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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.01.1979 – C-34/78

ECLI:EU:C:1979:20

In der Rechtssache 34/78

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven Den Haag, Niederlande, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

YOSHIDA NEDERLAND BV, Sneek (Niederlande),

gegen

KAMER VAN KOOPHANDEL EN FABRIEKEN VOOR FRIESLAND, Leeuwarden (Niederlande),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen, deren Herstellung nicht in allen Phasen in demselben Land erfolgt,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid Yoshida Nederland BV (im folgenden Yoshida Nederland BV genannt) ist. eine 1964 gegründete niederländische Tochtergesellschaft der japanischen Unternehmensgruppe Y.K.K. (Tokio).

Sie stellt in ihrem Werk in Sneek, Friesland, dem Ort ihres Gesellschaftssitzes, Metallreißverschlüsse und solche aus Kunststoff (Nylon und Polyester) her. Die beiden parallelen Tragbänder der Metallreißverschlüsse werden mittels ineinandergreifender Zähne geschlossen, während die beiden parallelen Bänder der Kunststoffreißverschlüsse mittels sich ineinanderfügender Spiralen geschlossen werden.

Die im Werk in Sneek durchgeführten Arbeitsgänge umfassen nicht nur die Herstellung von Reißverschlüssen, sondern auch die Herstellung zahlreicher Stoffteile, aus denen die Reißverschlüsse bestehen; unter anderem werden dort auch die Tragbänder, auf denen die Reißverschlüsse angebracht werden, sowie die Metallzähne und Nylonspiralen, welche die Verbindungsglieder bilden, hergestellt.

Dagegen werden die verwendeten Schieber in Japan hergestellt.

Für die Ausfuhr dieser Reißverschlüsse in die Bundesrepublik Deutschland und in die Vereinigten Staaten von Amerika beantragte die Yoshida Nederland BV am 8. November 1977 bei der Industrie- und Handelskammer von Friesland die Erteilung von Zeugnissen über den Ursprung dieser Waren in den Niederlanden.

Die Beklagte im Ausgangsverfahren lehnte die Erteilung der beantragten Ursprungszeugnisse mit der Begründung ab, nach der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission vom 20. September 1977 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen könnten diese nur dann als in den Niederlanden hergestellt bezeichnet werden, wenn die Montage einschließlich des Anbringens der Reißverschlußkette auf den Bändern, begleitet von der Herstellung der Schieber und der Reißverschlußkette, in diesem Land stattgefunden habe. Da die Schieber jedoch in Japan hergestellt würden, könne die Handelskammer kein Zeugnis über den niederländischen Ursprung dieser Reißverschlüsse ausstellen.

Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2067/77 galt für diesen Bereich die Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung. Deren Artikel 5 lautet: Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Diese Bestimmung war von der Handelskammer dahin ausgelegt worden, daß sie es ihr erlaubte, der Yoshida Nederland BV für die Ausfuhr ihrer Reißverschlüsse Zeugnisse über den Ursprung in den Niederlanden zu erteilen.

Die Yoshida Nederland BV hat gegen zwei zurückweisende Bescheide der Handelskammer von Friesland vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Anfechtungsklage erhoben. Insbesondere hat sie geltend gemacht, die Verordnung Nr. 2067/77 sei ungültig, hilfsweise, ihre Gültigkeit unterstellt, die Beklagte dürfe sie nicht in der Weise anwenden, wie sie es getan habe.

Das niederländische Gericht hat dem Gerichtshof aufgrund dieses Sachverhalts die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission dahin auszulegen, daß ein Land, in dem nicht alle in Spalte 3 der Liste zu Artikel 1 der Verordnung angeführten Tätigkeiten verrichtet worden sind, insbesondere nicht die Herstellung der Schieber, in keinem Fall als Ursprungsland eines Reißverschlusses angesehen werden kann?

Falls ja, ist dieser Artikel dann auch anwendbar auf Reißverschlüsse, die nicht mittels ineinandergreifender Metallzähne, sondern mittels sich ineinanderfügender Nylonspiralen geschlossen werden?

2. Wenn die vorstehend unter 1) zunächst gestellte Frage zu bejahen ist — was bedeuten würde, daß für die im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Reißverschlüsse keine Ursprungszeugnisse im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr,. 802/68 des Rates erteilt werden können —, ist dann die Verordnung Nr. 2067/77 ungültig wegen Verstoßes

a) gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68,

b) gegen Artikel 30 des Vertrages

c) oder gegen Artikel 110 des Vertrages?

3. Wenn keiner der vorstehend unter a, b und c angeführten Gründe zur Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 führt, muß dann die Verordnung aus einem der von der Klägerin angeführten und in diesem Urteil unter 4) bis 9) wiedergegebenen Gründe oder wegen Verstoßes gegen andere, durch die Klägerin bisher noch nicht genannte Vorschriften oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts als ungültig angesehen werden?

Vor dem innerstaatlichen Gericht hat die Beklagte unter anderem folgendes ausgeführt.

a) Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77:

Diese Verordnung stehe im Widerspruch zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 sowie zu den Artikeln 30 und 110 des Vertrages.

Die in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien seien von der Kommission als der Verordnungsgeberin für allgemein und ohne Unterschied anwendbar erklärt worden für die Feststellung, ob Reißverschlüsse ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat der EWG haben.

Die Verordnung Nr. 2067/77 sei nicht hinreichend begründet.

Beim Erlaß der Verordnung Nr. 2067/77 seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden; so sei die Verfahrensregelung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68 nicht korrekt eingehalten worden.

Bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 2067/77 sei man äußerst unsorgfältig vorgegangen.

Die Verordnung Nr. 2067/77 stimme in den sechs Amtssprachen nicht vollkommen überein.

Unterstelle man einmal, daß der Kommission für die Bestimmung des Ursprungslandes von Reißverschlüssen ein Ermessen zustehe, so sei die Verordnung Nr. 2067/77 wegen Ermessensmißbrauch ungültig; denn da die Unternehmen der Y.K.K.-Gruppe aus Gründen der Kosteneinsparung gezwungen seien, die Schieber in Großserienproduktion in Japan herstellen zu lassen, erschwere die genannte Verordnung den Absatz von Reißverschlüssen in den Fällen, in denen für die Absatz ein Zeugnis über den Ursprung der Reißverschlüsse in einem Mitgliedstaat der EWG erforderlich sei.

b) Zur Auslegung und zur Art und Weise der Anwendung dieser Verordnung:

Für den Fall, daß die Verordnung Nr. 2067/77 gültig sein sollte, hat die Klägerin zu deren Auslegung folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzung, daß die Herstellung der Schieber in dem als Ursprungsland anzusehenden Land stattfinden müsse, bedeute nicht, daß der Reißverschluß in allen anderen Fällen seinen Ursprung nicht in diesem Mitgliedstaat oder in der EWG habe.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 sei nicht auf Reißverschlüsse anwendbar, deren Kuppelglieder aus Spiralen bestünden; für diese müsse das Ursprungsland in unmittelbarer Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 bestimmt werden.

Der Vorlagebeschluß ist am 14. März 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Yoshida Nederland BV, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander, Den Haag, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Trevor Townsend als Bevollmächtigten, Beistand: A. Haagsma, sowie die Regierungen der Niederlande, Frankreichs und Italiens schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

A — Erklärungen der Firma Yoshida Nederland BV

Yoshida gibt zunächst einige technische Erläuterungen über Reißverschlüsse, die zum Schließen der verschiedenartigsten Gegenstände dienten.

Das Sortiment der von Yoshida hergestellten Reißverschlüsse umfasse 35 Haupttypen, die in den unterschiedlichsten Längen und in 140 Farben geliefert würden.

Das Schließen der Teile eines Reißverschlusses erfolge mittels eines Schiebers, der in der Regel das Markenzeichen trage, unter dem der Reißverschluß verkauft werde.

Der Wert des Schiebers sei im Verhältnis zu dem des vollständigen Reißverschlusses sehr unterschiedlich.

Das Sortiment der von der Y.K.K.-Gruppe verwendeten Schieber umfasse mehr als tausend Sorten.

Eine Schieberfabrik könne mehrere Reißverschlußfabriken versorgen; daher sei die Herstellung der für die Reißverschlußfabriken der Y.K.K.-Gruppe bestimmten Schieber zentralisiert.

Yoshida Nederland setze ihre Produktion hauptsächlich in den Niederlanden, in Belgien und in Dänemark ab, führe jedoch auch in Drittländer aus.

In der EWG habe die Y.K.K.-Gruppe weitere Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, in Italien, im Vereinigten Königreich und in Belgien.

Mit der Begründung, daß die Einfuhren der Gemeinschaft von Reißverschlüssen, insbesondere japanischen Ursprungs, … in den letzten Jahren stark gestiegen seien, habe die Kommission mit Wirkung vom 1. Mai 1975 an eine gemeinschaftliche Überwachung dieser Einfuhren eingeführt (Verordnung Nr. 646/75 vom 13. März 1975, ABl. L 67 vom 14. März 1975, S. 21). Diese gemeinschaftliche Überwachung dauere noch immer an.

Yoshida schildert sodann die Vorgeschichte der Verordnung Nr. 2067/77.

Einem ersten, auf die Zolltarifnummer 98.02 abstellenden Entwurf sei wegen des Urteils vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) kein Erfolg beschieden gewesen; wie der Gerichtshof dort (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe) festgestellt habe, genügt [es] nicht, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der Gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde.

Zu dem darauf folgenden Entwurf habe der Ausschuß für Ursprungsfragen keine Stellungnahme (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2067/77) abgegeben, und der Rat habe darüber keinen Beschluß gefaßt (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b). Daraufhin habe die Kommission selbst die Verordnung Nr. 2067/77 erlassen, nach der ein Reißverschluß seinen Ursprung nur dann in einem bestimmten Land haben könne, wenn der Schieber in diesem Land hergestellt worden sei. Damit sei es den Unternehmen der Y.K.K.-Gruppe nicht mehr möglich, Ursprungszeugnisse für den Großteil der von ihnen in der EWG hergestellten Reißverschlüsse zu erhalten.

Die Auswirkung dieser Verordnung auf den Reißverschlußabsatz sei so schwerwiegend gewesen, daß allein aus diesem Grund eine neue Tochtergesellschaft der Y.K.K. in Italien gegründet worden sei, die dort eine Schieberfabrik erstelle.

Aufgrund dieses Sachverhalts habe die Yoshida Nederland BV vor dem niederländischen Gericht in erster Linie geltend gemacht, die Verordnung Nr. 2067/77 sei ungültig. Dieses habe dem Gerichtshof daraufhin die vorstehenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

(A) Die der Frage 1 nach Ansicht der Klägerin im Ausgangsverfahren zukommende Bedeutung

Da die Ursprungszeugnisse mit der Begründung verweigert worden seien, die Schieber seien nicht in einem Land der Gemeinschaft hergestellt, ersuche das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob nach Artikel 1 der Verordnung ein Reißverschluß auf keinen Fall als aus einem Land stammend angesehen werden könne, in dem insbesondere der Schieber nicht hergestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Erteilung von Ursprungszeugnissen auch für Reißverschlüsse verweigert worden, die mit Hilfe sich ineinanderfügender Nylonspiralen geschlossen würden; daher gehe die zweite Teilfrage dahin, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 auch auf Reißverschlüsse anwendbar sei, die mittels sich ineinanderfügender Nylonspiralen geschlossen würden.

Beantwortung der Frage 1, erste Teilfrage

Eine grammatikalische Analyse von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 führe zu dem Schluß, daß alle in Spalte 3 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge, nämlich die Montage, das Anbringen der Reißverschlußkette auf den Bändern sowie die Herstellung der Schieber und der Reißverschlußkette, in einem Mitgliedstaat stattgefunden haben müßten, damit dieser als Ursprungsland dieser Reißverschlüsse angesehen werden könne.

Nach dieser Betrachtungsweise könne ein Reißverschluß seinen Ursprung in keinem Fall in einem Land haben, in dem einzelne dieser Be- oder Verarbeitungsvorgänge, darunter die Herstellung des Schiebers, nicht stattgefunden hätten.

Dieser Gedankengang führe zu Ergebnissen, die im Widerspruch zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 stünden. Nach Ansicht der Klägerin kann Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 jedoch auch anders, und zwar folgendermaßen ausgelegt werden:

a) Wenn die in Spalte 3 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge in einem Mitgliedstaat stattgefunden hätten, habe der Reißverschluß seinen Ursprung in diesem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft;

b) in allen übrigen Fällen müsse der Ursprung eines Reißverschlusses unter direkter Anwendung der durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 aufgestellten Kriterien bestimmt werden.

Beantwortung der Frage 1, zweite Teilfrage

Reißverschlüsse würden entweder durch Haken (niederländisch: haakjes; dänisch: hægter; englisch: scoops; französisch: agrafes; italienisch: graffette) oder durch Spiralen geschlossen.

In der niederländischen, der französischen, der italienischen und der dänischen Fassung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 sei nur von der Herstellung und Montage dieser haakjes bzw. agrafes, graffette oder hægter die Rede.

Die englische Fassung enthalte nach dem Ausdruck scoops den Zusatz or other interlocking, dessen rechtliche Verbindlichkeit, wie später zu zeigen sein werde, zweifelhaft sei.

Der deutsche Begriff Reißverschlußkette sei völlig unklar.

Nach Ansicht der Klägerin führen diese sprachlichen Abweichungen zu folgender Antwort: Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 ist nicht auf Reißverschlüsse anwendbar, die mittels sich ineinanderfügender Nylonspiralen geschlossen werden.

(B) Beantwortung der Frage 2 betreffend die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 wegen Verletzung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 sowie der Artikel 30 und 110 des Vertrages

a) Verletzung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68

Die Verordnung Nr. 2067/77 sei nur dann gültig, wenn sie der höherrangigen Bestimmung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates entspreche.

Dieser Artikel 5 laute wie folgt:

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Dieser Bestimmung laufe die Verordnung Nr. 2067/77 aus den folgenden vier Gründen zuwider:

1. Letzte ursprungsbestimmende Bearbeitung

Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 betreffend den Ursprung von Kasein (Slg. 1977, 52 f. ) müsse die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale dieser beiden Erzeugnisse abzustellen sei. Die Klägerin sei jedoch völlig anderer Auffassung als die Kommission darüber, welche Be- oder Verarbeitungsvorgänge unter technischen Gesichtspunkten als letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung angesehen werden könnten, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle.

Diese Meinungsverschiedenheit rührt nach Ansicht der Klägerin daher, daß die Kommission nicht zu einer Besichtigung des Werks der Klägerin in Sneek bereit gewesen sei.

2. Vertikale Integration innerhalb ein und desselben Werks

Es widerspreche Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68, daß das in einem Land fertiggestellte Erzeugnis nur deshalb nicht die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses dieses Landes habe, weil der Schieber nicht in diesem Land hergestellt werde, unabhängig davon, wie komplex alle zur Herstellung des Endprodukts in ein und demselben Werk führenden Arbeitsgänge seien.

3. Verakaie Integration innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe

Die Y.K.K.-Unternehmensgruppe, zu der die Yoshida Nederland BV gehöre, stelle selbst die Ausgangserzeugnisse her, die zur Verarbeitung in einem oder mehreren ihrer Reißverschlußwerke bestimmt seien.

In Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 sei jedoch bestimmt, daß die Herstellung des Reißverschlusses von der Herstellung eines solchen Ausgangserzeugnisses (unter anderem des Schiebers) begleitet sein müsse, um dem Endprodukt den Ursprung im Herstellungsland zuerkennen zu können.

Diese Bestimmung stelle ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 dar.

4. Reißverschlüsse ohne Ursprungsland

Zweck der Vorschriften über den Ursprung sei die Bestimmung des Warenursprungs. Sie dürften nicht dazu führen, daß einer Ware überhaupt kein Ursprungsland zuerkannt werden könne. Zu dieser Lage führe jedoch Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77, denn man könne diesen Reißverschlüssen nicht den Ursprung in Japan verleihen, da in diesem Land lediglich die Schieber hergestellt würden. Hierin liege eine Verletzung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68.

b) Verletzung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag

Die Einfuhr von Reißverschlüssen und Reißverschlußteilen der Y.K.K. in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft habe zu verschiedenen handelspolitischen Maßnahmen geführt. Zum einen habe sich die Y.K.K. Tokio auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Ausfuhr von Reißverschlüssen und Reißverschlußteilen japanischer Herstellung nach Italien zu beschränken und die Kommission alle drei Monate über den Wert der Ausfuhren von Reißverschlüssen japanischer Herstellung nach Italien zu unterrichten.

Zum anderen habe die Kommission in der Erwägung, daß die Einfuhren der Gemeinschaft von Reißverschlüssen, insbesondere japanischen Ursprungs, … in den letzten Jahren stark gestiegen [sind], mit Wirkung vom 1. Mai 1975 an eine gemeinschaftliche Überwachung dieser Einfuhren eingeführt (Verordnung Nr. 646/75 der Kommission, ABl. L 67 vom 14. März 1975, S. 21). Artikel 4 dieser Verordnung schreibe vor, daß der Ursprung der Reißverschlüsse durch ein Ursprungszeugnis belegt werden müsse.

Der Umstand, daß es Yoshida nicht möglich sei, dieses Ursprungszeugnis zu erhalten, führe zu Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen der Artikel 30 und 34 des Vertrages zuwiderliefen.

So müßten deutsche Abnehmer, die die Reißverschlüsse im Rahmen der passiven Lohnveredelung in polnischen Unternehmen nach Polen lieferten, den Nachweis erbringen können, daß diese Reißverschlüsse ihren Ursprung in der EWG hätten. Sie könnten sich daher nicht von den Unternehmen der Y.K.K. beliefern lassen.

Was die Ausfuhren nach Italien angehe, würden die italienischen Behörden, wenn die für ein bestimmtes Jahr festgesetzte Quote erschöpft sei, der Einfuhr von Reißverschlüssen der Y.K.K. widersprechen, die ihren Ursprung nach den Ursprungserzeugnissen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 802/68 nicht in der Gemeinschaft hätten.

Die Verordnung Nr. 2067/77 führe damit zu Ergebnissen, die den Bestimmungen der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag zuwiderliefen.

c) Verletzung von Artikel 110 des Vertrages

Nach Ansicht der Yoshida Nederland BV verletzt die Verordnung Nr. 2067/77 Artikel 110 des Vertrages, der die Gemeinschaft unter anderem verpflichte, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen; diese Zielsetzungen seien auch in der Präambel und in den Artikeln 18 und 29 des Vertrages festgelegt.

Im Widerspruch zu diesen Regeln stünden insbesondere Maßnahmen, die zu Beschränkungen in der internationalen Arbeitsteilung und in dem auf dieser beruhenden Welthandel sowie zu Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr führten oder führen könnten.

Die Verordnung Nr. 2067/77 sei ein Beispiel für die Einführung einer nicht tariflichen Beschränkung im internationalen Handel.

(C) Beantwortung der Frage 3 betreffend die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 aus anderen Gründen

Die Klägerin im Ausgangsverfahren macht andere Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 geltend:

a) Beschränkungen der Einfuhren in die EWG

In zahlreichen Fällen zwinge die Verordnung Nr. 2067/77 die Unternehmen, die im Gebiet der EWG Reißverschlüsse herstellten, zur Beschaffung von in der EWG hergestellten Schiebern und führe damit zu verschleierten Einfuhrbeschränkungen. Das Ausmaß dieser Beschränkungen lasse sich daran erkennen, daß sie die Y.K.K.-Gruppe gezwungen hätten, in der Gemeinschaft eine Schieberfabrik zu errichten.

b) Beschränkungen der Ausfuhren aus der EWG

Häufig werde für die Ausfuhr in Drittländer ein Ursprungszeugnis im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung Nr. 802/68 verlangt; in diesem Fall bewirke die Verordnung Nr. 2067/77 eine Beschränkung der Ausfuhren aus der Gemeinschaft. Mit der Errichtung einer Schieberfabrik in der EWG versuche die Y.K.K.-Gruppe, der durch diese Verordnung verursachten Beeinträchtigung der Ausfuhren zu begegnen.

Die Verordnung Nr. 2067/77 stelle sich somit als eine protektionistische Regelung dar.

c) Unzureichende Begründung

Die Verordnung Nr. 2067/77 sei ungültig, weil sie allgemein und unterschiedslos Kriterien festlege, deren Anwendung in manchen Fällen zu Ergebnissen führe, die im Widerspruch zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 stünden, in anderen Fällen jedoch nicht.

Insbesondere enthalte die Verordnung keinerlei Begründung dafür, daß der Herstellung des Schiebers entscheidende Bedeutung beigemessen werde.

d) Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68

Artikel 14 verlange, daß der dem Rat von der Kommission unterbreitete Entwurf mit jenem identisch sei, zu dem der Ausschuß um Stellungnahme gebeten worden sei, und daß die schließlich von der Kommission erlassenen Bestimmungen mit ihrem dem Rat unterbreiteten Entwurf identisch seien.

Yoshida Nederland BV hege jedoch den Verdacht, daß die Kommission diese Verfahrensvorschriften verletzt habe, und zwar insbesondere, indem sie in Artikel 1 der englischen Fassung der Verordnung Nr. 2067/77 nach dem Wort scoops den Ausdruck or other interlocking elements eingefügt habe.

e) Mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Verordnung Nr. 2067/77

Die Verordnung zeige, daß die Kommission weder eine genaue Vorstellung vom Ablauf der Reißverschlußherstellung noch von der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Herstellungsstufen habe; die Beamten der Kommission hätten das Werk der Klägerin niemals besichtigt.

Die Kommission habe dadurch, daß sie es bei der Vorbereitung der Verordnung an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, eine bei der Durchführung des EWG-Vertrags anzuwendende Rechtsnorm verletzt.

f) Sprachliche Abweichungen

Die Verordnung Nr. 2067/77 stimme in den sechs Amtssprachen nicht völlig überein. Nach Ansicht der Klägerin ist Artikel 1 dieser Verordnung in allen sprachlichen Fassungen mit Ausnahme der englischen und der deutschen nicht auf die Reißverschlüsse anwendbar, die, wie etwa die mittels Nylonspiralen geschlossenen, nicht mittels ineinandergreifender Metallzähne geschlossen würden.

Damit verletze die Verordnung den Rechtsgrundsatz, daß die Verordnungen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die gleiche Wirkung haben müßten.

g) Ermessensmißbrauch

Die Kommission habe ihr Ermessen mißbraucht, um eine handelspolitische Maßnahme zu ergreifen, die Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bewirke; eine solche Maßnahme hätte nur auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1439/74 des Rates (ABl. L 159 vom 15. Juni 1974, S. 1) erlassen werden dürfen. Überdies sei diese Maßnahme gegen die Unternehmen der Y.K.K.-Gruppe gerichtet gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, jeder der angeführten Gründe müsse zu der Feststellung führen, daß die Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission ungültig sei.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist darauf hin, daß sie wegen des starken Anstiegs der Einfuhren von Reißverschlüssen, insbesondere japanischen Ursprungs, in die Gemeinschaft eine Überwachung dieser Einfuhren eingeführt und die Verordnung Nr. 646/75 vom 13. März 1975 (ABl. L 67 vom 14. März 1975, S. 21) erlassen habe.

Diese Verordnung habe die Abfertigung von Reißverschlüssen und ihrer Teile zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments abhängig gemacht. Nach Artikel 4 müsse der Ursprung der überwachten Waren durch ein Ursprungszeugnis belegt werden. Diese Verordnung gelte bis zum 31. Dezember 1978.

Die Kommission führt weiter aus, es sei, wohl im Anschluß an Verhandlungen zwischen der italienischen Regierung und der Klägerin im Ausgangsverfahren, ein Selbstbeschränkungsabkommen abgeschlossen worden, durch das sich die Klägerin zur Begrenzung ihrer Ausfuhren von in Japan hergestellten Reißverschlüssen nach Italien verpflichtet habe.

Eine von fünf Mitgliedern des Europäischen Parlaments an sie gerichtete Frage habe die Kommission veranlaßt, eine Untersuchung der technischen Aspekte der Herstellung von Reißverschlüssen vorzunehmen. In deren Verlauf sei unter anderem eine Reißverschlußfabrik besichtigt worden, die in Abstimmung mit dem Berufsverband der europäischen Reißverschlußindustrie (ORGALIME — Organisme de liaison des industries métallurgiques européennes) ausgewählt worden sei.

Die mit der Untersuchung betrauten Beamten hätten einen Bericht über den Fertigungsprozeß erstellt, der sowohl den Dienststellen der Kommission als auch dem Ausschuß für Ursprungsfragen vorgelegt worden sei und der eine Reihe von Be- oder Verarbeitungsvorgängen aufführe, die sich folgendermaßen beschreiben ließen:

a) Die erste Stufe besteht in der Herstellung einer Reihe von Zwischenprodukten aus Rohstoffen wie Rohöl, Eisenerz, Baumwolle und Leinen:

Garn,

Metalldraht und Kunststoffband sowie

Metall- und Plastikblöcke.

b) Diese Zwischenprodukte werden sodann einer Reihe von Be- bzw. Verarbeitungsvorgängen unterworfen, die zur Herstellung der Reißverschlußteile führen:

Aus dem Garn werden die besonderen Reißverschlußbänder gewebt; unter Umständen wird es auch zur Herstellung des Nähgarns verwandt, das zur Befestigung der Haken auf diesen Bändern dient.

Aus dem Kunststoßband werden die Spiralen hergestellt, die ohne weitere Verarbeitung Verwendung finden oder aber zu je zweien ineinandergefügt werden, wonach jedes Spiralenpaar in der Länge auseinandergeschnitten wird, um die benötigte Reißverschlußkette zu erhalten;

Aus dem Metalldraht werden bei Metallreißverschlüssen die Metallzähne ausgestanzt.

Die Metall- bzw. Plastikblöcke dienen zur Herstellung des Schieberblocks und der Zugvorrichtung, die nach ihrer Polierung zum eigentlichen Schieber zusammengesetzt werden.

Gleichzeitig werden die Begrenzungsteile (end stops) des Reißverschlusses hergestellt.

c) Der eigentliche Verschluß werde schließlich folgendermaßen montiert:

Die gestanzte Reißverschlußkette wird auf zwei parallelen Tragbändern in der gewünschten Länge in der Weise befestigt, daß ein durchgehendes Band mit einer Reißverschlußkette entsteht, die auf einer bestimmten Länge befestigt und auf Lückenteilung angeordnet ist;

die Begrenzungsteile und der Schieber werden auf den mit der Reißverschlußkette versehenen Reißverschlußteilen angebracht;

das entstandene Band wird sodann auf Länge geschnitten, indem man es zwischen den mit der Reißverschlußkette versehenen Teilen zu einzelnen Reißverschlüssen auseinanderschneidet.

d) Arbeitsgänge wie das Färben oder das Einfassen mit Kordel können in verschiedenen Stadien des Herstellungsprozesses, je nach dem Reißverschlußtyp und der Einrichtung des Produktionsablaufs durch den Hersteller, erfolgen.

e) Ganz am Ende steht in der Regel die Verpackung des Erzeugnisses für den Transport und/oder den Vertrieb.

Es habe sich jedoch herausgestellt, daß man die allgemeine Regel der Verordnung Nr. 802/68 im Hinblick auf Reißverschlüsse in den Mitgliedstaaten und im Ausschuß für Ursprungsfragen unterschiedlich ausgelegt habe und daß die gemeinschaftlichen Regelungen, darunter der GZT, die auf den Begriff des Warenursprungs abstellten, innerhalb der Gemeinschaft nicht einheitlich angewandt worden seien.

Die Kommission habe sich daher dazu entschlossen, eine Verordnung über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen der Nummer 98.02 des GZT vorzubereiten.

Während 'der Erörterung eines der Vorentwürfe einer Verordnung mit den Mitgliedern des Ausschusses für Ursprungsfragen' habe nun der Vertreter des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, daß der in der englischen Fassung des Vorentwurfs enthaltene technische Ausdruck scoops nicht genau dieselbe Bedeutung wie die in den anderen Sprachen verwendeten Begriffe habe. Der Begriff scoop könne nämlich den Eindruck hervorrufen, als gelte er nicht für Plastikspiralen. Der irische Delegierte habe erklärt, er sei ebenfalls dieser Ansicht, während die Delegierten der übrigen Mitgliedstaaten zu erkennen gegeben hätten, die in ihrer Sprache verwendeten Begriffe bezeichneten sowohl Metallreißverschlüsse als auch Reißverschlüsse mit Kunststoffspiralen. Die Kommission habe sich daher dazu entschlossen, die englische Fassung zu ergänzen, um den dort gebrauchten Ausdruck in genaue Übereinstimmung mit den in den übrigen Sprachen gebrauchten Ausdrükken zu bringen; hierzu habe sie für die englische Fassung den Ausdruck scoops and other interlocking elements gewählt.

Die Abstimmung über den Kommissionsentwurf im Ausschuß für Ursprungsfragen habe gezeigt, daß weder für eine Ablehnung noch für eine Zustimmung die Bildung einer qualifizierten Mehrheit möglich gewesen sei, so daß keine Stellungnahme abgegeben worden sei.

Daraufhin habe die Kommission dem Rat gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 802/68 einen Vorschlag zugeleitet. Dieser Vorschlag habe sich von dem Entwurf, der dem Ausschuß unterbreitet worden sei, lediglich in einem Punkt unterschieden, denn man habe unter anderem die Begründungserwägungen und den Titel des Entwurfs ändern müssen, da dieser kein Entwurf einer Kommissionsverordnung mehr gewesen sei, sondern ein Vorschlag für eine Ratsverordnung.

Mit der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission sollten Regeln für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 aufgestellt werden; sie enthalte eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung des Begriffs Warenursprung für die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen.

Diese gemeinschaftsrechtliche Auslegung sei wegen der festgestellten unterschiedlichen Anwendung erforderlich gewesen, um zu einer einheitlichen Handhabung des GZT und der für Reißverschlüsse geltenden handelspolitischen Maßnahmen zu kommen, unabhängig davon, an welchem Ort und von welcher Behörde diese Maßnahmen angewandt würden.

Diese einheitliche Handhabung sei auch für die Erstellung von Ursprungszeugnissen durch die Mitgliedstaaten wünschenswert, wenn sie vom Einfuhrstaat verlangt würden und wenn mit ihnen bestimmte Vorteile verbunden seien.

Auch sei es von großer Bedeutung, daß die Definition des Begriffs Warenursprung eindeutig sei und eine einheitliche Anwendung durch alle zur Erteilung von Ursprungserzeugnissen befugten Stellen erlaube.

Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates sei bewußt sehr weit gefaßt worden, da er auf die verschiedenartigsten Erzeugnisse anwendbar sein müsse, deren Be- oder Verarbeitung in mehreren Ländern stattfinde. Angesichts der enormen Vielfalt derartiger Erzeugnisse sowie angesichts dessen, daß ständig neue Erzeugnisse auf den Markt kämen, daß sich die Herstellungstechniken fortentwickelten und daß sich neue Techniken herausbildeten, sei es praktisch unmöglich, im voraus genaue Regeln aufzustellen, die zur Anwendung auf alle Fälle geeignet seien.

Da im allgemeinen außerdem die Handelskammern der einzelnen Mitgliedstaaten zur Erteilung der Ursprungszeugnisse befugt seien, komme es häufig vor, daß sie die in Artikel 5 aufgestellten Kriterien unterschiedlich anwendeten.

Zur Lösung dieser Probleme sehe Artikel 12 der Verordnung Nr. 802/68 die Einsetzung eines Ausschusses für Ursprungsfragen vor, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehe und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führe.

Gelange der Ausschuß nicht zu einer gemeinsamen Auffassung darüber, wie Artikel 5 anzuwenden sei, mache die Kommission von der ihr durch Artikel 14 übertragenen Befugnis Gebrauch und leite das dort vorgesehene Verfahren ein, indem sie dem Ausschuß Entwürfe für Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung von Artikel 5 in bezug auf das betreffende Erzeugnis unterbreite.

Die Kommission habe zu diesem Zweck bereits 12 Verordnungen erlassen. Die Befugnis zum Erlaß der zur Durchführung von Artikel 5 betreffend die Bestimmung des Warenursprungs erforderlichen Vorschriften sei der Kommission vom Rat kraft Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 in Übereinstimmung mit Artikel 155 (vierter Gedankenstrich) EWG-Vertrag übertragen worden.

Die zur Durchführung von Artikel 5 erlassenen Vorschriften dürften die dort festgelegten Regeln allerdings in keiner Weise verändern.

Zur Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77

In diesem Abschnitt geht die Kommission auf alle von der Klägerin im Ausgangsverfahren erhobenen Rügen ein, wie diese sich der Entscheidung des vorlegenden Gerichts entnehmen lassen.

1. Zur Rüge der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68

Nach Artikel 5 hänge der Ursprung in der Gemeinschaft davon ab, ob die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sei und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle, im Gebiet der Gemeinschaft stattgefunden habe.

Wenn also, so die Kommission, feststeht, daß die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung nicht oder nicht in vollem Umfang in einem bestimmten Land stattgefunden hat, kann das betreffende Produkt nicht als ein solches mit .Ursprung in diesem Land' angesehen werden, selbst wenn alle vor dieser letzten Verarbeitung liegenden Produktiongsgänge in diesem Land stattgefunden haben.

Die Kommission führt aus, innerhalb der durch Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 gezogenen Grenzen verfüge sie über eine gewisse Ermessensfreiheit. Innerhalb dieser Grenzen könne sie entscheiden, welche Arbeitsgänge zur letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 gehörten; bei ihrer Wahl habe sie diese Grenzen keinesfalls überschritten.

Angesichts dieses sehr engen Spielraums sei es ihr nicht möglich gewesen, das Weben der Bänder als einen Teil des Arbeitsgangs anzusehen, der dem Zusammenfügen unmittelbar vorausgehe und somit als letzter wesentlicher Arbeitsgang anzusehen sei.

Dagegen sei zu erwägen gewesen, ob die Herstellung und die Anbringung der Reißverschlußkette zusammen einen der genannten nebeneinanderliegenden Arbeitsgänge darstellten und zu den Arbeitsgängen gehörten, die in ihrer Gesamtheit die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung bildeten. Bei ihrer endgültigen Wahl sei sie Kommission von folgenden Überlegungen ausgegangen: Entweder müsse man das Anbringen der Reißverschlußkette als einen von ihrer Herstellung unabhängigen Arbeitsgang ansehen — und in diesem Fall würde der erstgenannte Arbeitsgang zur Montage des Reißverschlusses gehören, die keine wesentliche Bearbeitung sei — oder man müsse beide zusammen als einen einheitlichen Arbeitsgang ansehen — und in diesem Fall würden sie einen der Endmontage vorausgehenden Arbeitsgang bilden, der somit zu den genannten nebeneinanderliegenden Be- oder Verarbeitungsvorgängen gehören würde. Da nach jeder dieser Betrachtungsweisen ein Teil dieses Arbeitsgangs in jedem Fall zur letzten wesentlichen Bearbeitung gehören würde, habe es die Kommission aus praktischen Gründen für angebracht und wünschenswert gehalten, die Erteilung des Zeugnisses über den Ursprung in der Gemeinschaft von diesen Produktionsgängen zusammen abhängig zu machen. Diese Auffassung entspreche im übrigen den Ursprungsregeln für Reißverschlüsse in den Präferenzabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (siehe zum Beispiel das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich, ABl. L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 2 ff.). Die Verordnung Nr. 802/68 gelte nämlich gemäß ihrem Artikel 2 nicht für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen Abkommen bestünden, die Abweichungen von der Meistbegünstigungsklausel enthielten. Im allgemeinen' fänden sich in diesen Abkommen selbst Regeln zur Bestimmung des Warenursprungs; diese Regeln wichen im allgemeinen kaum von jenen der Verordnung Nr. 802/68 ab.

Nach ihrer Ansicht hat die Kommission somit deutlich gemacht, daß ihre endgültige Wahl das Ergebnis einer sorgfältigen Analyse gewesen sei und daß sie sich innerhalb der Grenzen gehalten habe, die ihr durch Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 gezogen seien.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren habe zwar gegenüber der Kommission erklärt, die sachgerechteste Lösung — die im übrigen in der Verordnung Nr. 2632/70 der Kommission vom 23. Dezember 1970 über die Bestimmung des Ursprungs von Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräten (ABl. L 279 vom 24. Dezember 1970, S. 35/36) und in der Verordnung Nr. 861/71 vom 27. April 1971 zur Bestimmung des Ursprungs von Magnettongeräten (ABl. L 95 vom 28. April 1971, S. 11/12) gewählt worden sei — sei es, ein Land zum Ursprungsland eines Reißverschlusses zu bestimmen, wenn der Wert der dort durchgeführten Arbeitsgänge einen Mindestprozentsatz (z. B. 45 %) vom Rechnungspreis ab Werk des Endprodukts ausmache.

Diese Prozentregel kann jedoch nach Ansicht der Kommission nur dann herangezogen werden, wenn es unmöglich ist, die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung zu bestimmen; dies sei aber im vorliegenden Fall möglich gewesen, denn die Herstellung des Schiebers sei eine derart bedeutende Herstellungsstufe, daß die übrigen Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Vergleich dazu von weit geringerer Bedeutung seien.

2. Zur Rüge der Unvereinbarkeit mit Artikel 30 EWG-Vertrag

Die Kommission erinnert daran, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren der Ansicht sei, die Verordnung Nr. 2067/77 müsse als eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung zwischen den Mitgliedstaaten oder als eine Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden.

Ihre Entgegnung darauf stützt sie auf zwei Gesichtspunkte: das Wesen der Vorschriften über den Warenursprung und die Bedeutung des in Artikel 30 ausgesprochenen Verbots.

Wie durch das bereits angeführte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 49/76 bekräftigt worden sei, hätten die Verordnungen über den Warenursprung eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs Warenursprung zum Ziel, um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, der mengenmäßigen Beschränkungen und alle anderen Maßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren sicherzustellen.

Daraus werde deutlich, daß diesen Verordnungen im Verhältnis zu anderen Regelungen eine Ergänzungsfunktion zukomme und daß sie keine ihnen eigenen Auswirkungen auf den Warenverkehr hätten.

Was die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung angehe, habe der Gerichtshof (Urteil vom 11. Mai 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837) diese zwar als jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten umschrieben, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern; die von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 gewählte Regelung bezwecke und bewirke jedoch, daß die einheitliche Anwendung des Begriffs Warenursprung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt und Verkehrsverlagerungen und Mißbräuche verhindert würden (Urteil in der Rechtssache 49/76).

Es sei schließlich festzustellen, daß der Bestimmung des Warenursprungs im innergemeinschaftlichen Handel eine geringe Bedeutung zukomme.

Nach Ansicht der Kommission kann daher keine Rede davon sein, daß die Verordnung Nr. 2067/77 mit Artikel 30 unvereinbar sei.

3. Zur Rüge der Unvereinbarkeit mit Artikel 110 EWG-Vertrag

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 110 lediglich als ein unverbindlicher Programmsatz anzusehen; darüber hinaus vertritt sie jedoch die Ansicht, daß sie bei der Festlegung einer gemeinsamen Bestimmung des Begriffs des Ursprungs von Reißverschlüssen dem Zweck und der Bedeutung von Artikel 110 nicht zuwidergehandelt habe.

4. Zur Rüge der unterschiedslosen Anwendung auf den Ursprung in der Gemeinschaft und den Ursprung in einem Mitgliedstaat (Vorlageurteil, Rüge 4)

Die Argumentation der Yoshida Nederland BV scheine in dem Vorbringen zu bestehen, zwischen Ursprung in der Gemeinschaft und Ursprung in einem Mitgliedstaat werde keinerlei Unterschied gemacht.

Eine der Hauptzielsetzungen der Verordnung Nr. 802/68 sei es aber gerade, die sich aus der Schaffung eines Gemeinsamen Marktes für die Bestimmung des Ursprungs eines Erzeugnisses ergebenden Folgen zu ziehen.

Angesichts der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 8 und 10, sei es ausgeschlossen, mit einer aufgrund der Verordnung Nr. 802/68 erlassenen Verordnung erneut Unterscheidungen nach einzelnen Mitgliedstaaten einzuführen.

5. Zur Rüge der fehlerhaften Begründung der Verordnung Nr. 2067/77

Die Kommission ist der Ansicht, sie habe den Erfordernissen von Artikel 190 des Vertrages, so wie der Gerichtshof sie im Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62 (Deutschbnd/Kommission, Slg. 1963, 141) erläutert habe, entsprochen, indem sie in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2067/77 die vier wesentlichen Gründe für den Erlaß der in dieser Verordnung enthaltenen Regelung aufgeführt habe:

1. den in Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 aufgestellten Grundsatz, daß der entscheidende Gesichtspunkt die letzte wesentliche … Be- oder Verarbeitung sei;

2. die Feststellung, daß ein Reißverschluß im wesentlichen aus zwei parallelen Bändern, der Reißverschlußkette, dem Schieber und den Endstücken bestehe und daß das Zusammensetzen eines Reißverschlusses weder eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sei noch zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führe oder eine bedeutende Herstellungsstufe im Sinne von Artikel 5 darstelle;

3. die Erwägung, die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zuzsammen als letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung angesehen werden könnten, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führe oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstelle, bestünden im Herstellen der Reißverschlußkette und ihrem Anbringen auf den Bändern sowie der Herstellung des Schiebers;

4. die Erwägung, die Herstellung der Endstücke stelle keine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar.

6. Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Es sei bereits darauf hingewiesen worden, daß es sich bei den einzigen Änderungen, die an den zunächst dem Ausschuß für Ursprungsfragen und sodann dem Rat unterbreiteten Bestimmungen vorgenommen worden seien, um Anpassungen gehandelt habe, die für die Umwandlung einer Verordnung des Rates in eine Verordnung der Kommission erforderlich gewesen seien. Die Kommission ist daher der Ansicht, sie habe Artikel 14 Nr. 802/68 beachtet und keine wesentliche Formvorschrift verletzt. Sie verweist insbesondere auf die Erfordernisse, die sich bei Ausübung der ihr nach Absatz 3 Buchstabe c dieser Vorschrift zustehenden Befugnis stellten.

7. Zur Rüge der mangelnden Sorgfalt bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 2067/77

Die Kommission betont, diese Verordnung sei, wie bereits dargelegt, mit größter Sorgfalt vorbereitet worden.

8. Zur Rüge der sprachlichen Abweichungen

Wie bereits ausgeführt, handele es sich bei diesen Abweichungen nur um scheinbare, welche die Fachleute der Mitgliedstaaten selbst für ein einheitliches Verständnis für erforderlich gehalten hätten.

Im übrigen führe eine Abweichung zwischen den sprachlichen Fassungen eines Rechtsakts der Gemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dieses Aktes, sondern nur zu der Notwendigkeit, für seine einheitliche Auslegung zu sorgen (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69, Stauder/Ulm, Slg. 1969, 419; Urteil vom 21. November 1974 in der Rechtssache 6/74, Moulijn/Kommission, Slg. 1974, 1287).

9. Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs

Die Klägerin mache geltend, die Komission habe die Verordnung Nr. 2067/77 erlassen, um ihr den Absatz von Reißverschlüssen dadurch zu erschweren, daß der Absatz von der Erteilung eines Zeugnisses über den Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft abhängig gemacht werde.

Die Kommission bestreitet mit Nachdruck, ein derartiges Ziel verfolgt zu haben. Darüber hinaus führt sie aus, der Begriff erschweren setze voraus, daß der Absatz vor Erlaß der Verordnung leichter gewesen sei. Aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 ergebe sich jedoch eindeutig, daß der Schieber im Ursprungsland hergestellt sein müsse, denn die Erteilung eines Zeugnisses über den Ursprung einer Ware in einem Land setze nach dieser Bestimmung voraus, daß die letzte wesentliche Verarbeitung in diesem Land stattgefunden habe. Die Herstellung des Schiebers gehöre somit zweifellos zur letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Wenn der Klägerin also Zeugnisse darüber erteilt worden seien, daß die betreffenden Reißverschlüsse ihren Ursprung in der Gemeinschaft hätten, obwohl der Schieber in Japan hergestellt worden sei, so sei dies auf eine unzutreffende Auslegung von Artikel 5 zurückzuführen.

Der Grund für die gestiegenen Schwierigkeiten liege somit nicht in einer Änderung der Rechtslage, sondern in einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten, durch die diese in Übereinstimmung mit der Rechtslage hätten gebracht werden sollen.

Keinesfalls könne von Ermessensmißbrauch die Rede sein.

Zur Auslegung der Verordnung Nr. 2067/77

Für die Beantwortung der ersten Frage ist nach Ansicht der Kommission zu beachten, daß die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 aufgestellte Regel nach der Formulierung dieser Vorschrift abschließend sei und sich nicht darauf beschränke, eine Möglichkeit unter anderen anzuführen. Diese Auslegung werde im übrigen durch die Begründungserwägung bestätigt, in der es heiße, daß die aufgeführten Arbeitsgänge die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung darstellten, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses führe oder eine bedeutende Herstellungsstufe bilde.

Allein dieser Arbeitsgang sei gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 für den Ursprung einer Ware bestimmend; zum einen könne daher anderen Arbeitsgängen diese Wirkung nicht zukommen, und zum anderen müsse die gesamte letzte wesentliche Bearbeitung im Ursprungsland stattfinden.

Eine andere Auslegung sei unrichtig, denn die Verordnung Nr. 2067/77 stelle lediglich eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 802/68 dar, durch die unter anderem eine einheitliche Anwendung des GZT sichergestellt werden solle; dieses Ziel werde jedoch nicht erreicht, wenn mehrere Arbeitsgänge, und zwar jeder für sich genommen, für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware ausschlaggebend sein könnten.

Die zweite Teilfrage der ersten Frage betreffe den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Liste beziehe sich auf Hergestellte Waren der Nr. 98.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit der Warenbezeichnung Reißverschlüsse.

Folglich gelte die Verordnung für alle unter diese Tarifnummer fallenden Reißverschlüsse, ob die schließenden Teile nun aus Metallelementen in Form von Zähnen oder aus sich ineinanderfügenden Nylonspiralen bestünden.

Die Kommission ist aufgrund dieser Überlegung der Auffassung, auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen könne wie folgt geantwortet werden:

1. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission ist dahin auszulegen, daß nur das Land als Ursprungsland eines Reißverschlusses angesehen werden kann, in dem alle in Spalte 3 der in diesem Artikel enthaltenen Liste angeführten Arbeitsvorgänge verrichtet worden sind; diese Arbeitsgänge bilden zusammen die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates.

2. Die erstgenannte Verordnung gilt für alle unter die Nr. 98.02 des GZT fallenden Reißverschlüsse, gleichviel ob diese aus kleinen Metallelementen in Form von Zähnen oder aus sich ineinanderfügenden Nylonspiralen bestehen.

3. Diese Verordnung stellt eine einwandfreie Durchführungsregelung zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates dar; sie ist weder mit Artikel 30 noch mit Artikel 110 des Vertrages zur Gründung der EWG unvereinbar und ist auch aus keinem anderen Grund als ungültig anzusehen.

C — Erklärungen der niederländischen Regierung

Die niederländische Regierung führt aus, die Tätigkeit des in Sneek zur Herstellung von Reißverschlüssen niedergelassenen Unternehmens erstrecke sich auf teilweise mit Hilfe von Spezialmaschinen durchgeführte Arbeitsgänge, die unbestreitbar eine letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung …, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und … eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, im Sinne der Verordnung Nr. 802/68 seien.

Die Einbeziehung der Herstellung der Schieber als Kriterium für den Warenursprung geht nach Ansicht der niederländischen Regierung über das nach Artikel 5 dieser Verordnung Zulässige hinaus; die Kommission habe damit ihre Befugnisse überschritten.

D — Erklärungen der französischen Regierung

Nach Auffassung der französischen Regierung liegen die Wesensmerkmale eines Reißverschlusses im System des Verschlusses durch Zähne oder Nylonspiralen mittels eines Schiebers. Nur diese Bestandteile ermöglichten die Herstellung eines neuen Erzeugnisses und stellten eine bedeutende Herstellungsstufe dar. Das Färben, das Schneiden oder die Montage seien lediglich untergeordnete Arbeitsgänge, die dem Erzeugnis nicht seine besondere Beschaffenheit verliehen.

Aus diesen Gründen ist die französische Regierung der Ansicht, daß die von der Kommission ausgewählten Ursprungskriterien den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 entsprächen und daß die Weigerung der Handelskammer, der Firma Yoshida Nederland BV die Ursprungszeugnisse zu erteilen, mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2067/77 in Einklang stehe.

E — Erklärungen der italienischen Regierung

Die italienische Regierung führt aus, die Verordnung Nr. 2067/77 sei nicht darauf gerichtet, den Verkauf objektiv japanischer Waren in Europa zu unterbinden, sondern solle lediglich verhindern, daß eine objektiv japanische als europäische Ware ausgegeben werden könne.

Ihrer Ansicht nach verstößt diese Verordnung auch nicht gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68.

Gemäß Artikel 5 sei für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware auf das Land abzustellen, in dem eine wie folgt beschriebene Be- oder Verarbeitung stattgefunden habe:

a) Es müsse sich um eine Be- oder Verarbeitung handeln, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt habe;

b) es müsse sich um die letzte Be- oder Verarbeitung handeln;

c) es müsse sich um eine wesentliche Be- oder Verarbeitung handeln;

d) es müsse sich um eine wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung handeln;

e) es müsse sich um eine Be- oder Verarbeitung handeln, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden sei.

Die Beurteilung durch die Organe der Gemeinschaften habe daher anhand von fünf Kriterien zu erfolgen; durch die Verordnung Nr. 2067/77 sei eine Ausgestaltung einiger dieser Beurteilungskriterien erfolgt, indem man im einzelnen bestimmt habe, welches das neue Erzeugnis sei und was unter der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung zu verstehen sei.

Die von der Kommission vorgenommene Beurteilung könne nicht Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung sein. Jedenfalls sei diese Beurteilung im vorliegenden Fall völlig sachgerecht, da die Herstellung der Schieber der Arbeitsgang sei, dem die größte wirtschaftliche Bedeutung zukomme und der mit einer wichtigen Veränderung der Ausgangsstoffe verbunden sei.

III — Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung hat am 15. November 1978 stattgefunden. Die Firma Yoshida und die Kommission haben ihr schriftliches Vorbringen näher ausgeführt und erläutert; sie haben ferner Fragen des Gerichtshofes beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. März 1978, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 14. März 1978, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2067/77 der Kommission vom 20. September 1977 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen (ABl. L 242 vom 21. September 1977, S. 5) vorgelegt.

2 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einer niederländischen Tochtergesellschaft der japanischen Unternehmensgruppe Yoshida Kogyo K.K. und der Industrie- und Handelskammer Friesland aufgeworfen worden. Die Gesellschaft stellt in ihrem Werk in Sneek Metall- und Nylonreißverschlüsse her, für welche die Schieber in Japan produziert werden. Die Industrie- und Handelskammer Friesland hatte unter Berufung auf die Verordnung Nr. 2067/77 die Erteilung eines Zeugnisses über den Ursprung dieser Reißverschlüsse in den Niederlanden oder in der Gemeinschaft mit der Begründung abgelehnt, daß die bei der Herstellung der Reißverschlüsse verwendeten Schieber nicht innerhalb der Niederlande bzw. der EWG hergestellt seien.

3 Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung waren diese Ursprungszeugnisse, die der Antragsteller benötigt, um bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen zu können, die den Gemeinschaftserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer vorbehalten sind, von der Beklagten anstandslos gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 1) erteilt worden.

4 Das innerstaatliche Gericht hat dem Gerichtshof daher mehrere Fragen vorgelegt. Aus Gründen der Logik ist zunächst die Frage zu untersuchen, welche die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2067/77 im Hinblick auf Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 betrifft. Diese Frage geht dahin, ob die Kommission mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 2067/77 die Befugnisse überschritten hat, die ihr der Rat zur Durchführung der Vorschriften seiner Verordnung Nr. 802/68 übertragen hat, genauer gesagt, ob die in der Verordnung der Kommission festgelegten besonderen Ursprungsmerkmale mit den objektiven Kriterien des Artikels 5 der Verordnung des Rates in Einklang stehen, welche die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 2067/77 ist und auf der die beim Erlaß dieser Verordnung von der Kommission ausgeübten Befugnisse beruhen.

5 Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 [hat] eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, … ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Aus den Prozeßakten und insbesondere aus den Erklärungen der Beklagten im Ausgangsverfahren geht hervor, daß die Endmontage der Reißverschlüsse unbestreitbar einen wirtschaftlich gerechtfertigten Arbeitsgang darstellt, der in einem hervorragend ausgestatteten Betrieb … unter Einsatz von modernen Maschinen und zahlreichen Beschäftigten stattfindet. Es geht daher im wesentlichen um die Frage, ob die Grenzen, die der Ermessensbefugnis der Kommission zum Erlaß der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 auf diesem Gebiet gesetzt sind, nicht durch diejenigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2067/77 überschritten werden, welche die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen des Landes verleihen, in dem die Montage einschließlich Anbringen der Reißverschlußkette auf den Bändern, begleitet von der Herstellung der Schieber und der Reißverschlußkette, stattgefunden hat.

6 Zur Beantwortung dieser Frage ist es erforderlich, die Umstände zu ermitteln, unter denen die Verordnung Nr. 2067/77 entstanden und ausgearbeitet worden ist; sodann ist die Verordnung unter Berücksichtigung der technischen Vorgänge bei der Herstellung von Reißverschlüssen auszulegen.

7 Nachdem die Kommission im Jahre 1975 festgestellt hatte, daß die Einfuhren von insbesondere aus Japan stammenden Reißverschlüssen in die Gemeinschaft im Laufe der letzten Jahre erheblich zugenommen hatten und daß diese Entwicklung den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu schaden drohte, erließ sie am 13. März 1975 die Verordnung Nr. 646/75 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung für Reißverschlüsse (ABl. L 67 vom 14. März 1975, S. 21). Vorausgegangen war dem Erlaß dieser Verordnung die Einleitung eines Antidumping/Antisubventionsverfahrens betreffend die von der Firma Yoshida Kogyo, Tokio (Japan), ausgeführten Reißverschlüsse (ABl. C 51 vom 30. Juni 1973, S. 2) gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 459/68 des Rates vom 5. April 1968 über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern. Dieses Verfahren war mit Rücksicht auf die Entwicklung der Lage durch eine im Amtsblatt C 63 vom 1. Juni 1974, S. 1, veröffentlichte Bekanntmachung abgeschlossen worden.

8 Gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 unterbreitete die Kommission dem durch Artikel 12 der Verordnung Nr. 802/68 geschaffenen Ausschuß für Ursprungsfragen, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt und der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht, keinen Entwurf der zu erlassenden Bestimmungen; dieser fand nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit. Die Kommission machte daraufhin von der Regelung des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b Gebrauch und unterbreitete dem Rat einen Vorschlag, der unbeantwortet blieb. Da der Rat nach Ablauf der Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt hatte, erließ die Kommission ordnungsgemäß nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Verordnung Nr. 2067/77. In deren Artikel 1 heißt es, daß die unter die Nr. 98.02 des GZT fallenden Reißverschlüsse ihren Ursprung in dem Land haben, in dem folgende Herstellungsvorgänge stattgefunden haben: Montage einschließlich Anbringen der Reißverschlußkette auf den Bändern, begleitet von der Herstellung der Schieber und der Reißverschlußkette.

9 Es ist zu prüfen, ob diese Herstellungsvorgänge den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 entsprechen und als letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung angesehen werden können, die zur Herstellung der Reißverschlüsse geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Hierbei handelt es sich um eine Frage technischer Art, die unter Berücksichtigung der Definition des Reißverschlusses und der verschiedenen zu seiner Herstellung führenden Arbeitsvorgänge zu untersuchen ist.

10 Das Wesensmerkmal des als Reißverschluß bezeichneten Endprodukts besteht darin, mit Hilfe eines Schiebers das Öffnen oder Schließen zweier flexibler Tragbänder mit zueinander auf Lückenteilung angeordneten Kuppelgliedern zu ermöglichen. Ausweislich der Prozeßakten umfaßt der Ablauf der Herstellung von Reißverschlüssen in dem Werk in Sneek hauptsächlich folgende, vom vorlegenden Gericht beschriebene Arbeitsgänge:

a) das Weben der Bänder und gegebenenfalls das Versehen der Bänder mit Kordel und ihr Einfärben;

b) das Stanzen der Metallzähne bzw. die Herstellung der Spiralen aus Nylonfaden;

c) das Anbringen der Metallzähne bzw. der Nylonspiralen auf den Bändern und das anschließende Zusammenfügen der Bänder;

d) das Anbringen der oberen und unteren Begrenzungsteile;

e) das Aufziehen der Schieber und gegebenenfalls deren Färben;

f) das Trocknen und Reinigen der Reißverschlüsse, die abschließend auf Länge geschnitten werden.

11 Sieht man sich diese einzelnen Arbeitsgänge genauer an, so ergibt sich, daß als letzte wesentliche Be- und Verarbeitung der durch die Verbindung der Arbeitsgänge c), d), e) und f) gebildete Abschnitt angesehen werden muß, der zur Herstellung eines neuen, originären Erzeugnisses führt; dieses ist, anders als jedes einzelne der Ausgangsprodukte, ein wiederholt lösbares Verbindungselement, das dazu dient, Gegenstände, insbesondere Stoffteile, miteinander zu verbinden. Der Schieber ist lediglich ein Einzelbestandteil des Ganzen; sein Preis kann im übrigen keinen merklichen Einfluß auf den Endpreis eines Reißverschlusses haben; wenngleich er für das Endprodukt wesensbestimmend ist, erlangt er einen Nutzen doch erst dadurch, daß er einem aus aufeinander abgestimmten Teilen bestehenden Ganzen hinzugefügt wird.

12 Die Kommission war der Auffassung, hinter die letzte Bearbeitung bis auf den Vorgang der Herstellung des Schiebers zurückgehen und diese zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung des Ursprungszeugnisses machen zu sollen; damit hat sie auf einen Arbeitsgang abgestellt, der für die Zielsetzungen der Verordnung Nr. 802/68 nicht geeignet ist; denn diese verlangt eine objektive und sachliche Unterscheidung zwischen Ausgangserzeugnissen und Verarbeitungsprodukten, die im wesentlichen von deren spezifischen stofflichen Eigenschaften ausgeht. Die Forderung, daß nahezu jeder Bestandteil eines Erzeugnisses, selbst wenn er von geringem Wert und als solcher, das heißt solange er nicht einem Ganzen eingefügt ist, ohne Nutzen ist, seinen Ursprung in der Gemeinschaft haben muß, würde geradezu die Zielsetzung der Regelung über die Bestimmung des Warenursprungs verleugnen. Dadurch hat die Kommission somit ihre Befugnisse überschritten, die ihr nach Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung zustanden.

13 Demnach ist die Ungültigkeit von Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission vom 20. September 1977 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen festzustellen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2067/67 mit den Artikeln 30 und 110 EWG-Vertrag vereinbar sind.

Da die Verordnung aus den vorstehend dargelegten Gründen ungültig ist, sind die übrigen Fragen gegenstandslos.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission sowie der Regierungen des Königreichs der Niederlanden, der Französischen Republik und der Italienischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 10. März 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 1 der Verordnung Nr. 2067/77 der Kommission vom 20. September 1977 über die Bestimmung des Ursprungs von Reißverschlüssen (ABl. L 242 vom 21. September 1977, S. 5) ist ungültig.

2. Zur Auslegung dieser Bestimmung besteht daher kein Anlaß mehr.