungsausgleichsbeträge in der wirtschaftlich gerechtfertigten Höhe anzuwenden.
41 Die vierte Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 1356/76 der Kommission nicht etwa ungültig sei, weil der Verwaltungsausschuß sich nicht für die von der Kommission ergriffene Maßnahme ausgesprochen und die Kommission diese dem Rat nicht gemäß Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 281, S. 1) mitgeteilt hat.
42/44 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 werden die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/70, oder von Fall zu Fall nach dem entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation erlassen. Die Verordnung Nr. 120/67 ist durch die Verordnung Nr. 2727/75 aufgehoben und ersetzt Worden, deren Artikel 26 der Verordnung Nr. 120/67 entsprechender Artikel 26 lautet:
1.Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.
2.Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu den Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande.
3.Die Kommission erläßt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.
Nach der letzten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1356/76 hat der Verwaltungsausschuß nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.
45/46 Gemäß Artikel 26 der Verordnung Nr. 2727/75 sind nur der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nicht entsprechende Maßnahmen der Kommission dem Rat mitzuteilen. Das Ausbleiben einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses beeinträchtigt deshalb die Gültigkeit der von der Kommission ergriffenen Maßnahmen in keiner Weise.
47 Die vorgelegten Fragen sind also dahin zu beantworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 1356/76 der Kommission nichts ergeben hat, was deren Gültigkeit beeinträchtigen könnte.
Kosten
48/49 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Beschluß vom 10. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der Verordnung Nr. 1356/76 der Kommission hat nichts ergeben, was deren Gültigkeit beeinträchtigen könnte.