Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.01.1979 – C-98/78
ECLI:EU:C:1979:14
In der Rechtssache 98/78
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA A. RACKE, Bingen am Rhein,
gegen
HAUPTZOLLAMT MAINZ
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Kommissionsverordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7), Nr. 741/73 vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 71 vom 19. März 1973, S 1) und Nr. 811/73 vom 23. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 79 vom 27. März 1973, S. 1) sowie über die Auslegung von Artikel 191 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verordnung als veröffentlicht anzusehen ist, und über die Frage, von welchem Zeitpunkt an die vorerwähnten Verordnungen anzuwenden sind,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. In der Zeit vom 9. bis 30. März 1973 brachte die Firma A. Racke, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, aus ihrem offenen Zollager jugoslawische Rot- und Weißweine der Tarifstellen 22.05 CI und C II in den freien Verkehr. Das Hauptzollamt Mainz, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, erhob dafür Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage der Kommissionsverordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7), Nr. 741/73 vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 71 vom 19. März 1973, S. 1) und Nr. 81/73 vom 23. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 79 vom 27. März 1973, S. 1).
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte wegen der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos. Mit der darauf beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingereichten Klage begehrte sie Erstattung der vom Hauptzollamt erhobenen Währungsausgleichsbeträge. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte daraufhin beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein.
3. Die Verordnung Nr. 649/73 erstreckte in Nr. 6 ihres Anhanges I den Währungsausgleich erstmals auf Rot und Weißweine der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Art. Die Verordnungen Nrn. 741/73 und 811/73 paßten die Beträge der weiteren Entwicklung der Währungen an.
Die Verordnung Nr. 649/73 vom 1. März 1973 trat nach ihrem Artikel 3 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie wurde im Amtsblatt L 64 veröffentlicht, das, obgleich es das Datum vom 9. März 1973 trägt, infolge verwaltungsbedingter Schwierigkeiten erst am 12. März 1973 im Vertriebsbüro des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG verfügbar war. In Deutschland wurde es am folgenden Tag verteilt. Die Verordnung war — ebenfalls nach ihrem Artikel 3 — vom 26. Februar 1973 an anwendbar.
Die Verordnung Nr. 741/73 vom 5. März 1973 trat am 19. März 1973, dem Tag ihrer Veröffentlichung, in Kraft; sie war jedoch schon vom 5. März 1973 an anwendbar. Die Verordnung Nr. 811/73 vom 23. März 1973, die am 27. März 1973, dem Tag ihrer Veröffentlichung, in Kraft trat, war vom 26. März 1973 an anwendbar.
Es ist zu bemerken, daß der deutsche Bundesfinanzminister, um Zweifelsfragen auszuschließen, verfügt hatte, daß für die Zeit vom 26. Februar bis 8. März 1973 keine Währungsausgleichsbeträge auf Waren zu erheben seien, die erstmals mit der Verordnung Nr. 649/73 dem Währungsausgleich unterworfen worden waren.
4. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Revision beim Bundesfinanzhof zunächst vortrug, danach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1) dürften solche Waren nicht mit Ausgleichsabgaben belastet werden, die nicht aufgrund von Änderungen der Währungsparität zu geringeren Preisen importiert worden seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Einfuhrkontrakte in der aufgewerteten Währung abgeschlossen worden seien und erfüllt würden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte vor dem Bundesfinanzhof sodann geltend, das in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 1) vorgesehene Weininterventionssystem der EWG sei durch das Referenzpreissystem gegenüber Einfuhren von Weinen mit niedrigen Preisen aus Drittländern als abgeschirmt zu betrachten. Da zahlreiche Drittländer die Einhaltung dieser Referenzpreise im Sinne der Verordnung Nr. 816/70 garantiert hätten und ihre Wein-exporte in die EWG daher nicht abgeschöpft würden, erscheine es unzulässig, diese Weineinfuhren dennoch mit einer Währungsausgleichsabgabe zu belasten.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Währungsausgleichsabgabe sei, daß es sich um Erzeugnisse handele, für die in der Weinmarktordnung Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Zwar seien für alle Einfuhren drittländischer Weine Referenzpreise festgesetzt worden. Diese Bestimmung wolle aber nur Konsumweine erfassen, da das Interventionssystem der Weinmarktordnung ausschließlich dem Schutz der Tafelweine der Gemeinschaft, nicht jedoch dem der Qualitätsweine diene. Es habe also keine Notwendigkeit bestanden, drittländische Weine, die nachweislich als Qualitätsweine einzustufen seien, mit einer Währungsausgleichsabgabe zu belasten.
Von einer Störung des Weinmarktes in der fraglichen Zeit sowohl im Hinblick auf Wein im allgemeinen als auch auf deutschen Qualitätswein im besonderen könne nach den von ihr — der Klägerin des Ausgangsverfahrens — vorgelegten Statistiken keine Rede sein. Die Voraussetzungen, von denen die Verordnung Nr. 974/71 die Erhebung von Ausgleichsabgaben abhängig mache, seien demnach nicht erfüllt gewesen.
Schließlich sei die Kommission nicht befugt gewesen, ihre Verordnungen rückwirkend für anwendbar zu erklären.
5. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. März 1978 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Sind die Verordnungen (EWG) der Kommissionen Nr. 649/73 vom 1. März 1973, Nr. 741/73 vom 5. März 1973 und Nr. 811/73 vom 23. März 1973 auch insoweit gültig, als sie in ihren jeweiligen Anhängen I Nr. 6 Ausgleichsbeträge für eingeführte Rot- und Weißweine ex Tarifstelle 22.05 C I und C II ohne jede Differenzierung festsetzten?
2. Kommt es für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden kann, an
a) auf das Datum, das das betreffende Amtsblatt trägt,
b) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich verfügbar ist, oder
c) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt im Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaats tatsächlich verfügbar ist?
3. War die Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kommission vom 5. März 1973 auch auf erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 dem Währungsausgleich unterworfene, von der tatsächlichen Veröffentlichung der letztgenannten Verordnung einem offenen Zollager entnommene Weine anzuwenden?
4. Bei Verneinung der Frage 3: War die Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 auf die genannten Weine anzuwenden?
6. Der Vorlagebeschluß ist am 26. April 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen der Kommission
A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
1. Zu dem Argument, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof als erstes geltend gemacht hat, bemerkt die Kommission, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1973, 1091) anerkannt, daß nur eine generelle Regelung für alle Ein- oder Ausfuhren, unabhängig davon, in welcher Währung und zu welcher Zeit die zugrunde liegenden Verträge abgeschlossen worden seien, sachgerecht sei.
2. Die Kommission trägt zu dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens außerdem vor, daß durch Festsetzung von Referenzpreisen und die Erhebung von Ausgleichsabgaben die Preise drittländischer Erzeugnisse auf das gemeinsame Agrarpreisniveau angehoben werden sollten. Dagegen solle das System der Währungsausgleichsbeträge bei von der Parität abweichenden, schwankenden Wechselkursen die sich aus der Unterschiedlichkeit der Kursentwicklungen ergebenden Unterschiede der Agrarpreise in staatlicher Währung ausgleichen. Für den vorliegenden Fall sei es deshalb unerheblich, ob die Erhebung des Währungsausgleichsbetrags zu einem höheren Einstandspreis als dem Referenzpreis geführt habe oder nicht.
3. In bezug auf die Erstreckung des Währungsausgleichs auf drittländische Qualitätsweine hebt die Kommission zunächst hervor, daß die für Erzeugnisse der Gemeinschaft geltende Unterscheidung zwischen Tafelwein und Qualitätswein nicht für Weine aus Drittländern getroffen werden könne, da die Einstufung als Qualitätswein eine ständige Überwachung der Herstellung und der Anbaugebiete erfordere, die die Gemeinschaft in Drittländern nicht durchführen könne.
Selbst wenn man die Auffassung vertrete, daß es möglich sei, zwischen drittländischem Tafel- und Qualitätswein zu unterscheiden, könne nicht zweifelhaft sein, daß auch drittländischer Qualitätswein in den Währungsausgleich einbezogen werden dürfe. Es handele sich nämlich um ein Erzeugnis, das unter eine gemeinsame Marktorganisation falle und dessen Preis sich nach dem von Erzeugnissen richte, für die gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71); dies ergebe sich aus den Artikeln 1 Absatz 1 sowie 8 bis 14 der Verordnung Nr. 816/70.
Die Kommission ist der Ansicht, daß es demnach für die erste Vorabentscheidungsfrage gemäß der Verordnung Nr. 974/71 nur darauf ankomme, ob die Währungsentwicklung im Februar/März 1973 Störungen im Handelsverkehr habe befürchten lassen (Artikel 1 Absatz 3).
Die Kommission erläutert sodann die Erwägungen, die sie im Frühjahr 1973 zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen für alle drittländischen Rot- und Weißweine veranlaßt haben. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, daß seit dem 13. Februar 1973 die schwächere Bewertung der Lira und die Aufwertung der DM u. a. Störungen auf dem französischen und deutschen Weinmarkt hätten erwarten lassen. In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 974/71 sei der durch die Verordnung Nr. 649/73 für Wein im innergemeinschaftlichen Handel festgesetzte Währungsausgleich auf Tafelwein beschränkt worden. Wegen der Preisbeziehung zwischen gemeinschaftlichen Tafelweinen und aus Drittländern eingeführten Rot- und Weißweinen sei es geboten gewesen, auch diese Weine voll in den Währungsausgleich einzubeziehen; andernfalls wäre ihnen insbesondere im Verhältnis zu italienischen Tafelweinen ein erheblicher Wettbewerbsvorteil zugute gekommen. Angesichts der Schnelligkeit und Heftigkeit der Währungsentwicklung im Frühjahr 1973 habe die Kommission nur Regelungen für alle drittländischen Weine treffen können. Sie ist folglich der Ansicht, daß sie weder die wirtschaftlichen Zusammenhänge offensichtlich falsch beurteilt noch ihr Ermessen mißbräuchlich ausgeübt habe.
B — Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 (Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) entschieden habe, daß für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages anzusehen sei, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichung im Amtsblatt abzustellen sei. Nach Auffassung der Kommission ist das Amtsblatt als im Zeitpunkt seiner Herausgabe beim Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg als veröffentlicht anzusehen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Marktbürger erforderten, daß Verordnungen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft träten. Mit der Herausgabe in Luxemburg sei das Amtsblatt jedermann, soweit er entsprechende Vorkehrungen treffe, zugänglich; mit diesem Zeitpunkt verliere der Gesetzgeber die freie Befugnis über den Text. Würde auf die Verfügbarkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten abgestellt, so müßte wegen unvermeidlicher Verzögerungen ein erheblicher Zeitverlust hingenommen werden.
Die Kommission trägt außerdem vor, ihrer Auffassung entspreche im wesentlichen die Lage in den meisten Mitgliedstaaten, wo die Herausgabe des betreffenden Publikationsorgans an einer zentralen Stelle genüge, um ein Inkrafttreten der Vorschriften im ganzen Lande zu ermöglichen. Eine Ausnahme stelle jedoch die Lage in Frankreich dar, denn Gesetze und Dekrete träten in Paris grundsätzlich einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Journal officiel, im übrigen Staatsgebiet aber erst grundsätzlich einen Tag nach Eingang des Journal officiel mit den betreffenden Gesetzestexten im Hauptort des jeweiligen Departements oder Arrondissements in Kraft. In dringenden Fällen bestehe in diesem Land die Möglichkeit der Veröffentlichung durch Anschlag. Das französische Vorbild scheide jedoch für die Gemeinschaftsorgane aus, weil sie nicht die Möglichkeit der Veröffentlichung durch Anschlag hätten.
C — Zur dritten und vierten Vorabentscheidungsfrage
1. Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76 (IRCA/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 1213) ausdrücklich von der Gültigkeit der Verordnung Nr. 649/73 mit Wirkung vom 26. Februar 1973 ausgegangen sei. Die Kommission äußert sich gleichwohl zu den Vorabentscheidungsfragen, da dem Gerichtshof im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache die verspätete Veröffentlichung zu dem Zeitpunkt, zu dem er sein Urteil in der Rechtssache 7/76 erlassen habe, noch nicht bekannt gewesen sei und sich seine Entscheidung auf einen Fall bezogen habe, in dem für bereits bisher in den Währungsausgleich einbezogene Waren die Währungsausgleichsbeträge durch die fragliche Verordnung neu festgesetzt worden seien.
Die Kommission trägt vor, daß dann, wenn man die zweite Frage in dem von ihr angegebenen Sinn beantworte, die dritte Frage den Zeitraum vom 5. bis 11. März 1973 erfasse. Sie fügt hinzu, daß für die Entscheidung des Ausgangsfalles die Zeit vom 9. bis 11. März erheblich sei.
Die Kommission erörtert sodann die Geltung der Verordnung Nr. 649/73 für den letztgenannten Zeitraum. Hätte nämlich, so trägt sie vor, bereits diese Verordnung zu der genannten Zeit nicht angewandt werden dürfen, so müsse dies erst recht für die Verordnung Nr. 741/73 gelten.
2. Zum Problem der rückwirkenden Geltung der Verordnung Nr. 649/73 bemerkt die Kommission, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit der rückwirkenden Geltung auch belastender Rechtsvorschriften nicht grundsätzlich ausgeschlossen; auch würden weder ein Satz des Gemeinschaftsrechts noch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten dies ausdrücklich verbieten.
Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf Randnummer 24 der Entscheidungsgründe des bereits angeführten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA.
Nach Auffassung der Kommission besteht keinerlei Anlaß, die aus diesen unvermeidlichen administrativen Verzögerungen infolge der raschen Entwicklung im Währungssektor gezogenen Vorteile zu schützen. Vielmehr müsse Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 zufolge damit gerechnet werden, daß bei Eintritt bedeutender Veränderungen im internationalen Währungsgefüge auch neue Warengruppen in den Währungsausgleich einbezogen würden, und zwar vom Zeitpunkt des Eintritts der Währungsbewegungen an.
Da die Entscheidung der Kommission über die Einbeziehung neuer Waren in den Währungsausgleich in deren Ermessen liege, sei sie nicht in jedem Fall sicher vorherzusehen. Deshalb sei anzuerkennen, daß den Betroffenen in solcher Situation nicht jeder Vertrauensschutz in bezug auf den Fortbestand des geltenden Rechtszustands abgesprochen werden könne. Die Kommission könne jedoch, indem sie noch vor der Veröffentlichung der getroffenen Maßnahme im Amtsblatt auf andere Weise, allgemein bekanntmache, in welchem Sinn sie entschieden habe, oder indem sie auf eine unmittelbar bevorstehende Entscheidung hinweise, verhindern, daß ein derartiges Vertrauen in den Betroffenen entstehe.
Auf den vorliegenden Fall übertragen, führen diese allgemeinen Erwägungen die Kommission zu folgenden Ergebnissen:
Wegen notwendiger Änderungen im System des Währungsausgleichs infolge des Kursverfalls der Lira seit dem 13. Februar 1973 habe die Festsetzung der neuen Beträge erst geschehen können, nachdem die Änderungen des Systems aufgrund der Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABL. L 50 vom 23. Februar 1973, S. 1) in Kraft getreten seien. Nachdem der Verwaltungsausschuß am gleichen Tage zur Neufestsetzung der Ausgleichsbeträge seine Stellungnahme abgegeben habe, wobei die Mitgliedstaaten erklärt hätten, sie seien ab 26. Februar 1973 in der Lage, die neuen Beträge anzuwenden, sei es der Kommission möglich erschienen, die getroffenen Maßnahmen von diesem Tage an wirksam werden zu lassen.
Da sich zum damaligen Zeitpunkt wegen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und wegen der Währungskrise nicht genau habe absehen lassen, wann eine Verordnung im Amtsblatt erscheinen würde, angesichts der dramatischen Situation Verzögerungen im Wirksamwerden der beschlossenen Maßnahmen aber nicht hätten hingenommen werden können, habe die Kommission einigen dieser Maßnahmen Geltung für kurze Zeiträume vor der Veröffentlichung verleihen müssen.
Angesichts der Währungskrise, über die in den Publikationsorganen aller Mitgliedstaaten mehrere Wochen lang eingehend berichtet worden sei, habe das Vertrauen in den Fortbestand der Währungsmaßnahmen ohnehin nur sehr begrenzt sein können. Die Kommission habe noch vor Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen deren Text fernschriftlich an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten übermittelt. So sei der Inhalt der Verordnung Nr. 649/73 den Mitgliedstaaten am 26. Februar 1973 mitgeteilt worden. Ein solches Vertauen habe zu diesem Zeitpunkt noch aus einem anderen Grund nicht mehr bestanden: Die Kommission habe nämlich verlauten lassen, daß mit einer rückwirkenden Erhebung des Währüngsausgleichs für kurze Zeiträume zu rechnen sei, was aus den Meldungen der Vereinigten Wirtschaftsdienste hervorgehe.
An einem schutzwürdigen Vertrauen fehle es auch im hier vorliegenden Sonderfall der Entnahme von Waren aus einem offenen Zollager in der Zeit kurz vor der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 649/73, denn über offene Zoll-lager verfügten üblicherweise nur bedeutendere Unternehmen, die sich über die allgemeine Entwicklung der Währungsverhältnisse ständig unterrichtet halten müßten.
3. Nach Ansicht der Kommission kommt dem Umstand, daß das Amtsblatt erst am 12. März 1973 erschienen ist, für die Frage der Rückwirkung der Verordnung keine Bedeutung zu. Anders als die in der Rechtssache 88/76, Société pour l'exportation des sucres, in Frage stehende Verordnung Nr. 1579/76 der Kommission (ABl. L 172 vom 1. Juli 1976, S. 59) habe die Verordnung Nr. 649/73 ausdrücklich auch auf bei ihrer Veröffentlichung bereits abgelaufene Zeiträume angewandt werden sollen; die kurzfristige Verzögerung bei der Herausgabe des Amtsblattes habe zu keiner Änderung der vorgesehen Situation geführt.
4. Die Geltung der Verordnung Nr. 741/73 für die Zeit ab 12. März 1973 könne, so trägt die Kommission vor, aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA, gefolgert werden.
Nach Auffassung der Kommission bestehen aber auch keine Bedenken, diese Verordnung auf die Zeit vom 9. bis 11. März 1973 anzuwenden. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der mit der Verordnung Nr. 649/73 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge hätten seit dem 5. März 1973 vorgelegen. Die Kommission habe den Verwaltungen der Mitgliedstaaten am 5. März 1973 fernschriftlich die neuen Beträge übermittelt, und aus der Meldung der Vereinigten Wirtschaftsdienste ergebe sich, daß die Betroffenen, noch bevor die vom 26. Februar 1973 an geltenden Sätze im Amtsblatt veröffentlicht gewesen seien, hiervon Kenntnis gehabt hätten. Die Kommission habe nicht die genauen Zahlen mitgeteilt, diese hätten aber anhand der Entwicklung der Wechselkurse abgeschätzt werden können. Schließlich sei auf die Änderungen durch die Verordnung Nr. 741/73 im Amtsblatt Nr. C 8 vom 5. März 1973 in Form einer Kurzinformation hingewiesen worden.
Werde bereits vor der Veröffentlichung einer Verordnung auf ihre rückwirkende Änderung durch eine kurz nachfolgende weitere Verordnung aufmerksam gemacht, so könne durch die Veröffentlichung der ersten Verordnung kein Vertrauensschutz hinsichtlich der durch sie geschaffenen Rechtslage entstehen, auch soweit die Verordnung bereits abgelaufene Zeiträume betreffe.
Die Kommission bemerkt außerdem, ein solches Vorgehen sei ungewöhnlich und bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, denn normalerweise werde der Bürger darauf vertrauen dürfen, daß eine Vorschrift bei ihrem Inkrafttreten nicht schon wieder überholt sei und nicht rückwirkend geändert werden müsse. Im vorliegenden Fall verlangten jedoch die Berücksichtigung der krisenhaften Währungsentwicklung im Früjahr 1973 und die notstandsähnliche Lage im Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt eine Ausnahme. Unter den gegebenen Umständen sei es nicht sinnvoll gewesen, eine bereits beschlossene, aber noch nicht veröffentlichte Verordnung abzuändern, da sonst ihre Veröffentlichung noch weiter verzögert worden wäre.
5. Gegen die Erstreckung der Geltung der Verordnung Nr. 811/73 auf einen kurzen Zeitraum vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt bestünden nach der bereits angeführten Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA, keine Bedenken.
III — Mündliche Verhandlung
1. In der Sitzung vom 14. November 1978 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt F. Kreitmair, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack, mündliche Ausführungen gemacht. Herr W. Verheyden, Direktor des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG, hat Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge dürfe aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht aufrechterhalten werden. Sie hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofs vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1976, 19) und vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 136/77 (A. Racke/Hauptzollamt Mainz) verwiesen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in dieser Beziehung hervorgehoben, der Kommission dürfe in dem fraglichen Bereich bei der Untersuchung und Feststellung der Tatsachen kein Ermessen zustehen.
Sie hat hinzugefügt, eine Überschreitung des Ermessensspielraums sei auch dann als unzulässig anzusehen, wenn sie nicht offensichtlich sei. Wenn die Kommission berechtigt sei, ihre Ermessensentscheidungen nur unter dem Gesichtspunkt der Offensichtlichkeit der richterlichen Nachprüfung vorzulegen, brauchten die nicht offensichtlichen Gründe nicht im Hinblick auf eine Nachprüfung aufgedeckt zu werden, sondern müßten von demjenigen, der sie beanstande, nachgewiesen werden. Dies laufe darauf hinaus, daß Willkürhandlungen, die nicht offensichtlich seien, einschließlich der Ermessensmißbräuche, sowie tatsächlich unzutreffende Beurteilungen gedeckt würden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat bemerkt, durch die Verletzung der Begründungspflicht werde eine Verordnung ohne weiteres rechtswidrig, auch wenn Gründe nachgeschoben würden.
Hieraus ergebe sich außerdem im Falle eines langfristig festgesetzten Währungsausgleichs an der Grenze eine Vermutung der Rechtswidrigkeit mit der Folge, daß höhere Anforderungen an die der Kommission obliegende Beweislast und die Begründung der Entscheidung zu stellen seien.
Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens liegen im speziellen Fall ein offensichtlicher Irrtum sowie ein Ermessensmißbrauch vor.
Sie hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, der Grenzausgleich Währung diene dazu, die Wirkungen der Änderungen der Währungsparitäten auf die Ein- und Ausfuhren aufzuheben. Eine Änderung des Wechselkurses sei eine Voraussetzung, aber keine hinreichende Veranlassung für die Einführung eines solchen Grenzausgleichs. Somit dürften Währungsausgleichsbeträge nicht automatisch bei einer Änderung der Währungsparitäten erhoben werden.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens hat die Kommission darüber hinaus die Wirkungen des Referenzpreissystems außer acht gelassen. Dieses System schließe nämlich Einfuhren unter dem Interventionspreis und damit die Möglichkeit einer Marktstörung aus.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sodann betont, daß auf die Qualitätsweine der Gemeinschaft keine Währungsausgleichsbeträge erhoben worden seien, da diese Erzeugnisse nicht unter die Marktorganisation für Wein fielen. Man sei also nicht der Ansicht gewesen, daß diese Weine eine Inzidenz auf den Tafelweinmarkt der Gemeinschaft hätten. Demnach könnten auch die Qualitätsweine aus Drittländern keine Inzidenz auf diesen Markt haben.
Ferner habe die Kommission bei Erlaß der umstrittenen Verordnungen die Voraussetzung des Vorliegens einer Desorganisationsgefahr und den Begriff der drohenden Marktstörung verkannt. Es gebe nämlich keinen deutschen Tafelweinmarkt.
3. Die Kommission hat im wesentlichen die Ausführungen aus ihrem Schriftsatz wiederholt.
4. Der Gerichtshof hatte der Kommission folgende Frage gestellt:
Wie kann man feststellen und nachweisen, zu welchem Zeitpunkt eine Nummer des Amtsblatts im Vertriebsbüro in Luxemburg tatsächlich verfügbar war?
Die Kommission hat hierauf unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für amtliche Veröffentlichungen geantwortet, die wie folgt lautet:
Gerade um den Zeitpunkt des. Erscheinens der Nummern des Amtsblatts im Sinne der Ratserklärung vom 23. November 1967 festzustellen, hält das Amt für amtliche Veröffentlichungen ein Register betreffend den Eingangszeitpunkt für jede sprachliche Fassung. Das Personal des Amtes hat Weisung erhalten, sofort nach Eingang jedes Heftes einen Anschlag vorzunehmen; stichprobenweise Überprüfungen haben ergeben, daß diese Weisung stets befolgt wird.
Nach dem Vorbringen der Kommission hat das Amt noch präzisiert, daß der Anschlag auf einem schwarzen Brett in der Eingangshalle seines Gebäudes erfolge, und zwar erst, nachdem alle sprachlichen Fassungen vorhanden seien.
Die Kommission hat den Gerichtshof außerdem auf den vierten Gedankenstrich der erwähnten Erklärung hingewiesen, der folgenden Wortlaut hat:
Als Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts ist der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem die Nummer des Amtsblatts, in dem er enthalten ist, im Verkaufsbüro in Luxemburg in den vier Sprachen tatsächlich vorliegt. Das auf den einzelnen Nummern des Amtsblatts vermerkte Datum der Veröffentlichung muß mit diesem Zeitpunkt übereinstimmen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. März 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen vorgelegt, welche die Gültigkeit bestimmter Verordnungsvorschriften über die Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor, die Auslegung von Artikel 191 des Vertrages sowie die Tragweite der Bestimmungen der in Frage stehenden Verordnungen über deren Inkrafttreten betreffen. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Unternehmen und der zuständigen Zollbehörde aufgeworfen worden, in dem es um die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen geht, die bei der zwischen dem 9. und 30. März 1973 erfolgten Entnahme bestimmter aus Jugoslawien eingeführter Weinmengen aus einem offenen Zollager erhoben worden waren.
Zur ersten Frage
2 Die erste Frage des Bundesfinanzhofs hat folgenden Wortlaut:
Sind die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 649/73 vom 1. März 1973, Nr. 741/73 vom 5. März 1973 und Nr. 811/73 vom 23. März 1973 auch insoweit gültig, als sie in ihren jeweiligen Anhängen I Nr. 6 Ausgleichsbeträge für eingeführte Rot- und Weißweine ex Tarifstelle 22.05 C I und C II ohne jede Differenzierung festsetzten?
3 Die Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7) hat in Nr. 6 ihres Anhangs I das System der Währungsausgleichsbeträge erstmals auf Weine der fraglichen Art erstreckt, und die Verordnungen Nrn. 741/73 und 811/73 der Kommission vom 5. und 23. März 1973 (ABl. L 71 vom 19. März 1973, S. 1, und L 79 vom 27. März 1973, S. 1) haben die Beträge der Entwicklung der Währungskurse angepaßt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, daß sie den Geltungsbereich der Währungsausgleichsbeträge dergestalt erweitert habe, die Voraussetzungen der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates mißachtet; aus dieser Verordnung ergebe sich vor allem, daß die Befugnis zur Erhebung oder Gewährung der Währungsausgleichsbeträge nur ausgeübt werden dürfe, sofern die Änderungen der Wechselkurse zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden.
4 Hierzu ist zu bemerken, daß es Sache der Kommission ist, nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Störungsgefahr vorliegt.
5 Wie der Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, verfügen die Kommission und der Verwaltungsausschuß in dieser Hinsicht, da es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines solchen Ermessens muß der Richter prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
6 Die Kommission hat im Laufe des Verfahrens die Umstände dargelegt, die nach ihrer Einschätzung die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Sie hat unter anderem auf das Ausmaß der Währungskrise zu Beginn des Jahres 1973 und auf die Vielfalt der zu berücksichtigenden Wirtschaftsfaktoren hingewiesen. Sie hat insbesondere die Faktoren angeführt, die nach ihrer Ansicht Störungen auf dem französischen und deutschen Weinmarkt befürchten ließen, sowie die Überlegungen, die sie dazu veranlaßt hätten, die Weine aus Drittländern vollständig in den Währungsausgleich einzubeziehen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kommission bei dieser Gesamtbeurteilung der Verhältnisse und der Art der zu treffenden Maßnahmen offensichtliche Irrtümer unterlaufen wären oder daß sie die allgemeinen Grenzen des ihr aufgrund der fraglichen Regelung zustehenden Ermessens in sonstiger Weise überschritten hätte.
7 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wirft der Kommission indessen vor, einige spezifischere Voraussetzungen dieser Regelung mißachtet zu haben. Sie trägt insoweit vor, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen sei dann ungerechtfertigt, wenn — wie im vorliegenden Fall — der Einfuhrvertrag vor dem Währungsereignis in einer später aufgewerteten Währung geschlossen worden sei und die Einfuhr daher nicht zu einem infolge der Wechselkursänderung niedrigeren Preis habe abgewickelt werden können.
8 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Denn, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 5/73, Balkan-Import-Export GmbH, Slg. 1973, 1091) ausgeführt hat, verlangt die Praktikabilität des Währungsausgleichssystems eine allgemeine Regelung, die für sämtliche Ein- und Ausfuhren gilt, ohne den Besonderheiten der Verträge, wie etwa der Währung, in der sie geschlossen wurden, oder dem Zeitpunkt ihres Abschlusses, Rechnung zu tragen.
9 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt außerdem vor, die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern sei auch dann ungerechtfertigt, wenn — wie es hier der Fall sei — die Einfuhr nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 1) von der Einhaltung des Referenzpreises oder der Erhebung einer Abschöpfung abhängig sei.
10 Dieses Vorbringen verkennt jedoch den Unterschied zwischen der Funktion der Referenzpreise und derjenigen des Währungsausgleichssystems. Durch die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Referenzpreise sollen die Preise der drittländischen Weine auf das Niveau der Preise in der Gemeinschaft angehoben werden; hingegen soll das System der Währungsausgleichsbeträge bei schwankenden Wechselkursen die sich aus der Unterschiedlichkeit der Kursentwiklungen ergebenden Unterschiede der in staatlicher Währung ausgedrückten Preise ausgleichen und insbesondere die daraus resultierenden Störungen des Handelsverkehrs ausschließen.
11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt schließlich vor, es sei nicht gerechtfertigt, das Währungsausgleichssystem auf Qualitätsweine aus Drittländern anzuwenden. Das System gelte nämlich nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 nur für Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gemeinsame Marktorganisation für Wein der Verordnung Nr. 816/70 zufolge Interventionsmaßnahmen nur für Tafelweine, aber nicht für Qualitätsweine vorsehe.
12 Diese Begründung läßt jedoch die genaue Bedeutung der erwähnten Begriffe außer acht, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung im Weinsektor ergibt. Hierzu ist festzustellen, daß die beiden in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung Nr. 816/70 aufgeführten Begriffe Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, während die Gemeinschaftsregelung einen besonderen, von dem der Tafelweine verschiedenen Begriff der Qualitätsweine aus Drittländern nicht festlegt. Hieraus folgt, daß, soweit — wie im vorliegenden Fall — nichts besonderes bestimmt ist, jeder aus einem Drittland stammende Wein im Hinblick auf die Gemeinschaftsregelung und namentlich die des Währungsausgleichssystems als den Tafelweinen gleichgestellt zu betrachten ist.
13 Somit ist zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Kommissionsverordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973, Nr. 741/73 vom 5. März 1973 und Nr. 811/73 vom 23. März 1973 beeinträchtigen könnte, soweit sie für aus Drittländern eingeführte Rot- und Weißweine der Tarifstellen 22.05 C I und C II Währungsausgleichsbeträge festgesetzt haben.
Zur zweiten Frage
14 Die zweite Frage lautet wie folgt:
Kommt es für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden kann, an
a) auf das Datum, das das betreffende Amtsblatt trägt,
b) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich verfügbar ist, oder
c) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tatsächlich verfügbar ist?
15 Nach Artikel 191 werden die Verordnungen im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Das Amtsblatt wird vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg veröffentlicht; dieses hat vom Rat ausdrückliche Anweisungen erhalten sicherzustellen, daß das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheinende Veröffentlichungsdatum dem Datum entspricht, an dem diese Nummer bei dem Amt in allen Amtssprachen der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht. Diese Regelung begründet die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint. Falls der Nachweis erbracht wird, daß das Datum, an dem die Nummer tatsächlich verfügbar war, nicht dem Datum auf der Nummer entspricht, ist jedoch das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend. Denn nach einem grundlegenden Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung darf ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen.
16 Was den letzten Teil der vorgelegten Frage betrifft, so kommt es darauf an, daß das Datum, an dem eine Verordnung als veröffentlicht anzusehen ist, nicht je nach der Verfügbarkeit des Amtsblattes der Gemeinschaften im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats variiert. Die Einheit und die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts setzen voraus, daß das Inkrafttreten einer Verordnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Verzögerungen, die sich trotz der Bemühungen um eine rasche Verteilung des Amtsblatts in der gesamten Gemeinschaft ergeben mögen, in allen Mitgliedstaaten zum selben Zeitpunkt erfolgt.
17 Auf die vorgelegte Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 191 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß, falls nichts Gegenteiliges bewiesen wird, eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen ist, das auf derjenigen Nummer des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält.
Zur dritten und vierten Frage
18 Die dritte und die vierte Frage haben folgenden Wortlaut:
War die Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kommission vom 5. März 1973 auch auf erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 dem Währungsausgleich unterworfene, vor der tatsächlichen Veröffentlichung der letztgenannten Verordnung einem offenen Zollager entnommene Weine anzuwenden?
Bei Verneinung der Frage 3: War die Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 auf die genannten Weine anzuwenden?
19 Die Verordnung Nr. 649/73 vom 1. März 1973, die ihrem Artikel 3 Absatz 1 zufolge am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten sollte, wurde in einer Nummer des Amtsblatts veröffentlicht, die das Datum vom 9. März 1973 trägt, aber nach der Erklärung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen selbst erst am 12. März 1973 am Sitz dieses Amtes tatsächlich verfügbar war; es ist also davon auszugehen, daß die Verordnung am 12. März 1973 in Kraft getreten ist. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung galten jedoch die sich durch deren Anwendung ergebenden Beträge ab 26. Februar 1973 oder sogar — zugunsten der Interessenten — schon ab 13. Februar 1973. Die Verordnung Nr. 741/73 vom 5. März 1973 zur Änderung der mit der Verordnung Nr. 649/73 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, somit am 19. März 1973, in Kraft getreten; sie wurde aber nach ihrem Artikel 2 bereits ab 5. März 1973 angewandt. Die vorgelegten Fragen werfen demnach in erster Linie das Problem auf, ob sich die Verordnung Nr. 649/73 — vor allem mit der erstmaligen Anwendung des Währungsausgleichssystems auf die in Rede stehenden Weine — rückwirkende Geltung von ihrem Inkrafttreten an beimessen durfte.
20 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Was insbesondere die Währungsausgleichsbeträge angeht, so setzt das mit der Verordnung Nr. 974/71 errichtete System grundsätzlich voraus, daß die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Eintritt der sie auslösenden Ereignisse in Kraft treten; deshalb kann es sich, damit diese Maßnahmen voll wirksam werden, als notwendig erweisen, die Anwendbarkeit der neu festgesetzten Währungsausgleichsbeträge auf Tatsachen und Handlungen zu erstrecken, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraums vor der Veröffentlichung der sie festsetzenden Verordnung im Amtsblatt zugetragen haben. Es liegt im System der Währungsausgleichsbeträge, daß die Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen müssen, daß jede erhebliche Änderung der Währungslage unter Umständen die Erweiterung des Systems auf neue Warengruppen und die Festsetzung neuer Beträge mit sich bringt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission bereits mit dem für den Beginn der Anwendbarkeit der neuen Beträge vorgesehenen Zeitpunkt besondere Maßnahmen ergriffen, um die Beträge den interessierten Fachkreisen zur Kenntnis zu bringen. Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 649/73 auf Sachverhalte, die seit dem 26. Februar 1973, das heißt während eines zweiwöchigen Zeitraums vor ihrer tatsächlichen Veröffentlichung, entstanden sind, war somit nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu verletzen. Angesichts dieser in bezug auf die Verordnung Nr. 649/73 getroffenen Feststellung und in Anbetracht der zur damaligen Zeit herrschenden außergewöhnlichen Lage spricht kein entscheidender Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dagegen, daß der am 5. März 1973 erlassenen Verordnung Nr. 741/73 zur Änderung der sich aus der Verordnung Nr. 649/73 ergebenden Währungsausgleichsbeträge vom 5. März 1973 an Wirkung beigemessen worden ist, obgleich die Verordnung Nr. 649/73 noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht war.
21 Sonach ist zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 und Nr. 741/73 vom 5. März 1973 beeinträchtigen könnte, soweit sie vom 26. Februar bzw. 5. März 1973 an für anwendbar erklärt worden sind.
Kosten
22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973, Nr. 741/73 vom 5. März 1973 und Nr. 811/73 vom 23. März 1973, soweit sie für aus Drittländern eingeführte Rot- und Weißweine der Tarifstellen 22.05 C I und C II Währungsausgleichsbeträge festgesetzt haben, oder die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 649/73 und Nr. 741/73, soweit sie vom 26. Februar bzw. 5. März 1973 an für anwendbar erklärt worden sind, beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 191 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß, falls nichts Gegenteiliges bewiesen wird, eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen ist, das auf derjenigen Nummer des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält.