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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.01.1979 – C-110/78

ECLI:EU:C:1979:8

In den verbundenen Rechtssachen 110 und 111/78

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Tribunal de Première Instance Tournai in den vor diesem anhängigen Strafverfahren

Rechtssache 110/78

1. MINISTÈRE PUBLIC,

2. CHAMBRE SYNDICALE DES AGENTS ARTISTIQUES ET IMPRESARII DE BELGIQUE, ASBL, Charleroi, Antragstellerin im Adhäsionsverfahren,

gegen

1. WILLY VAN WESEMAEL, Brüssel,

2. JEAN POUPAERT, Lille,

Rechtssache 111/78

1. MINISTÈRE PUBLIC,

2. CHAMBRE SYNDICALE DES AGENTS ARTISTIQUES ET IMPRESARII DE BELGIQUE, ASBL, Charleroi, Antragstellerin im Adhäsionsverfahren,

3. ALBERT GERARD, Lüttich, Antragsteller im Adhäsionsverfahren,

gegen

1. ROMANO FOLLACHIO, Peruwelz,

2. ROBERT LEDUC, Valenciennes,

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen sowie der Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 (ABl. 1967, S. 140)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und A. J. Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Gemäß den Bestimmungen des Zweiten Teils, Titel III, Kapitel 2 und 3 des EWG-Vertrags, die die Aufhebung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft vorsehen, erließ der Rat am 18. Dezember 1961 ein Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und ein Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. 1962, S. 32 bzw, 36).

Im Rahmen dieser Programme und in Anwendung der Artikel 54 und 63 des Vertrages erließ der Rat am 12. Januar 1967 die Richtlinie 67/43/EWG über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet… einiger sonstiger Dienste für das Geschäftsleben (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, S. 140).

Artikel 3 dieser Richtlinie sieht in Absatz 1 vor, daß die Vorschriften der Richtlinie vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen

für die selbständigen Tätigkeiten der, sonstigen Dienste für das Geschäftsleben, die in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannt sind (Gruppe 839 ISIC)…

gelten.

Die International Standard Industrial Classification sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten (ISIC), die vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Serie M, Nr. 4, Rev. 1, New York 1958) erstellt wurde und von der Gemeinschaft für die Ausarbeitung der oben genannten Programme verwendet wird, definiert die Gruppe 839 folgendermaßen:

Gruppe 839:

Sonstige Dienste für das Geschäftsleben

Werbeagenturen, Kredit- und Finanzauskunfteien, Inkassoagenturen; Vervielfältigung, Vervielfältigung auf photomechanischem Wege, Photokopieren; Adressier- und Versendungsbüros, Schreibbüros; Zusammenstellung und Veräußerung systematisch geordneter Adressenlisten; Stellenvermittlungsbüros; Presseagenturen; Schriftsteller und Journalisten; Modeschöpfer; sonstige Geschäftsberater.

Die Gruppen 841 und 842 definiert sie wie folgt:

Gruppe 841:

Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen

Produktion und Verleih von Filmen sowie Hilfsdienste wie Entwicklung, Kopieren und Zusammenstellung der Filme, Vermietung von Filmen und Instandsetzung des Filmgeräts; Betrieb von Filmtheatern; Einstellung und Vermittlung von Schauspielern und Statisten.

Gruppe 842:

Theater und ähnliche Dienste

Theater, Opernensembles, Konzertagenturen und feste Bühnenensembles; Dienste wie Stellenvermittlungsbüros für Theaterdarsteller sowie Verkaufsstellen für Theater- und Konzertkarten; Hörfunk- und Fernsehstudios; Tanzkapellen, Orchester sowie unter Vertrag oder gegen einmalige Gage arbeitende Künstler; Aufnahme auf Tonträger.

2. Der belgische arrêté royal vom 28. November 1975 (Moniteur belge vom 22. 1. 1976) über den Betrieb gewerblicher Stellenvermittlungsbüros, dessen Ausführungsbestimmungen durch arrêté ministériel vom 1. Dezember 1975 (Moniteur belge vom 22. 1. 1976) festgelegt wurden, sieht für den fraglichen Bereich namentlich folgendes vor:

Artikel 2:

Der Betrieb gewerblicher Stellenvermittlungsbüros ist verboten.

Artikel 3:

Der Betrieb gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler ist jedoch unter den in diesem arrêté festgelegten Voraussetzungen gestattet.

Artikel 6 Absatz 1 :

Der Betrieb eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler ist von der Erteilung einer Genehmigung durch den Minister abhängig, in dessen Zuständigkeit das Beschäftigungswesen fällt.

Artikel 20:

Vorbehaltlich von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen Belgien und ausländischen Staaten dürfen ausländische Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler in Belgien ohne Einschaltung eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros, für das eine Genehmigung erteilt ist, keine Vermittlung vornehmen. Jeder der beiden Vermittler erhält die Hälfte der vorgesehenen Provision, die in dem arrêté ministériel festgesetzt ist.

Die Bestimmungen der Artikel 6 und 20 stellen im wesentlichen eine Übernahme der Artikel 5 und 15 des früheren arrêté royal vom 10. April 1954 dar.

Artikel 27 enthält darüber hinaus Strafbestimmungen für jeden, der:

sich an ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro wendet, dessen Inhaber keine ordnungsgemäße Genehmigung besitzt (Nr. 3);

ein ausländisches Stellenvermittlungsbüro betreibt und in Belgien eine oder mehrere Vermittlungen unter Verletzung der in Artikel 20 dieses arrêté enthaltenen Vorschriften vorgenommen hat; das gleiche gilt für seine Gehilfen oder Beauftragten sowie für den von der Vermittlung betroffenen Arbeitnehmer (Nr. 5).

3. Aufgrund von Artikel 27 des arrêté royal vom 28. November 1975 wurden im Februar 1978 vor dem Tribunal de Première Instance Tournai (Strafkammer) wegen Verstoßes gegen die Artikel 6 und 20 zwei Strafverfahren gegen folgende Beschuldigte eingeleitet:

a) Willy van Wesemael, Kaffeehausangestellter, wohnhaft in Ath (Belgien), dem vorgeworfen wird, sich wegen der Einstellung eines Varietékünstlers an ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro gewendet zu haben, das in Belgien keine ordnungsgemäße Genehmigung besitzt (es handelt sich dabei um das Büro von Jean Poupaert), sowie

Jean Poupaert (genannt Jean-Pierre Panir), Künstlervermittler, wohnhaft in Lille (Frankreich), dem angelastet wird, mit Vertrag vom 28. März 1976 für Herrn Wesemael die Einstellung eines Varietékünstlers besorgt zu haben, ohne ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro eingeschaltet zu haben, das in Belgien Inhaber einer Genehmigung ist (Rechtssache 110/78);

b) Romano Follachio, Gastwirt, wohnhaft in Peruwelz (Belgien), dem vorgeworfen wird, sich wegen der Einstellung eines Varietékünstlers an ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro gewendet zu haben, das in Belgien keine ordnungsgemäße Genehmigung besitzt (es handelt sich um das Büro von Robert Leduc), sowie

Robert Leduc (genannt Trébor), Künstlervermittler, wohnhaft in Valenciennes (Frankreich), dem angelastet wird, mit Vertrag vom 29. März 1976 für Herrn Follachio die Einstellung eines Varietékünstlers besorgt zu haben, ohne ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro eingeschaltet zu haben, das in Belgien Inhaber einer Genehmigung ist (Rechtssache 111/78).

Die Angeklagten haben sich auf die Unvereinbarkeit der zuvor zitierten einzelstaatlichen Bestimmungen mit dem EWG-Vertrag, insbesondere den Artikeln 52, 55, 59 und 60 berufen.

4. Das Tribunal de Première Instance Tournai hat festgestellt, daß nach einer Interpretation der Dienststellen der Kommission die in dem arrêté royal vom 28. November 1975 genannten gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler nicht zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC, sondern zur noch nicht liberalisierten Gruppe 842 gehörten. Obwohl das Tribunal betont, daß diese Interpretation es erlaube, auf die Vereinbarkeit des streitigen arrêté royal mit dem EWG-Vertrag zu schließen, weil

jener im Hinblick darauf, daß seine Artikel 6 und 20 die Artikel 5 und 15 des zuvor in Kraft befindlichen arrêté royal vom 10. April 1954 lediglich übernähmen, keinerlei neue diskriminierende Maßnahme einführe,

der Bereich der gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Künstler bis zum heutigen Tag noch nicht liberalisiert sei,

hat es in beiden Rechtssachen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mit Urteilen vom 21. März 1978 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Gehören die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler unter dem Begriff Stellenvermittlungsbüros zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC?

2. Ist, falls die vorstehende Frage zu bejahen ist, die Tätigkeit dieser gewerblichen Stellenvermittlungsbüros tatsächlich und zu Recht durch die Richtlinie des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet

1. der, Immobiliengeschäfte (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC)

2. einiger sonstiger Dienste für das Geschäftsleben (Gruppe 839 ISIC)

in ihrem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (Private Stellenvermittlungsbüros) liberalisiert worden?

3. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Ist es nach Artikel 62 des Vertrages von Rom vom 25. März 1957 einem Mitgliedstaat erlaubt, diskriminierende Bestimmungen, die früher in seinen Rechtsvorschriften bestanden, ohne Verschärfung in neuen Rechtsvorschriften zu übernehmen?

4. Bestätigt der Gerichtshof, falls die genannten gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler nicht zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC gehören, die Auslegung, nach der sie zu der noch nicht liberalisierten Gruppe 842 gehören?

5. Ausfertigungen beider Urteile sind am 8. Mai 1978 beim Gerichtshof eingegangen.

Herr Jean Poupaert (Rechtssache 110/78), vertreten durch die Rechtsanwälte Pierre Hebey und Thierry Desurmont, zugelassen in Paris, die belgische Regierung, vertreten durch Herrn J. Dufour, Conseiller adjoint im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 27. September 1978 beschlossen, die Rechtssachen 110/78 und 111/78 für die Zwecke des mündlichen Verfahrens zu verbinden; er hat, nachdem er die Kommission um schriftliche Beantwortung einer Reihe von Fragen ersucht hatte, die mündliche Verhandlung eröffnet.

II. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen

A — Herr Jean Poupaert weist auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2/74 vom 21. Juni 1974(Reyners, Slg. 1974, 631) und 33/74 vom 3. Dezember 1974(Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) hin, aus denen sich ergebe, daß die in den Artikeln 52 und 59 des Vertrages eingeführten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs seit dem Ablauf der Übergangszeit in der internen Rechtsordnung sämtlicher Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar seien und daß dies unabhängig davon gelte, ob hinsichtlich der in den genannten Artikeln aufgestellten Grundsätze Richtlinien des Rates ergangen seien.

Folglich gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, ob die Richtlinie des Rates vom 12. Januar 1960 die Niederlassungsfreiheit oder den Dienstleistungsverkehr bezüglich der Tätigkeit von Künstlervermittlern liberalisiert habe oder nicht. Es sei vielmehr einfach festzustellen, daß es die unmittelbare Anwendung der Artikel 52 und 59 des Vertrages seit dem Ablauf der Übergangszeit erfordere, den Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, die auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz gegründete Diskriminierungen zum Inhalt hätten, ihre Wirkung zu nehmen.

Der belgische arrêté royal vom 28. November 1975 könne deshalb, soweit er ausländische Künstlervermittler im Verhältnis zu belgischen Künstlervermittlern einer diskriminierenden Regelung unterstelle, aus dem einfachen Grunde keine Anwendung finden, weil er gegen die Artikel 52 und 59 des Vertrages verstoße, die in der internen Rechtsordnung sämtlicher Mitgliedstaaten anwendbar seien und Vorrang gegenüber entgegenstehenden Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts hätten.

Da nach dem Vertrag der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft gelte, müsse Herrn Poupaert als Inhaber einer Künstlervermittlungsgenehmigung in Frankreich notwendigerweise das Recht zustehen, ohne Einschaltung eines belgischen Büros Künstler nach Belgien zu vermitteln.

Herr Poupaert bemerkt sodann, es sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geklärt, welche rechtliche Tragweite dem Umstand beigemessen werden könne, daß die streitigen Bestimmungen des belgischen arrêté royal vom 28. November 1975 die des vorangegangenen arrêté vom 10. April 1954 lediglich übernähmen.

Die Artikel 53 und 62 des Vertrages, nach denen die Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen keine neuen Beschränkungen einführen dürften, könnten offensichtlich nicht zur Folge haben, daß den Staaten trotz Ablaufs der Übergangszeit ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der bei Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Diskriminierungen zustehe. Sollte das der Fall sein, wäre die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Gerichtshofes inhaltslos und die Liberalisierung der betroffenen Bereiche praktisch gelähmt.

Herr Poupaert trägt noch vor, man müsse — selbst wenn man zur Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit der Künstlervermittlung in den Mitgliedstaaten liberalisiert sei, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Prüfung des Regelungsbereichs der Richtlinie vom 12. Januar 1967 für notwendig halte — feststellen, daß diese Richtlinie, indem sie sich auf Private Stellenvermittlungsbüros (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) und auf Literarische und künstlerische Tätigkeiten (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe g) beziehe, die hier fragliche Tätigkeit eindeutig erfasse.

Zusammenfassend schlägt Herr Poupaert vor, die dem Gerichtshof gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Seit dem Ende der Übergangszeit ist die Ausübung des Berufs des Künstlervermittlers liberalisiert. Dies gilt unabhängig von der Auslegung, die man der Richtlinie des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der, Immobiliengeschäfte (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC), 2. einiger sonstiger Dienste für das Geschäftsleben (Gruppe 839 ISIC) gibt, da die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag seit dem Ablauf dieser Zeit unmittelbar anwendbar sind und eine Berufung auf sie vor den einzelstaatlichen Gerichten jedenfalls insoweit möglich ist, als sie die Abschaffung sämtlicher Diskriminierungen vorsehen, die an die Staatsangehörigkeit oder den Umstand anknüpfen, daß der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft wohnt.

2. Hilfsweise: Die zuvor zitierte Richtlinie vom 12. Januar 1967 ist auf die Ausübung der Tätigkeit des Künstlervermittlers anwendbar und hat im Hinblick auf diese Tätigkeit die Aufhebung sämtlicher Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vorgeschrieben.

B — Die belgische Regierung trägt zunächst vor, Artikel 20 des arrêté royal vom 28. November 1975, der die angegriffenen belgischen Bestimmungen enthalte, beschränke sich auf die strikte Übernahme diskriminierender (oder angeblich diskriminierender) Bestimmungen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere in Artikel 14 des zur Ausführung des arrêté royal vom 10. April 1954 erlassenen arrêté ministériel vom 23. April 1955, bereits bestanden hätten, ohne diese in irgendeiner Weise zu verschärfen. Damit stelle der zuvor zitierte Artikel 20 weder einen Verstoß noch eine Abweichung gegenüber Artikel 62 des Vertrages dar, der einen Stillstand in den Beschränkungen der bei Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich erreichten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vorsehe.

Nach Ansicht der belgischen Regierung ist daneben die Feststellung überraschend, daß der Gegenstand des Rechtsstreits die Liberalisierung einer Tätigkeit im Rahmen der Gemeinschaft betreffe, die nach dem von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 angenommenen internationalen Übereinkommen Nr. 96 grundsätzlich verboten sei. Das von Belgien mit Gesetz vom 3. März 1958 bestätigte Abkommen werde von dem arrêté royal vom 28. November 1975 voll respektiert, der den allgemeinen Grundsatz des Verbots des Betriebes gewerblicher Stellenvermittlungsbüros aufstelle und von diesem allgemeinen Grundsatz nur eine einzige Befreiung hinsichtlich des (den vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden) Betriebes gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler zulasse. Da das Office national de l'Emploi (Staatliche Arbeitsvermittlungsbehörde) für die Durchführung dieser spezialisierten Vermittlungsaufgaben noch nicht ausreichend ausgestattet sei, sei es erforderlich gewesen, die Zunahme unerlaubter Vermittler, die sowohl Bühnenkünstler als auch Veranstalter skrupellos ausbeuteten, zu bekämpfen. Aus diesem Grunde müsse die streng vorübergehende, vorläufige, praktisch Ausnahmecharakter tragende Natur der angegriffenen Bestimmungen betont werden, die außer Kraft träten, sobald für diese Arbeitnehmer ein öffentlicher Stellenvermittlungsdienst gebildet und organisiert werden könne. Im übrigen habe nach Artikel 10 des arrêté royal der zuständige Minister immer die Möglichkeit, die Betriebsgenehmigungen (welche jeweils für ein Jahr erteilt würden und sich stillschweigend verlängerten) nicht zu erneuern: Diese Bestimmung erlaube es, die Erteilung neuer Genehmigungen mit dem vom Übereinkommen Nr. 96 verfolgten Ziel, nämlich der allmählichen Abschaffung noch bestehender gewerblicher Stellenvermittlungsbüros, in Einklang zu bringen.

Die belgische Regierung weist sodann auf Abschnitt III, insbesondere auf Buchstabe A des Allgemeinen Programms des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs von 1962 hin, in dem die beschränkenden Vorschriften und Praktiken, aufgrund deren Ausländer anders als eigene Staatsangehörige behandelt würden, aufgezählt seien, und behauptet, weder der arrêté royal vom 28. November 1975 noch der ausführende arrêté ministériel vom 1. Dezember 1975 enthalte irgendeine der in dem Programm genannten beschränkenden Praktiken.

Aus diesen Bestimmungen gehe im Gegenteil hervor, daß ungeachtet des besonderen Charakters der betreffenden Tätigkeit jeder Ausländer, der Angehöriger eines Mitgliedstaats sei, diese Tätigkeit in Belgien ebenso ausüben könne wie die eigenen Staatsangehörigen, wenn er nur die Voraussetzungen erfülle, denen auch die Belgier genügen müßten.

Nach Ansicht der belgischen Regierung weist Artikel 20 des arrêté royal vom 28. November 1975 bei einer diese Zusammenhänge berücksichtigenden Betrachtungsweise im vorliegenden Fall keinerlei diskriminierenden Charakter gegenüber Ausländern (hier: gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten) auf. Denn

diese Bestimmung betreffe zunächst einmal nicht die ausländischen Staatsangehörigen als solche, sondern die ausländischen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler. Deshalb könne nach der Bestimmung eine ausländische natürliche oder juristische Person, die eine Vermittlung in Belgien vornehmen wolle, vorbehaltlich eines die Gegenseitigkeit sichernden Abkommens diese Tätigkeit nicht durchführen, ohne ein im Besitz einer Genehmigung befindliches gewerbliches Stellenvermittlungsbüro (d. h. eine andere natürliche oder juristische Person) einzuschalten.

Zweitens verlange Artikel 20 keineswegs, daß dieses im Besitz einer Genehmigung befindliche gewerbliche Stellenvermittlungsbüro ein inländisches Büro sei. Es könne sich ohne weiteres um ein ausländisches, den für die Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen entsprechendes Büro handeln. Dieses Büro müsse weder als juristische noch als natürliche Person mit irgendeiner, auf seine Ausländereigenschaft gegründeten Beschränkung in Widerstreit geraten.

Da somit die ausländischen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler nach Artikel 20 nichts anderes als ausländische natürliche oder juristische Personen seien, die im Gegensatz zu anderen — sowohl ausländischen als auch belgischen — natürlichen oder juristischen Personen den aufgestellten Voraussetzungen nicht genügten, betreffe die in diesem Artikel anscheinend festgestellte Diskriminierung nicht das Verhältnis ausländisch — inländisch, sondern allein das Verhältnis Inhaber — Nichtinhaber einer Genehmigung.

C — Die Kommission prüft zunächst die Fragen 1, 2 und 4 und führt aus, die hier umstrittene Tätigkeit sei wohl nicht von einer Liberalisierungsrichtlinie betroffen. Selbst wenn man vom Gegenteil ausgehe, sei das im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes für den vorliegenden Fall jedoch ohne Bedeutung. Denn aus dem Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen) gehe hervor, daß … die Bestimmungen des Artikels 59, deren Anwendung während der Übergangszeit mit Hilfe von Richtlinien vorbereitet werden sollte, bei Ablauf der Übergangszeit unbedingte Geltung erlangt [haben].

Dieser Grundsatz habe jedoch nicht zur Folge, daß der Erlaß von Richtlinien des Rates, die die Einfügung von Bestimmungen zur Erleichterung der wirksamen Durchführung des freien Dienstleistungsverkehrs in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezweckten, überflüssig sei. Er bedeute auch nicht, daß sämtliche Bestimmungen der vor Ablauf der Übergangszeit erlassenen Richtlinien hinfällig geworden seien. Man könne sich die während der Übergangszeit für den betreffenden Bereich erlassenen Rechtsakte (Allgemeine Programme, Richtlinien) noch nutzbar machen, um zu ermitteln, was zu jener Zeit von den Gemeinschaftsstellen als diskriminierend angesehen worden sei. Insofern könnten sich — selbst wenn die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Künstler nicht von der Richtlinie von 1967 erfaßt seien — die in dieser Richtlinie enthaltenen Diskriminierungsbeispiele im vorliegenden Fall als sachdienlich erweisen, da (ganz allgemein gesprochen) die privaten Stellenvermittlungsbüros darin enthalten seien.

Die von dem belgischen Gericht gestellten Fragen liefen folglich darauf hinaus, ob die streitigen Bestimmungen der belgischen Regelung gegen Artikel 59 des Vertrages verstießen.

Unter Berücksichtigung der sich aus dem zuvor zitierten Urteil des Gerichtshofes ergebenden Bedeutung des Begriffs Dienstleistung entsprächen den in den Artikeln 59 bis 61 des Vertrages aufgestellten Kriterien die folgenden drei Gruppen von Dienstleistungen:

Dienstleistungen, die

einen Ortswechsel des Leistungserbringers in das Land, in dem der Leistungsempfänger ansässig sei, mit sich brächten ;

einen Ortswechsel des Leistungsempfängers in das Land, in dem der Leistungserbringer ansässig sei, mit sich brächten;

weder den einen noch den anderen Ortswechsel mit sich brächten.

Die Tätigkeit, um die es im vorliegenden Fall gehe, nämlich die von einem Impresario (Leistungserbringer) vorgenommene Vermittlung eines Künstlers in ein Land, in dem der Leistungsempfänger ansässig sei, stelle eine Dienstleistung dar, die zumeist der dritten der oben genannten Gruppen angehöre.

Da es sich um eine Tätigkeit handele, die keinen Ortswechsel mit sich bringe, stelle sich die Frage, inwieweit sich der Leistungserbringer an die Regelungen halten müsse, die in dem Staat, in dem Leistung erbracht werde, möglicherweise für den Zugang zu der Tätigkeit sowie für deren Ausübung gälten: Es gehe dabei um einen Aspekt des allgemeinen Problems der Ermittlung des auf eine bestimmte Dienstleistung anwendbaren Rechts.

Mit Ausnahme des in Artikel 60 Absatz 3 geregelten Falls lasse sich den Bestimmungen des Vertrages bezüglich dieses Problems keine Lösung entnehmen. Der Gerichtshof habe in seinem oben bereits erwähnten Van Binsbergen-Urteil im Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf jedoch eingeräumt, daß der Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht werde, an den Leistenden bestimmte, zur Gewährleistung der Beachtung von Berufsregelungen sachlich gebotene Anforderungen stellen könne. Im übrigen ergebe sich aus der unmittelbaren Wirkung des Artikels 59 des Vertrages, daß jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes des Leistungserbringers verboten sei.

Im Lichte dieser Erwägungen prüft die Kommission sodann die einschlägige belgische Regelung, und zwar sowohl im Hinblick auf die Erteilung einer für den Betrieb eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Künstler erforderlichen (für ein Jahr geltenden) Genehmigung als auch auf die betreffenden Berufsausübungsvorschriften sowie die der zuständigen Behörde übertragenen Überwachungsbefugnisse.

Das Erfordernis, ein in Belgien ansässiges Stellenvermittlungsbüro einzuschalten, stelle eine Behinderung der Dienstleistungserbringung dar. Dies sei um so offensichtlicher, als der Leistende daneben verpflichtet sei, die Provision mit diesem Büro zu teilen, was die Dienstleistung im Ergebnis verteuere. Ein solches Erfordernis sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn es gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes sachlich geboten sei, um dem von der belgischen Regierung verfolgten Zweck zu entsprechen.

a) Für diese Prüfung seien zunächst zwei unterschiedliche Fälle auseinanderzuhalten:

1. Werde die betreffende Tätigkeit in dem Land, in dem der Leistende ansässig sei, nicht überwacht und hätten die Gemeinschaftsorgane keine auf Artikel 57 des Vertrages gestützten Richtlinien zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten erlassen bzw. mangels solcher Richtlinien die Erleichterung der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht wenigstens für wünschenswert erachtet (was sich insbesondere am Erlaß von Ubergangsmaßnahmen zeige), sei kaum einzusehen, weshalb auf den Leistungserbringer die belgischen Vorschriften über den Besitz einer Genehmigung keine Anwendung finden sollten.

2. Werde die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer ansässig sei, hingegen ebenfalls überwacht, leuchte es nicht ein, daß es sachlich geboten sei, die Mitwirkung des Inhabers einer belgischen Genehmigung zu verlangen. Die belgischen Behörden könnten zwar einwenden, diese Überwachung sei nicht so streng wie die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehene; dieser Einwand sei jedoch dann nicht begründet, wenn sich zeige:

daß der Rat eine minimale Angleichung dieser Regelungen für ausreichend gehalten habe;

daß die Regelung des Niederlassungsstaates mit den belgischen Rechtsvorschriften vergleichbar sei; dieser letzte Punkt lasse sich aus den belgischen Rechtsvorschriften dank ihrer Bezugnahme auf das Übereinkommen Nr. 96 der IAO, dessen Bestimmungen auch von der französischen Regelung bezüglich der Stellenvermittlung für Künstler übernommen worden seien, selbst beantworten; die französische Regelung sei sichtlich von denselben Überlegungen beeinflußt worden, wie sie den belgischen Rechtsvorschriften zugrunde lägen, da sie insbesondere die Vermittlung von Bühnenkünstlern dem Erfordernis einer ein Jahr lang geltenden Genehmigung für Künstlervermittler unterwerfe.

b) Zum zweiten lasse sich die sachliche Gebotenheit der Zusammenarbeit mit dem Inhaber einer Genehmigung in dem Land der Leistungserbringung in Anlehnung an möglicherweise vergleichbare Präzedenzfälle des Gemeinschaftsrechts beurteilen. Der Rat habe in seiner Richtlinie vom 22. März 1977 (ABl. 1977, L 78, S. 17) zwar bestimmt, daß ein Mitgliedstaat die Dienstleistung der Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege durch einen Rechtsanwalt der Verpflichtung unterstellen könne, daß der Leistende im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Kollegen handele; diese Entscheidung habe sich jedoch auf eine Situation bezogen, die aufgrund der besonderen Eigenheiten der Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit der vorliegenden in keiner Weise vergleichbar sei.

Die Kommission äußert sich sodann zur Frage Nr. 3 und bemerkt, diese Frage sei nur dann von Interesse, wenn die angegriffenen einzelstaatlichen Bestimmungen eine Diskriminierung enthielten. Der Umstand, daß diese Bestimmungen in anderen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts übernommen worden seien, sei unerheblich. Das einzelstaatliche Gericht habe sich veranlaßt gesehen, unter Hinweis auf Artikel 62 des Vertrages die Frage nach dem diskriminierenden Charakter dieser Bestimmungen zu stellen. Hierzu sei folgendes zu bemerken:

Während der Übergangszeit sei Artikel 62 aufgrund seines Inhalts und seines Anwendungsbereichs auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar gewesen, da es sich, wie bereits festgestellt worden sei, bei der streitigen Regelung nicht um eine neue Maßnahme gehandelt habe.

Seit dem Ablauf der Übergangszeit sei die Frage, ob eine als diskriminierend angesehene Maßnahme neu sei, auf jeden Fall unerheblich, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes von diesem Zeitpunkt an alle dem Artikel 59 zuwiderlaufenden Maßnahmen — und zwar auch solche, die bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestanden hätten und insoweit gemäß Artikel 62 zulässig gewesen seien — verboten seien. Die Feststellung, daß eine Maßnahme neu sei, könne höchstens einen Gesichtspunkt für die Beurteilung der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen abgeben. Nehme man an, die angegriffene belgische Maßnahme sei nach Inkrafttreten des Vertrages neu eingeführt worden, so könne dies darauf hindeuten, daß die Maßnahme, da sie von Belgien nicht seit jeher als unerläßlich angesehen worden sei, nicht den Charakter einer sachlich gebotenen Bestimmung im Sinne des oben zitierten Urteils in der Rechtssache 33/74 habe.

Aufgrund dieser Erwägung schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler zählen nicht zu der von dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs übernommenen Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC, sondern zu den Gruppen 841 und 842 dieser Nomenklatur. Sie werden weder von der Richtlinie des Rates vom 12. Januar 1967 noch von einer anderen Gemeinschaftsrichtlinie erfaßt.

Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft sind in bezug auf ihre Tätigkeit jedoch verboten, da Artikel 59 mit dem Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbar geworden ist.

2. Das von einem Mitgliedstaat einem solchen gewerblichen Stellenvermittlungsbüro als Leistungserbringer auferlegte besondere Erfordernis der Einschaltung eines in diesem Staat ansässigen gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Künstler ist nicht sachlich geboten und daher jedenfalls dann mit Artikel 59 unvereinbar, wenn der Leistende in dem Staat, in dem er ansässig ist, Vorschriften bezüglich Organisation, Befähigung, Berufspflichten, Kontrolle, Verantwortlichkeit und Haftung unterstellt ist, die gleichwertig mit denen des Staates sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird.

Eine solche Gleichwertigkeit muß namentlich dann bejaht werden, wenn die auf den Leistungserbringer in seinem Niederlassungsstaat anwendbare Regelung unmittelbar auf Vorschriften zurückgeht, die in einem internationalen Übereinkommen enthalten sind, auf dem auch die Regelung desjenigen Staates beruht, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Das gilt insbesondere, sobald der Leistende im Besitz einer in seinem Niederlassungsstaat gemäß dieser Regelung erteilten Genehmigung ist.

3. Während der Übergangszeit war es einem Mitgliedstaat nach Artikel 62 EWG-Vertrag erlaubt, diskriminierende Bestimmungen, die in seinen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Vertrages bestanden, ohne Verschärfung in neuen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

Seit dem Ablauf der Übergangszeit ist die Anwendung irgendwelcher diskriminierender Bestimmungen im Sinne von Artikel 59 nicht mehr zulässig.

III. Mündliche Verhandlung

Die Chambre Syndicale des Agents artistiques et Impresarii de Belgique, vertreten durch die Rechtsanwälte Philippe E. Evrard und Luc Schlogel, die belgische Regierung und die Kommission der EG haben in der Sitzung vom 16. November 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Die Chambre Syndicale des Agents artistiques et Impresarii de Belgique (nachfolgend Chambre Syndicale genannt) hat in dieser Sitzung insbesondere folgendes vorgetragen :

Da der Empfänger der Vermittlungsleistung der Arbeitnehmer (Bühnenkünstler) sei, stelle sich der den Rechtssachen zugrundeliegende Vorgang als Vermittlung eines französischen Staatsangehörigen (Bühnenkünstler, Dienstleistungsempfänger) durch einen anderen französischen Staatsangehörigen (Impresario) dar. Es sei unerheblich, ob diese Vermittlung auf dem französischen Staatsgebiet oder im Ausland vorgenommen werde, da der Ort der Vertragserfüllung nur ein untergeordnetes Anknüpfungsmoment sei. Somit ergebe sich, daß das Gemeinschaftsrecht in dem von dem vorlegenden Tribunal zu entscheidenen Fall gar keine Anwendung finde.

Die Chambre Syndicale geht sodann auf die vorgelegten Fragen ein und bemerkt, die in Artikel 20 des arrêté royal ausgesprochene Verpflichtung verlange in keiner Weise die Einschaltung eines belgischen Büros, sondern lediglich eines solchen Büros, das im Besitz einer belgischen Genehmigung sei. Die belgische Regelung enthalte also keine Diskriminierungen, die auf der Staatsangehörigkeit beruhten.

Andererseits unterstelle die belgische Regelung den Beruf des Inhabers eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüro nur deshalb einer Reihe von Voraussetzungen, weil sie Mißbräuche seitens unerlaubter privater Vermittler verhindern wolle, deren Opfer die Arbeitnehmer (Bühnenkünstler) zu werden drohten. Diese Voraussetzungen blieben offensichtlich nur auf dem Papier stehen, wenn ihnen der ausländische Vermittlungsagent nicht mittels der Verpflichtung zur Erlangung der belgischen Genehmigung unterstellt würde.

Der Rückgriff darauf sei für die belgischen Behörden die einzige Möglichkeit, um die Beachtung der. in Belgien erlassenen Vorschriften zu überprüfen.

Im Gemeinschaftsrecht finde sich im übrigen nichts, was gegen die Zulässigkeit der genannten Voraussetzungen spräche. In dem Maße, in dem wie in Belgien gewerbliche Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler zeitweilig und bis auf Widerruf eine Aufgabe übernähmen, die normalerweise von einer Stelle des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werde, sei es im Hinblick auf die mit dieser Aufgabe verbundenen Erfordernisse sozialer Art unerläßlich, Garantien für deren Beachtung zu schaffen, wie sie in der belgischen Regelung vorgesehen seien. Diese Garantien könnten jedoch nur dann wirksam sein, wenn entweder die Einschaltung des Inhabers einer belgischen Genehmigung oder der Besitz einer solchen Genehmigung verlangt werde.

Lasse man für einen Ausländer die Verpflichtung, sich an diese Vorschriften zu halten, entfallen, so käme das einer Mißachtung der Ziele des arrêté royal vom 28. November 1975 gleich.

Schließlich könne eine ausländische, im vorliegenden Fall französische Regelung selbst dann, wenn sie dieselben Regeln wie die belgischen Rechtsvorschriften enthalte, dem belgischen Staat als Organisator der Arbeitsvermittlung nicht die Garantie geben, daß die nicht im Besitz einer belgischen Genehmigung befindlichen Vermittlungsagenten die belgischen Rechtsvorschriften beachten würden.

Zusammenfassend bittet die Chambre Syndicale den Gerichtshof,

für Recht zu erkennen, daß der im Rahmen der von dem Tribunal de Première Instance (Kammer für Strafsachen) des Arrondissements Tournai gestellten Vorabentscheidungsfragen vor den Gerichtshof getragene Rechtsstreit nicht unter das Gemeinschaftsrecht fällt; hilfsweise, für Recht zu erkennen, daß die in dem arrêté royal vom 28. November 1975 und dem arrêté ministériel vom 1. Dezember 1975 enthaltene belgische Regelung über gewerbliche Stellenvermittlungsbüros mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags nicht unvereinbar ist.

In der gleichen Sitzung hat die belgische Regierung erklärt, nach den belgischen Rechtsvorschriften könne jeder Ausländer, ob er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei oder nicht, die Genehmigung zum Betrieb eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Künstler erhalten, sobald er wie die eigenen Staatsangehörigen die in dem arrêté royal vom 28. November 1975 und dem arrêté ministériel vom 1. Dezember 1975 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfülle. Von dem ausländischen Antragsteller werde in keiner Weise verlangt, daß er seinen Wohn- und Aufenthaltsort in Belgien habe noch daß er dort eine Niederlassung besitze; Artikel 8 Nummer 8 des genannten arrêté royal beschränke sich darauf, zu Zwecken der Überprüfung die Mitteilung des Ortes zu verlangen, an dem in Belgien die Unterlagen geführt oder verwahrt würden, deren Führung obligatorisch sei.

Auf die Frage des Berichterstatters, ob die in Artikel 8 Nummer 2 des arrêté royal aufgestellte Voraussetzung des Besitzes der bürgerlichen und politischen Rechte nicht bedeute, daß allein die belgischen Staatsangehörigen die Erteilung der Genehmigung verlangen könnten, hat die belgische Regierung geantwortet, diese Voraussetzung müsse nicht nur allein im Hinblick auf die vom belgischen Staat, sondern auch auf die von anderen Staaten verliehenen bürgerlichen und politischen Rechte verstanden werden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1978 gehalten.

Entscheidungsgründe§

1 Das Tribunal de Première Instance Tournai hat mit zwei am 21. März 1978 erlassenen Urteilen, die am 8. Mai 1978 beim Gerichtshof eingegangen sind, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 (ABl. 1967, S. 140) sowie einiger Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr gestellt.

2 Diese Fragen sind anläßlich zweier Strafverfahren gegen zwei in Belgien ansässige Personen sowie zwei in Frankreich ansässige französische Künstlervermittler aufgeworfen worden, die angeklagt sind, gegen die Bestimmungen der Artikel 6 und 20 des belgischen arrêté royal vom 28. November 1975 über den Betrieb gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler verstoßen zu haben.

3 Nach diesen Bestimmungen ist der Betrieb eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler… von der Erteilung einer Genehmigung durch den Minister abhängig, in dessen Zuständigkeit das Beschäftigungswesen fällt und dürfen vorbehaltlich von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen Belgien und ausländischen Staaten … ausländische Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler in Belgien ohne Einschaltung eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros, für das eine Genehmigung erteilt ist, keine Vermittlung vornehmen.

4 In beiden Verfahren wird dem jeweils ersten Angeklagten vorgeworfen, sich wegen der Einstellung von Bühnenkünstlern an ein in Frankreich ansässiges gewerbliches Stellenvermittlungsbüro gewendet zu haben, dessen Inhaber in Belgien keine Genehmigung besitzt, während dem jeweils zweiten Angeklagten angelastet wird, in diesem Staat Vermittlungen vorgenommen zu haben, ohne ein Vermittlungsbüro eingeschaltet zu haben, das in Belgien Inhaber einer Genehmigung ist.

5 Die Angeklagten haben geltend gemacht, die zitierten einzelstaatlichen Bestimmungen verstießen gegen den Vertrag, weil sie den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Artikel 52, 55, 59 und 60 behinderten.

6 Die Rechtssachen sind für die Zwecke des mündlichen Verfahrens verbunden worden. Es besteht Veranlassung, die Verbindung für die Entscheidung aufrechtzuerhalten.

7 Da die Tätigkeit, um die es vorliegend geht, als Dienstleistung zu qualifizieren ist, muß die Prüfung der von dem einzelstaatlichen Gericht gestellten Fragen vor allem von einer Prüfung der Bestimmungen des Vertrages über die Dienstleistungen ausgehen.

8 Mit der ersten Frage wird um Auskunft ersucht, ob die Tätigkeiten gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler unter dem Begriff Stellenvermittlungsbüros zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC gehören.

9 Für den Fall, daß diese Frage bejaht wird, wird weiter gefragt, ob die Tätigkeit der genannten Stellenvermittlungsbüros tatsächlich und zu Recht durch die Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 libelo ralisiert worden ist.

10 Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ersucht das einzelstaatliche Gericht in seiner dritten Frage um Auskunft, ob es Artikel 62 des Vertrages einem Mitgliedstaat erlaubt, diskriminierende Bestimmungen, die früher in seinen Rechtsvorschriften bestanden, ohne Verschärfung in neuen Rechtsvorschriften zu übernehmen.

11 Schließlich bittet das vorlegende Gericht für den Fall, daß die oben genannten Stellenvermittlungsbüros nicht der Gruppe 839 zuzuordnen sind, in seiner vierten Frage um Auskunft, ob der Gerichtshof die Auslegung bestätige, nach der sie zu der noch nicht liberalisierten Gruppe 842 gehören.

12 Die Richtlinie vom 12. Januar 1967, die der Rat aufgrund der Artikel 54 und 63 des Vertrages sowie des vom Rat am 18. Dezember 1961 beschlossenen Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, S. 32) erlassen hat, betrifft die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten, die zu bestimmten Gruppen der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen erstellten International Standard Industrial Classification sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten (ISIC) gehören.

13 Dieses Allgemeine Programm, das in seinen Anlagen I bis IV die Tätigkeiten aufzählt, deren Liberalisierung im Laufe der Übergangszeit nach dem in den Bestimmungen des Abschnitts V festgelegten Zeitplan vorgenommen werden sollte, hat sich für die Bezeichnung der jeweiligen Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten der genannten internationalen Nomenklatur bedient, so daß diese ein Bestandteil der diesbezüglichen Rechtsakte der Gemeinschaft ist.

14 Die erste Frage betrifft die Qualifizierung der streitigen Tätigkeiten im Hin blick auf die Gruppe 839 der ISIC-Nomenklatur.

15 Diese Nomenklatur definiert die Gruppe 839 der Hauptgruppe 83 der Abteilung (Dienste) als Auffanggruppe, welche die sonstigen Dienste für das Geschäftsleben (busi ness services not elsewhere classified) umfaßt.

16 In ihrer detaillierten Fassung aus dem Jahr 1964 ist ausdrücklich bestimmt, daß die Stellenvermittlungsbüros zwar zu dieser Gruppe gehören, daß die Vermittlung von Theaterund Rundfunkpersonal jedoch ausgenommen ist.

17 Sie ordnet die Einstellung und Vermittlung von Schauspielern und Statisten im Bereich des Films und der diesbezüglichen Hilfsdienste unter die Gruppe 841 und die Dienste wie Stellenvermittlungsbüros für Theaterdarsteller im Bereich des Theaters und ähnlicher Dienste unter die Gruppe 842 ein.

18 Die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler gehören folglich nicht unter dem Begriff Stellenvermittlungsbüros zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC.

19 Aus der zweiten und vierten Frage geht hervor, daß das einzelstaatliche Gericht das Problem der Qualifizierung der streitigen Tätigkeiten im Rahmen der ISIC nur vorgelegt hat, um klären zu können, ob diese Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr liberalisiert worden sind.

20 Die Worte noch nicht liberalisiert, die sich am Ende der vierten Frage finden, geben zu der Vermutung Anlaß, daß das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung von der Prämisse ausgegangen ist, die Liberalisierung dieser Tätigkeiten könne selbst nach Ablauf der Übergangszeit nur insoweit als verwirklicht angesehen werden, als dies durch einen ausdrücklichen Rechtsakt der Gemeinschaft wie die oben zitierte Richtlinie 67/43/EWG des Rates geschehen sei.

21 Im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen richterlichen Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof, die aufgerufen sind, unmittelbar und wechselseitig zur einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten beizutragen, kann der Gerichtshof mit Rücksicht auf die vom nationalen Gericht dargelegten Umstände und insbesondere in Anbetracht der dort aufgeworfenen allgemeinen Frage nach der Vereinbarkeit des streitigen arrêté royal mit dem Vertrag von Rom diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts aus dem Wortlaut der von dem nationalen Gericht formulierten Fragen herausarbeiten, die erforderlich sind, damit das vorlegende Gericht das rechtliche Problem, mit dem es befaßt ist, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht lösen kann.

22 Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob und in welchem Maße die fraglichen Tätigkeiten selbst bei Fehlen eines vom Rat erlassenen Rechtsaktes der Gemeinschaft — wie der oben genannten Richtlinie — im Sinne der Artikel 59 und 66 des Vertrages liberalisiert sind.

23 Diese Frage ist unter Berücksichtigung des gesamten Kapitels über die Dienstleistungen zu lösen, wobei auch die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht, auf die in Artikel 66 verwiesen wird, zu beachten sind.

24 Gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Vertrages werden die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten … der Gemeinschaft… während der Übergangszeit… schrittweise aufgehoben.

25 Diese Vorschrift, die als Zeitpunkt für die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs das Ende der Übergangszeit festsetzt, begründet bei einer an Artikel 8 Absatz 7 des Vertrages orientierten Auslegung eine genau bestimmte Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses; die Durchführung eines Programms fortschreitender Maßnahmen sollte die Erfüllung dieser Verpflichtung lediglich erleichtern, nicht aber eine Bedingung für sie darstellen.

26 Daraus folgt, daß die zwingenden Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages, die während der Übergangszeit mittels der in Artikel 63 vorgesehenen Richtlinien schrittweise durchzuführen waren, nach Ablauf des genannten Zeitraums unmittelbar und unbedingt anwendbar geworden sind.

27 Diese den freien Dienstleistungsverkehr vorschreibenden zwingenden Bestimmungen umfassen die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen gegenüber dem Leistungserbringer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

28 In Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen wie der Vermittlung von Bühnenkünstlern dürfen allerdings solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden, die sich aus der Anwendung von durch das Allgemeininteresse oder durch die Notwendigkeit, den Schutz des Künstlers zu gewährleisten, gerechtfertigten Berufsregelungen ergeben und die für alle im Gebiet des genannten Staates ansässigen Personen verbindlich sind; dies gilt insoweit, als der Leistende in dem Staat, in dem er ansässig ist, nicht ähnlichen Vorschriften unterworfen ist.

29 Wenn die Ausübung der vorliegenden Stellenvermittlungstätigkeit in dem Staat, in dem die Leistung erbracht wird, genehmigungspflichtig sowie der Aufsicht der zuständigen Behörden unterstellt ist, darf dieser Staat von den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern ohne Mißachtung der zwingenden Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages jedoch nur dann verlangen, derartigen Voraussetzungen zu genügen oder den Inhaber einer Genehmigung einzuschalten, wenn sich ein solches Erfordernis für die Gewährleistung der Beachtung der Berufsregelungen und des oben genannten Schutzes als objektiv notwendig darstellt.

30 Ein solches Erfordernis erweist sich nicht als objektiv notwendig, wenn die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistende dort eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.

31 Die belgische Regierung macht geltend, die fragliche Stellenvermittlungstätigkeit falle unter die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Genfer Neufassung vom 1. 7. 1949), nach dem die zuständigen Behörden Maßnahmen zur Kontrolle dieser Büros ergreifen dürften.

32 Nach den Äußerungen der belgischen Regierung wird dieses Übereinkommen, dem Belgien mit Gesetz vom 3. März 1958 zugestimmt hat, von dem arrêté royal vom 28. November 1975 voll respektiert, der es zum allgemeinen Grundsatz macht, daß der Betrieb gewerblicher Stellenvermittlungsbüros verboten ist (Art. 2), und der von diesem allgemeinen Grundsatz nur eine einzige, Befreiung zuläßt, welche allein die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler und nur unter der ausdrücklichen Bedingung betrifft, daß deren Betrieb den vorgesehenen strengen rechtlichen Voraussetzungen entspricht.

33 Das genannte internationale Übereinkommen stellt den allgemeinen Grundsatz des Verbots der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung auf und bestimmt zu diesem Zweck in Artikel 3 Absatz 1, daß diese Büros innerhalb eines begrenzten, von der zuständigen Behörde festge setzten Zeitraums aufzuheben [sind].

34 Andererseits sieht Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens vor, daß die zuständige Behörde … in Ausnahmefällen Befreiungen von den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens in bezug auf die von der Gesetzgebung genau bezeichneten Kategorien von Personen zu gewähren [hat], für deren angemessene Vermittlung im Rahmen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung nicht vorgesorgt werden kann ….

35 Da die Beibehaltung gewerblicher Stellenvermittlungsbüros somit keiner sich aus dem Übereinkommen Nr. 96 ergebenden Verpflichtung entspricht, kann sich die belgische Regierung nicht auf dieses Übereinkommen berufen, um sich über die Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr hinwegzusetzen.

36 Die sich aus dem Übereinkommen Nr. 96 ergebenden Verpflichtungen können deshalb der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in dem fraglichen Bereich nicht entgegengehalten werden.

37 Darüber hinaus wird ein Mitgliedstaat, der von der in Artikel 5 vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, durch das Übereinkommen in keiner Weise daran gehindert, die genannte Bestimmung gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringer nach Maßgabe der oben angeführten Erfordernisse des Artikels 59 des Vertrages anzuwenden.

38 Im übrigen folgt sogar aus Artikel 20 des belgischen arrêté vom 28. November 1975, daß im Falle von Gegenseitigkeitsabkommen zwischen Belgien und ausländischen Staaten die betreffenden ausländischen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler in Belgien ohne Einschaltung eines gewerblichen Stellenvermittlungsbüros, für das eine Genehmigung erteilt ist, Vermittlungen vornehmen dürfen.

39 Aus den genannten Gründen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß dann, wenn die Tätigkeit gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler in dem Staat, in dem die Leistung erbracht wird, genehmigungspflichtig ist, dieser Staat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungserbringer nicht dazu verpflichten kann, dieser Voraussetzung nachzukommen oder ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro, für das eine Genehmigung erteilt ist, einzuschalten, sofern die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder der Leistende in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.

Kosten

40 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Strafverfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de Première Instance Tournai mit Urteilen vom 21. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die gewerblichen Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler gehören nicht unter dem Begriff Stellenvermittlungsbüros zur Gruppe 839 der internationalen Nomenklatur ISIC.

2. Die zwingenden Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages, die während der Übergangszeit mittels der in Artikel 63 vorgesehenen Richtlinien schrittweise durchzuführen waren, sind nach Ablauf des genannten Zeitraums unmittelbar und unbedingt anwendbar geworden.

3. Wenn die Tätigkeit gewerblicher Stellenvermittlungsbüros für Bühnenkünstler in dem Staat, in dem die Leistung erbracht wird, genehmigungspflichtig ist, kann dieser Staat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungserbringer nicht dazu verpflichten, dieser Voraussetzung nachzukommen oder ein gewerbliches Stellenvermittlungsbüro, für das eine Genehmigung erteilt ist, einzuschalten, sofern die Leistung von einem zur öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats gehörenden Stellenvermittlungsbüro erbracht wird oder der Leistende in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Genehmigung besitzt, die unter Voraussetzungen erteilt worden ist, welche mit denen des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, vergleichbar sind, und in jenem Staat die gesamte Vermittlungstätigkeit des Büros ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Leistung erbracht werden soll, einer angemessenen Beaufsichtigung unterstellt ist.