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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.01.1979 – C-103/78

ECLI:EU:C:1979:7

In den verbundenen Rechtssachen 103 bis 109/78

SOCIÉTÉ DES USINES DE BEAUPORT, Bordeaux,

SOCIÉTÉ SUCRIÈRE DE LA GRANDE TERRE, Gardel au Moule (Guadeloupe),

SOCIÉTÉ INDUSTRIELLE DE SUCRERIE, Paris,

COMPAGNIE SUCRIÈRE ET RHUMIÈRE DE LA MARTINIQUE, Trinité (Martinique),

SOCIÉTÉ DES PLANTEURS DE CANNES ASSOCIÉS, Lamentin (Guadeloupe),

SOCIÉTÉ D'EXPLOITATION SUCRIÈRE DE MARIE GALANTE, Pointe à Pitre (Guadeloupe),

DISTILLERIE SUCRERIE GROSSE MONTAGNE, Lamentin (Guadeloupe),

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Voillemot, Paris, und Rechtsanwalt Bernard Lionel Dore, Seine-Saint Denis, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dupont und Konsbruck, 14 A, rue des Bains, Luxemburg,

Klägerinnen,

und

SYNDICAT GÉNÉRAL DES PRODUCTEURS DU SUCRE ET DE RHUM DES ANTILLES FRANÇAISES, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Voillemot, Paris, und Rechtsanwalt Bernard Lionel Dore, Seine-Saint Denis, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dupont und Konsbruck, 14 A rue des Bains, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Daniel Vignes, Direktor im Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, Place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen — im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens — Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 298/78 des Rates vom 13. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/74 über die Zuteilung und die Änderung der Grundquoten für Zucker (ABl. 1978, L 45, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P.Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates, teilt die von den Erzeugern produzierten Zukkermengen in drei Kategorien auf (vgl. die Artikel 23 ff.). Teder Mitgliedstaat setzt innerhalb der ihm in der Verordnung zugeteilten Grundmenge für jedes Unternehmen auf der Grundlage von dessen Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 1968/69 bis 1972/73 eine jährliche Grundquote, die sogenannte A-Quote, fest. Desgleichen wird eine B-Quote festgesetzt, deren Umfang der Rat jährlich mit einem bestimmten Vomhundertsatz der Grundquoten festlegt. Zucker der A-Quote und der B-Quote kann im Rahmen des Interventionsmechanismus zum Interventionspreis angekauft werden, bei B-Zucker vorbehaltlich der Zahlung einer Produktionsabgabe in Höhe von 25 % dieses Preises, die an die Interventionsstelle zu zahlen ist und zur Aufnahme (und Ausfuhr) der Überschüsse beitragen soll. Hingegen kann der über die A- und B-Quote hinausgehende Zucker, der sogenannte C-Zukker, nicht auf dem Markt der Gemeinschaft verkauft werden, sondern muß nach außenhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeführt werden. Diese Quotenregelung gilt für die Zeit vom 1. August 1975 bis 31. Juli 1980.

Zusätzlich hierzu hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 die Verordnung Nr. 3331/74 erlassen, deren Artikel 2 den Mitgliedstaaten erlaubt, unter bestimmten abschließend aufgezählten Voraussetzungen die Grundquote ihrer Zuckerproduzenten herabzusetzen; diese Verminderung darf für die gesamte Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Juli 1980 5 % der ursprünglichen Grundquote nicht übersteigen.

Die letztere Bestimmung hat die Verordnung des Rates Nr. 298/78 inhaltlich ergänzt, indem sie dem Artikel 2 der Verordnung Nr. 3331/74 einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzufügte:

Die Französische Republik kann abweichend von Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 und abweichend von dem vorstehenden Absatz 1 für die gesamte Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1980 die Grundquote jedes in ihren überseeischen Departements ansässigen Unternehmens auf der Grundlage von Plänen für die Umstrukturierung des Zuckerrüben- und des Zuckersektors dieser Departements um höchstens 10 % der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/77 geltenden Grundquote jedes Unternehmens herabsetzen.

Ferner darf für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 die Grundquote höchstens um den Unterschied zwischen der ursprünglich für dieses Wirtschaftsjahr geltenden Grundquote und der im Rahmen dieser Grundquote erreichten Produktion gesenkt werden.

Die Französische Republik teilt die geänderte Grundquote vor dem Ende des ihrer Anwendung vorausgehenden Zuckerwirtschaftsjahres zu. Für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 erfolgt die Zuteilung der geänderten Quote jedoch vor dem Ende dieses Wirtschaftsjahres.

Die Umstrukturierungspläne und die sich daraus ergebenden Maßnahmen betreffend die Grundquoten werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Diese Erhöhung der sogenannten Manövriermasse wird in der vierten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 298/78 mit dem Wunsch begründet, die von den Unternehmen in Guadeloupe und Martinique nicht ausgenutzten Quoten auf die Unternehmen von Réunion übertragen zu können.

Am 28. April 1978 erhoben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 298/78.

Am 3. Juli 1978 hat die beklagte Partei einen Schriftsatz eingereicht, mit dem sie gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung um Vorabentscheidung des Gerichtshofes über eine prozeßhindernde Einrede ersucht.

Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Klagen zu eröffnen.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1978 hat der Gerichtshof das Syndicat général des producteurs de sucre et de rhum des Antilles françaises als Streithelfer zugelassen. Gemäß Artikel 93 § 5 der Verfahrensordnung ist diese Intervention erst beginnend mit der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klagen zugelassen worden.

Mit Beschluß vom 6. November 1978 hat der Gerichtshof beschlossen, die Rechtssachen 103/78, 104/78, 105/78, 106/78, 107/78, 108/78 und 109/78 zum Zwecke des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens zu verbinden.

II — Anträge der Parteien

Die beklagte Partei beantragt,

die Klage der sieben Klägerinnen auf Nichtigerklärung wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag für unzulässig zu erklären,

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerinnen beantragen,

die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen, und zwar zum einen wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften des Artikels 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und zum anderen deswegen, weil die Klägerinnen offensichtlich unmittelbar und individuell von der angegriffenen Verordnung betroffen seien und jedenfalls im vorliegenden Fall die Prüfung der Zulässigkeit nicht von der Prüfung der Sache selbst getrennt werden könne.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Rat macht in seinem die prozeßhindernde Einrede erhebenden Schriftsatz geltend, die Klagen seien unzulässig, weil sie gegen eine Verordnung allgemeinen Inhalts gerichtet seien, welche die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffe.

Der Rat beruft sich auf das Urteil vom 16. März 1978 (Rechtssache 123/77, UNICME/Rat, Slg. 1978, S. 845), wo der Gerichtshof entschieden habe, daß die Wirkungen der Verordnung … sich … erst im Zeitpunkt ihrer Anwendung durch die … Behörden [konkretisieren] (Randziffer 18 der Entscheidungsgründe). Im vorliegenden Fall mache ein Blick auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 298/78 eindeutig klar, daß der neue Absatz 3 für jedes Unternehmen eine eigene Entscheidung über die Herabsetzung der Grundquote verlange.

Selbst wenn die sieben Klägerinnen den gesamten Zucker von Guadeloupe und Martinique produzieren sollten, könnten sie nicht als von der Verordnung Nr. 298/78 individuell betroffen angesehen werden. Desgleichen könnten sie nicht als von dieser Verordnung unmittelbar betroffen betrachtet werden. Diese Verordnung enthalte lediglich eine Ermächtigungsvorschrift für einen Mitgliedstaat, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse die Quoten der Zuckerhersteller der genannten Departements herabzusetzen. Die Rechtshandlung des Rates hingegen betreffe die Klägerinnen nicht unmittelbar.

Die Klägerinnen tragen vor, der Rat sei in die Erörterung der Sache selbst eingetreten, ohne vorweg die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Damit sei Artikel 91 der Verfahrensordnung verletzt, wonach eine prozeßhindernde Einrede mit besonderem Schriftsatz geltend gemacht werden müsse.

Sie behaupten, der Sachverhalt unterscheide sicn von demjenigen der Rechtssache 123/77, weil in ihrem Fall die Zukkerhersteller nach Zahl und Personen vollkommen festständen, ohne daß irgendeine weitere Entscheidung ergehen müsse.

Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Rechtssache 62/70 (Bock, Slg. 1971, S. 897) und den Rechtssachen 106 bis 107/63 (Töpfer, Slg. 1965, S. 578).

Die Klägerinnnen seien unbestreitbar individuell betroffen, weil die Verordnung Nr. 298/78 die ihnen zugeteilten Quoten herabsetzen und auf andere Unternehmen übertragen wolle mit der Begründung, die Klägerinnen hätten diese Quote nicht vollständig ausgenutzt. Dies ergebe sich klar aus der vierten Begründungserwägung zu der Verordnung.

Die Klägerinnen behaupten, die Verordnung Nr. 298/78 verletze bereits selbst ihre Interessen, ohne daß irgendwelche Durchführungsmaßnahmen der französischen Behörden hinzukommen müßten.

Die erste unmittelbare Wirkung dieser Verordnung bestehe darin, das Recht, das die Zuckerhersteller von Martinique und Guadeloupe darauf hätten, mögliche Änderungen ihrer Quote auf 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 beschränkt zu sehen, zu beseitigen. Das in den Verordnungen Nr. 3330/74 und Nr. 3331/74 vorgesehene System habe den Rat nicht berechtigt, im Laufe des genannten Zeitraums spätere Verordnungen zu erlassen, welche die Mitgliedstaaten zu einer Erhöhung der Manövriermasse ermächtigten. Darin liege nämlich eine die Klägerinnen unmittelbar und direkt betreffende Verletzung der Verordnungen Nr. 3330/74 und Nr. 3331/74 durch den Rat. Aus diesem Grund sei die Frage der Zulässigkeit eng mit der Sache selbst verbunden.

Weiter stelle das in den Verordnungen Nr. 3330/74 und Nr. 3331/74 den Zukkerherstellern der Gemeinschaft anerkannte Recht, ihre Grundquoten innerhalb einer für eine bestimmte Zeit klar definierten Manövriermasse unverändert beizubehalten, für diese Unternehmen einen wichtigen Teil ihrer geschäftlichen Aktiven dar. Jede Möglichkeit einer Änderung dieser Quoten nach unten stelle eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung dieses Aktivpostens dar.

Die Verordnung Nr. 298/78 berühre die Klägerinnen deshalb unmittelbar und bereits vor jeglicher Entscheidung der französischen Regierung.

IV — Mündliches Verfahren

In der Sitzung vom 30. November 1978 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die am 28. April 1978 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klagen sind auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 298/78 des Rates vom 13. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/74 über die Zuteilung und die Änderung der Grundquoten für Zukker (ABl. 1978, L 45, S. 1) gerichtet.

2 Die Anträge der Klägerinnen werden vom Syndicat général des producteurs de sucre et de rhum des Antilles françaises als Streithelfer unterstützt.

3 Die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) sieht in ihrem Artikel 24 vor, daß die Mitgliedstaaten den Unternehmen Grundquoten zuweisen, und bestimmt in Absatz 3 dieses Artikels, daß der Rat … die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels und etwaiger Abweichungen von den darin enthaltenen Bestimmungen fest[legt].

4 Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat der Rat am gleichen Tag seine Verordnung Nr. 3331/74 über die Zuteilung und die „Änderung der Grundquoten für Zucker erlassen.

5 Artikel 2 dieser Verordnung sieht Abweichungen von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3330/74 vor.

6 In seiner ursprünglichen Fassung enthielt dieser Artikel zwei Abweichungen, eine allgemeiner Art (Absatz 1) und eine speziell für die Italienische Republik (Absatz 2).

7 Die angegriffene Verordnung hat Artikel 2 der Verordnung Nr. 3331/74 insofern abgeändert, als sie zu den beiden bestehenden Absätzen einen dritten Absatz mit folgendem Inhalt hinzufügte:

3.Die Französische Republik kann abweichend von Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 und abweichend von dem vorstehenden Absatz 1 für die gesamte Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1980 die Grundquote jedes in ihren überseeischen Departements ansässigen Unternehmens auf der Grundlage von Plänen für die Umstrukturierung des Zuckerrüben- und des Zuckersektors dieses Departements um höchstens 10 % der für das Zuckerwirtschaftsjahr 1976/77 geltenden Grundquote jedes Unternehmens herabsetzen.Ferner darf für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 die Grundquote höchstens um den Unterschied zwischen der ursprünglich für dieses Wirtschaftsjahr geltenden Grundquote und der im Rahmen dieser Grundquote erreichten Produktion gesenkt werden.Die Französische Republik teilt die geänderte Grundquote vor dem Ende des ihrer Anwendung vorausgehenden Zuckerwirtschaftsjahres zu. Für das Zuckerwirtschaftsjahr 1977/78 erfolgt die Zuteilung der geänderten Quote jedoch vor dem Ende dieses Wirtschaftsjahres.Die Umstrukturierungspläne und die sich daraus ergebenden Maßnahmen betreffend die Grundquoten werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

8 In den Begründungserwägungen zu der angegriffenen Verordnung heißt es hierzu, es sei wünschenswert, die Möglichkeit zu schaffen, einen Teil der der Französischen Republik durch die Verordnung Nr. 3330/74 für ihre überseeischen Departements zugeteilten Grundmenge, der in Guadeloupe und Martinique nicht genutzt wird, zugunsten eines anderen überseeischen Departements, nämlich Réunion, zu verwenden.

9 Die Klägerinnen sehen sich durch die Verordnung Nr. 298/78 in ihren wohlerworbenen Rechten verletzt und beantragen deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag.

Zur Zulässigkeit

10 Der beklagte Rat hat mit Schriftsatz vom 3. Juli 1978 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit der Klagen erhoben und beantragt, hierüber ohne Erörterung der Sache selbst zu entscheiden.

11 Der Rat macht geltend, die Klagen auf Nichtigerklärung erfüllten nicht die Voraussetzungen von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, weil die angegriffene Rechtshandlung keine als Verordnung ergangene Entscheidung sei und die Klägerinnen weder unmittelbar noch individuell betreffe.

12 Die Klägerinnen behaupten, die angegriffene Rechtshandlung stelle eine gegenüber klar bestimmten Unternehmen ergangene Entscheidung dar, welche sie unmittelbar und individuell betreffe.

13 Was die Natur der angegriffenen Rechtshandlung betrifft, so setzt Artikel 24 der Verordnung Nr. 3330/74 in seinem Absatz 2, vierter Unterabsatz, für jeden Mitgliedstaat die Grundmengen fest und unterscheidet dabei hinsichtlich Frankreichs zwischen dem Mutterland, für das die Grundmenge mit 2530000 Tonnen Weißzucker festgesetzt wird, und den überseeischen Departements, für die diese Menge mit 466000 Tonnen Weißzucker festgesetzt wird.

14 Damit ist das Gebiet der Gemeinschaft für die Zuteilung der Grundquoten in ebenso viele Teile aufgeteilt, wie es Mitgliedstaaten gibt, wobei Frankreich in zwei verschiedene Zonen unterteilt ist.

15 Indem Artikel 2 der Verordnung Nr. 3331/74 die für die Berücksichtigung etwaiger Änderungen in der Struktur der Zuckerindustrie notwendigen Abweichungen von den Regeln über die Aufteilung der Grundquoten vorsah, schuf er von vornherein sowohl eine auf alle Mitgliedstaaten, also auf alle in Artikel 24 der Verordnung Nr. 3330/74 aufgezählten Teile des Gemeinsamen Marktes, anwendbare Abweichung als auch eine besondere Abweichung für einen einzigen Teil des Gemeinsamen Marktes, nämlich die Italienische Republik, letzteres unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Zuckersektors in diesem Land.

16 Diese Abweichungen stellen keine Ausnahmen allgemeiner oder spezieller Art von den Regeln über die Verteilung der Grundquoten dar, sondern bilden einen Teil dieser Regeln, mit denen zusammen sie eine Gesamtregelung bilden wollen, die zum einen die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen und zum anderen eine wirksame Verwaltung des Marktes im Auge hat, die in der Lage ist, sich innerhalb bestimmter Grenzen den Änderungen der Struktur des Zuckersektors anzupassen.

17 Daraus ist zu folgern, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3331/74 in seiner ursprünglichen Fassung reinen Verordnungscharakter hatte und deshalb nicht in bestimmter Hinsicht als Entscheidung angesehen werden darf.

18 Die mit der angegriffenen Verordnung bewirkte Änderung hat die Natur dieser Vorschrift nicht geändert, weil der hinzugefügte Absatz 3 lediglich eine weitere Abweichung enthält, die nicht etwa bestimmte einzelne Unternehmen betrifft, sondern einen Teil des Gebiets der Gemeinschaft, der in Artikel 24 der Verordnung Nr. 3330/74 ausdrücklich genannt und für den eine besondere Grundmenge festgesetzt worden ist.

19 Daraus folgt, daß die mit der angegriffenen Verordnung vorgenommene Änderung den festgestellten Verordnungscharakter von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3331/74 teilt.

20 Die Klägerinnen werden auch von der angegriffenen Verordnung weder individuell noch unmittelbar betroffen.

21 Zwar konnten sie, wenn der Mitgliedstaat von der beschlossenen abweichenden Regel Gebrauch machte, davon betroffen werden, in dem hinzugefügten Absatz 3 hieß es jedoch ausdrücklich Die Französische Republik kann … die Grundquote jedes … Unternehmens … herabsetzen, womit dem genannten Mitgliedstaat die Entscheidung darüber überlassen wird, ob er die Grundquoten herabsetzen will oder nicht und ob er gegebenenfalls die Grundquoten aller oder bestimmter Unternehmen herabsetzt.

22 Damit ergibt sich deutlich, daß die Klägerinnen nur durch die von der Französischen Republik aufgrund der mit der Verordnung Nr. 298/78 erlassenen abweichenden Regel ergriffenen Maßnahmen unmittelbar und individuell betroffen sein konnten.

23 Deswegen sind die Klagen wegen Fehlens der Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag als unzulässig abzuweisen.

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten.

25 Die Klägerinnen und die Streithelferin sind mit ihrem Vorbringen unterlegen.

26 Sie sind deshalb zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten der Verfahren zu tragen.

3. Der Streithelfer wird verurteilt, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.