Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.01.1979 – C-99/78

ECLI:EU:C:1979:15

In der Rechtssache 99/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

WEINGUT GUSTAV DECKER KG, Landau/Pfalz,

gegen

HAUPTZOLLAMT LANDAU

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 191 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht anzusehen ist, sowie über die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Kommissionsverordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 7) und Nr. 741/73 vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 71 vom 19. März 1973, S. 1) anzuwenden sind,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Gustav Decker, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, führte am 9. und 12. März 1973 Wein der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs aus Italien nach Deutschland ein. Das Hauptzollamt Landau, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, erhob auf die Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 741/73 der Kommission vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 71 vom 19. März 1973, S. 1).

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte wegen der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos. Mit der darauf beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingereichten Klage begehrte sie Erstattung der vom Hauptzollamt erhobenen Währungsausgleichsbeträge. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte daraufhin beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision ein.

3. Die Verordnung Nr. 649/73 erstreckte in Nr. 6 ihres Anhangs I den Währungsausgleich erstmals auf Rotund Weißweine der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Art. Die Verordnung Nr. 741/73 paßte die Beträge der weiteren Entwicklung der Währungen an.

Die Verordnung Nr. 649/73 vom 1. März 1973 trat nach ihrem Artikel 3 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie wurde im Amtsblatt L 64 veröffentlicht, das, obgleich es das Datum vom 9. März 1973 trägt, infolge verwaltungsbedingter Schwierigkeiten erst am 12. März 1973 im Vertriebsbüro des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG verfügbar war. In Deutschland wurde es am folgenden Tag verteilt. Die Verordnung war — ebenfalls nach ihrem Artikel 3 — vom 26. Februar 1973 an anwendbar.

Die Verordnung Nr. 741/73 vom 5. März 1973 trat am 19. März 1973; dem Tag ihrer Veröffentlichung, in Kraft; sie war jedoch schon vom 5. März 1973 an anwendbar.

4. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Revision beim Bundesfinanzhof geltend machte, das Finanzgericht halte zu Unrecht die Rückwirkung der Verordnung Nr. 741/73 für rechtswirksam. Sie habe sich bei ihren Einfuhren auf eine entsprechende Abgabenfreiheit verlassen können, da Gegenteiliges nicht veröffentlicht gewesen sei. Sie sei daher durch diese rückwirkende Verschlechterung ihrer Rechtsposition verletzt worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertrat außerdem die Ansicht, daß die konjunkturelle Entwicklung im Weinbereich nicht gefährdet worden wäre, wenn die Verordnung Nr. 741/73 nicht ergangen wäre.

5. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. März 1978 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Kommt es für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden kann, an

a) auf das Datum, das das betreffende Amtsblatt trägt,

b) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich verfügbar ist, oder

c) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tatsächlich verfügbar ist?

2. War die Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kommission vom 5. März 1973 auch auf erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 dem Währungsausgleich unterworfene, vor der tatsächlichen Veröffentlichung der letztgenannten Verordnung eingeführte Weine anzuwenden?

3. Bei Verneinung der Frage 2: War die Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 auf die genannten Weine anzuwenden?

6. Der Vorlagebeschluß ist am 26. April 1978 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Ge1 meinschaften hat nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen der Kommission

A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76 (Société pour l'exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709) entschieden habe, daß für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages anzusehen sei, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Veröffentlichung im Amtsblatt abzustellen sei. Nach Auffassung der Kommission ist das Amtsblatt als im Zeitpunkt seiner Herausgabe beim Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg veröffentlicht anzusehen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Marktbürger erforderten, daß Verordnungen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu einem einheitlichen Zeitpunkt in Kraft träten. Mit der Herausgabe in Luxemburg sei das Amtsblatt jedermann, soweit er entsprechende Vorkehrungen treffe, zugänglich; mit diesem Zeitpunkt verliere der Gesetzgeber die freie Befugnis über den Text. Würde auf die Verfügbarkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten abgestellt, so müßte wegen unvermeidlicher Verzögerungen ein erheblicher Zeitverlust hingenommen werden.

Die Kommission trägt außerdem vor, ihrer Auffassung entspreche im wesentlichen die Lage in den meisten Mitgliedstaaten, wo die Herausgabe des betreffenden Publikationsorgans an einer zentralen Stelle genüge, um ein Inkrafttreten der Vorschriften im ganzen Land zu ermöglichen. Eine Ausnahme stelle jedoch die Lage in Frankreich dar, denn Gesetze und Dekrete träten in Paris grundsätzlich einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Journal officiel, im übrigen Staatsgebiet aber erst grundsätzlich einen Tag nach Eingang des Journal officiel mit den betreffenden Gesetzestexten im Hauptort des jeweiligen Departements oder Arrondissements in Kraft. In dringenden Fällen bestehe in diesem Land die Möglichkeit der Veröffentlichung durch Anschlag. Das französische Vorbild scheide jedoch für die Gemeinschaftsorgane aus, weil sie nicht die Möglichkeit der Veröffentlichung durch Anschlag hätten.

B — Zur zweiten und dritten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76 (IRCA/Staatliche Finanzverwaltung, Slg. 1976, 1213) ausdrücklich von der Gültigkeit der Verordnung Nr. 649/73 mit Wirkung vom 26. Februar 1973 ausgegangen sei. Die Kommission äußert sich gleichwohl zu den Vorabentscheidungsfragen, da dem Gerichtshof im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache die verspätete Veröffentlichung zu dem Zeitpunkt, zu dem er sein Urteil in der Rechtssache 7/76 erlassen habe, noch nicht bekannt gewesen sei und sich seine Entscheidung auf einen Fall bezogen habe, in dem für bereits bisher in den Währungsausgleich einbezogene Waren die Währungsausgleichsbeträge durch die fragliche Verordnung neu festgesetzt worden seien.

Die Kommission trägt vor, daß dann, wenn man die erste Frage in dem von ihr angegebenen Sinn beantworte, die zweite Frage den Zeitraum vom 5. bis 11. März 1973 erfasse. Sie fügt hinzu, daß für die Entscheidung des Ausgangsfalles die Zeit vom 9. bis 11. März erheblich sei.

Die Kommission erörtert sodann die Geltung der Verordnung Nr. 649/73 für den letztgenannten Zeitraum. Hätte nämlich, so trägt sie vor, bereits diese Verordnung zu der genannten Zeit nicht angewandt werden dürfen, so müsse dies erst recht für die Verordnung Nr. 741/73 gelten.

2. Zum Problem der rückwirkenden Geltung der Verordnung Nr. 649/73 bemerkt die Kommission, der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit der rückwirkenden Geltung auch belastender Rechtsvorschriften nicht grundsätzlich ausgeschlossen; auch würden weder ein Satz des Gemeinschaftsrechts noch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten dies ausdrücklich verbieten.

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf Randnummer 24 der Entscheidungsgründe des bereits angeführten Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA.

Nach Auffassung der Kommission besteht keinerlei Anlaß, die aus diesen unvermeidlichen administrativen Verzögerungen infolge der raschen Entwicklung im Währungssektor gezogenen Vorteile zu schützen. Vielmehr müsse Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 zufolge damit gerechnet werden, daß bei Eintritt bedeutender Veränderungen im internationalen Währungsgefüge auch neue Warengruppen in den Währungsausgleich einbezogen würden, und zwar vom Zeitpunkt des Eintritts der Währungsbewegungen an.

Da die Entscheidung der Kommission über die Einbeziehung neuer Waren in den Währungsausgleich in deren Ermessen liege, sei sie nicht in jedem Fall sicher vorherzusehen. Deshalb sei anzuerkennen, daß den Betroffenen in solcher Situation nicht jeder Vertrauensschutz in bezug auf den Fortbestand des geltenden Rechtszustands abgesprochen werden könne. Die Kommission könne jedoch, indem sie noch vor der Veröffentlichung der getroffenen Maßnahme im Amtsblatt auf andere Weise allgemein bekanntmache, in welchem Sinn sie entschieden habe, oder indem sie auf eine unmittelbar bevorstehende Entscheidung hinweise, verhindern, daß ein derartiges Vertrauen in den Betroffenen entstehe.

Auf den vorliegenden Fall übertragen, führen diese allgemeinen Erwägungen die Kommission zu folgenden Ergebnissen:

Wegen notwendiger Änderungen im System des Währungsausgleichs infolge des Kursverfalls der Lira seit dem 13. Februar 1973 habe die Festsetzung der neuen Beträge erst geschehen können, nachdem die Änderungen des Systems aufgrund der Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973 (ABl. L 50 vom 23. Februar 1973, S. 1) in Kraft getreten seien. Nachdem der Verwaltungsausschuß am gleichen Tage zur Neufestsetzung der Ausgleichsbeträge seine Stellungnahme abgegeben habe, wobei die Mitgliedstaaten erklärt hätten, sie seien ab 26. Februar 1973 in der Lage, die neuen Beträge anzuwenden, sei es der Kommission möglich erschienen, die getroffenen Maßnahmen von diesem Tage an wirksam werden zu lassen.

Da sich zum damaligen Zeitpunkt wegen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten und wegen der Währungskrise nicht genau habe absehen lassen, wann eine Verordnung im Amtsblatt erscheinen würde, angesichts der dramatischen Situation Verzögerungen im Wirksamwerden der beschlossenen Maßnahmen aber nicht hätten hingenommen werden können, habe die Kommission einigen dieser Maßnahmen Geltung für kurze Zeiträume vor der Veröffentlichung verleihen müssen.

Angesichts der Währungskrise, über die in den Publikationsorganen aller Mitgliedstaaten mehrere Wochen lang eingehend berichtet worden sei, habe das Vertrauen in den Fortbestand der Währungsmaßnahmen ohnehin nur sehr begrenzt sein können. Die Kommission habe noch vor Veröffentlichung der betreffenden Verordnungen deren Text fernschriftlich an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten übermittelt. So sei der Inhalt der Verordnung Nr. 649/73 den Mitgliedstaaten am 26. Februar 1973 mitgeteilt worden. Ein solches Vertrauen habe zu diesem Zeitpunkt noch aus einem anderen Grund nicht mehr bestanden: Die Kommission habe nämlich verlauten lassen, daß mit einer rückwirkenden Erhebung des Währungsausgleichs für kurze Zeiträume zu rechnen sei, was aus den Meldungen der Vereinigten Wirtschaftsdienste hervorgehe.

3. Nach Ansicht der Kommission kommt dem Umstand, daß das Amtsblatt erst am 12. März 1973 erschienen ist, für die Frage der Rückwirkung der Verordnung keine Bedeutung zu. Anders als die in der Rechtssache 88/76, Société pour l'exportation des sucres, in Frage stehende Verordnung Nr. 1579/76 der Kommission (ABl. L 172 vom 1. Juli 1976, S. 59) habe die Verordnung Nr. 649/73 ausdrücklich auch auf bei ihrer Veröffentlichung bereits abgelaufene Zeiträume angewandt werden sollen; die kurzfristige Verzögerung bei der Herausgabe des Amtsblatts habe zu keiner Änderung der vorgesehenen Situation geführt.

4. Die Geltung der Verordnung Nr. 741/73 für die Zeit ab 12. März 1973 könne, so trägt die Kommission vor, aus dem bereits zitierten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA, gefolgert werden.

Nach Auffassung der Kommission bestehen aber auch keine Bedenken, diese Verordnung auf die Zeit vom 9. bis 11. März 1973 anzuwenden. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der mit der Verordnung Nr. 649/73 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge hätten seit dem 5. März 1973 vorgelegen. Die Kommission habe den Verwaltungen der Mitgliedstaaten am 5. März 1973 fernschriftlich die neuen Beträge übermittelt, und aus der Meldung der Vereinigten Wirtschaftsdienste ergebe sich, daß die Betroffenen, noch bevor die vom 26. Februar 1973 an geltenden Sätze im Amtsblatt veröffentlicht gewesen seien, hiervon Kenntnis gehabt hätten. Die Kommission habe nicht die genauen Zahlen mitgeteilt, diese hätten aber anhand der Entwicklung der Wechselkurse abgeschätzt werden können. Schließlich sei auf die Änderungen durch die Verordnung Nr. 741/73 im Amtsblatt C 8 vom 5. März 1973 in Form einer Kurzinformation hingewiesen worden.

Werde bereits vor der Veröffentlichung einer Verordnung auf ihre rückwirkende Änderung durch eine kurz nachfolgende weitere Verordnung aufmerksam gemacht, so könne durch die Veröffentlichung der ersten Verordnung kein Vertrauensschutz hinsichtlich der durch sie geschaffenen Rechtslage entstehen, auch soweit die Verordnung bereits abgelaufene Zeiträume betreffe.

Die Kommission bemerkt außerdem, ein solches Vorgehen sei ungewöhnlich und bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, denn normalerweise werde der Bürger darauf vertrauen dürfen, daß eine Vorschrift bei ihrem Inkrafttreten nicht schon wieder überholt sei und nicht rückwirkend geändert werden müsse. Im vorliegenden Fall verlangten jedoch die Berücksichtigung der krisenhaften Währungsentwicklung im Frühjahr 1973 und die notstandsähnliche Lage bei der Veröffentlichung im Amtsblatt eine Ausnahme. Unter den gegebenen Umständen sei es nicht sinnvoll gewesen, eine bereits beschlossene, aber noch nicht veröffentlichte Verordnung abzuändern, da sonst ihre Veröffentlichung noch weiter verzögert worden wäre.

5. Gegen die Erstreckung der Geltung der Verordnung Nr. 811/73 auf einen kurzen Zeitraum vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt bestünden nach der bereits angeführten Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/76, IRCA, keine Bedenken.

III — Mündliche Verhandlung

1. In der Sitzung vom 14. November 1978 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt C. Schulz-Knappe, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack, mündliche Ausführungen gemacht. Herr W. Verheyden, der Direktor des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der EG, hat Fragen des Gerichtshofes beantwortet.

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat unter anderem geltend gemacht, die Einfuhr vom 9. März sei nicht von den in Rede stehenden Maßnahmen betroffen gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Verordnungen Nr. 649/73 und 741/73 noch nicht veröffentlicht gewesen seien und die Importeure nicht mit einer Rückwirkung dieser Verordnungen hätten zu rechnen brauchen.

Sie hat außerdem die Ansicht vertreten, daß auch die Einfuhr vom 12. März nicht betroffen gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt die Verordnung Nr. 649/73 — jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland — noch nicht zur Verfügung gestanden habe.

3. Die Kommission hat im wesentlichen die in ihren schriftlichen Erklärungen enthaltenen Ausführungen wiederholt.

4. Der Gerichtshof hatte der Kommission folgende Frage gestellt:

Wie kann man feststellen und nachweisen, zu welchem Zeitpunkt eine Nummer des Amtsblattes im Vertriebsbüro in Luxemburg tatsächlich verfügbar war?

Die Kommission hat hierauf unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amts für amtliche Veröffentlichungen geantwortet, die wie folgt lautet:

Gerade um den Zeitpunkt des Erscheinens der Nummern des Amtsblatts im Sinne der Ratserklärung vom 23. November 1967 festzustellen, hält das Amt für amtliche Veröffentlichungen ein Register betreffend den Eingangszeitpunkt für jede sprachliche Fassung. Das Personal des Amtes hat Weisung erhalten, sofort nach Eingang jedes Heftes einen Anschlag vorzunehmen; stichprobenweise Überprüfungen haben ergeben, daß diese Weisung stets befolgt wird.

Nach dem Vorbringen der Kommission hat das Amt außerdem präzisiert, daß der Anschlag auf einem schwarzen Brett in der Eingangshalle seines Gebäudes erfolge, und zwar erst, nachdem alle sprachlichen Fassungen vorhanden seien.

Die Kommission hat den Gerichtshof ferner auf den vierten Gedankenstrich der erwähnten Erklärung hingewiesen, der folgenden Wortlaut hat:

Als Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts ist der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem die Nummer des Amtsblatts, in dem er enthalten ist, im Verkaufsbüro in Luxemburg in den vier Sprachen tatsächlich vorliegt. Das auf den einzelnen Nummern des Amtsblatts vermerkte Datum der Veröffentlichung muß mit diesem Zeitpunkt übereinstimmen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. März 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen vorgelegt, die zum einen die Auslegung von Artikel 191 des Vertrages und zum anderen die Tragweite der Bestimmungen über das Inkrafttreten einiger Gemeinschaftsverordnungen auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor betreffen. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem deutschen Unternehmen und der zuständigen Zollbehörde aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen bei der am 9. und 12. März 1973 erfolgten Abfertigung von drei Sendungen Wein aus Italien zum freien Verkehr geht.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage hat folgenden Wortlaut:

Kommt es für die Frage, wann eine Verordnung als veröffentlicht im Sinne des Artikels 191 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden kann, an

a) auf das Datum, daß das betreffende Amtsblatt trägt,

b) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich verfügbar ist, oder

c) auf den Zeitpunkt, zu dem das betreffende Amtsblatt im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tatsächlich verfügbar ist?

3 Nach Artikel 191 werden die Verordnungen im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Das Amtsblatt wird vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg veröffentlicht; dieses hat vom Rat ausdrückliche Anweisungen erhalten sicherzustellen, daß das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheinende Veröffentlichungsdatum dem Datum entspricht, an dem diese Nummer bei dem Amt in allen Amtssprachen der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung steht. Diese Regelung begründet die Vermutung, daß das Datum der Veröffentlichung tatsächlich dasjenige ist, das auf der einzelnen Nummer des Amtsblatts erscheint. Falls der Nachweis erbracht wird, daß das Datum, an dem die Nummer tatsächlich verfügbar war, nicht dem Datum auf der Nummer entspricht, ist jedoch das tatsächliche Veröffentlichungsdatum maßgebend. Denn nach einem grundlegenden Prinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung darf ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden, bevor sie die Möglichkeit haben, von diesem Rechtsakt Kenntnis zu nehmen.

4 Was den letzten Teil der vorgelegten Frage betrifft, so kommt es darauf an, daß das Datum, an dem eine Verordnung als veröffentlicht anzusehen ist, nicht je nach der Verfügbarkeit des Amtsblatts der Gemeinschaften im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats variiert. Die Einheit und die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts setzen voraus, daß das Inkrafttreten einer Verordnung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Verzögerungen, die sich trotz der Bemühungen um eine rasche Verteilung des Amtsblatts in der gesamten Gemeinschaft ergeben mögen, in allen Mitgliedstaaten zum selben Zeitpunkt erfolgt.

5 Auf die vorgelegte Frage ist demnach zu antworten, daß Artikel 191 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß, falls nichts Gegenteiliges bewiesen wird, eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen ist, das auf derjenigen Nummer des Amtsblatts vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält.

Zur zweiten und dritten Frage

6 Die zweite und die dritte Frage lauten wie folgt:

War die Verordnung (EWG) Nr. 741/73 der Kommission vom 5. März 1973 auch auf erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 dem Währungsausgleich unterworfene, vor der tatsächlichen Veröffentlichung der letztgenannten Verordnung eingeführte Weine anzuwenden?

Bei Verneinung der Frage 2: War die Verordnung (EWG) Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 auf die genannten Weine anzuwenden?

7 Die Verordnung Nr. 649/73 vom 1. März 1973, die ihrem Artikel 3 Absatz 1 zufolge am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten sollte, wurde in einer Nummer des Amtsblatts veröffentlicht, die das Datum vom 9. März 1973 trägt, aber nach der Erklärung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen selbst erst am 12. März 1973 am Sitz dieses Amtes tatsächlich verfügbar war; es ist also davon auszugehen, daß die Verordnung am12. März 1973 in Kraft getreten ist. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung galten jedoch die sich durch deren Anwendung ergebenden Beträge ab 26. Februar 1973 oder sogar — zugunsten der Interessenten — schon ab 13. Februar 1973. Die Verordnung Nr. 741/73 vom 5. März 1973 zur Änderung der mit der Verordnung Nr. 649/73 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, somit am 19. März 1973, in Kraft getreten; sie wurde aber nach ihrem Artikel 2 bereits ab 5. März 1973 angewandt. Die vorgelegten Fragen werfen demnach in erster Linie das Problem auf, ob sich die Verordnung Nr. 649/73 — vor allem mit der erstmaligen Anwendung des Währungsausgleichssystems auf die in Rede stehenden Weine — rückwirkende Geltung von ihrem Inkrafttreten an beimessen durfte.

8 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Was insbesondere die Währungsausgleichsbeträge angeht, so setzt das mit der Verordnung Nr. 974/71 errichtete System grundsätzlich voraus, daß die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Eintritt der sie auslösenden Ereignisse in Kraft treten; deshalb kann es sich, damit diese Maßnahmen voll wirksam werden, als notwendig erweisen, die Anwendbarkeit der neu festgesetzten Währungsausgleichsbeträge auf Tatsachen und Handlungen zu erstrecken, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraums vor der Veröffentlichung der sie festsetzenden Verordnung im Amtsblatt zugetragen haben. Es liegt im System der Währungsausgleichsbeträge, daß die Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen müssen, daß jede erhebliche Änderung der Währungslage unter Umständen die Erweiterung des Systems auf neue Warengruppen und die Festsetzung neuer Beträge mit sich bringt. Im vorliegenden Fall hat die Kommission bereits mit dem für den Beginn der Anwendbarkeit der neuen Beträge vorgesehenen Zeitpunkt besondere Maßnahmen ergriffen, um die Beträge den interessierten Fachkreisen zur Kenntnis zu bringen. Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 649/73 auf Sachverhalte, die seit dem 26. Februar 1973, das heißt während eines zweiwöchigen Zeitraums vor ihrer tatsächlichen Veröffentlichung, entstanden sind, war somit nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu verletzen. Angesichts dieser in bezug auf die Verordnung Nr. 649/73 getroffenen Feststellung und in Anbetracht der zur damaligen Zeit herrschenden außergewöhnlichen Lage spricht kein entscheidender Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dagegen, daß er am 5. März 1973 erlassenen Verordnung Nr. 741/73 zur Änderung der sich aus der Verordnung Nr. 649/73 ergebenden Währungsausgleichsbeträge vom 5. März 1973 an Wirkung beigemessen worden ist, obgleich die Verordnung Nr. 649/73 noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht war.

9 Sonach ist zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 und Nr. 741/73 vom 5. März 1973 beeinträchtigen könnte, soweit sie vom 26. Februar bzw. 5. März 1973 an für anwendbar erklärt worden sind.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 191 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß, falls nichts Gegenteiliges bewiesen wird, eine Verordnung in der gesamten Gemeinschaft als an dem Datum veröffentlicht anzusehen ist, das auf derjenigen Nummer des Amtsblattes vermerkt ist, die den Text dieser Verordnung enthält.

2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 649/73 vom 1. März 1973 und Nr. 741/73 vom 5. März 1973 beeinträchtigen könnte, soweit sie vom 26. Februar bzw. 5. März 1973 an für anwendbar erklärt worden ist.